Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 AY 34/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 10/07 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juni 2007 abgeändert und der Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E W, Kstraße , B, gewährt.
Gründe:
I.
Die 1985 geborene Antragstellerin zu 1 reiste bereits im Jahre 1989 mit ihren Eltern in die Bundesrepublik ein. Nachdem die Familie - wohl im Jahre 1997 - abgeschoben worden ist, reiste die Antragstellerin zu 1 mit dem Antragsteller zu 2 und ihrem Ehemann im Jahre 2001 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem der Antragstellerin zu 1 die Abschiebung angedroht worden war, stellte sie im Jahre 2005 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Nach der Niederschrift über die Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Antragstellerin zu 1 hinsichtlich ihres Beweggrundes zur erneuten Einreise in die Bundesrepublik an, dass nach ihrer Eheschließung sie und ihr Ehemann sich entschlossen hätten, wieder nach Deutschland zurückzukehren, da in ihrer Heimat die Lebensbedingungen sehr schlecht seien. Die Frage nach irgendwelchen Problemen mit staatlichen Behörden beantwortete die Antragstellerin zu 1 mit: Nein. Befragt nach den Gründen, die eine Rückkehr nach S und M entgegenstehen könnten, gab die Antragstellerin zu 1 an, dass das Leben sehr schwer sei und sie mit ihrem Mann und ihrem Sohn in Deutschland leben möchte, da das Leben hier besser sei. Die Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2005 hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 08. Februar 2006 abgewiesen. Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig und verfügen lediglich über eine Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, gültig bis zum 27. September 2007.
Nachdem sich die Antragstellerin zu 1 von ihrem Ehemann im November 2006 getrennt hatte, beantragte sie im selben Monat Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zuvor hatte die Antragstellerin zu 1 noch mit ihrem Ehemann gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin unter dem 18. April 2006 zum Grunde des Verlassens des Heimatlandes angegeben, sie habe dort keine eigene Wohnung und kein Geld gehabt. Da sie in Deutschland gelebt habe, seien sie dorthin zurückgekehrt.
Gegen den auf § 1 Buchstabe a AsylbLG gestützten Ablehnungsbescheid vom 06. Dezember 2006 haben die Antragsteller am 12. Dezember 2006 Widerspruch erhoben und am 18. April 2007 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Berlin gestellt mit dem Begehren, ihnen vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren. Zu den subjektiven Motiven für die Wiedereinreise nach Deutschland verweist die Antragstellerin zu 1 darauf, dass ihr Ehemann einem Einberufungsbefehl nicht gefolgt sei und befürchtet habe, als Wehrdienstverweigerer eine Haftstrafe in seinem Heimatland zu erfahren. Sie sei bei ihrer Einreise gerade einmal 16 Jahre alt gewesen, des Schreibens und Lesens unkundig und als Angehörige einer Minderheitengruppe der R generell Repressionen ausgesetzt. Schon aufgrund dieser besonderen Situation und der offensichtlich bestehenden Probleme lasse sich auch aus der Ablehnung des Asylantrages nicht schlussfolgern, sie sei nur wegen der Sozialhilfe eingereist.
Mit Beschluss vom 05. Juni 2007 hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ab 18. April 2007 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. Dezember 2006 Leistungen nach § 3 AsylbLG (als Minus der begehrten Leistungen nach § 2 AsylbLG) zu gewähren. Den weitergehenden Antrag hat das Sozialgericht abgelehnt. Die Antragsteller hätten schlüssige weitere Motive genannt, die bei der Einreise der Antragstellerin zu 1 2001 eine Rolle gespielt hätten, weshalb die Leistungskürzung nach § 1 a AsylbLG nicht begründet sei. Sie hätten einen Anordnungsanspruch auf die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG jedoch deshalb nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil die Voraussetzung des mindestens dreijährigen Leistungsbezuges nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Gegen den den Beteiligten jeweils am 06. Juni 2007 zugestellten Beschluss haben der Antragsgegner am 26. Juni 2007, die Antragsteller am 05. Juli 2007 Beschwerde eingelegt, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass die erneute Einreise der Antragstellerin zu 1 allein aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Auf andere Gründe gebe es keine vernünftigen Hinweise. Die Antragsteller lassen vortragen, dass der dauerhafte Leistungsbezug vorliege.
