Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KR 60/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers in der gesetz-lichen Krankenversicherung.
Der 1948 geborene Kläger war bis zum 31.12.2002 als Angestellter im Außen-dienst beschäftigt und bei der Beklagten als versicherungsfreier Angestellter freiwillig krankenversichert; seit dem 01.01.2003 ist er selbständiger Immobilienmakler.
Nachdem die Beklagte im September 2003 Kenntnis von der Auflösung seines Beschäftigungsverhältnisses erhalten hatte, forderte sie ihn auf, sich wegen der Klärung des weiteren Versicherungsverhältnisses mit ihr in Verbindung zu setzen, ohne dass der Kläger dem nachkam.
Unter dem 31.10.2003 erteilte sie ihm insoweit einen Einstufungsbescheid und setzte seine Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ab 01.01.2003 unter Zugrundelegung beitragspflichtiger Einnahmen von 3.450,- Euro (Jahresarbeitsentgeltgrenze) auf monatlich 493,36 Euro fest; unter gleichem Datum erfolgte eine Beitragsfestsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse in Höhe von monatlich 58,66 Euro.
Unter dem 17.11.2003 mahnte die Beklagte den Kläger zur Begleichung des Gesamt-beitragsrückstandes zur Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich Säumniszu-schlägen und Mahngebühren innerhalb einer Woche und wies ihn zuletzt mit Schreiben vom 27.11.2003, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 28.11.2003 darauf hin, dass sein Beitragskonto inzwischen einen Beitragsrückstand von 2 Monaten ausweise, er die Zahlungserinnerung nicht beachtet und keine Zahlung geleistet habe. Im Schreiben weiter war ausgeführt, dass die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter kraft Gesetzes (§ 191 Nr. 3 Sozialgesetzbuch -5. Buch- SGB V) ende, wenn trotz Hinweises auf die Folgen die fälligen Beiträge für 2 Monate nicht entrichtet wurden. Führe die Pflegekasse die Pflegever-sicherung durch, ende diese zum selben Zeitpunkt. Sein Kranken- und Pflegever-sicherungsschutz sei somit gefährdet. Er könne die Beendigung der Mitgliedschaft nur vermeiden, wenn er den gesamten Beitragsrückstand innerhalb der Zahlungsfrist, welche mit dem 15.12.2003 angegeben wurde, begleiche. Dabei wurde in einem weiteren
Abschnitt des Schreibens unter Bezugnahme auf die dem Kläger erteilten Einstufungs-bescheide ein Gesamtbeitrag von 5.520,20 Euro, zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren ein Gesamtbetrag von 5.794,95 Euro angegeben.
Als auch innerhalb dieser Frist eine Beitragszahlung nicht erfolgte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2003 das Ende der Mitgliedschaft zur Krankenversicherung wegen Beitragsrückstandes zum 15.12.2003 fest.
Der Kläger beantragte im Dezember 2004, den Bescheid über die Beendigung der Mit-gliedschaft zurückzunehmen; dieser sei rechtswidrig, da seine Belehrung fehlerhaft sei; er möge zwar insgesamt den Betrag von 5.794,95 Euro geschuldet haben, dies sei jedoch nicht der Betrag gewesen, den er hätte zahlen müssen, um die Rechtsfolge der Beendi-gung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung zu vermeiden; allein die Beiträge zur Krankenversicherung hätten zur Vermeidung dessen gezahlt werden müssen, nicht jedoch auch Beiträge zur Pflegeversicherung, Säumniszuschläge oder Mahngebühren. Da keine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen des Beitragsrückstandes erfolgt sei, habe die Mitgliedschaft nicht beendet werden dürfen. Antragsunterstützend verwies er auf ein Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 08.06.2004 – Az. L 4 KR 37/03. Hilfsweise sei unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Her-stellungsanspruchs die Mitgliedschaft fortzuführen, da er infolge fehlerhafter Belehrung fehlerhaft disponiert habe; wäre er ordnungsgemäß belehrt worden, hätte er angesichts der geringeren Beitragsschuld die Möglichkeit der Bezahlung der rückständigen Beiträge in Betracht gezogen und fristgerecht gehandelt. Er könne von daher verlangen so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wäre er ordnungsgemäß belehrt worden.
Mit Bescheid vom 13.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das Schreiben vom 27.11.2003 habe die vom Gesetz geforderten Hinweise enthalten; mit fälligen Beiträgen im Sinne des § 191 Nr. 3 SGB V seien auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gemeint, was sich aus gesetzessystematischen Gründen ergäbe.
