Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1195/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2376/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. April 2007 geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2007 neben der Regelleistung in Höhe von 345,- EUR Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 442,81 EUR und für die Kosten der Heizung in Höhe 81,29 EUR monatlich zu gewähren.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ein Viertel der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet.
Gegenstand der Beschwerde des Antragsgegners ist seine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Verpflichtung, dem Antragsteller vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2007 neben der Regelleistung in Höhe von 345,- EUR Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 612,33 EUR zu gewähren. Der Antragsgegner greift diese Entscheidung nur insoweit an, als er monatlich für Unterkunft und Heizung Leistungen über den Betrag von 524,10 EUR (386,24 EUR Schuldzinsen, 56,57 EUR Wohnnebenkosten und 81,29 EUR Heizkosten) hinaus erbringen soll.
Prozessuale Grundlage des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anspruches ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer hier nur in Betracht kommenden einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N., abgedruckt in Juris). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. in Juris).
Die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung lagen nicht vor. Dabei kann der Senat offen lassen, ob im Hinblick auf den dem Antragsteller nach § 24 SGB II gewährten befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld, welcher vom Januar bis Mai 2007 160 EUR und für Juni 2007 123 EUR betrug und welcher sich ab Juli 2007 auf 80 EUR beläuft, der Anordnungsgrund in Bezug auf den streitigen Betrag in Höhe von monatlich 88,23 EUR (35,05 EUR Wohnnebenkosten, 53,18 EUR Heizkosten) lediglich hinsichtlich des übersteigenden Bedarfs von 8,23 EUR bejaht werden könnte. Mit dem Zuschlag wird nämlich berücksichtigt, dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit vor dem Bezug des Arbeitslosengeld II (Alg II) einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat; der Zuschlag zielt deshalb darauf ab, in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abzufedern, die in der Regel beim Übertritt in das Alg II entstehen (vgl. Begründung zu § 24 SGB II im Entwurf des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drs 15/1616 S. 58). Im Hinblick auf diese Zielsetzung, finanzielle Härten beim Wechsel von Alg I in das Alg II abzufedern und deshalb eine zusätzliche zeitlich befristete Leistung zu gewähren, erscheint der befristete Zuschlag nicht ohne weiteres geeignet, einen anderweitig zu deckenden Bedarf zu befriedigen und allein deshalb den Anordnungsgrund zu verneinen.
Der Antragsteller hat nämlich in jedem Fall nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf höhere Kosten für die Unterkunft als insgesamt 442,81 EUR (386,24 EUR zuzüglich 56,57 EUR Nebenkosten) und auf höhere Kosten für Heizung als 81,29 EUR hat. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Alg II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Antragsteller kann nicht verlangen, dass ihm Schuldzinsen und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe gewährt werden, obwohl diese den angemessenen Umfang übersteigen. Insoweit hat der Senat zwar mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B und vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B - jeweils veröffentlicht in Juris), dass Schuldzinsen für Darlehen, die zum Erwerb eines Eigenheimes aufgenommen worden sind, als berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen sind, während Tilgungsleistungen dazu nicht rechnen. Da tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft und deshalb geschuldete Darlehenszinsen lediglich in angemessenem Umfang erbracht werden müssen, muss der Antragsgegner lediglich Schuldzinsen in angemessener Höhe übernehmen. Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B -, veröffentlicht in Juris). Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O). Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar (s auch BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, veröffentlicht in Juris). Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete im Sinne des Kaltmietzinses einschließlich der um die Kosten der Warmwasserzubereitung bereinigten Nebenkosten und ohne Heizkosten (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.) niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (sogenannte Produkttheorie vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, veröffentlich in Juris, Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.). In Baden-Württemberg ist damit in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für einen Haushalt mit einem Haushaltsangehörigen eine Wohnfläche von 45 qm als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240) i.d.F. der Änderung vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248)). Ausweislich des Mietspiegels der Stadt R. liegt der Quadratmeterpreis für einfache Wohnungen mit einer Größe von 40 qm bis unter 50 qm in durchschnittlicher Lage, die in der Zeit von 1975 bis 1984 errichtet worden sind, zwischen 5,30 und 6,80 EUR. Ältere Wohnungen oder Häuser mit einfacher Ausstattung werden in R. zu einem deutlich niedrigeren Quadratmeterpreis (zwischen 4,85 EUR und 6,15 EUR) vermietet. Damit ist zunächst die vom Antragsteller bewohnte Wohnung mit einer Größe von 71 qm unangemessen. Weiterhin sind auch die Kosten pro qm gemessen an diesen Vorgaben zu hoch. Die Wohnfläche des vom Antragsteller und seinem Sohn bewohnten Hauses beträgt insgesamt 115 qm. Die monatliche Zinsen betragen insgesamt 802,52 EUR, was einer Kaltmiete pro Quadratmeter in Höhe von 6,97 EUR entspricht. Angemessen sind bei einem Haus- oder Wohnungseigentümer aber, was noch zu zeigen ist, nur solche Aufwendungen, wie sie der Antragsgegner auch einem Mieter für eine 45 qm große Wohnung in R. zahlen muss.