Der Senat hat die die Antragsteller betreffenden Ausländerakten sowie Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beigezogen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antraggegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit dem dieser verpflichtet worden ist, vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren, ist begründet. Anders als das Sozialgericht angenommen hat, haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nicht glaubhaft gemacht. Aus diesem Grunde kommt auch nicht die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG in Betracht, weshalb die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen war.
Der Gewährung der begehrten Leistungen steht die Vorschrift des § 1 a AsylbLG entgegen. Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem AsylbLG nur in dem Umfang, der nach den Umständen unabweisbar geboten ist, wenn sie sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erhalten (§ 1 a Nr. 1 AsylbLG). Die Voraussetzungen des § 1 a Nr. 1 AsylbLG sind gegeben, wenn ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme der Leistung besteht. Dieser Zusammenhang besteht nicht nur dann, wenn der Wille, die Leistung zu erhalten, der einzige Einreisegrund ist. Beruht die Einreise des Ausländers auf verschiedenen Motiven, so ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung gewesen ist. Dies bedeutet, dass die Möglichkeit auf Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen zu sein, für den Einreiseentschluss des Ausländers, sei es allein oder neben anderen Gründen, in besonderer Weise bedeutsam gewesen sein muss. Es genügt dem gegenüber nicht, dass der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird. Die nur in das Wissen des Ausländers gestellten Gründe für seine Einreise muss dieser benennen und widerspruchsfrei sowie substanzreich darlegen, um der Behörde und auch dem Gericht die Möglichkeit zu geben zu prüfen, ob der Tatbestand des § 1 a Nr. 1 AsylbLG erfüllt ist (vgl. BVerwG, vom 04. Juni 1992 - 5 C 22.87 - BVerwGE 90, 212 zu § 120 BSHG; OVG Berlin, Beschluss vom 12. November 1999, FEVS 51, 267).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller andere prägende Gründe für die Einreise als die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht substantiiert dargetan. Sowohl die Gründe für die Einreise wie sie die Antragstellerin zu 1 bei ihrer Anhörung gemäß § 25 Asylverfahrensgesetz am 29. September 2005 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch wie sie die Antragstellerin zu 1 gemeinsam mit ihrem ehemaligen Ehemann am 18. April 2006 gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin angegeben haben, deuten auf eine nahezu ausschließlich mit einer Verbesserung des Lebensstandards verbundene Motivation zur erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Die Angaben der Antragstellerin im Rahmen des Asylfolgeantrages am 04. Mai 2004 veranlassen zu keiner anderen Bewertung. Sie selbst hat für sich keine eigenen asylrelevanten Gründe für die Einreise vorgetragen und lediglich behauptet, ihr damaliger Ehemann sei einem Einberufungsbefehl nicht gefolgt und befürchte nun als Wehrdienstverweigerer eine Haftstrafe. Diese pauschale Behauptung einer gegen eine andere Person gerichteten Verfolgungsmaßnahme, die im Übrigen erst diverse Jahre nach der erneuten Einreise vorgetragen wird, vermag die ausdrücklichen Äußerungen der Antragstellerin zum Grund der Einreise nicht zu widerlegen. Den Antragstellern ist es nicht gelungen, die nur in ihr Wissen gestellten anderen Gründe für die Einreise zu benennen und widerspruchsfrei sowie substanzreich darzulegen, um damit andere prägende Motive als die des § 1 a Nr. 1 AsylbLG hier als gegeben erachten zu können (hier zu den Anforderungen an den Beweis: OVG Berlin, Urteil vom 12. November 1999 a. a. O.).
Den Antragstellern zu 2 und 3 ist als minderjährigen Familienangehörigen der von der Antragstellerin zu 1 erfüllte Tatbestand des § 1 a AsylbLG zuzurechnen.
