Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 R 2845/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 296/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbesminderung.
Die 1959 geborene Klägerin nahm vom September 1975 bis Februar1976 an einer Ausbildung zur Hauswirtschafterin teil, die sie aus gesundheitlichen Gründen nicht abschloss. Von April 1978 bis Mai 1978 wurde sie nach ihren Angaben zur Schwesternhelferin MMD erfolgreich ausgebildet. Sie habe von Januar 1977 bis März 1979 als Hauswirtschafterin und ab März 1980 bis Dezember 1981 als Schwesternhelferin gearbeitet. Von September 1984 bis Juli 1986 sei sie wieder als Hauswirtschafterin tätig gewesen. Seit August 1986 sei sie freiberufliche häusliche Krankenpflegerin. Ihr Gewerbe meldete sie zum 01. November 2005 ab. Seit April 1995 pflegt sie ihre 1988 geborene Tochter Y, die schwerbehindert ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100.
Am 24. Oktober 2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab sie an, sich seit dem Jahr 2000 wegen Bluthochdruck und Gicht für erwerbsgemindert zu halten. Sie legte ein fachärztliches Attest des Neurologen und Psychiaters L vom 29. September 2000 vor, der die Klägerin nach einem am 31. August 2000 erlittenen Autounfall vom 04. bis 14. September 2000 ambulant untersucht hatte. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht leide die Klägerin an den Folgen eines HWS-Distorsionstraumas mit Commotio cerebri und posttraumatischer Belastungsstörung. Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. H untersuchen und begutachten. Der Gutachter stellte in seinem Gutachten vom 02. Januar 2006 fest, bei der Klägerin bestünden ein arterieller Hypertonus, eine Hyperurikämie, Adipositas, Hypercholesterolämie, eine ventrikuläre Extrasystolie, Nikotinabusus, Gelenkbeschwerden - Zustand nach Autounfall 2000 - Schweißausbrüche sowie eine Depression. In der Gesamtsicht der internistischen Befunde bestehe ein erheblicher diagnostisch-therapeutischer Optimierungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit und die Einstellung der Hypertonie. Er halte die Klägerin für leichte körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen für 6 Stunden täglich und mehr belastbar. Dies könne durchaus in der letzten Tätigkeit in der Hauskrankenpflege erfolgen. Nach Einholung einer Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. T lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 19. Januar 2006 mit der Begründung ab, die Klägerin könne mit dem ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögen noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche regelmäßig ausüben. Sie sei daher in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich sowohl unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes als auch in ihrem bisherigen Beruf als Hauswirtschafterin tätig zu sein. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Bescheid sei nach den ihr vorliegenden Unterlagen schlicht falsch. So werde ein behandelnder Bluthochdruck ohne Organkomplikationen beschrieben, obwohl in der Kreislauf- und Lungenfunktionsdiagnostik des medizinisch-technischen Diagnostikums Berlin die Ejektionsfraktion des Herzens von 55 % angegeben werde. Dies sei eine Organkomplikation. Die Behauptung, dass die Rhythmusstörungen bedarfsweise kontrollierbar seien, sei insolent und ignorant. Ihr werde eine mindestens 6 stündige tägliche Tätigkeit als Hauswirtschafterin zugemutet, obwohl sie keinen Abschluss in Hauswirtschaft besitze und diesen Beruf schon deswegen nicht ausüben könne. Hinzu komme, dass sie eine 17-jährige zu 100 % geistig behinderte Tochter habe, deren Pflegebedarf eine zusätzliche Belastung für sie bedeute. Die Beklagte holte daraufhin zunächst einen Befundbericht der Ärztin für Innere Medizin L-H vom 28. März 2006 ein, dem Kopien eines Teils der von Dr. H veranlassten Diagnostik beigefügt waren. Nach Einholung einer weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. K vom 12. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 mit der Begründung zurück, der zusätzlich eingeholte Befundbericht der behandelnden Ärztin habe keine weitere Einschränkung des festgestellten Leistungsvermögens ergeben. Erwerbsminderung i.S.d. §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) liege daher nicht vor.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel, die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, weiterverfolgt. Ihr sei die Ablehnung ihres Rentenantrags nicht plausibel erklärbar. Zum Gesundheitszustand ihrer Tochter Y hat die Klägerin zwei Berichte des OHCentrums für Kinder- und Jugendmedizin der CCV-Klinikum vom 12. April 2006 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat einen aktuellen Versicherungsverlauf der Klägerin sowie einen Befundbericht der Ärztin für Innere Medizin L-H vom 11. September 2006 eingeholt, die einen gleich bleibenden Befund bestätigt hat.