Hiergegen richtet sich die am 13.05.2005 erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er vertritt die Auffassung, die erfolgte Belehrung wäre nicht zu beanstanden, wenn sich die gewählte Formulierung ausschließlich auf den Beitrag zur
freiwilligen Krankenversicherung bezogen hätte; der Rückstand mit der Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung oder von sonstigen Kosten, welche nicht Beiträge seien, tangiere hingegen die Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung nicht; soweit der Hinweis den Eindruck erwecke, zum Erhalt der freiwilligen Mitgliedschaft sei auch die Begleichung der sonstigen Beiträge und Kosten erforderlich, sei die Belehrung fehlerhaft und könne insoweit die Rechtsfolge der Beendigung der Mitgliedschaft nicht auslösen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 16.12.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht zunächst die Ausführungen ihres Widerspruchsbescheides zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung und vertritt die Auffassung, der Kläger stelle eine Forderung auf, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sei; der erforderliche Hinweis habe sich nur auf die eintretenden Folgen des Zahlungsverzuges zu beziehen. Selbst wenn mit fälligen Bei-trägen nur diejenigen der Krankenversicherung gemeint sein sollten, habe der Kläger die Höhe der fälligen Beiträge aus dem ihm zuvor bekanntgegebenen Bescheid zur Beitrags-höhe vom 31.10.2003 ohne Weiteres erkennen können; soweit das Landessozialgericht für das Land Brandenburg sich mit der Fehlerhaftigkeit eines Hinweises hinsichtlich der Beitragshöhe befasse, ergäben sich Anforderungen dessen Richtigkeit nicht aus dem Gesetz.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2003 und ist von daher durch den angefochtenen Bescheid vom 13.01.2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 13.04.2005 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialge-richtsgesetz -SGG- beschwert.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 des 10. Sozialgesetzbuches -SGB X- ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt auch nachdem der unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Bescheid vom 16.12.2003 rechtmäßig ist. Die Beklagte hat zutreffend die Beendigung der Mitgleidschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 15.12.2003 festgestellt. Gemäß § 191 Nr. 3 SGB V in der bis zum31.12.2003 geltenden Fassung endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für 2 Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Zahltag ist der 15. des Folgemonats, so dass der Kläger am 15.12.2003 mit 2 Monats-beiträgen in Rückstand war.
Der Kläger ist auch auf die Folgen der Nichtentrichtung der fälligen Beiträge ordnungs-gemäß hingewiesen worden; dabei war die mit Schreiben vom 27.11.2003 eingeräumte Zahlungsfrist auch ausreichend, um dem Kläger die Möglichkeit zur Begleichung des Rückstandes zu geben. Ihrer grundsätzlich geforderten individuellen Hinweispflicht ist die Beklagte gerecht geworden. Erforderlich sind individuelle Hinweise im zeitlichen Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug und auf dessen Rechtsfolgen. Das Schreiben vom 27.11.2003 entspricht derartigen Anforderungen; es enthält den eindeutigen Hinweis auf die Gefährdung des Krankenversicherungsschutzes und geht über eine bloße Mahnung hinaus; im Vorgriff auf die seit 01.01.2004 geltende Fassung des § 191 SGB V, in welchem nunmehr ein Satz 2 eingefügt ist, unterrichtet das Schreiben zudem mit der Information, dass nach Beendigung der Mitgliedschaft eine frewillige Versicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr möglich ist, auch umfassend über die Tragweite der drohenden Rechtsfolgen.
