Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 2171/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 383/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Januar 2007 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. November 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 wird mit Wirkung für die Zeit vom 01. bis 31. Dezember 2006 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Anrechnung der Verletztenrente zu gewähren.
Die Antragsteller, die miteinander in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, beziehen seit Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 19. Juni 2006 bewilligte ihnen die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 889,01 Euro. Hierbei, wie auch schon zuvor für die Zeiten ab dem 1. Januar 2005, ließ die Antragsgegnerin den Bezug einer Verletztenrente mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 in Höhe von monatlich 337,12 Euro durch den Antragsteller zu 1) mangels Angaben in den jeweiligen Anträgen außer Betracht.
Nach Kenntnisnahme der Antragsgegnerin vom Bezug der Verletztenrente zahlte diese an die Antragsteller für den Monat September 2006 lediglich 702,41 Euro und für Oktober 2006 lediglich 581,89 Euro Arbeitslosengeld II aus. Nach Anhörung des Antragstellers zu 1) änderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07. November 2006 "für Sie [den Antragsteller] und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" die Höhe der für die Zeit vom 01. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 bewilligten Leistung von 889,01 Euro monatlich auf 581,89 Euro monatlich und berücksichtigte dabei die Verletztenrente als Einkommen. Der Bescheid enthält folgende Ausführungen: "Die Barzahlungen für 09/06 und 10/06 in Höhe von 1284,30 Euro konnten nicht voll mit Ihrem Anspruch verrechnet werden. Daher ergibt sich ein Restbetrag in Höhe von 120,52 Euro. Hierzu erhalten Sie einen gesonderten Bescheid. Im beigefügten Berechnungsbogen finden sie Einzelheiten zur Berechnung und Änderung der Leistungshöhe. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben".
Mit weiterem Bescheid vom 7. November 2006 hob die Antragsgegnerin ihre Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2006 teilweise auf und forderte die Erstattung von 5.528,16 Euro. Auch dieser Bescheid richtete sich ausschließlich an den Antragsteller zu 1).
Gegen die Bescheide vom 7. November 2006 legte der Antragsteller zu 1) mit Eingang bei der Antragsgegnerin jeweils am 22. November 2006 Widerspruch ein und gab unter anderem an, "sie" hätten sich im Oktober 2004 bei der T –K in P beim Ausfüllen der Anträge helfen lassen, dort habe man ihnen gesagt, dass die Unfallrente nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werde.
Mit wiederum allein an den Antragsteller zu 1) gerichtetem Bescheid vom 28. November 2006 hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II vom 01. September 2006 bis 31. Oktober 2006 teilweise in Höhe von 120,52 Euro auf und forderte die Erstattung dieses Betrages.
Mit Eingang bei Gericht am 11. Dezember 2006 hat der Antragsteller zu 1) beim Sozialgericht Potsdam einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bezüglich der Erstattungsbescheide vom 7. November und 28. November 2006 sowie auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu vorläufigen Leistungen ohne Anrechnung der Verletztenrente gestellt.
Die Antragsgegnerin änderte mit Bescheid vom 19. Januar 2007 den Bescheid vom 7. November 2006 für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006, unter Berücksichtigung einer KfZ-Versicherung "als anrechnungsfrei", dahingehend ab, dass monatlich 599,23 Euro bewilligt wurden. Auch dieser Bescheid richtete sie nur an den Antragsteller zu 1).
Ebenso reduzierte die Antragsgegnerin mit zwei weiteren Änderungsbescheiden vom 19. Januar 2007 die Erstattungsforderungen aus dem Bescheid vom 7. November 2006 von 5 528,16 Euro auf 5 198,70 Euro und sowie aus dem Bescheid vom 28. November 2006 von 120,52 Euro auf 51,16 Euro.
Die Antragsgegnerin bewilligte den Antragstellern mit weiterem Bescheid vom 19. Januar 2007 für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 599,23 Euro monatlich, weiterhin unter Anrechnung der Verletztenrente als Einkommen. Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2007 hat das Sozialgericht Potsdam den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung sei unbegründet, weil die Antragsgegnerin die Vollziehung bereits ausgesetzt habe. Im Übrigen sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. Die Verletztenrente nach § 56 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) gehöre nicht zu den im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von der Einkommensanrechnung ausgenommenen Leistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Januar 2007 verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2007 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. November 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Januars 2007 bezüglich der Zeit von Juli bis Dezember 2006 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu 1) am 26. Februar 2007 Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben, diese ist unter dem Aktenzeichen S 23 AS 681/07 anhängig.