Durch Urteil vom 06. Februar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Rente. Nach dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H, das dieser im Auftrag der Beklagten am 02. Januar 2006 erstattet habe, und den Befundberichten der behandelnden Ärztin L-H vom 28. März 2006 und 11. September 2006, die darin keine in wesentlicher Weise von dem vorgenannten Rentengutachten abweichenden Diagnosen oder Befunde mitgeteilt habe, sei das Gericht davon überzeugt, dass bei der Klägerin zwar eine Reihe von verschiedenen Erkrankungen vorlägen, diese jedoch noch nicht ein Ausmaß erreicht hätten, das ihr Leistungsvermögen in wesentlicher Weise, d.h. insbesondere in zeitlicher Hinsicht, beeinträchtigt werde. Dies gelte nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Herzfunktion der Klägerin, die im Hinblick auf eine festgestellte Ejektionsfraktur von 55 % noch nicht als in gravierender Weise beeinträchtigt beurteilt werden könne. Da die Klägerin zuletzt im Hinblick auf ihr berufliches Vorleben grundsätzlich auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne, sei die Klage abzuweisen gewesen, da sie weder teilweise noch voll erwerbsgemindert i.S.d. gesetzlichen Bestimmungen sei.
Gegen das der Klägerin nach dem 02. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die bereits am 26. Februar 2007 eingelegte Berufung. Sie macht geltend, wenn aus dem Befundbericht ihrer behandelnden Ärztin L-H hervorgehoben werde, dass diese in den letzten 3 Jahren bei ihr keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe, müsse berücksichtigt werden, dass sie freiberuflich in der häuslichen Krankenpflege tätig gewesen sei und keine Patienten mehr gehabt habe, so dass auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich gewesen sei. Außerdem hätten die Befunde der Frau Dr. R von der LVA Berlin sowie des Dr. WA L in der Urteilsbegründung keine Erwähnung gefunden. Zur weiteren Begründung bezieht sie sich erneut auf die Berichte des O-H-Centrums für Kinder- und Jugendmedizin vom 12. April 2006 sowie auf einen Widerspruchsbescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 15. Februar 2000, in dem u.a. ausgeführt worden ist, die Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" lägen bei der Tochter nicht vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 zu verurteilen, ihr ab 01. Oktober 2005 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 09. Juli 2007 und 06. August 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Der ab 01. Oktober 2005 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs. 1, 2 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung des im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachtens des Internisten Dr. H vom 02. Januar 2006 ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist. Sie ist auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI, denn der Klägerin, die keine Berufsausbildung abgeschlossen und ausschließlich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet hat, steht kein Berufsschutz zu.
