L 9 U 1380/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1975/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 1380/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin Leistungen versagen durfte.

Die 1958 geborene Klägerin war zuletzt von Oktober 1991 bis September 2000 als Chefarztsekretärin im Städtischen Krankenhaus R. beschäftigt.

Mit Schreiben vom 28.6.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung von Berufskrankheiten und bat um Übersendung von Antragsformularen, Merkblättern und Info-Materialien. Gleichzeitig erklärte sie, dass sie einer Auskunftserteilung bzw. Kontaktaufnahme mit ihren Arbeitgebern widerspreche. Die Klägerin legte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, einen Befundbericht des Orthopäden Dr. W.-S. vom 15.10.1998, einen Bericht des Internisten Dr. H. vom 5.11.1998 für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), einen Bericht des MDK vom 9.11.1998 sowie Befunde über betriebsärztliche Untersuchungen vom 27. und 30.11.1998 vor.

Die Beklagte übersandte der Klägerin eine Liste der Berufskrankheiten und bat unter anderem um Entbindung der Arbeitgeber von der Schweigepflicht. Sie wies daraufhin, dass bei Verweigerung der Einwilligung diese nach vorherigem schriftlichen Hinweis und einer angemessenen Fristsetzung zur Versagung und Entziehung von Leistungen führen könne.

Am 4.9.2000 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, sie habe Bedenken, dass der Arbeitgeber sachgerecht Auskünfte zur beruflichen Gefährdung gebe. Sie habe auch Bedenken, dass die Krankenkasse möglicherweise mit dem Arbeitgeber zusammenarbeite. Die Beklagte und die Klägerin verblieben so, dass eine Arbeitsplatzuntersuchung nur im Beisein der Klägerin durchgeführt werden solle, sofern sich dies als notwendig erweise.

Die Klägerin machte nach Erhalt der Unterlagen Erkrankungen der Sehnenscheiden u. a. (BK 2101), Meniskusschäden (BK 2102), bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (BK 2108), Infektionskrankheiten (BK 3101) sowie Erkrankungen der Atemwege (BK 4301 und 4302) als Berufskrankheiten geltend und begehrte zusätzlich die Anerkennung als Mobbing-Opfer. Sie vertrat die Ansicht, die Beteiligung des Arbeitgebers sei zur Klärung des Vorliegens einer Berufskrankheit nicht zwangsläufig notwendig; sie könne ausreichend Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts vorlegen. Sie bat um Fristverlängerung für die Abgabe der Einwilligungserklärung bezüglich der Befragung ihrer Arbeitgeber bis 31.3.2001 und teilte mit, dass mit der Kündigung auch ein Raumverbot ausgesprochen worden sei.

Am 12.9.2000 vereinbarte die Klägerin telefonisch mit der Beklagten, dass sie sich selbst mit dem Hausarzt in Verbindung setzt, damit dieser der Beklagten Berichte übersende, die die Klägerin der Beklagten zugänglich machen möchte. Ferner erklärte sich die Klägerin bereit, sich mit der Krankenkasse nach dem 30.9.2000 (wegen Probleme mit dem Arbeitgeber wegen der letzten Gehaltsauszahlung) in Verbindung zu setzen, um einen Krankenlistenauszug zu erhalten.

Mit Schreiben vom 28.9.2000 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, welche Angaben im Ermittlungsverfahren den Arbeitgebern zur Kenntnis gegeben würden, damit sie die Vor- und Nachteile im Verhältnis zum möglichen Leistungsbezug abschätzen könne. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht.

Die Beklagte erhielt ärztliche Unterlagen des Internisten Dr. H. über Behandlungen der Klägerin vom 6.2.1995 bis 27.3.2000 sowie weitere medizinische (teils ältere) Befunde. Unter dem 8.1.2001 erklärte die Klägerin u.a. schriftlich, sie gebe hinsichtlich der Arbeitgeber und dem Betriebsarzt ihres letzten Arbeitgebers keine Einwilligungserklärung in Bezug auf den "Verdacht einer meldepflichtigen Erkrankung" ab.

Mit Schreiben vom 26.3.2001 bemängelte die Klägerin fehlende Antworten auf ihre Schreiben und begehrte eine weitere Fristverlängerung für Einwilligungserklärungen und Schweigepflichtentbindungen. Ferner bat sie um Mitteilung, ob die Beklagte bereit sei, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Sie bat um Antwort bis spätestens 30.3.2001.

Mit Schreiben vom 27.4.2001 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ohne ihre Einverständniserklärung keine weiteren Ermittlungen durchgeführt werden könnten. Sie übersandte nochmals Fragebögen und Einwilligungserklärungen und wies daraufhin, dass dann, wenn die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, sie die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen könne. Sie bot der Klägerin letztmalig die Gelegenheit, die erforderlichen Einverständniserklärungen vorzulegen sowie die Fragebögen leserlich ausgefüllt zu übersenden und kündigte eine Versagung der Leistungen an, wenn die Klägerin dies bis 21.5.2001 nicht erledige.

