Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 RJ 1530/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 103/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung an die Klägerin.
Die 1949 geborene Klägerin reiste im Jahre 1968 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland ein und war hier als Fabrikarbeiterin, Küchenhilfe, Putzfrau und zuletzt bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2000 bis März 2001 als Reinigungskraft mit einer Arbeitszeit von 6 Stunden täglich tätig.
Am 22. März 2001 beantragte sie bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie gab an, an Schmerzen des gesamten Bewegungsapparates und der Hände, an Magenbeschwerden und Depressionen zu leiden. Aus dem Behandlungsbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 20. September 2000 ergaben sich als Diagnosen ein Engpasssyndron des Nervus medianus im Carpaltunnelbereich rechts und links, ein Verdacht auf degenerative Wirbelsäulenerkrankung sowie eine reaktive depressive Störung bei protrahierter familiärer Konfliktsymptomatik. Laut Attest der Orthopäden Dres. M, D und F vom 19. März 2001 stand die Klägerin wegen eines chronischen Cervicalsyndroms bei degenerativen Veränderungen und Foraminaeinengung C 5/6, eines chronisch-rezidiverenden BWS-Syndroms und Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen, einer beginnenden Gonarthrose beiderseits, einer Tendinitios calcarea linke Schulter und eines Carpaltunnelsyndroms beiderseits in Behandlung. Trotz verordneter Behandlungsmaßnahmen habe sich der Zustand verschlechtert, so dass eine regelmäßige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei.
Die Beklagte veranlasste ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten von Frau Dipl.-Med. B vom 23. Mai 2001, die bei der Klägerin 1. chronische Wirbelsäulenbeschwerden im HWS- und LWS-Bereich bei degenerativen Veränderungen, 2. Beschwerden in der linken Hand bei Carpaltunnelsyndrom und 3. Ganzkörperschmerz feststellte. Zum Leistungsvermögen führte die Gutachterin aus, die Klägerin sei aus der Sicht ihres Fachgebietes vollschichtig leistungsfähig für körperlich leichte Arbeiten im gelegentlichen Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin erscheine sie auf Dauer nicht mehr ausreichend belastbar. Eine neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung werde empfohlen. Die Beklagte veranlasste daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. S-B vom 21. September 2001, die eine somatoforme Schmerzstörung sowie ein Carpaltunnelsyndrom links feststellte. In ihrer sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung führte sie aus, das Leistungsvermögen der Klägerin sei aufgrund der psychiatrischen und orthopädischen Erkrankungen für die letzte Tätigkeit als Reinigungskraft auf unter 3 Stunden gemindert. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, teilweise im Stehen und Gehen, ohne Nachtschicht und ohne Zeitdruck.
Darauf hin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08. Oktober 2001 den Rentenantrag ab, da weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorlägen. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit durch ein depressives Syndrom bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung, durch ein leichtes Carpaltunnelsyndrom links, chronische Wirbelsäulenbeschwerden vorwiegend im HWS-LWS-Bereich bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie Beschwerden und Gefühlsstörungen in der linken Hand bei Einklemmung des Mittelnervens in Höhe des Handgelenkes sowie Ganzkörperschmerzen beeinträchtigt. Sie könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie leide schon ohne Belastung unter ständigen starken Schmerzen im gesamten Rücken. Unter Belastung sei sie oft für mehrere Tage vor Schmerzen nahezu unbeweglich. Auch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet liege ein erhebliches depressives Syndrom bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung als wesentliche Bedingung für die bestehende Erwerbsunfähigkeit vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte unter anderem aus, es bestehe keine Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, da die Klägerin nach ihrem beruflichen Werdegang auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zu verweisen sei. Dort könne sie noch mindestens 6 Stunden täglich eine sozial zumutbare Tätigkeit ausüben. Es liege damit weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vor.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, sie sei gegenwärtig nicht in der Lage, eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Die bestehenden Einschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat müssten als therapieresistent angesehen werden. Dies ergebe sich aus dem Attest des behandelnden Orthopäden Dr. M vom 19. März 2001. Wegen der Schmerzen in allen Gelenken sowie Schlafstörungen komme es zu starken Konzentrationsmängeln, so dass sie bereits nach kurzer Zeit erschöpft sei.
Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte von dem behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 20. November 2002, von den Fachärzten für Orthopädie Dres. M, D und F vom 19. November 2002 und von der Praktischen Ärztin Dr. med. D vom 24. November 2002 mit weiteren medizinischen Unterlagen eingeholt.
Das Sozialgericht hat ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr. med. L vom 18. Juni 2003 veranlasst, der auf seinem Fachgebiet eine Somatisierungsstörung, einen Zustand nach OP eines Carpeltunnelsyndroms beiderseits, einen Verdacht auf Tinnitus und eine lumbale Wurzelirritation bei L 5/S 1 links festgestellt hat. Die Klägerin könne unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen auf dem allgemeinen Arbeitmarkt noch körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, ohne Einfluss von Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen bzw. überwiegend im Sitzen mit Gelegenheit zu aufschiebbarem entlastendem Aufstehen, ohne einseitige körperliche Belastung und Akkord- und Fließbandarbeit, ohne Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht und ohne Stress vollschichtig verrichten. Grundsätzlich möglich seien Arbeiten an laufenden Maschinen und in festgelegtem Arbeitsrhythmus. Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten sowie auf Leitern und Gerüsten seien eingeschränkt. Nach dem gut operierten Carpaltunnelsyndrom seien Arbeiten mit Fingergeschicklichkeit und Belastung der Hände wieder möglich. Arbeiten mit Belastung der Arme seien aufgrund des HWS-Syndroms eingeschränkt. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle lägen nicht vor. Zur Feststellung des Leistungsvermögens sei ein orthopädisches Gutachten sinnvoll.
Daraufhin hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr. E mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 09. November 2003 festgestellt, die Klägerin leide an rezidivierenden Cephalgien, einem rezidivierenden Halswirbelsäulensyndrom auf dem Boden deutlicher degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule, an einer geringen Sehnenansatzentzündung im Bereich beider Schultergelenke mit schmerzhafter Funktion (Periarthritis humero scapularis), einer Sehnenansatzentzündung im Bereich beider Ellenbogengelenke (Tennisellenbogen), einem Zustand nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms beiderseits mit neurologischen Reststörungen, einem LWS-Syndrom mit Lumbalgien und Lumboischialgien links im Sinne eines pseudoradikulären Schmerzsyndroms auf dem Boden deutlicher degenerativer Veränderungen, einer rezidivierenden Muskel- und Sehnenansatzentzündung an der linken Hüfte sowie einem geringgradigen Verschleißzustand an beiden Kniegelenken und Kniescheibengleitlagern, an einer deutlichen Fußfehlform im Sinne eines Senk-Spreiz-Fußes, einem Krampfaderleiden sowie einer leichten Übergewichtigkeit. Der Klägerin seien noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung möglich, jedoch ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne Überkopfarbeiten. Einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten an laufenden Maschinen sowie Arbeiten, die eine Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz beider Hände voraussetzten, seien nur noch eingeschränkt zumutbar. Die Wegefähigkeit sei noch erhalten.
Durch Urteil vom 17. September 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Gegen das am 18. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. November 2004 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, der Auffassung des Sozialgerichts könne nicht gefolgt werden. Sie sei vielmehr nach wie vor nicht in der Lage, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig bzw. eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Aus dem Gutachten von Dr. E ergebe sich, dass Arbeiten, die eine Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz beider Hände voraussetzten, nur noch eingeschränkt zumutbar seien. Auch die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei auf Grund der degenerativen Veränderungen deutlich gemindert. Sie sei immer körperlich tätig gewesen, so dass leichtere Büroarbeiten ihr kaum zugänglich sein dürften. Zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit sei ein schmerztherapeutisches Gutachten erforderlich. Die behandelnden Ärzte seien der Auffassung, dass sie keinesfalls in der Lage sei, im Umfang von mindestens 6 Stunden einer Tätigkeit nachzugehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juni 2005 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden; die Klägerin hat sich mit dieser Verfahrensweise durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15. Juli 2005 einverstanden erklärt. Zuvor hatte sie bereits auf entsprechenden richterlichen Hinweis mitgeteilt, dass ein Antrag nach § 109 SGG nicht gestellt werde (Schriftsatz vom 10. Juni 2006).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Rentenakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Der ab 01. März 2001 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Voll erwerbesgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten, insbesondere des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L vom 18. Juni 2003 sowie des Orthopäden Dr. E vom 09. November 2003, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin, die wegen fehlender Berufsausbildung und Ausübung allenfalls ungelernter Tätigkeiten keinen Berufsschutz genießt, nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Mangels Berufsschutz steht ihr auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zu.
