Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 337/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 289/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt noch die Verpflichtung der Beklagten zur Neufeststellung des Höchstwertes seiner Regelaltersrente für Bezugszeiten vom 01. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1996 unter Berücksichtigung der für Rentenbezugszeiten ab 01. Januar 1997 zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte (Ost).
Der 1928 geborene Kläger war nach einer Tätigkeit als Schlosser und Dreher bis 21. März 1949 ab dem 01. April 1949 im Polizeidienst im Beitrittsgebiet tätig.
Mit Bescheid des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium des Inneren vom 05. Juni 1990 wurde dem Kläger eine Invalidenvollrente gewährt, die mit Bescheid der Beklagten vom 03. Juni 1992 ab 01. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet wurde. Mit Bescheid vom 01. September 1993 stellte der Sonderversorgungsträger die der Beklagten übermittelten Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -, fest, nämlich den Zeitraum vom 01. April 1952 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs, Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 AAÜG und führte, die jeweiligen nachgewiesenen Jahresbruttoarbeitsentgelte in einer Spalte und die nach dem AAÜG zu berücksichtigenden Entgelte nach einer angenommenen Begrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I Seite 2207) in einer weiteren Spalte des Bescheides auf. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 1993 zurückgewiesen. Das sich daran vor dem Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 3 An 211/03 anschließende Klageverfahren gegen den Sonderversorgungsträger wurde am 24. Januar 1995 durch gerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt beendet:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, im Falle einer Gesetzesänderung des § 6 Abs. 2 AAÜG bzw. im Falle einer materiell-rechtlichen Entscheidung des Bundessozialgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts den Bescheid vom 01. September 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1993 zu überprüfen und den dortigen Ergebnissen entsprechend den Kläger rechtsbehelfsmäßig zu bescheiden.
2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit erledigt ist.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 21. Februar 1995 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Juli 1990 neu fest. Darin berücksichtigte sie die für Zeiten ab 01. April 1952 vom Sonderversorgungsträger mitgeteilten Entgelte unter Anwendung der nach § 6 Abs. 2 AAÜG i.V. mit Anlage 5 zum AAÜG vorgesehenen besonderen Beitragsbemessungsgrenzen (Entgeltkürzung) und legte der Berechnung des Höchstwertes der Rente 56,9412 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Mit Bescheid vom 10. April 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab 01. Oktober 1993. Unter Berücksichtigung der mitgeteilten Entgelte nach dem AAÜG lägen der Berechnung des Höchstwertes dieser Rente ebenfalls 56,9412 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Mit Bescheid vom 15. November 1996 stellte der Sonderversorgungsträger erneut Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die entsprechenden Entgelte nach dem AAÜG fest und führte u. a. aus, dass für die Zeiträume vom 01. April 1992 bis 31. Dezember 1996, vom 01. Januar 1973 bis 31. Dezember 1975 und vom 01. Januar 1979 bis 17. März 1990 die Entgelte nicht zu begrenzen seien. Für weitere Zeiten wurden Begrenzungstatbestände aufgeführt.
Mit Schreiben vom 14. April 1997 wandte der Kläger sich unter Bezugnahme auf ein beendetes gerichtliches Verfahren gegen den Sonderversorgungsträger an die Beklagte und stellte vorsorglich einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht BVerfG eine rückwirkende Korrektur der gesetzlichen Vorschriften für die Zeit vor dem 01. Januar 1997 entscheiden würde. Er reichte eine Niederschrift über eine öffentliche Sitzung vor dem Sozialgericht Potsdam vom 24. Januar 1995 zum Aktenzeichen S 3 An 211/93 ein.
Mit Bescheid vom 02. Juni 1997 stellte der Sonderversorgungsträger unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 15. November 1996 erneut die zuvor festgestellten Zugehörigkeitszeiten zum Sonderversorgungssystem nach dem AAÜG Änderungsgesetz vom 11. November 1996 - 1. AAüG-ÄndG - für Rentenanspruchszeiten ab dem 01. Januar 1997 fest und führte aus, dass für die Zeiträume vom 01. April 1952 bis 31. Dezember 1968, vom 01. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972, vom 01. Januar 1976 bis 31. Dezember 1982 und vom 01. Januar 1985 bis 17. März 1990 Entgelte nicht mehr begrenzt würden. Für den Zeitraum vom 01. Januar 1973 bis 31. Dezember 1975 und vom 01. Januar 1983 bis 31. Dezember 1984 seien Entgelte erzielt worden, die die Werte der Anlage 3 zum AAÜG überschritten hätten. Da die Neuregelung des AAÜG ab 01. Januar 1997 in Kraft getreten sei, bleibe es für die davor liegenden Rentenanspruchszeiten bei der bisherigen Rechtslage. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch. Die Daten des Sonderversorgungsträgers wurden der Beklagten mitgeteilt, die mit Bescheid vom 22. September 1997 den Höchstwert der Regelaltersrente für Zahlungszeiträume ab 01. Januar 1997 neu feststellte und nunmehr der Berechnung 69,1209 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde legte und eine entsprechend höhere Rentenleistung ermittelte.
Hiergegen erhob der Kläger am 15. Oktober 1997 Widerspruch mit dem Begehren, eine Neufeststellung auch für Rentenbezugszeiten vor dem 01. Januar 1997 vorzunehmen und insgesamt auch die Beträge seiner Arbeitsverdienste, die die Werte der Anlage 3 zum AAÜG überschreiten, bei der Feststellung des Rentenhöchstwertes nach den Vorschriften über die Höherversicherung festzustellen. Er erklärte sich im Hinblick auf die beim BVerfG anhängigen Rechtsstreite in ähnlich gelagerten Fällen mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden.
