Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 42/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Gegenstand der Erinnerung ist der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27.12.2006.
Gegenstand des zugrundeliegenden Verfahrens war eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Bei dem am 00.00.1961 geborenen Kläger zu 1) handelt es sich um den Vater der am 00.00.2000 geborenen Klägerin zu 2). Diese beantragten gegenüber der Beklagten am 10.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II) und Sozialgeld gemäß §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 ff., 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Am 02.02.2006 erhoben sie Klage und beantragten die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung ihres Antrags. Ihnen sei mehrfach aufgegeben worden, weitere Unterlagen beizubringen, letztmals vor ca. einem halben Jahr. Sie hätten mit Schreiben vom 14.12.2005 darauf hingewiesen, dass eine Bescheiderteilung noch immer nicht erfolgt sei und sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einen Kredit hätten in Anspruch nehmen müssen, und der Beklagten eine Frist bis zum 22.12.2005 gesetzt. Mit Schreiben vom 24.01.2006 hätten sie diese letztmals bis zum 30.01.2006 verlängert. Sie seien nunmehr dringend auf Leistungen angewiesen, denn das von ihrer Ehefrau bzw. Mutter erzielte Einkommen reiche zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht aus.
Nachdem die Beklagte zunächst mitgeteilt hatte, dass zwischen den Beteiligten für den 20.02.2006 ein Gesprächstermin vereinbart worden sei, erteilte sie am 28.02.2006 einen ablehnenden Bescheid für den Monat Januar 2005 und bewilligte den Klägern mit weiterem Bescheid vom 28.02.2006 für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.03.2006 die begehrten Leistungen.
Die Kläger erklärten den Rechtsstreit am 11.04.2006 für erledigt. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 13.07.2006 anerkannte die Beklagte unter dem 24.07.2006 die Verpflichtung zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach.
Am 15.08.2006 reichte der Bevollmächtigte der Kläger seine Gebührenrechnung ein über 249,40 Euro ein. Er machte eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) einschließlich einer Erhöhung um 0,3 in Höhe von 195,00 Euro, eine Pauschale nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 20,00 Euro und die Mehrwertsteuer in Höhe von 34,40 Euro geltend.
Die Beklagte beantragte am 13.09.2006 Kostenfestsetzung. Die geltend gemachte Verfahrensgebühr werde als nicht sachdienlich angesehen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei zwar durchschnittlich, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien aber unterdurchschnittlich. Die Kläger hätten das Klageziel erreicht, ohne dass ihr Bevollmächtigter eine weitere Tätigkeit hätte entfalten müssen. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit werde ebenfalls als unterdurchschnittlich bewertet. Sie erschöpfe sich in, der Bewilligung relativ geringer Leistungen für 14 von 15 Monaten. Den Klägern sei aber zuzugeben, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch die verzögerte Entscheidung verschlechtert habe.
Auf Anfrage des Gerichts vom 31.10.2006, ob die geltend gemachten Kosten doch übernommen würden, da zu berücksichtigen sei, dass mehrere Auftraggeber vorhanden seien, und den Hinweis, dass der Bevollmächtigte der Kläger zusätzlich eine fiktive Terminsgebühr beanspruchen könne, entgegnete die Beklagte, dass die Verfahrensgebühr nicht beanstandet werde, wohl aber die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses. Es habe sich um eine Bedarfsgemeinschaft gehandelt, die eine eigene Rechtsperson darstelle und nur ein Verwaltungsverfahren durchlaufe.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.12.2006 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Kosten in Höhe von 249,40 Euro fest. Sie legte eine Verfahrensgebühr in Höhe von 195,00 Euro, eine Pauschale nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 20,00 Euro und die Mehrwertsteuer in Höhe von 34,40 Euro zugrunde. Zur Begründung führte sie aus, gemäß Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses komme eine Erhöhung der Verfahrensgebühr in Betracht, da der Bevollmächtigte der Kläger in derselben Angelegenheit mehrere natürliche Personen vertreten habe.
Die Beklagte hat am 02.02.2007 Erinnerung eingelegt. Der Tatbestand der Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses sei nicht anwendbar. Der Bevollmächtigte habe eine Bedarfsgemeinschaft vertreten. Unter den ihr angehörenden Personen bestehe eine identische Interessenlage.
