Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 1658/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1022/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1949 geborene und verheiratete Kläger erlernte nach dem Hauptschulabschluss von 1963 bis 1966 den Beruf des Malers und Lackierers, den er anschließend versicherungspflichtig beschäftigt ausübte. 1973/74 besuchte er die Meisterschule, die er mit erfolgreich bestandener Meisterprüfung abschloss. Danach machte er sich im erlernten Beruf ab dem 1. Oktober 1974 selbständig. Ab Januar 1984 bis zum 31. Dezember 2003 entrichtete der Kläger freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung.
Der Kläger – ein seit 1999 vollständig trockener Alkoholiker – war ab Januar 2003 wegen eines damals bereits seit längerem bestehenden Geh- und Streckdefizits des rechten Kniegelenks arbeitsunfähig. Im Februar 2003 wurde das rechte Kniegelenk wegen Kreuzbandrisses und Meniskusteilentfernung arthroskopisch behandelt. Auf eine von der Beklagten im Folgenden antragsgemäß bewilligte medizinische Rehabilitationsmaßnahme unterzog sich der damals 175 cm große und 108 kg schwere Kläger vom 6. bis zum 27. August 2003 der stationären Behandlung in der R.klinik, B. R ... Im Entlassungsbericht vom 4. September 2003 wurden folgende Diagnosen mitgeteilt: - Varusgonarthrose rechts bei Instabilität, Zustand nach Arthroskopie 2/2003, - Essentielle Hypertonie, - Adipositas per magna und - Leberzirrhose, Ösophagusvarizen. Im erlernten Beruf sei der Kläger nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich belastbar; körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen könne er aber noch sechs und mehr Stunden arbeitstäglich verrichten. Dabei seien Gehstrecken von mehr als 5 km, das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg sowie Steigen und kniende Tätigkeiten zu vermeiden.
Vom 30. Oktober bis 4. November 2003 wurde der Kläger sodann im Krankenhaus B. stationär wegen einer akuten oberen gastrointestinalen Blutung mit Verdacht auf erneute Ösophagusvarizenblutung bei Zustand nach Ösophagusvarizenblutung 1999 aufgenommen und mit fünf Gummibandligaturen versorgt. Im Entlassungsbericht des Krankenhauses vom 10. November 2003 wurden weitere kurzfristige Blutbildkontrollen empfohlen.
Am 28. November 2003 wurde der Kläger sodann vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) gutachtlich untersucht. Im Gutachten vom gleichen Tag wurden folgende Diagnosen mitgeteilt: - Ausgeprägte Varusgonarthrose mit Chrondromalazie IV. Grades bei Zustand nach Arthroskopie im Februar 2003 mit weiterhin deutlich verminderter Belastbarkeit für Gehen, Stehen und Treppensteigen, - Zustand nach Ösophagusvarizenblutung bei fraglicher Leberzirrhose im November 2003, in der Anamnese, jetzt unauffällig, und - Essentielle Hypertonie – optimal eingestellt mit normgerechten Werten sowie - Adipositas per magna. Als Maler sei der Kläger dauernd nicht mehr belastbar; eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liege vor.
Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten am 10. Dezember 2003 formblattgerecht, ihm Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit zu gewähren. In der Folge bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22. Januar 2004 für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unter gleichzeitiger Ablehnung eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dazu führte sie aus, der Rehabilitationsantrag vom 1. Juli 2003 gelte gemäß gesetzlicher Fiktion als Rentenantrag. Der Leistungsfall sei am 27. Januar 2003 eingetreten.
Den gegen die Ablehnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung am 2. Februar 2004 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter Hinweis auf die zwischenzeitlich versorgungsrechtlich festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) und die fortschreitende Arthrose am rechten Kniegelenk, die es ihm weder erlaube den Malerberuf noch einen anderen Beruf auszuüben. Daraufhin veranlasste die Beklagte eine chirurgische (Dr. N.) und internistische (Dr. S.) Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Im fachübergreifenden Gutachten vom 24. März 2004 wurden folgenden Diagnosen mitgeteilt: - Medial betonte fortgeschrittene Gonarthrose rechts mehr als links, derzeit ohne Reizzeichen oder Bewegungseinschränkung der unteren Extremitäten und - Alkoholabhängigkeitsyndrom (trocken), Fettleber mit Verdacht auf Leberzirrhose, leicht eingeschränkte Lebersyntheseleistung, Thrombozytopenie, abgelaufene gastrointestinale Blutung 10/2003 bei bekannten Ösophagusvarizen und Blutung 1999, Anlage von 5 Gummibandligaturen 11/2003, therapiebedürftiger Bluthochdruck, Adipositas. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen sei es dem Kläger zwar nicht mehr zumutbar als Maler zu arbeiten, körperliche leichte Wechseltätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die überwiegend im Sitzen zu verrichten seien, könne er aber noch vollschichtig ausüben. Die sozialmedizinisch geforderte Gehstrecke werde vom Kläger erbracht. Leistungsausschlüsse bestünden für folgende Tätigkeiten: häufige Lastwechsel, mit den unteren Extremitäten kniend oder hockend auszuübende Arbeiten, Arbeiten auf unebenem Boden und schiefen Unterlagen sowie unter Vibrations- oder Erschütterungseinfluss, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie Arbeiten mit längerem Stehen und Gehen.
