Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 202/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 123/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 06.06.2005 und 26.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 30.08.2006 dem Kläger ein kalendertägliches Krankengeld für die Zeit vom 31.05.2005 bis zum 21.08.2005 in Höhe von weiteren 17,30 Euro und für die Zeit vom 25.10.2005 bis zum 31.12.2005 in Höhe von weiteren 17,94 Euro - jeweils brutto und nach Maßgabe der ge- setzlichen Vorschriften - zu bewilligen und nach Maßgabe der gesetz- lichen Vorschriften zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/3 auferlegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage der Höhe des bewilligten Krankengeldes für die Zeiträume 31.05.-21.08.2005 und 25.10.-31.12.2005.
Der 1949 geborene Kläger ist als Handelsvertreter bzw. Handelsreisender berufstätig. Er ist ohne die Inanspruchnahme weiterer Beschäftigter selbständig und als hauptberuflich Selbständiger bei der Beklagten freiwillig versichertes Mitglied. Spätestens seit dem Jahr 2001 traten wiederholt mehrmonatige Arbeisunfähigkeitszeiten auf, so im Jahre 2001 länger als 4 Monate, 2002 ca. 9 Monate, 2003 ca. 6 Monate und 2004 5 Monate und 6 Tage. Während dieser Zeiten erhielt der Kläger von der Beklagten ein nach der Mindestbemessungsgrundlage bemessenes Krankengeld. Zuletzt bewilligte die Beklagte dem Kläger im August 2004 aus Vertrauensschutzgründen Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 42,27 Euro (brutto) und wies darauf hin, dass in Zukunft nach der jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.03.2004 - B 1 KR 32/02 R - die Höhe des Krankengeldes nicht nach der für die Beitragsbemessung erheblichen Mindestbemessungsgrundlage, sondern nach dem tatsächlichen Einkommen festzusetzen sei.
Im Jahre 2005 wurde der Kläger erneut arbeitsunfähig und zwar in den Zeiträumen vom 09.05.2005 bis zum 21.08.2005 und vom 04.10.2005 bis zum 31.12.2005. Zu diesen Zeitpunkten lag der Beklagten der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 26.11.2002 (Einnahmen aus Gewerbebetrieb: 30.293,00 DM), eine Selbstauskunft des Klägers zu seinem Einkommen im Jahre 2002 (jährlich: 3.001,00 Euro, davon 1/12: 250,00 Euro monatlich) und der Einkommenssteuerbescheid 2003 vom 23.02.2005 (3.188,00 Euro) vor.
Mit Bescheid vom 06.06.2005 setzte die Beklagte für die Zeit ab 31.05.2005 ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 5,84 Euro brutto fest und mit Bescheid vom 26.10.2005 für die Zeit ab 25.10.2005 in Höhe von 6,20 Euro brutto. Die Bescheide enthielten jeweils keine Rechtsmittelbelehrung.
Der Kläger hat gegen die Krankengeldfestsetzung Klage erhoben, mit der er die ursprünglich "vereinbarte" Krankengeldhöhe von 41,65 Euro pro Kalendertag geltend macht. Die Beklagte könne diese Vereinbarung nicht einseitig auflösen. Hilfsweise stützt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Krankengeldes darauf, dass die jüngeren und von der Beklagten zu Grunde gelegten Jahreseinkommen unter Berücksichtigung der erheblichen Arbeitsausfallzeiten nicht als solche berücksichtigt werden könnten, sondern vielmehr das deutlich höhere Einkommen der Monate Februar, März und April 2005 maßgeblich seien müsste.