Mit Bescheid vom 08. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. September 1997 mit der Begründung zurück, die Rente des Klägers sei zutreffend berechnet worden, da die Rente für die Zeit ab 01. Januar 1997 entsprechend den Vorschriften des 1. AAÜG ÄndG festgestellt worden sei. Die Berücksichtigung der die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Entgeltanteile nach den Regelungen der Höherversicherung sei nicht möglich. Die geänderten Vorschriften des 2. AAÜG ÄndG (Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27.07.2001, BGBl I 2001, 1939) seien für den Kläger nicht anwendbar, da die Überführungsbescheide des Versorgungsträgers am 28. April 1999 Bestandskraft erlangt hätten und damit vom Gesetzgeber eine Aufhebung der Entgeltbegrenzung für Bezugszeiten vom 01. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 ausgeschlossen worden sei.
Nachdem der Sonderversorgungsträger mit Bescheid vom 27. Mai 2002 einen Antrag auf Feststellung der Entgelte nach den Vorschriften den 2. AAÜG-ÄndG nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - abgelehnt und den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 18. September 2002 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger Klage gegen den Sonderversorgungsträger beim Sozialgericht Cottbus (Aktenzeichen S 11 RA 290/04). Die Klage wurde mit Urteil vom 22. Juli 2004 abgewiesen. Die hiergegen beim Senat anhängig gewordene Berufung (L 21 RA 290/04) wurde vom Kläger am 14. Juni 2007 zurückgenommen.
Mit seiner am 08. April 2002 vor dem Sozialgericht Cottbus gegen die Beklagte erhobenen Klage hat der Kläger die Neufeststellung seiner Rente für Bezugszeiten vom 01. Juli 1993 bis einschließlich 31. Dezember 1996 begehrt. Er hat geltend gemacht, für die Feststellung des Rentenhöchstwertes für Bezugszeiten vom 01. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 seien die durch das 2. AAÜG ÄndG geänderten gesetzlichen Regelungen anwendbar. Die Bescheide des Versorgungsträgers seien nicht bestandskräftig geworden, da sich der Sonderversorgungsträger in einem gerichtlichen Vergleich zur Überprüfung der entsprechenden Bescheide verpflichtet habe. Sinn und Zweck der Vereinbarung sei es gewesen, ihm, dem Kläger, seine Rechte bei Rechts- oder Gesetzesänderungen zu erhalten. Er sollte durch den gerichtlichen Vergleich in die Lage versetzt werden, an jeder zu seinen Gunsten eintretenden Veränderung der rechtlichen Beurteilung des § 6 Abs. 2 AAÜG teilhaben zu können. Da er der Beklagten auch schon mit Schriftsatz vom 14. April 1997 den Inhalt des mit dem Versorgungsträger geschlossenen Vergleichs bekannt gegeben habe, habe die Beklagte Kenntnis von dem Recht auf eine Neubescheidung bei veränderter Rechtslage gehabt. Es sei treuwidrig, wenn sich die Beklagte darauf zurückziehe, dass der Bescheid des Versorgungsträgers vom 02. Juni 1997 bestandskräftig geworden sei. Er, der Kläger, habe jedenfalls das Notwenige getan, damit ihm die durch das 2. AAÜG-ÄndG eingetretene Rechtsänderung zugute kommen könne.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2002 zu verpflichten,
1. die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Klägers für Bezugszeiten vom 01. Juli bis 30. September 1993 sowie
2. die Regelaltersrente des Klägers für Bezugszeiten vom 01. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1996
jeweils neu zu berechnen und der Berechnung dieser Rente in den genannten Rentenbezugszeiten persönliche Entgeltpunkte und persönliche Entgeltpunkte (Ost) in der Höhe zugrunde zu legen, wie sie der Regelaltersrente mit Bescheid vom 22. September 1997 für Renten-bezugszeiten ab dem 01. Januar 1997 zugrunde gelegt worden sind, eine sich daraus ergebende Nachzahlung an den Kläger vorzunehmen und die Bescheide vom 21. Februar 1995 (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) und vom 10. April 1995 (Regelaltersrente) insoweit zurückzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben. Sowohl die Entscheidungen des Versorgungsträgers als auch ihre Entscheidungen seien am 28. April 1999 bereits bindend gewesen. Es bestehe daher unter keinem Gesichtspunkt die Möglichkeit, für Rentenbezugszeiten vor dem 01. Januar 1997 die tatsächlich erzielten und vom Versorgungsträger nach dem AAÜG festgestellten Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 22. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, die Regelungen des 2. AAÜGÄndG seien nach Art. 13 Abs. 7 2. AAÜG ÄndG für den Kläger für Rentenbezugszeiten vor dem 31. Dezember 1996 nicht anwendbar, weil die Entgeltbescheide des Sonderversorgungsträgers bestandskräftig geworden seien.
