L 2 AS 1194/07 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2739/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1194/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat, ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Prozesskostenhilfe erhält gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Der Senat kann es offen lassen, ob der Kläger inzwischen selbst in der Lage ist, angesichts des erzielten Verkaufserlöses für das Hausgrundstück (Anteil für den Kläger von 80.000 EUR) die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen (§§ 114, 115 ZPO). Das SG hat nämlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das SG hat richtig erkannt, dass alleiniger Streitgegenstand des Klageverfahrens die mit Bescheid vom 30.03.2006 geändert mit Bescheid vom 12.04.2006 erfolgte darlehensweise Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2006 bis 31.05.2006 ist (vgl. u. a. BSG B 7b AS 8/06 und B 11b AS 3/06 R). Die darlehensweise (§ 23 Abs. 5 SGB II) Bewilligung der Leistungen ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. In dem Bewilligungszeitraum ist der Kläger als Mitglied einer Erbengemeinschaft Eigentümer des bebauten Grundstücks (Grundbuch S. Nr. 4180, Flst. 721-2, Gebäude und Freifläche, S. 5) gewesen, dessen Wert auf ca. 400.000 EUR geschätzt und auch dementsprechend lt. Kaufvertrag vom 09.08.2006 veräußert worden ist. Der Vermögenswert des Anteils des Klägers ist mit ca. 80.000 EUR (zwischen den Beteiligten unstreitig) von der Beklagten angenommen worden. Dieses Vermögen stellt berücksichtigungsfähiges Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II dar. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II nach bisheriger Aktenlage nicht eingreift. Nach der genannten Vorschrift ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Diese Tatbestandsvoraussetzungen müssen für den streitigen Leistungszeitraum vom 01.04.2006 bis 31.05.2006 erfüllt sein. Dies hat der Kläger bislang noch nicht einmal selbst behauptet. Erstmals im Klageverfahren (Schriftsatz vom 16.11.2006) hat er vorgetragen, eine Eigentumswohnung erwerben zu wollen und hat erst im Beschwerdeverfahren unter Benennung des Eigentümers als Zeugen behauptet, er habe die Absicht die Wohnung zu erwerben, in der er gegenwärtig wohnt und er habe diesbezüglich bei dem Eigentümer angefragt, ob er ihm die Wohnung verkaufe. Der Kläger hat also weder zeitnah zum Bewilligungsabschnitt (obwohl er bereits anwaltlich vertreten gewesen ist) noch später vorgetragen hat, dass die Absicht entsprechendes Wohneigentum zu erwerben bereits zum Bewilligungszeitraum bestanden hat. Der Kläger hat vielmehr noch in seinem an das SG gerichtete Schreiben vom 24.10.2006 sich darüber beschwert, der Beklagte würde ihn in "unerträglicher Weise" anhalten, den Hausverkauf anzustreben. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger auch zu diesem Zeitpunkt die im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II geforderte konkrete (nachweisliche) Absicht nicht hatte, eine Wohnung zu erwerben, denn dann wäre es in seinem Interesse gelegen, so schnell wie möglich die nötigen finanziellen Mittel durch einen Verkauf des Hauses zu erhalten. Deshalb ist es insgesamt sehr unwahrscheinlich, dass sich auch durch die Vernehmung des benannten Zeugen, sofern der Kläger nunmehr vortragen würde, er habe bereits im Bewilligungszeitraum diese Absicht gehabt, eine konkrete Erwerbsabsicht eines in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II genannten Objektes im Bewilligungszeitraum nachweisen lässt (vgl. Meyer-Ladewig /Keller/Leitherer SGG § 73a Rdnr. 7a).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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