L 30 R 28/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 230/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 R 28/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. August 1971 bis 30. Juni 1990.

Der 1948 geborene Kläger hatte nach einem Studium an der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau "R in der Zeit vom 1. September 1968 bis 23. Juli 1971 am 23. Juli 1971 die Ingenieurprüfung bestanden. Ausweislich des Sozialversicherungsausweises (SVA) war er vom 2. August 1971 bis 30. Juni 1990 als Reparaturingenieur beim VEB I L (VEB I) tätig. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem hat der Kläger in der DDR nicht erhalten; auch bestand keine dahingehende einzelvertragliche Regelung. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung –FZR- hat der Kläger laut SVA nicht entrichtet.

Mit Bescheid vom 2. August 2001 lehnte es die Beklagte ab, die Zeit vom 1. August 1971 bis 30. Juni 1990 als solche der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen. Zur Begründung gab sie an, dass der VEB I kein Produktionsbetrieb und kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen sei.

Zur Begründung seines am 30. August 2001 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruches trug der Kläger vor, dass der VEB I kein Dienstleistungsbetrieb gewesen sei. Der Betrieb habe Triebwerke repariert, was einer Serienproduktion entsprochen habe. Weiter seien neue Produkte in Serienfertigung hergestellt worden, z.B. der Sauerstoff-Selektor SE 22 nach Manfred von Ardenne, Hub- und Transportwagen für die Luftstreitkräfte, Eisabtaugeräte aus alten Triebwerken, Wasserpumpen für den PKW Lada und Eckbänke für die Konsumgüterproduktion.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 10. März 2003 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Zur Begründung hat er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend hat er vorgetragen, dass der VEB I seit 1971 als selbständiger Betrieb bestanden habe. Auch wenn dieser Strahltriebwerke für Jagdflugzeuge, Wellentriebwerke für Hubschrauberantriebe, Kleingasturbinen (Hilfstriebwerke) sowie Hauptgetriebe für Hubschraubertriebwerke instand gesetzt habe, spreche dies nicht dagegen, das Werk als Produktionsbetrieb anzuerkennen. Die Instandhaltungstätigkeit könne nicht als bloße Dienstleistung gewertet werden. Es handele sich vielmehr um produktive Wertschöpfung. Habe ein Triebwerk eine entsprechende Flugzeit erreicht, dürfe dieses auf keinen Fall weiter geflogen werden. Es verliere die Flugzulassung und dürfe erst nach einer Hauptinstandsetzung wieder in den Flugbetrieb integriert werden. Bei der Hauptinstandsetzung werde das Triebwerk komplett in alle Einzelteile zerlegt. Alle Verschleißteile würden verschrottet und später durch Neuteile ersetzt. Alle übrigen Teile kämen in den Reinigungsprozess (Spezialanlagen) und würden mit verschiedenen Mitteln von Ölkohle, Farbschichten und Verunreinigungen befreit. Besonders beanspruchte Teile kämen in die zerstörungsfreie Rissprüfung und würden auf Risse überprüft. Anschließend kämen alle Teile in den Befund. Hier würden die Teile mittels Sicht- und Maßbefundes auf ihre Wiederverwertbarkeit überprüft. Der Befunder lege außerdem fest, ob bestimmte Teile wegen Verschleißes durch Neuteile ersetzt bzw. repariert werden müssten. Bei der Reparatur von Teilen erfolge dies in der Regel durch thermisches Spritzen, galvanische Überzüge oder Austausch von Teilen bei Baugruppen. Anschließend erfolge die Montage der Einzelteile, bis wieder das flugfähige Triebwerk körperlich vorhanden sei. Dass die Flugfähigkeit gegeben sei, beweise der Prüfstandslauf, der nach vorgegebenen Parametern nach jeder Hauptinstandsetzung zu erfolgen habe. Damit erlange das Triebwerk wieder seine volle uneingeschränkte Flugerlaubnis wie ein neues Triebwerk. Es bleibe festzuhalten, dass neue Triebwerke ebenso montiert und getestet würden wie bereits geflogene.