Die Kläger haben erwidert, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handele es sich bei der Bedarfsgemeinschaft nicht um eine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern verfolge jedes ihrer Mitglieder einen eigenen Anspruch. Die Interessenlage der Mitglieder sei auch nicht identisch, denn jedes Mitglied verfolge einen eigenen Anspruch und damit nur einen Teil des Gesamtanspruchs. Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses setze im Übrigen nicht voraus, dass unterschiedliche wirtschaftliche Interessen verfolgt würden.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Die Erinnerung ist zulässig.
Die Erinnerung ist insbesondere nach § 197 Abs. 2 SGG statthaft. Danach kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht angerufen werden. Die Kläger greifen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.12.2006 eine Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle an.
Die Erinnerungsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung (§ 197 Abs. 2 SGG) ist gewahrt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Beklagten am 09.01.2007 zugestellt. Die Erinnerung ging am 02.02.2007 bei Gericht ein.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Festsetzung von Gebühren und Auslagen in der geltend gemachten Höhe von 249,14 Euro.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Beratungsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG).
Die von dem Bevollmächtigten der Kläger zugrunde gelegten Gebühren sind angemessen.
Zwar orientiert sich die Kammer bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RVG erfolgenden Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses an einer Gebühr in Höhe von 100,00 Euro (SG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2007, Az.: S 23 SO 118/05; d. s. Beschl. vom 02.01.2007, Az.: S 23 SO 116/05). Zu berücksichtigen ist, dass sich der Gebührenrahmen von 40,00 Euro bis 460,00 Euro erstreckt. Damit entsprechen ein Betrag von 100,00 Euro zwei Fünftel der Mittelgebühr und der geltend gemachte Betrag von 150,00 Euro drei Fünftel der Mittelgebühr. Im Zusammenhang mit der Schwierigkeit und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass dem Rechtsstreit eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG zugrunde lag. Einfacher gelagerte Verfahren sind grundsätzlich nicht denkbar. In der Regel bedarf es lediglich der Prüfung, ob über einen Antrag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden worden ist und es an einem zureichenden Grund für eine Untätigkeit gefehlt hat. Angesichts der nach Antragstellung erforderlich gewordenen Nachreichung zahlreicher Unterlagen und des Erfordernisses, noch vor Erteilung der Bescheide vom 28.02.2006 einen Gesprächstermin am 20.02.2006 anzuberaumen, erwies sich die Sach- und Rechtslage aber als unübersichtlich und erscheint die Ansetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 150,00 Euro ausnahmsweise gerechtfertigt.
Auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger rechtfertigt die Annahme einer Verfahrensgebühr in Höhe von 150,00 Euro. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass ihm Rahmen einer Untätigkeitsklage lediglich eine Bescheiderteilung erreicht werden kann, nicht jedoch eine materiell-rechtliche Verurteilung der Beklagten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren nicht nur existenzsichernde Leistungen betraf, sondern eine Entscheidung über einen Anspruch für die Zeit vom 01.01.2005 bis mindestens 28.02.2006.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger erachtet die Kammer aufgrund ihrer Stellung in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG und im Hinblick auf die Anmerkung zu Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses als untergeordnetes Kriterium.
Die Verfahrensgebühr war auch um 0,3 zu erhöhen.
Nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses erhöht sich die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um diesen Wert, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind.
Zwar handelt es sich bei den Klägern um Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Denn gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1, 4 SGB II gehören zu dieser die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder dieser Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
Bereits aus § 38 Satz 1 SGB II ergibt sich aber, dass die Bedarfsgemeinschaft nicht als Einzelperson zu behandeln ist. Denn soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird danach vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegen zu nehmen. Damit geht das Gesetz gerade von eigenen Ansprüchen der einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft aus. Diese Auffassung wird auch durch die Rechtsprechung des BSG gestützt, das mit Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R, entschieden hat, dass das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher kenne, die keine juristische Person darstelle, sondern dass Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien. Das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft könne deshalb nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen.
Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses und die Höhe der Mehrwertsteuer sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.