Während des Klageverfahrens holte die Beklagte das Widerspruchsverfahren nach. Der Widerspruchsausschuss erteilte den Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006, mit dem die als Widerspruch ausgelegte Klage zurückgewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes könne mit der Zahlung von Krankengeld nur ein Ausgleich des tatsächlichen Einkommensverlustes stattfinden und keine Orientierung an einer fiktiven Mindesteinkommensgrenze. Für die Arbeitsunfähigkeitszeit ab 09.05.2005 habe der Beitragsbemessung ein Arbeitseinkommen in Höhe von 250,00 Euro (Selbstauskunft über das Einkommen des Jahres 2002) und für die Arbeitsunfähigkeitszeit ab 04.10.2005 ein monatliches Einkommen in Höhe von 265,67 Euro (Einkommenssteuerbescheid 2003: 3.188,00 Euro: 12) der Krankengeldberechnung zu Grunde gelegen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.402,31 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2005 zu zahlen, hilfsweise, Krankengeld entsprechend einem Tagessatz von 34,94 Euro zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet ist, zukünftig im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung von Krankengeld, diesem einen Betrag von kalendertäglich 41,65 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass auf den vorliegenden Fall die vom Bundessozialgericht im Urteil vom 30.03.2004 - B 1 KR 32/02 R - entwickelten Grundsätze zu Grunde zu legen seien und nicht diejenigen der Entscheidung vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R - , da vorliegend keine Zahlung von Höchstbeiträgen nach der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt sei. Dass sich aus dem während des Klageverfahrens vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2004 vom 31.05.2006 ergebende Einkommen sei jedenfalls nicht maßgeblich, da dieser Einkommenssteuerbescheid im Jahre 2005 der Beklagten noch nicht bekannt gewesen sei. Eine Quotierung der Einkünfte nach den Monaten der Arbeitsfähigkeit müsse außer Betracht bleiben. So ergäbe sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 14.12.2006 die Maßgeblichkeit der Gewinnerzielungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts, so dass auch sozialversicherungsrechtlich auf das Kalenderjahr als steuerrechtlich maßgeblichen Veranlagungszeitraum abgestellt werden müsse. Folglich sei das erzielte Einkommen auch die durch Anzahl der Monate des Veranlagungszeitraums (12 Monate) zu teilen. Darüber hinaus sei auch der Verwaltungsaufwand für die Einkommensermittlung und Krankengeldberechnung und die damit verbundene Frage zu berücksichtigen, wie sich die Situation darstelle, wenn das nachträglich bekannt gewordene Einkommen geringer als das der Krankengeldberechnung zu Grunde gelegte Arbeitsentgelt ist.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, da diese sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klage ist zum Teil begründet.
I. Die Klage ist insoweit begründet, als dem Kläger statt des kalendertäglich bewilligten Krankengeldes in Höhe von 5,84 Euro bzw. 6,20 Euro ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe von kalendertäglich insgesamt 23,14 Euro (brutto) zustand. Die angefochtenen Bescheide sind (teilweise) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) beträgt das Krankengeld 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das Regelentgelt wird nach § 47 Abs. 2, 4 und 6 SGB V berechnet (§ 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V), wobei nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war, als Regelentgelt gilt.
Zur Überzeugung des Gerichts ist das Krankengeld vorwiegend nach den vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 15.12.2006 - B 1 KR 11/06 R - (www.bundessozialgericht.de, Stichwort: Entscheidungstexte) entwickelten Maßgaben zu berechnen. Danach ist für die Feststellung des Arbeitsentgeltes an das dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorausgegangene Kalenderjahr anzuknüpfen (a. a. O., Rn. 15). Des Weiteren hat es, ohne auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.03.2006 - L 24 KR 3/05 -; www.sozialgerichtsbarkeit.de; Stichwort: Entscheidungen) zur langfristigen Arbeitsunfähigkeit im regelmäßigen Beitragsbemessungszeitraum (dort: 1998, 1997) einzugehen, keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme gesehen, was sich dadurch erklären lässt, dass das Bundessozialgericht das vorangegangene Jahr (2000), in dem keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit vorlag, zu Grunde gelegt hat.