Die Klägerin leidet auf internistischem Gebiet an einem arteriellen Hypertonus, einer Hyperurikämie, Adipositas, Hypercholesterolämie, einer ventrikulären Extrasystolie, Nikotinabusus, Gelenkbeschwerden und Schweißausbrüchen. Diese von dem Gutachter festgestellten Gesundheitsstörungen beruhen auf seiner körperlichen Untersuchung der Klägerin sowie auf den Zusatzuntersuchungen, die er für die Beurteilung ihres Leistungsvermögens ausgewertet hat. Dabei handelt es sich um Laborbefunde des Zentrallabors der BfA vom 23. Dezember 2005 sowie um einen älteren Befund vom 27. September 2005, einen Elektrophorese-Bericht vom 20. Dezember 2005, den Bericht über eine Langzeitblutdruckmessung vom 15. Dezember 2005, Berichte über ein EKG, ein Belastungs-EKG, eine abdominelle Sonografie und eine Sonografie der Schilddrüse, einer Farbdoppler Echokardiographie, einer Angiologie der Beine sowie einer Kreislauf- und Lungenfunktionsdiagnostik, sämtlich vom 20. Dezember 2005 und teilweise von Dr. R erstellt. Ein Befund von Dr. L liegt dagegen nicht vor, die Klägerin hat lediglich eine an sie gerichtete Rechnung des Arztes vom 04. Januar 2006 eingereicht. Die von dem Gutachter festgestellten Gesundheitsstörungen sind, wie sich aus den Befundberichten vom 28. März 2006 und 11. September 2006 ergibt, von der die Klägerin behandelnden Internistin L-H im Wesentlichen bestätigt worden. Soweit Dr. H außerdem auf dem ihm fachfremden Gebiet der Psychiatrie eine Depression diagnostiziert hat, steht dieser Diagnose bereits seine eigene Befunderhebung entgegen. Die Klägerin hat nicht nur die Frage nach Depressionen verneint, der psychische Untersuchungsbefund hat auch ein ausgeglichenes psychisches Verhalten mit ungestörter Orientierung gegeben. Da keine weiteren Befunde oder Berichte vorliegen, die auf eine Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Gebiet hinweisen könnten, können allein aus der Diagnose einer Depression keine Schlussfolgerungen für die Leistungsbeurteilung getroffen werden. Aus den übrigen Gesundheitsstörungen folgen, wie Dr. H überzeugend ausgeführt hat, zwar qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin, jedoch kein quantitativ aufgehobenes Leistungsvermögen. Die Klägerin kann danach nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen verrichten. Bei Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen kann die Klägerin noch täglich 6 Stunden und mehr arbeiten. Eine andere Leistungseinschätzung ergibt sich nicht aus den beigezogenen Befundberichten der Internistin L-H, die die Frage des Sozialgerichts, ob sie die Klägerin noch für fähig halte, körperlich leichte Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, mit "wahrscheinlich nicht" beantwortet hat, ohne diese Einschätzung näher zu begründen. Soweit die Klägerin ausführt, ihr sei unverständlich, dass besonders im Hinblick auf ihre psychische Belastung keine weitere medizinische Begutachtung veranlasst worden sei, ist zu berücksichtigen, dass die Internistin L-H in ihrem Befundbericht vom 11. September 2006 gleichbleibende Befunde bestätigt hat und die Klägerin, die sich nicht in fachärztlicher Behandlung eines Psychiaters befindet, auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe. Aus dem Befundbericht der behandelnden Ärztin ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen. Wie bereits oben ausgeführt stimmen die von ihr festgestellten Gesundheitsstörungen mit denen von Dr. Hempel überein. Weitergehende Befunde, die nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegen hätten, sind von der Ärztin nicht beigefügt worden. Dem Befundbericht sind auch keine Anhaltpunkte dafür zu entnehmen, dass die psychische Belastung, der die Klägerin wegen der Pflege ihrer schwerbehinderten Tochter unterliegt, bereits zu Gesundheitsstörungen auf diesem Gebiet geführt haben, die so stark sind, dass dadurch ihre Fähigkeit, 6 Stunden täglich zu arbeiten, aufgehoben ist. Letztlich sollte die Klägerin berücksichtigen, dass die Aufgabe der selbständigen Tätigkeiten, nachgewiesen durch eine Gewerbeabmeldung, Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Rente wegen Erwerbsminderung ist. Anhaltspunkte für die Ausübung eines unzulässigen Zwangs durch die Beklagte sind den Akten nicht zu entnehmen. Es steht der Klägerin jederzeit frei, ihr Gewerbe wieder anzumelden.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbesminderung.