Auf der Grundlage der Beweiserhebung wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2004 unter Hinweis darauf, der Kläger sei weiterhin in der Lage, körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeitstäglich sechs und mehr Stunden zu verrichten, als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 8. Juni 2004 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (S 11 R 1658/04). Das Sozialgericht holte zunächst auf schriftlichem Wege sachverständige Zeugenaussagen bei den vom Kläger als behandelnde Ärzte benannten Medizinern ein. Der Allgemeinmediziner Dr. H., P., berichtete dem Sozialgericht unter dem 8. November 2004, den Kläger nur zweimal im April 2002 wegen eines eingewachsenen Zehennagels behandelt zu haben. Der Allgemeinmediziner Dr. F., I., teilte dem Sozialgericht unter dem 24. November 2004 mit, den Kläger seit 2002 ca. einmal im Quartal wegen Varusgonarthrose rechts bei Instabilität, Zustand nach Arthroskopie im Februar 2003, arterieller Hypertonie bei Adipositas per magna, Leberzirrhose und Ösophagusvarizen mit rezidivierenden Blutungen behandelt zu haben und zu behandeln. Die Hauptleiden beständen auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet. Der Kläger sei in seiner Leistungsfähigkeit dauerhaft gemindert. Er sei aber in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und Strecken bis 500 Meter zu Fuß zu gehen.
Auf Antrag des Klägers veranlasste das Sozialgericht sodann die wahlärztliche Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Internisten Prof. Dr. Z., K.hospital S ... Im Gutachten vom 12. September 2005 teilte Prof. Dr. Z. folgende Diagnosen mit: - Gonarthrose beidseitig, rechts führend, - Leberzirrhose CHILD A nach chronischem Ethanolabusus von 1968 bis 1999 und Ösophagusvarizen (Varizenblutungen 2000 und 2003), - Hyperurikämie, Adipositas, Zustand nach Zwerchfellhernien OP 2001, Zustand nach Fettschürzenentfernung 1999, Zustand nach Handgelenksfraktur 1974, Zustand nach Appendektomie und Tonsillektomie jeweils in der Jugend. Die Leberfunktion sei noch weitgehend kompensiert und eine Lebertransplantation nicht indiziert. Die Lungenfunktion des Klägers sei normal; ergometrisch sei der Kläger bis 150 Watt belastbar gewesen. Hinweise auf Erkrankungen des Herzkreislaufsystems seien nicht auszumachen gewesen. Aus internistischer Sicht sei der Kläger in der Lage ohne Gefährdung seiner Gesundheit körperlich leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes über arbeitstäglich acht Stunden nachzugehen. Vermeiden sollte er das Heben schwerer Lasten.
Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage nach entsprechender Anhörung durch Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2006 unter Hinweis auf das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme als unbegründet ab. Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 14. Februar 2006 zugestellt.
Am 1. März 2006 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, auch körperliche leichte Arbeiten nicht mehr über arbeitstäglich sechs Stunden verrichten zu können. Er sieht weiteren internistischen und orthopädischen Aufklärungsbedarf, weil das Sozialgericht der Pflicht zur Amtsermittlung nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Februar 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung (1. Juli 2003) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Orthopäden Dr. H., S., mit der gutachtlichen Untersuchung des Klägers beauftragt. Im Gutachten vom 29. August 2006 hat Dr. H. bei dem Kläger, der angegeben hat, nach wie vor drei bis acht Stunden arbeitstäglich als Maler- und Lackierermeister berufstätig zu sein, folgende Diagnosen gestellt: - Belastungsabhängige Knieschmerzen beidseitig, gelegentliche Instabilität im rechten Knie bei klinisch wie radiologisch nachvollziehbarer fortgeschrittener Arthrose in beiden Kniegelenken und freien Gelenkkörpern beidseitig sowie Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts. Angesichts der noch erstaunlich guten Funktionen beider Kniegelenke sei ein Kniegelenksersatz derzeit nicht sinnvoll. Das Gangbild des Klägers in bekleidetem Zustand mit Konfektionssandalen ohne Einlagen und ohne Absatzerhöhungen sei sicher, wenn auch etwas breitbeinig und langsam. Auf der rechten Seite habe sich ein diskretes, nicht ganz konstantes Hinken gezeigt, das am ehesten einem Duchenne-Hinken ähnele. Der Kläger benutze weder eine Unterarmgehstütze noch einen Paragehstock. Bei aufrechtem Stand seien beide Beine annähernd seitengleich belastet gewesen. Auch die Fußsohlen seien annähernd seitengleich beschwielt. Im Bereich beider unteren Gliedmaßen sei keine deutlich einseitige Muskelverminderung erkennbar. Andere als Knieprobleme habe der Kläger aus orthopädischer Sicht nicht. Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen sei dem Kläger die zuletzt und bis heute ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Maler- und Lackierermeister nur noch drei bis unter sechs Stunden zumutbar. Körperliche leichtere, leidensgerechte leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Kläger aber arbeitstäglich durchaus noch acht Stunden verrichten, ohne besonderer Arbeitsbedingungen zu bedürfen. Dabei seien folgende Leistungsausschlüsse zu beachten: Heben und Tragen von Lasten auf ebener Strecke von mehr als 20 kg, auf Treppen von mehr als 10 bis 15 kg, kniend oder hockend auszuübende Arbeiten, Arbeiten auf unebenem Boden und schiefen Unterlagen, Arbeiten, die häufiges Treppensteigen erfordern, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie Arbeiten mit längerem Stehen und Gehen. Dagegen seien dem Kläger Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen sowie Schicht- und Nachtarbeiten oder Tätigkeiten unter ungünstigen klimatischen Bedingungen prinzipiell möglich. Der Kläger sei ferner auch in der Lage viermal täglich mehr als 500 Meter fußläufig binnen jeweils maximal 20 Minuten zurückzulegen und während der Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Seit dem 1. Juli 2003 habe sich das Krankheitsbild des Kläger nur graduell, nicht aber fundamental verschlechtert. Die Kniebeschwerden basierten auf fortschreitenden strukturellen Ver-schleißerscheinungen beider Kniegelenke, die irreversibel seien.
Mit beratungsärztlicher Stellungnahme des Internisten Dr. J. vom 19. September 2006 hat sich die Beklagte zum Gutachten von Dr. H. geäußert. Dr. J. ist der Auffassung, eine Tätigkeit als Maler und Lackierer sei dem Kläger angesichts der unstreitig bestehenden Leistungseinschränkungen aufgrund der Knieerkrankung auch stundenweise nicht mehr zumutbar. Die noch verrichtete Tätigkeit erfolgte auf Kosten der Gesundheit. Sonstige leichte Tätigkeiten könne der Kläger aber vollschichtig verrichten. Insoweit bestehe Übereinstimmung mit den von Dr. H. getroffenen Feststellungen.
Der Kläger hat sich zur Sache nicht mehr geäußert, sondern erklärt, einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung ausdrücklich zuzustimmen. Daraufhin hat auch die Beklagte erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Heilbronn im erstinstanzlichen Verfahren (S 1 R 1658/04) sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Februar 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2004 sind rechtmäßig. Der Kläger, dem von der Beklagten zu recht Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewährt wird, hat keinen weitergehenden Anspruch auf die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch zutreffend dargestellt. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der teilweise erwerbsgeminderte Kläger ist, an diesem Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Senats nicht voll erwerbsgemindert.
Eine volle Erwerbsminderung des Klägers, das heißt ein generelles Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, lässt sich nicht belegen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesamtwürdigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten internistisch-chirurgischen Gutachtens vom 24. März 2004, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, des im erstinstanzlichen Verfahren vom Sozialgericht veranlassten fachinternistischen Gutachtens von Prof. Dr. Z. (12. September 2005) sowie des im Berufungsverfahren vom Senat von Amts wegen eingeholten orthopädischen Fachgutachtens von Dr. H. (29. August 2006).
Der Kläger leidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an folgenden, für seine körperliche Leistungsfähigkeit bedeutsamen Gesundheitsstörungen: - Belastungsabhängige Knieschmerzen beidseitig, gelegentliche Instabilität im rechten Knie bei klinisch wie radiologisch nachvollziehbarer fortgeschrittener Arthrose in beiden Kniegelenken und freien Gelenkkörpern beidseitig sowie Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts und - Leberzirrhose CHILD A nach chronischem Ethanolabusus von 1968 bis 1999 und Ösophagusvarizen (Varizenblutungen 2000 und 2003) sowie - Essentielle Hypertonie, gut medikamentös eingestellt.
Diese Gesundheitsstörungen schließen - wie von der Beklagten zu recht anerkannt - eine weitere Berufstätigkeit des Klägers als Maler- und Lackierermeister aus. Für die dem Kläger noch zumutbaren und möglichen körperlich leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes lösen sie aber keine Einschränkung der ihm zumutbaren Arbeitszeit von arbeitstäglich sechs und mehr Stunden aus. Der Senat stützt sich bei dieser Beurteilung auf die fundierten und in sich schlüssigen Ausführungen und Feststellungen der gerichtlichen Gutachter Prof. Dr. Z. und Dr. H., die er sich zu eigen macht.