Dem erwerbsfähigen, 61 Jahre alten Antragsteller ist entgegen seiner Auffassung ein Umzug auch zumutbar. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II schließt auch bei Haus- oder Wohnungseigentümern einen Wohnungswechsel nicht von vornherein aus (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O.). Daneben hätte er sich auch um eine Änderung seines Darlehensvertrags, insbesondere eine teilweise Zinsstundung bemühen können. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Zumutbarkeit des Umzugs weiterhin einen Hinweis voraus, dem Aufklärungs- und Warnfunktion zukommt, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf die Heizung erhält. Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises; dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, in Juris). Mit Schreiben des Antragsgegners vom 30. Juni 2006, das dem Antragsteller nach seinen Angaben am 5. Juli 2006 zugegangen ist, ist er darüber informiert worden, dass die Unterkunftskosten, die den angemessenen Umfang übersteigen, längstens bis zum 31. Dezember 2006 in der nachgewiesenen tatsächlichen Höhe anerkannt und danach nur noch die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Die ortsübliche angemessene Miete, die mit den Zinszahlungen gleichgesetzt werden könne, betrage 330 EUR. Weiterhin wurde der Antragsteller aufgefordert, vor einem Umzug die angemessene Miethöhe vom Antragsgegner abklären zu lassen. Diese Information erachtet der Senat im Hinblick auf die Aufklärungs- und Warnfunktion als ausreichend. Unschädlich ist insoweit, dass der Antragsgegner dem Antragsteller einen zu hohen Betrag als angemessene Unterkunftskosten zugestanden hat, zumal er im hier streitigen Zeitraum einen noch höheren Zinsanteil als angemessene Unterkunftskosten anerkannt hat (vgl. dazu unten).
Dass Umzugsalternativen nicht bestünden, ist vom Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargetan. Dass eine Kostensenkung bis zum 31. Dezember 2006 nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist auch nicht ersichtlich. Wie die Regelfrist von längstens sechs Monaten zeigt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass es in dieser Zeitspanne dem Hilfebedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft nach vorheriger ausreichender Information regelmäßig möglich ist, eine Kostensenkung zu erreichen. Eine Ausnahme setzt deshalb substantiierte Darlegungen voraus, dass es dem Bedürftigen trotz ununterbrochen fortgesetzter und intensiver Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht gelungen ist, eine andere Wohnung mit angemessenen Aufwendungen zu finden oder durch Vermieten die Kosten zu senken oder ihm eine Senkung der Unterkunftsaufwendungen durch die im Gesetz benannten und unbenannten Möglichkeiten generell nicht zuzumuten ist. An solchen substantiierten Darlegungen fehlt es vorliegend. Es ist hierzu nicht hinreichend dargetan, dass und welche ununterbrochenen und intensiven auf Senkung der Unterkunftskosten abzielenden Bemühungen der Antragsteller in dem ihm gewährten Zeitraum von fast sechs Monaten angestellt hat. Der Antragsteller sollte auch den Verkauf der Immobilie mit ganzer oder weitgehender Ablösung der Schulden erwägen.
