Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 226/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
1. Ein behördlicher Hinweis darauf, dass die von einem Leistungsbezieher nach dem SGB II bewohnte Wohnung als unangemessen groß bzw. teuer angesehen werde, sowie die Ankündigung, dass diese Kosten voraussichtlich in Zukunft nicht mehr in voller Höhe übernommen werden können, ist dem Widerspruch und der Anfechtungsklage nicht zugänglich.
2. Eine Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung der Angemessenheit einer Wohnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für den Leistungsbezieher nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die Unterkunftskosten zu senken, ist ebenfalls unzulässig.
2. Eine Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung der Angemessenheit einer Wohnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für den Leistungsbezieher nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die Unterkunftskosten zu senken, ist ebenfalls unzulässig.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die fortgesetzte Zahlung von monatlich 456,00 EUR als Kos-ten der Unterkunft und Heizung ab dem 1.5.2006 im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der Kläger, geb. am ... , bewohnt seit dem 1.3.2004 zusammen mit seiner Ehefrau eine Drei-zimmer-Mietwohnung in E. (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald), für die monatlich 380,00 EUR Kaltmiete zzgl. 30,00 EUR für die Garage und 76,00 EUR Nebenkosten einschließlich der Heizkosten zu entrichten sind.
Mit Bescheid vom 10.11.2004 und Weiterbewilligungsbescheiden vom 20.4.2005 und 24.10.2005 wurden dem Kläger und seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft jeweils ab dem 1.1.2005, 1.5.2005 und 1.11.2005 laufende Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Als Kosten der Unterkunft wurde die gesamte tatsächliche Kaltmiete von 380,00 EUR (ohne Garage) zzgl. Ne-benkosten anerkannt und übernommen. Der Bescheidtext vom 24.10.2005 enthielt jedoch fol-genden Hinweis:
"Ihre Wohnung umfasst 65 qm Wohnfläche, die Kaltmiete beträgt 380 EUR. Aus leistungsrechtlicher Sicht ist in unserem Zuständigkeitsbereich für zwei Personen eine Kalt-miete von max. 306,06 EUR bei einer Wohnungsgröße von bis zu 60 qm angemessen. Ihre Wohnung übersteigt die angemessene Kaltmiete um monatlich 73,40 EUR.
Ihre Wohnung ist somit aus leistungsrechtlicher Sicht unangemessen. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir die unangemessene Miete lediglich für einen Übergangszeitraum, in ihrem Fall voraus-sichtlich bis längstens 30.4.2006 (i. d. R. sechs Monate) als Bedarf berücksichtigen können, in dem Ihnen die Senkung des Mietbedarfs durch Untervermietung bzw. durch andere Art und Weise zugemutet werden kann. Selbstverständlich besteht für sie die Möglichkeit, den die angemessene Kaltmiete übersteigenden Anteil aus ihren Regelleistungen zu bestreiten. Sollte eine Senkung auf die beschriebene Art und Weise nicht möglich sein, könnte ggf. auch ein Umzug für Sie in Frage kommen. Wir fordern Sie darauf, sich entsprechend zu bemühen. Gerne klären wir die Situation auch in einem gemeinsamen Gespräch mit Ihnen.
Bei der Suche nach einer billigeren Wohnung ist es ihnen zuzumuten, kontinuierlich und konse-quent allen Angeboten an privaten, städtischen und insbesondere öffentlich geförderten Wohnun-gen nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen für den Leistungsträger unter Nennung von Art, Ort, Zeit und Beteiligten Personen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Nachweise ihrer entsprechenden Bemühungen um eine günstigere Wohnung bitten wir uns monatlich gesammelt zuzusenden."
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 7.11.2005 Widerspruch ein, mit dem er Einwände gegen die beabsichtigte Absenkung der anerkannten Mietkosten erhob. Mit Schreiben vom 29.11.2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Hinweis im Bescheid vom 24.10.2005 keinen Regelungscharakter habe, insbesondere dass die Miete noch nicht versagt oder gekürzt werde. Der Hinweis stelle damit kein Verwaltungsakt dar, der mit einem Wider-spruch angegriffen werden könne. Die Beklagte erkläre sich aber zu einer nochmaligen Überprü-fung der tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers und deren Angemessenheit bereit. Der Kläger erhielt seinen Widerspruch jedoch aufrecht. Mit Widerspruchbescheid vom 28.12.2005 wurde der Widerspruch als unzulässig verworfen.