Mit der am 26. Februar 2007, einem Montag, beim Sozialgericht Potsdam eingegangenen Beschwerde haben die Antragsteller gegen den der Bevollmächtigten des Antragstellers zu 1) am 25. Januar 2007 zugestellten Beschluss Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vorläufig Leistungen zur Grundsicherung ohne Anrechnung der Berufsunfallrente zu gewähren. Zur Begründung hat der Antragsteller zu 1) vorgetragen, der Verletztenrente komme entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht ausschließlich Lohnersatzfunktion zu. Das Bundessozialgericht habe entschieden, die Unfallrente besitze auch eine Kompensationsfunktion hinsichtlich immaterieller Schäden. Ferner solle die Unfallrente auch den durch die Körperverletzung bedingten Mehrbedarf pauschal ausgleichen (Hinweis auf BSGE 60, 128, 132). Daraus resultiere, dass die Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II im Sinne des § 194 Sozialgesetzbuch III alte Fassung (a. F.) in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Arbeitslosenhilfeverordnung (ALHiV) 2002 auszulegen sei. Dies bedeutete, dass die Unfallrente zumindest in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in voller Höhe entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit anrechnungsfrei bleiben müsse.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2007 hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu 1) mitgeteilt, dass der Bescheid vom 19. Januar 2007 bezüglich der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit von Januar bis Juni 2007 mit einem Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) angegriffen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die die Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hat dem Gericht vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 und 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist teilweise begründet.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur ein Antrag des Antragstellers zu 1), sondern auch der Antragstellerin zu 2). Der Antrag war nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (§ 123 SGG). Für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007 sind Anträge wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, in welcher Weise die in einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage (– hier: den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -) hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 07. November 2006, Aktenzeichen B 7 b AS 8/06 R, juris-Ausdruck, Rdnr. 11). Den Schriftsätzen ist zu entnehmen, dass es in dem Verfahren um die Ansprüche beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geht, da sie die vorläufige Zahlung des Arbeitslosengeldes II für beide Antragsteller ohne Anrechnung der Verletztenrente begehren. Dies können sie nur erreichen, wenn sie jeweils ihre Individualansprüche geltend machen, da Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (vgl. BSG, a.a.O.)
Die Beschwerde ist begründet, soweit das Sozialgericht nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wie tenoriert angeordnet hat; wegen der zwischenzeitlichen Erteilung des Widerspruchsbescheides war nur die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid 07. November 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 anzuordnen (dazu unter 1.). Im Übrigen, soweit die Antragsteller eine Weiterzahlung des Alg II ohne Anrechnung der Verletztenrente auch über den Monat Dezember 2006 begehren, ist der Antrag unbegründet (dazu unter 2.). Soweit erstinstanzlich die Aussetzung des Vollzuges der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 07. und 28. November 2006, jeweils in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. Januar 2007 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2007 beantragt worden war, ist die hierzu ergangene Entscheidung nicht durch die Beschwerde angefochten und insoweit rechtkräftig geworden.
1. Bezüglich des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2006 ist der Antrag der Antragsteller als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage auszulegen, da es für die Erreichung des begehrten Rechtsschutzzieles, nämlich der Weiterzahlung des mit Bescheid vom 19. Juni 2006 bewilligten Alg II ohne Berücksichtigung der Verletztenrente, ausreichend ist, den Bescheid vom 07. November in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 außer Vollzug zu setzen.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind in Bezug auf Dezember 2006 erfüllt.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen den Bescheid vom 19. Januar 2007 hat keine aufschiebende Wirkung, da ein Fall des § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG vorliegt. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solcher Fall ist in § 39 Nr. 1 SGB II geregelt, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben. Vorliegend handelt es sich um eine Leistung der Grundsicherung, da eine Änderung der – bereits bewilligten – Leistung nach den §§ 45 ff SGB X vorgenommen wird (vgl. Conradis in LPK-SGB II, § 39 Rdnr. 7; so auch für die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2006, Az. L 5 B 549/06 AS ER, juris-Ausdruck Rdnr. 11).
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen. Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens aber mitberücksichtigt werden können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 86 b, Rdnr. 12 c).
Eine Erfolgaussicht in der Hauptsache hält der Senat bezüglich des Bescheides vom 19. Januar 2007 zumindest teilweise für gegeben.
Soweit der angegriffene Bescheid vom 07. November 2006 in der Fassung vom 19. Januar 2007 den Umfang zuvor am 19. Juni 2006 bewilligter Leistungen einschränkt, richtet sich seine Rechtmäßigkeit an sich nach § 45 SGB X. Der Bescheid vom 7. November 2006 in seiner Fassung vom 19. Januar 2007 ist zwar von in der Form eines Bewilligungsbescheides erlassen worden, als eine den zuvor am 19. Juni 2006 bewilligten Leistungsumfang einschränkende Entscheidung stellt er tatsächlich – auch - einen Rücknahmebescheid dar im Sinne des § 45 SGB X dar, da der Antragsteller zu 1) die von ihm verschwiegene Verletztenrente bereits vor der ursprünglichen Leistungsbewilligung vom 19. Juni 2006 bezog.