Entgegen der klägerischen Auffassung befasst sich der erteilte Hinweis auf den Bei-tragsrückstand auch lediglich mit Beiträgen zur Krankenversicherung. Dies belegt zum Einen die Formulierung, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine frewillige Ver- sicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht mehr möglich ist, zum Anderen die Befassung mit der Beendigung der Mitgliedschaft freiwillig Versicherter gemäß § 191 Nr. 3 SGB V; zutreffend weist der Kläger im Rahmen seines Rechtsvortrages dabei daraufhin, dass in der gesetzlichen Pflegeversicherung eine frewillige Mitgliedschaft gemäß §§ 26, 26 a des 11. Sozialgesetzbuches -SGB XI- gerade nicht bestanden hat, vielmehr er als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung war. Von daher bezieht sich der Hinweis allein auf die Folgen des Beitragsverzuges zur gesetzlichen Krankenversicherung. Abgesehen davon vermag das Gericht der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg nicht zu folgen, welches unzulässiger-weise eine Verknüpfung des Hinweises auf die Folgen des Beitragsverzuges mit der Be-zifferung des Beitragsrückstandes vornimmt; wie gerade die Änderung des § 191 SGB V zum 01.01.2004 belegt, bestehen qualifizierte Anforderungen an den Hinweis lediglich in Bezug auf die Folgen, in deren Kenntnis, was Gesetzeszweck ist, der Versicherte seine Haltung überdenken soll und durch eine spätere Entscheidung nicht überrascht werden soll. Dem genügt der Hinweis der Beklagten, wenn auch einzuräumen ist, dass nach dem Inhalt des Hinweises, in welchem angegeben wurde, das Beitragskonto weise einen Bei-tragsrückstand von 2 Monaten aus (tatsächlich waren es bis zum 27.11.2003 10 Monate) der Kläger vom Empfängerhorizont des Schreibens her die Rechtsfolge durch Zahlung von 2 Monatsbeiträgen hätte vermeiden können. Soweit im weiteren Textbestandteil des Schreibens vom 27.11.2003 ein fälliger Gesamtbeitrag von 5.794,95 Euro ausgewiesen ist, welcher auch Säumniszuschläge, Mahnkosten und Beiträge zur Pflegeversicherung beinhaltet, beeinträchtigt dieser die Ordnungsgemäßheit des Rechtsfolgenhinweises nicht. Allenfalls könnte hierdurch, was auch mit dem Überprüfungsantrag hilfsweise geltend gemacht wurde, ein sog. sozialrechtlicher Herstellunganspruch begründet werden. Mit einem solchen kann der Betroffene vom Leistungsträger so gestellt zu werden, wie er bei fehlerfreier Beratung gestanden hätte. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist jedoch unschlüssig und begründet keinen derartigen Folgenbeseitigungsanspruch, da er
eine Kausalität zwischen angenommener unzutreffender Belehrung und Nichtentrichtung der seiner Auffassung nach lediglich geschuldeten rückständigen Beiträge zur Kranken-versicherung nicht einmal behauptet, vielmehr diesbezüglich lediglich anführt, er hätte ansonsten "die Möglichkeit" der Bezahlung der rückständigen Beiträge in Betracht ge-zogen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers in der gesetz-lichen Krankenversicherung.
Der 1948 geborene Kläger war bis zum 31.12.2002 als Angestellter im Außen-dienst beschäftigt und bei der Beklagten als versicherungsfreier Angestellter freiwillig krankenversichert; seit dem 01.01.2003 ist er selbständiger Immobilienmakler.
Nachdem die Beklagte im September 2003 Kenntnis von der Auflösung seines Beschäftigungsverhältnisses erhalten hatte, forderte sie ihn auf, sich wegen der Klärung des weiteren Versicherungsverhältnisses mit ihr in Verbindung zu setzen, ohne dass der Kläger dem nachkam.
Unter dem 31.10.2003 erteilte sie ihm insoweit einen Einstufungsbescheid und setzte seine Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ab 01.01.2003 unter Zugrundelegung beitragspflichtiger Einnahmen von 3.450,- Euro (Jahresarbeitsentgeltgrenze) auf monatlich 493,36 Euro fest; unter gleichem Datum erfolgte eine Beitragsfestsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse in Höhe von monatlich 58,66 Euro.
Unter dem 17.11.2003 mahnte die Beklagte den Kläger zur Begleichung des Gesamt-beitragsrückstandes zur Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich Säumniszu-schlägen und Mahngebühren innerhalb einer Woche und wies ihn zuletzt mit Schreiben vom 27.11.2003, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 28.11.2003 darauf hin, dass sein Beitragskonto inzwischen einen Beitragsrückstand von 2 Monaten ausweise, er die Zahlungserinnerung nicht beachtet und keine Zahlung geleistet habe. Im Schreiben weiter war ausgeführt, dass die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter kraft Gesetzes (§ 191 Nr. 3 Sozialgesetzbuch -5. Buch- SGB V) ende, wenn trotz Hinweises auf die Folgen die fälligen Beiträge für 2 Monate nicht entrichtet wurden. Führe die Pflegekasse die Pflegever-sicherung durch, ende diese zum selben Zeitpunkt. Sein Kranken- und Pflegever-sicherungsschutz sei somit gefährdet. Er könne die Beendigung der Mitgliedschaft nur vermeiden, wenn er den gesamten Beitragsrückstand innerhalb der Zahlungsfrist, welche mit dem 15.12.2003 angegeben wurde, begleiche. Dabei wurde in einem weiteren
Abschnitt des Schreibens unter Bezugnahme auf die dem Kläger erteilten Einstufungs-bescheide ein Gesamtbeitrag von 5.520,20 Euro, zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren ein Gesamtbetrag von 5.794,95 Euro angegeben.