Die 1959 geborene Klägerin nahm vom September 1975 bis Februar1976 an einer Ausbildung zur Hauswirtschafterin teil, die sie aus gesundheitlichen Gründen nicht abschloss. Von April 1978 bis Mai 1978 wurde sie nach ihren Angaben zur Schwesternhelferin MMD erfolgreich ausgebildet. Sie habe von Januar 1977 bis März 1979 als Hauswirtschafterin und ab März 1980 bis Dezember 1981 als Schwesternhelferin gearbeitet. Von September 1984 bis Juli 1986 sei sie wieder als Hauswirtschafterin tätig gewesen. Seit August 1986 sei sie freiberufliche häusliche Krankenpflegerin. Ihr Gewerbe meldete sie zum 01. November 2005 ab. Seit April 1995 pflegt sie ihre 1988 geborene Tochter Y, die schwerbehindert ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100.
Am 24. Oktober 2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab sie an, sich seit dem Jahr 2000 wegen Bluthochdruck und Gicht für erwerbsgemindert zu halten. Sie legte ein fachärztliches Attest des Neurologen und Psychiaters L vom 29. September 2000 vor, der die Klägerin nach einem am 31. August 2000 erlittenen Autounfall vom 04. bis 14. September 2000 ambulant untersucht hatte. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht leide die Klägerin an den Folgen eines HWS-Distorsionstraumas mit Commotio cerebri und posttraumatischer Belastungsstörung. Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. H untersuchen und begutachten. Der Gutachter stellte in seinem Gutachten vom 02. Januar 2006 fest, bei der Klägerin bestünden ein arterieller Hypertonus, eine Hyperurikämie, Adipositas, Hypercholesterolämie, eine ventrikuläre Extrasystolie, Nikotinabusus, Gelenkbeschwerden - Zustand nach Autounfall 2000 - Schweißausbrüche sowie eine Depression. In der Gesamtsicht der internistischen Befunde bestehe ein erheblicher diagnostisch-therapeutischer Optimierungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit und die Einstellung der Hypertonie. Er halte die Klägerin für leichte körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen für 6 Stunden täglich und mehr belastbar. Dies könne durchaus in der letzten Tätigkeit in der Hauskrankenpflege erfolgen. Nach Einholung einer Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. T lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 19. Januar 2006 mit der Begründung ab, die Klägerin könne mit dem ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögen noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche regelmäßig ausüben. Sie sei daher in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich sowohl unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes als auch in ihrem bisherigen Beruf als Hauswirtschafterin tätig zu sein. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Bescheid sei nach den ihr vorliegenden Unterlagen schlicht falsch. So werde ein behandelnder Bluthochdruck ohne Organkomplikationen beschrieben, obwohl in der Kreislauf- und Lungenfunktionsdiagnostik des medizinisch-technischen Diagnostikums Berlin die Ejektionsfraktion des Herzens von 55 % angegeben werde. Dies sei eine Organkomplikation. Die Behauptung, dass die Rhythmusstörungen bedarfsweise kontrollierbar seien, sei insolent und ignorant. Ihr werde eine mindestens 6 stündige tägliche Tätigkeit als Hauswirtschafterin zugemutet, obwohl sie keinen Abschluss in Hauswirtschaft besitze und diesen Beruf schon deswegen nicht ausüben könne. Hinzu komme, dass sie eine 17-jährige zu 100 % geistig behinderte Tochter habe, deren Pflegebedarf eine zusätzliche Belastung für sie bedeute. Die Beklagte holte daraufhin zunächst einen Befundbericht der Ärztin für Innere Medizin L-H vom 28. März 2006 ein, dem Kopien eines Teils der von Dr. H veranlassten Diagnostik beigefügt waren. Nach Einholung einer weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. K vom 12. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 mit der Begründung zurück, der zusätzlich eingeholte Befundbericht der behandelnden Ärztin habe keine weitere Einschränkung des festgestellten Leistungsvermögens ergeben. Erwerbsminderung i.S.d. §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) liege daher nicht vor.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel, die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, weiterverfolgt. Ihr sei die Ablehnung ihres Rentenantrags nicht plausibel erklärbar. Zum Gesundheitszustand ihrer Tochter Y hat die Klägerin zwei Berichte des OHCentrums für Kinder- und Jugendmedizin der CCV-Klinikum vom 12. April 2006 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat einen aktuellen Versicherungsverlauf der Klägerin sowie einen Befundbericht der Ärztin für Innere Medizin L-H vom 11. September 2006 eingeholt, die einen gleich bleibenden Befund bestätigt hat.