Die Klägerin leidet nach den gutachterlichen Feststellungen von Dr. E an deutlichen degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie - geringer ausgeprägt - im Bereich der großen Gelenke. Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch für den Senat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass diese Gesundheitsstörungen das Leistungsvermögen der Klägerin nur qualitativ, jedoch nicht quantitativ einschränken. Nach den Feststellungen von Dr. zeigten sich bei der klinischen Untersuchung der Wirbelsäule insbesondere der HWS und des Schulter-Arm-Bereichs trotz der deutlich ausgeprägten degenerativen Veränderungen keine Nervenwurzelreizerscheinungen. Die Nervenwurzeldehnungszeichen waren negativ und Lähmungen von Kennmuskeln konnten sicher ausgeschlossen werden. Zwar begünstigen Tätigkeiten ausschließlich im Sitzen die Verspannung der Schultergürtel-Armmuskulatur. Sofern jedoch im Rahmen einer sitzenden Tätigkeit die Möglichkeit zum Haltungswechsel gegeben ist, ist mit nachteiligen Auswirkungen einer entsprechenden Tätigkeit nicht zu rechnen. Die Handfunktionen wurden regelrecht, jedoch nur mit einer knapp ausreichenden Kraftentfaltung gezeigt. Als neurologische Störung fand Dr. nur eine Minderempfindlichkeit der Kuppe des linken Daumens nach der Carpaltunnel-OP. Die OP-Narben waren reizlos und nicht druckempfindlich. Für die Leistungseinschätzung kann aus diesen Befunden an beiden Händen nur eine geringe Minderung der Einsatzfähigkeit der Hände abgeleitet werden. Dem Ausmaß der objektivierten Verschleißerscheinungen der LWS entspricht das Ergebnis der Bewegungsprüfung, die eine geringe Minderung der Funktion um 30 % ergab. Die verminderte Tragfähigkeit des Rumpfes erlaubt keine Tätigkeiten überwiegend oder ausschließlich im Gehen und Stehen oder mit einer besonderen Beanspruchung der Wirbelsäule; jedoch ist das regelmäßige Bewegen von Lastgewichten von 2,5 kg, selten bis 5 kg möglich. Ein Anhalt für ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom besteht nach Angaben von Dr. nicht, so dass eine quantitative Einschränkung der Arbeitszeit aus der Schmerzsymptomatik nicht herzuleiten ist.
Ebenso wenig ergeben sich aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. L quantitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Auch er ist zu der sozialmedizinischen Einschätzung gelangt, dass die Klägerin noch leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft, im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen bzw. überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Haltungswechsels und ohne einseitige körperliche Belastung verrichten kann. Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nur aufgrund des LWS-Syndroms eingeschränkt, Arbeiten mit Fingergeschicklichkeit und Belastung der Hände sind nach dem gut operierten Carpaltunnelsyndrom wieder möglich. Die festgestellten Leiden beschränken die Klägerin auch nicht in dem Reaktionsvermögen, der Auffassungsgabe, der Lern- und Merkfähigkeit, im Gedächtnis, der Konzentrationsfähigkeit, der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit sowie der Kontakt- und Umstellungsfähigkeit. Das verbliebene Leistungsvermögen umfasst nach Einschätzung des Sachverständigen noch eine volle achtstündige Arbeitszeit.