Prof. Dr. Z. hat in Übereinstimmung mit dem internistischen Vorgutachter im Verwaltungsverfahren, Dr. S., zutreffend festgestellt, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers vor allem durch dessen Kniegelenkserkrankungen limitiert ist. Die aus internistischer Sicht im Vordergrund stehende seit 1999 trockene Alkoholkrankheit löst ebenso wenig wie die im Zusammenhang damit stehende beginnende Leberzirrhose eine quantitative Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Der bestehende Bluthochdruck ist medikamentös gut eingestellt und darüber hinaus vor dem Hintergrund zu sehen, dass Prof. Dr. Z. Hinweise auf Erkrankungen von Lunge und Herzkreislaufsystem nicht hat erkennen können.
Aus orthopädischer Sicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. H. ausschließlich an belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts mehr als links leidet, die auf fortgeschrittenen Arthrosen beruhen. Diese beeinträchtigen die biomechanische Belastbarkeit beider Kniegelenke mit Auswirkungen auf das Geh- und Stehvermögen sowie die Fähigkeit Treppen, Leitern und Gerüste zu besteigen oder auf unebenen oder rutschigen Flächen zu agieren. Sie hindern den Kläger aber nicht daran, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts, die bei wechselnder Körperhaltung überwiegend im Sitzen ausgeübt werden, über eine Dauer von sechs und mehr Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dafür spricht zum einen, dass der Kläger - entgegen dem Dafürhalten aller mit seinem Fall befassten Ärzte und obgleich ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewährt wird - seinen Beruf als Maler- und Lackierermeister seinen Angaben gegenüber Dr. H. während der gutachtlichen Untersuchung am 11. Juli 2006 bis in die Gegenwart hinein im gewissem Umfang - wenn auch auf Kosten seiner Restgesundheit - weiter ausübt. Des Weiteren stützt das von Dr. H. festgestellte Gangbild des Klägers - sicher mit Konfektionssandalen ohne Einlagen und ohne Absatzerhöhungen - bei annähernd seitengleich beschwielten Fußsohlen und die noch erstaunlich gute Funktionalität der beiden Kniegelenke das Ergebnis, den Kläger für arbeitstäglich sechs und mehr Stunden mit leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für belastbar zu halten. Schließlich sprechen auch die Tatsachen, dass der Kläger keine Gehhilfe nutzt und eigenen Angaben zufolge (Gutachten Dr. H., 29. August 2006) in der Lage ist, ungefähr eine Stunde am Stück stehen zu können, den Weg von seiner Wohnung zu seiner etwa 1 km davon entfernt liegenden Werkstatt ohne Pausen zu Fuß zurücklegen zu können und üblicherweise keine Probleme damit hat, auch mehrere Stunden sitzen zu können, dafür, ihm körperlich leichte Arbeiten über einen arbeitstäglichen Zeitraum von sechs und mehr Stunden ohne Gefährdung für die Gesundheit zumuten zu können. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorstehenden zugleich, dass der Kläger über eine hinreichende Wegefähigkeit zum Erreichen eines Arbeitsplatzes verfügt.
Die danach insgesamt festgestellten Gesundheitsstörungen schränken zwar nach übereinstimmender Beurteilung der Sachverständigen die Leistungsfähigkeit des Klägers in der gebotenen Gesamtschau in qualitativer Hinsicht ein, stehen aber der Ausübung leichter Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer Dauer von arbeitstäglich sechs und mehr Stunden nicht entgegen. Dazu bedarf der Kläger auch keiner besonderen Arbeitsbedingungen, etwa durch be-triebsunübliche Pausen. Die festgestellten Funktionsstörungen hindern den Kläger des Weiteren auch nicht daran, zumindest viermal täglich eine einfache Wegstrecke von über 500 m jeweils binnen 15 bis höchstens 20 Minuten ohne Hilfsmittel zurückzulegen (Gutachten Dr. H.); er ist mithin voll wegefähig. Dem Kläger nicht mehr zumutbar sind allein schwere körperliche Arbeiten, das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg, kniend oder hockend auszuübende Arbeiten, Arbeiten auf unebenem Boden und schiefen oder rutschigen Unterlagen, Arbeiten, die häufiges Treppensteigen erfordern, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie Arbeiten mit längerem Stehen und Gehen (Gutachten Dr. H.).
Zusammenfassend ist der Kläger nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Angelernte des unteren Bereichs sowie Ungelernte geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Agentur für Arbeit einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte und zeitweise mittelschwere körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren körperlich leichten Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen von vorn herein nicht mit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kniend oder hockend verrichteten Tätigkeiten, Arbeiten auf unebenem Boden und schiefen oder rutschigen Unterlagen oder Arbeiten, die häufiges Treppensteigen erfordern, verbunden. Die benannten Leistungs- und Funktionsausschlüsse führen zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (z.B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) überwiegend in geschlossen wohltemperierten Räumen durchgeführt werden und auch nicht regelmäßig mit besonderem Zeitdruck oder Schichtarbeiten verbunden sind.
Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1949 geborene und verheiratete Kläger erlernte nach dem Hauptschulabschluss von 1963 bis 1966 den Beruf des Malers und Lackierers, den er anschließend versicherungspflichtig beschäftigt ausübte. 1973/74 besuchte er die Meisterschule, die er mit erfolgreich bestandener Meisterprüfung abschloss. Danach machte er sich im erlernten Beruf ab dem 1. Oktober 1974 selbständig. Ab Januar 1984 bis zum 31. Dezember 2003 entrichtete der Kläger freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung.
Der Kläger – ein seit 1999 vollständig trockener Alkoholiker – war ab Januar 2003 wegen eines damals bereits seit längerem bestehenden Geh- und Streckdefizits des rechten Kniegelenks arbeitsunfähig. Im Februar 2003 wurde das rechte Kniegelenk wegen Kreuzbandrisses und Meniskusteilentfernung arthroskopisch behandelt. Auf eine von der Beklagten im Folgenden antragsgemäß bewilligte medizinische Rehabilitationsmaßnahme unterzog sich der damals 175 cm große und 108 kg schwere Kläger vom 6. bis zum 27. August 2003 der stationären Behandlung in der R.klinik, B. R ... Im Entlassungsbericht vom 4. September 2003 wurden folgende Diagnosen mitgeteilt: - Varusgonarthrose rechts bei Instabilität, Zustand nach Arthroskopie 2/2003, - Essentielle Hypertonie, - Adipositas per magna und - Leberzirrhose, Ösophagusvarizen. Im erlernten Beruf sei der Kläger nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich belastbar; körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen könne er aber noch sechs und mehr Stunden arbeitstäglich verrichten. Dabei seien Gehstrecken von mehr als 5 km, das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg sowie Steigen und kniende Tätigkeiten zu vermeiden.
Vom 30. Oktober bis 4. November 2003 wurde der Kläger sodann im Krankenhaus B. stationär wegen einer akuten oberen gastrointestinalen Blutung mit Verdacht auf erneute Ösophagusvarizenblutung bei Zustand nach Ösophagusvarizenblutung 1999 aufgenommen und mit fünf Gummibandligaturen versorgt. Im Entlassungsbericht des Krankenhauses vom 10. November 2003 wurden weitere kurzfristige Blutbildkontrollen empfohlen.
Am 28. November 2003 wurde der Kläger sodann vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) gutachtlich untersucht. Im Gutachten vom gleichen Tag wurden folgende Diagnosen mitgeteilt: - Ausgeprägte Varusgonarthrose mit Chrondromalazie IV. Grades bei Zustand nach Arthroskopie im Februar 2003 mit weiterhin deutlich verminderter Belastbarkeit für Gehen, Stehen und Treppensteigen, - Zustand nach Ösophagusvarizenblutung bei fraglicher Leberzirrhose im November 2003, in der Anamnese, jetzt unauffällig, und - Essentielle Hypertonie – optimal eingestellt mit normgerechten Werten sowie - Adipositas per magna. Als Maler sei der Kläger dauernd nicht mehr belastbar; eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liege vor.
Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten am 10. Dezember 2003 formblattgerecht, ihm Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit zu gewähren. In der Folge bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22. Januar 2004 für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unter gleichzeitiger Ablehnung eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dazu führte sie aus, der Rehabilitationsantrag vom 1. Juli 2003 gelte gemäß gesetzlicher Fiktion als Rentenantrag. Der Leistungsfall sei am 27. Januar 2003 eingetreten.
Den gegen die Ablehnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung am 2. Februar 2004 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter Hinweis auf die zwischenzeitlich versorgungsrechtlich festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) und die fortschreitende Arthrose am rechten Kniegelenk, die es ihm weder erlaube den Malerberuf noch einen anderen Beruf auszuüben. Daraufhin veranlasste die Beklagte eine chirurgische (Dr. N.) und internistische (Dr. S.) Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Im fachübergreifenden Gutachten vom 24. März 2004 wurden folgenden Diagnosen mitgeteilt: - Medial betonte fortgeschrittene Gonarthrose rechts mehr als links, derzeit ohne Reizzeichen oder Bewegungseinschränkung der unteren Extremitäten und - Alkoholabhängigkeitsyndrom (trocken), Fettleber mit Verdacht auf Leberzirrhose, leicht eingeschränkte Lebersyntheseleistung, Thrombozytopenie, abgelaufene gastrointestinale Blutung 10/2003 bei bekannten Ösophagusvarizen und Blutung 1999, Anlage von 5 Gummibandligaturen 11/2003, therapiebedürftiger Bluthochdruck, Adipositas. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen sei es dem Kläger zwar nicht mehr zumutbar als Maler zu arbeiten, körperliche leichte Wechseltätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die überwiegend im Sitzen zu verrichten seien, könne er aber noch vollschichtig ausüben. Die sozialmedizinisch geforderte Gehstrecke werde vom Kläger erbracht. Leistungsausschlüsse bestünden für folgende Tätigkeiten: häufige Lastwechsel, mit den unteren Extremitäten kniend oder hockend auszuübende Arbeiten, Arbeiten auf unebenem Boden und schiefen Unterlagen sowie unter Vibrations- oder Erschütterungseinfluss, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie Arbeiten mit längerem Stehen und Gehen.