Am 13.1.2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 24.10.2005, soweit darin angekündigt wird, dass ab dem 1.5.2006 nur noch die für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft übernommen würden, in Ges-talt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verur-teilen, dem Kläger auch ab dem 1.5.2006 weiterhin monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in der bisherigen Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Bescheide, soweit sie mit der Klage angefochten wurden, für rechtsfehlerfrei.
Die angefochtenen Bescheide lagen dem Gericht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beteiligten sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierig-keiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise angehört wurden.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und damit zulässig. Als Feststellungsklage ist sie nicht zulässig. Sie ist aber auch als Anfechtungs- und Leistungsklage nicht begründet.
Die Beklagte hat zu Recht den Widerspruch des Klägers gegen den Hinweis bzgl. der Unter-kunftskosten im Bescheid vom 24.10.2005 als unzulässig verworfen. Der Kläger wendet sich im hiesigen Klageverfahren ausschließlich in soweit gegen den Bescheid vom 24.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2005, als die Beklagte darin ankündigt, ab dem 1.5.2006 nur noch die für angemessen gehaltenen Mietkosten - anstatt der bisher bewilligten tatsächlichen Mietkosten - übernehmen zu wollen, soweit nicht eine anderweitige Senkung der Kosten erfolgt ist oder jedenfalls versucht wurde. Der Kläger ist hinsichtlich der Frage der Mietkostenübernah-me ab dem 1.5.2006 durch den Bescheid vom 24.10.2005 jedoch in seiner Rechtsposition nicht beeinträchtigt, also nicht beschwert. Denn der die Mietkosten ab dem 1.5.2006 betreffende Pas-sus in dem angefochtenen Bescheid hat keinen eigenständigen, verbindlichen Regelungscharak-ter nach § 31 SGB X, durch den der Kläger in seinen Rechten verletzt sein könnte. Der Rege-lungsgegenstand des Bescheides vom 24.10.2005 ist in zeitlicher Hinsicht bis zum 30.4.2006 begrenzt. Dies gilt auch für die Bewilligung der Unterkunftskosten. Über die Bewilligung ab dem 1.5.2006 trifft er keine Regelung, sondern kündigt eine solche - für den keinesfalls sicheren Fall, dass die Mietkosten nicht gesenkt wurden - lediglich an. Die Regelung bleibt dem noch zu erlassenden Folgebescheid über Leistungen ab dem 1.5.2006 vorbehalten und ist daher zum ge-genwärtigen Zeitpunkt der gleichsam "vorbeugenden" Überprüfung durch das Sozialgericht nicht zugänglich.
Insbesondere begründet der streitige Abschnitt im Bescheid vom 24.10.2005 keine Handlungs-pflicht des Adressaten, durch die die erlassende Behörde dessen Rechte verletzt haben könnte. Es entfällt durch diesen Hinweis lediglich die Möglichkeit, sich bei einer in Zukunft abgesenkten Leistung auf Vertrauensschutz unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung zu berufen. Eine Verpflichtung des Klägers spricht er nicht aus. Für eine solche Verpflichtung gäbe es im SGB II auch keine gesetzliche Grundlage. Die Vorschriften des SGB II zu den Unterkunftskos-ten beschränken sich darauf, zu regeln, welche Kosten in welcher Höhe vom Leistungsträger übernommen werden können (§ 22 SGB II). Die Auswahl der Unterkunft ist jedoch grundsätz-lich dem Leistungsbezieher selbst überlassen. Es steht ihm frei, in eine relativ große und/oder relativ teure Wohnung einzuziehen bzw. in dieser wohnen zu bleiben, auch wenn diese den An-gemessenheitskriterien des Leistungsträgers nicht entspricht. Der Leistungsträger kann und darf dem Leistungsbezieher in dieser Hinsicht keine Verpflichtungen auferlegen. Er hat sich darauf zu beschränken, die tatsächlichen Wohngegebenheiten zu ermitteln und entsprechend der ihn bindenden Vorschriften die Unterkunftskosten dann ganz oder teilweise zu bewilligen. In diesem Rahmen ist die Beklagte berechtigt, den Leistungsbezieher zu informieren, wie dieser auch in Zukunft eine vollständige Übernahme seiner Unterkunftskosten am besten erreichen kann (z.B. durch Nachweis der erfolglosen Bemühung um eine Senkung der Kosten). Dies begründet je-doch keine Verpflichtung des Betroffenen, diesen Anregungen nachzukommen. Mangels Rege-lungscharakters kann dieser Hinweis im Bescheid vom 24.10.2005 daher keine Beschwer des Klägers begründen. Der Widerspruch gegen diesen Teil des Bescheids war nicht zulässig.