Der Senat hat keine Bedenken, sich den Feststellungen der Sachverständigen über die bestehenden Gesundheitsstörungen und den hieraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit der Klägerin anzuschließen. Die Gutachten stehen in Übereinstimmung mit den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Frau Dipl.-Med. und von Frau Dr. -B, die ebenfalls zu der Beurteilung einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit der Klägerin für körperlich leichte Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen gelangt sind. Angesichts der Befundfeststellungen von Dr. und Dr. hinsichtlich der geltend gemachten Schmerzsymptomatik und der behaupteten Auswirkungen auf das Leistungsvermögen bestand für den Senat keine Veranlassung ein so genanntes schmerztherapeutisches Gutachten einzuholen. Dr. ist auf das Problem des Vorliegens eines außergewöhnlichen Schmerzsyndroms eingegangen und hat dieses angesichts der fehlenden Nervenwurzelreizerscheinungen bzw. sonstiger Anhaltspunkte verneint. Weder besteht bei der Klägerin nach ihren Angaben zur Medikation die Notwendigkeit zur Einnahme starker Schmerzmittel, noch hat sie sich bisher in eine gezielte schmerztherapeutische Behandlung begeben.
Der Senat verkennt nicht, dass die von den Sachverständigen aufgeführten qualitativen Einschränkungen die Einsatzmöglichkeiten der Klägerin im Hinblick auf ihre Erwerbsfähigkeit einschränken. Sie stellen jedoch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar (vgl. BSG u.a. Urteil vom 20. August 1997 – 13 RJ 39/96 = SozR 3 – 2600 § 43 Nr. 17 und Urteil vom 24. Februar 1999 – B 5 RJ 30/98 R = SozR 3 – 2600 § 44 Nr. 12), die zur Benennung (zumindest) einer Verweisungstätigkeit zwingen.
Der Senat hat unter Berücksichtigung der Gutachtenergebnisse keine Zweifel, dass die Klägerin noch in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein. Damit liegt weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vor, so dass ihr ein entsprechender Rentenanspruch nicht zusteht.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung an die Klägerin.
Die 1949 geborene Klägerin reiste im Jahre 1968 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland ein und war hier als Fabrikarbeiterin, Küchenhilfe, Putzfrau und zuletzt bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2000 bis März 2001 als Reinigungskraft mit einer Arbeitszeit von 6 Stunden täglich tätig.
Am 22. März 2001 beantragte sie bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie gab an, an Schmerzen des gesamten Bewegungsapparates und der Hände, an Magenbeschwerden und Depressionen zu leiden. Aus dem Behandlungsbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 20. September 2000 ergaben sich als Diagnosen ein Engpasssyndron des Nervus medianus im Carpaltunnelbereich rechts und links, ein Verdacht auf degenerative Wirbelsäulenerkrankung sowie eine reaktive depressive Störung bei protrahierter familiärer Konfliktsymptomatik. Laut Attest der Orthopäden Dres. M, D und F vom 19. März 2001 stand die Klägerin wegen eines chronischen Cervicalsyndroms bei degenerativen Veränderungen und Foraminaeinengung C 5/6, eines chronisch-rezidiverenden BWS-Syndroms und Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen, einer beginnenden Gonarthrose beiderseits, einer Tendinitios calcarea linke Schulter und eines Carpaltunnelsyndroms beiderseits in Behandlung. Trotz verordneter Behandlungsmaßnahmen habe sich der Zustand verschlechtert, so dass eine regelmäßige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei.
