Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1950/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2064/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1953 in G. geborene Kläger verrichtete nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im September 1988 ungelernte Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, zuletzt Hilfsarbeiten in einem Metzgereibetrieb, wobei er ab 2002 arbeitsunfähig war und er die letzte Tätigkeit im Januar 2005 kurzzeitig wieder aufnahm. Seit der förmlichen Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2005 geht er keiner Beschäftigung mehr nach.
Der Kläger, der im März 2005 erneut die Gewährung von Rente beantragte, leidet im Wesentlichen unter degenerativen Veränderungen an Strukturen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie psychischen Beeinträchtigungen und gibt diffuse Schmerzen an.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 und Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung sowie auch Berufsunfähigkeit ab. Dem lagen im Wesentlichen ein Gutachten des Dr. R. (somatoforme Schmerzstörung, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, degenerative Veränderungen an Wirbelsäule [WS], rechter Schulter und Hüftgelenken, Zustand nach Becken- und Rippenserienfraktur [1991]; angegebene Beschwerden zum Teil nicht hinreichend erklärbar; leichte Tätigkeiten vollschichtig möglich), der Bericht über eine stationäre Heilbehandlung Ende 2005 in der Schlossklinik Bad B. (zusätzlich Schmerzfehlverarbeitung, Makrozytämie und aktuell mittelgradige depressive Episode; leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr möglich [bei aktueller Arbeitsunfähigkeit auf Grund der behandelbaren depressiven Symptomatik]) und - nach Beiziehung weiterer ärztlicher Berichte - die abschließende Stellungnahme von Dr. W. (leichte Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr möglich) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 19. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und geltend gemacht, neben den WS-Beschwerden sei er wegen einer depressiven Erkrankung nicht mehr leistungsfähig.
Das SG hat die behandelnden Ärzte, den Allgemeinmediziner Dr. V. (maßgebliche Leiden auf neuropsychiatrischem Fachgebiet, Leistungsvermögen allenfalls unter drei Stunden) den Nervenarzt Dr. K. (maßgebliche Leiden auf psychiatrischem/psychotherapeutischem Fachgebiet mit schmerztherapeutischen Aspekten, grundsätzlich wäre eine leichte Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich möglich, realistischerweise aber auf Grund der langen Chronifizierung und Persönlichkeitsstruktur sowie der psychosozialen Rahmenbedingungen sei eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt äußerst schwierig und nicht realistisch), den Orthopäden Dr. F. (unter Berücksichtigung der orthopädischen Leiden leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden möglich) und den Urologen Dr. C. (aus urologischer Sicht normal arbeitsfähig), schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Außerdem hat das SG ein Sachverständigengutachten des Nervenarztes Dr. H. eingeholt. Dieser ist zum Ergebnis gelangt, aus psychischen Gründen hätten sich körperliche Symptome entwickelt. Der Kläger leide unter chronischen Lumbalgien ohne radikuläre Symptomatik bei leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), einem thorakalen Schmerzsyndrom ohne fassbare organische Grundlage und einer Coxalgie ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Schwerwiegende objektivierbare Funktionsstörungen bestünden nicht. Der Kläger könne körperliche Schwerarbeiten und Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung der psychischen Belastbarkeit sowie ständigem Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, in Zwangshaltung, auch überwiegend im Freien unter Einwirkung von Kälte, starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe nicht mehr verrichten. Er sei aber in der Lage, bei Beachtung der Einschränkungen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes acht Stunden täglich zu verrichten. Anhaltspunkte für eine fehlende Umstellungsfähigkeit für andere Tätigkeiten in dem beschriebenen qualitativen Umfang lägen nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen, der Kläger sei weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Als Ungelernter bzw. nur kurzfristig Angelernter sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Entsprechende Tätigkeiten seien unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Äußerungen, auch der Vorgutachten, bei seinem Gesundheitszustand zumutbar.
Gegen den am 16. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. April 2007 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, das SG sei zu Unrecht dem Gutachten des Dr. H. gefolgt und nicht der Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. V:. Auch habe der behandelnde Nervenarzt Dr. K. eine Chronifizierung seines psychischen Zustandes bestätigt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - die §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Das SG ist zu Recht dem auch den Senat überzeugenden nervenärztlichen Sachverständigengutachten des Dr. H. gefolgt. Soweit der Kläger einwendet, bei ihm bestehe eine Rentenneurose mit relevanten Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen und der behandelnde Nervenarzt Dr. K. habe eine lange Chronifizierung des Zustandes bestätigt, wurden diese Umstände von dem Sachverständigen Dr. H. berücksichtigt und gewürdigt. Dessen Gutachten ist schlüssig und überzeugend, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass bereits bei früheren Begutachtungen eine nicht objektivierbare Überbewertung der Beschwerden durch den Kläger auffiel. Soweit der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. V. von einer erheblichen und auch quantitativen Leistungsminderung ausgeht, fehlt es an einer den Senat überzeugenden Begründung. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dieser - anders als Dr. H. - die nicht objektivierbaren Schmerzangaben - was hier erforderlich ist - kritisch hinterfragt. Soweit der Nervenarzt Dr. Kunz, der grundsätzlich von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeht, nur auf Grund der Chronifizierung und der Persönlichkeitsstruktur eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für "äußerst schwierig" erachtet, ergeben sich keine Bedenken gegen die Leistungseinschätzung des Dr. H. , dem diese Bewertung auf Grund der Aktenlage bei Erstattung seines Gutachtens bekannt war.