Nach dieser Maßgabe ist vorliegend für die im Jahre 2005 eingetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten die Einkommenssituation des Klägers im Jahre 2004 maßgeblich. Daran anschließend hat das Gericht die Berechnung des (noch zu zahlenden) Krankengeldes an dem sich aus dem Einkommenssteuerbescheid 2004 ergebenden Einkommen aus Gewerbebetrieb (5.217,00 Euro) ausgerichtet. Es hat des Weiteren die erhebliche Zahl an Tagen der Arbeitsunfähigkeit (205 Tage) berücksichtigt und damit den Umstand, dass der Kläger im Jahre 2004 lediglich 160 Tage, d.h. 5 Monate und 6 Tage, dies entspricht 43,84 % des Jahres, gearbeitet hat. Unter Zugrundelegung dieser Umstände ergibt sich ein Anspruch auf ein kalendertägliches Bruttokrankengeld in Höhe von 23,14 Euro bzw. die im Tenor aufgeführte Differenz zu dem von der Beklagten bereits gezahlten Krankengeld. Zur Berechnung des Krankengeldes ist das Gericht wie folgt vorgegangen: Das Jahreseinkommen in Höhe von 5.217,00 Euro wurde nicht durch 12 Monate, sondern durch 5,2608 Monate (43,84 % von 12 Monaten) dividiert, woraus sich ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 991,67 Euro ergibt. 70 v.H. von 991,67 Euro, geteilt durch 30 Tage, ergeben den kalendertäglichen Betrag in Höhe von 23,14 Euro. So steht dem Kläger - zusätzlich zu dem bereits bewilligten kalendertäglichen Kranken-geld - ein Anspruch auf die entsprechend tenorierten kalendertäglichen Differenzbeträge in Höhe von 17,30 Euro (23,14 Euro abzgl. 5,84 Euro) und 16,94 Euro (23,14 Euro abzgl. 6,20 Euro) zu.
Entgegen dem Standpunkt der Beklagten war der Ermittlung der Krankengeldhöhe die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 14.12.2006 zu Grunde zu legen, da es sich bei dieser Entscheidung um eine Fortentwicklung des nach Ansicht der Beklagten maßgeblichen Urteils vom 30.03.2004 handelt. Im Urteil vom 30.03.2004 hatte sich das Bundessozialgericht (lediglich) im Wesentlichen mit der, z.T. verfassungsrechtlichen, Problematik des Auseinanderfallens von unstreitigem tatsächlichen Einkommen und der Beitragsbemessungsgrundlage auseinander gesetzt. Weitere maßgebliche Umstände zur Ermittlung des tatsächlichen Einkommens - wie vorliegend eine mehrmonatige Arbeits-unfähigkeit oder eine vom Arbeitsunfähigkeitszeitraum entfernt liegende Beitragsbemes-sungsgrundlage - sind in dieser Entscheidung aufgrund der diesbezüglichen "Unstreitig-keit" nicht zu erörtern gewesen. Insofern handelt es sich bei dem der Entscheidung vom 14.12.2006 zu Grunde liegenden Sachverhalt vielmehr um einen dem vorliegenden Fall vergleichbaren Tatbestand. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 des Grundgesetzes ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006 mit der dort aufgestellten Maßgeblichkeit des von der Beitragsbemessungsgrundlage abweichenden tatsächlichen Einkommens nicht nur zu Lasten, sondern auch zu Gunsten der Versicherten anzuwenden, d.h. nicht nur auf die Fälle, in denen der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Betrag erkennbar höher als das tatsächliche Einkommen ist, sondern auch auf Fälle, in denen der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Betrag erkennbar niedriger als das tatsächliche Einkommen ist.
Entgegen den Bedenken der Beklagten hat das Gericht zur Ermittlung der Krankengeldhöhe den Einkommenssteuerbescheid 2004 zu Grunde gelegt, obwohl dieser zur Beginn der Arbeitsunfähigkeitszeiten der Beklagten noch nicht bekannt war. Vielmehr ist das Gericht davon ausgegangen, dass die vom Bundessozialgericht für derartige Fälle für erforderlich gehaltenen Ermittlungen der Krankenkasse zur Einkommenshöhe (BSG, Urteil vom 14.12.2006, a. a. O., Rn. 15) vorliegend - idealiter - das vom Finanzamt später im Einkommensteuerbescheid festgestellte Einkommen ergeben hätten.