Die Beklagte veranlasste ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten von Frau Dipl.-Med. B vom 23. Mai 2001, die bei der Klägerin 1. chronische Wirbelsäulenbeschwerden im HWS- und LWS-Bereich bei degenerativen Veränderungen, 2. Beschwerden in der linken Hand bei Carpaltunnelsyndrom und 3. Ganzkörperschmerz feststellte. Zum Leistungsvermögen führte die Gutachterin aus, die Klägerin sei aus der Sicht ihres Fachgebietes vollschichtig leistungsfähig für körperlich leichte Arbeiten im gelegentlichen Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin erscheine sie auf Dauer nicht mehr ausreichend belastbar. Eine neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung werde empfohlen. Die Beklagte veranlasste daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. S-B vom 21. September 2001, die eine somatoforme Schmerzstörung sowie ein Carpaltunnelsyndrom links feststellte. In ihrer sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung führte sie aus, das Leistungsvermögen der Klägerin sei aufgrund der psychiatrischen und orthopädischen Erkrankungen für die letzte Tätigkeit als Reinigungskraft auf unter 3 Stunden gemindert. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, teilweise im Stehen und Gehen, ohne Nachtschicht und ohne Zeitdruck.
Darauf hin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08. Oktober 2001 den Rentenantrag ab, da weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorlägen. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit durch ein depressives Syndrom bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung, durch ein leichtes Carpaltunnelsyndrom links, chronische Wirbelsäulenbeschwerden vorwiegend im HWS-LWS-Bereich bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie Beschwerden und Gefühlsstörungen in der linken Hand bei Einklemmung des Mittelnervens in Höhe des Handgelenkes sowie Ganzkörperschmerzen beeinträchtigt. Sie könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie leide schon ohne Belastung unter ständigen starken Schmerzen im gesamten Rücken. Unter Belastung sei sie oft für mehrere Tage vor Schmerzen nahezu unbeweglich. Auch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet liege ein erhebliches depressives Syndrom bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung als wesentliche Bedingung für die bestehende Erwerbsunfähigkeit vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte unter anderem aus, es bestehe keine Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, da die Klägerin nach ihrem beruflichen Werdegang auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zu verweisen sei. Dort könne sie noch mindestens 6 Stunden täglich eine sozial zumutbare Tätigkeit ausüben. Es liege damit weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vor.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, sie sei gegenwärtig nicht in der Lage, eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Die bestehenden Einschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat müssten als therapieresistent angesehen werden. Dies ergebe sich aus dem Attest des behandelnden Orthopäden Dr. M vom 19. März 2001. Wegen der Schmerzen in allen Gelenken sowie Schlafstörungen komme es zu starken Konzentrationsmängeln, so dass sie bereits nach kurzer Zeit erschöpft sei.
Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte von dem behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 20. November 2002, von den Fachärzten für Orthopädie Dres. M, D und F vom 19. November 2002 und von der Praktischen Ärztin Dr. med. D vom 24. November 2002 mit weiteren medizinischen Unterlagen eingeholt.
Das Sozialgericht hat ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr. med. L vom 18. Juni 2003 veranlasst, der auf seinem Fachgebiet eine Somatisierungsstörung, einen Zustand nach OP eines Carpeltunnelsyndroms beiderseits, einen Verdacht auf Tinnitus und eine lumbale Wurzelirritation bei L 5/S 1 links festgestellt hat. Die Klägerin könne unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen auf dem allgemeinen Arbeitmarkt noch körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, ohne Einfluss von Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen bzw. überwiegend im Sitzen mit Gelegenheit zu aufschiebbarem entlastendem Aufstehen, ohne einseitige körperliche Belastung und Akkord- und Fließbandarbeit, ohne Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht und ohne Stress vollschichtig verrichten. Grundsätzlich möglich seien Arbeiten an laufenden Maschinen und in festgelegtem Arbeitsrhythmus. Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten sowie auf Leitern und Gerüsten seien eingeschränkt. Nach dem gut operierten Carpaltunnelsyndrom seien Arbeiten mit Fingergeschicklichkeit und Belastung der Hände wieder möglich. Arbeiten mit Belastung der Arme seien aufgrund des HWS-Syndroms eingeschränkt. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle lägen nicht vor. Zur Feststellung des Leistungsvermögens sei ein orthopädisches Gutachten sinnvoll.