Der Kläger hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft betreffend den VEB K, zu den Akten gereicht sowie einen Auszug aus dem Buch "Luftfahrt Ost, Geschichte der deutschen Luftfahrt in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ), der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), herausgegeben vom Jürgen Michels und Jochen Werner.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 02. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. August 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach der Anlage 1 Nr. 1 AAÜG anzuerkennen und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass der VEB I kein Betrieb gewesen sei, dem die serienmäßige, industrielle Produktion von Sachgütern das Gepräge gegen habe. Sie hat auf den Vortrag des Klägers und die übersandten Unterlagen verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 30. November 2005 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Das Gericht ist der Begründung in den angefochtenen Bescheiden gefolgt und hat ergänzend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes -BSG- es im Wesentlichen darauf ankomme, Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit des volkseigenen Produktionsbetriebes bzw. des volkseigenen Betriebes zu erlangen, welche dem VEB das Gepräge gegeben hätten, ob die industrielle Produktion also überwiegend und vorherrschend gewesen sei (Hinweis auf Urteil des BSG vom 10. April 2002, Az. B 4 RA 10/02 R). Das Gericht sei hiernach zu der Überzeugung gelangt, dass der VEB Iein Reparaturbetrieb gewesen sei. Denn Instandsetzung sei im Lexikon der Wirtschaft, Verlag die Wirtschaft, Berlin 1980, Seite 288 folgendermaßen definiert: "Instandsetzung, Reparatur- Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Nutzungsfähigkeit der Grundmittel durch Ersatz und Erneuerung verschlissener Bauteile und Baugruppen (Teil-Produktion). Durch die planmäßig vorbeugende Instandsetzung bzw. Generalreparaturen müssten Havarien und Schadenfälle und daraus resultierende Produktionsstörungen weitestgehend eingestellt werden." Der VEB I sei mit seinem Hauptproduktionsgebiet - der Triebwerkinstandsetzung und Triebwerksreparatur - als Dienstleister überwiegend für die Nationale Volksarmee der DDR (NVA) tätig gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Beitrag "Luftfahrt Ost 1945 bis 1990". Danach habe die Reparatur bzw. Instandsetzung und Wartung von Triebwerken dem Betrieb das Gepräge gegeben.

Gegen den dem Kläger am 9. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. Januar 2006 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung hat er auf das Urteil des Sozialgerichts Potsdam in dem Verfahren S 16 RA 858/02 verwiesen, das den VEB I als Produktionsbetrieb angesehen habe. Die Argumentation des Gerichts sei gewesen, dass neuwertige Triebwerke hergestellt worden seien, und zwar in industrieller Produktionsweise. Es habe sich um eine rationelle Produktion in Sinne einer Serienanfertigung gehandelt, in einem hoch technologisierten Prozess und damit industrieller Produktion im - maßgebenden – Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass sich aus der speziellen Ordnung "VD 133/31/83" ergebe, dass den Mitarbeitern des VEB I Privilegien zu gewähren gewesen seien. Unter Berücksichtigung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. August 2006, Az. L 21 RA 179/03, das ausgeführt habe, dass der Begriff der Produktion in der Versorgungsordnung vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung, nämlich durch versorgungsrechtliche Privilegien bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR Volkswirtschaft diese abgegrenzten Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle Produktion zu fördern, auszulegen sei, folge daraus, dass der VEB I ein volkswirtschaftlicher Industriebetrieb gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 30. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), die Zeit vom 1. August 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen,

sowie

das Ruhen des Verfahrens anzuordnen,

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz und die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Unter Instandhaltung sei in der DDR die Erhaltung der Anlagefonds verstanden worden, also das Reparaturwesen, die Gesamtheit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verminderung, Überwachung und Beseitigung der Grundmittelabnutzung. Dazu hätten die Maßnahmen zur Pflege und Wartung, Inspektion und Instandsetzung gehört. Aufgabe der Instandsetzung sei es gewesen, die Betriebstauglichkeit und Zuverlässigkeit der Grundmittel während der Nutzungsdauer aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Hauptzweck des VEB I sei die Instandsetzung und Aufbereitung von Flugzeugtriebwerken gewesen. Ein instand gesetztes Triebwerk sei jedoch kein Neuprodukt, auch wenn wesentliche Teile ersetzt und erneuert worden seien.

Die Beklagte hat dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt.

Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte das Statut des VEB K S , den Gesellschaftsvertrag der Firma "L GmbH", die Anmeldung der eben genannten Firma zur Eintragung in das Handelsregister, die DM-Eröffnungsbilanz der Firma L GmbH i. A., den Antrag, den VEB K ins Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen und den Handelregisterauszug die Firma L GmbH betreffend übersandt.