Ein Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen als die nach den Umständen unabweisbar gebotenen, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe beruht auf § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 117 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen im erstinstanzlichen Verfahren waren die Erfolgsaussichten insoweit nicht zu prüfen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die 1985 geborene Antragstellerin zu 1 reiste bereits im Jahre 1989 mit ihren Eltern in die Bundesrepublik ein. Nachdem die Familie - wohl im Jahre 1997 - abgeschoben worden ist, reiste die Antragstellerin zu 1 mit dem Antragsteller zu 2 und ihrem Ehemann im Jahre 2001 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem der Antragstellerin zu 1 die Abschiebung angedroht worden war, stellte sie im Jahre 2005 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Nach der Niederschrift über die Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Antragstellerin zu 1 hinsichtlich ihres Beweggrundes zur erneuten Einreise in die Bundesrepublik an, dass nach ihrer Eheschließung sie und ihr Ehemann sich entschlossen hätten, wieder nach Deutschland zurückzukehren, da in ihrer Heimat die Lebensbedingungen sehr schlecht seien. Die Frage nach irgendwelchen Problemen mit staatlichen Behörden beantwortete die Antragstellerin zu 1 mit: Nein. Befragt nach den Gründen, die eine Rückkehr nach S und M entgegenstehen könnten, gab die Antragstellerin zu 1 an, dass das Leben sehr schwer sei und sie mit ihrem Mann und ihrem Sohn in Deutschland leben möchte, da das Leben hier besser sei. Die Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2005 hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 08. Februar 2006 abgewiesen. Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig und verfügen lediglich über eine Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, gültig bis zum 27. September 2007.
Nachdem sich die Antragstellerin zu 1 von ihrem Ehemann im November 2006 getrennt hatte, beantragte sie im selben Monat Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zuvor hatte die Antragstellerin zu 1 noch mit ihrem Ehemann gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin unter dem 18. April 2006 zum Grunde des Verlassens des Heimatlandes angegeben, sie habe dort keine eigene Wohnung und kein Geld gehabt. Da sie in Deutschland gelebt habe, seien sie dorthin zurückgekehrt.
Gegen den auf § 1 Buchstabe a AsylbLG gestützten Ablehnungsbescheid vom 06. Dezember 2006 haben die Antragsteller am 12. Dezember 2006 Widerspruch erhoben und am 18. April 2007 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Berlin gestellt mit dem Begehren, ihnen vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren. Zu den subjektiven Motiven für die Wiedereinreise nach Deutschland verweist die Antragstellerin zu 1 darauf, dass ihr Ehemann einem Einberufungsbefehl nicht gefolgt sei und befürchtet habe, als Wehrdienstverweigerer eine Haftstrafe in seinem Heimatland zu erfahren. Sie sei bei ihrer Einreise gerade einmal 16 Jahre alt gewesen, des Schreibens und Lesens unkundig und als Angehörige einer Minderheitengruppe der R generell Repressionen ausgesetzt. Schon aufgrund dieser besonderen Situation und der offensichtlich bestehenden Probleme lasse sich auch aus der Ablehnung des Asylantrages nicht schlussfolgern, sie sei nur wegen der Sozialhilfe eingereist.
Mit Beschluss vom 05. Juni 2007 hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ab 18. April 2007 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. Dezember 2006 Leistungen nach § 3 AsylbLG (als Minus der begehrten Leistungen nach § 2 AsylbLG) zu gewähren. Den weitergehenden Antrag hat das Sozialgericht abgelehnt. Die Antragsteller hätten schlüssige weitere Motive genannt, die bei der Einreise der Antragstellerin zu 1 2001 eine Rolle gespielt hätten, weshalb die Leistungskürzung nach § 1 a AsylbLG nicht begründet sei. Sie hätten einen Anordnungsanspruch auf die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG jedoch deshalb nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil die Voraussetzung des mindestens dreijährigen Leistungsbezuges nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Gegen den den Beteiligten jeweils am 06. Juni 2007 zugestellten Beschluss haben der Antragsgegner am 26. Juni 2007, die Antragsteller am 05. Juli 2007 Beschwerde eingelegt, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass die erneute Einreise der Antragstellerin zu 1 allein aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Auf andere Gründe gebe es keine vernünftigen Hinweise. Die Antragsteller lassen vortragen, dass der dauerhafte Leistungsbezug vorliege.