Gründe:
I. Gegenstand der Erinnerung ist der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27.12.2006.
Gegenstand des zugrundeliegenden Verfahrens war eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Bei dem am 00.00.1961 geborenen Kläger zu 1) handelt es sich um den Vater der am 00.00.2000 geborenen Klägerin zu 2). Diese beantragten gegenüber der Beklagten am 10.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II) und Sozialgeld gemäß §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 ff., 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Am 02.02.2006 erhoben sie Klage und beantragten die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung ihres Antrags. Ihnen sei mehrfach aufgegeben worden, weitere Unterlagen beizubringen, letztmals vor ca. einem halben Jahr. Sie hätten mit Schreiben vom 14.12.2005 darauf hingewiesen, dass eine Bescheiderteilung noch immer nicht erfolgt sei und sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einen Kredit hätten in Anspruch nehmen müssen, und der Beklagten eine Frist bis zum 22.12.2005 gesetzt. Mit Schreiben vom 24.01.2006 hätten sie diese letztmals bis zum 30.01.2006 verlängert. Sie seien nunmehr dringend auf Leistungen angewiesen, denn das von ihrer Ehefrau bzw. Mutter erzielte Einkommen reiche zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht aus.
Nachdem die Beklagte zunächst mitgeteilt hatte, dass zwischen den Beteiligten für den 20.02.2006 ein Gesprächstermin vereinbart worden sei, erteilte sie am 28.02.2006 einen ablehnenden Bescheid für den Monat Januar 2005 und bewilligte den Klägern mit weiterem Bescheid vom 28.02.2006 für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.03.2006 die begehrten Leistungen.
Die Kläger erklärten den Rechtsstreit am 11.04.2006 für erledigt. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 13.07.2006 anerkannte die Beklagte unter dem 24.07.2006 die Verpflichtung zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach.
Am 15.08.2006 reichte der Bevollmächtigte der Kläger seine Gebührenrechnung ein über 249,40 Euro ein. Er machte eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) einschließlich einer Erhöhung um 0,3 in Höhe von 195,00 Euro, eine Pauschale nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 20,00 Euro und die Mehrwertsteuer in Höhe von 34,40 Euro geltend.
Die Beklagte beantragte am 13.09.2006 Kostenfestsetzung. Die geltend gemachte Verfahrensgebühr werde als nicht sachdienlich angesehen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei zwar durchschnittlich, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien aber unterdurchschnittlich. Die Kläger hätten das Klageziel erreicht, ohne dass ihr Bevollmächtigter eine weitere Tätigkeit hätte entfalten müssen. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit werde ebenfalls als unterdurchschnittlich bewertet. Sie erschöpfe sich in, der Bewilligung relativ geringer Leistungen für 14 von 15 Monaten. Den Klägern sei aber zuzugeben, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch die verzögerte Entscheidung verschlechtert habe.
Auf Anfrage des Gerichts vom 31.10.2006, ob die geltend gemachten Kosten doch übernommen würden, da zu berücksichtigen sei, dass mehrere Auftraggeber vorhanden seien, und den Hinweis, dass der Bevollmächtigte der Kläger zusätzlich eine fiktive Terminsgebühr beanspruchen könne, entgegnete die Beklagte, dass die Verfahrensgebühr nicht beanstandet werde, wohl aber die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses. Es habe sich um eine Bedarfsgemeinschaft gehandelt, die eine eigene Rechtsperson darstelle und nur ein Verwaltungsverfahren durchlaufe.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.12.2006 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Kosten in Höhe von 249,40 Euro fest. Sie legte eine Verfahrensgebühr in Höhe von 195,00 Euro, eine Pauschale nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 20,00 Euro und die Mehrwertsteuer in Höhe von 34,40 Euro zugrunde. Zur Begründung führte sie aus, gemäß Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses komme eine Erhöhung der Verfahrensgebühr in Betracht, da der Bevollmächtigte der Kläger in derselben Angelegenheit mehrere natürliche Personen vertreten habe.
Die Beklagte hat am 02.02.2007 Erinnerung eingelegt. Der Tatbestand der Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses sei nicht anwendbar. Der Bevollmächtigte habe eine Bedarfsgemeinschaft vertreten. Unter den ihr angehörenden Personen bestehe eine identische Interessenlage.