Der Antragsteller hat nach alledem nicht glaubhaft gemacht, dass er ab dem 1. Januar 2007 weiterhin Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, soweit diese über den Betrag von 330, EUR zuzüglich Nebenkosten hinausgehen, hatte. Der Antragsgegner hat sogar einen noch höheren Betrag als angemessen zugrunde gelegt. Er hat den vom Antragsteller bewohnten Flächenanteil von 71 qm als angemessene Wohnungsgröße anerkannt und auf der Grundlage eines angemessenen Quadratmetermietpreises in Höhe von 5,44 EUR die geltend gemachten Schuldzinsen von insgesamt 802,52 EUR in Höhe von 386,24 EUR als Kosten der Unterkunft gewährt. Allerdings hat er zunächst die Mietzahlungen des Sohnes des Antragstellers in Höhe von 350, EUR, der ebenfalls in dem Eigenheim des Antragstellers wohnt, als Einkommen von der Regelleistung in Abzug gebracht. Dagegen, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet wurde, dem Antragsteller die Regelleistungen ohne Berücksichtigung der Mietzahlung als Einkommen zu gewähren, wendet sich der Antragsgegner nicht. Die von ihm anerkannten Kosten für die Unterkunft in Höhe von 386,24 EUR ohne Nebenkosten liegen bereits deutlich über den sich aus den oben genannten Vorgaben ergebenden angemessenen Kosten von etwa 270,- EUR (45 qm x 6 EUR). Der Senat hat bei einem Ehepaar als angemessenen Betrag für Schuldzinsen denjenigen angesehen, den dieses als Kaltmietzins für eine 60 qm große Wohnung am Wohnort zahlen müsste (Beschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O.); denn dadurch werden bei den Aufwendungen für Unterkunft Eigentümer mit Schuldzinsverpflichtung und Mieter mit der Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Ansatz gleichbehandelt. In dieser Entscheidung ist auch nicht beanstandet worden, wenn als angemessene Heizkosten nur solche für eine 60 qm große Mietwohnung übernommen werden. Ob das Eigenheim des Antragstellers dem Verwertungsschutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unterliegt, hat keinen Einfluss darauf, ab welcher Höhe Schuldzinsen als Aufwendungen für die Unterkunft angemessen im Sinn von § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II sind. Vielmehr ermöglicht er lediglich, dass der Antragsteller das selbst bewohnte Hausgrundstück nicht vorrangig als Vermögen einsetzen muss und bewirkt, dass ihm überhaupt erst Leistungen gewährt werden können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass vor allem wegen des Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine Besserstellung von Haus- oder Wohnungseigentümern gegenüber Mietern in gleicher Situation bei der Gewährung von Leistungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu rechtfertigen ist (so schon Beschlüsse des Senats vom 26. Juli 2006 a.a.O. und vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B veröffentlicht in Juris; BSG, Urteil vom 7. November 2006 B 7b AS 2/05 R , veröffentlicht in Juris).
Schon hieraus ergibt sich, dass dem Antragsteller keine weiteren Leistungen in Höhe 88,23 EUR monatlich zustanden.
Höhere Wohnneben- und Heizkosten als die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung ausgehend von der vom Antragsteller bewohnten Fläche des Hauses ermittelten, können ebenfalls nicht als angemessen angesehen werden. Auch insoweit gilt, dass die tatsächlichen Kosten nur übernommen werden, soweit sie angemessen sind (für die Heizungskosten vgl. Beschluss des Senats vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.N.). Die Nebenkosten betragen für das Haus insgesamt 232,62 EUR (Abschlag für Gas: 141,- EUR, Abschlag für Wasser/Abwasser: 28 EUR, Grundsteuer: 36,04 EUR, Gebäudeversicherung: 13,81 EUR, Schornsteinfegergebühren: 4,77 EUR, Abfallgebühren: 9 EUR) abzüglich einer Pauschale für Warmwasser in Höhe von 6,53 EUR mithin 226,09 EUR. Dem Antragsteller steht der gesamte Betrag der Nebenkosten für das Eigenheim mit einer Wohnfläche von 115 qm nicht zu. Dass der Antragsgegner mit seiner Beschwerde als angemessene Nebenkosten die für die 71 qm große Wohnung des Antragstellers ansieht, ist für diesen, wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, günstig und ausgehend von der ebenfalls den Antragsteller begünstigenden Anerkennung dieser Wohnfläche als angemessen, konsequent. Die vom Antragsgegner vorgenommene Aufteilung der Nebenkosten und Heizkosten unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Pauschale für Warmwasser in Höhe von 2,80 EUR für eine weitere Person begegnet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch im Übrigen keinen Bedenken. Damit betragen die angemessenen Wohnnebenkosten 56,57 EUR und die angemessenen Heizkosten 81,29 EUR. Die vom Antragsteller vorgenommene Aufteilung anhand der anteiligen zeitlichen Nutzung des Eigenheims ist rechtlich nicht zulässig und darüber hinaus unpraktikabel. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Räume nicht nur während der Anwesenheit von Personen geheizt werden und zudem auch ein wesentlicher Teil der Nebenkosten Fixkosten sind. Auch eine Aufteilung nach "Kopfzahl" kommt anders als in dem Fall, in dem eine Wohnung von weiteren Personen genutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören (vgl. BSG, Urteil vom 23. November - B 11b AS 1/06 R ), hier nicht in Betracht, weil der Antragsteller seine Wohnung innerhalb des Eigenheims alleine nutzt.
