Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3324/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 5228/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. August 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in eine höhere Qualifikationsgruppe im Sinne der Anlage 13 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) einzustufen ist und ihr die Beklagte bzw. die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken deshalb höhere Altersrente zu gewähren hat.
Die 1936 geborene Klägerin, Inhaberin des Vertriebenenausweises A, reiste am 5. April 1991 aus Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Rahmen ihres am 17. Mai 1991 beantragten Kontenklärungsverfahrens gab sie zu ihrem beruflichen Werdegang an, am 15. Juni 1950 aus der Schule entlassen worden zu sein und zunächst von Mai 1952 bis April 1953 in der Landwirtschaft der Eltern mitgearbeitet zu haben. Danach habe sie zwischen Mai 1953 und August 1955 als Saisonarbeiterin Gartenhilfsarbeiten verrichtet. Hiernach sei sie von August 1955 bis Mai 1968 in einer Schreinerei als Möbelpoliererin tätig gewesen. Nach einer Zeit der Kindererziehung sei sie dann vom 1. März 1971 bis 15. März 1991 als Strickerin tätig gewesen, wobei sie von Herbst 1971 bis Frühjahr 1972 eine sechsmonatige Ausbilddung am Arbeitsplatz erhalten habe. Die Klägerin legte verschiedene Unterlagen, insbesondere ihr rumänisches Arbeitsbuch vor. Darin ist in Kapitel IX der Eintritt der Klägerin als Strickerin in die Handwerksgenossenschaft "Textila" in S. am 1. März 1971 dokumentiert, eine Erhöhung der Lohnkategorie ab 01. Juli 1976 in die Stufe 2/B sowie ein Wechsel zu Heimarbeit ab 1. Januar 1977. Im Kapitel VII (Seite 11) "Berufliche Ausbildung" enthält das Arbeitsbuch keine Eintragungen.
Am 21. Februar 1996 beantragte die Klägerin die Gewährung von Altersrente für Frauen, welche die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 1996 bewilligte. Eine Überprüfung dieses Rentenbescheids gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) beantragte die Klägerin am 15. August 2000 und machte eine Neuberechnung der Rente u.a. mit der Begründung geltend, sie sei ab 1. März 1971 in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Strickerin beschäftigt gewesen. Sie habe zwar keine formale Ausbildung durchlaufen, sich aber die notwendigen Kenntnisse am Arbeitsplatz angeeignet und einer ausgebildeten Strickerin gleichwertig gearbeitet. Sie sei nach 10-jähriger Berufserfahrung daher der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2002 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin neu, lehnte die Zuordnung der Tätigkeit als Strickerin in die höhere Qualifikationsgruppe nach 10-jähriger Berufserfahrung jedoch mit der Begründung ab, die Klägerin habe keine umfassende berufliche Grundausbildung erhalten. Sie habe weder eine Vollzeit-Berufsschule, noch eine Lehre am Arbeitsplatz absolviert. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, sie sei nicht als Anlernkraft beschäftigt gewesen, sondern habe Facharbeitertätigkeiten ausgeübt. Sie legte die notariell beglaubigte Zeugenerklärung der E. H. M. (E.M.) vor, wonach "wir" eine Strickereieinheit mit eigenen Produktionsmaschinen im Rahmen der Produktionsgenossenschaft "Textila" unterhalten "haben", wobei Kinderstrumpfhosen und Strümpfe erstellt worden seien. E.M. beschrieb den Arbeitsablauf (Vorbereitung: Materialübernahme auf Spulmaschine; Stricken der Rohlinge, Rohlinge auf den Strumpf-Fußautomaten aufsetzen und stricken, Kontrolle der Waren und Repassieren, Fazonieren - Zuschnitt - Paaren, Übergabe der Waren), zu dem das Bedienen und die Instandhaltung der Maschinen (Ölen, Schmieren und Ersetzen von maschinenbildenden Werkzeugen, wie Nadeln, Platinen etc.) gehört hätten. Weiter ist ausgeführt, die aufgeführten Tätigkeiten seien keine Hilfsarbeiten, sondern hätten theoretische wie praktische Fachkenntnisse erfordert, die sich die Klägerin zu voller Zufriedenheit angeeignet habe. Die Angaben beruhten auf eigener Kenntnis, da sie, E.M., vom 15. März 1960 bis 20. September 1984 bei demselben Arbeitgeber beschäftigt und in der Zeit ab 1. März 1971 bis 20. September 1984 in derselben Abteilung mit der Klägerin gewesen sei. Die Beklagte zog die Rentenakten der E.M. zu dem Verfahren bei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2002 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Klägerin habe zur Erreichung des erforderlichen Facharbeiterstatuses im Sinne der Definition der Qualifikationsgruppe 4 weder eine entsprechend lange Ausbildung absolviert, noch sei nachgewiesen, dass sie tatsächlich 10 Jahre lang vollwertig als Facharbeiterin tätig gewesen sei.
Dagegen erhob die Klägerin am 18. Dezember 2002 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage und machte geltend, zur Ausübung der Tätigkeit als Strickerin sei im Regelfall eine 2 bis 3-jährige Ausbildung an einer Textil- bzw. Berufsschule notwendig gewesen. Aufgrund des damals bestehenden Arbeitskräftemangels seien auch ungelernte Personen eingestellt und am Arbeitsplatz zum Facharbeiter ausgebildet worden. Aus ihrem Arbeitsbuch gehe hervor, dass sie von 1971 bis 1991 durchgehend als Strickerin beschäftigt gewesen sei. Hätte sie nur Hilfsarbeiten bzw. Zuarbeiten verrichtet, wäre dies mit dem Begriff "Hilfsarbeiter" vermerkt worden. E.M. habe im Übrigen detailliert aufgeschlüsselt, welche Tätigkeiten sie verrichtet habe. Sie legte einen Auszug aus den Berufsinformationsschriften der früheren Bundesanstalt für Arbeit zur Tätigkeit "Textilfacharbeiter(in) Spezialisierungsrichtung - Strickerei (DDR-Beruf)" vor und machte geltend, bei einem Vergleich der Ausbildungsschwerpunkte mit den Ausführungen der E.M. sei zweifelsfrei ersichtlich, dass sie genau diese Tätigkeit ausgeübt habe. Sie habe im Übrigen ein Abschlusszeugnis für den Beruf der Strickerin. Auch die im Arbeitsbuch eingetragenen Lohnerhöhungen seien ein weiteres Indiz für die Qualität der Tätigkeit. Im Rahmen ihres Qualifikationskurses habe sie im Übrigen nur Fachunterricht (Thema Stricken) erhalten. Da allgemeinbildende Fächer nicht unterrichtet worden seien, unterscheide sich das Fachwissen nach einem Spezialisierungskurs nicht so weit von jenem nach einer Facharbeiterausbildung. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Ausführungen der E.M. auch nicht deshalb widersprüchlich, weil sie seit 1. Januar 1977 Heimarbeit verrichtet habe. Denn dadurch habe sich weder an der Tätigkeitsbezeichnung, noch an der Qualität der ausgeübten Tätigkeit etwas geändert. Lediglich ihre Aufgaben hätten sich geringfügig verändert, weil die Arbeit an den Maschinen weggefallen und dafür Handarbeit in den Vordergrund getreten sei. Auch hierbei habe sie aber über außerordentliche Spezialkenntnisse eines Facharbeiters verfügen müssen. Sie legte die Bescheinigung der "Textilia" vom 11. April 2000 vor, wonach sie am Arbeitsplatz zur Strickerin qualifiziert worden sei sowie deren weitere Bescheinigung vom 15. April 2004, mit der bestätigt wurde, dass sie am Arbeitsplatz qualifiziert worden sei und im Anschluss daran Tätigkeiten verrichtet habe, wie sie von Personen verrichtet würden, die an einer Berufsschule einen entsprechenden Abschluss erhalten hätten. Sie legte in Kopie ferner die Seiten 10 und 11 (Kapitel VI und VII) ihres Arbeitsbuchs vor, wobei auf Seite 11 unter Kapitel VII unter Bezugnahme auf die Protokollnummer 3/26.03.1971 als Ausbildung "Strickerin" dokumentiert ist. Insoweit habe die Beklagte zu Unrecht die Auffälligkeit gerügt, dass das im Jahr 1992 in Kopie zur Verwaltungsakte genommene Arbeitsbuch auf Seite 11 keine Eintragung aufweise. Schließlich enthalte das Arbeitsbuch eigene Kapitel für nachträgliche Änderungen und Nachbeurkundungen, so dass die später erfolgte Eintragung der Ausbildung zu Strickerin nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen und machte geltend, den von der Klägerin vorgelegten berufskundlichen Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Ausbildung zur gelernten Strickerin im Beitrittsgebiet je nach Ausbildungsberuf und schulischer