Auch eine Auslegung des Klageantrags als Feststellungsbegehren kann der Klage nicht zum Er-folg verhelfen. Auch mit dem Feststellungsbegehren, dass die derzeitigen Unterkunftskosten angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II seien, kann der Kläger im hiesigen Verfahren kei-ne inhaltliche Überprüfung des streitigen Bescheidbestandteils erreichen. Denn der hier streitige Hinweis stellt nach Überzeugung des Gerichts auch keinen feststellenden Verwaltungsakt dar. Die verbindliche Feststellung der Angemessenheit der Wohnung erfolgt erst mit dem Folgebe-scheid über Leistungen ab dem 1.5.2006. Eine rechtlich verbindliche, der Bestandskraft zugängi-ge Prüfung der Angemessenheit der Wohnkosten findet nach § 22 Abs. 1 SGB II grundsätzlich erst mit der Bewilligung oder Ablehnung der (vollständigen) Kostenübernahme statt, nicht aber isoliert vorab. Davon abgesehen wäre das isolierte Feststellungsbegehren bezüglich der Ange-messenheit der Unterkunftskosten - anstatt einer Leistungsklage auf deren Bewilligung - wohl ohnehin als Elementenfeststellungsklage unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage 2002, § 55 Rn. 9f.).
Unzulässig wäre auch ein dahingehender Feststellungsantrag, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ab dem 1.5.2006 nur noch die für angemessen erachteten Wohnkosten zu übernehmen. Denn eine solche einem Bescheid vorgreifende vorbeugende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn dem Kläger das Abwarten des Bescheiderlasses schlechterdings nicht zugemutet werden kann, etwa weil dadurch Nachteile entstehen könnten, die im Rahmen einer späteren Anfech-tungs- und/oder Leistungsklage nicht mehr rückgängig zu machen wären (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage 2002, § 55 Rn. 8a). Hierfür liegen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor.
Das Fehlen einer Regelungswirkung in dem Hinweisteil des Bescheides vom 24.10.2005 hat zur Folge, dass einerseits die Beklagte bei der Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II an die im Bescheid vom 24.10.2005 geäußerte Rechtsauffassung nicht gebunden ist, jedenfalls nicht in der Hinsicht, dass ein Abweichen zugunsten des Klägers nicht möglich wäre. Anderer-seits kann sich die Beklagten bei einer späteren Absenkung der bewilligten Unterkunftskosten und einem dagegen etwa erfolgten Widerspruch nicht auf die Bindungswirkung einer solchen Ankündigung in einem (möglicherweise bestandskräftig gewordenen) Vorgängerbescheid beru-fen, da wie oben ausgeführt eine solcher bloßer rechtlicher Hinweis der Bestandskraft nicht zu-gänglich ist. Vielmehr ist die Angemessenheit der vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung im Rahmen jeder Weiterbewilligung der Leistung erneut zu überprüfen.
Im Ergebnis ist im vorliegenden Fall der Hinweis auf die anstehende Neuregelung der Unter-kunftskosten im Bescheid vom 24.10.2005 nicht der isolierten gerichtlichen Überprüfung zu-gänglich. Eine solche Vorab-Überprüfung ist zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes des Klägers (Art. 19 Abs. 4 GG) auch nicht erforderlich, da eine eigenständige - rechtsmittelfähige - Entscheidung bezüglich der Unterkunftskosten ab dem 1.5.2006 noch zu treffen ist und die Be-klagte in soweit nochmals eine aktuelle Prüfung der Angemessenheit vornehmen wird. Diese kann durchaus auch zu Gunsten des Klägers ausfallen.
