Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 2007/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 1141/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 09. Mai 2007 Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Nur ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Die Erfolgsaussichten der auf Hilfeleistung zum Kauf einer Bandscheibenmatratze gerichteten Klage sind - wie schon das Sozialgericht ausgeführt hat - mangels Durchführung eines Vorverfahrens nicht gegeben. Zutreffend geht das Sozialgericht davon aus, dass die Beklagte mit ihren Ausführungen im Bescheid vom 04. Oktober 2006 ausdrücklich noch keine Entscheidung treffen wollte. Vielmehr hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin, dem die dort genannten Unterlagen beigefügt wären, eine Verwaltungsentscheidung treffen würde. Ob eine ärztliche Bescheinigung hinsichtlich des Erfordernisses einer Bandscheibenmatratze Kosten verursacht, wie die Klägerin ausführt, kann im Hinblick darauf dahinstehen.
Zutreffend ist das Sozialgericht auch davon ausgegangen, dass auch hinsichtlich der - zulässigen - Klage auf Gewährung eines Mehrbedarfs (§ 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II) bzw. einer darlehensweisen abweichenden Erbringung von Leistungen gemäß § 23 SGB II für die aufgrund von Privatrezepten erworbenen Schmerzmittel hinreichende Erfolgsaussichten nicht angenommen werden können. Die Antragstellerin erhält Regelleistungen i. S. von § 20 SGB II sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung i. S. von § 22 SGB II. § 21 SGB II sieht zwar zusätzliche Leistungen für besondere Mehrbedarfssituationen vor, dazu gehört aber nicht ein besonderer Mehrbedarf für den Erwerb aufgrund von Privatrezepten erworbener Medikamente, denn die Aufzählung der besonderen Mehrbedarfssituation in der genannten Vorschrift ist abschließend (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21 Rn. 6). Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 3 SGB II in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung. Dort ist geregelt, dass die nach diesem Sozialgesetzbuch vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen decken, weshalb eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist.
Unabhängig davon, ob die Klägerin überhaupt eine darlehensweise Gewährung von Leistungen nach § 23 SGB II begehrt, kann ihr Begehren auf Übernahme der Kosten für Schmerzmittel auch nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Erforderlich ist danach nämlich, dass im Einzelfall ein grundsätzlich von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Unabweisbar in diesem Sinne ist ein Bedarf erst dann, wenn einerseits eine erhebliche Beeinträchtigung des Bedarfs vorliegt, die auch nicht durch eine Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung beseitigt oder aufgefangen werden kann, und andererseits die Abdeckung des fraglichen Bedarfs kein Aufschub duldet (vgl. Eicher/Spellbrink, a. a. O. § 23 Rz. 26 ff.). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Bedarfsunterdeckung entsteht, sondern erst dann, wenn anderenfalls eine Gefährdungslage für das sozialstaatlich unabdingbar gebotene Leistungsniveau entstünde (Eicher/Spellbrink, a. a. O. Rz. 31). Das diese Grenzen hier erreicht oder sogar unterschritten worden sind, ist nicht ersichtlich. Als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist die Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - gesetzlich krankenversichert und hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln (§ 31 Abs. 1 SGB V). Zwar sind nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen, nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt davon aber eine Ausnahme bei bestimmten nicht verschreibungs-pflichtigen Arzneimitteln, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und zur Anwendung bei dieser Erkrankung mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Allein die Tatsache, dass der Klägerin die Schmerzmittel nicht aufgrund der vorgenannten Vorschriften verordnet worden sind spricht dafür, dass eine Bedarfsunterdeckung im vorgenannten Sinne hier nicht vorliegt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin durch den Ausschluss der geltend gemachten Kosten für aufgrund von Privatrezept erworbener Medikamente ist nicht ersichtlich.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden ( § 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 09. Mai 2007 Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Nur ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Die Erfolgsaussichten der auf Hilfeleistung zum Kauf einer Bandscheibenmatratze gerichteten Klage sind - wie schon das Sozialgericht ausgeführt hat - mangels Durchführung eines Vorverfahrens nicht gegeben. Zutreffend geht das Sozialgericht davon aus, dass die Beklagte mit ihren Ausführungen im Bescheid vom 04. Oktober 2006 ausdrücklich noch keine Entscheidung treffen wollte. Vielmehr hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin, dem die dort genannten Unterlagen beigefügt wären, eine Verwaltungsentscheidung treffen würde. Ob eine ärztliche Bescheinigung hinsichtlich des Erfordernisses einer Bandscheibenmatratze Kosten verursacht, wie die Klägerin ausführt, kann im Hinblick darauf dahinstehen.
Zutreffend ist das Sozialgericht auch davon ausgegangen, dass auch hinsichtlich der - zulässigen - Klage auf Gewährung eines Mehrbedarfs (§ 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II) bzw. einer darlehensweisen abweichenden Erbringung von Leistungen gemäß § 23 SGB II für die aufgrund von Privatrezepten erworbenen Schmerzmittel hinreichende Erfolgsaussichten nicht angenommen werden können. Die Antragstellerin erhält Regelleistungen i. S. von § 20 SGB II sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung i. S. von § 22 SGB II. § 21 SGB II sieht zwar zusätzliche Leistungen für besondere Mehrbedarfssituationen vor, dazu gehört aber nicht ein besonderer Mehrbedarf für den Erwerb aufgrund von Privatrezepten erworbener Medikamente, denn die Aufzählung der besonderen Mehrbedarfssituation in der genannten Vorschrift ist abschließend (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21 Rn. 6). Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 3 SGB II in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung. Dort ist geregelt, dass die nach diesem Sozialgesetzbuch vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen decken, weshalb eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist.
Unabhängig davon, ob die Klägerin überhaupt eine darlehensweise Gewährung von Leistungen nach § 23 SGB II begehrt, kann ihr Begehren auf Übernahme der Kosten für Schmerzmittel auch nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Erforderlich ist danach nämlich, dass im Einzelfall ein grundsätzlich von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Unabweisbar in diesem Sinne ist ein Bedarf erst dann, wenn einerseits eine erhebliche Beeinträchtigung des Bedarfs vorliegt, die auch nicht durch eine Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung beseitigt oder aufgefangen werden kann, und andererseits die Abdeckung des fraglichen Bedarfs kein Aufschub duldet (vgl. Eicher/Spellbrink, a. a. O. § 23 Rz. 26 ff.). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Bedarfsunterdeckung entsteht, sondern erst dann, wenn anderenfalls eine Gefährdungslage für das sozialstaatlich unabdingbar gebotene Leistungsniveau entstünde (Eicher/Spellbrink, a. a. O. Rz. 31). Das diese Grenzen hier erreicht oder sogar unterschritten worden sind, ist nicht ersichtlich. Als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist die Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - gesetzlich krankenversichert und hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln (§ 31 Abs. 1 SGB V). Zwar sind nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen, nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt davon aber eine Ausnahme bei bestimmten nicht verschreibungs-pflichtigen Arzneimitteln, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und zur Anwendung bei dieser Erkrankung mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Allein die Tatsache, dass der Klägerin die Schmerzmittel nicht aufgrund der vorgenannten Vorschriften verordnet worden sind spricht dafür, dass eine Bedarfsunterdeckung im vorgenannten Sinne hier nicht vorliegt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin durch den Ausschluss der geltend gemachten Kosten für aufgrund von Privatrezept erworbener Medikamente ist nicht ersichtlich.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden ( § 177 Sozialgerichtsgesetz).
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