Vorbildung zwischen 1 ½ und 2 ½ Jahre gedauert habe. Nach ihren eigenen Angaben sei sie jedoch nur 6 Monate an ihrem Arbeitsplatz für die von ihr zu verrichteten Arbeiten ausgebildet worden. Damit habe sie den Status eines Facharbeiters nicht erreichen können. Gegen das Erreichen dieses Statuses mit dem angegebenen Lehrgang spreche auch der Umstand, dass im Arbeitsbuch unter berufliche Ausbildung "erlernter Beruf: Ausbildungsnachweise liegen nicht vor" eingetragen sei. Auch aus den turnusmäßig vorgenommen Gehaltserhöhungen und Lohngruppensteigerungen könne der Erwerb von Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Facharbeitern entsprächen nicht geschlossen werden. Ebenso rechtfertigten die Ausführungen von E.M. keine andere Beurteilung. Diese habe Arbeitsvorgänge in der Genossenschaft beschrieben, wobei durch die Bezeichnung "wir" nicht einmal klar sei, wer in der Betriebsgemeinschaft konkret diese Tätigkeiten verrichtet habe. Auch lasse die Wortwahl offen, ob diese Arbeiten Facharbeitertätigkeiten gleichzusetzen seien. In Widerspruch zu ihren eigen Angaben stehe zudem, dass E.M. - wie ihren beigezogenen Verwaltungsakten zu entnehmen sei - von Juni 1961 bis Mai 1965 wegen Kinderbetreuung nicht beschäftigt gewesen sei und die Klägerin ab 1. Januar 1977 laut Arbeitsbuch in Heimarbeit tätig gewesen sei. Nach Ablauf einer 10-jährigen Berufserfahrung komme ohne entsprechende Ausbildung eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 nur in Frage, wenn in dieser Zeit eine Tätigkeit ausgeführt worden sei, die einer Facharbeitertätigkeit gleichkomme. Ohne Nachweis einer solchen Berufserfahrung erfolge die Einstufung in Qualifikationsgruppe 5. Die Klägerin habe nicht darstellen können, dass sie über den halbjährigen Anlernzeitraum hinaus weitere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben habe, die einem Facharbeiter gleichkommen würden. Schließlich sei ihr laut Arbeitsbuch auch keine höherwertige Stelle übertragen worden. Soweit der halbjährige Kurs zur Verrichtung der Tätigkeit ausgereicht habe und das gesamte Arbeitsleben dieselbe Tätigkeit als Strickerin verrichtet worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass tatsächlich die Möglichkeit bestanden habe, Facharbeitereigenschaften zu erwerben. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht im Hinblick auf die Bescheinigung vom 15. April 2004, insbesondere nicht die Anerkennung einer höheren Qualifikation. Insoweit sei von einer Gefälligkeitsbescheinigung auszugehen, da es zwar verschiedene Qualifikationsmöglichkeiten gegeben habe, um eine höhere Qualifizierung zu erreichen (Zertifikat des Branchenministeriums nach Prüfung durch eine betriebliche Kommission, Prüfung nach berufsbegleitetem Abend- oder Blockunterricht, Qualifikationskurs 2. Grades), keine der in Betracht kommenden Möglichkeiten jedoch von der Klägerin bisher geltend gemacht bzw. dargestellt worden sei. Schließlich sei aus dem Umstand, dass ab 1. Januar 1977 Heimarbeit in der Form der Handarbeit verrichtet worden sei, auch zu schließen, dass einfache schulische Kenntnisse im Rahmen des Handarbeitsunterrichts ausgereicht hätten und für ihre Tätigkeit keine Spezialkenntnisse eines Facharbeiters erforderlich gewesen seien. Mit Urteil vom 25. August 2005 verurteilte das SG die Beklagte, den Bescheid vom 24. Juni 1996 zurückzunehmen und der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 28. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2002 ab 1. Juni 1996 eine höhere Altersrente für Frauen unter Einstufung des Zeitraums vom 1. Juli 1976 bis 15. März 1991 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zu gewähren. Dabei legte das SG zu Grunde, dass die absolvierte Ausbildung am Arbeitsplatz sowie die anschließende langjährige Tätigkeit der Klägerin ein Qualifikationsniveau vermittelt haben, das den Anforderungen der Qualifikationsgruppe 4 entspreche. Dies stehe aufgrund der Ausführungen der E.M. vom 15. April 2002, der Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers vom 15. April 2004 sowie den Eintragungen im Arbeitsbuch der Klägerin fest, nach dem sie ihre Beschäftigung in der Lohnkategorie 1/B begonnen habe und ab 1. Juli 1976 in die höhere Kategorie 2/B eingestuft worden sei. Sie sei nach 5-jähriger Tätigkeit in die höhere Lohnkategorie eingestuft und seither als Facharbeiterin behandelt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des der Beklagten am 29. November 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Am 6. Dezember 2005 hat die Beklagte dagegen Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt und auf die Widersprüchlichkeit der Angaben der E.M. verwiesen, die eine Zusammenarbeit in derselben Abteilung von März 1971 bis September 1984 behauptet habe, obwohl die Klägerin seit 1. Januar 1977 in Heimarbeit tätig gewesen sei. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt könne die Klägerin auch nicht mehr die in der Textilfabrik befindlichen Maschinen bzw. Automaten bedient haben. Zu Unrecht habe sich das SG auch auf die Bescheinigung vom 15. April 2004 gestützt. Darin werde auf die seit Januar 1977 verrichtete Heimarbeit nicht eingegangen. Auch sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Unterlagen diese erstellt worden sei. Schließlich könne auch aus der Änderung der Lohnkategorie zum 1. Juli 1976 nicht zwingend auf einen Wechsel in eine höher qualifizierte Tätigkeit geschlossen werden. Soweit in der im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung vom 9. Mai 2006 die Rede davon sei, dass die Höherstufung auf der Feststellung einer Prüfungskommission beruhe, wonach die Klägerin die "notwendigen Kenntnisse zur Technologie des Strickens" sowie über die "Phasen und Operationen" besessen habe, sei weiterhin nicht erkennbar, welche über die Qualifizierung am Arbeitsplatz hinaus gehenden Kenntnisse und Fähigkeiten sie sich bis zur Prüfung am 26. Juli 1976 angeeignet habe, und ob diese denen einer Facharbeiterin entsprächen. Unklar bleibe ferner der Gegenstand der in Heimarbeit ausgeübten Tätigkeit, nachdem die Klägerin früher geltend gemacht habe, dass die "Handarbeit" in den Vordergrund getreten sei, während im Berufungsverfahren nunmehr geltend gemacht werde, sie habe mittels privater Strickmaschinen Produkte für den Arbeitgeber gefertigt. Auch sei unklar, was unter "Phasen und Operationen" zu verstehen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. August 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und macht geltend, eine Tätigkeit in Heimarbeit spreche nicht gegen, sondern gerade für ihre Facharbeiterqualifikation. Denn wenn Versicherte mit Tätigkeiten in Heimarbeit betraut würden, zeige dies, dass sie ihre Arbeiten auch ohne Aufsicht voll umfassend und zur Zufriedenheit verrichtet hätten. Unzutreffend sei, dass E.M. nicht mit ihr zusammengearbeitet haben könne. E.M. sei vielmehr ebenfalls in Heimarbeit tätig gewesen, und zwar gemeinsam mit ihr in deren Haus an den in deren Privatbesitz befindlichen Strickmaschinen. In den Jahren 1973 bis 1974 habe sie selbst sogar zwei weitere Strickmaschinen gekauft, was die vorgelegten Kaufverträge belegten. Das Arbeitsverhältnis habe darin bestanden, dass mittels privater Strickmaschinen in Heimarbeit Produkte in Eigenverantwortung für den Arbeitgeber gefertigt worden seien, wobei dieser die zu verarbeitenden Rohstoffe übernommen habe und die fertigen Produkte an ihn geliefert worden seien. Sämtliche dazwischen liegende Arbeitsphasen seien von ihr eigenständig durchgeführt worden. Sie legte die Bescheinigung der Handwerksgenossenschaft "Textila" vom 9. Mai 2006 vor, wonach sie nach einer Probezeit als qualifizierte Arbeiterin (Einstufung Kategorie I/B-Grundstufe) am 26. Juli 1976 von einer Prüfungskommission überprüft und ihre beruflichen Kenntnisse mit der Feststellung begutachtet worden seien, dass sie die "notwendigen Kenntnisse zur Technologie des Strickens" sowie über die "Phasen und Operationen" besessen habe und diese daher ihre Höherstufung in die Kategorie II/B bestimmt habe. Die Klägerin machte hierzu ergänzende eigene Ausführungen.
