Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4330/07 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des erledigten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (S 9 AS 4113/07 ER; L 13 AS 3247/07 ER-B) zu verpflichten, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; es entscheidet nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird. Bei einer Berufungsrücknahme ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG auf Antrag ebenfalls über die Kostenerstattung durch Beschluss zu entscheiden. Beide Vorschriften sind auf mit der einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren entsprechend anzuwenden (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, § 86b Rz. 40). Das auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Rechtsschutzverfahren ist dadurch erledigt worden, dass die Antragstellerin ihre Beschwerde für erledigt erklärt hat. Im sozialgerichtlichen Verfahren führt auch die einseitige Erledigungserklärung zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 - L 13 AL 971/07 AK-B); sie stellt sich in Abhängigkeit von der Prozesssituation entweder als Annahme eines Anerkenntnisses oder - wie hier - als Zurücknahme des Rechtsschutzbegehrens dar (BSG, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 6 RKa 18/95 - in Juris).
Die unter Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 10) ergehende Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten ist jeweils nach sachgemäßem Ermessen zu treffen (BSGE 17, 124, 128; BSG SozR Nrn. 3, 4 und 7 zu § 193 SGG; BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2). Dieses kann dazu führen, für die Kostenentscheidung den vermutlichen Verfahrensausgang unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung ausschlaggebend sein zu lassen (BSGE a.a.O.; BSG SozR Nrn. 3 und 4 zu § 193 SGG; BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 3); die Orientierung daran, wer voraussichtlich obsiegt hätte und wer unterlegen wäre, wird im Regelfall das maßgebende Kriterium sein. Das Gebot, die Kostenentscheidung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, erfordert indes, auch andere Umstände zu beachten, die für eine gerechte Verteilung der Kosten von Bedeutung sein können. So kann bei einer Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, dass ein Leistungsträger durch falsche Sachbehandlung, unzureichende Aufklärung des Sachverhalts oder unzutreffende Begründung bzw. Rechtsmittelbelehrung Anlass zur Anrufung des Gerichts gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 1987 - 4a RJ 93/86 - in Juris; BSG SozR 3-2600 § 319b Nr. 1; BSGE 88, 274, 288; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2006 - L 16b 89/05 KR in ZfS 2006, 118, 119 und in Juris). Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter von vornherein vermeidbare und überflüssige Kosten verursacht hat, z.B. weil er erhebliches, einen späteren Prozess überflüssig machendes Vorbringen im Vorverfahren zurückgehalten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1998 - L 13 AL 3633/97 aK-B - in Juris). Zu berücksichtigen sind auch die Gründe für die Erledigung (BSG SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Soweit es auf den vermutlichen Verfahrensausgang ankommt, ist es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für den mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. BSG SozR Nr. 4 zu § 193 SGG).
Mit der Beschwerde verfolgte die Antragstellerin ihr Begehren weiter, im Wege einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht festzustellen, dass sie einen wichtigen Grund im Sinn von § 31 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) hat, den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu verweigern. Damit hat die erst im Beschwerdeverfahren rechtskundig vertretene Antragstellerin klargestellt und konkretisiert, dass sie sich nicht gegen das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 3. Mai 2007 wendet, mit dem ihr bis 24. Mai 2007 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu einer beabsichtigten Absenkung der ihr gewährten Regelleistungen wegen der Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu äußern. Auch mit dem im Beschwerdeverfahren konkretisierten Inhalt hätte das auf vorbeugenden und vorläufigen Rechtsschutz gerichtet gewesene Begehren keinen Erfolg gehabt.