Für die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller, über die hier nicht angegriffenen Beträge von 442,81 EUR für die Unterkunft (386,24 EUR Zinsen, 56,57 EUR Nebenkosten) und 81,29 EUR für Heizung hinausgehende Leistungen zu gewähren, lagen die Voraussetzungen nicht vor. Die im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene Verpflichtung zur Gewährung von höheren Leistungen war daher aufgrund der Beschwerde des Antragsgegners entsprechend zu reduzieren.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedurfte es keiner Klärung, ob der Antragsteller überhaupt bedürftig ist. Insoweit fällt auf, dass die von ihm vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen zum 15. Februar 2007 und 15. März 2007 jeweils Verluste in Höhe der Summe der Betriebsausgaben (352,50 EUR bzw. 349,50 EUR) aufweisen. Da der Antragsteller damit keine Betriebseinnahmen erzielt, dürfte er statt Betriebsausgaben von über 300,- EUR zu tätigen, diesen Betrag für die Deckung seiner Lebenshaltungskosten einzusetzen haben, bevor er subsidiäre steuerfinanzierte Sozialleistungen in Anspruch nimmt.
Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegner solle ihm Überziehungszinsen und Mahnkosten hinsichtlich inzwischen nachgezahlten Leistungen erstatten, nicht als Anschlussbeschwerde auffasst, die schon deshalb keinen Erfolg haben könnte, weil Überziehungszinsen und Mahnkosten nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung waren mit der Folge, dass die Antragsänderung entsprechend § 99 Abs. 1 SGG nicht sachdienlich und deshalb unzulässig wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2005 - L 13 AS 2281/05 ER-B m.w.N. und vom 27. Juli 2006 - L 13 AS 2855/06 ER-B -).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ein Viertel der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet.
Gegenstand der Beschwerde des Antragsgegners ist seine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Verpflichtung, dem Antragsteller vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2007 neben der Regelleistung in Höhe von 345,- EUR Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 612,33 EUR zu gewähren. Der Antragsgegner greift diese Entscheidung nur insoweit an, als er monatlich für Unterkunft und Heizung Leistungen über den Betrag von 524,10 EUR (386,24 EUR Schuldzinsen, 56,57 EUR Wohnnebenkosten und 81,29 EUR Heizkosten) hinaus erbringen soll.
Prozessuale Grundlage des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anspruches ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer hier nur in Betracht kommenden einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N., abgedruckt in Juris). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. in Juris).
Die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung lagen nicht vor. Dabei kann der Senat offen lassen, ob im Hinblick auf den dem Antragsteller nach § 24 SGB II gewährten befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld, welcher vom Januar bis Mai 2007 160 EUR und für Juni 2007 123 EUR betrug und welcher sich ab Juli 2007 auf 80 EUR beläuft, der Anordnungsgrund in Bezug auf den streitigen Betrag in Höhe von monatlich 88,23 EUR (35,05 EUR Wohnnebenkosten, 53,18 EUR Heizkosten) lediglich hinsichtlich des übersteigenden Bedarfs von 8,23 EUR bejaht werden könnte. Mit dem Zuschlag wird nämlich berücksichtigt, dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit vor dem Bezug des Arbeitslosengeld II (Alg II) einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat; der Zuschlag zielt deshalb darauf ab, in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abzufedern, die in der Regel beim Übertritt in das Alg II entstehen (vgl. Begründung zu § 24 SGB II im Entwurf des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drs 15/1616 S. 58). Im Hinblick auf diese Zielsetzung, finanzielle Härten beim Wechsel von Alg I in das Alg II abzufedern und deshalb eine zusätzliche zeitlich befristete Leistung zu gewähren, erscheint der befristete Zuschlag nicht ohne weiteres geeignet, einen anderweitig zu deckenden Bedarf zu befriedigen und allein deshalb den Anordnungsgrund zu verneinen.