Die frühere Berichterstatterin des Verfahrens hat am 6. November 2006 E. K., die mit der Klägerin vom 1971 bis 1989 in der Genossenschaft "Textila" zusammengearbeitet hatte, als Zeugin vernommen. Mit Beschluss vom 03. Juli 2007 hat der Senat die Deutsche Rentenversicherung U. zu dem Verfahren beigeladen. Diese hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen und gleichfalls beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. August 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.
Das SG hätte die Beklagte nicht verurteilen dürfen, den Bescheid vom 24. Juni 1996 zurückzunehmen und der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 28. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2002 ab 1. Juni 1996 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI vom 1. Juli 1976 bis 15. März 1991 zu gewähren. Denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 24. Juni 1996 die von der Klägerin vom 1. März 1971 bis 15. März 1991 ausgeübte Tätigkeit als Strickerin zutreffend durchgehend der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet. Die Vorrausetzungen für eine Einstufung in die höhere Qualifikationsgruppe 4 erfüllt die Klägerin weder ab 1. Juli 1976, noch - wie von ihr zunächst noch geltend gemacht - nach Ablauf von 10 Jahren nach Beginn der Tätigkeit als Strickerin, also ab 1. März 1981.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs im Einzelnen aufgeführt und zutreffend dargelegt, dass sich die Berechnung der der Klägerin zustehenden Rente nach den ermittelten Entgeltpunkten bestimmt, die sich nach Einstufung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI aufgeführten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Wirtschaftsbereiche ergeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Für die Einstufung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI aufgeführten 5 Qualifikationsgruppen bestimmt Satz 1 dieser Anlage, dass Versicherte in eine der genannten Gruppen einzustufen sind, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Nach Satz 2 der Bestimmung sind sie in diese Qualifikationsgruppe auch dann einzustufen, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Die im einzelnen aufgeführten Qualifikationsgruppen orientieren sich an einem formalen Ausbildungsabschluss, wobei eine Einteilung in angelernte und ungelernte Tätigkeiten (Qualifikationsgruppe 5), Tätigkeiten von Facharbeitern (Qualifikationsgruppe 4), Meistern (Qualifikationsgruppe 3), Fachschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 2) und Hochschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 1) erfolgt. In die Qualifikationsgruppe 5 sind danach Personen einzustufen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr. 1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind (Nr. 2) sowie Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). Facharbeiter der Qualifikationsgruppe 4 sind Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
Im Rahmen der Qualifikationsgruppe 4 kann zwischen zwei Arten von Qualifikationsnachweisen unterschieden werden. Zum einen ist ausreichend, dass eine Person eine Berufsausbildung oder eine gleichwertige Erwachsenenqualifizierung absolviert, mit Erfolg abgeschlossen hat und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses ist. Zum anderen sind der Qualifikationsgruppe 4 auch Personen zuzuordnen, denen aufgrund langjähriger Berufserfahrungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Insoweit muss ein formaler Akt der Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation - allerdings trotz fehlender Ausbildung - vorliegen.
Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Qualifikationsgruppen in direkter Anwendung die Berufswelt in der ehemaligen DDR widerspiegeln. Da Vertriebene mit ihren im jeweiligen Vertreibungsgebiet ausgeübten Beschäftigungen und den dort erlangten Qualifikationen naturgemäß nicht die Qualifikation als Facharbeiter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet erwerben konnten, ist für die Vertreibungsgebiete im Sinne des Fremdrentengesetzes (FRG) nicht unmittelbar auf die in den jeweiligen Qualifikationsgruppen erfassten formellen Gegebenheiten in der DDR abzustellen. Vielmehr sind die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in dem Sinne zu lesen, dass an die Stelle der "DDR" das jeweils betroffene Vertreibungsgebiet eingesetzt wird (BSG SozR 4-2600 § 256b Nr. 1).
Gleichwohl erfüllt die Klägerin beide Alternativen dieser Regelung nicht. Denn sie hat in Rumänien keine Ausbildung absolviert, die derjenigen eines Facharbeiters in der DDR entsprechen würde. Dem Facharbeiter in der DDR entsprach in Rumänien der "qualifizierte Arbeiter". Eine entsprechende Bildung konnte in Rumänien grundsätzlich innerhalb von 2 bis 3 Jahren erworben werden (vgl. Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13 SGB IV-, DAnGVers 1995, 354ff). Eine derartige Ausbildung hat die Klägerin jedoch zweifellos nicht durchlaufen und daher auch keinen dem Facharbeiterbrief entsprechenden Abschluss erlangt. Im Sinne der genannten zweiten Alternative wurde der Klägerin aufgrund langjähriger Berufserfahrungen auch kein der Facharbeiterqualifikation entsprechender Status zuerkannt. Insoweit ist - wie ausgeführt - ein formaler Akt der Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation (trotz Fehlen der Ausbildung) notwendig. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, konnte in Rumänien seit 1968 neben den üblichen Ausbildungsgängen zum "qualifizierten Arbeiter" auch der erfolgreiche Besuch sogenannter Qualifikationskurse 2. Grades mit einer Dauer von zwölf Monaten zur Zuerkennung einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau führen (vgl. Müller a.a.O.). Eine derartige förmliche Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation hat die Klägerin jedoch nicht erhalten. Sie hat insbesondere nicht den angesprochenen 12 Monate dauernden Qualifizierungskurs 2. Grades absolviert, sondern lediglich eine betriebsinterne Ausbildung durchlaufen, die ihren Angaben zufolge zudem lediglich von 6-monatiger Dauer war. Diesem Umstand entspricht auch der Inhalt der von ihr vorgelegten Bescheinigung der "Textilia" vom 11. April 2000, wonach sie am Arbeitsplatz zur Strickerin qualifiziert worden sei. Auch das Arbeitsbuch enthält eine, wenn auch nachträglich gefertigte, Eintragung, die dieser Bescheinigung entspricht. Dort ist auf Seite 11 im Kapitel VII unter der Rubrik "Ausbildung" unter Bezugnahme auf die Protokollnummer 3/26.03.1971 die Bezeichnung "Strickerin" eingetragen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die jeweils bescheinigte Qualifizierung bzw. Ausbildung ein Facharbeiterniveau hatte, sind für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus den genannten Unterlagen nicht, dass die Klägerin den erwähnten sog. Qualifizierungskurs 2. Grades absolviert hätte; auch wird sie in diesen, dem Qualifikationsniveau eines Facharbeiters entsprechend, nicht als "qualifizierte Strickerin" bezeichnet. Die Klägerin hat im Übrigen selbst auch nicht geltend gemacht, den angesprochenen Qualifizierungskurs durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen zu haben. Letztlich ist auch der Bescheinigung vom 15. April 2004 die förmliche Zuerkennung einer Facharbeiterqualifikation nicht zu entnehmen. Denn auch darin wird lediglich eine Anstellung als "Stickerin" bestätigt. Soweit damit bescheinigt wird, dass die geleistete Arbeit jener eines Absolventen der Berufsschule entsprochen habe, wird darin zwar eine Aussage zu Art und Qualität der Tätigkeit gemacht, nicht jedoch förmlich das Erreichen eines Facharbeiterstatus bestätigt. Eine förmliche Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation kann aus denselben Gründen daher auch nicht der im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung vom 9. Mai 2006 entnommen werden, nach der die beruflichen Kenntnisse der Klägerin am 26. Juli 1976 entsprechend den betriebsinternen Bestimmungen von einer Prüfungskommission begutachtet worden seien und infolge dessen ihre Höherstufung in die Kategorie II/B erfolgt sei.