Entgegen dem Standpunkt der Beklagten ist das Einkommen des Jahres 2004 bei der Berechnung des Krankengeldes auch nicht auf den gesamten einkommenssteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum von 12 Monaten umzulegen, da dies das vom Kläger erwirtschaftete Arbeitsentgelt in keinster Weise realistisch widerspiegeln würde. Vielmehr ist es nahe liegend, dass er - jedenfalls als allein tätiger Handelsvertreter - das Einkommen nur durch seine Arbeit und damit in den Zeiten der Arbeitsfähigkeit erwirtschaftet hat. Insoweit ist auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 davon ausgegangen, dass für die Zeit, für die die Arbeit des Selbständigen aufgrund von Arbeitsunfähigkeit entfällt, regelmäßig und ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf, von einem vollständigen Verlust des Arbeitseinkommens auszugehen ist (a. a. O., Rn. 17). Die von der Beklagten beabsichtigte Umlegung des Jahreseinkommens auf alle 12 Monate trotz langfristiger Arbeitsunfähigkeit würde im Extremfall dazu führen, dass bei einem z.B. einmonatigen Arbeitseinsatz lediglich ein Minimaleinkommen berücksichtigt werden könnte (gegen eine Aufteilung auf 12 Monate bei langfristigen Arbeitsunfähigkeitszeiten ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2006 - L 24 KR 3/05 -; www.sozialgerichtsbarkeit.de; Stichwort: Entscheidungen).
Die von der Beklagten zusätzlich aufgeworfene Frage des Verwaltungsaufwandes bei der Berechnung von zu hohem Krankengeld kann aus Sicht des Gerichtes nicht maßgeblich sein, da naturgemäß bei den vom Bundessozialgericht vorgesehenen Ermittlungen mittels Bilanzen oder Steuererklärungen eines Steuerberaters von ziemlich detaillierten Daten ausgegangen werden kann und sich letztendlich das Risiko der Krankenkassen, ein zu hohes Krankengeld zu zahlen, mit dem Risiko, ein zu geringes Krankengeld zu zahlen, ausgleicht oder ggf. durch einen Vorbehalt vorgebeugt bzw. begrenzt werden kann.
Die weitere Berechnung des Krankengeldes "brutto und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften" hat u.a. unter Berücksichtigung eines Abzugs des Pflegeversicherungsbeitrages sowie unter Zugrundelegung eines 30 Tage umfassenden Monats, § 47 Abs. 1, Satz 7 SGB V, zu erfolgen.
Der Zinsanspruch in Höhe von 4 v. H. ergibt sich aus § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I).
II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Soweit der Kläger über die tenorierte Höhe des Krankengeldes hinaus eine Berechnung unter Zugrundelegung der Mindestbemessungsgrundlage und ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 42,27 Euro geltend macht, sind die insoweit ablehnenden Bescheide rechtmäßig. Dem Kläger steht dieser Anspruch nicht zu. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist das Krankengeld immer wieder nach gesetzlichen Maßgaben zu berechnen und beruht nicht auf einer einmal zwischen den Beteiligten geschlossenen (privatrechtlichen) Vereinbarung. Vielmehr verweist die Beklagte insofern zu Recht auf die diesbezüglich einschlägige Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.03.2004 - B 1 KR 32/02 R - (www.bundessozialgericht.de, Stichwort: Entscheidungs-texte). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Bundessozialgerichtes in dieser Entscheidung Bezug genommen.
Soweit der Kläger einen über 4 v.H. liegenden Zinssatz geltend macht, ist die Klage unbegründet, § 44 SGB I. Auch des Weiteren ergibt sich die Berechnung des Zinsanspruchs aus § 44 SGB I.