Gegen das ihm am 16. August 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. September 2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, er habe Anspruch darauf, dass die Beklagte die Summe der Entgeltpunkte (Ost), die sie für die Rentenhöchstwertfestsetzung für Rentenbezugszeiten ab dem 01. Januar 1997 berücksichtige, auch der Feststellung der Rentenhöhe für Bezugszeiten vom 01. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 zugrunde lege. Die Bescheide des Sonderversorgungsträgers seien am 28. April 1999 nicht bestandskräftig geworden. Dies folge aus dem gerichtlichen Vergleich vom 24. Januar 1995, den er mit dem Versorgungsträger geschlossen habe. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, inwieweit aus dem Bescheid vom 02. Juni 1997 weitere Rechte, den Zeitraum vor dem 01. Januar 1997 betreffend, versagt worden seien. Die Beklagte habe Aufklärungs-, Belehrungs- und Hinweispflichten verletzt. Er, der Kläger, habe nach dem Bescheid vom 02. Juni 1997 deutlich gemacht, dass er auch für Zeiträume vor dem 01. Januar 1997 eine Bescheidung wünsche. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 27. Januar 1998 auch ausgeführt, dass sie den Fall von Amts wegen wieder aufnehme, sobald die Entscheidung des BVerfG vorliege. Er habe erst mit Schreiben des Polizeipräsidiums Potsdam vom 15. Oktober 2001 Kenntnis davon erhalten, dass der Überführungsbescheid bestandskräftig geworden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2002 zu verpflichten, den Bescheid vom 10. April 1995 abzuändern und bei der Feststellung des Rentenhöchstwertes der Regelaltersrente für den Zeitraum vom 01. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1996 seine Arbeitsentgelte ohne Begrenzung auf Werte unterhalb der Werte der Anlage 3 zum AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes festzustellen, sowie nach Ermittlung einer Vergleichsrente gemäß § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes die höhere Rentenleistung abzüglich der bereits erhaltenen Rentenzahlungen auszuzahlen.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 05. November 2004 die Regelaltersrente des Klägers für die Zeit ab 01. Januar 1997 neu festgestellt. Sie hat weiter der Feststellung des Rentenhöchstwertes 69,1209 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 hat die Beklagte erneut die Regelaltersrente des Klägers für Bezugszeiten ab 01. Januar 1997 neu festgestellt und der Berechnung der Rente 76,8859 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Sie hat dabei eine Vergleichsberechnung nach § 307 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI durchgeführt. Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers für Rentenbezugszeiten ab 01. Januar 1997 neu festgestellt und der Berechnung 78,0192 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Widerspruch erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ), die Gerichts- und die Verwaltungsakten aus dem Rechtsstreit des Klägers vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 21 RA 290/04 sowie auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Potsdam zum erledigten Rechtsstreit S 3 An 211/93 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 22. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2002, soweit die Beklagte mit dem Bescheid eine Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers für die Zeit ab 01. Oktober 1993 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - abgelehnt hat. Soweit der Kläger im Verfahren vor dem Sozialgericht auch die Neufeststellung des Rentenhöchstwerts seiner Erwerbsunfähigkeitsrente für Bezugszeiten bis zum 30. September 1993 begehrt hat, hat er dieses Klagebegehren im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten. Über einen solchen Anspruch hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. September 1997 nicht entschieden. Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist die Höhe des Rentenwertes der Regelaltersrente für die Zeit ab 01. Januar 1997. Diesbezüglich hat der Kläger den Bescheid vom 22. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2002 ausdrücklich mit der Klage nicht angefochten.
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist, soweit die Beklagte mit ihm eine Neufeststellung der Rentenhöhe für Rentenbezugszeiten vor dem 01. Januar 1997 abgelehnt hat, rechtmäßig.
Für das Begehren des Klägers kommt als Anspruchsgrundlage allein § 44 Abs. 1 SGB X in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Für die Zeit bis 01. Januar 1997 ist der den Rentenhöchstwert der Altersrente des Klägers regelnde Bescheid vom 10. April 1995 nach § 77 Sozialgerichtsgesetz SGG bestandskräftig geworden, da der Kläger hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat. Die weiteren Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X liegen jedoch nicht vor, weil die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 10. April 1995 das damals geltende Recht nicht unrichtig angewandt hat. Die Beklagte hat nämlich den Höchstwert der Regelaltersrente des Klägers ab 01. Oktober 1993 mit Bescheid vom 10. April 1995 nach § 307 b SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz RÜ ErgG ) vom 24. Juni 1993 (BGBl. I Seite 1993, 1038) zutreffend festgestellt und dabei entsprechend § 259 b Abs. 1 SGB VI in der Fassung des RÜ ErgG die ihr vom Sonderversorgungsträger mitgeteilten Entgelte nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des RÜ ErgG für die Jahre 1952 bis 1968 und 1972 bis 1990 pauschal auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG i.d.F. des RÜ-ErgG (§ 6 Abs. 2 AAÜG i.d.F. des RÜ-ErgG) begrenzt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung der Rentenhöhe nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. April 1995 geltenden rechtlichen Bestimmungen rechtswidrig war bzw. die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dies wird auch von dem Kläger nicht geltend gemacht.
Für Rentenbezugszeiten vor dem 01. Januar 1997 ergibt sich aus der späteren Änderung des anzuwendenden Rechts durch das 1. AAÜG ÄndG vom 11. November 1996 (BGBl. I Seite 1674 ff.) unabhängig davon, ob eine solche Rechtsänderung überhaupt im Rahmen des § 44 SGB X zu berücksichtigen wäre, nichts anderes, da das 1. AAÜG ÄndG mit Wirkung vom 01. Januar 1997 in Kraft getreten ist und der Kläger diesbezüglich keine Ansprüche geltend macht.
Auch unter Beachtung der Neuregelungen des § 307 b SGB VI und des § 6 AAÜG durch das 2. AAÜG ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2001, 1939) ergibt sich kein Anspruch aus § 44 Abs. 1 SGB X für den Kläger. Zwar wurde mit dem 2. AAÜG ÄndG die mit dem 1. AAÜG ÄndG bereits vorgenommene Eingrenzung des von den Begrenzungsregelungen des § 6 Abs. 2 AAÜG betroffenen Personenkreises auf Rentenbezugszeiten ab 01. Juli 1993 ausgeweitet und § 307 b SGB VI dahingehend geändert, dass auch für den von dieser Vorschrift betroffenen Personenkreis eine Vergleichsberechnung entsprechend der schon zuvor geltenden Regelung des § 307 a SGB VI durchzuführen ist. Damit hat der Gesetzgeber mit dem 2. AAÜG ÄndG die Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 59 ff.) umgesetzt.
Diese Vorschriften sind jedoch für den Kläger nicht rückwirkend zum 01. Juli 1993 geändert worden. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 7 Satz 1 1. Halbsatz 2. AAÜG ÄndG, wonach § 6 Abs. 2 und 3 sowie Anlage 4 und 5 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG ÄndG nur in Kraft treten für Personen, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war. Für den Kläger verbleibt es bei der mit dem Bescheid vom 10. April 1995 anzuwendenden Rechtslage, da am 28. April 1999 die Überführungsbescheide des Sonderversorgungsträgers vom 01. September 1993 und 02. Juni 1997 nach § 77 SGG bestandskräftig waren.
