L 11 R 2918/07 R

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2918/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2006 wird verworfen.

Gründe:

Die vom Kläger erhobenen Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 178 a Abs. 4 Satz 1 ist die Rüge, für den Fall, dass sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben ist, als unzulässig zu verwerfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers ist nicht innerhalb der 2-Wochenfrist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG bei Gericht eingegangen. Der Beschluss des Senats vom 22.12.2006 ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29.12.2006 zugegangen. Das per Fax übersandte Schreiben des Klägers vom 28.01.2007, mit dem er sinngemäß die Anhörungsrüge (Beschwerde/Einrede/Berufung o.a./sonstige zutreffende Rechtsmittel) erhoben hat, ist damit verspätet eingegangen.

Die 2-Wochenfrist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG für die Erhebung der Anhörungsrüge setzt nicht voraus, dass in dem angefochtenen Beschluss über diesen außerordentlichen Rechtsbehelf belehrt worden ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 66 Rdnr. 3 und § 178 a Rdnr. 2). Auch sieht das Gesetz selbst in § 178 a SGG keine hiervon abweichende Verpflichtung der Sozialgerichte vor, die Beteiligten über die Möglichkeit der Erhebung einer Gehörsrüge zu belehren.

Soweit der Kläger mit seinen Schriftsätzen vom 28.01.2007 und 22.03.2007 eine Gegenvorstellung, die auch nach Einführung der Anhörungsrüge weiterhin zulässig ist (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B -), erhoben haben sollte, sind deren Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben. Eine Änderung auf Gegenvorstellung ist bei Beschlüssen, die in Rechtskraft erwachsen, nur dann möglich, wenn sie im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz stehen, insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen sind, namentlich unter Verletzung des Rechts auf Gehör, sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können und wenn die Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigenden groben sozialen Unrecht führt (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B -). Insoweit hat der Kläger keine Gründe vorgetragen. Allein das Vorbringen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, ohne dass dies im einzelnen dargelegt worden wäre, zeigt die notwendige schwerwiegende Rechtsverletzung nicht auf. Sie ist auch nicht ersichtlich, zumal die Berichterstatterin den streitigen Sachverhalt am 13.12.2006 mit den Beteiligten erörtert hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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