Die vom Kläger begehrte Feststellung zur Berechnung des Krankengeldes für zukünftige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ist unzulässig. Insofern besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da die zurzeit zwischen den Beteiligten umstrittene Berechnungsmethode mit dem rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens geklärt sein wird und sich die Beklagte als eine an Recht und Gesetz gebundene Körperschaft des öffentlichen Rechts danach richten wird. Sofern neue streitige und zu klärende Gesichtspunkte auftauchen sollten, können diese nicht mit einer vorbeugenden Feststellungsklage geklärt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage der Höhe des bewilligten Krankengeldes für die Zeiträume 31.05.-21.08.2005 und 25.10.-31.12.2005.
Der 1949 geborene Kläger ist als Handelsvertreter bzw. Handelsreisender berufstätig. Er ist ohne die Inanspruchnahme weiterer Beschäftigter selbständig und als hauptberuflich Selbständiger bei der Beklagten freiwillig versichertes Mitglied. Spätestens seit dem Jahr 2001 traten wiederholt mehrmonatige Arbeisunfähigkeitszeiten auf, so im Jahre 2001 länger als 4 Monate, 2002 ca. 9 Monate, 2003 ca. 6 Monate und 2004 5 Monate und 6 Tage. Während dieser Zeiten erhielt der Kläger von der Beklagten ein nach der Mindestbemessungsgrundlage bemessenes Krankengeld. Zuletzt bewilligte die Beklagte dem Kläger im August 2004 aus Vertrauensschutzgründen Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 42,27 Euro (brutto) und wies darauf hin, dass in Zukunft nach der jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.03.2004 - B 1 KR 32/02 R - die Höhe des Krankengeldes nicht nach der für die Beitragsbemessung erheblichen Mindestbemessungsgrundlage, sondern nach dem tatsächlichen Einkommen festzusetzen sei.
Im Jahre 2005 wurde der Kläger erneut arbeitsunfähig und zwar in den Zeiträumen vom 09.05.2005 bis zum 21.08.2005 und vom 04.10.2005 bis zum 31.12.2005. Zu diesen Zeitpunkten lag der Beklagten der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 26.11.2002 (Einnahmen aus Gewerbebetrieb: 30.293,00 DM), eine Selbstauskunft des Klägers zu seinem Einkommen im Jahre 2002 (jährlich: 3.001,00 Euro, davon 1/12: 250,00 Euro monatlich) und der Einkommenssteuerbescheid 2003 vom 23.02.2005 (3.188,00 Euro) vor.
Mit Bescheid vom 06.06.2005 setzte die Beklagte für die Zeit ab 31.05.2005 ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 5,84 Euro brutto fest und mit Bescheid vom 26.10.2005 für die Zeit ab 25.10.2005 in Höhe von 6,20 Euro brutto. Die Bescheide enthielten jeweils keine Rechtsmittelbelehrung.
Der Kläger hat gegen die Krankengeldfestsetzung Klage erhoben, mit der er die ursprünglich "vereinbarte" Krankengeldhöhe von 41,65 Euro pro Kalendertag geltend macht. Die Beklagte könne diese Vereinbarung nicht einseitig auflösen. Hilfsweise stützt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Krankengeldes darauf, dass die jüngeren und von der Beklagten zu Grunde gelegten Jahreseinkommen unter Berücksichtigung der erheblichen Arbeitsausfallzeiten nicht als solche berücksichtigt werden könnten, sondern vielmehr das deutlich höhere Einkommen der Monate Februar, März und April 2005 maßgeblich seien müsste.