Der Senat hat aus dem Verfahren des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg L 21 RA 203/03 die dort in das Verfahren eingeführten Unterlagen des Verfahrens des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 21 RA 231/03) beigezogen, nämlich verschiedene Auszüge aus der Registerakte zum VEB I(110/04/625), einen Auszug aus dem Handelsregister zur L GmbH bzw. M (HRB ), Prüfbericht und Eröffnungsbilanz zur L GmbH, Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Potsdam (S 16 RA 858/02) über die Vernehmung des Zeugen W, Schreiben des H. F vom 17. März 2005, des H H vom 18. März 2005, des KU vom 16. März 2005, des M K vom 16. März 2005 sowie des Dr. K B vom 22. April 2005 und 22. Februar 2006, die Sitzungsniederschriften des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 21 RA 231/03) über die Vernehmung des Zeugen Dr. K B vom 10. Februar 2006 und des Zeugen A R vom 23. Mai 2006 sowie einen Auszug aus "Die Industrie in L 1936 bis 1989 Heft I: Die Geschichte der Großbetriebe, Herausgeber Gehrmann" S. 55 ff. Der Senat hat außerdem vom Amtsgericht Potsdam Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB K I L bzw. VEB I () und zum VEB (B) M bzw. VE M () sowie einen Auszug aus dem Handelsregister zur M GmbH (HRB) beigezogen und den Beteiligten zu Kenntnis übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az. ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht Potsdam die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 abgewiesen, da die Bescheide rechtmäßig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG, auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem für die Zeit vom 1. August 1971 bis 30. Juni 1990 und auch nicht auf Feststellung tatsächlich erzielter Arbeitsentgelte, weil das AAÜG für ihn nicht anwendbar ist.

Nach seinem § 1 Abs. 1 gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben sind.

Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger nicht erfüllt. Er hatte am 01. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungszusage des Versorgungsträgers ist ihm nicht erteilt worden. Der Kläger gehörte auch nicht auf Grund einer Einzelentscheidung dem Kreis der Versorgungsberechtigten an. Auch ist ihm in der DDR keine Versorgung zugesagt worden, die später (rechtswidrig) aufgehoben oder nach den Regeln des Versorgungssystems entfallen wäre. Er ist auch nicht entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. z. B. Urteil vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 31/01 R, dokumentiert in juris und in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2) auf Grund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG den Einbezogenen - d. h. denjenigen Personen, die in der DDR eine Versorgungszusage tatsächlich erhalten haben- gleichzustellen. Danach ist § 1 Abs. 1 AAÜG zwar ausdehnend so auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft auch bei Nicht- Einbezogenen in Betracht kommt, jedoch nur dann, wenn jemand auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven "Anspruch auf Versorgungszusage" rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger jedoch nicht erfüllt. In Betracht kommt hier allein eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz (System Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG). Nach den Regelungen dieses Versorgungssystems, nämlich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (Gesetzblatt der DDR I Nr. 93 Seite 844 - im Folgenden: VO AVItech) und der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (Gesetzblatt der DDR Nr. 62 Seite 487) - im Folgenden: 2.DB - hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Das System war eingerichtet für

1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und

2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar

3. in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie- oder des Bauwesens.

Die persönliche Voraussetzung erfüllt der Kläger, da er mit Ablegung der Ingenieurprüfung an der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau "R" M seit dem 23. Juli 1971 in der DDR berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.

Es kann dahinstehen, ob die sachliche Voraussetzung erfüllt ist. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte zur Erfüllung dieser Voraussetzung verlangt, dass der Ingenieur aktiv Einfluss auf den Produktionsprozess genommen haben muss. Ob dies zutrifft, ist zurzeit Gegenstand zweier Revisionsverfahren vor dem BSG (Az. B 4 RS 24/07 R und B 4 RS 17/07 R). Vorliegend wäre die sachliche Voraussetzung zumindest dann zu bejahen, wenn die dritte Voraussetzung erfüllt wäre, d.h., wenn der VEB I ein Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung wäre, da der Kläger dann als Reparaturingenieur, als der er in dem in Rede stehende Zeitraum tätig war, aktiv Einfluss auf die Produktion genommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Kläger war am 30. Juni 1990, also dem letzten Zeitpunkt vor Schließung der Versorgungssysteme, nicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass nach den Regelungen des Versorgungssystems der technischen Intelligenz nur solche volkseigenen Betriebe einbezogen waren, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren und deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 41/01 R, dokumentiert in juris und in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Diese Definition hat das BSG in den Urteilen B 4 RA 14/03 R (vom 18. Dezember 2003, dokumentiert in juris ) und B 4 RA 57/03 R (vom 8. Juni 2004, dokumentiert in juris und in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3) dahingehend modifiziert, dass der Hauptzweck die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein muss.

