L 7 B 9/07 KA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 370/02 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 9/07 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Dezember 2006 geändert. Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 71 KA 370/02 ER wird für die Antragstellerinnen zu 1) bis 4) auf je 32.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners war der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Dezember 2006 zu ändern.

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist nach § 25 Abs. 3 Gerichts-kostengesetz (GKG) zulässig. Sie ist auch begründet, da das Sozialgericht zu Unrecht die jeweiligen Bruttoeinnahmen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Antragstellerinnen zu 1) bis 4) für ein Jahr als Streitwert zu Grunde gelegt, ohne davon jeweils - da nicht bezifferbar - "Praxiskosten" abzuziehen.

Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung ab 2. Januar 2002 des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144), so dass Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden. Ausgangspunkt der Berechung ist der den Gebühren zugrunde zu legende Gegenstandswert (vgl. den nach § 61 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes noch anzuwendenden § 8 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 des GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung [GKG a. F.]), da die Mandatserteilung für die anwaltliche Tätigkeit noch im Jahr 2002 erfolgt ist.

Nach § 13 Abs. 1 GKG a. F. ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, d. h. in der Regel sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (BSG, SozR 3-1930 § 8 Nrn. 1 und 2), nach Ermessen zu bestimmen (Satz 1). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,- EUR anzunehmen (Satz 2).

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist aufgrund fehlender ausreichender Anhaltspunkte nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. zu bestimmen, somit auf je 4.000,00 EUR pro Quartal festzusetzen. Da Gegenstand der angestrebten Ermächtigung der Antragstellerinnen die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 war, ist der Streitwert auf je 32.000,00 EUR festzusetzen.

In Streitigkeiten über die Zulassung von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und nichtärztlichen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der Krankenkassen richten sich der Streitwert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Regelfall nach dem Gewinn, den der Kläger in drei Jahren aus der Behandlung der Versicherten erzielen könnte (BSG, SozR 4-1920 § 52 Nr. 2). Die wirtschaftlichen Interessen bemessen sich somit nach dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg, der sich aus dem Überschuss aus Gesamteinnahmen und Betriebsausgaben der betroffenen Einrichtung ergibt (vgl. BSG, SozR 4-1930 § 8 Nrn. 1 und 5). Bei den Antragstellerinnen handelt es ich jedoch um gemeinnützige Einrichtungen, die eine Gewinnerzielungsabsicht nicht verfolgen. Die Betriebsausgaben sind nach den Angaben der Antragstellerinnen nicht bezifferbar, vielmehr sind die Zuwendungen so hoch wie die Ausgaben und umgekehrt, so dass das wirtschaftliche Interesse nicht näher bestimmbar ist.

In diesem Zusammenhang kann unerörtert bleiben, ob der Streitwert nicht noch niedriger hätte angesetzt werden können, weil es sich vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelte (vgl. Beschluss des Senats vom 26. August 2004 - L 7 B 25/04 KA ER -), denn der Senat war jedenfalls an den vorliegenden Beschwerdeantrag gebunden und konnte über diesen nicht hinausgehen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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