Während des Klageverfahrens holte die Beklagte das Widerspruchsverfahren nach. Der Widerspruchsausschuss erteilte den Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006, mit dem die als Widerspruch ausgelegte Klage zurückgewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes könne mit der Zahlung von Krankengeld nur ein Ausgleich des tatsächlichen Einkommensverlustes stattfinden und keine Orientierung an einer fiktiven Mindesteinkommensgrenze. Für die Arbeitsunfähigkeitszeit ab 09.05.2005 habe der Beitragsbemessung ein Arbeitseinkommen in Höhe von 250,00 Euro (Selbstauskunft über das Einkommen des Jahres 2002) und für die Arbeitsunfähigkeitszeit ab 04.10.2005 ein monatliches Einkommen in Höhe von 265,67 Euro (Einkommenssteuerbescheid 2003: 3.188,00 Euro: 12) der Krankengeldberechnung zu Grunde gelegen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.402,31 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2005 zu zahlen, hilfsweise, Krankengeld entsprechend einem Tagessatz von 34,94 Euro zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet ist, zukünftig im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung von Krankengeld, diesem einen Betrag von kalendertäglich 41,65 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass auf den vorliegenden Fall die vom Bundessozialgericht im Urteil vom 30.03.2004 - B 1 KR 32/02 R - entwickelten Grundsätze zu Grunde zu legen seien und nicht diejenigen der Entscheidung vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R - , da vorliegend keine Zahlung von Höchstbeiträgen nach der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt sei. Dass sich aus dem während des Klageverfahrens vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2004 vom 31.05.2006 ergebende Einkommen sei jedenfalls nicht maßgeblich, da dieser Einkommenssteuerbescheid im Jahre 2005 der Beklagten noch nicht bekannt gewesen sei. Eine Quotierung der Einkünfte nach den Monaten der Arbeitsfähigkeit müsse außer Betracht bleiben. So ergäbe sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 14.12.2006 die Maßgeblichkeit der Gewinnerzielungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts, so dass auch sozialversicherungsrechtlich auf das Kalenderjahr als steuerrechtlich maßgeblichen Veranlagungszeitraum abgestellt werden müsse. Folglich sei das erzielte Einkommen auch die durch Anzahl der Monate des Veranlagungszeitraums (12 Monate) zu teilen. Darüber hinaus sei auch der Verwaltungsaufwand für die Einkommensermittlung und Krankengeldberechnung und die damit verbundene Frage zu berücksichtigen, wie sich die Situation darstelle, wenn das nachträglich bekannt gewordene Einkommen geringer als das der Krankengeldberechnung zu Grunde gelegte Arbeitsentgelt ist.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, da diese sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klage ist zum Teil begründet.
I. Die Klage ist insoweit begründet, als dem Kläger statt des kalendertäglich bewilligten Krankengeldes in Höhe von 5,84 Euro bzw. 6,20 Euro ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe von kalendertäglich insgesamt 23,14 Euro (brutto) zustand. Die angefochtenen Bescheide sind (teilweise) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) beträgt das Krankengeld 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das Regelentgelt wird nach § 47 Abs. 2, 4 und 6 SGB V berechnet (§ 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V), wobei nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war, als Regelentgelt gilt.
Zur Überzeugung des Gerichts ist das Krankengeld vorwiegend nach den vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 15.12.2006 - B 1 KR 11/06 R - (www.bundessozialgericht.de, Stichwort: Entscheidungstexte) entwickelten Maßgaben zu berechnen. Danach ist für die Feststellung des Arbeitsentgeltes an das dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorausgegangene Kalenderjahr anzuknüpfen (a. a. O., Rn. 15). Des Weiteren hat es, ohne auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.03.2006 - L 24 KR 3/05 -; www.sozialgerichtsbarkeit.de; Stichwort: Entscheidungen) zur langfristigen Arbeitsunfähigkeit im regelmäßigen Beitragsbemessungszeitraum (dort: 1998, 1997) einzugehen, keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme gesehen, was sich dadurch erklären lässt, dass das Bundessozialgericht das vorangegangene Jahr (2000), in dem keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit vorlag, zu Grunde gelegt hat.