Hinsichtlich seines Rücknahmegehalts ist der Bescheid vom 07. November 2006 in seiner Fassung vom 19. Januar 2007 jedoch offensichtlich rechtwidrig, da er sich ausschließlich an den Antragsteller zu 1) richtet. Dagegen spricht nicht die von der Antragsgegnerin gewählte Formulierung "für Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ( ) bewilligt". Inwieweit die Antragsgegnerin hierdurch zum Ausdruck bringen wollte, auch gegenüber der Antragstellerin zu 2) ihre Bewilligungsentscheidung vom 19. Juni 2006 zurücknehmen zu wollen, kann nämlich dahingestellt bleiben. Die Antragsgegnerin hätte die Bescheide, sollten sie eine Rücknahme auch gegenüber der Antragstellerin zu 2) darstellen, auch ausdrücklich an diese richten müssen. Das Bundessozialgericht hat – für den Senat überzeugend- entschieden, dass bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (Urteil vom7. November 2006, Az. B 7b AS 8 /06 R, juris-Ausdruck Rdnr.11). Daraus folgt, dass aus Bescheiden über die Bewilligung von Leistungen an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Einzelverfügungen erkennbar sein müssen. Ist dies nicht der Fall, ist bereits der Bewilligungsbescheid rechtswidrig (BSG, a.a.O., Rdnr. 14). Daraus ergibt sich, dass auch bei einer Rücknahme von Bewilligungen hinreichend erkennbar sein muss, welche Regelungen welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gegenüber in welcher Höhe zurückgenommen werden (so auch für einen ähnlich gelagerten Fall Hessisches Landesozialgericht -LSG-, Urteil vom 12. März 2007, Az. L 9 AS 33/06, juris-Ausdruck Rdnr.19). Dies ist bezüglich der in dem Bewilligungsbescheid vom 07. November 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Januar 2007 enthaltenen Rücknahmeverfügung nicht der Fall, da es ist nicht erkennbar ist, dass sich dieser insoweit (auch) an die Antragstellerin zu 2) richten soll.
Dagegen spricht auch nicht die Regelung des § 38 Satz 1 SGB II, wonach, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, vermutet wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Bereits nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift gilt die Vermutungsregelung nur für die Beantragung und Entgegennahme von Leistungen, ersetzt hingegen nicht den Bezug zum subjektiven Rechtsträger. Es muss daher gesondert für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Regelung getroffen und ihm gegenüber auch bekannt gegeben werden (so auch für einen ähnlich gelagerten Fall LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2006, Az. L 5 B 549/06 AS ER, juris-Ausdruck Rdnr. 16). Der Antragsteller zu 1) ist durch den Bescheid vom 07. November 2006 in der Fassung vom 19. Januar 2007 beschwert. Dagegen spricht nicht, dass der Vollzug anderer sich zeitlich teilweise deckender Rücknahme- und Erstattungsbescheide - vom 07. und 28. November 2006 in der jeweiligen Fassung vom 19. Januar 2007 - von der Antragsgegnerin ausgesetzt wurde, weil hierdurch nicht der die Bewilligungsentscheidung vom 19. Juni 2006 ebenfalls zurücknehmende Verfügungsinhalt des Bescheides vom 07. November 2006 in seiner Fassung vom 19. Januar 2007 außer Vollzug gesetzt ist. Da der Bescheid vom 07. November 2006 in der Fassung vom 19. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 damit zumindest teilweise rechtswidrig ist, war die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Potsdam dagegen anhängigen Klage anzuordnen. Das Gericht kann die Rückwirkung im Rahmen seiner Ermessensausübung zeitlich einschränken oder ausschließen und die Wirkungen einer Entscheidung etwa nur für die Zukunft (ex nunc) eintreten lassen (so für die dem § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG entsprechende Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989, Az. 9 A 57/88, NVwZ 1990, 270 [271]). Der Senat hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die aufschiebende Wirkung auf den Monat Dezember 2006 begrenzt, weil die Antragsteller erst in diesem Monat mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um Rechtsschutz nachgesucht haben.
Die Antragsgegnerin wird den Antragstellern daher die Differenz zwischen der ursprünglich bewilligten Leistung für Dezember 2006 in Höhe von 889,01 Euro und dem tatsächlich gezahlten Betrag auszuzahlen haben.