Da die Klägerin somit nicht über einen förmlichen Nachweis über ihre Qualifikation als Facharbeiterin verfügt, kommt eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 nur dann in Betracht, wenn sie im Sinne des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI anstelle der Absolvierung eines formalen Ausbildungsgangs mit förmlichem Abschluss die Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrungen im Beruf der Strickerin erworben hätte. Nach dieser Regelung reicht es für eine Einstufung in die höhere Qualifikationsgruppe auch aus, dass der Versicherte ohne die an sich geforderten formellen Voraussetzungen (Ausbildungsgänge, Abschlussprüfung, Zertifikate, etc.) allein durch seine langjährige Berufserfahrung Fähigkeiten erreicht hat, die für die höhere Gruppe erforderlich sind. Voraussetzung ist demnach, dass der Versicherte den höherwertigen Beruf während eines Zeitraums ausgeübt hat, der ausreicht, um ihm die mangels formeller Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln.
Davon, dass sich die Klägerin im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit als Strickerin derartige Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, vermag der Senat nicht auszugehen. Einer solchen Annahme stehen sowohl die eigenen Angaben der Klägerin entgegen als auch die Darlegungen der Zeugin K. anlässlich ihrer Vernehmung durch die frühere Berichterstatterin des Senats am 6. November 2006. Danach geht der Senat davon aus, dass die Klägerin mit dem Eintritt in die Produktionsgenossenschaft "Textila" nach Aufnahme ihrer Tätigkeit als Strickerin am 1. März 1971 zunächst am Arbeitsplatz durch E.M., die durch ihre Tätigkeit seit dem Jahr 1960 bereits über die erforderlichen Fertigkeiten verfügt hat, angelernt und dazu befähigt wurde, die in der Strickereieinheit zu erledigenden Arbeiten in der Produktion von Kinderstrumpfhosen und Strümpfen zu verrichten. Hierzu gehörten sämtliche Arbeiten, die von der Einheit, die aus vier Strickerinnen bestand, vom Eintreffen des Materials bis zur Fertigstellung der Strickarbeit, einschließlich dem Entfernen überflüssiger Fäden und der Kontrolle eventueller Fallmaschen, zu verrichten waren. Entsprechend musste die Klägerin die Fähigkeit erwerben, die hierzu eingesetzten Maschinen zu bedienen, wobei es sich nach den Angaben der Zeugin K. um eine Strick-, Spul-, Rändel-, und Kettelmaschine gehandelt hat. Darüber hinaus waren die Verrichtungen zu erlernen, die in Handarbeit erledigt werden mussten, insbesondere die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Anstricken von Ferse, Sohle und Spitze an die jeweiligen Strümpfe bzw. Strumpfhosen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin im Laufe der entsprechenden Ausbildungszeit und der anschließenden spezifischen Tätigkeit sich Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat, die es ihr ermöglicht haben, die von ihr verrichteten Arbeiten jedenfalls ab 01. Juli 1976 vollumfänglich in guter Qualität auszuführen, wie dies auch durch die betriebliche Prüfungskommission bestätigt wurde, die am 26. Juli 1976 die Begutachtung der Arbeiten vorgenommen und entsprechend der Bescheinigung vom 9. Mai 2006 festgestellt hat, dass die Klägerin die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten besaß und daher eine Höherstufung in die Kategorie II/B erfolgen konnte. Mit Ausübung der beschriebenen Tätigkeiten, für die die Klägerin nach der entsprechenden Bestätigung befähigt gewesen sei, hat die Klägerin im Sinne der obigen Darlegung jedoch keinen "höherwertigen Beruf" im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 verrichtet. Denn sie war seit dem Beginn ihrer Tätigkeit im März 1971 und damit über 20 Jahre hinweg als Strickerin ausschließlich im Bereich der Herstellung von Strümpfen und Stumpfhosen mit den oben näher beschriebenen Arbeiten betraut und damit lediglich mit jenen Tätigkeiten, für deren Ausübung sie im Rahmen ihrer betrieblichen Ausbildung konkret auch ausgebildet worden war. Andere Tätigkeiten aus dem Berufsspektrum der qualifizierten Strickerin hat die Klägerin dementsprechend zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Demnach vermag der Senat ebenso wie die Beklagte nicht zu erkennen, welche weiteren Kenntnisse und Fertigkeiten die Klägerin über den Bereich des Strickens von Strumpfhosen und Strümpfen hinaus durch ihre langjährige Tätigkeit erworben haben könnte, um auch ohne formelle Ausbildung die Facharbeiterqualifikation erreicht zu haben und wie ein ausgebildeter qualifizierter Stricker vollwertig im gesamten Berufsfeld eingesetzt werden zu können. Den in ihrer Arbeitseinheit gestellten Anforderungen konnte die Klägerin mit ihren Fähigkeiten, der Bedienung der dort eingesetzten Maschinen, sowie der Durchführung der anfallenden Handarbeiten offenbar in jeder Hinsicht Rechnung tragen. Nach den Ausführungen der Zeugin K. hätten die in der Einheit tätig gewesenen Strickerinnen alle mit der Hand stricken können, so dass sie den Umgang mit den Strickmaschinen in 2 bis 3 Wochen hätten erlernen können. Da es dementsprechend zur Ausübung der Tätigkeit der Klägerin auch keines theoretischen Unterrichts bedurft hat und nach den Angaben der Zeugin K. auch bei der Prüfung durch die betriebliche Kommission keine theoretische Prüfung abverlangt worden ist, es sich vielmehr lediglich um eine Überprüfung gehandelt hat, ob die jeweiligen Mitglieder der Einheit das Stricken fachgerecht durchführen können, lässt sich auch aus der durch die betriebsinterne Prüfungskommission bestimmten Höherstufung nicht ableiten, dass die Klägerin seit ihrer Arbeitsaufnahme in der Genossenschaft "Textilia" über ihren Tätigkeitsbereich hinaus gehende Fertigkeiten erworben hat, insbesondere auch theoretischen Kenntnisse, die sie dazu befähigt haben, auch andere Arbeitsplätze im Berufsfeld des qualifizierten Strickers vollwertig auszufüllen. Dass Tätigkeiten, wie sie von der Klägerin seinerzeit ausgeübt wurden, gegebenenfalls auch durch qualifizierte Stricker mit erworbener Facharbeiterqualifikation verrichtet worden sind, rechtfertig es allein nicht, die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit, für die sie selbst konkret lediglich angelernt wurde und die nur einen Ausschnitt aus dem Berufsspektrums des Strickers beinhaltet, als Facharbeitertätigkeit im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 anzusehen.