Der Kläger hatte zwar gegen den (Entgelt-)Bescheid des Sonderversorgungsträgers vom 01. September 1993 Widerspruch eingelegt. Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Potsdam hat er die Klage jedoch zurückgenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Damit war dieser Bescheid nicht mehr mit einem Rechtsbehelf angefochten, so dass Bestandskraft nach § 77 SGG eingetreten ist. Daran ändert auch nichts die Verpflichtung des Versorgungsträgers aus dem gerichtlichen Vergleich vom 24. Januar 1995, nach Entscheidung des BVerfG oder bei Änderung der Rechtslage einen neuen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erlassen. Die Bestandskraft der Bescheide des Sonderversorgungsträgers nach § 77 SGG ist unabhängig von dieser Verpflichtung eingetreten. Eine neue Regelung bezüglich des Zeitraums vor dem 31. Dezember 1996 hat der Sonderversorgungsträger nicht getroffen, auch nicht mit dem Bescheid vom 02. Juni 1997, so dass auch nicht eine Rücknahme des Bescheides vom 01. September 1993 für die Zeiten bis 31. Dezember 1996 erfolgt ist. Soweit der Kläger geltend macht, ein Abstellen auf die Bestandskraft der Entgeltbescheide sei im Hinblick auf den mit dem Sonderversorgungsträger geschlossenen Vergleich treuwidrig, kann er damit nicht durchdringen. Die Beklagte war nicht Beteiligte des gegen den Sonderversorgungsträger geführten Rechtsstreits und damit auch nicht aus dem Vergleich verpflichtet. Im Übrigen tritt eine Bestandskraft nach § 77 SGG unabhängig von einer Verpflichtung einer Behörde dann ein, wenn ein Rechtsbehelf zurückgenommen wird. Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 SGG liegen nicht vor, zudem wäre ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig, weil die Frist des § 67 Abs. 3 SGG verstrichen ist. Nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 13 Abs. 7 2. AAÜG ÄndG gilt damit die Neuregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG nicht rückwirkend für den Kläger ab 01. Juli 1993 und galt damit nicht zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. April 1995.
Die Beklagte hat auch nicht mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 10. April 1995 gegen das Verbot des vorzeitigen Abschlusses des Rentenverfahrens verstoßen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 65/02 R, juris, SGb 2003, S. 455), da der Entgeltbescheid des Sonderversorgungsträgers, dessen Inhalt bei der Rentenhöchstwertfestsetzung zu berücksichtigen war, bestandkräftig geworden war und damit die Beklagte die mitgeteilten Daten bei der (abschließenden) Rentenhöchstwertfestsetzung berücksichtigen konnte.
Soweit mit der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 65/02 R, a.a.O.) nicht nur bei der Anwendung des Art. 13 2. AAÜG ÄndG auf eine Bestandskraft des Bescheides des Sonderversorgungsträgers abzustellen ist, sondern es für das Inkrafttreten der von Art. 13 2. AAÜG-ÄndG erfassten Vorschriften für die Zeit ab 01. Juli 1993 auch darauf ankommt, ob Rentenbescheide nicht bestandskräftig geworden sind, folgt hier nichts anderes. Denn auch die von der Beklagten erlassenen Rentenbescheide sind, soweit sie den Höchstwert der Regelaltersrente ab 01. Oktober 1993 geregelte haben (Bescheid vom 10. April 1995), am 28. April 1999 nach § 77 SGG bestandskräftig gewesen. Zutreffend hat das Sozialgericht angenommen, dass es auf den Bescheid vom 22. September 1997, der erstmals mit Widerspruch angefochten worden ist, nicht ankommt. Dieser Bescheid hat ausdrücklich nur den Rentenhöchstwert der Regelaltersrente für die Zeit ab 01. Januar 1997 geregelt und gerade nicht die bestandskräftige Entscheidung für Zeiträume davor aufgehoben. Mit diesem Bescheid, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, ist gerade ein Eingriff in die Bestandskraft des Bescheides vom 10. April 1995 nach § 44 SGB X von der Beklagten abgelehnt worden.
Dies gilt auch soweit der Kläger für Rentenbezugszeiten ab 01. Oktober 1993 eine Neufeststellung des Rentenhöchstwertes seiner Regelaltersrente nach Durchführung einer Vergleichsrente gemäß § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG ÄndG begehrt. § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG ÄndG ist mit Wirkung ab 01. Januar 1992 für Personen in Kraft getreten, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war (Art. 13 Abs. 5 2. AAÜG ÄndG). Wie dargestellt, war der Bescheid vom 10. April 1995 zu diesem Zeitpunkt bereits bindend, der Bescheid vom 22. September 1997 hat an der Bindungswirkung dieses Bescheides für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 1996 nichts geändert.
Auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 folgt nicht, dass ein Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X auf Änderung des Rentenhöchstwertes unter Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 10. April 1995 ab 01. Oktober 1993 besteht. Das BVerfG mit seiner Entscheidung vom 28. April 1999 ausgeführt, dass auf der Grundlage der vom BVerfG für verfassungswidrig erachteten Vorschriften ergangene und zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung bereits bestandskräftige Bescheide von der Entscheidung unberührt bleiben. Damit hat bereits das BVerfG die bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren vom Anwendungsbereich des § 44 SGB X ausgeschlossen und sie nicht für rechtswidrig erachtet. Das BVerfG hat es zwar zugelassen, die von ihm für erforderlich gehaltene gesetzliche Neuregelung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken, sogleich aber mit der Entscheidung festgestellt, dass dies von Verfassungs wegen nicht geboten ist (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95, juris Rn. 169; vom 28. April 1999, 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97, juris Rn. 98). Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Neuregelungen nur auf nicht bestandskräftig abgeschlossene Leistungszeiträume zu erstrecken, ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt noch die Verpflichtung der Beklagten zur Neufeststellung des Höchstwertes seiner Regelaltersrente für Bezugszeiten vom 01. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1996 unter Berücksichtigung der für Rentenbezugszeiten ab 01. Januar 1997 zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte (Ost).