Daraufhin hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr. E mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 09. November 2003 festgestellt, die Klägerin leide an rezidivierenden Cephalgien, einem rezidivierenden Halswirbelsäulensyndrom auf dem Boden deutlicher degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule, an einer geringen Sehnenansatzentzündung im Bereich beider Schultergelenke mit schmerzhafter Funktion (Periarthritis humero scapularis), einer Sehnenansatzentzündung im Bereich beider Ellenbogengelenke (Tennisellenbogen), einem Zustand nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms beiderseits mit neurologischen Reststörungen, einem LWS-Syndrom mit Lumbalgien und Lumboischialgien links im Sinne eines pseudoradikulären Schmerzsyndroms auf dem Boden deutlicher degenerativer Veränderungen, einer rezidivierenden Muskel- und Sehnenansatzentzündung an der linken Hüfte sowie einem geringgradigen Verschleißzustand an beiden Kniegelenken und Kniescheibengleitlagern, an einer deutlichen Fußfehlform im Sinne eines Senk-Spreiz-Fußes, einem Krampfaderleiden sowie einer leichten Übergewichtigkeit. Der Klägerin seien noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung möglich, jedoch ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne Überkopfarbeiten. Einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten an laufenden Maschinen sowie Arbeiten, die eine Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz beider Hände voraussetzten, seien nur noch eingeschränkt zumutbar. Die Wegefähigkeit sei noch erhalten.
Durch Urteil vom 17. September 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Gegen das am 18. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. November 2004 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, der Auffassung des Sozialgerichts könne nicht gefolgt werden. Sie sei vielmehr nach wie vor nicht in der Lage, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig bzw. eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Aus dem Gutachten von Dr. E ergebe sich, dass Arbeiten, die eine Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz beider Hände voraussetzten, nur noch eingeschränkt zumutbar seien. Auch die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei auf Grund der degenerativen Veränderungen deutlich gemindert. Sie sei immer körperlich tätig gewesen, so dass leichtere Büroarbeiten ihr kaum zugänglich sein dürften. Zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit sei ein schmerztherapeutisches Gutachten erforderlich. Die behandelnden Ärzte seien der Auffassung, dass sie keinesfalls in der Lage sei, im Umfang von mindestens 6 Stunden einer Tätigkeit nachzugehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juni 2005 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden; die Klägerin hat sich mit dieser Verfahrensweise durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15. Juli 2005 einverstanden erklärt. Zuvor hatte sie bereits auf entsprechenden richterlichen Hinweis mitgeteilt, dass ein Antrag nach § 109 SGG nicht gestellt werde (Schriftsatz vom 10. Juni 2006).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Rentenakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Der ab 01. März 2001 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Voll erwerbesgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten, insbesondere des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L vom 18. Juni 2003 sowie des Orthopäden Dr. E vom 09. November 2003, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin, die wegen fehlender Berufsausbildung und Ausübung allenfalls ungelernter Tätigkeiten keinen Berufsschutz genießt, nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Mangels Berufsschutz steht ihr auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zu.
Die Klägerin leidet nach den gutachterlichen Feststellungen von Dr. E an deutlichen degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie - geringer ausgeprägt - im Bereich der großen Gelenke. Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch für den Senat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass diese Gesundheitsstörungen das Leistungsvermögen der Klägerin nur qualitativ, jedoch nicht quantitativ einschränken. Nach den Feststellungen von Dr. zeigten sich bei der klinischen Untersuchung der Wirbelsäule insbesondere der HWS und des Schulter-Arm-Bereichs trotz der deutlich ausgeprägten degenerativen Veränderungen keine Nervenwurzelreizerscheinungen. Die Nervenwurzeldehnungszeichen waren negativ und Lähmungen von Kennmuskeln konnten sicher ausgeschlossen werden. Zwar begünstigen Tätigkeiten ausschließlich im Sitzen die Verspannung der Schultergürtel-Armmuskulatur. Sofern jedoch im Rahmen einer sitzenden Tätigkeit die Möglichkeit zum Haltungswechsel gegeben ist, ist mit nachteiligen Auswirkungen einer entsprechenden Tätigkeit nicht zu rechnen. Die Handfunktionen wurden regelrecht, jedoch nur mit einer knapp ausreichenden Kraftentfaltung gezeigt. Als neurologische Störung fand Dr. nur eine Minderempfindlichkeit der Kuppe des linken Daumens nach der Carpaltunnel-OP. Die OP-Narben waren reizlos und nicht druckempfindlich. Für die Leistungseinschätzung kann aus diesen Befunden an beiden Händen nur eine geringe Minderung der Einsatzfähigkeit der Hände abgeleitet werden. Dem Ausmaß der objektivierten Verschleißerscheinungen der LWS entspricht das Ergebnis der Bewegungsprüfung, die eine geringe Minderung der Funktion um 30 % ergab. Die verminderte Tragfähigkeit des Rumpfes erlaubt keine Tätigkeiten überwiegend oder ausschließlich im Gehen und Stehen oder mit einer besonderen Beanspruchung der Wirbelsäule; jedoch ist das regelmäßige Bewegen von Lastgewichten von 2,5 kg, selten bis 5 kg möglich. Ein Anhalt für ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom besteht nach Angaben von Dr. nicht, so dass eine quantitative Einschränkung der Arbeitszeit aus der Schmerzsymptomatik nicht herzuleiten ist.