Als auch innerhalb dieser Frist eine Beitragszahlung nicht erfolgte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2003 das Ende der Mitgliedschaft zur Krankenversicherung wegen Beitragsrückstandes zum 15.12.2003 fest.
Der Kläger beantragte im Dezember 2004, den Bescheid über die Beendigung der Mit-gliedschaft zurückzunehmen; dieser sei rechtswidrig, da seine Belehrung fehlerhaft sei; er möge zwar insgesamt den Betrag von 5.794,95 Euro geschuldet haben, dies sei jedoch nicht der Betrag gewesen, den er hätte zahlen müssen, um die Rechtsfolge der Beendi-gung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung zu vermeiden; allein die Beiträge zur Krankenversicherung hätten zur Vermeidung dessen gezahlt werden müssen, nicht jedoch auch Beiträge zur Pflegeversicherung, Säumniszuschläge oder Mahngebühren. Da keine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen des Beitragsrückstandes erfolgt sei, habe die Mitgliedschaft nicht beendet werden dürfen. Antragsunterstützend verwies er auf ein Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 08.06.2004 – Az. L 4 KR 37/03. Hilfsweise sei unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Her-stellungsanspruchs die Mitgliedschaft fortzuführen, da er infolge fehlerhafter Belehrung fehlerhaft disponiert habe; wäre er ordnungsgemäß belehrt worden, hätte er angesichts der geringeren Beitragsschuld die Möglichkeit der Bezahlung der rückständigen Beiträge in Betracht gezogen und fristgerecht gehandelt. Er könne von daher verlangen so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wäre er ordnungsgemäß belehrt worden.
Mit Bescheid vom 13.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das Schreiben vom 27.11.2003 habe die vom Gesetz geforderten Hinweise enthalten; mit fälligen Beiträgen im Sinne des § 191 Nr. 3 SGB V seien auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gemeint, was sich aus gesetzessystematischen Gründen ergäbe.
Hiergegen richtet sich die am 13.05.2005 erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er vertritt die Auffassung, die erfolgte Belehrung wäre nicht zu beanstanden, wenn sich die gewählte Formulierung ausschließlich auf den Beitrag zur
freiwilligen Krankenversicherung bezogen hätte; der Rückstand mit der Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung oder von sonstigen Kosten, welche nicht Beiträge seien, tangiere hingegen die Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung nicht; soweit der Hinweis den Eindruck erwecke, zum Erhalt der freiwilligen Mitgliedschaft sei auch die Begleichung der sonstigen Beiträge und Kosten erforderlich, sei die Belehrung fehlerhaft und könne insoweit die Rechtsfolge der Beendigung der Mitgliedschaft nicht auslösen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 16.12.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht zunächst die Ausführungen ihres Widerspruchsbescheides zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung und vertritt die Auffassung, der Kläger stelle eine Forderung auf, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sei; der erforderliche Hinweis habe sich nur auf die eintretenden Folgen des Zahlungsverzuges zu beziehen. Selbst wenn mit fälligen Bei-trägen nur diejenigen der Krankenversicherung gemeint sein sollten, habe der Kläger die Höhe der fälligen Beiträge aus dem ihm zuvor bekanntgegebenen Bescheid zur Beitrags-höhe vom 31.10.2003 ohne Weiteres erkennen können; soweit das Landessozialgericht für das Land Brandenburg sich mit der Fehlerhaftigkeit eines Hinweises hinsichtlich der Beitragshöhe befasse, ergäben sich Anforderungen dessen Richtigkeit nicht aus dem Gesetz.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2003 und ist von daher durch den angefochtenen Bescheid vom 13.01.2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 13.04.2005 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialge-richtsgesetz -SGG- beschwert.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 des 10. Sozialgesetzbuches -SGB X- ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt auch nachdem der unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Bescheid vom 16.12.2003 rechtmäßig ist. Die Beklagte hat zutreffend die Beendigung der Mitgleidschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 15.12.2003 festgestellt. Gemäß § 191 Nr. 3 SGB V in der bis zum31.12.2003 geltenden Fassung endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für 2 Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Zahltag ist der 15. des Folgemonats, so dass der Kläger am 15.12.2003 mit 2 Monats-beiträgen in Rückstand war.