2. Soweit die Antragsteller eine Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes II ohne Anrechnung der Verletztenrente auch über den Monat Dezember 2006 hinaus begehren, ist der Antrag nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob auf Grund der Tatsache, dass der Bescheid vom 19. Januar 2007 bezüglich des Zeitraums Januar bis Juni 2007 bestandskräftig geworden ist und diesbezüglich (nur) ein Überprüfungsantrag gestellt ist, unbegründet ist, da ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Eine besondere Eilbedürftigkeit ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht worden. Die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Eine Eilbedürftigkeit käme vorliegend nur in Betracht, wenn der Verletztenrente auch die Funktion des Ausgleichs einer durch Körperschäden bedingten Mehrbedarfs zukommen würde, da dann anzunehmen wäre, dass der Antragsteller zu 1) höhere Aufwendungen hat, die er, wenn ihm die Verletztenrente nicht zusätzlich zur Verfügung steht, nicht decken könnte.
Begründet wird die Forderung der Nichtberücksichtigung der Verletztenrente bzw. eines Teils der Verletztenrente nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II damit, dass diese nicht nur Lohnersatzfunktion habe, sondern außerdem der Kompensation immaterieller Schäden und des Ausgleichs eines durch die Körperschäden bedingten Mehrbedarfs diene (vgl. Koch, Einkommensanrechnung der Unfallrente gemäß § 11 SGB II, NZS 2006, 408 (409) mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
Die Frage der Zweckbestimmung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II wird in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert (vgl. die Übersicht bei Brühl in LPK-SGB II § 11 Rdnr. 52); in der Rechtsprechung wird die Berücksichtigung als zweckbestimmte Einnahme überwiegend abgelehnt (vgl. Landessozialgericht – LSG – Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2006, Az. L 12 AS 376/06, dokumentiert in juris, anhängig beim Bundessozialgericht – BSG – unter B 7b AS 22/06 R; weiter Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 29. September 2006, Az. L 3 AS 20/06, dokumentiert in juris, anhängig beim BSG unter B 7b AS 62/06 R; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. 10. 2006, Az. L 3 B 69/06 AS –ER, dokumentiert in juris; Urteil des Sozialgerichts - SG - Berlin vom 5. April 2006, Az. S 103 AS 368/06, dokumentiert in juris; offen gelassen BSG, Urteil vom 29. März 2007, Az. B 7b AS 2/06 R, zu finden unter www.bundessozialgericht.de, Rdnr. 20).
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Verletztenrente auch die Funktion zukommt, durch die Körperschäden bedingten Mehrbedarf auszugleichen. Die Verletztenrente des Antragstellers zu 1) wird nämlich nicht als Ausgleich eines durch die Körperschäden bedingten Mehrbedarfs gezahlt. Soweit die Bevollmächtigte des Antragstellers zu 1) auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 1986, Aktenzeichen 12 RK 7/85, dokumentiert in juris, = BSGE 60, 128 hinweist, sind ihr die den Senat überzeugenden Ausführungen des BSG in diesem Urteil entgegenzuhalten, wonach der Gesetzgeber mit der Regelung im Bundesversorgungsgesetz (BVG), wonach eine Rente nach diesem Gesetz erst bei einer MdE von 30 v. H. gezahlt wird, zu erkennen gegeben hat, dass bei einer MdE von unter 25 v. H. ein verletzungsbedingter Mehrbedarf nicht besteht (vgl. BSG a.a.O., juris-Ausdruck Rdnr. 28). Da der Antragsteller zu 1) eine Verletztenrente "nur" mit einer MdE von 20 bezieht, ist in dieser Rente ein Mehrbedarfsausgleich nicht enthalten. Der Gesetzgeber hatte dies zwar möglicherweise zwischenzeitlich anders gesehen, da er nach der eben zitierten Entscheidung des BSG die Arbeitslosenhilfe-Verordnung geändert und auch die Verletztenrente mit einer MdE unter 30 teilweise von der Anrechnung freigestellt hatte. Da diese Regelung jedoch nicht in das SGB II übernommen wurde, ist von einer entsprechenden Annahme des Gesetzgebers nicht mehr auszugehen.
Ein Anordnungsgrund liegt nicht vor, da im Falle der Antragsteller der Lebensunterhalt gesichert ist, da ihnen die Verletztenrente tatsächlich zur Verfügung steht und mit ihr das Existenzminimum gedeckt ist. Es ist den Antragstellern zuzumuten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Verletztenrente einzusetzen; im Falle ihres Obsiegens würde ihnen der entsprechende, nicht einzusetzende Betrag von der Antragsgegnerin zu erstatten sein. Dabei kann dahinstehen, ob eine Anrechnung der Verletztenrente auf das Arbeitslosengeld II wegen einer Ausgleichsfunktion immaterieller Schäden (teilweise) unterbleiben muss, da eine solche Kompensationsfunktion auch durch eine Nachzahlung noch gewährleistet werden würde.