Da der Schwerpunkt der Beeinträchtigungen des Klägers auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet liegt und auf sonstigem Fachgebiet keine erheblichen Einschränkungen dauerhafter Art vorliegen, die leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entgegenstehen, hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Deswegen ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1953 in G. geborene Kläger verrichtete nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im September 1988 ungelernte Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, zuletzt Hilfsarbeiten in einem Metzgereibetrieb, wobei er ab 2002 arbeitsunfähig war und er die letzte Tätigkeit im Januar 2005 kurzzeitig wieder aufnahm. Seit der förmlichen Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2005 geht er keiner Beschäftigung mehr nach.
Der Kläger, der im März 2005 erneut die Gewährung von Rente beantragte, leidet im Wesentlichen unter degenerativen Veränderungen an Strukturen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie psychischen Beeinträchtigungen und gibt diffuse Schmerzen an.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 und Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung sowie auch Berufsunfähigkeit ab. Dem lagen im Wesentlichen ein Gutachten des Dr. R. (somatoforme Schmerzstörung, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, degenerative Veränderungen an Wirbelsäule [WS], rechter Schulter und Hüftgelenken, Zustand nach Becken- und Rippenserienfraktur [1991]; angegebene Beschwerden zum Teil nicht hinreichend erklärbar; leichte Tätigkeiten vollschichtig möglich), der Bericht über eine stationäre Heilbehandlung Ende 2005 in der Schlossklinik Bad B. (zusätzlich Schmerzfehlverarbeitung, Makrozytämie und aktuell mittelgradige depressive Episode; leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr möglich [bei aktueller Arbeitsunfähigkeit auf Grund der behandelbaren depressiven Symptomatik]) und - nach Beiziehung weiterer ärztlicher Berichte - die abschließende Stellungnahme von Dr. W. (leichte Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr möglich) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 19. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und geltend gemacht, neben den WS-Beschwerden sei er wegen einer depressiven Erkrankung nicht mehr leistungsfähig.
Das SG hat die behandelnden Ärzte, den Allgemeinmediziner Dr. V. (maßgebliche Leiden auf neuropsychiatrischem Fachgebiet, Leistungsvermögen allenfalls unter drei Stunden) den Nervenarzt Dr. K. (maßgebliche Leiden auf psychiatrischem/psychotherapeutischem Fachgebiet mit schmerztherapeutischen Aspekten, grundsätzlich wäre eine leichte Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich möglich, realistischerweise aber auf Grund der langen Chronifizierung und Persönlichkeitsstruktur sowie der psychosozialen Rahmenbedingungen sei eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt äußerst schwierig und nicht realistisch), den Orthopäden Dr. F. (unter Berücksichtigung der orthopädischen Leiden leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden möglich) und den Urologen Dr. C. (aus urologischer Sicht normal arbeitsfähig), schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Außerdem hat das SG ein Sachverständigengutachten des Nervenarztes Dr. H. eingeholt. Dieser ist zum Ergebnis gelangt, aus psychischen Gründen hätten sich körperliche Symptome entwickelt. Der Kläger leide unter chronischen Lumbalgien ohne radikuläre Symptomatik bei leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), einem thorakalen Schmerzsyndrom ohne fassbare organische Grundlage und einer Coxalgie ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Schwerwiegende objektivierbare Funktionsstörungen bestünden nicht. Der Kläger könne körperliche Schwerarbeiten und Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung der psychischen Belastbarkeit sowie ständigem Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, in Zwangshaltung, auch überwiegend im Freien unter Einwirkung von Kälte, starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe nicht mehr verrichten. Er sei aber in der Lage, bei Beachtung der Einschränkungen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes acht Stunden täglich zu verrichten. Anhaltspunkte für eine fehlende Umstellungsfähigkeit für andere Tätigkeiten in dem beschriebenen qualitativen Umfang lägen nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen, der Kläger sei weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Als Ungelernter bzw. nur kurzfristig Angelernter sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Entsprechende Tätigkeiten seien unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Äußerungen, auch der Vorgutachten, bei seinem Gesundheitszustand zumutbar.
Gegen den am 16. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. April 2007 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, das SG sei zu Unrecht dem Gutachten des Dr. H. gefolgt und nicht der Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. V:. Auch habe der behandelnde Nervenarzt Dr. K. eine Chronifizierung seines psychischen Zustandes bestätigt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - die §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Das SG ist zu Recht dem auch den Senat überzeugenden nervenärztlichen Sachverständigengutachten des Dr. H. gefolgt. Soweit der Kläger einwendet, bei ihm bestehe eine Rentenneurose mit relevanten Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen und der behandelnde Nervenarzt Dr. K. habe eine lange Chronifizierung des Zustandes bestätigt, wurden diese Umstände von dem Sachverständigen Dr. H. berücksichtigt und gewürdigt. Dessen Gutachten ist schlüssig und überzeugend, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass bereits bei früheren Begutachtungen eine nicht objektivierbare Überbewertung der Beschwerden durch den Kläger auffiel. Soweit der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. V. von einer erheblichen und auch quantitativen Leistungsminderung ausgeht, fehlt es an einer den Senat überzeugenden Begründung. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dieser - anders als Dr. H. - die nicht objektivierbaren Schmerzangaben - was hier erforderlich ist - kritisch hinterfragt. Soweit der Nervenarzt Dr. Kunz, der grundsätzlich von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeht, nur auf Grund der Chronifizierung und der Persönlichkeitsstruktur eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für "äußerst schwierig" erachtet, ergeben sich keine Bedenken gegen die Leistungseinschätzung des Dr. H. , dem diese Bewertung auf Grund der Aktenlage bei Erstattung seines Gutachtens bekannt war.
Da der Schwerpunkt der Beeinträchtigungen des Klägers auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet liegt und auf sonstigem Fachgebiet keine erheblichen Einschränkungen dauerhafter Art vorliegen, die leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entgegenstehen, hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Deswegen ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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