L 10 U 3897/07 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 436/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3897/07 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.07.2007 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert.

Der angefochtene Beschluss setzt im Rahmen der Berichtigung nach § 138 SGG den rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts vom 07.03.2007 über die Aufhebung der Beiladung der Beschwerdeführerin um, indem das Rubrum des die Beschwerdeführerin zur Leistungsgewährung verpflichtenden Urteils vom 12.06.2007 insoweit berichtigt wird, als dort die Beschwerdeführerin als Beigeladene aufgeführt ist. Hiergegen, gegen diese Berichtigung, wendet sich die Beschwerdeführerin nicht, sie hält den Beschluss insoweit für zutreffend. Hieraus folgt unmittelbar, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist.

Eine darüber hinausgehende Regelung enthält der angefochtene Beschluss nicht. Eine Beschwer ist daher nicht erkennbar.

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie müsse im Rubrum des angefochtenen Urteils als Beklagte zu 2 aufgeführt sein, mag dies zutreffen. Hierüber aber hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss gerade nicht befunden. Im Falle einer Berichtigung sind - was die Beschwerdeführerin so auch nicht vorträgt - nicht notwendig alle Unrichtigkeiten, auch die vom Sozialgericht nicht erkannten, zu berichtigen, andernfalls der Beschluss rechtswidrig und für die Beteiligten belastend wäre. Vielmehr bezieht sich ein Berichtigungsbeschluss ausschließlich auf den vom Sozialgericht ins Auge gefassten Umstand. Dies ist hier die fehlende Umsetzung der Aufhebung der Beiladung und damit die Aufführung der Beschwerdeführerin weiterhin als Beigeladene gewesen.

Der Berichtigungsbeschluss kann auch nicht etwa als (teilweise) Ablehnung der Berichtigung des Rubrums in Form der Aufnahme der Beschwerdeführerin als Beklagte gewertet werden. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag beim Sozialgericht - bislang - nicht gestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Sie ist erforderlich, weil es sich bei den Kosten dieses - unselbstständigen - Nebenverfahrens zwar normalerweise um Kosten der Hauptsache handelt, diese Kosten aber vom Sozialgericht im Rahmen der Kostenentscheidung in der Hauptsache nicht haben berücksichtigt werden können. Denn diese Kostenentscheidung ist bereits mit dem - in der Berufung vor dem Senat anhängigen - Urteil vom 12.06.2007 ergangen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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