Diese Voraussetzungen erfüllt der VEB I nicht. Er wurde zum 1. Januar 1971 unter dem Namen VEB K als Kombinatsbetrieb des VEB K gegründet (§§ 2 und 5 der Verfügung des Ministers für Verarbeitungsmaschinen- und Fahrzeugbau, Schreiben des Generaldirektors des VEB K vom 15. Januar 1971) und wurde 1973 in VEB I unbenannt (vgl. Schreiben des Generaldirektors des VEB K vom 08. August 1973 sowie zum Ganzen den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zu diesem Betrieb). Seine Hauptaufgabe bestand, wie sich aus den eigenen Schilderungen des Klägers, den Ausführungen in dem vom Sozialgericht Potsdam und auch dem erkennenden Senat herangezogenen Buch "Luftfahrt Ost 1945 - 1990, Geschichte der deutschen Luftfahrt in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ), der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)", herausgegeben von Jürgen und Michels und Jochen Werner, Bl. 266 ff und den in dem Verfahren L 231/03 des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg durchgeführten Zeugenvernehmungen ergibt, in der Instandsetzung von Triebwerken. Dabei handelt es sich nicht um eine Produktion im Sinne der Versorgungsordnung, da kein neues Produkt hergestellt, sondern ein altes nur erneuert wurde.

Der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat auf der Grundlage der von ihm beigezogenen Unterlagen und der vom Sozialgericht Potsdam in dem Verfahren S 16 RA 858/02 und dem 21. Senat in dem Verfahren L 21 RA 231/03 durchgeführten Zeugenvernehmungen entsprechend entschieden und dazu ausgeführt:

"Der Begriff der Produktion in der Versorgungsordnung ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung, nämlich durch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese abgegrenzten Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle Produktion, zu fördern, auszulegen. Erfasst wurden von der Versorgungsordnung nicht sämtliche volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe im Bereich des Wirtschaftslebens der ehemaligen DDR. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden und die darin tätigen Personengruppen - auch nicht alle, sondern nur die in der 2. DB genannten Personengruppen - privilegiert werden. Daher ist auch nicht ein weiter Produktionsbegriff, wie vom Kläger angenommen, zugrunde zu legen, sondern nur die engere industrielle Produktion, deren besondere Bedeutung für die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR durch die Versorgungsordnung gefördert werden sollte. Unter Produktion wurde in der DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 09. Februar 1967 (GBl. II, S. 129). Danach hatte ein Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen Fertigungsprinzipien erfolgte. Auch in der VO 1973 wird von Finalerzeugnissen gesprochen. In der VO 1979 wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten "Enderzeugnisse" bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein "materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion eingeht." (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Hg. Ehlert, Joswig, Luchterhand u. a., Dietz Verlag Berlin, 5. Aufl. 1983 - Wörterbuch -).

Diese Definition spricht zwar zunächst nicht dagegen, ein in der Instandsetzung gewonnenes Produkt unter den Begriff eines Finalerzeugnisses zu fassen, wenn es unmittelbar für den Absatz geschaffen worden ist. Bei der Verwendung der Begriffe "Produktion" und "Finalerzeugnis" und "Enderzeugnis" wird aber nicht auf die "Instandsetzung" als Gewinnungsprozess in den zitierten Verordnungen abgestellt, obwohl "Instandsetzung" in der ehemaligen DDR gesondert von der Produktion als Prozess definiert war. Nach dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR war unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb vielmehr nur ein Betrieb zur serienmäßigen Herstellung von erstmalig für den Gebrauch bestimmter Endprodukte verstanden worden (so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2003, L 4 RA 48/02, E-LSG RA-135; veröffentlicht in juris) nicht aber ein Betrieb der Instandsetzung oder Reparatur, auch wenn diese zur Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Konsumgutes und Absatzproduktes führte. Dies folgt auch daraus, dass die "Instandhaltung" in der ehemaligen DDR als eigenständiger, der Produktion dienender Bereich definiert wurde. Unter Instandhaltung wurde die "Gesamtheit von Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) verstanden. Sie umfasste die laufende Instandhaltung und die Generalreparatur, die als "Modernisierung in Verbindung mit der Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit" definiert wurde (Wörterbuch der Ökonomie, a.a.O.). Im Rahmen der Definition des Begriffes "Produktion" wird auf diesen Bereich nicht verwiesen (vergl.: Wörterbuch der Ökonomie). Dabei war es Ziel, den Instandhaltungsprozess zunehmend zu mechanisieren und zu automatisieren, um dadurch Produktionsausfälle "so gering wie möglich" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) zu halten und in der Instandhaltung beschäftigte Arbeitskräfte für andere wichtige Aufgaben zu gewinnen. Diese Definitionen zeigen, dass in der ehemaligen DDR auch die mechanisierte und automatisierte Instandhaltung zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit und die Generalreparatur gerade von der der industriemäßigen (Neu-)Produktion von Sachgütern gesondert definiert wurde. Sie diente auch der Industrieproduktion, war aber ein eigenständiger Bereich, der nicht mit der industriellen Produktion gleichzusetzen war, auf die allein sich die VOAVItech bezog.