Der Kläger ist auch auf die Folgen der Nichtentrichtung der fälligen Beiträge ordnungs-gemäß hingewiesen worden; dabei war die mit Schreiben vom 27.11.2003 eingeräumte Zahlungsfrist auch ausreichend, um dem Kläger die Möglichkeit zur Begleichung des Rückstandes zu geben. Ihrer grundsätzlich geforderten individuellen Hinweispflicht ist die Beklagte gerecht geworden. Erforderlich sind individuelle Hinweise im zeitlichen Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug und auf dessen Rechtsfolgen. Das Schreiben vom 27.11.2003 entspricht derartigen Anforderungen; es enthält den eindeutigen Hinweis auf die Gefährdung des Krankenversicherungsschutzes und geht über eine bloße Mahnung hinaus; im Vorgriff auf die seit 01.01.2004 geltende Fassung des § 191 SGB V, in welchem nunmehr ein Satz 2 eingefügt ist, unterrichtet das Schreiben zudem mit der Information, dass nach Beendigung der Mitgliedschaft eine frewillige Versicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr möglich ist, auch umfassend über die Tragweite der drohenden Rechtsfolgen.
Entgegen der klägerischen Auffassung befasst sich der erteilte Hinweis auf den Bei-tragsrückstand auch lediglich mit Beiträgen zur Krankenversicherung. Dies belegt zum Einen die Formulierung, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine frewillige Ver- sicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht mehr möglich ist, zum Anderen die Befassung mit der Beendigung der Mitgliedschaft freiwillig Versicherter gemäß § 191 Nr. 3 SGB V; zutreffend weist der Kläger im Rahmen seines Rechtsvortrages dabei daraufhin, dass in der gesetzlichen Pflegeversicherung eine frewillige Mitgliedschaft gemäß §§ 26, 26 a des 11. Sozialgesetzbuches -SGB XI- gerade nicht bestanden hat, vielmehr er als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung war. Von daher bezieht sich der Hinweis allein auf die Folgen des Beitragsverzuges zur gesetzlichen Krankenversicherung. Abgesehen davon vermag das Gericht der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg nicht zu folgen, welches unzulässiger-weise eine Verknüpfung des Hinweises auf die Folgen des Beitragsverzuges mit der Be-zifferung des Beitragsrückstandes vornimmt; wie gerade die Änderung des § 191 SGB V zum 01.01.2004 belegt, bestehen qualifizierte Anforderungen an den Hinweis lediglich in Bezug auf die Folgen, in deren Kenntnis, was Gesetzeszweck ist, der Versicherte seine Haltung überdenken soll und durch eine spätere Entscheidung nicht überrascht werden soll. Dem genügt der Hinweis der Beklagten, wenn auch einzuräumen ist, dass nach dem Inhalt des Hinweises, in welchem angegeben wurde, das Beitragskonto weise einen Bei-tragsrückstand von 2 Monaten aus (tatsächlich waren es bis zum 27.11.2003 10 Monate) der Kläger vom Empfängerhorizont des Schreibens her die Rechtsfolge durch Zahlung von 2 Monatsbeiträgen hätte vermeiden können. Soweit im weiteren Textbestandteil des Schreibens vom 27.11.2003 ein fälliger Gesamtbeitrag von 5.794,95 Euro ausgewiesen ist, welcher auch Säumniszuschläge, Mahnkosten und Beiträge zur Pflegeversicherung beinhaltet, beeinträchtigt dieser die Ordnungsgemäßheit des Rechtsfolgenhinweises nicht. Allenfalls könnte hierdurch, was auch mit dem Überprüfungsantrag hilfsweise geltend gemacht wurde, ein sog. sozialrechtlicher Herstellunganspruch begründet werden. Mit einem solchen kann der Betroffene vom Leistungsträger so gestellt zu werden, wie er bei fehlerfreier Beratung gestanden hätte. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist jedoch unschlüssig und begründet keinen derartigen Folgenbeseitigungsanspruch, da er
eine Kausalität zwischen angenommener unzutreffender Belehrung und Nichtentrichtung der seiner Auffassung nach lediglich geschuldeten rückständigen Beiträge zur Kranken-versicherung nicht einmal behauptet, vielmehr diesbezüglich lediglich anführt, er hätte ansonsten "die Möglichkeit" der Bezahlung der rückständigen Beiträge in Betracht ge-zogen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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