Da es die Beklagte nach alledem zu Recht abgelehnt hat, ihren Bescheid vom 24. Juni 1996 teilweise zurückzunehmen, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Dieses war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG:
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in eine höhere Qualifikationsgruppe im Sinne der Anlage 13 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) einzustufen ist und ihr die Beklagte bzw. die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken deshalb höhere Altersrente zu gewähren hat.
Die 1936 geborene Klägerin, Inhaberin des Vertriebenenausweises A, reiste am 5. April 1991 aus Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Rahmen ihres am 17. Mai 1991 beantragten Kontenklärungsverfahrens gab sie zu ihrem beruflichen Werdegang an, am 15. Juni 1950 aus der Schule entlassen worden zu sein und zunächst von Mai 1952 bis April 1953 in der Landwirtschaft der Eltern mitgearbeitet zu haben. Danach habe sie zwischen Mai 1953 und August 1955 als Saisonarbeiterin Gartenhilfsarbeiten verrichtet. Hiernach sei sie von August 1955 bis Mai 1968 in einer Schreinerei als Möbelpoliererin tätig gewesen. Nach einer Zeit der Kindererziehung sei sie dann vom 1. März 1971 bis 15. März 1991 als Strickerin tätig gewesen, wobei sie von Herbst 1971 bis Frühjahr 1972 eine sechsmonatige Ausbilddung am Arbeitsplatz erhalten habe. Die Klägerin legte verschiedene Unterlagen, insbesondere ihr rumänisches Arbeitsbuch vor. Darin ist in Kapitel IX der Eintritt der Klägerin als Strickerin in die Handwerksgenossenschaft "Textila" in S. am 1. März 1971 dokumentiert, eine Erhöhung der Lohnkategorie ab 01. Juli 1976 in die Stufe 2/B sowie ein Wechsel zu Heimarbeit ab 1. Januar 1977. Im Kapitel VII (Seite 11) "Berufliche Ausbildung" enthält das Arbeitsbuch keine Eintragungen.
Am 21. Februar 1996 beantragte die Klägerin die Gewährung von Altersrente für Frauen, welche die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 1996 bewilligte. Eine Überprüfung dieses Rentenbescheids gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) beantragte die Klägerin am 15. August 2000 und machte eine Neuberechnung der Rente u.a. mit der Begründung geltend, sie sei ab 1. März 1971 in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Strickerin beschäftigt gewesen. Sie habe zwar keine formale Ausbildung durchlaufen, sich aber die notwendigen Kenntnisse am Arbeitsplatz angeeignet und einer ausgebildeten Strickerin gleichwertig gearbeitet. Sie sei nach 10-jähriger Berufserfahrung daher der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2002 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin neu, lehnte die Zuordnung der Tätigkeit als Strickerin in die höhere Qualifikationsgruppe nach 10-jähriger Berufserfahrung jedoch mit der Begründung ab, die Klägerin habe keine umfassende berufliche Grundausbildung erhalten. Sie habe weder eine Vollzeit-Berufsschule, noch eine Lehre am Arbeitsplatz absolviert. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, sie sei nicht als Anlernkraft beschäftigt gewesen, sondern habe Facharbeitertätigkeiten ausgeübt. Sie legte die notariell beglaubigte Zeugenerklärung der E. H. M. (E.M.) vor, wonach "wir" eine Strickereieinheit mit eigenen Produktionsmaschinen im Rahmen der Produktionsgenossenschaft "Textila" unterhalten "haben", wobei Kinderstrumpfhosen und Strümpfe erstellt worden seien. E.M. beschrieb den Arbeitsablauf (Vorbereitung: Materialübernahme auf Spulmaschine; Stricken der Rohlinge, Rohlinge auf den Strumpf-Fußautomaten aufsetzen und stricken, Kontrolle der Waren und Repassieren, Fazonieren - Zuschnitt - Paaren, Übergabe der Waren), zu dem das Bedienen und die Instandhaltung der Maschinen (Ölen, Schmieren und Ersetzen von maschinenbildenden Werkzeugen, wie Nadeln, Platinen etc.) gehört hätten. Weiter ist ausgeführt, die aufgeführten Tätigkeiten seien keine Hilfsarbeiten, sondern hätten theoretische wie praktische Fachkenntnisse erfordert, die sich die Klägerin zu voller Zufriedenheit angeeignet habe. Die Angaben beruhten auf eigener Kenntnis, da sie, E.M., vom 15. März 1960 bis 20. September 1984 bei demselben Arbeitgeber beschäftigt und in der Zeit ab 1. März 1971 bis 20. September 1984 in derselben Abteilung mit der Klägerin gewesen sei. Die Beklagte zog die Rentenakten der E.M. zu dem Verfahren bei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2002 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Klägerin habe zur Erreichung des erforderlichen Facharbeiterstatuses im Sinne der Definition der Qualifikationsgruppe 4 weder eine entsprechend lange Ausbildung absolviert, noch sei nachgewiesen, dass sie tatsächlich 10 Jahre lang vollwertig als Facharbeiterin tätig gewesen sei.
Dagegen erhob die Klägerin am 18. Dezember 2002 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage und machte geltend, zur Ausübung der Tätigkeit als Strickerin sei im Regelfall eine 2 bis 3-jährige Ausbildung an einer Textil- bzw. Berufsschule notwendig gewesen. Aufgrund des damals bestehenden Arbeitskräftemangels seien auch ungelernte Personen eingestellt und am Arbeitsplatz zum Facharbeiter ausgebildet worden. Aus ihrem Arbeitsbuch gehe hervor, dass sie von 1971 bis 1991 durchgehend als Strickerin beschäftigt gewesen sei. Hätte sie nur Hilfsarbeiten bzw. Zuarbeiten verrichtet, wäre dies mit dem Begriff "Hilfsarbeiter" vermerkt worden. E.M. habe im Übrigen detailliert aufgeschlüsselt, welche Tätigkeiten sie verrichtet habe. Sie legte einen Auszug aus den Berufsinformationsschriften der früheren Bundesanstalt für Arbeit zur Tätigkeit "Textilfacharbeiter(in) Spezialisierungsrichtung - Strickerei (DDR-Beruf)" vor und machte geltend, bei einem Vergleich der Ausbildungsschwerpunkte mit den Ausführungen der E.M. sei zweifelsfrei ersichtlich, dass sie genau diese Tätigkeit ausgeübt habe. Sie habe im Übrigen ein Abschlusszeugnis für den Beruf der Strickerin. Auch die im Arbeitsbuch eingetragenen Lohnerhöhungen seien ein weiteres Indiz für die Qualität der Tätigkeit. Im Rahmen ihres Qualifikationskurses habe sie im Übrigen nur Fachunterricht (Thema Stricken) erhalten. Da allgemeinbildende Fächer nicht unterrichtet worden seien, unterscheide sich das Fachwissen nach einem Spezialisierungskurs nicht so weit von jenem nach einer Facharbeiterausbildung. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Ausführungen der E.M. auch nicht deshalb widersprüchlich, weil sie seit 1. Januar 1977 Heimarbeit verrichtet habe. Denn dadurch habe sich weder an der Tätigkeitsbezeichnung, noch an der Qualität der ausgeübten Tätigkeit etwas geändert. Lediglich ihre Aufgaben hätten sich geringfügig verändert, weil die Arbeit an den Maschinen weggefallen und dafür Handarbeit in den Vordergrund getreten sei. Auch hierbei habe sie aber über außerordentliche Spezialkenntnisse eines Facharbeiters verfügen müssen. Sie legte die Bescheinigung der "Textilia" vom 11. April 2000 vor, wonach sie am Arbeitsplatz zur Strickerin qualifiziert worden sei sowie deren weitere Bescheinigung vom 15. April 2004, mit der bestätigt wurde, dass sie am Arbeitsplatz qualifiziert worden sei und im Anschluss daran Tätigkeiten verrichtet habe, wie sie von Personen verrichtet würden, die an einer Berufsschule einen entsprechenden Abschluss erhalten hätten. Sie legte in Kopie ferner die Seiten 10 und 11 (Kapitel VI und VII) ihres Arbeitsbuchs vor, wobei auf Seite 11 unter Kapitel VII unter Bezugnahme auf die Protokollnummer 3/26.03.1971 als Ausbildung "Strickerin" dokumentiert ist. Insoweit habe die Beklagte zu Unrecht die Auffälligkeit gerügt, dass das im Jahr 1992 in Kopie zur Verwaltungsakte genommene Arbeitsbuch auf Seite 11 keine Eintragung aufweise. Schließlich enthalte das Arbeitsbuch eigene Kapitel für nachträgliche Änderungen und Nachbeurkundungen, so dass die später erfolgte Eintragung der Ausbildung zu Strickerin nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen und machte geltend, den von der Klägerin vorgelegten berufskundlichen Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Ausbildung zur gelernten Strickerin im Beitrittsgebiet je nach