Der 1928 geborene Kläger war nach einer Tätigkeit als Schlosser und Dreher bis 21. März 1949 ab dem 01. April 1949 im Polizeidienst im Beitrittsgebiet tätig.
Mit Bescheid des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium des Inneren vom 05. Juni 1990 wurde dem Kläger eine Invalidenvollrente gewährt, die mit Bescheid der Beklagten vom 03. Juni 1992 ab 01. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet wurde. Mit Bescheid vom 01. September 1993 stellte der Sonderversorgungsträger die der Beklagten übermittelten Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -, fest, nämlich den Zeitraum vom 01. April 1952 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs, Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 AAÜG und führte, die jeweiligen nachgewiesenen Jahresbruttoarbeitsentgelte in einer Spalte und die nach dem AAÜG zu berücksichtigenden Entgelte nach einer angenommenen Begrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I Seite 2207) in einer weiteren Spalte des Bescheides auf. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 1993 zurückgewiesen. Das sich daran vor dem Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 3 An 211/03 anschließende Klageverfahren gegen den Sonderversorgungsträger wurde am 24. Januar 1995 durch gerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt beendet:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, im Falle einer Gesetzesänderung des § 6 Abs. 2 AAÜG bzw. im Falle einer materiell-rechtlichen Entscheidung des Bundessozialgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts den Bescheid vom 01. September 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1993 zu überprüfen und den dortigen Ergebnissen entsprechend den Kläger rechtsbehelfsmäßig zu bescheiden.
2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit erledigt ist.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 21. Februar 1995 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Juli 1990 neu fest. Darin berücksichtigte sie die für Zeiten ab 01. April 1952 vom Sonderversorgungsträger mitgeteilten Entgelte unter Anwendung der nach § 6 Abs. 2 AAÜG i.V. mit Anlage 5 zum AAÜG vorgesehenen besonderen Beitragsbemessungsgrenzen (Entgeltkürzung) und legte der Berechnung des Höchstwertes der Rente 56,9412 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Mit Bescheid vom 10. April 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab 01. Oktober 1993. Unter Berücksichtigung der mitgeteilten Entgelte nach dem AAÜG lägen der Berechnung des Höchstwertes dieser Rente ebenfalls 56,9412 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Mit Bescheid vom 15. November 1996 stellte der Sonderversorgungsträger erneut Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die entsprechenden Entgelte nach dem AAÜG fest und führte u. a. aus, dass für die Zeiträume vom 01. April 1992 bis 31. Dezember 1996, vom 01. Januar 1973 bis 31. Dezember 1975 und vom 01. Januar 1979 bis 17. März 1990 die Entgelte nicht zu begrenzen seien. Für weitere Zeiten wurden Begrenzungstatbestände aufgeführt.
Mit Schreiben vom 14. April 1997 wandte der Kläger sich unter Bezugnahme auf ein beendetes gerichtliches Verfahren gegen den Sonderversorgungsträger an die Beklagte und stellte vorsorglich einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht BVerfG eine rückwirkende Korrektur der gesetzlichen Vorschriften für die Zeit vor dem 01. Januar 1997 entscheiden würde. Er reichte eine Niederschrift über eine öffentliche Sitzung vor dem Sozialgericht Potsdam vom 24. Januar 1995 zum Aktenzeichen S 3 An 211/93 ein.
Mit Bescheid vom 02. Juni 1997 stellte der Sonderversorgungsträger unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 15. November 1996 erneut die zuvor festgestellten Zugehörigkeitszeiten zum Sonderversorgungssystem nach dem AAÜG Änderungsgesetz vom 11. November 1996 - 1. AAüG-ÄndG - für Rentenanspruchszeiten ab dem 01. Januar 1997 fest und führte aus, dass für die Zeiträume vom 01. April 1952 bis 31. Dezember 1968, vom 01. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972, vom 01. Januar 1976 bis 31. Dezember 1982 und vom 01. Januar 1985 bis 17. März 1990 Entgelte nicht mehr begrenzt würden. Für den Zeitraum vom 01. Januar 1973 bis 31. Dezember 1975 und vom 01. Januar 1983 bis 31. Dezember 1984 seien Entgelte erzielt worden, die die Werte der Anlage 3 zum AAÜG überschritten hätten. Da die Neuregelung des AAÜG ab 01. Januar 1997 in Kraft getreten sei, bleibe es für die davor liegenden Rentenanspruchszeiten bei der bisherigen Rechtslage. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch. Die Daten des Sonderversorgungsträgers wurden der Beklagten mitgeteilt, die mit Bescheid vom 22. September 1997 den Höchstwert der Regelaltersrente für Zahlungszeiträume ab 01. Januar 1997 neu feststellte und nunmehr der Berechnung 69,1209 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde legte und eine entsprechend höhere Rentenleistung ermittelte.
Hiergegen erhob der Kläger am 15. Oktober 1997 Widerspruch mit dem Begehren, eine Neufeststellung auch für Rentenbezugszeiten vor dem 01. Januar 1997 vorzunehmen und insgesamt auch die Beträge seiner Arbeitsverdienste, die die Werte der Anlage 3 zum AAÜG überschreiten, bei der Feststellung des Rentenhöchstwertes nach den Vorschriften über die Höherversicherung festzustellen. Er erklärte sich im Hinblick auf die beim BVerfG anhängigen Rechtsstreite in ähnlich gelagerten Fällen mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden.