Zwar wird die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG über die Verpflichtungs- und Leistungsklage hinaus auch bei einer Feststellungsklage als statthaft angesehen, sofern damit nur eine vorläufige Feststellung erstrebt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, § 86b Rz. 24, 26; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rz. 35 m.w.N.) und damit nicht gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstoßen wird. Sofern mit Teilen der sich hierzu äußernden Literatur die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch dann bejaht wird, wenn wegen der Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung der Erlass eines Absenkungsbescheides nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB II und damit eine Leistungskürzung bevorsteht (vgl. Fuchsloch in Gagel, SGB III mit SGB II, § 15 SGB II Rz. 130; die Zulässigkeit einer Feststellungsklage verneinend Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 15 Rz. 55), muss wegen der ursprünglichen Stoßrichtung des Begehrens, die hier konkret angedroht gewesene Absenkung zu verhindern, die Feststellungsklage als vorbeugend angesehen und als solche zulässig sein. Der angestrebte vorbeugende Rechtsschutz erfordert, was auch für eine Feststellung im Rahmen einer einstweiligen Regelung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gilt, neben der Schilderung eines sich voraussichtlich realisierenden Sachverhalts ein spezielles auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R - in Juris unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 77, 207, 212 f). Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes ist für ein vorbeugendes Feststellungsbegehren nur dann Raum, wenn es den Betroffenen nicht zuzumuten ist, die befürchtete Maßnahme der Verwaltung abzuwarten und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BVerwGE 77, 207, 212 f; 81, 329, 347; zur vorbeugenden Unterlassungsklage BSGE 72, 15, 24; BSG, Urteil vom 15. November 1995 - 6 RKa 17/95 - in USK 95139 und in Juris; zur vorbeugenden Feststellungsklage BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 6). An einem solchen qualifizierten gerade auf Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichteten Rechtsschutzinteresse fehlte es hier. Denn im Fall des Zuwartens auf eine Absenkung wegen der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, entsteht nicht die Gefahr, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wieder gutzumachende Nachteile für die Rechtsposition der Antragstellerin entstehen können. Ihr kann vielmehr angesonnen werden, eine etwaige Absenkung abzuwarten und diese dann mit dem hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfs des Widerspruchs anzufechten und - wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung eines solchen nach § 39 Nr. 1 SGB II - im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (vgl. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B - in Juris) oder - sofern nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts - den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Mit diesem grundsätzlich als angemessen und ausreichend anzusehenden Rechtsschutz kann die Antragstellerin erreichen, dass ihr keine unzumutbaren, nicht wieder gutzumachenden Nachteilen drohen. Die hierdurch ausgelöste behördliche und gerichtliche Prüfung hat sich u.a. als Vorfrage darauf zu erstrecken, ob, was für eine Absenkung Voraussetzung ist, die vom Antragsgegner angebotene Eingliederungsvereinbarung den Voraussetzungen von § 15 SGB II entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2007 a.a.O), eine Weigerung der Antragstellerin zum Abschluss des Eingliederungsvertrages vorliegt und die Antragstellerin für diese Weigerung einen wichtigen Grund nachweist. Dass der Antragstellerin trotz dieser Rechtsschutzmöglichkeiten schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nicht mehr beseitigt werden können, ist auch nicht ansatzweise dargelegt worden. Der nicht näher begründeten Auffassung (Fuchsloch in Gagel a. a. O.), im Falle einer drohenden Leistungskürzung wegen des Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung sei stets vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz zulässig, folgt der Senat nicht. Zu berücksichtigen war auch, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich einen nach seiner Darstellung bestandskräftig gewordenen Eingliederungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassen und einen zunächst wegen der Weigerung zum Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erlassenen Absenkungsbescheid wieder aufgehoben hat. Seit diesem Zeitpunkt fehlt es in Bezug auf eine vorbeugende Feststellung an einem sich ohne vorbeugenden Rechtsschutz voraussichtlich realisierenden Sachverhalt wegen der Weigerung der Antragstellerin zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Nach der Rechtsprechung des Senats kann nämlich eine Absenkung wegen einer solchen Weigerung nicht mehr verfügt werden, wenn der Träger danach einen Eingliederungsbescheid erlassen hat (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2007 a.a.O.). Die Beschwerde der Antragstellerin hätte nach alledem wegen des fehlenden qualifizierten Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden müssen. Auch ein Anordnungsgrund hätte bei dieser Sachlage damit nicht bejaht werden können.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des erledigten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (S 9 AS 4113/07 ER; L 13 AS 3247/07 ER-B) zu verpflichten, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; es entscheidet nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird. Bei einer Berufungsrücknahme ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG auf Antrag ebenfalls über die Kostenerstattung durch Beschluss zu entscheiden. Beide Vorschriften sind auf mit der einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren entsprechend anzuwenden (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, § 86b Rz. 40). Das auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Rechtsschutzverfahren ist dadurch erledigt worden, dass die Antragstellerin ihre Beschwerde für erledigt erklärt hat. Im sozialgerichtlichen Verfahren führt auch die einseitige Erledigungserklärung zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 - L 13 AL 971/07 AK-B); sie stellt sich in Abhängigkeit von der Prozesssituation entweder als Annahme eines Anerkenntnisses oder - wie hier - als Zurücknahme des Rechtsschutzbegehrens dar (BSG, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 6 RKa 18/95 - in Juris).