Ausbildungsberuf und schulischer Vorbildung zwischen 1 ½ und 2 ½ Jahre gedauert habe. Nach ihren eigenen Angaben sei sie jedoch nur 6 Monate an ihrem Arbeitsplatz für die von ihr zu verrichteten Arbeiten ausgebildet worden. Damit habe sie den Status eines Facharbeiters nicht erreichen können. Gegen das Erreichen dieses Statuses mit dem angegebenen Lehrgang spreche auch der Umstand, dass im Arbeitsbuch unter berufliche Ausbildung "erlernter Beruf: Ausbildungsnachweise liegen nicht vor" eingetragen sei. Auch aus den turnusmäßig vorgenommen Gehaltserhöhungen und Lohngruppensteigerungen könne der Erwerb von Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Facharbeitern entsprächen nicht geschlossen werden. Ebenso rechtfertigten die Ausführungen von E.M. keine andere Beurteilung. Diese habe Arbeitsvorgänge in der Genossenschaft beschrieben, wobei durch die Bezeichnung "wir" nicht einmal klar sei, wer in der Betriebsgemeinschaft konkret diese Tätigkeiten verrichtet habe. Auch lasse die Wortwahl offen, ob diese Arbeiten Facharbeitertätigkeiten gleichzusetzen seien. In Widerspruch zu ihren eigen Angaben stehe zudem, dass E.M. - wie ihren beigezogenen Verwaltungsakten zu entnehmen sei - von Juni 1961 bis Mai 1965 wegen Kinderbetreuung nicht beschäftigt gewesen sei und die Klägerin ab 1. Januar 1977 laut Arbeitsbuch in Heimarbeit tätig gewesen sei. Nach Ablauf einer 10-jährigen Berufserfahrung komme ohne entsprechende Ausbildung eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 nur in Frage, wenn in dieser Zeit eine Tätigkeit ausgeführt worden sei, die einer Facharbeitertätigkeit gleichkomme. Ohne Nachweis einer solchen Berufserfahrung erfolge die Einstufung in Qualifikationsgruppe 5. Die Klägerin habe nicht darstellen können, dass sie über den halbjährigen Anlernzeitraum hinaus weitere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben habe, die einem Facharbeiter gleichkommen würden. Schließlich sei ihr laut Arbeitsbuch auch keine höherwertige Stelle übertragen worden. Soweit der halbjährige Kurs zur Verrichtung der Tätigkeit ausgereicht habe und das gesamte Arbeitsleben dieselbe Tätigkeit als Strickerin verrichtet worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass tatsächlich die Möglichkeit bestanden habe, Facharbeitereigenschaften zu erwerben. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht im Hinblick auf die Bescheinigung vom 15. April 2004, insbesondere nicht die Anerkennung einer höheren Qualifikation. Insoweit sei von einer Gefälligkeitsbescheinigung auszugehen, da es zwar verschiedene Qualifikationsmöglichkeiten gegeben habe, um eine höhere Qualifizierung zu erreichen (Zertifikat des Branchenministeriums nach Prüfung durch eine betriebliche Kommission, Prüfung nach berufsbegleitetem Abend- oder Blockunterricht, Qualifikationskurs 2. Grades), keine der in Betracht kommenden Möglichkeiten jedoch von der Klägerin bisher geltend gemacht bzw. dargestellt worden sei. Schließlich sei aus dem Umstand, dass ab 1. Januar 1977 Heimarbeit in der Form der Handarbeit verrichtet worden sei, auch zu schließen, dass einfache schulische Kenntnisse im Rahmen des Handarbeitsunterrichts ausgereicht hätten und für ihre Tätigkeit keine Spezialkenntnisse eines Facharbeiters erforderlich gewesen seien. Mit Urteil vom 25. August 2005 verurteilte das SG die Beklagte, den Bescheid vom 24. Juni 1996 zurückzunehmen und der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 28. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2002 ab 1. Juni 1996 eine höhere Altersrente für Frauen unter Einstufung des Zeitraums vom 1. Juli 1976 bis 15. März 1991 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zu gewähren. Dabei legte das SG zu Grunde, dass die absolvierte Ausbildung am Arbeitsplatz sowie die anschließende langjährige Tätigkeit der Klägerin ein Qualifikationsniveau vermittelt haben, das den Anforderungen der Qualifikationsgruppe 4 entspreche. Dies stehe aufgrund der Ausführungen der E.M. vom 15. April 2002, der Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers vom 15. April 2004 sowie den Eintragungen im Arbeitsbuch der Klägerin fest, nach dem sie ihre Beschäftigung in der Lohnkategorie 1/B begonnen habe und ab 1. Juli 1976 in die höhere Kategorie 2/B eingestuft worden sei. Sie sei nach 5-jähriger Tätigkeit in die höhere Lohnkategorie eingestuft und seither als Facharbeiterin behandelt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des der Beklagten am 29. November 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Am 6. Dezember 2005 hat die Beklagte dagegen Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt und auf die Widersprüchlichkeit der Angaben der E.M. verwiesen, die eine Zusammenarbeit in derselben Abteilung von März 1971 bis September 1984 behauptet habe, obwohl die Klägerin seit 1. Januar 1977 in Heimarbeit tätig gewesen sei. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt könne die Klägerin auch nicht mehr die in der Textilfabrik befindlichen Maschinen bzw. Automaten bedient haben. Zu Unrecht habe sich das SG auch auf die Bescheinigung vom 15. April 2004 gestützt. Darin werde auf die seit Januar 1977 verrichtete Heimarbeit nicht eingegangen. Auch sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Unterlagen diese erstellt worden sei. Schließlich könne auch aus der Änderung der Lohnkategorie zum 1. Juli 1976 nicht zwingend auf einen Wechsel in eine höher qualifizierte Tätigkeit geschlossen werden. Soweit in der im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung vom 9. Mai 2006 die Rede davon sei, dass die Höherstufung auf der Feststellung einer Prüfungskommission beruhe, wonach die Klägerin die "notwendigen Kenntnisse zur Technologie des Strickens" sowie über die "Phasen und Operationen" besessen habe, sei weiterhin nicht erkennbar, welche über die Qualifizierung am Arbeitsplatz hinaus gehenden Kenntnisse und Fähigkeiten sie sich bis zur Prüfung am 26. Juli 1976 angeeignet habe, und ob diese denen einer Facharbeiterin entsprächen. Unklar bleibe ferner der Gegenstand der in Heimarbeit ausgeübten Tätigkeit, nachdem die Klägerin früher geltend gemacht habe, dass die "Handarbeit" in den Vordergrund getreten sei, während im Berufungsverfahren nunmehr geltend gemacht werde, sie habe mittels privater Strickmaschinen Produkte für den Arbeitgeber gefertigt. Auch sei unklar, was unter "Phasen und Operationen" zu verstehen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. August 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und macht geltend, eine Tätigkeit in Heimarbeit spreche nicht gegen, sondern gerade für ihre Facharbeiterqualifikation. Denn wenn Versicherte mit Tätigkeiten in Heimarbeit betraut würden, zeige dies, dass sie ihre Arbeiten auch ohne Aufsicht voll umfassend und zur Zufriedenheit verrichtet hätten. Unzutreffend sei, dass E.M. nicht mit ihr zusammengearbeitet haben könne. E.M. sei vielmehr ebenfalls in Heimarbeit tätig gewesen, und zwar gemeinsam mit ihr in deren Haus an den in deren Privatbesitz befindlichen Strickmaschinen. In den Jahren 1973 bis 1974 habe sie selbst sogar zwei weitere Strickmaschinen gekauft, was die vorgelegten Kaufverträge belegten. Das Arbeitsverhältnis habe darin bestanden, dass mittels privater Strickmaschinen in Heimarbeit Produkte in Eigenverantwortung für den Arbeitgeber gefertigt worden seien, wobei dieser die zu verarbeitenden Rohstoffe übernommen habe und die fertigen Produkte an ihn geliefert worden seien. Sämtliche dazwischen liegende Arbeitsphasen seien von ihr eigenständig durchgeführt worden. Sie legte die Bescheinigung der Handwerksgenossenschaft "Textila" vom 9. Mai 2006 vor, wonach sie nach einer Probezeit als qualifizierte Arbeiterin (Einstufung Kategorie I/B-Grundstufe) am 26. Juli 1976 von einer Prüfungskommission überprüft und ihre beruflichen Kenntnisse mit der Feststellung begutachtet worden seien, dass sie die "notwendigen Kenntnisse zur Technologie des Strickens" sowie über die "Phasen und Operationen" besessen habe und diese daher ihre Höherstufung in die Kategorie II/B bestimmt habe. Die Klägerin machte hierzu ergänzende eigene Ausführungen.