Die hiesige Klage war daher abzuweisen. Die Möglichkeit des Klägers, gegen die verbindliche Bewilligung (oder Versagung) von Unterkunftskosten ab dem 1.5.2006 zur gegebenen Zeit Rechtsmittel einzulegen, wird dadurch nicht berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Da die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben, war die Berufung vorsorglich zuzulassen, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die fortgesetzte Zahlung von monatlich 456,00 EUR als Kos-ten der Unterkunft und Heizung ab dem 1.5.2006 im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der Kläger, geb. am ... , bewohnt seit dem 1.3.2004 zusammen mit seiner Ehefrau eine Drei-zimmer-Mietwohnung in E. (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald), für die monatlich 380,00 EUR Kaltmiete zzgl. 30,00 EUR für die Garage und 76,00 EUR Nebenkosten einschließlich der Heizkosten zu entrichten sind.
Mit Bescheid vom 10.11.2004 und Weiterbewilligungsbescheiden vom 20.4.2005 und 24.10.2005 wurden dem Kläger und seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft jeweils ab dem 1.1.2005, 1.5.2005 und 1.11.2005 laufende Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Als Kosten der Unterkunft wurde die gesamte tatsächliche Kaltmiete von 380,00 EUR (ohne Garage) zzgl. Ne-benkosten anerkannt und übernommen. Der Bescheidtext vom 24.10.2005 enthielt jedoch fol-genden Hinweis:
"Ihre Wohnung umfasst 65 qm Wohnfläche, die Kaltmiete beträgt 380 EUR. Aus leistungsrechtlicher Sicht ist in unserem Zuständigkeitsbereich für zwei Personen eine Kalt-miete von max. 306,06 EUR bei einer Wohnungsgröße von bis zu 60 qm angemessen. Ihre Wohnung übersteigt die angemessene Kaltmiete um monatlich 73,40 EUR.
Ihre Wohnung ist somit aus leistungsrechtlicher Sicht unangemessen. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir die unangemessene Miete lediglich für einen Übergangszeitraum, in ihrem Fall voraus-sichtlich bis längstens 30.4.2006 (i. d. R. sechs Monate) als Bedarf berücksichtigen können, in dem Ihnen die Senkung des Mietbedarfs durch Untervermietung bzw. durch andere Art und Weise zugemutet werden kann. Selbstverständlich besteht für sie die Möglichkeit, den die angemessene Kaltmiete übersteigenden Anteil aus ihren Regelleistungen zu bestreiten. Sollte eine Senkung auf die beschriebene Art und Weise nicht möglich sein, könnte ggf. auch ein Umzug für Sie in Frage kommen. Wir fordern Sie darauf, sich entsprechend zu bemühen. Gerne klären wir die Situation auch in einem gemeinsamen Gespräch mit Ihnen.
Bei der Suche nach einer billigeren Wohnung ist es ihnen zuzumuten, kontinuierlich und konse-quent allen Angeboten an privaten, städtischen und insbesondere öffentlich geförderten Wohnun-gen nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen für den Leistungsträger unter Nennung von Art, Ort, Zeit und Beteiligten Personen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Nachweise ihrer entsprechenden Bemühungen um eine günstigere Wohnung bitten wir uns monatlich gesammelt zuzusenden."
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 7.11.2005 Widerspruch ein, mit dem er Einwände gegen die beabsichtigte Absenkung der anerkannten Mietkosten erhob. Mit Schreiben vom 29.11.2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Hinweis im Bescheid vom 24.10.2005 keinen Regelungscharakter habe, insbesondere dass die Miete noch nicht versagt oder gekürzt werde. Der Hinweis stelle damit kein Verwaltungsakt dar, der mit einem Wider-spruch angegriffen werden könne. Die Beklagte erkläre sich aber zu einer nochmaligen Überprü-fung der tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers und deren Angemessenheit bereit. Der Kläger erhielt seinen Widerspruch jedoch aufrecht. Mit Widerspruchbescheid vom 28.12.2005 wurde der Widerspruch als unzulässig verworfen.