Mit vier Bescheiden vom 16.7.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. Zur Begründung führte sie aus, trotz mehrfacher Aufforderung habe die Klägerin ihr Einverständnis zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht erteilt und auch nicht die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorgenommen. Auf Grund der von der Klägerin vorgenommenen Einschränkungen könne sie weder bei ihren früheren Arbeitgebern noch bei den behandelnden Ärzten eine gezielte Nachfrage zu dem vorliegenden Beschwerdebild machen. Die Widersprüche, die die Klägerin u.a. damit begründete, dass sie sämtliche ihr zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen vorgelegt habe und sie zur Zeit in eine Nachfrage beim letzten Arbeitgeber hinsichtlich der tatsächlichen Gefährdung am Arbeitsplatz nicht einwillige, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 5.6. und vom 25.6.2002 zurück.

Gegen die vier Widerspruchsbescheide erhob die Klägerin am 29.7.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen. Die Beklagte könne eine Begutachtung durch einen unabhängigen Gutachter durchführen lassen. Sie habe zwar ihre Mitwirkung eingeschränkt, dies rechtfertige sich jedoch aus ihrer grundgesetzlich geschützten Situation, die sie der Beklagten ausführlich dargelegt habe.

Durch Urteil vom 27.1.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, zu Recht sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem sie ihr Einverständnis zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht erteilt habe. Insbesondere habe sie der Beklagten untersagt, Auskünfte von ihren früheren Arbeitgebern einzuholen. Die Einholung solcher Auskünfte bzw. die Vornahme einer Arbeitsplatzanalyse sei jedoch zur Klärung der Frage erforderlich, welchen beruflichen Belastungen der Versicherte ausgesetzt gewesen sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 9.3.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6.4.2005 Berufung eingelegt. Sie hat mit am 8.5.2006 eingegangenem Schriftsatz vom 5.5.2006 beantragt, den durch Terminsbeschluss vom 6.4.2006 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.5.2006 um mindestens 3 Monate zu verschieben. Sie sei durch die Führung des ebenfalls beim LSG anhängigen Verfahrens gegen die Bundesagentur für Arbeit L 12 AL 559/04 durch die Richter des 12. Senats, die sie für das vorliegende Verfahren als befangen ablehne, und damit verbundene Auseinandersetzungen mit einem Rechtsanwalt sehr beschäftigt und belastet. Daher sei eine Terminsverschiebung aus gesundheitlichen, finanziellen und rechtlichen Gründen dringend erforderlich und begründet. Dem Schriftsatz hat die Klägerin eine Vielzahl von Anlagen beigefügt, auf die Bezug genommen wird.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Januar 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 16. Juli 2001 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. und 25. Juni 2002 aufzuheben, hilfsweise die mündliche Verhandlung zu vertagen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Der Senat hat über die Berufung der Klägerin nach Durchführung des durch Beschluss vom 6.4.2006 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung am 9.5.2006 entschieden. Dem am 8.5.2006 eingegangenen Antrag der Klägerin, die mündliche Verhandlung um mindestens 3 Monate zu vertagen, hat der Senat nicht stattgegeben. Die für eine Vertagung erforderlichen erheblichen Gründe (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 110 Rn. 4b) liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin hatte der Senat nicht vorab über den im Schriftsatz vom 5.5.2006 gestellten Befangenheitsantrag gegen zwei Richter des 12. Senats zu entscheiden, da diese Richter dem im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufenen 9. Senat nicht angehören und somit auch an Entscheidungen des 9. Senats nicht mitwirken. Gesundheitliche Gründe, die die Klägerin gehindert hätten, am Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.5.2006 teilnehmen, hat sie im Schriftsatz vom 5.5.2006 nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht - etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes - glaubhaft gemacht.

Die Berufung der Klägerin ist sachlich nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen mangelnder Mitwirkung versagt.

Gegen einen Versagungsbescheid nach Maßgabe von § 66 Sozialgesetzbuch (SGB) I - um derartige Bescheide handelt es sich bei den Bescheiden der Beklagten vom 16.7.2001 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. und vom 25.6.2002 - ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 und SozR 4-1200 § 66 Nr. 1). Wendet sich der Bürger gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung, so hat er über die Aufhebung des Versagungsbescheides hinaus regelmäßig kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Streitgegenstand eines solchen Rechtsstreits ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 1 m. w. N.).

Die zulässige Anfechtungsklage gegen die Versagungsbescheide ist jedoch nicht begründet.

Ermächtigungsgrundlage ist § 66 Abs. 1 SGB I. Danach kann der Leistungsträger eine beantragte Sozialleistung ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise bis zur Nachholung von Mitwirkungshandlungen versagen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und er hierdurch oder absichtlich in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Versagung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen unabhängig von der fehlenden Mitwirkung nachgewiesen sind. Die Voraussetzung für eine Versagung sind im Falle der Klägerin erfüllt.