Die unter Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 10) ergehende Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten ist jeweils nach sachgemäßem Ermessen zu treffen (BSGE 17, 124, 128; BSG SozR Nrn. 3, 4 und 7 zu § 193 SGG; BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2). Dieses kann dazu führen, für die Kostenentscheidung den vermutlichen Verfahrensausgang unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung ausschlaggebend sein zu lassen (BSGE a.a.O.; BSG SozR Nrn. 3 und 4 zu § 193 SGG; BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 3); die Orientierung daran, wer voraussichtlich obsiegt hätte und wer unterlegen wäre, wird im Regelfall das maßgebende Kriterium sein. Das Gebot, die Kostenentscheidung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, erfordert indes, auch andere Umstände zu beachten, die für eine gerechte Verteilung der Kosten von Bedeutung sein können. So kann bei einer Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, dass ein Leistungsträger durch falsche Sachbehandlung, unzureichende Aufklärung des Sachverhalts oder unzutreffende Begründung bzw. Rechtsmittelbelehrung Anlass zur Anrufung des Gerichts gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 1987 - 4a RJ 93/86 - in Juris; BSG SozR 3-2600 § 319b Nr. 1; BSGE 88, 274, 288; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2006 - L 16b 89/05 KR in ZfS 2006, 118, 119 und in Juris). Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter von vornherein vermeidbare und überflüssige Kosten verursacht hat, z.B. weil er erhebliches, einen späteren Prozess überflüssig machendes Vorbringen im Vorverfahren zurückgehalten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1998 - L 13 AL 3633/97 aK-B - in Juris). Zu berücksichtigen sind auch die Gründe für die Erledigung (BSG SozR 3-1500 § 140 Nr. 2). Soweit es auf den vermutlichen Verfahrensausgang ankommt, ist es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für den mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. BSG SozR Nr. 4 zu § 193 SGG).
Mit der Beschwerde verfolgte die Antragstellerin ihr Begehren weiter, im Wege einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht festzustellen, dass sie einen wichtigen Grund im Sinn von § 31 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) hat, den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu verweigern. Damit hat die erst im Beschwerdeverfahren rechtskundig vertretene Antragstellerin klargestellt und konkretisiert, dass sie sich nicht gegen das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 3. Mai 2007 wendet, mit dem ihr bis 24. Mai 2007 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu einer beabsichtigten Absenkung der ihr gewährten Regelleistungen wegen der Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu äußern. Auch mit dem im Beschwerdeverfahren konkretisierten Inhalt hätte das auf vorbeugenden und vorläufigen Rechtsschutz gerichtet gewesene Begehren keinen Erfolg gehabt.