Auf der Grundlage der Beweiserhebung wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2004 unter Hinweis darauf, der Kläger sei weiterhin in der Lage, körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeitstäglich sechs und mehr Stunden zu verrichten, als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 8. Juni 2004 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (S 11 R 1658/04). Das Sozialgericht holte zunächst auf schriftlichem Wege sachverständige Zeugenaussagen bei den vom Kläger als behandelnde Ärzte benannten Medizinern ein. Der Allgemeinmediziner Dr. H., P., berichtete dem Sozialgericht unter dem 8. November 2004, den Kläger nur zweimal im April 2002 wegen eines eingewachsenen Zehennagels behandelt zu haben. Der Allgemeinmediziner Dr. F., I., teilte dem Sozialgericht unter dem 24. November 2004 mit, den Kläger seit 2002 ca. einmal im Quartal wegen Varusgonarthrose rechts bei Instabilität, Zustand nach Arthroskopie im Februar 2003, arterieller Hypertonie bei Adipositas per magna, Leberzirrhose und Ösophagusvarizen mit rezidivierenden Blutungen behandelt zu haben und zu behandeln. Die Hauptleiden beständen auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet. Der Kläger sei in seiner Leistungsfähigkeit dauerhaft gemindert. Er sei aber in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und Strecken bis 500 Meter zu Fuß zu gehen.
Auf Antrag des Klägers veranlasste das Sozialgericht sodann die wahlärztliche Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Internisten Prof. Dr. Z., K.hospital S ... Im Gutachten vom 12. September 2005 teilte Prof. Dr. Z. folgende Diagnosen mit: - Gonarthrose beidseitig, rechts führend, - Leberzirrhose CHILD A nach chronischem Ethanolabusus von 1968 bis 1999 und Ösophagusvarizen (Varizenblutungen 2000 und 2003), - Hyperurikämie, Adipositas, Zustand nach Zwerchfellhernien OP 2001, Zustand nach Fettschürzenentfernung 1999, Zustand nach Handgelenksfraktur 1974, Zustand nach Appendektomie und Tonsillektomie jeweils in der Jugend. Die Leberfunktion sei noch weitgehend kompensiert und eine Lebertransplantation nicht indiziert. Die Lungenfunktion des Klägers sei normal; ergometrisch sei der Kläger bis 150 Watt belastbar gewesen. Hinweise auf Erkrankungen des Herzkreislaufsystems seien nicht auszumachen gewesen. Aus internistischer Sicht sei der Kläger in der Lage ohne Gefährdung seiner Gesundheit körperlich leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes über arbeitstäglich acht Stunden nachzugehen. Vermeiden sollte er das Heben schwerer Lasten.
Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage nach entsprechender Anhörung durch Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2006 unter Hinweis auf das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme als unbegründet ab. Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 14. Februar 2006 zugestellt.
Am 1. März 2006 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, auch körperliche leichte Arbeiten nicht mehr über arbeitstäglich sechs Stunden verrichten zu können. Er sieht weiteren internistischen und orthopädischen Aufklärungsbedarf, weil das Sozialgericht der Pflicht zur Amtsermittlung nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Februar 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung (1. Juli 2003) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Orthopäden Dr. H., S., mit der gutachtlichen Untersuchung des Klägers beauftragt. Im Gutachten vom 29. August 2006 hat Dr. H. bei dem Kläger, der angegeben hat, nach wie vor drei bis acht Stunden arbeitstäglich als Maler- und Lackierermeister berufstätig zu sein, folgende Diagnosen gestellt: - Belastungsabhängige Knieschmerzen beidseitig, gelegentliche Instabilität im rechten Knie bei klinisch wie radiologisch nachvollziehbarer fortgeschrittener Arthrose in beiden Kniegelenken und freien Gelenkkörpern beidseitig sowie Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts. Angesichts der noch erstaunlich guten Funktionen beider Kniegelenke sei ein Kniegelenksersatz derzeit nicht sinnvoll. Das Gangbild des Klägers in bekleidetem Zustand mit Konfektionssandalen ohne Einlagen und ohne Absatzerhöhungen sei sicher, wenn auch etwas breitbeinig und langsam. Auf der rechten Seite habe sich ein diskretes, nicht ganz konstantes Hinken gezeigt, das am ehesten einem Duchenne-Hinken ähnele. Der Kläger benutze weder eine Unterarmgehstütze noch einen Paragehstock. Bei aufrechtem Stand seien beide Beine annähernd seitengleich belastet gewesen. Auch die Fußsohlen seien annähernd seitengleich beschwielt. Im Bereich beider unteren Gliedmaßen sei keine deutlich einseitige Muskelverminderung erkennbar. Andere als Knieprobleme habe der Kläger aus orthopädischer Sicht nicht. Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen sei dem Kläger die zuletzt und bis heute ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Maler- und Lackierermeister nur noch drei bis unter sechs Stunden zumutbar. Körperliche leichtere, leidensgerechte leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Kläger aber arbeitstäglich durchaus noch acht Stunden verrichten, ohne besonderer Arbeitsbedingungen zu bedürfen. Dabei seien folgende Leistungsausschlüsse zu beachten: Heben und Tragen von Lasten auf ebener Strecke von mehr als 20 kg, auf Treppen von mehr als 10 bis 15 kg, kniend oder hockend auszuübende Arbeiten, Arbeiten auf unebenem Boden und schiefen Unterlagen, Arbeiten, die häufiges Treppensteigen erfordern, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie Arbeiten mit längerem Stehen und Gehen. Dagegen seien dem Kläger Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen sowie Schicht- und Nachtarbeiten oder Tätigkeiten unter ungünstigen klimatischen Bedingungen prinzipiell möglich. Der Kläger sei ferner auch in der Lage viermal täglich mehr als 500 Meter fußläufig binnen jeweils maximal 20 Minuten zurückzulegen und während der Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Seit dem 1. Juli 2003 habe sich das Krankheitsbild des Kläger nur graduell, nicht aber fundamental verschlechtert. Die Kniebeschwerden basierten auf fortschreitenden strukturellen Ver-schleißerscheinungen beider Kniegelenke, die irreversibel seien.
Mit beratungsärztlicher Stellungnahme des Internisten Dr. J. vom 19. September 2006 hat sich die Beklagte zum Gutachten von Dr. H. geäußert. Dr. J. ist der Auffassung, eine Tätigkeit als Maler und Lackierer sei dem Kläger angesichts der unstreitig bestehenden Leistungseinschränkungen aufgrund der Knieerkrankung auch stundenweise nicht mehr zumutbar. Die noch verrichtete Tätigkeit erfolgte auf Kosten der Gesundheit. Sonstige leichte Tätigkeiten könne der Kläger aber vollschichtig verrichten. Insoweit bestehe Übereinstimmung mit den von Dr. H. getroffenen Feststellungen.
Der Kläger hat sich zur Sache nicht mehr geäußert, sondern erklärt, einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung ausdrücklich zuzustimmen. Daraufhin hat auch die Beklagte erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Heilbronn im erstinstanzlichen Verfahren (S 1 R 1658/04) sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Februar 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2004 sind rechtmäßig. Der Kläger, dem von der Beklagten zu recht Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewährt wird, hat keinen weitergehenden Anspruch auf die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch zutreffend dargestellt. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der teilweise erwerbsgeminderte Kläger ist, an diesem Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Senats nicht voll erwerbsgemindert.
Eine volle Erwerbsminderung des Klägers, das heißt ein generelles Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, lässt sich nicht belegen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesamtwürdigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten internistisch-chirurgischen Gutachtens vom 24. März 2004, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, des im erstinstanzlichen Verfahren vom Sozialgericht veranlassten fachinternistischen Gutachtens von Prof. Dr. Z. (12. September 2005) sowie des im Berufungsverfahren vom Senat von Amts wegen eingeholten orthopädischen Fachgutachtens von Dr. H. (29. August 2006).
Der Kläger leidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an folgenden, für seine körperliche Leistungsfähigkeit bedeutsamen Gesundheitsstörungen: - Belastungsabhängige Knieschmerzen beidseitig, gelegentliche Instabilität im rechten Knie bei klinisch wie radiologisch nachvollziehbarer fortgeschrittener Arthrose in beiden Kniegelenken und freien Gelenkkörpern beidseitig sowie Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts und - Leberzirrhose CHILD A nach chronischem Ethanolabusus von 1968 bis 1999 und Ösophagusvarizen (Varizenblutungen 2000 und 2003) sowie - Essentielle Hypertonie, gut medikamentös eingestellt.
Diese Gesundheitsstörungen schließen - wie von der Beklagten zu recht anerkannt - eine weitere Berufstätigkeit des Klägers als Maler- und Lackierermeister aus. Für die dem Kläger noch zumutbaren und möglichen körperlich leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes lösen sie aber keine Einschränkung der ihm zumutbaren Arbeitszeit von arbeitstäglich sechs und mehr Stunden aus. Der Senat stützt sich bei dieser Beurteilung auf die fundierten und in sich schlüssigen Ausführungen und Feststellungen der gerichtlichen Gutachter Prof. Dr. Z. und Dr. H., die er sich zu eigen macht.