Durch Urteil vom 06. Februar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Rente. Nach dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H, das dieser im Auftrag der Beklagten am 02. Januar 2006 erstattet habe, und den Befundberichten der behandelnden Ärztin L-H vom 28. März 2006 und 11. September 2006, die darin keine in wesentlicher Weise von dem vorgenannten Rentengutachten abweichenden Diagnosen oder Befunde mitgeteilt habe, sei das Gericht davon überzeugt, dass bei der Klägerin zwar eine Reihe von verschiedenen Erkrankungen vorlägen, diese jedoch noch nicht ein Ausmaß erreicht hätten, das ihr Leistungsvermögen in wesentlicher Weise, d.h. insbesondere in zeitlicher Hinsicht, beeinträchtigt werde. Dies gelte nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Herzfunktion der Klägerin, die im Hinblick auf eine festgestellte Ejektionsfraktur von 55 % noch nicht als in gravierender Weise beeinträchtigt beurteilt werden könne. Da die Klägerin zuletzt im Hinblick auf ihr berufliches Vorleben grundsätzlich auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne, sei die Klage abzuweisen gewesen, da sie weder teilweise noch voll erwerbsgemindert i.S.d. gesetzlichen Bestimmungen sei.
Gegen das der Klägerin nach dem 02. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die bereits am 26. Februar 2007 eingelegte Berufung. Sie macht geltend, wenn aus dem Befundbericht ihrer behandelnden Ärztin L-H hervorgehoben werde, dass diese in den letzten 3 Jahren bei ihr keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe, müsse berücksichtigt werden, dass sie freiberuflich in der häuslichen Krankenpflege tätig gewesen sei und keine Patienten mehr gehabt habe, so dass auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich gewesen sei. Außerdem hätten die Befunde der Frau Dr. R von der LVA Berlin sowie des Dr. WA L in der Urteilsbegründung keine Erwähnung gefunden. Zur weiteren Begründung bezieht sie sich erneut auf die Berichte des O-H-Centrums für Kinder- und Jugendmedizin vom 12. April 2006 sowie auf einen Widerspruchsbescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 15. Februar 2000, in dem u.a. ausgeführt worden ist, die Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" lägen bei der Tochter nicht vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 zu verurteilen, ihr ab 01. Oktober 2005 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 09. Juli 2007 und 06. August 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Der ab 01. Oktober 2005 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs. 1, 2 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung des im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachtens des Internisten Dr. H vom 02. Januar 2006 ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist. Sie ist auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI, denn der Klägerin, die keine Berufsausbildung abgeschlossen und ausschließlich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet hat, steht kein Berufsschutz zu.