Der Antragsteller hat nämlich in jedem Fall nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf höhere Kosten für die Unterkunft als insgesamt 442,81 EUR (386,24 EUR zuzüglich 56,57 EUR Nebenkosten) und auf höhere Kosten für Heizung als 81,29 EUR hat. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Alg II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Antragsteller kann nicht verlangen, dass ihm Schuldzinsen und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe gewährt werden, obwohl diese den angemessenen Umfang übersteigen. Insoweit hat der Senat zwar mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B und vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B - jeweils veröffentlicht in Juris), dass Schuldzinsen für Darlehen, die zum Erwerb eines Eigenheimes aufgenommen worden sind, als berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen sind, während Tilgungsleistungen dazu nicht rechnen. Da tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft und deshalb geschuldete Darlehenszinsen lediglich in angemessenem Umfang erbracht werden müssen, muss der Antragsgegner lediglich Schuldzinsen in angemessener Höhe übernehmen. Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B -, veröffentlicht in Juris). Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O). Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar (s auch BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, veröffentlicht in Juris). Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete im Sinne des Kaltmietzinses einschließlich der um die Kosten der Warmwasserzubereitung bereinigten Nebenkosten und ohne Heizkosten (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.) niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (sogenannte Produkttheorie vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, veröffentlich in Juris, Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.). In Baden-Württemberg ist damit in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für einen Haushalt mit einem Haushaltsangehörigen eine Wohnfläche von 45 qm als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240) i.d.F. der Änderung vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248)). Ausweislich des Mietspiegels der Stadt R. liegt der Quadratmeterpreis für einfache Wohnungen mit einer Größe von 40 qm bis unter 50 qm in durchschnittlicher Lage, die in der Zeit von 1975 bis 1984 errichtet worden sind, zwischen 5,30 und 6,80 EUR. Ältere Wohnungen oder Häuser mit einfacher Ausstattung werden in R. zu einem deutlich niedrigeren Quadratmeterpreis (zwischen 4,85 EUR und 6,15 EUR) vermietet. Damit ist zunächst die vom Antragsteller bewohnte Wohnung mit einer Größe von 71 qm unangemessen. Weiterhin sind auch die Kosten pro qm gemessen an diesen Vorgaben zu hoch. Die Wohnfläche des vom Antragsteller und seinem Sohn bewohnten Hauses beträgt insgesamt 115 qm. Die monatliche Zinsen betragen insgesamt 802,52 EUR, was einer Kaltmiete pro Quadratmeter in Höhe von 6,97 EUR entspricht. Angemessen sind bei einem Haus- oder Wohnungseigentümer aber, was noch zu zeigen ist, nur solche Aufwendungen, wie sie der Antragsgegner auch einem Mieter für eine 45 qm große Wohnung in R. zahlen muss.
Dem erwerbsfähigen, 61 Jahre alten Antragsteller ist entgegen seiner Auffassung ein Umzug auch zumutbar. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II schließt auch bei Haus- oder Wohnungseigentümern einen Wohnungswechsel nicht von vornherein aus (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O.). Daneben hätte er sich auch um eine Änderung seines Darlehensvertrags, insbesondere eine teilweise Zinsstundung bemühen können. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Zumutbarkeit des Umzugs weiterhin einen Hinweis voraus, dem Aufklärungs- und Warnfunktion zukommt, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf die Heizung erhält. Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises; dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, in Juris). Mit Schreiben des Antragsgegners vom 30. Juni 2006, das dem Antragsteller nach seinen Angaben am 5. Juli 2006 zugegangen ist, ist er darüber informiert worden, dass die Unterkunftskosten, die den angemessenen Umfang übersteigen, längstens bis zum 31. Dezember 2006 in der nachgewiesenen tatsächlichen Höhe anerkannt und danach nur noch die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Die ortsübliche angemessene Miete, die mit den Zinszahlungen gleichgesetzt werden könne, betrage 330 EUR. Weiterhin wurde der Antragsteller aufgefordert, vor einem Umzug die angemessene Miethöhe vom Antragsgegner abklären zu lassen. Diese Information erachtet der Senat im Hinblick auf die Aufklärungs- und Warnfunktion als ausreichend. Unschädlich ist insoweit, dass der Antragsgegner dem Antragsteller einen zu hohen Betrag als angemessene Unterkunftskosten zugestanden hat, zumal er im hier streitigen Zeitraum einen noch höheren Zinsanteil als angemessene Unterkunftskosten anerkannt hat (vgl. dazu unten).