Die frühere Berichterstatterin des Verfahrens hat am 6. November 2006 E. K., die mit der Klägerin vom 1971 bis 1989 in der Genossenschaft "Textila" zusammengearbeitet hatte, als Zeugin vernommen. Mit Beschluss vom 03. Juli 2007 hat der Senat die Deutsche Rentenversicherung U. zu dem Verfahren beigeladen. Diese hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen und gleichfalls beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. August 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.
Das SG hätte die Beklagte nicht verurteilen dürfen, den Bescheid vom 24. Juni 1996 zurückzunehmen und der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 28. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2002 ab 1. Juni 1996 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI vom 1. Juli 1976 bis 15. März 1991 zu gewähren. Denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 24. Juni 1996 die von der Klägerin vom 1. März 1971 bis 15. März 1991 ausgeübte Tätigkeit als Strickerin zutreffend durchgehend der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet. Die Vorrausetzungen für eine Einstufung in die höhere Qualifikationsgruppe 4 erfüllt die Klägerin weder ab 1. Juli 1976, noch - wie von ihr zunächst noch geltend gemacht - nach Ablauf von 10 Jahren nach Beginn der Tätigkeit als Strickerin, also ab 1. März 1981.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs im Einzelnen aufgeführt und zutreffend dargelegt, dass sich die Berechnung der der Klägerin zustehenden Rente nach den ermittelten Entgeltpunkten bestimmt, die sich nach Einstufung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI aufgeführten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Wirtschaftsbereiche ergeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Für die Einstufung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI aufgeführten 5 Qualifikationsgruppen bestimmt Satz 1 dieser Anlage, dass Versicherte in eine der genannten Gruppen einzustufen sind, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Nach Satz 2 der Bestimmung sind sie in diese Qualifikationsgruppe auch dann einzustufen, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Die im einzelnen aufgeführten Qualifikationsgruppen orientieren sich an einem formalen Ausbildungsabschluss, wobei eine Einteilung in angelernte und ungelernte Tätigkeiten (Qualifikationsgruppe 5), Tätigkeiten von Facharbeitern (Qualifikationsgruppe 4), Meistern (Qualifikationsgruppe 3), Fachschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 2) und Hochschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 1) erfolgt. In die Qualifikationsgruppe 5 sind danach Personen einzustufen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr. 1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind (Nr. 2) sowie Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). Facharbeiter der Qualifikationsgruppe 4 sind Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
Im Rahmen der Qualifikationsgruppe 4 kann zwischen zwei Arten von Qualifikationsnachweisen unterschieden werden. Zum einen ist ausreichend, dass eine Person eine Berufsausbildung oder eine gleichwertige Erwachsenenqualifizierung absolviert, mit Erfolg abgeschlossen hat und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses ist. Zum anderen sind der Qualifikationsgruppe 4 auch Personen zuzuordnen, denen aufgrund langjähriger Berufserfahrungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Insoweit muss ein formaler Akt der Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation - allerdings trotz fehlender Ausbildung - vorliegen.
Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Qualifikationsgruppen in direkter Anwendung die Berufswelt in der ehemaligen DDR widerspiegeln. Da Vertriebene mit ihren im jeweiligen Vertreibungsgebiet ausgeübten Beschäftigungen und den dort erlangten Qualifikationen naturgemäß nicht die Qualifikation als Facharbeiter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet erwerben konnten, ist für die Vertreibungsgebiete im Sinne des Fremdrentengesetzes (FRG) nicht unmittelbar auf die in den jeweiligen Qualifikationsgruppen erfassten formellen Gegebenheiten in der DDR abzustellen. Vielmehr sind die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in dem Sinne zu lesen, dass an die Stelle der "DDR" das jeweils betroffene Vertreibungsgebiet eingesetzt wird (BSG SozR 4-2600 § 256b Nr. 1).
Gleichwohl erfüllt die Klägerin beide Alternativen dieser Regelung nicht. Denn sie hat in Rumänien keine Ausbildung absolviert, die derjenigen eines Facharbeiters in der DDR entsprechen würde. Dem Facharbeiter in der DDR entsprach in Rumänien der "qualifizierte Arbeiter". Eine entsprechende Bildung konnte in Rumänien grundsätzlich innerhalb von 2 bis 3 Jahren erworben werden (vgl. Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13 SGB IV-, DAnGVers 1995, 354ff). Eine derartige Ausbildung hat die Klägerin jedoch zweifellos nicht durchlaufen und daher auch keinen dem Facharbeiterbrief entsprechenden Abschluss erlangt. Im Sinne der genannten zweiten Alternative wurde der Klägerin aufgrund langjähriger Berufserfahrungen auch kein der Facharbeiterqualifikation entsprechender Status zuerkannt. Insoweit ist - wie ausgeführt - ein formaler Akt der Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation (trotz Fehlen der Ausbildung) notwendig. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, konnte in Rumänien seit 1968 neben den üblichen Ausbildungsgängen zum "qualifizierten Arbeiter" auch der erfolgreiche Besuch sogenannter Qualifikationskurse 2. Grades mit einer Dauer von zwölf Monaten zur Zuerkennung einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau führen (vgl. Müller a.a.O.). Eine derartige förmliche Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation hat die Klägerin jedoch nicht erhalten. Sie hat insbesondere nicht den angesprochenen 12 Monate dauernden Qualifizierungskurs 2. Grades absolviert, sondern lediglich eine betriebsinterne Ausbildung durchlaufen, die ihren Angaben zufolge zudem lediglich von 6-monatiger Dauer war. Diesem Umstand entspricht auch der Inhalt der von ihr vorgelegten Bescheinigung der "Textilia" vom 11. April 2000, wonach sie am Arbeitsplatz zur Strickerin qualifiziert worden sei. Auch das Arbeitsbuch enthält eine, wenn auch nachträglich gefertigte, Eintragung, die dieser Bescheinigung entspricht. Dort ist auf Seite 11 im Kapitel VII unter der Rubrik "Ausbildung" unter Bezugnahme auf die Protokollnummer 3/26.03.1971 die Bezeichnung "Strickerin" eingetragen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die jeweils bescheinigte Qualifizierung bzw. Ausbildung ein Facharbeiterniveau hatte, sind für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus den genannten Unterlagen nicht, dass die Klägerin den erwähnten sog. Qualifizierungskurs 2. Grades absolviert hätte; auch wird sie in diesen, dem Qualifikationsniveau eines Facharbeiters entsprechend, nicht als "qualifizierte Strickerin" bezeichnet. Die Klägerin hat im Übrigen selbst auch nicht geltend gemacht, den angesprochenen Qualifizierungskurs durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen zu haben. Letztlich ist auch der Bescheinigung vom 15. April 2004 die förmliche Zuerkennung einer Facharbeiterqualifikation nicht zu entnehmen. Denn auch darin wird lediglich eine Anstellung als "Stickerin" bestätigt. Soweit damit bescheinigt wird, dass die geleistete Arbeit jener eines Absolventen der Berufsschule entsprochen habe, wird darin zwar eine Aussage zu Art und Qualität der Tätigkeit gemacht, nicht jedoch förmlich das Erreichen eines Facharbeiterstatus bestätigt. Eine förmliche Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation kann aus denselben Gründen daher auch nicht der im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung vom 9. Mai 2006 entnommen werden, nach der die beruflichen Kenntnisse der Klägerin am 26. Juli 1976 entsprechend den betriebsinternen Bestimmungen von einer Prüfungskommission begutachtet worden seien und infolge dessen ihre Höherstufung in die Kategorie II/B erfolgt sei.