Die Kostentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Anrechnung der Verletztenrente zu gewähren.
Die Antragsteller, die miteinander in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, beziehen seit Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 19. Juni 2006 bewilligte ihnen die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 889,01 Euro. Hierbei, wie auch schon zuvor für die Zeiten ab dem 1. Januar 2005, ließ die Antragsgegnerin den Bezug einer Verletztenrente mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 in Höhe von monatlich 337,12 Euro durch den Antragsteller zu 1) mangels Angaben in den jeweiligen Anträgen außer Betracht.
Nach Kenntnisnahme der Antragsgegnerin vom Bezug der Verletztenrente zahlte diese an die Antragsteller für den Monat September 2006 lediglich 702,41 Euro und für Oktober 2006 lediglich 581,89 Euro Arbeitslosengeld II aus. Nach Anhörung des Antragstellers zu 1) änderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07. November 2006 "für Sie [den Antragsteller] und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" die Höhe der für die Zeit vom 01. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 bewilligten Leistung von 889,01 Euro monatlich auf 581,89 Euro monatlich und berücksichtigte dabei die Verletztenrente als Einkommen. Der Bescheid enthält folgende Ausführungen: "Die Barzahlungen für 09/06 und 10/06 in Höhe von 1284,30 Euro konnten nicht voll mit Ihrem Anspruch verrechnet werden. Daher ergibt sich ein Restbetrag in Höhe von 120,52 Euro. Hierzu erhalten Sie einen gesonderten Bescheid. Im beigefügten Berechnungsbogen finden sie Einzelheiten zur Berechnung und Änderung der Leistungshöhe. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben".
Mit weiterem Bescheid vom 7. November 2006 hob die Antragsgegnerin ihre Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2006 teilweise auf und forderte die Erstattung von 5.528,16 Euro. Auch dieser Bescheid richtete sich ausschließlich an den Antragsteller zu 1).
Gegen die Bescheide vom 7. November 2006 legte der Antragsteller zu 1) mit Eingang bei der Antragsgegnerin jeweils am 22. November 2006 Widerspruch ein und gab unter anderem an, "sie" hätten sich im Oktober 2004 bei der T –K in P beim Ausfüllen der Anträge helfen lassen, dort habe man ihnen gesagt, dass die Unfallrente nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werde.
Mit wiederum allein an den Antragsteller zu 1) gerichtetem Bescheid vom 28. November 2006 hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II vom 01. September 2006 bis 31. Oktober 2006 teilweise in Höhe von 120,52 Euro auf und forderte die Erstattung dieses Betrages.
Mit Eingang bei Gericht am 11. Dezember 2006 hat der Antragsteller zu 1) beim Sozialgericht Potsdam einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bezüglich der Erstattungsbescheide vom 7. November und 28. November 2006 sowie auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu vorläufigen Leistungen ohne Anrechnung der Verletztenrente gestellt.
Die Antragsgegnerin änderte mit Bescheid vom 19. Januar 2007 den Bescheid vom 7. November 2006 für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006, unter Berücksichtigung einer KfZ-Versicherung "als anrechnungsfrei", dahingehend ab, dass monatlich 599,23 Euro bewilligt wurden. Auch dieser Bescheid richtete sie nur an den Antragsteller zu 1).
Ebenso reduzierte die Antragsgegnerin mit zwei weiteren Änderungsbescheiden vom 19. Januar 2007 die Erstattungsforderungen aus dem Bescheid vom 7. November 2006 von 5 528,16 Euro auf 5 198,70 Euro und sowie aus dem Bescheid vom 28. November 2006 von 120,52 Euro auf 51,16 Euro.
Die Antragsgegnerin bewilligte den Antragstellern mit weiterem Bescheid vom 19. Januar 2007 für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 599,23 Euro monatlich, weiterhin unter Anrechnung der Verletztenrente als Einkommen. Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2007 hat das Sozialgericht Potsdam den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung sei unbegründet, weil die Antragsgegnerin die Vollziehung bereits ausgesetzt habe. Im Übrigen sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. Die Verletztenrente nach § 56 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) gehöre nicht zu den im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von der Einkommensanrechnung ausgenommenen Leistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Januar 2007 verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2007 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. November 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Januars 2007 bezüglich der Zeit von Juli bis Dezember 2006 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu 1) am 26. Februar 2007 Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben, diese ist unter dem Aktenzeichen S 23 AS 681/07 anhängig.