Ebenso wenig ergeben sich aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. L quantitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Auch er ist zu der sozialmedizinischen Einschätzung gelangt, dass die Klägerin noch leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft, im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen bzw. überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Haltungswechsels und ohne einseitige körperliche Belastung verrichten kann. Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nur aufgrund des LWS-Syndroms eingeschränkt, Arbeiten mit Fingergeschicklichkeit und Belastung der Hände sind nach dem gut operierten Carpaltunnelsyndrom wieder möglich. Die festgestellten Leiden beschränken die Klägerin auch nicht in dem Reaktionsvermögen, der Auffassungsgabe, der Lern- und Merkfähigkeit, im Gedächtnis, der Konzentrationsfähigkeit, der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit sowie der Kontakt- und Umstellungsfähigkeit. Das verbliebene Leistungsvermögen umfasst nach Einschätzung des Sachverständigen noch eine volle achtstündige Arbeitszeit.
Der Senat hat keine Bedenken, sich den Feststellungen der Sachverständigen über die bestehenden Gesundheitsstörungen und den hieraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit der Klägerin anzuschließen. Die Gutachten stehen in Übereinstimmung mit den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Frau Dipl.-Med. und von Frau Dr. -B, die ebenfalls zu der Beurteilung einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit der Klägerin für körperlich leichte Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen gelangt sind. Angesichts der Befundfeststellungen von Dr. und Dr. hinsichtlich der geltend gemachten Schmerzsymptomatik und der behaupteten Auswirkungen auf das Leistungsvermögen bestand für den Senat keine Veranlassung ein so genanntes schmerztherapeutisches Gutachten einzuholen. Dr. ist auf das Problem des Vorliegens eines außergewöhnlichen Schmerzsyndroms eingegangen und hat dieses angesichts der fehlenden Nervenwurzelreizerscheinungen bzw. sonstiger Anhaltspunkte verneint. Weder besteht bei der Klägerin nach ihren Angaben zur Medikation die Notwendigkeit zur Einnahme starker Schmerzmittel, noch hat sie sich bisher in eine gezielte schmerztherapeutische Behandlung begeben.
Der Senat verkennt nicht, dass die von den Sachverständigen aufgeführten qualitativen Einschränkungen die Einsatzmöglichkeiten der Klägerin im Hinblick auf ihre Erwerbsfähigkeit einschränken. Sie stellen jedoch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar (vgl. BSG u.a. Urteil vom 20. August 1997 – 13 RJ 39/96 = SozR 3 – 2600 § 43 Nr. 17 und Urteil vom 24. Februar 1999 – B 5 RJ 30/98 R = SozR 3 – 2600 § 44 Nr. 12), die zur Benennung (zumindest) einer Verweisungstätigkeit zwingen.
Der Senat hat unter Berücksichtigung der Gutachtenergebnisse keine Zweifel, dass die Klägerin noch in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein. Damit liegt weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vor, so dass ihr ein entsprechender Rentenanspruch nicht zusteht.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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