Der Senat hat die die Antragsteller betreffenden Ausländerakten sowie Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beigezogen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antraggegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit dem dieser verpflichtet worden ist, vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren, ist begründet. Anders als das Sozialgericht angenommen hat, haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nicht glaubhaft gemacht. Aus diesem Grunde kommt auch nicht die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG in Betracht, weshalb die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen war.
Der Gewährung der begehrten Leistungen steht die Vorschrift des § 1 a AsylbLG entgegen. Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem AsylbLG nur in dem Umfang, der nach den Umständen unabweisbar geboten ist, wenn sie sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erhalten (§ 1 a Nr. 1 AsylbLG). Die Voraussetzungen des § 1 a Nr. 1 AsylbLG sind gegeben, wenn ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme der Leistung besteht. Dieser Zusammenhang besteht nicht nur dann, wenn der Wille, die Leistung zu erhalten, der einzige Einreisegrund ist. Beruht die Einreise des Ausländers auf verschiedenen Motiven, so ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung gewesen ist. Dies bedeutet, dass die Möglichkeit auf Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen zu sein, für den Einreiseentschluss des Ausländers, sei es allein oder neben anderen Gründen, in besonderer Weise bedeutsam gewesen sein muss. Es genügt dem gegenüber nicht, dass der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird. Die nur in das Wissen des Ausländers gestellten Gründe für seine Einreise muss dieser benennen und widerspruchsfrei sowie substanzreich darlegen, um der Behörde und auch dem Gericht die Möglichkeit zu geben zu prüfen, ob der Tatbestand des § 1 a Nr. 1 AsylbLG erfüllt ist (vgl. BVerwG, vom 04. Juni 1992 - 5 C 22.87 - BVerwGE 90, 212 zu § 120 BSHG; OVG Berlin, Beschluss vom 12. November 1999, FEVS 51, 267).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller andere prägende Gründe für die Einreise als die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht substantiiert dargetan. Sowohl die Gründe für die Einreise wie sie die Antragstellerin zu 1 bei ihrer Anhörung gemäß § 25 Asylverfahrensgesetz am 29. September 2005 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch wie sie die Antragstellerin zu 1 gemeinsam mit ihrem ehemaligen Ehemann am 18. April 2006 gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin angegeben haben, deuten auf eine nahezu ausschließlich mit einer Verbesserung des Lebensstandards verbundene Motivation zur erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Die Angaben der Antragstellerin im Rahmen des Asylfolgeantrages am 04. Mai 2004 veranlassen zu keiner anderen Bewertung. Sie selbst hat für sich keine eigenen asylrelevanten Gründe für die Einreise vorgetragen und lediglich behauptet, ihr damaliger Ehemann sei einem Einberufungsbefehl nicht gefolgt und befürchte nun als Wehrdienstverweigerer eine Haftstrafe. Diese pauschale Behauptung einer gegen eine andere Person gerichteten Verfolgungsmaßnahme, die im Übrigen erst diverse Jahre nach der erneuten Einreise vorgetragen wird, vermag die ausdrücklichen Äußerungen der Antragstellerin zum Grund der Einreise nicht zu widerlegen. Den Antragstellern ist es nicht gelungen, die nur in ihr Wissen gestellten anderen Gründe für die Einreise zu benennen und widerspruchsfrei sowie substanzreich darzulegen, um damit andere prägende Motive als die des § 1 a Nr. 1 AsylbLG hier als gegeben erachten zu können (hier zu den Anforderungen an den Beweis: OVG Berlin, Urteil vom 12. November 1999 a. a. O.).
Den Antragstellern zu 2 und 3 ist als minderjährigen Familienangehörigen der von der Antragstellerin zu 1 erfüllte Tatbestand des § 1 a AsylbLG zuzurechnen.
Ein Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen als die nach den Umständen unabweisbar gebotenen, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe beruht auf § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 117 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen im erstinstanzlichen Verfahren waren die Erfolgsaussichten insoweit nicht zu prüfen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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