Nach dieser Maßgabe ist vorliegend für die im Jahre 2005 eingetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten die Einkommenssituation des Klägers im Jahre 2004 maßgeblich. Daran anschließend hat das Gericht die Berechnung des (noch zu zahlenden) Krankengeldes an dem sich aus dem Einkommenssteuerbescheid 2004 ergebenden Einkommen aus Gewerbebetrieb (5.217,00 Euro) ausgerichtet. Es hat des Weiteren die erhebliche Zahl an Tagen der Arbeitsunfähigkeit (205 Tage) berücksichtigt und damit den Umstand, dass der Kläger im Jahre 2004 lediglich 160 Tage, d.h. 5 Monate und 6 Tage, dies entspricht 43,84 % des Jahres, gearbeitet hat. Unter Zugrundelegung dieser Umstände ergibt sich ein Anspruch auf ein kalendertägliches Bruttokrankengeld in Höhe von 23,14 Euro bzw. die im Tenor aufgeführte Differenz zu dem von der Beklagten bereits gezahlten Krankengeld. Zur Berechnung des Krankengeldes ist das Gericht wie folgt vorgegangen: Das Jahreseinkommen in Höhe von 5.217,00 Euro wurde nicht durch 12 Monate, sondern durch 5,2608 Monate (43,84 % von 12 Monaten) dividiert, woraus sich ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 991,67 Euro ergibt. 70 v.H. von 991,67 Euro, geteilt durch 30 Tage, ergeben den kalendertäglichen Betrag in Höhe von 23,14 Euro. So steht dem Kläger - zusätzlich zu dem bereits bewilligten kalendertäglichen Kranken-geld - ein Anspruch auf die entsprechend tenorierten kalendertäglichen Differenzbeträge in Höhe von 17,30 Euro (23,14 Euro abzgl. 5,84 Euro) und 16,94 Euro (23,14 Euro abzgl. 6,20 Euro) zu.
Entgegen dem Standpunkt der Beklagten war der Ermittlung der Krankengeldhöhe die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 14.12.2006 zu Grunde zu legen, da es sich bei dieser Entscheidung um eine Fortentwicklung des nach Ansicht der Beklagten maßgeblichen Urteils vom 30.03.2004 handelt. Im Urteil vom 30.03.2004 hatte sich das Bundessozialgericht (lediglich) im Wesentlichen mit der, z.T. verfassungsrechtlichen, Problematik des Auseinanderfallens von unstreitigem tatsächlichen Einkommen und der Beitragsbemessungsgrundlage auseinander gesetzt. Weitere maßgebliche Umstände zur Ermittlung des tatsächlichen Einkommens - wie vorliegend eine mehrmonatige Arbeits-unfähigkeit oder eine vom Arbeitsunfähigkeitszeitraum entfernt liegende Beitragsbemes-sungsgrundlage - sind in dieser Entscheidung aufgrund der diesbezüglichen "Unstreitig-keit" nicht zu erörtern gewesen. Insofern handelt es sich bei dem der Entscheidung vom 14.12.2006 zu Grunde liegenden Sachverhalt vielmehr um einen dem vorliegenden Fall vergleichbaren Tatbestand. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 des Grundgesetzes ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006 mit der dort aufgestellten Maßgeblichkeit des von der Beitragsbemessungsgrundlage abweichenden tatsächlichen Einkommens nicht nur zu Lasten, sondern auch zu Gunsten der Versicherten anzuwenden, d.h. nicht nur auf die Fälle, in denen der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Betrag erkennbar höher als das tatsächliche Einkommen ist, sondern auch auf Fälle, in denen der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Betrag erkennbar niedriger als das tatsächliche Einkommen ist.
Entgegen den Bedenken der Beklagten hat das Gericht zur Ermittlung der Krankengeldhöhe den Einkommenssteuerbescheid 2004 zu Grunde gelegt, obwohl dieser zur Beginn der Arbeitsunfähigkeitszeiten der Beklagten noch nicht bekannt war. Vielmehr ist das Gericht davon ausgegangen, dass die vom Bundessozialgericht für derartige Fälle für erforderlich gehaltenen Ermittlungen der Krankenkasse zur Einkommenshöhe (BSG, Urteil vom 14.12.2006, a. a. O., Rn. 15) vorliegend - idealiter - das vom Finanzamt später im Einkommensteuerbescheid festgestellte Einkommen ergeben hätten.