Mit der am 26. Februar 2007, einem Montag, beim Sozialgericht Potsdam eingegangenen Beschwerde haben die Antragsteller gegen den der Bevollmächtigten des Antragstellers zu 1) am 25. Januar 2007 zugestellten Beschluss Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vorläufig Leistungen zur Grundsicherung ohne Anrechnung der Berufsunfallrente zu gewähren. Zur Begründung hat der Antragsteller zu 1) vorgetragen, der Verletztenrente komme entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht ausschließlich Lohnersatzfunktion zu. Das Bundessozialgericht habe entschieden, die Unfallrente besitze auch eine Kompensationsfunktion hinsichtlich immaterieller Schäden. Ferner solle die Unfallrente auch den durch die Körperverletzung bedingten Mehrbedarf pauschal ausgleichen (Hinweis auf BSGE 60, 128, 132). Daraus resultiere, dass die Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II im Sinne des § 194 Sozialgesetzbuch III alte Fassung (a. F.) in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Arbeitslosenhilfeverordnung (ALHiV) 2002 auszulegen sei. Dies bedeutete, dass die Unfallrente zumindest in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in voller Höhe entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit anrechnungsfrei bleiben müsse.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2007 hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu 1) mitgeteilt, dass der Bescheid vom 19. Januar 2007 bezüglich der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit von Januar bis Juni 2007 mit einem Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) angegriffen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die die Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hat dem Gericht vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 und 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist teilweise begründet.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur ein Antrag des Antragstellers zu 1), sondern auch der Antragstellerin zu 2). Der Antrag war nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (§ 123 SGG). Für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007 sind Anträge wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, in welcher Weise die in einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage (– hier: den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -) hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 07. November 2006, Aktenzeichen B 7 b AS 8/06 R, juris-Ausdruck, Rdnr. 11). Den Schriftsätzen ist zu entnehmen, dass es in dem Verfahren um die Ansprüche beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geht, da sie die vorläufige Zahlung des Arbeitslosengeldes II für beide Antragsteller ohne Anrechnung der Verletztenrente begehren. Dies können sie nur erreichen, wenn sie jeweils ihre Individualansprüche geltend machen, da Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (vgl. BSG, a.a.O.)
Die Beschwerde ist begründet, soweit das Sozialgericht nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wie tenoriert angeordnet hat; wegen der zwischenzeitlichen Erteilung des Widerspruchsbescheides war nur die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid 07. November 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 anzuordnen (dazu unter 1.). Im Übrigen, soweit die Antragsteller eine Weiterzahlung des Alg II ohne Anrechnung der Verletztenrente auch über den Monat Dezember 2006 begehren, ist der Antrag unbegründet (dazu unter 2.). Soweit erstinstanzlich die Aussetzung des Vollzuges der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 07. und 28. November 2006, jeweils in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. Januar 2007 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2007 beantragt worden war, ist die hierzu ergangene Entscheidung nicht durch die Beschwerde angefochten und insoweit rechtkräftig geworden.
1. Bezüglich des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2006 ist der Antrag der Antragsteller als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage auszulegen, da es für die Erreichung des begehrten Rechtsschutzzieles, nämlich der Weiterzahlung des mit Bescheid vom 19. Juni 2006 bewilligten Alg II ohne Berücksichtigung der Verletztenrente, ausreichend ist, den Bescheid vom 07. November in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 außer Vollzug zu setzen.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind in Bezug auf Dezember 2006 erfüllt.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen den Bescheid vom 19. Januar 2007 hat keine aufschiebende Wirkung, da ein Fall des § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG vorliegt. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solcher Fall ist in § 39 Nr. 1 SGB II geregelt, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben. Vorliegend handelt es sich um eine Leistung der Grundsicherung, da eine Änderung der – bereits bewilligten – Leistung nach den §§ 45 ff SGB X vorgenommen wird (vgl. Conradis in LPK-SGB II, § 39 Rdnr. 7; so auch für die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2006, Az. L 5 B 549/06 AS ER, juris-Ausdruck Rdnr. 11).
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen. Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens aber mitberücksichtigt werden können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 86 b, Rdnr. 12 c).
Eine Erfolgaussicht in der Hauptsache hält der Senat bezüglich des Bescheides vom 19. Januar 2007 zumindest teilweise für gegeben.
Soweit der angegriffene Bescheid vom 07. November 2006 in der Fassung vom 19. Januar 2007 den Umfang zuvor am 19. Juni 2006 bewilligter Leistungen einschränkt, richtet sich seine Rechtmäßigkeit an sich nach § 45 SGB X. Der Bescheid vom 7. November 2006 in seiner Fassung vom 19. Januar 2007 ist zwar von in der Form eines Bewilligungsbescheides erlassen worden, als eine den zuvor am 19. Juni 2006 bewilligten Leistungsumfang einschränkende Entscheidung stellt er tatsächlich – auch - einen Rücknahmebescheid dar im Sinne des § 45 SGB X dar, da der Antragsteller zu 1) die von ihm verschwiegene Verletztenrente bereits vor der ursprünglichen Leistungsbewilligung vom 19. Juni 2006 bezog.