Am 13.1.2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 24.10.2005, soweit darin angekündigt wird, dass ab dem 1.5.2006 nur noch die für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft übernommen würden, in Ges-talt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verur-teilen, dem Kläger auch ab dem 1.5.2006 weiterhin monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in der bisherigen Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Bescheide, soweit sie mit der Klage angefochten wurden, für rechtsfehlerfrei.
Die angefochtenen Bescheide lagen dem Gericht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beteiligten sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierig-keiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise angehört wurden.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und damit zulässig. Als Feststellungsklage ist sie nicht zulässig. Sie ist aber auch als Anfechtungs- und Leistungsklage nicht begründet.
Die Beklagte hat zu Recht den Widerspruch des Klägers gegen den Hinweis bzgl. der Unter-kunftskosten im Bescheid vom 24.10.2005 als unzulässig verworfen. Der Kläger wendet sich im hiesigen Klageverfahren ausschließlich in soweit gegen den Bescheid vom 24.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2005, als die Beklagte darin ankündigt, ab dem 1.5.2006 nur noch die für angemessen gehaltenen Mietkosten - anstatt der bisher bewilligten tatsächlichen Mietkosten - übernehmen zu wollen, soweit nicht eine anderweitige Senkung der Kosten erfolgt ist oder jedenfalls versucht wurde. Der Kläger ist hinsichtlich der Frage der Mietkostenübernah-me ab dem 1.5.2006 durch den Bescheid vom 24.10.2005 jedoch in seiner Rechtsposition nicht beeinträchtigt, also nicht beschwert. Denn der die Mietkosten ab dem 1.5.2006 betreffende Pas-sus in dem angefochtenen Bescheid hat keinen eigenständigen, verbindlichen Regelungscharak-ter nach § 31 SGB X, durch den der Kläger in seinen Rechten verletzt sein könnte. Der Rege-lungsgegenstand des Bescheides vom 24.10.2005 ist in zeitlicher Hinsicht bis zum 30.4.2006 begrenzt. Dies gilt auch für die Bewilligung der Unterkunftskosten. Über die Bewilligung ab dem 1.5.2006 trifft er keine Regelung, sondern kündigt eine solche - für den keinesfalls sicheren Fall, dass die Mietkosten nicht gesenkt wurden - lediglich an. Die Regelung bleibt dem noch zu erlassenden Folgebescheid über Leistungen ab dem 1.5.2006 vorbehalten und ist daher zum ge-genwärtigen Zeitpunkt der gleichsam "vorbeugenden" Überprüfung durch das Sozialgericht nicht zugänglich.
Insbesondere begründet der streitige Abschnitt im Bescheid vom 24.10.2005 keine Handlungs-pflicht des Adressaten, durch die die erlassende Behörde dessen Rechte verletzt haben könnte. Es entfällt durch diesen Hinweis lediglich die Möglichkeit, sich bei einer in Zukunft abgesenkten Leistung auf Vertrauensschutz unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung zu berufen. Eine Verpflichtung des Klägers spricht er nicht aus. Für eine solche Verpflichtung gäbe es im SGB II auch keine gesetzliche Grundlage. Die Vorschriften des SGB II zu den Unterkunftskos-ten beschränken sich darauf, zu regeln, welche Kosten in welcher Höhe vom Leistungsträger übernommen werden können (§ 22 SGB II). Die Auswahl der Unterkunft ist jedoch grundsätz-lich dem Leistungsbezieher selbst überlassen. Es steht ihm frei, in eine relativ große und/oder relativ teure Wohnung einzuziehen bzw. in dieser wohnen zu bleiben, auch wenn diese den An-gemessenheitskriterien des Leistungsträgers nicht entspricht. Der Leistungsträger kann und darf dem Leistungsbezieher in dieser Hinsicht keine Verpflichtungen auferlegen. Er hat sich darauf zu beschränken, die tatsächlichen Wohngegebenheiten zu ermitteln und entsprechend der ihn bindenden Vorschriften die Unterkunftskosten dann ganz oder teilweise zu bewilligen. In diesem Rahmen ist die Beklagte berechtigt, den Leistungsbezieher zu informieren, wie dieser auch in Zukunft eine vollständige Übernahme seiner Unterkunftskosten am besten erreichen kann (z.B. durch Nachweis der erfolglosen Bemühung um eine Senkung der Kosten). Dies begründet je-doch keine Verpflichtung des Betroffenen, diesen Anregungen nachzukommen. Mangels Rege-lungscharakters kann dieser Hinweis im Bescheid vom 24.10.2005 daher keine Beschwer des Klägers begründen. Der Widerspruch gegen diesen Teil des Bescheids war nicht zulässig.