Mit Bescheid vom 08. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. September 1997 mit der Begründung zurück, die Rente des Klägers sei zutreffend berechnet worden, da die Rente für die Zeit ab 01. Januar 1997 entsprechend den Vorschriften des 1. AAÜG ÄndG festgestellt worden sei. Die Berücksichtigung der die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Entgeltanteile nach den Regelungen der Höherversicherung sei nicht möglich. Die geänderten Vorschriften des 2. AAÜG ÄndG (Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27.07.2001, BGBl I 2001, 1939) seien für den Kläger nicht anwendbar, da die Überführungsbescheide des Versorgungsträgers am 28. April 1999 Bestandskraft erlangt hätten und damit vom Gesetzgeber eine Aufhebung der Entgeltbegrenzung für Bezugszeiten vom 01. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 ausgeschlossen worden sei.
Nachdem der Sonderversorgungsträger mit Bescheid vom 27. Mai 2002 einen Antrag auf Feststellung der Entgelte nach den Vorschriften den 2. AAÜG-ÄndG nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - abgelehnt und den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 18. September 2002 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger Klage gegen den Sonderversorgungsträger beim Sozialgericht Cottbus (Aktenzeichen S 11 RA 290/04). Die Klage wurde mit Urteil vom 22. Juli 2004 abgewiesen. Die hiergegen beim Senat anhängig gewordene Berufung (L 21 RA 290/04) wurde vom Kläger am 14. Juni 2007 zurückgenommen.
Mit seiner am 08. April 2002 vor dem Sozialgericht Cottbus gegen die Beklagte erhobenen Klage hat der Kläger die Neufeststellung seiner Rente für Bezugszeiten vom 01. Juli 1993 bis einschließlich 31. Dezember 1996 begehrt. Er hat geltend gemacht, für die Feststellung des Rentenhöchstwertes für Bezugszeiten vom 01. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 seien die durch das 2. AAÜG ÄndG geänderten gesetzlichen Regelungen anwendbar. Die Bescheide des Versorgungsträgers seien nicht bestandskräftig geworden, da sich der Sonderversorgungsträger in einem gerichtlichen Vergleich zur Überprüfung der entsprechenden Bescheide verpflichtet habe. Sinn und Zweck der Vereinbarung sei es gewesen, ihm, dem Kläger, seine Rechte bei Rechts- oder Gesetzesänderungen zu erhalten. Er sollte durch den gerichtlichen Vergleich in die Lage versetzt werden, an jeder zu seinen Gunsten eintretenden Veränderung der rechtlichen Beurteilung des § 6 Abs. 2 AAÜG teilhaben zu können. Da er der Beklagten auch schon mit Schriftsatz vom 14. April 1997 den Inhalt des mit dem Versorgungsträger geschlossenen Vergleichs bekannt gegeben habe, habe die Beklagte Kenntnis von dem Recht auf eine Neubescheidung bei veränderter Rechtslage gehabt. Es sei treuwidrig, wenn sich die Beklagte darauf zurückziehe, dass der Bescheid des Versorgungsträgers vom 02. Juni 1997 bestandskräftig geworden sei. Er, der Kläger, habe jedenfalls das Notwenige getan, damit ihm die durch das 2. AAÜG-ÄndG eingetretene Rechtsänderung zugute kommen könne.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2002 zu verpflichten,
1. die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Klägers für Bezugszeiten vom 01. Juli bis 30. September 1993 sowie
2. die Regelaltersrente des Klägers für Bezugszeiten vom 01. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1996
jeweils neu zu berechnen und der Berechnung dieser Rente in den genannten Rentenbezugszeiten persönliche Entgeltpunkte und persönliche Entgeltpunkte (Ost) in der Höhe zugrunde zu legen, wie sie der Regelaltersrente mit Bescheid vom 22. September 1997 für Renten-bezugszeiten ab dem 01. Januar 1997 zugrunde gelegt worden sind, eine sich daraus ergebende Nachzahlung an den Kläger vorzunehmen und die Bescheide vom 21. Februar 1995 (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) und vom 10. April 1995 (Regelaltersrente) insoweit zurückzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben. Sowohl die Entscheidungen des Versorgungsträgers als auch ihre Entscheidungen seien am 28. April 1999 bereits bindend gewesen. Es bestehe daher unter keinem Gesichtspunkt die Möglichkeit, für Rentenbezugszeiten vor dem 01. Januar 1997 die tatsächlich erzielten und vom Versorgungsträger nach dem AAÜG festgestellten Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 22. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, die Regelungen des 2. AAÜGÄndG seien nach Art. 13 Abs. 7 2. AAÜG ÄndG für den Kläger für Rentenbezugszeiten vor dem 31. Dezember 1996 nicht anwendbar, weil die Entgeltbescheide des Sonderversorgungsträgers bestandskräftig geworden seien.