Hinsichtlich seines Rücknahmegehalts ist der Bescheid vom 07. November 2006 in seiner Fassung vom 19. Januar 2007 jedoch offensichtlich rechtwidrig, da er sich ausschließlich an den Antragsteller zu 1) richtet. Dagegen spricht nicht die von der Antragsgegnerin gewählte Formulierung "für Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ( ) bewilligt". Inwieweit die Antragsgegnerin hierdurch zum Ausdruck bringen wollte, auch gegenüber der Antragstellerin zu 2) ihre Bewilligungsentscheidung vom 19. Juni 2006 zurücknehmen zu wollen, kann nämlich dahingestellt bleiben. Die Antragsgegnerin hätte die Bescheide, sollten sie eine Rücknahme auch gegenüber der Antragstellerin zu 2) darstellen, auch ausdrücklich an diese richten müssen. Das Bundessozialgericht hat – für den Senat überzeugend- entschieden, dass bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (Urteil vom7. November 2006, Az. B 7b AS 8 /06 R, juris-Ausdruck Rdnr.11). Daraus folgt, dass aus Bescheiden über die Bewilligung von Leistungen an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Einzelverfügungen erkennbar sein müssen. Ist dies nicht der Fall, ist bereits der Bewilligungsbescheid rechtswidrig (BSG, a.a.O., Rdnr. 14). Daraus ergibt sich, dass auch bei einer Rücknahme von Bewilligungen hinreichend erkennbar sein muss, welche Regelungen welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gegenüber in welcher Höhe zurückgenommen werden (so auch für einen ähnlich gelagerten Fall Hessisches Landesozialgericht -LSG-, Urteil vom 12. März 2007, Az. L 9 AS 33/06, juris-Ausdruck Rdnr.19). Dies ist bezüglich der in dem Bewilligungsbescheid vom 07. November 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Januar 2007 enthaltenen Rücknahmeverfügung nicht der Fall, da es ist nicht erkennbar ist, dass sich dieser insoweit (auch) an die Antragstellerin zu 2) richten soll.
Dagegen spricht auch nicht die Regelung des § 38 Satz 1 SGB II, wonach, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, vermutet wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Bereits nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift gilt die Vermutungsregelung nur für die Beantragung und Entgegennahme von Leistungen, ersetzt hingegen nicht den Bezug zum subjektiven Rechtsträger. Es muss daher gesondert für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Regelung getroffen und ihm gegenüber auch bekannt gegeben werden (so auch für einen ähnlich gelagerten Fall LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2006, Az. L 5 B 549/06 AS ER, juris-Ausdruck Rdnr. 16). Der Antragsteller zu 1) ist durch den Bescheid vom 07. November 2006 in der Fassung vom 19. Januar 2007 beschwert. Dagegen spricht nicht, dass der Vollzug anderer sich zeitlich teilweise deckender Rücknahme- und Erstattungsbescheide - vom 07. und 28. November 2006 in der jeweiligen Fassung vom 19. Januar 2007 - von der Antragsgegnerin ausgesetzt wurde, weil hierdurch nicht der die Bewilligungsentscheidung vom 19. Juni 2006 ebenfalls zurücknehmende Verfügungsinhalt des Bescheides vom 07. November 2006 in seiner Fassung vom 19. Januar 2007 außer Vollzug gesetzt ist. Da der Bescheid vom 07. November 2006 in der Fassung vom 19. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 damit zumindest teilweise rechtswidrig ist, war die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Potsdam dagegen anhängigen Klage anzuordnen. Das Gericht kann die Rückwirkung im Rahmen seiner Ermessensausübung zeitlich einschränken oder ausschließen und die Wirkungen einer Entscheidung etwa nur für die Zukunft (ex nunc) eintreten lassen (so für die dem § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG entsprechende Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989, Az. 9 A 57/88, NVwZ 1990, 270 [271]). Der Senat hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die aufschiebende Wirkung auf den Monat Dezember 2006 begrenzt, weil die Antragsteller erst in diesem Monat mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um Rechtsschutz nachgesucht haben.
Die Antragsgegnerin wird den Antragstellern daher die Differenz zwischen der ursprünglich bewilligten Leistung für Dezember 2006 in Höhe von 889,01 Euro und dem tatsächlich gezahlten Betrag auszuzahlen haben.