Ein industrieller Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung war der VEB Instandsetzungswerk Ludwigsfelde nicht. Schon nach seinem Namen "Instandsetzungswerk" lag der Hauptzweck, auf den abzustellen ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, a. a. O.), in der Instandsetzung von gebrauchten Flugzeugturbinen, die für den Wiedergebrauch erneuert werden mussten. Hauptzweck des Betriebes war nicht die (Neu-)Fertigung, Herstellung, Anfertigung und Fabrikation von Sachgütern in Form der Massenproduktion für den Massenabsatz, auch wenn im Rahmen des Instandsetzungsprozesses, der in dem Instandsetzungswerk VEB Instandsetzungswerk Ludwigsfelde serienmäßig erfolgte, Ersatzteile neu hergestellt wurden, um sie im Rahmen der instand zu setzenden Flugzeugturbinen zu gebrauchen. Soweit ein geringerer Anteil der auch hergestellten Ersatzteile für den freien Verkehr, das heißt für andere Unternehmen verkauft wurde, war dies jedenfalls nicht der Hauptzweck des Unternehmens.

Dass der Hauptzweck des Instandsetzungswerkes Ludwigsfelde in der Instandsetzung von Flugzeugtriebwerken bestand, ergibt sich aus den vom Senat beigezogenen Stellungnahmen und Zeugenaussagen.