Zwar wird die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG über die Verpflichtungs- und Leistungsklage hinaus auch bei einer Feststellungsklage als statthaft angesehen, sofern damit nur eine vorläufige Feststellung erstrebt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, § 86b Rz. 24, 26; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rz. 35 m.w.N.) und damit nicht gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstoßen wird. Sofern mit Teilen der sich hierzu äußernden Literatur die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch dann bejaht wird, wenn wegen der Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung der Erlass eines Absenkungsbescheides nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB II und damit eine Leistungskürzung bevorsteht (vgl. Fuchsloch in Gagel, SGB III mit SGB II, § 15 SGB II Rz. 130; die Zulässigkeit einer Feststellungsklage verneinend Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 15 Rz. 55), muss wegen der ursprünglichen Stoßrichtung des Begehrens, die hier konkret angedroht gewesene Absenkung zu verhindern, die Feststellungsklage als vorbeugend angesehen und als solche zulässig sein. Der angestrebte vorbeugende Rechtsschutz erfordert, was auch für eine Feststellung im Rahmen einer einstweiligen Regelung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gilt, neben der Schilderung eines sich voraussichtlich realisierenden Sachverhalts ein spezielles auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R - in Juris unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 77, 207, 212 f). Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes ist für ein vorbeugendes Feststellungsbegehren nur dann Raum, wenn es den Betroffenen nicht zuzumuten ist, die befürchtete Maßnahme der Verwaltung abzuwarten und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BVerwGE 77, 207, 212 f; 81, 329, 347; zur vorbeugenden Unterlassungsklage BSGE 72, 15, 24; BSG, Urteil vom 15. November 1995 - 6 RKa 17/95 - in USK 95139 und in Juris; zur vorbeugenden Feststellungsklage BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 6). An einem solchen qualifizierten gerade auf Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichteten Rechtsschutzinteresse fehlte es hier. Denn im Fall des Zuwartens auf eine Absenkung wegen der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, entsteht nicht die Gefahr, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wieder gutzumachende Nachteile für die Rechtsposition der Antragstellerin entstehen können. Ihr kann vielmehr angesonnen werden, eine etwaige Absenkung abzuwarten und diese dann mit dem hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfs des Widerspruchs anzufechten und - wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung eines solchen nach § 39 Nr. 1 SGB II - im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (vgl. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B - in Juris) oder - sofern nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts - den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Mit diesem grundsätzlich als angemessen und ausreichend anzusehenden Rechtsschutz kann die Antragstellerin erreichen, dass ihr keine unzumutbaren, nicht wieder gutzumachenden Nachteilen drohen. Die hierdurch ausgelöste behördliche und gerichtliche Prüfung hat sich u.a. als Vorfrage darauf zu erstrecken, ob, was für eine Absenkung Voraussetzung ist, die vom Antragsgegner angebotene Eingliederungsvereinbarung den Voraussetzungen von § 15 SGB II entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2007 a.a.O), eine Weigerung der Antragstellerin zum Abschluss des Eingliederungsvertrages vorliegt und die Antragstellerin für diese Weigerung einen wichtigen Grund nachweist. Dass der Antragstellerin trotz dieser Rechtsschutzmöglichkeiten schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nicht mehr beseitigt werden können, ist auch nicht ansatzweise dargelegt worden. Der nicht näher begründeten Auffassung (Fuchsloch in Gagel a. a. O.), im Falle einer drohenden Leistungskürzung wegen des Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung sei stets vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz zulässig, folgt der Senat nicht. Zu berücksichtigen war auch, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich einen nach seiner Darstellung bestandskräftig gewordenen Eingliederungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassen und einen zunächst wegen der Weigerung zum Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erlassenen Absenkungsbescheid wieder aufgehoben hat. Seit diesem Zeitpunkt fehlt es in Bezug auf eine vorbeugende Feststellung an einem sich ohne vorbeugenden Rechtsschutz voraussichtlich realisierenden Sachverhalt wegen der Weigerung der Antragstellerin zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Nach der Rechtsprechung des Senats kann nämlich eine Absenkung wegen einer solchen Weigerung nicht mehr verfügt werden, wenn der Träger danach einen Eingliederungsbescheid erlassen hat (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2007 a.a.O.). Die Beschwerde der Antragstellerin hätte nach alledem wegen des fehlenden qualifizierten Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden müssen. Auch ein Anordnungsgrund hätte bei dieser Sachlage damit nicht bejaht werden können.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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