2. Soweit die Antragsteller eine Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes II ohne Anrechnung der Verletztenrente auch über den Monat Dezember 2006 hinaus begehren, ist der Antrag nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob auf Grund der Tatsache, dass der Bescheid vom 19. Januar 2007 bezüglich des Zeitraums Januar bis Juni 2007 bestandskräftig geworden ist und diesbezüglich (nur) ein Überprüfungsantrag gestellt ist, unbegründet ist, da ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Eine besondere Eilbedürftigkeit ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht worden. Die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Eine Eilbedürftigkeit käme vorliegend nur in Betracht, wenn der Verletztenrente auch die Funktion des Ausgleichs einer durch Körperschäden bedingten Mehrbedarfs zukommen würde, da dann anzunehmen wäre, dass der Antragsteller zu 1) höhere Aufwendungen hat, die er, wenn ihm die Verletztenrente nicht zusätzlich zur Verfügung steht, nicht decken könnte.
Begründet wird die Forderung der Nichtberücksichtigung der Verletztenrente bzw. eines Teils der Verletztenrente nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II damit, dass diese nicht nur Lohnersatzfunktion habe, sondern außerdem der Kompensation immaterieller Schäden und des Ausgleichs eines durch die Körperschäden bedingten Mehrbedarfs diene (vgl. Koch, Einkommensanrechnung der Unfallrente gemäß § 11 SGB II, NZS 2006, 408 (409) mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
Die Frage der Zweckbestimmung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II wird in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert (vgl. die Übersicht bei Brühl in LPK-SGB II § 11 Rdnr. 52); in der Rechtsprechung wird die Berücksichtigung als zweckbestimmte Einnahme überwiegend abgelehnt (vgl. Landessozialgericht – LSG – Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2006, Az. L 12 AS 376/06, dokumentiert in juris, anhängig beim Bundessozialgericht – BSG – unter B 7b AS 22/06 R; weiter Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 29. September 2006, Az. L 3 AS 20/06, dokumentiert in juris, anhängig beim BSG unter B 7b AS 62/06 R; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. 10. 2006, Az. L 3 B 69/06 AS –ER, dokumentiert in juris; Urteil des Sozialgerichts - SG - Berlin vom 5. April 2006, Az. S 103 AS 368/06, dokumentiert in juris; offen gelassen BSG, Urteil vom 29. März 2007, Az. B 7b AS 2/06 R, zu finden unter www.bundessozialgericht.de, Rdnr. 20).
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Verletztenrente auch die Funktion zukommt, durch die Körperschäden bedingten Mehrbedarf auszugleichen. Die Verletztenrente des Antragstellers zu 1) wird nämlich nicht als Ausgleich eines durch die Körperschäden bedingten Mehrbedarfs gezahlt. Soweit die Bevollmächtigte des Antragstellers zu 1) auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 1986, Aktenzeichen 12 RK 7/85, dokumentiert in juris, = BSGE 60, 128 hinweist, sind ihr die den Senat überzeugenden Ausführungen des BSG in diesem Urteil entgegenzuhalten, wonach der Gesetzgeber mit der Regelung im Bundesversorgungsgesetz (BVG), wonach eine Rente nach diesem Gesetz erst bei einer MdE von 30 v. H. gezahlt wird, zu erkennen gegeben hat, dass bei einer MdE von unter 25 v. H. ein verletzungsbedingter Mehrbedarf nicht besteht (vgl. BSG a.a.O., juris-Ausdruck Rdnr. 28). Da der Antragsteller zu 1) eine Verletztenrente "nur" mit einer MdE von 20 bezieht, ist in dieser Rente ein Mehrbedarfsausgleich nicht enthalten. Der Gesetzgeber hatte dies zwar möglicherweise zwischenzeitlich anders gesehen, da er nach der eben zitierten Entscheidung des BSG die Arbeitslosenhilfe-Verordnung geändert und auch die Verletztenrente mit einer MdE unter 30 teilweise von der Anrechnung freigestellt hatte. Da diese Regelung jedoch nicht in das SGB II übernommen wurde, ist von einer entsprechenden Annahme des Gesetzgebers nicht mehr auszugehen.
Ein Anordnungsgrund liegt nicht vor, da im Falle der Antragsteller der Lebensunterhalt gesichert ist, da ihnen die Verletztenrente tatsächlich zur Verfügung steht und mit ihr das Existenzminimum gedeckt ist. Es ist den Antragstellern zuzumuten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Verletztenrente einzusetzen; im Falle ihres Obsiegens würde ihnen der entsprechende, nicht einzusetzende Betrag von der Antragsgegnerin zu erstatten sein. Dabei kann dahinstehen, ob eine Anrechnung der Verletztenrente auf das Arbeitslosengeld II wegen einer Ausgleichsfunktion immaterieller Schäden (teilweise) unterbleiben muss, da eine solche Kompensationsfunktion auch durch eine Nachzahlung noch gewährleistet werden würde.
Die Kostentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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