Da die Klägerin somit nicht über einen förmlichen Nachweis über ihre Qualifikation als Facharbeiterin verfügt, kommt eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 nur dann in Betracht, wenn sie im Sinne des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI anstelle der Absolvierung eines formalen Ausbildungsgangs mit förmlichem Abschluss die Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrungen im Beruf der Strickerin erworben hätte. Nach dieser Regelung reicht es für eine Einstufung in die höhere Qualifikationsgruppe auch aus, dass der Versicherte ohne die an sich geforderten formellen Voraussetzungen (Ausbildungsgänge, Abschlussprüfung, Zertifikate, etc.) allein durch seine langjährige Berufserfahrung Fähigkeiten erreicht hat, die für die höhere Gruppe erforderlich sind. Voraussetzung ist demnach, dass der Versicherte den höherwertigen Beruf während eines Zeitraums ausgeübt hat, der ausreicht, um ihm die mangels formeller Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln.
Davon, dass sich die Klägerin im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit als Strickerin derartige Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, vermag der Senat nicht auszugehen. Einer solchen Annahme stehen sowohl die eigenen Angaben der Klägerin entgegen als auch die Darlegungen der Zeugin K. anlässlich ihrer Vernehmung durch die frühere Berichterstatterin des Senats am 6. November 2006. Danach geht der Senat davon aus, dass die Klägerin mit dem Eintritt in die Produktionsgenossenschaft "Textila" nach Aufnahme ihrer Tätigkeit als Strickerin am 1. März 1971 zunächst am Arbeitsplatz durch E.M., die durch ihre Tätigkeit seit dem Jahr 1960 bereits über die erforderlichen Fertigkeiten verfügt hat, angelernt und dazu befähigt wurde, die in der Strickereieinheit zu erledigenden Arbeiten in der Produktion von Kinderstrumpfhosen und Strümpfen zu verrichten. Hierzu gehörten sämtliche Arbeiten, die von der Einheit, die aus vier Strickerinnen bestand, vom Eintreffen des Materials bis zur Fertigstellung der Strickarbeit, einschließlich dem Entfernen überflüssiger Fäden und der Kontrolle eventueller Fallmaschen, zu verrichten waren. Entsprechend musste die Klägerin die Fähigkeit erwerben, die hierzu eingesetzten Maschinen zu bedienen, wobei es sich nach den Angaben der Zeugin K. um eine Strick-, Spul-, Rändel-, und Kettelmaschine gehandelt hat. Darüber hinaus waren die Verrichtungen zu erlernen, die in Handarbeit erledigt werden mussten, insbesondere die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Anstricken von Ferse, Sohle und Spitze an die jeweiligen Strümpfe bzw. Strumpfhosen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin im Laufe der entsprechenden Ausbildungszeit und der anschließenden spezifischen Tätigkeit sich Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat, die es ihr ermöglicht haben, die von ihr verrichteten Arbeiten jedenfalls ab 01. Juli 1976 vollumfänglich in guter Qualität auszuführen, wie dies auch durch die betriebliche Prüfungskommission bestätigt wurde, die am 26. Juli 1976 die Begutachtung der Arbeiten vorgenommen und entsprechend der Bescheinigung vom 9. Mai 2006 festgestellt hat, dass die Klägerin die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten besaß und daher eine Höherstufung in die Kategorie II/B erfolgen konnte. Mit Ausübung der beschriebenen Tätigkeiten, für die die Klägerin nach der entsprechenden Bestätigung befähigt gewesen sei, hat die Klägerin im Sinne der obigen Darlegung jedoch keinen "höherwertigen Beruf" im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 verrichtet. Denn sie war seit dem Beginn ihrer Tätigkeit im März 1971 und damit über 20 Jahre hinweg als Strickerin ausschließlich im Bereich der Herstellung von Strümpfen und Stumpfhosen mit den oben näher beschriebenen Arbeiten betraut und damit lediglich mit jenen Tätigkeiten, für deren Ausübung sie im Rahmen ihrer betrieblichen Ausbildung konkret auch ausgebildet worden war. Andere Tätigkeiten aus dem Berufsspektrum der qualifizierten Strickerin hat die Klägerin dementsprechend zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Demnach vermag der Senat ebenso wie die Beklagte nicht zu erkennen, welche weiteren Kenntnisse und Fertigkeiten die Klägerin über den Bereich des Strickens von Strumpfhosen und Strümpfen hinaus durch ihre langjährige Tätigkeit erworben haben könnte, um auch ohne formelle Ausbildung die Facharbeiterqualifikation erreicht zu haben und wie ein ausgebildeter qualifizierter Stricker vollwertig im gesamten Berufsfeld eingesetzt werden zu können. Den in ihrer Arbeitseinheit gestellten Anforderungen konnte die Klägerin mit ihren Fähigkeiten, der Bedienung der dort eingesetzten Maschinen, sowie der Durchführung der anfallenden Handarbeiten offenbar in jeder Hinsicht Rechnung tragen. Nach den Ausführungen der Zeugin K. hätten die in der Einheit tätig gewesenen Strickerinnen alle mit der Hand stricken können, so dass sie den Umgang mit den Strickmaschinen in 2 bis 3 Wochen hätten erlernen können. Da es dementsprechend zur Ausübung der Tätigkeit der Klägerin auch keines theoretischen Unterrichts bedurft hat und nach den Angaben der Zeugin K. auch bei der Prüfung durch die betriebliche Kommission keine theoretische Prüfung abverlangt worden ist, es sich vielmehr lediglich um eine Überprüfung gehandelt hat, ob die jeweiligen Mitglieder der Einheit das Stricken fachgerecht durchführen können, lässt sich auch aus der durch die betriebsinterne Prüfungskommission bestimmten Höherstufung nicht ableiten, dass die Klägerin seit ihrer Arbeitsaufnahme in der Genossenschaft "Textilia" über ihren Tätigkeitsbereich hinaus gehende Fertigkeiten erworben hat, insbesondere auch theoretischen Kenntnisse, die sie dazu befähigt haben, auch andere Arbeitsplätze im Berufsfeld des qualifizierten Strickers vollwertig auszufüllen. Dass Tätigkeiten, wie sie von der Klägerin seinerzeit ausgeübt wurden, gegebenenfalls auch durch qualifizierte Stricker mit erworbener Facharbeiterqualifikation verrichtet worden sind, rechtfertig es allein nicht, die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit, für die sie selbst konkret lediglich angelernt wurde und die nur einen Ausschnitt aus dem Berufsspektrums des Strickers beinhaltet, als Facharbeitertätigkeit im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 anzusehen.
Da es die Beklagte nach alledem zu Recht abgelehnt hat, ihren Bescheid vom 24. Juni 1996 teilweise zurückzunehmen, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Dieses war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG:
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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