Dass Umzugsalternativen nicht bestünden, ist vom Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargetan. Dass eine Kostensenkung bis zum 31. Dezember 2006 nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist auch nicht ersichtlich. Wie die Regelfrist von längstens sechs Monaten zeigt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass es in dieser Zeitspanne dem Hilfebedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft nach vorheriger ausreichender Information regelmäßig möglich ist, eine Kostensenkung zu erreichen. Eine Ausnahme setzt deshalb substantiierte Darlegungen voraus, dass es dem Bedürftigen trotz ununterbrochen fortgesetzter und intensiver Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht gelungen ist, eine andere Wohnung mit angemessenen Aufwendungen zu finden oder durch Vermieten die Kosten zu senken oder ihm eine Senkung der Unterkunftsaufwendungen durch die im Gesetz benannten und unbenannten Möglichkeiten generell nicht zuzumuten ist. An solchen substantiierten Darlegungen fehlt es vorliegend. Es ist hierzu nicht hinreichend dargetan, dass und welche ununterbrochenen und intensiven auf Senkung der Unterkunftskosten abzielenden Bemühungen der Antragsteller in dem ihm gewährten Zeitraum von fast sechs Monaten angestellt hat. Der Antragsteller sollte auch den Verkauf der Immobilie mit ganzer oder weitgehender Ablösung der Schulden erwägen.
Der Antragsteller hat nach alledem nicht glaubhaft gemacht, dass er ab dem 1. Januar 2007 weiterhin Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, soweit diese über den Betrag von 330, EUR zuzüglich Nebenkosten hinausgehen, hatte. Der Antragsgegner hat sogar einen noch höheren Betrag als angemessen zugrunde gelegt. Er hat den vom Antragsteller bewohnten Flächenanteil von 71 qm als angemessene Wohnungsgröße anerkannt und auf der Grundlage eines angemessenen Quadratmetermietpreises in Höhe von 5,44 EUR die geltend gemachten Schuldzinsen von insgesamt 802,52 EUR in Höhe von 386,24 EUR als Kosten der Unterkunft gewährt. Allerdings hat er zunächst die Mietzahlungen des Sohnes des Antragstellers in Höhe von 350, EUR, der ebenfalls in dem Eigenheim des Antragstellers wohnt, als Einkommen von der Regelleistung in Abzug gebracht. Dagegen, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet wurde, dem Antragsteller die Regelleistungen ohne Berücksichtigung der Mietzahlung als Einkommen zu gewähren, wendet sich der Antragsgegner nicht. Die von ihm anerkannten Kosten für die Unterkunft in Höhe von 386,24 EUR ohne Nebenkosten liegen bereits deutlich über den sich aus den oben genannten Vorgaben ergebenden angemessenen Kosten von etwa 270,- EUR (45 qm x 6 EUR). Der Senat hat bei einem Ehepaar als angemessenen Betrag für Schuldzinsen denjenigen angesehen, den dieses als Kaltmietzins für eine 60 qm große Wohnung am Wohnort zahlen müsste (Beschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O.); denn dadurch werden bei den Aufwendungen für Unterkunft Eigentümer mit Schuldzinsverpflichtung und Mieter mit der Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Ansatz gleichbehandelt. In dieser Entscheidung ist auch nicht beanstandet worden, wenn als angemessene Heizkosten nur solche für eine 60 qm große Mietwohnung übernommen werden. Ob das Eigenheim des Antragstellers dem Verwertungsschutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unterliegt, hat keinen Einfluss darauf, ab welcher Höhe Schuldzinsen als Aufwendungen für die Unterkunft angemessen im Sinn von § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II sind. Vielmehr ermöglicht er lediglich, dass der Antragsteller das selbst bewohnte Hausgrundstück nicht vorrangig als Vermögen einsetzen muss und bewirkt, dass ihm überhaupt erst Leistungen gewährt werden können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass vor allem wegen des Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine Besserstellung von Haus- oder Wohnungseigentümern gegenüber Mietern in gleicher Situation bei der Gewährung von Leistungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu rechtfertigen ist (so schon Beschlüsse des Senats vom 26. Juli 2006 a.a.O. und vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B veröffentlicht in Juris; BSG, Urteil vom 7. November 2006 B 7b AS 2/05 R , veröffentlicht in Juris).
