Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 159/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung von Rente.
Der 1956 geborene Kläger erlitt am 15.05.2002 auf dem Weg zur Arbeitsstelle einen Verkehrsunfall, den er wie folgt schilderte: "Ich fuhr mit meinem PKW auf der Vorfahrtsstraße am T in Richtung I1 plötzlich bog unmittelbar das entgegenkommende Fahrzeug das aus Richtung I1 kam, gegen die Vorfahrtsregel vor mir links in Höhe der I2 Str. ab. Ich bremste mein Fahrzeug sofort ab. Aber dann kam es schon zur Kollision". Durchgangsärztlich wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Prellung des linken Schlüsselbeins sowie des linken Thorax diagnostiziert. Es wurde von einer Schmerzangabe im Bereich des linken Schlüsselbeins, des linken oberen Thorax sowie von Schmerzen im Bereich der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur berichtet. Von einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule war nicht die Rede. Röntgenologisch wurde eine Fusion C 2/C 3 bei deutlicher Osteochondrose der Halswirbelsäule beschrieben (Durchgangsarztbericht vom 16.05.2002). Im Juni 2002 äußerte der weiter behandelnde Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie I3, der Kläger beklage weiterhin nicht unerhebliche Beschwerden im Bereich des Nackens, das Heilverfahren könne noch bis Mitte Juli 2002 andauern, der Verbleib eines rentenpflichtigen Dauerschadens sei jedoch nicht anzunehmen. Unter dem 13.09.2002 berichtete der Orthopäde C1 von einer Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule des Klägers mit segmentalem Bewegungsschmerz C 5/C 6. Die Neurologin M konstatierte unter dem 11.07.2002 eine Nervus Radialis-Läsion infolge des Traumas. Ein MRT vom 12.01.2004 ergab eine Blockwirbelbildung in der Etage C 2/C 3 sowie eine relative Enge des oberen und mittleren cervicalen Spinalkanals. Weiterhin ist von bandscheibenprotusionen in den Segmenten C 2/C 4, C 4/C 5 und C 5/C 6 sowie C 6/C 7 die Rede. Unter dem 15.04.2004 kam der von der Beklagten gehörte C2 neurologischerseits zu dem Ergebnis, die von M beschriebene Radialisschädigung habe keinen klinisch fassbaren Befund verursacht. Auch bei einer leichteren Radialisschädigung sei zumindest eine Schwäche der Hand- und Fingerstreckung zu erwarten. Eine solche Funktionseinbuße sei von den behandelnden Ärzten nicht beschrieben worden. In einem Zusammenhangsgutachten vom 11.09.2004 berichtete der von der Beklagten als Gutachter eingeschaltete Chirurg P, Unfallfolgen lägen nicht mehr vor, die vom Kläger geäußerten Beschwerden stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Kernspintomographisch seien erhebliche vorbestehende degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule belegt worden, während unfallbedingte Schädigungen der knöchernden Strukturen sowie der Kapselbandstrukturen sowie auch der Bandscheiben nicht hätten festgestellt werden können. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Bewilligung von Rente ab (Bescheid vom 08.01.2004). Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung von M (vom 27.01.2005) vor, in der u. a. von radikulären Schmerzen bei degenerativen Halswirbelsäulen-Veränderungen mit einer sensiblen C 6 Irritation beiderseits die Rede ist. Die Beklagte hörte daraufhin erneut C2, der äußerte, die von M beschriebenen wirbelsäulenbedingten Nervenwurzelreizerscheinungen seien auf die beim Kläger vorliegenden degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule in Form von Bandscheibenprotusionen und spinaler Enge zurückzuführen. Festzuhalten sei, dass von keinem der behandelnden oder begutachtenden Ärzte Verletzungsbefunde an der Halswirbelsäule des Klägers hätten festgestellt werden können.
Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 02.06.2005). Mit seiner am 22.06.2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er leide nach wie vor stark unter dem Druck des Unfallerereignisses, seine Verletzungen an der Halswirbelsäule, Schulter, Arm bis hin zu den Fingern seien für ihn Auswirkungen des Wegeunfalls vom 15.05.2002.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2007 ist für den Kläger niemand aufgetreten. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist die Ladung dem Kläger am 13.07.2007 zugegangen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat über den Kläger vorliegende Röntgenaufnahmen beigezogen und orthopädischerseits T2 zur Klärung der verbliebenen Unfallfolgen gehört. T2 ist zu dem Ergebnis gekommen, die vom Kläger geäußerten chronischen Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule seien auf sekundäre, bereits zum Unfallzeitpunkt vorliegende schicksalhafte Aufbrauchstörungungen zurückzuführen, eine unfallbedingte MdE sei daher zu verneinen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten und die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes Düsseldorf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat am 15.08.2007 verhandeln und entscheiden können, da der Kläger über den Termin informiert worden war. Sein persönliches Erscheinen war angeordnet worden, um ihm die Rechtslage zu erläutern.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 08.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente. Gemäß § 56 Sozialgesetzbuch VII - SGB VII - setzt ein Rentenanspruch voraus, dass der Versicherte infolge des Arbeitsunfalls über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Daran fehlt es hier. Zwar leidet der Kläger nach wie vor an Halswirbelsäulenbeschwerden. Diese Beschwerden sind jedoch Folge der bei ihm bereits zum Unfallzeitpunkt vorliegenden schicksalhaften Aufbrauchsstörungen und nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 15.05.2002. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen T2 an. T2 ist sich mit allen im Verfahren gehörten Ärzten darin einig, dass der Kläger am 15.05.2002 eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat. Diese Halswirbelsäulendistorsion ist nach der Klassifikation von Erdmann, an der sich die Sozialgerichte orientieren, dem Schweregrad 1 bis 2 zuzuordnen. Verletzungen des Schweregrades 1 sind dadurch gekennzeichnet, dass Bänder und Teile des Kapselbandapparates lediglich gezerrt oder gedehnt worden sind, im Übrigen den mechanischen Zusammenhalt jedoch behalten haben. Demgegenüber sind beim Schweregrad 3 die Bänder vollkommen zerrissen und die Gelenkkapsel gesprengt sowie der mechanische Zusammenhalt des passiven Halteapparates aufgehoben. Dazwischen schieben sich mittelschwere Grad (Grad 2). Die vorliegenden radiologischen Befunde belegen keine strukturelle Verletzungen der Halswirbelsäule. Auch darin besteht ärztlicherseits Einigkeit. Die Zuordnung zum Schweregrad 1 bis 2 erscheint daher plausibel. Eine rentenberechtigende MdE von 20 vom Hundert kann deshalb in dem Zeitraum ab der 26. Woche nach dem Unfall nicht angenommen werden. Mit dem Sachverständigen und den anderen, im Verfahren gehörten Ärzten geht die Kammer davon aus, dass die Beschwerden des Klägers auf die bereits im Unfallzeitpunkt bestehenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen sind. Auch die von M beschriebene Wurzelsymptomatik ist auf diese degenerative Veränderungen zurückzuführen. Dies folgt bereits daraus, dass die vorliegenden MRT-Aufnahmen keine nachweisbaren morphologischen Veränderungen ergeben haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung von Rente.
Der 1956 geborene Kläger erlitt am 15.05.2002 auf dem Weg zur Arbeitsstelle einen Verkehrsunfall, den er wie folgt schilderte: "Ich fuhr mit meinem PKW auf der Vorfahrtsstraße am T in Richtung I1 plötzlich bog unmittelbar das entgegenkommende Fahrzeug das aus Richtung I1 kam, gegen die Vorfahrtsregel vor mir links in Höhe der I2 Str. ab. Ich bremste mein Fahrzeug sofort ab. Aber dann kam es schon zur Kollision". Durchgangsärztlich wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Prellung des linken Schlüsselbeins sowie des linken Thorax diagnostiziert. Es wurde von einer Schmerzangabe im Bereich des linken Schlüsselbeins, des linken oberen Thorax sowie von Schmerzen im Bereich der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur berichtet. Von einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule war nicht die Rede. Röntgenologisch wurde eine Fusion C 2/C 3 bei deutlicher Osteochondrose der Halswirbelsäule beschrieben (Durchgangsarztbericht vom 16.05.2002). Im Juni 2002 äußerte der weiter behandelnde Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie I3, der Kläger beklage weiterhin nicht unerhebliche Beschwerden im Bereich des Nackens, das Heilverfahren könne noch bis Mitte Juli 2002 andauern, der Verbleib eines rentenpflichtigen Dauerschadens sei jedoch nicht anzunehmen. Unter dem 13.09.2002 berichtete der Orthopäde C1 von einer Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule des Klägers mit segmentalem Bewegungsschmerz C 5/C 6. Die Neurologin M konstatierte unter dem 11.07.2002 eine Nervus Radialis-Läsion infolge des Traumas. Ein MRT vom 12.01.2004 ergab eine Blockwirbelbildung in der Etage C 2/C 3 sowie eine relative Enge des oberen und mittleren cervicalen Spinalkanals. Weiterhin ist von bandscheibenprotusionen in den Segmenten C 2/C 4, C 4/C 5 und C 5/C 6 sowie C 6/C 7 die Rede. Unter dem 15.04.2004 kam der von der Beklagten gehörte C2 neurologischerseits zu dem Ergebnis, die von M beschriebene Radialisschädigung habe keinen klinisch fassbaren Befund verursacht. Auch bei einer leichteren Radialisschädigung sei zumindest eine Schwäche der Hand- und Fingerstreckung zu erwarten. Eine solche Funktionseinbuße sei von den behandelnden Ärzten nicht beschrieben worden. In einem Zusammenhangsgutachten vom 11.09.2004 berichtete der von der Beklagten als Gutachter eingeschaltete Chirurg P, Unfallfolgen lägen nicht mehr vor, die vom Kläger geäußerten Beschwerden stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Kernspintomographisch seien erhebliche vorbestehende degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule belegt worden, während unfallbedingte Schädigungen der knöchernden Strukturen sowie der Kapselbandstrukturen sowie auch der Bandscheiben nicht hätten festgestellt werden können. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Bewilligung von Rente ab (Bescheid vom 08.01.2004). Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung von M (vom 27.01.2005) vor, in der u. a. von radikulären Schmerzen bei degenerativen Halswirbelsäulen-Veränderungen mit einer sensiblen C 6 Irritation beiderseits die Rede ist. Die Beklagte hörte daraufhin erneut C2, der äußerte, die von M beschriebenen wirbelsäulenbedingten Nervenwurzelreizerscheinungen seien auf die beim Kläger vorliegenden degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule in Form von Bandscheibenprotusionen und spinaler Enge zurückzuführen. Festzuhalten sei, dass von keinem der behandelnden oder begutachtenden Ärzte Verletzungsbefunde an der Halswirbelsäule des Klägers hätten festgestellt werden können.
Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 02.06.2005). Mit seiner am 22.06.2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er leide nach wie vor stark unter dem Druck des Unfallerereignisses, seine Verletzungen an der Halswirbelsäule, Schulter, Arm bis hin zu den Fingern seien für ihn Auswirkungen des Wegeunfalls vom 15.05.2002.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2007 ist für den Kläger niemand aufgetreten. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist die Ladung dem Kläger am 13.07.2007 zugegangen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat über den Kläger vorliegende Röntgenaufnahmen beigezogen und orthopädischerseits T2 zur Klärung der verbliebenen Unfallfolgen gehört. T2 ist zu dem Ergebnis gekommen, die vom Kläger geäußerten chronischen Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule seien auf sekundäre, bereits zum Unfallzeitpunkt vorliegende schicksalhafte Aufbrauchstörungungen zurückzuführen, eine unfallbedingte MdE sei daher zu verneinen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten und die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes Düsseldorf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat am 15.08.2007 verhandeln und entscheiden können, da der Kläger über den Termin informiert worden war. Sein persönliches Erscheinen war angeordnet worden, um ihm die Rechtslage zu erläutern.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 08.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente. Gemäß § 56 Sozialgesetzbuch VII - SGB VII - setzt ein Rentenanspruch voraus, dass der Versicherte infolge des Arbeitsunfalls über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Daran fehlt es hier. Zwar leidet der Kläger nach wie vor an Halswirbelsäulenbeschwerden. Diese Beschwerden sind jedoch Folge der bei ihm bereits zum Unfallzeitpunkt vorliegenden schicksalhaften Aufbrauchsstörungen und nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 15.05.2002. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen T2 an. T2 ist sich mit allen im Verfahren gehörten Ärzten darin einig, dass der Kläger am 15.05.2002 eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat. Diese Halswirbelsäulendistorsion ist nach der Klassifikation von Erdmann, an der sich die Sozialgerichte orientieren, dem Schweregrad 1 bis 2 zuzuordnen. Verletzungen des Schweregrades 1 sind dadurch gekennzeichnet, dass Bänder und Teile des Kapselbandapparates lediglich gezerrt oder gedehnt worden sind, im Übrigen den mechanischen Zusammenhalt jedoch behalten haben. Demgegenüber sind beim Schweregrad 3 die Bänder vollkommen zerrissen und die Gelenkkapsel gesprengt sowie der mechanische Zusammenhalt des passiven Halteapparates aufgehoben. Dazwischen schieben sich mittelschwere Grad (Grad 2). Die vorliegenden radiologischen Befunde belegen keine strukturelle Verletzungen der Halswirbelsäule. Auch darin besteht ärztlicherseits Einigkeit. Die Zuordnung zum Schweregrad 1 bis 2 erscheint daher plausibel. Eine rentenberechtigende MdE von 20 vom Hundert kann deshalb in dem Zeitraum ab der 26. Woche nach dem Unfall nicht angenommen werden. Mit dem Sachverständigen und den anderen, im Verfahren gehörten Ärzten geht die Kammer davon aus, dass die Beschwerden des Klägers auf die bereits im Unfallzeitpunkt bestehenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen sind. Auch die von M beschriebene Wurzelsymptomatik ist auf diese degenerative Veränderungen zurückzuführen. Dies folgt bereits daraus, dass die vorliegenden MRT-Aufnahmen keine nachweisbaren morphologischen Veränderungen ergeben haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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