Auch eine Auslegung des Klageantrags als Feststellungsbegehren kann der Klage nicht zum Er-folg verhelfen. Auch mit dem Feststellungsbegehren, dass die derzeitigen Unterkunftskosten angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II seien, kann der Kläger im hiesigen Verfahren kei-ne inhaltliche Überprüfung des streitigen Bescheidbestandteils erreichen. Denn der hier streitige Hinweis stellt nach Überzeugung des Gerichts auch keinen feststellenden Verwaltungsakt dar. Die verbindliche Feststellung der Angemessenheit der Wohnung erfolgt erst mit dem Folgebe-scheid über Leistungen ab dem 1.5.2006. Eine rechtlich verbindliche, der Bestandskraft zugängi-ge Prüfung der Angemessenheit der Wohnkosten findet nach § 22 Abs. 1 SGB II grundsätzlich erst mit der Bewilligung oder Ablehnung der (vollständigen) Kostenübernahme statt, nicht aber isoliert vorab. Davon abgesehen wäre das isolierte Feststellungsbegehren bezüglich der Ange-messenheit der Unterkunftskosten - anstatt einer Leistungsklage auf deren Bewilligung - wohl ohnehin als Elementenfeststellungsklage unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage 2002, § 55 Rn. 9f.).
Unzulässig wäre auch ein dahingehender Feststellungsantrag, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ab dem 1.5.2006 nur noch die für angemessen erachteten Wohnkosten zu übernehmen. Denn eine solche einem Bescheid vorgreifende vorbeugende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn dem Kläger das Abwarten des Bescheiderlasses schlechterdings nicht zugemutet werden kann, etwa weil dadurch Nachteile entstehen könnten, die im Rahmen einer späteren Anfech-tungs- und/oder Leistungsklage nicht mehr rückgängig zu machen wären (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage 2002, § 55 Rn. 8a). Hierfür liegen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor.
Das Fehlen einer Regelungswirkung in dem Hinweisteil des Bescheides vom 24.10.2005 hat zur Folge, dass einerseits die Beklagte bei der Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II an die im Bescheid vom 24.10.2005 geäußerte Rechtsauffassung nicht gebunden ist, jedenfalls nicht in der Hinsicht, dass ein Abweichen zugunsten des Klägers nicht möglich wäre. Anderer-seits kann sich die Beklagten bei einer späteren Absenkung der bewilligten Unterkunftskosten und einem dagegen etwa erfolgten Widerspruch nicht auf die Bindungswirkung einer solchen Ankündigung in einem (möglicherweise bestandskräftig gewordenen) Vorgängerbescheid beru-fen, da wie oben ausgeführt eine solcher bloßer rechtlicher Hinweis der Bestandskraft nicht zu-gänglich ist. Vielmehr ist die Angemessenheit der vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung im Rahmen jeder Weiterbewilligung der Leistung erneut zu überprüfen.
Im Ergebnis ist im vorliegenden Fall der Hinweis auf die anstehende Neuregelung der Unter-kunftskosten im Bescheid vom 24.10.2005 nicht der isolierten gerichtlichen Überprüfung zu-gänglich. Eine solche Vorab-Überprüfung ist zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes des Klägers (Art. 19 Abs. 4 GG) auch nicht erforderlich, da eine eigenständige - rechtsmittelfähige - Entscheidung bezüglich der Unterkunftskosten ab dem 1.5.2006 noch zu treffen ist und die Be-klagte in soweit nochmals eine aktuelle Prüfung der Angemessenheit vornehmen wird. Diese kann durchaus auch zu Gunsten des Klägers ausfallen.
Die hiesige Klage war daher abzuweisen. Die Möglichkeit des Klägers, gegen die verbindliche Bewilligung (oder Versagung) von Unterkunftskosten ab dem 1.5.2006 zur gegebenen Zeit Rechtsmittel einzulegen, wird dadurch nicht berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Da die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben, war die Berufung vorsorglich zuzulassen, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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