Die Kläger haben erwidert, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handele es sich bei der Bedarfsgemeinschaft nicht um eine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern verfolge jedes ihrer Mitglieder einen eigenen Anspruch. Die Interessenlage der Mitglieder sei auch nicht identisch, denn jedes Mitglied verfolge einen eigenen Anspruch und damit nur einen Teil des Gesamtanspruchs. Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses setze im Übrigen nicht voraus, dass unterschiedliche wirtschaftliche Interessen verfolgt würden.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Die Erinnerung ist zulässig.
Die Erinnerung ist insbesondere nach § 197 Abs. 2 SGG statthaft. Danach kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht angerufen werden. Die Kläger greifen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.12.2006 eine Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle an.
Die Erinnerungsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung (§ 197 Abs. 2 SGG) ist gewahrt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Beklagten am 09.01.2007 zugestellt. Die Erinnerung ging am 02.02.2007 bei Gericht ein.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Festsetzung von Gebühren und Auslagen in der geltend gemachten Höhe von 249,14 Euro.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Beratungsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG).
Die von dem Bevollmächtigten der Kläger zugrunde gelegten Gebühren sind angemessen.
Zwar orientiert sich die Kammer bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RVG erfolgenden Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses an einer Gebühr in Höhe von 100,00 Euro (SG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2007, Az.: S 23 SO 118/05; d. s. Beschl. vom 02.01.2007, Az.: S 23 SO 116/05). Zu berücksichtigen ist, dass sich der Gebührenrahmen von 40,00 Euro bis 460,00 Euro erstreckt. Damit entsprechen ein Betrag von 100,00 Euro zwei Fünftel der Mittelgebühr und der geltend gemachte Betrag von 150,00 Euro drei Fünftel der Mittelgebühr. Im Zusammenhang mit der Schwierigkeit und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass dem Rechtsstreit eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG zugrunde lag. Einfacher gelagerte Verfahren sind grundsätzlich nicht denkbar. In der Regel bedarf es lediglich der Prüfung, ob über einen Antrag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden worden ist und es an einem zureichenden Grund für eine Untätigkeit gefehlt hat. Angesichts der nach Antragstellung erforderlich gewordenen Nachreichung zahlreicher Unterlagen und des Erfordernisses, noch vor Erteilung der Bescheide vom 28.02.2006 einen Gesprächstermin am 20.02.2006 anzuberaumen, erwies sich die Sach- und Rechtslage aber als unübersichtlich und erscheint die Ansetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 150,00 Euro ausnahmsweise gerechtfertigt.
Auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger rechtfertigt die Annahme einer Verfahrensgebühr in Höhe von 150,00 Euro. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass ihm Rahmen einer Untätigkeitsklage lediglich eine Bescheiderteilung erreicht werden kann, nicht jedoch eine materiell-rechtliche Verurteilung der Beklagten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren nicht nur existenzsichernde Leistungen betraf, sondern eine Entscheidung über einen Anspruch für die Zeit vom 01.01.2005 bis mindestens 28.02.2006.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger erachtet die Kammer aufgrund ihrer Stellung in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG und im Hinblick auf die Anmerkung zu Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses als untergeordnetes Kriterium.
Die Verfahrensgebühr war auch um 0,3 zu erhöhen.
Nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses erhöht sich die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um diesen Wert, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind.
Zwar handelt es sich bei den Klägern um Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Denn gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1, 4 SGB II gehören zu dieser die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder dieser Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
Bereits aus § 38 Satz 1 SGB II ergibt sich aber, dass die Bedarfsgemeinschaft nicht als Einzelperson zu behandeln ist. Denn soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird danach vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegen zu nehmen. Damit geht das Gesetz gerade von eigenen Ansprüchen der einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft aus. Diese Auffassung wird auch durch die Rechtsprechung des BSG gestützt, das mit Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R, entschieden hat, dass das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher kenne, die keine juristische Person darstelle, sondern dass Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien. Das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft könne deshalb nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen.
Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses und die Höhe der Mehrwertsteuer sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.
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