Die Klägerin leidet auf internistischem Gebiet an einem arteriellen Hypertonus, einer Hyperurikämie, Adipositas, Hypercholesterolämie, einer ventrikulären Extrasystolie, Nikotinabusus, Gelenkbeschwerden und Schweißausbrüchen. Diese von dem Gutachter festgestellten Gesundheitsstörungen beruhen auf seiner körperlichen Untersuchung der Klägerin sowie auf den Zusatzuntersuchungen, die er für die Beurteilung ihres Leistungsvermögens ausgewertet hat. Dabei handelt es sich um Laborbefunde des Zentrallabors der BfA vom 23. Dezember 2005 sowie um einen älteren Befund vom 27. September 2005, einen Elektrophorese-Bericht vom 20. Dezember 2005, den Bericht über eine Langzeitblutdruckmessung vom 15. Dezember 2005, Berichte über ein EKG, ein Belastungs-EKG, eine abdominelle Sonografie und eine Sonografie der Schilddrüse, einer Farbdoppler Echokardiographie, einer Angiologie der Beine sowie einer Kreislauf- und Lungenfunktionsdiagnostik, sämtlich vom 20. Dezember 2005 und teilweise von Dr. R erstellt. Ein Befund von Dr. L liegt dagegen nicht vor, die Klägerin hat lediglich eine an sie gerichtete Rechnung des Arztes vom 04. Januar 2006 eingereicht. Die von dem Gutachter festgestellten Gesundheitsstörungen sind, wie sich aus den Befundberichten vom 28. März 2006 und 11. September 2006 ergibt, von der die Klägerin behandelnden Internistin L-H im Wesentlichen bestätigt worden. Soweit Dr. H außerdem auf dem ihm fachfremden Gebiet der Psychiatrie eine Depression diagnostiziert hat, steht dieser Diagnose bereits seine eigene Befunderhebung entgegen. Die Klägerin hat nicht nur die Frage nach Depressionen verneint, der psychische Untersuchungsbefund hat auch ein ausgeglichenes psychisches Verhalten mit ungestörter Orientierung gegeben. Da keine weiteren Befunde oder Berichte vorliegen, die auf eine Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Gebiet hinweisen könnten, können allein aus der Diagnose einer Depression keine Schlussfolgerungen für die Leistungsbeurteilung getroffen werden. Aus den übrigen Gesundheitsstörungen folgen, wie Dr. H überzeugend ausgeführt hat, zwar qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin, jedoch kein quantitativ aufgehobenes Leistungsvermögen. Die Klägerin kann danach nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen verrichten. Bei Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen kann die Klägerin noch täglich 6 Stunden und mehr arbeiten. Eine andere Leistungseinschätzung ergibt sich nicht aus den beigezogenen Befundberichten der Internistin L-H, die die Frage des Sozialgerichts, ob sie die Klägerin noch für fähig halte, körperlich leichte Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, mit "wahrscheinlich nicht" beantwortet hat, ohne diese Einschätzung näher zu begründen. Soweit die Klägerin ausführt, ihr sei unverständlich, dass besonders im Hinblick auf ihre psychische Belastung keine weitere medizinische Begutachtung veranlasst worden sei, ist zu berücksichtigen, dass die Internistin L-H in ihrem Befundbericht vom 11. September 2006 gleichbleibende Befunde bestätigt hat und die Klägerin, die sich nicht in fachärztlicher Behandlung eines Psychiaters befindet, auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe. Aus dem Befundbericht der behandelnden Ärztin ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen. Wie bereits oben ausgeführt stimmen die von ihr festgestellten Gesundheitsstörungen mit denen von Dr. Hempel überein. Weitergehende Befunde, die nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegen hätten, sind von der Ärztin nicht beigefügt worden. Dem Befundbericht sind auch keine Anhaltpunkte dafür zu entnehmen, dass die psychische Belastung, der die Klägerin wegen der Pflege ihrer schwerbehinderten Tochter unterliegt, bereits zu Gesundheitsstörungen auf diesem Gebiet geführt haben, die so stark sind, dass dadurch ihre Fähigkeit, 6 Stunden täglich zu arbeiten, aufgehoben ist. Letztlich sollte die Klägerin berücksichtigen, dass die Aufgabe der selbständigen Tätigkeiten, nachgewiesen durch eine Gewerbeabmeldung, Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Rente wegen Erwerbsminderung ist. Anhaltspunkte für die Ausübung eines unzulässigen Zwangs durch die Beklagte sind den Akten nicht zu entnehmen. Es steht der Klägerin jederzeit frei, ihr Gewerbe wieder anzumelden.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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