So hat der Direktor für Produktion des Werkes ab 1987, Horst Feuerstein, ausgeführt, dass der VEB Instandsetzungswerk Ludwigsfelde mit ca. 900 beschäftigten Personen mit der Instandsetzung von Stahltriebwerken für Jagdflugzeuge und Hubschrauber beschäftigt gewesen sei. Der Hauptanteil der eingesetzten Ersatzteile sei importiert worden. Auch Kurt Uhlig, der von 1975 bis 1985 Betriebsdirektor des VEB Instandsetzungswerk Ludwigsfelde war, hat in seiner Stellungnahme vom 16. März 2005 mitgeteilt, dass Aufgabe des Betriebes die technologische Vorbereitung und praktische Durchführung industrieller Instandsetzungen von Flugzeugtriebwerken und deren Endprüfung auf Großprüfständen gewesen sei. Auch der von 1989 bis 1990 als technischer Direktor tätige Dr. Berger hat in seiner Stellungnahme vom 22. April 2005 ausgeführt, dass Hauptzweck die industrielle Hauptinstandsetzung flugfähiger Turbinenluftstrahltriebwerke und Hubschraubergetriebe gewesen sei. Hierzu mussten Sonderbetriebsmittel entwickelt und hergestellt werden. Er hat weiter beschrieben, dass Hauptzweck die industrielle Instandsetzung von Flugzeugturbinen und Hubschraubertriebwerken gewesen sei und die industrielle Instandsetzung 80 Prozent der Warenproduktion ausgemacht habe. Turbinen und Hubschrauberturbinen sind in dem VEB Instandsetzungswerk Ludwigsfelde nach der Aussage des Dr. B nicht neu produziert worden. In einem anderen Bereich des Werkes, nämlich dem Bereich der Herstellung von nicht für die Instandhaltung von Turbinen bestimmter Sonderbetriebsmitteln, Prüfständen, Einzelteilen und Baugruppen waren nur ein Drittel der Beschäftigten des Gesamtbetriebs tätig, so dass dieser Bereich nicht den Hauptzweck des Betriebes verfolgte. Dieser bestand darin, wie sich aus der Aussage des Dr. Berger ergibt, nicht gebrauchsfähige Triebwerke, die als Halbzeug angeliefert wurden, durch "komplizierteste" Verfahren wieder gebrauchsfähig zu machen. Dass diese Instandsetzung, wie von Dr. Berger geschildert, mit einer hohen Fertigungstiefe erfolgen musste, ändert nichts daran, dass keine neuen Produkte fertig gestellt wurden, sondern, wie er selbst geschildert hat, für das finale Produkt auch alte Teile herangezogen worden sind, die vorher schon in Benutzung gewesen sind. Es bestand damit ein Unterschied zu einer Neuproduktion, wie sie von ihm geschildert worden ist. AR, zuletzt ab 1986 bis zur Privatisierung des Betriebes Hauptbuchhalter des VEB Instandsetzungswerk Ludwigsfelde, hat ebenfalls als Betriebszweck die Instandsetzung der Triebwerke für militärische Zwecke angegeben. Angelieferte gebrauchte Triebwerke sind demontiert worden und dann in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt worden. Er hat auch angegeben, dass mit den Auftraggebern Instandsetzungs- und Lieferverträge über eine regelmäßige Instandsetzung der Triebwerke bestanden haben und damit keine Produktionsaufträge erteilt worden sind. Eine Neuproduktion von Ersatzteilen und anderen kleineren Teilen ist in dem Betrieb nicht buchhalterisch extra aufgeführt worden, weil sie der Instandsetzung und damit dem Hauptzweck des Betriebes gedient hat. Damit hat auch Herr R eindrücklich geschildert, dass Hauptzweck gerade nicht die Neuproduktion war, die buchhalterisch extra ausgewiesen hätte werden müssen, sondern die Instandsetzung, und die Neuproduktion von Ersatzteilen diesem Hauptzweck gedient hat.

Damit hat schwerpunktmäßig eine industrielle Instandsetzung in dem Betrieb stattgefunden. Eine industrielle Instandsetzung und Modernisierung von Gütern unterfiel aber nicht - wie dargestellt - dem Produktionsbegriff im Sinne des fordistischen Produktionsmodells, wie er der Versorgungsordnung zugrunde gelegt war. Diese serienmäßige Instandsetzung im Rahmen eines industriellen Prozesses war, auch wenn sie, was der Senat nicht verkennt, hoch spezialisiert von spezialisierten Fachkräften durchgeführt wurde, nicht darauf gerichtet, ein neues Sachgut serienmäßig herzustellen, sondern im Rahmen einer industriemäßigen Organisation nicht mehr gebrauchsfähige Güter nach einzelner Durchsicht jeweils wieder gebrauchsfähig zu machen. Allein das Ansetzen einer Instandsetzung am Einzelgut zur Feststellung der Fehlerhaftigkeit und des Instandsetzungsbedarfs verdeutlicht, dass keine serienmäßige Neuproduktion vorgenommen worden ist. Ein instand gesetztes Triebwerk stellt kein aliud im Verhältnis zum angelieferten nicht mehr gebrauchsfähigen Triebwerk dar. Auch die Steigerung des Gebrauchswertes bzw. die Wiederherstellung des Gebrauchswertes führt nicht dazu, dass von einem Neuprodukt gesprochen werden kann. Dass im VEB Instandsetzungswerk Ludwigsfelde auch neben der industriellen Instandsetzung neue Produkte gefertigt worden sind, führt nicht zur Einbeziehung dieses Betriebes in die Versorgungsordnung. Hauptziel war - wie dargestellt - die (industrielle) Instandsetzung von Flugzeugturbinen.