Gegen das ihm am 16. August 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. September 2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, er habe Anspruch darauf, dass die Beklagte die Summe der Entgeltpunkte (Ost), die sie für die Rentenhöchstwertfestsetzung für Rentenbezugszeiten ab dem 01. Januar 1997 berücksichtige, auch der Feststellung der Rentenhöhe für Bezugszeiten vom 01. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 zugrunde lege. Die Bescheide des Sonderversorgungsträgers seien am 28. April 1999 nicht bestandskräftig geworden. Dies folge aus dem gerichtlichen Vergleich vom 24. Januar 1995, den er mit dem Versorgungsträger geschlossen habe. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, inwieweit aus dem Bescheid vom 02. Juni 1997 weitere Rechte, den Zeitraum vor dem 01. Januar 1997 betreffend, versagt worden seien. Die Beklagte habe Aufklärungs-, Belehrungs- und Hinweispflichten verletzt. Er, der Kläger, habe nach dem Bescheid vom 02. Juni 1997 deutlich gemacht, dass er auch für Zeiträume vor dem 01. Januar 1997 eine Bescheidung wünsche. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 27. Januar 1998 auch ausgeführt, dass sie den Fall von Amts wegen wieder aufnehme, sobald die Entscheidung des BVerfG vorliege. Er habe erst mit Schreiben des Polizeipräsidiums Potsdam vom 15. Oktober 2001 Kenntnis davon erhalten, dass der Überführungsbescheid bestandskräftig geworden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2002 zu verpflichten, den Bescheid vom 10. April 1995 abzuändern und bei der Feststellung des Rentenhöchstwertes der Regelaltersrente für den Zeitraum vom 01. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1996 seine Arbeitsentgelte ohne Begrenzung auf Werte unterhalb der Werte der Anlage 3 zum AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes festzustellen, sowie nach Ermittlung einer Vergleichsrente gemäß § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes die höhere Rentenleistung abzüglich der bereits erhaltenen Rentenzahlungen auszuzahlen.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 05. November 2004 die Regelaltersrente des Klägers für die Zeit ab 01. Januar 1997 neu festgestellt. Sie hat weiter der Feststellung des Rentenhöchstwertes 69,1209 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 hat die Beklagte erneut die Regelaltersrente des Klägers für Bezugszeiten ab 01. Januar 1997 neu festgestellt und der Berechnung der Rente 76,8859 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Sie hat dabei eine Vergleichsberechnung nach § 307 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI durchgeführt. Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers für Rentenbezugszeiten ab 01. Januar 1997 neu festgestellt und der Berechnung 78,0192 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Widerspruch erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ), die Gerichts- und die Verwaltungsakten aus dem Rechtsstreit des Klägers vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 21 RA 290/04 sowie auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Potsdam zum erledigten Rechtsstreit S 3 An 211/93 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 22. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2002, soweit die Beklagte mit dem Bescheid eine Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers für die Zeit ab 01. Oktober 1993 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - abgelehnt hat. Soweit der Kläger im Verfahren vor dem Sozialgericht auch die Neufeststellung des Rentenhöchstwerts seiner Erwerbsunfähigkeitsrente für Bezugszeiten bis zum 30. September 1993 begehrt hat, hat er dieses Klagebegehren im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten. Über einen solchen Anspruch hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. September 1997 nicht entschieden. Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist die Höhe des Rentenwertes der Regelaltersrente für die Zeit ab 01. Januar 1997. Diesbezüglich hat der Kläger den Bescheid vom 22. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2002 ausdrücklich mit der Klage nicht angefochten.
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist, soweit die Beklagte mit ihm eine Neufeststellung der Rentenhöhe für Rentenbezugszeiten vor dem 01. Januar 1997 abgelehnt hat, rechtmäßig.
Für das Begehren des Klägers kommt als Anspruchsgrundlage allein § 44 Abs. 1 SGB X in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Für die Zeit bis 01. Januar 1997 ist der den Rentenhöchstwert der Altersrente des Klägers regelnde Bescheid vom 10. April 1995 nach § 77 Sozialgerichtsgesetz SGG bestandskräftig geworden, da der Kläger hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat. Die weiteren Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X liegen jedoch nicht vor, weil die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 10. April 1995 das damals geltende Recht nicht unrichtig angewandt hat. Die Beklagte hat nämlich den Höchstwert der Regelaltersrente des Klägers ab 01. Oktober 1993 mit Bescheid vom 10. April 1995 nach § 307 b SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz RÜ ErgG ) vom 24. Juni 1993 (BGBl. I Seite 1993, 1038) zutreffend festgestellt und dabei entsprechend § 259 b Abs. 1 SGB VI in der Fassung des RÜ ErgG die ihr vom Sonderversorgungsträger mitgeteilten Entgelte nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des RÜ ErgG für die Jahre 1952 bis 1968 und 1972 bis 1990 pauschal auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG i.d.F. des RÜ-ErgG (§ 6 Abs. 2 AAÜG i.d.F. des RÜ-ErgG) begrenzt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung der Rentenhöhe nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. April 1995 geltenden rechtlichen Bestimmungen rechtswidrig war bzw. die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dies wird auch von dem Kläger nicht geltend gemacht.
Für Rentenbezugszeiten vor dem 01. Januar 1997 ergibt sich aus der späteren Änderung des anzuwendenden Rechts durch das 1. AAÜG ÄndG vom 11. November 1996 (BGBl. I Seite 1674 ff.) unabhängig davon, ob eine solche Rechtsänderung überhaupt im Rahmen des § 44 SGB X zu berücksichtigen wäre, nichts anderes, da das 1. AAÜG ÄndG mit Wirkung vom 01. Januar 1997 in Kraft getreten ist und der Kläger diesbezüglich keine Ansprüche geltend macht.
Auch unter Beachtung der Neuregelungen des § 307 b SGB VI und des § 6 AAÜG durch das 2. AAÜG ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2001, 1939) ergibt sich kein Anspruch aus § 44 Abs. 1 SGB X für den Kläger. Zwar wurde mit dem 2. AAÜG ÄndG die mit dem 1. AAÜG ÄndG bereits vorgenommene Eingrenzung des von den Begrenzungsregelungen des § 6 Abs. 2 AAÜG betroffenen Personenkreises auf Rentenbezugszeiten ab 01. Juli 1993 ausgeweitet und § 307 b SGB VI dahingehend geändert, dass auch für den von dieser Vorschrift betroffenen Personenkreis eine Vergleichsberechnung entsprechend der schon zuvor geltenden Regelung des § 307 a SGB VI durchzuführen ist. Damit hat der Gesetzgeber mit dem 2. AAÜG ÄndG die Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 59 ff.) umgesetzt.
Diese Vorschriften sind jedoch für den Kläger nicht rückwirkend zum 01. Juli 1993 geändert worden. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 7 Satz 1 1. Halbsatz 2. AAÜG ÄndG, wonach § 6 Abs. 2 und 3 sowie Anlage 4 und 5 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG ÄndG nur in Kraft treten für Personen, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war. Für den Kläger verbleibt es bei der mit dem Bescheid vom 10. April 1995 anzuwendenden Rechtslage, da am 28. April 1999 die Überführungsbescheide des Sonderversorgungsträgers vom 01. September 1993 und 02. Juni 1997 nach § 77 SGG bestandskräftig waren.