Entgegen dem Standpunkt der Beklagten ist das Einkommen des Jahres 2004 bei der Berechnung des Krankengeldes auch nicht auf den gesamten einkommenssteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum von 12 Monaten umzulegen, da dies das vom Kläger erwirtschaftete Arbeitsentgelt in keinster Weise realistisch widerspiegeln würde. Vielmehr ist es nahe liegend, dass er - jedenfalls als allein tätiger Handelsvertreter - das Einkommen nur durch seine Arbeit und damit in den Zeiten der Arbeitsfähigkeit erwirtschaftet hat. Insoweit ist auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 davon ausgegangen, dass für die Zeit, für die die Arbeit des Selbständigen aufgrund von Arbeitsunfähigkeit entfällt, regelmäßig und ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf, von einem vollständigen Verlust des Arbeitseinkommens auszugehen ist (a. a. O., Rn. 17). Die von der Beklagten beabsichtigte Umlegung des Jahreseinkommens auf alle 12 Monate trotz langfristiger Arbeitsunfähigkeit würde im Extremfall dazu führen, dass bei einem z.B. einmonatigen Arbeitseinsatz lediglich ein Minimaleinkommen berücksichtigt werden könnte (gegen eine Aufteilung auf 12 Monate bei langfristigen Arbeitsunfähigkeitszeiten ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2006 - L 24 KR 3/05 -; www.sozialgerichtsbarkeit.de; Stichwort: Entscheidungen).
Die von der Beklagten zusätzlich aufgeworfene Frage des Verwaltungsaufwandes bei der Berechnung von zu hohem Krankengeld kann aus Sicht des Gerichtes nicht maßgeblich sein, da naturgemäß bei den vom Bundessozialgericht vorgesehenen Ermittlungen mittels Bilanzen oder Steuererklärungen eines Steuerberaters von ziemlich detaillierten Daten ausgegangen werden kann und sich letztendlich das Risiko der Krankenkassen, ein zu hohes Krankengeld zu zahlen, mit dem Risiko, ein zu geringes Krankengeld zu zahlen, ausgleicht oder ggf. durch einen Vorbehalt vorgebeugt bzw. begrenzt werden kann.
Die weitere Berechnung des Krankengeldes "brutto und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften" hat u.a. unter Berücksichtigung eines Abzugs des Pflegeversicherungsbeitrages sowie unter Zugrundelegung eines 30 Tage umfassenden Monats, § 47 Abs. 1, Satz 7 SGB V, zu erfolgen.
Der Zinsanspruch in Höhe von 4 v. H. ergibt sich aus § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I).
II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Soweit der Kläger über die tenorierte Höhe des Krankengeldes hinaus eine Berechnung unter Zugrundelegung der Mindestbemessungsgrundlage und ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 42,27 Euro geltend macht, sind die insoweit ablehnenden Bescheide rechtmäßig. Dem Kläger steht dieser Anspruch nicht zu. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist das Krankengeld immer wieder nach gesetzlichen Maßgaben zu berechnen und beruht nicht auf einer einmal zwischen den Beteiligten geschlossenen (privatrechtlichen) Vereinbarung. Vielmehr verweist die Beklagte insofern zu Recht auf die diesbezüglich einschlägige Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.03.2004 - B 1 KR 32/02 R - (www.bundessozialgericht.de, Stichwort: Entscheidungs-texte). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Bundessozialgerichtes in dieser Entscheidung Bezug genommen.
Soweit der Kläger einen über 4 v.H. liegenden Zinssatz geltend macht, ist die Klage unbegründet, § 44 SGB I. Auch des Weiteren ergibt sich die Berechnung des Zinsanspruchs aus § 44 SGB I.
Die vom Kläger begehrte Feststellung zur Berechnung des Krankengeldes für zukünftige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ist unzulässig. Insofern besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da die zurzeit zwischen den Beteiligten umstrittene Berechnungsmethode mit dem rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens geklärt sein wird und sich die Beklagte als eine an Recht und Gesetz gebundene Körperschaft des öffentlichen Rechts danach richten wird. Sofern neue streitige und zu klärende Gesichtspunkte auftauchen sollten, können diese nicht mit einer vorbeugenden Feststellungsklage geklärt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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