Prof. Dr. Z. hat in Übereinstimmung mit dem internistischen Vorgutachter im Verwaltungsverfahren, Dr. S., zutreffend festgestellt, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers vor allem durch dessen Kniegelenkserkrankungen limitiert ist. Die aus internistischer Sicht im Vordergrund stehende seit 1999 trockene Alkoholkrankheit löst ebenso wenig wie die im Zusammenhang damit stehende beginnende Leberzirrhose eine quantitative Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Der bestehende Bluthochdruck ist medikamentös gut eingestellt und darüber hinaus vor dem Hintergrund zu sehen, dass Prof. Dr. Z. Hinweise auf Erkrankungen von Lunge und Herzkreislaufsystem nicht hat erkennen können.
Aus orthopädischer Sicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. H. ausschließlich an belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts mehr als links leidet, die auf fortgeschrittenen Arthrosen beruhen. Diese beeinträchtigen die biomechanische Belastbarkeit beider Kniegelenke mit Auswirkungen auf das Geh- und Stehvermögen sowie die Fähigkeit Treppen, Leitern und Gerüste zu besteigen oder auf unebenen oder rutschigen Flächen zu agieren. Sie hindern den Kläger aber nicht daran, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts, die bei wechselnder Körperhaltung überwiegend im Sitzen ausgeübt werden, über eine Dauer von sechs und mehr Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dafür spricht zum einen, dass der Kläger - entgegen dem Dafürhalten aller mit seinem Fall befassten Ärzte und obgleich ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewährt wird - seinen Beruf als Maler- und Lackierermeister seinen Angaben gegenüber Dr. H. während der gutachtlichen Untersuchung am 11. Juli 2006 bis in die Gegenwart hinein im gewissem Umfang - wenn auch auf Kosten seiner Restgesundheit - weiter ausübt. Des Weiteren stützt das von Dr. H. festgestellte Gangbild des Klägers - sicher mit Konfektionssandalen ohne Einlagen und ohne Absatzerhöhungen - bei annähernd seitengleich beschwielten Fußsohlen und die noch erstaunlich gute Funktionalität der beiden Kniegelenke das Ergebnis, den Kläger für arbeitstäglich sechs und mehr Stunden mit leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für belastbar zu halten. Schließlich sprechen auch die Tatsachen, dass der Kläger keine Gehhilfe nutzt und eigenen Angaben zufolge (Gutachten Dr. H., 29. August 2006) in der Lage ist, ungefähr eine Stunde am Stück stehen zu können, den Weg von seiner Wohnung zu seiner etwa 1 km davon entfernt liegenden Werkstatt ohne Pausen zu Fuß zurücklegen zu können und üblicherweise keine Probleme damit hat, auch mehrere Stunden sitzen zu können, dafür, ihm körperlich leichte Arbeiten über einen arbeitstäglichen Zeitraum von sechs und mehr Stunden ohne Gefährdung für die Gesundheit zumuten zu können. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorstehenden zugleich, dass der Kläger über eine hinreichende Wegefähigkeit zum Erreichen eines Arbeitsplatzes verfügt.
Die danach insgesamt festgestellten Gesundheitsstörungen schränken zwar nach übereinstimmender Beurteilung der Sachverständigen die Leistungsfähigkeit des Klägers in der gebotenen Gesamtschau in qualitativer Hinsicht ein, stehen aber der Ausübung leichter Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer Dauer von arbeitstäglich sechs und mehr Stunden nicht entgegen. Dazu bedarf der Kläger auch keiner besonderen Arbeitsbedingungen, etwa durch be-triebsunübliche Pausen. Die festgestellten Funktionsstörungen hindern den Kläger des Weiteren auch nicht daran, zumindest viermal täglich eine einfache Wegstrecke von über 500 m jeweils binnen 15 bis höchstens 20 Minuten ohne Hilfsmittel zurückzulegen (Gutachten Dr. H.); er ist mithin voll wegefähig. Dem Kläger nicht mehr zumutbar sind allein schwere körperliche Arbeiten, das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg, kniend oder hockend auszuübende Arbeiten, Arbeiten auf unebenem Boden und schiefen oder rutschigen Unterlagen, Arbeiten, die häufiges Treppensteigen erfordern, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie Arbeiten mit längerem Stehen und Gehen (Gutachten Dr. H.).
Zusammenfassend ist der Kläger nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Angelernte des unteren Bereichs sowie Ungelernte geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Agentur für Arbeit einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte und zeitweise mittelschwere körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren körperlich leichten Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen von vorn herein nicht mit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kniend oder hockend verrichteten Tätigkeiten, Arbeiten auf unebenem Boden und schiefen oder rutschigen Unterlagen oder Arbeiten, die häufiges Treppensteigen erfordern, verbunden. Die benannten Leistungs- und Funktionsausschlüsse führen zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (z.B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) überwiegend in geschlossen wohltemperierten Räumen durchgeführt werden und auch nicht regelmäßig mit besonderem Zeitdruck oder Schichtarbeiten verbunden sind.
Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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