Die Klägerin hat entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I der Auskunftserteilung durch Dritte nicht zugestimmt, indem sie einer Kontaktaufnahme mit ihrem früheren Arbeitgeber und der Einholung von Auskünften bei diesem widersprochen und die behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. Die Befragung der Arbeitgeber ist für die Entscheidung über das Vorliegen von Berufskrankheiten erforderlich, da es sich hierbei um Krankheiten handelt, die ein Versicherter bei den unter Versicherungsschutz stehenden Tätigkeiten (vgl. § 9 SGB VII), d. h. auf Grund von Einwirkungen am Arbeitsplatz, erlitten hat. Sind entsprechende schädigende Einwirkungen schon nicht feststellbar, erübrigen sich weitere Ermittlungen. Ohne die Befragung der Arbeitgeber und gegebenenfalls Ermittlungen am Arbeitsplatz sind Angaben der Versicherten nicht überprüfbar und schädigende Einwirkungen nicht - wie erforderlich - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar.

Die von der Klägerin erwarteten Mitwirkungshandlungen - Einwilligung in die Befragung der Arbeitgeber, Schweigepflichtentbindung der Ärzte - sind auch nicht unzumutbar i. S. von § 65 SGB I. Ein wichtiger Grund, warum der Klägerin die Erfüllung dieser Mitwirkungshandlungen nicht zumutbar gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Klägerin der Arbeitsplatz gekündigt wurde, zumal - wie von der Klägerin gewünscht - eine Befragung der Arbeitgeber vor Abschluss des arbeitsgerichtlichen Prozesses und vor dem 31.3.2001 nicht erfolgt ist.

Es liegt auch keine unzumutbare Verletzung der Klägerin in ihrem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz -GG -) gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Dieses räumt zwar dem Betroffenen die Befugnis ein, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Eingriffe und Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind - nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts - jedoch auf Grund eines Gesetzes zulässig.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird zulässigerweise durch die Bestimmungen der §§ 20 ff. SGB X i. V. m. §§ 60 ff SGB I beschränkt, in denen die Befugnisse der Behörde und die Mitwirkungspflichten des Versicherten geregelt sind.

Ohne die Befragung der Arbeitgeber und ohne Einholung gezielter Auskünfte bei den behandelnden Ärzten ist die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, wie es § 66 Abs. 1 SGB I voraussetzt. Dieses Tatbestandsmerkmal belegt, dass die Mitwirkungspflichten der §§ 60 bis 62, 65 SGB I ausschließlich dazu dienen, die Sachaufklärung durch die Behörde zu ermöglichen. § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X gibt der Behörde das Recht, Art und Umfang der im Ermittlungen im Verwaltungsverfahren zu bestimmen, ohne an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein; § 21 Abs. 1 SGB X gestattet diejenigen Beweismittel, welche die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.

Die Beklagte hat die Klägerin mehrfach schriftlich auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligungserklärungen hingewiesen und mit Schreiben vom 27.4.2001 auch eine angemessene Frist (bis 21.5.2001) zur Vorlage der lesbar ausgefüllten Vordrucke und Abgabe der Einwilligungserklärungen gesetzt. Die Klägerin hat zwar die Vordrucke ausgefüllt zurückgesandt, die Einwilligungserklärung aber nicht vorgelegt.

Die Bescheide sind auch nicht wegen fehlender Ermessenserwägungen aufzuheben. Zwar hat die Beklagte in den Bescheiden vom 16.7.2001 lediglich ausgeführt: "Nachdem Sie trotz schriftlichem Hinweis die gesetzte Frist bis 21.5.2001 verstreichen ließen und Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind, werden wir die Leistungen versagen" und damit lediglich Tatbestandsvoraussetzungen genannt und keine Ermessenserwägungen angestellt. In den angefochtenen Widerspruchsbescheiden hat sie jedoch berücksichtigt, dass an Stelle der Versagung der Leistungen auch die von der Klägerin angeregte Begutachtung in Betracht gekommen wäre, jedoch ohne Kenntnis von schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz (noch) nicht zweckmäßig gewesen wäre, da zwar vorhandene Krankheiten hätten festgestellt werden können; eventuelle Kausalitätsfragen hätten jedoch nicht hinreichend fundiert beantwortet werden können. Da ohne Einverständnis der Klägerin mit der Befragung ihrer Arbeitgeber und ohne Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht der Sachverhalt nicht hätte weiter aufgeklärt werden können, die Beklagte der Klägerin für den Fall der Nachholung der Mitwirkung die Fortführung des Verfahrens zugesagt hat und in Betracht kommende Handlungsalternativen der Beklagten (Entscheidung in der Sache wegen Beweisvereitelung; Liegenlassen des Verfahrens) die Klägerin schlechter gestellt hätten, führt die fehlende Darlegung dieser Ermessensgesichtspunkte nicht zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG Reutlingen nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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