Auch die Unterstellung des Betriebes unter ein Industrieministerium führt nicht dazu, dass von einem industriellen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung auszugehen ist. Wie dargestellt, wurden von der VOAVItech nicht alle Industriebetriebe erfasst, sondern nur die volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens. Im Wirtschaftsleben der ehemaligen DDR wurde - wie sich aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik (Ausgabe 1985) des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik/Staatliche Zentralverwaltung für Statistik ergibt - zwischen Reparatur- und Montagebetrieben und anderen Industriebetrieben unterschieden. Reparatur- und Montagebetriebe waren der Wirtschaftsgruppe 15489 zugeordnet, zu dieser Wirtschaftsgruppe war auch der VEB Instandsetzungswerk Ludwigsfelde zugeordnet. Daneben gab es z. B. Betriebe des Landmaschinenbaus, des Schiffbaus, des Schienenfahrzeugbaus, des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus und ähnliche Betriebe, in denen Maschinen neu gebaut wurden. Allein aus dieser Systematik ergibt sich ebenfalls eine Unterscheidung im Sprachgebrauch der DDR und im Wirtschaftsleben zwischen Reparatur, Instandsetzungswerken und Produktions-/Baubetrieben.

Die Tatsache, dass die im VEB IL vorgenommene "Herstellung" von funktionsfähigen Flugzeugturbinen die einzige "Flugzeugturbinenproduktion" in der ehemaligen DDR darstellte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass im Wirtschaftsleben der DDR die serienmäßige Instandsetzung der Flugzeugturbinen zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit im Rahmen der so genannten speziellen Produktion einen der industriellen (Neu-)Produktion gleichzusetzenden Rang hatte, weil die vormals auch in der ehemaligen DDR vorgenommene eigenständige Neuproduktion von Flugzeugturbinen eingestellt worden war (ein Betriebsteil für Triebwerksneubau bestand nur bis 1961, vergl.: "Die Industrie in Ludwigsfelde" 1936 – 1989" Heft I: Die Geschichte der Großbetriebe. Hg.: Gehrmann, Seite 55 ff.), führt dieser Umstand nicht dazu, eine durchgeführte "Instandsetzung" als "Neu-Produktion" zu bewerten. Bei der Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers von der Versorgungsordnung erfasst war, ist nicht auf das Auftreten des Betriebes in der Wirtschaftswirklichkeit der ehemaligen DDR abzustellen, sondern auf das in der hier heranzuziehenden Versorgungsordnung bestimmte Versorgungsrecht (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 7)."

Der erkennende Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des 21. Senats des LSG Berlin-Brandenburg nach eigener Prüfung vollinhaltlich an. Er kommt auf der Grundlage der aus dem Verfahren des 21. Senats beigezogenen Unterlagen, nach eigener Würdigung der Zeugenaussagen und unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers zum Tätigkeitsprofil des VEB I zu dem gleichen rechtlichen Ergebnis. Der Hinweis des Klägers auf eine Privilegierung des VEB I durch die (nicht veröffentlichte) Anordnung über Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe mit spezieller Produktion vom 22. Juni 1983 (VD/133/31/83) führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Es kann dahinstehen, ob der VEB I tatsächlich ein Betrieb der speziellen Produktion war, denn eine Regelung dahingehend, dass Mitarbeiter der Betriebe der speziellen Produktion auf Grund der genannten Ordnung in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz (oder ein anderes Versorgungssystem) einzubeziehen waren, finden sich nicht (so auch für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Februar 2004, Az. L 6 RA 190/02, dokumentiert in juris). Auch eine Gleichstellung des VEB I nach § 1 Abs. 2 der 2. DB liegt nicht vor. Der VEB I entsprach keinem der dort aufgezählten Betriebe, Institute, Akademien und sonstigen Stellen. Sofern der Kläger eine Ungleichbehandlung mit Kollegen geltend macht, für die die Beklagte bei gleichem Sachverhalt nachträglich Zusatzversorgungszeiten festgestellt habe, so folgt daraus – unterstellt dieser Sachverhalt trifft zu - für ihn kein anderes Ergebnis. Artikel 3 Grundgesetz (GG) gewährt keine Gleichheit im Unrecht, d.h. wenn für die Kollegen ein Anspruch möglicherweise rechtswidrig festgestellt wurde, so kann der Kläger daraus für sich keine entsprechenden Rechte herleiten. Vielmehr ist, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, die Beklagte aufgefordert zu prüfen, ob die rechtswidrig erteilten Bescheide für die Kollegen nach den §§ 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen sind.

Das Ruhen des Verfahrens war nicht anzuordnen. Ein Ruhen kommt gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) nur in Betracht, wenn beide Parteien (hier: beide Beteiligte) es beantragen. Vorliegend mangelt es an einem entsprechenden Antrag der Beklagten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, von einer Entscheidung eines Obergerichts wird nicht abgewichen.
Rechtskraft
Aus
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