L 28 B 1092/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 691/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1092/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 17. Januar 2007 wird aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M V, B, R beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der das Sozialgericht (SG) Potsdam nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Dem Kläger ist (ohne zeitliche Einschränkung) für das Verfahren vor dem SG Potsdam nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Die Gewährung von PKH ist nach den genannten Vorschriften zunächst davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Angefochten ist vorliegend der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2004, wobei ein ebenfalls in der Klageschrift genannter Bescheid vom 8. Februar 2006 weder im Widerspruchsbescheid erwähnt wird noch – nach erster Prüfung - sich in den Akten befindet. Die Erfolgsaussicht der Klage ergibt sich vorliegend schon daraus, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2005, für den die Aufhebung und Erstattung auf Grundlage des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vorgenommen worden ist, (wie auch im Folgenden) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die Gegenstand der Aufhebung und Erstattung sind, nicht allein dem Adressaten der streitbefangenen Bescheide, also dem Kläger, sondern auch den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft als Individualansprüche gewährt worden sind. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich die Befugnis der Beklagten ergeben sollte – die Rechtswidrigkeit der Bewilligung voraus gesetzt –, die Aufhebung und Erstattung der gesamten ggf. überzahlten Leistungen allein gegenüber dem Kläger zu verfügen. Aus § 38 SGB II lässt sich dies jedenfalls nicht herleiten, wovon mittlerweile auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Geschäftsanweisung für das SGB II ausgeht. Ob und inwieweit sich die Entscheidung auch aus anderen Gründen als (teilweise) rechtswidrig darstellt, konnte für die Bewilligung für Prozesskostenhilfe offen bleiben, da für die Erfolgsaussichten im Sinne der PKH die Aussicht auf einen Teilerfolg ausreicht.

Anspruch auf PKH besteht nach den §§ 117, 119 ZPO i.V.m. § 73a SGG ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. nur Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rn. 39; Hartmann in Baumbach, ZPO, 60. Aufl., § 119 Rn. 11 f.). Vorliegend ist unklar geblieben, weshalb das SG Potsdam davon ausgegangen ist, Bewilligungsreife habe im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen. Denn den zugleich mit Klageerhebung am 10. Mai 2007 gestellten Antrag waren die vollständigen und in sich widerspruchsfreien Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt. Der Kläger hatte auch sämtliche Belege zu diesen Angaben vorgelegt. In der Folge ist der Antrag am 14. Juli 2006 an die Kostenbeamtin zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben worden und diese hat im August 2007 aktuelle Bewilligungsbescheide über Leistungen nach dem SGB II nachgefordert. Zwar ist es dem Gericht nicht verwehrt, zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben die Vorlage weiterer Unterlagen für Folgezeiträume zu verlangen (§ 118 Abs. 2 ZPO). War der Antrag im Zeitpunkt der Antragstellung aber bewilligungsreif, war der Kläger nicht gehalten, unaufgefordert die Bewilligungsbescheide für folgende Bewilligungszeiträume nach dem SGB II nachzureichen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. März 2007; L 28 B 434/07 AS PKH), so dass jedenfalls bis in den August 2007 hinein irgendwelche Versäumnisse im Hinblick auf die Glaubhaftmachung des PKH-Anspruchs nicht erkennbar sind. Bessern sich nach dem für die PKH-Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durchgreifend, sind solche Änderungen entsprechend § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen. Die Möglichkeit einer solchen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Kläger jedoch mittlerweile ausgeräumt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 73 a SGG).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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