Schon hieraus ergibt sich, dass dem Antragsteller keine weiteren Leistungen in Höhe 88,23 EUR monatlich zustanden.
Höhere Wohnneben- und Heizkosten als die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung ausgehend von der vom Antragsteller bewohnten Fläche des Hauses ermittelten, können ebenfalls nicht als angemessen angesehen werden. Auch insoweit gilt, dass die tatsächlichen Kosten nur übernommen werden, soweit sie angemessen sind (für die Heizungskosten vgl. Beschluss des Senats vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.N.). Die Nebenkosten betragen für das Haus insgesamt 232,62 EUR (Abschlag für Gas: 141,- EUR, Abschlag für Wasser/Abwasser: 28 EUR, Grundsteuer: 36,04 EUR, Gebäudeversicherung: 13,81 EUR, Schornsteinfegergebühren: 4,77 EUR, Abfallgebühren: 9 EUR) abzüglich einer Pauschale für Warmwasser in Höhe von 6,53 EUR mithin 226,09 EUR. Dem Antragsteller steht der gesamte Betrag der Nebenkosten für das Eigenheim mit einer Wohnfläche von 115 qm nicht zu. Dass der Antragsgegner mit seiner Beschwerde als angemessene Nebenkosten die für die 71 qm große Wohnung des Antragstellers ansieht, ist für diesen, wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, günstig und ausgehend von der ebenfalls den Antragsteller begünstigenden Anerkennung dieser Wohnfläche als angemessen, konsequent. Die vom Antragsgegner vorgenommene Aufteilung der Nebenkosten und Heizkosten unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Pauschale für Warmwasser in Höhe von 2,80 EUR für eine weitere Person begegnet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch im Übrigen keinen Bedenken. Damit betragen die angemessenen Wohnnebenkosten 56,57 EUR und die angemessenen Heizkosten 81,29 EUR. Die vom Antragsteller vorgenommene Aufteilung anhand der anteiligen zeitlichen Nutzung des Eigenheims ist rechtlich nicht zulässig und darüber hinaus unpraktikabel. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Räume nicht nur während der Anwesenheit von Personen geheizt werden und zudem auch ein wesentlicher Teil der Nebenkosten Fixkosten sind. Auch eine Aufteilung nach "Kopfzahl" kommt anders als in dem Fall, in dem eine Wohnung von weiteren Personen genutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören (vgl. BSG, Urteil vom 23. November - B 11b AS 1/06 R ), hier nicht in Betracht, weil der Antragsteller seine Wohnung innerhalb des Eigenheims alleine nutzt.
Für die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller, über die hier nicht angegriffenen Beträge von 442,81 EUR für die Unterkunft (386,24 EUR Zinsen, 56,57 EUR Nebenkosten) und 81,29 EUR für Heizung hinausgehende Leistungen zu gewähren, lagen die Voraussetzungen nicht vor. Die im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene Verpflichtung zur Gewährung von höheren Leistungen war daher aufgrund der Beschwerde des Antragsgegners entsprechend zu reduzieren.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedurfte es keiner Klärung, ob der Antragsteller überhaupt bedürftig ist. Insoweit fällt auf, dass die von ihm vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen zum 15. Februar 2007 und 15. März 2007 jeweils Verluste in Höhe der Summe der Betriebsausgaben (352,50 EUR bzw. 349,50 EUR) aufweisen. Da der Antragsteller damit keine Betriebseinnahmen erzielt, dürfte er statt Betriebsausgaben von über 300,- EUR zu tätigen, diesen Betrag für die Deckung seiner Lebenshaltungskosten einzusetzen haben, bevor er subsidiäre steuerfinanzierte Sozialleistungen in Anspruch nimmt.
Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegner solle ihm Überziehungszinsen und Mahnkosten hinsichtlich inzwischen nachgezahlten Leistungen erstatten, nicht als Anschlussbeschwerde auffasst, die schon deshalb keinen Erfolg haben könnte, weil Überziehungszinsen und Mahnkosten nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung waren mit der Folge, dass die Antragsänderung entsprechend § 99 Abs. 1 SGG nicht sachdienlich und deshalb unzulässig wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2005 - L 13 AS 2281/05 ER-B m.w.N. und vom 27. Juli 2006 - L 13 AS 2855/06 ER-B -).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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