Der Kläger hatte zwar gegen den (Entgelt-)Bescheid des Sonderversorgungsträgers vom 01. September 1993 Widerspruch eingelegt. Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Potsdam hat er die Klage jedoch zurückgenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Damit war dieser Bescheid nicht mehr mit einem Rechtsbehelf angefochten, so dass Bestandskraft nach § 77 SGG eingetreten ist. Daran ändert auch nichts die Verpflichtung des Versorgungsträgers aus dem gerichtlichen Vergleich vom 24. Januar 1995, nach Entscheidung des BVerfG oder bei Änderung der Rechtslage einen neuen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erlassen. Die Bestandskraft der Bescheide des Sonderversorgungsträgers nach § 77 SGG ist unabhängig von dieser Verpflichtung eingetreten. Eine neue Regelung bezüglich des Zeitraums vor dem 31. Dezember 1996 hat der Sonderversorgungsträger nicht getroffen, auch nicht mit dem Bescheid vom 02. Juni 1997, so dass auch nicht eine Rücknahme des Bescheides vom 01. September 1993 für die Zeiten bis 31. Dezember 1996 erfolgt ist. Soweit der Kläger geltend macht, ein Abstellen auf die Bestandskraft der Entgeltbescheide sei im Hinblick auf den mit dem Sonderversorgungsträger geschlossenen Vergleich treuwidrig, kann er damit nicht durchdringen. Die Beklagte war nicht Beteiligte des gegen den Sonderversorgungsträger geführten Rechtsstreits und damit auch nicht aus dem Vergleich verpflichtet. Im Übrigen tritt eine Bestandskraft nach § 77 SGG unabhängig von einer Verpflichtung einer Behörde dann ein, wenn ein Rechtsbehelf zurückgenommen wird. Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 SGG liegen nicht vor, zudem wäre ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig, weil die Frist des § 67 Abs. 3 SGG verstrichen ist. Nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 13 Abs. 7 2. AAÜG ÄndG gilt damit die Neuregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG nicht rückwirkend für den Kläger ab 01. Juli 1993 und galt damit nicht zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. April 1995.
Die Beklagte hat auch nicht mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 10. April 1995 gegen das Verbot des vorzeitigen Abschlusses des Rentenverfahrens verstoßen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 65/02 R, juris, SGb 2003, S. 455), da der Entgeltbescheid des Sonderversorgungsträgers, dessen Inhalt bei der Rentenhöchstwertfestsetzung zu berücksichtigen war, bestandkräftig geworden war und damit die Beklagte die mitgeteilten Daten bei der (abschließenden) Rentenhöchstwertfestsetzung berücksichtigen konnte.
Soweit mit der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 65/02 R, a.a.O.) nicht nur bei der Anwendung des Art. 13 2. AAÜG ÄndG auf eine Bestandskraft des Bescheides des Sonderversorgungsträgers abzustellen ist, sondern es für das Inkrafttreten der von Art. 13 2. AAÜG-ÄndG erfassten Vorschriften für die Zeit ab 01. Juli 1993 auch darauf ankommt, ob Rentenbescheide nicht bestandskräftig geworden sind, folgt hier nichts anderes. Denn auch die von der Beklagten erlassenen Rentenbescheide sind, soweit sie den Höchstwert der Regelaltersrente ab 01. Oktober 1993 geregelte haben (Bescheid vom 10. April 1995), am 28. April 1999 nach § 77 SGG bestandskräftig gewesen. Zutreffend hat das Sozialgericht angenommen, dass es auf den Bescheid vom 22. September 1997, der erstmals mit Widerspruch angefochten worden ist, nicht ankommt. Dieser Bescheid hat ausdrücklich nur den Rentenhöchstwert der Regelaltersrente für die Zeit ab 01. Januar 1997 geregelt und gerade nicht die bestandskräftige Entscheidung für Zeiträume davor aufgehoben. Mit diesem Bescheid, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, ist gerade ein Eingriff in die Bestandskraft des Bescheides vom 10. April 1995 nach § 44 SGB X von der Beklagten abgelehnt worden.
Dies gilt auch soweit der Kläger für Rentenbezugszeiten ab 01. Oktober 1993 eine Neufeststellung des Rentenhöchstwertes seiner Regelaltersrente nach Durchführung einer Vergleichsrente gemäß § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG ÄndG begehrt. § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG ÄndG ist mit Wirkung ab 01. Januar 1992 für Personen in Kraft getreten, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war (Art. 13 Abs. 5 2. AAÜG ÄndG). Wie dargestellt, war der Bescheid vom 10. April 1995 zu diesem Zeitpunkt bereits bindend, der Bescheid vom 22. September 1997 hat an der Bindungswirkung dieses Bescheides für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 1996 nichts geändert.
Auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 folgt nicht, dass ein Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X auf Änderung des Rentenhöchstwertes unter Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 10. April 1995 ab 01. Oktober 1993 besteht. Das BVerfG mit seiner Entscheidung vom 28. April 1999 ausgeführt, dass auf der Grundlage der vom BVerfG für verfassungswidrig erachteten Vorschriften ergangene und zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung bereits bestandskräftige Bescheide von der Entscheidung unberührt bleiben. Damit hat bereits das BVerfG die bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren vom Anwendungsbereich des § 44 SGB X ausgeschlossen und sie nicht für rechtswidrig erachtet. Das BVerfG hat es zwar zugelassen, die von ihm für erforderlich gehaltene gesetzliche Neuregelung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken, sogleich aber mit der Entscheidung festgestellt, dass dies von Verfassungs wegen nicht geboten ist (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95, juris Rn. 169; vom 28. April 1999, 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97, juris Rn. 98). Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Neuregelungen nur auf nicht bestandskräftig abgeschlossene Leistungszeiträume zu erstrecken, ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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