L 7 AY 3868/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AY 3380/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 3868/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Juli 2007 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u. U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 (alle m.w.N.)).

Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilige Anordnung nicht vor. Nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der von ihm angemieteten Wohnung über den im Bescheid vom 3. Januar 2007 - bei sachdienlicher Auslegung - zu entnehmenden Zeitpunkt (31. Mai 2007) hinaus.

Ein solcher Anspruch ergibt sich voraussichtlich weder aus § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG; in der Fassung des Art. 6a des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. März 2005, BGBl. I S. 721) i.V.m. § 29 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) noch aus einer anderen Rechtsgrundlage. Zwar gehört der Antragsteller als Besitzer einer ausländerrechtlichen Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu dem von § 1 AsylbLG begünstigten Personenkreis. Er erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Nach dieser Bestimmung ist das SGB XII abweichend von den §§ 3 bis 7 auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Nach Abs. 3 der Vorschrift erhalten minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, Leistungen nach Abs. 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Abs. 1 erhält.

Der geforderte 36-monatige Vorbezug von Sachleistungen nach § 3 AsylbLG liegt unstreitig vor. Allerdings hat der Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger, der im Jahre 2002 in das Bundesgebiet eingereist und nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrages (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Juni 2004 - A 5 K 10468/03 -, rechtskräftig seit dem 17. August 2004) vollziehbar ausreisepflichtig ist, bei summarischer Prüfung die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Das Verhalten eines (ehemaligen) Asylbewerbers ist rechtsmissbräuchlich, wenn es erkennbar der Verfahrensverzögerung und somit der Verlängerung der Dauer des Aufenthalts dient, ohne durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt zu sein (BSG, Urteile vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R-, SAR 2007, 57-60 und - B 9b AY 2/06 R -; s. auch Beschlüsse des Senats vom 28. März 2007 - L 7 AY 1386/07 ER-B - und vom 15. November 2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B - (beide in juris)). Der Gesetzgeber hat mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf "rechtsmissbräuchliches Verhalten" die Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit der seinerzeit zu erwartenden und inzwischen wirksam gewordenen Richtlinie des Rates der Europäischen Union (2003/9/EG vom 27. Januar 2003 - ABl.EG 2003 Nr. L 31 S. 18) sicherstellen wollen (so die Begründung der Bundesregierung zur Novellierung BR-Drs. 22/03 S. 296; Linhard/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand September 2006, § 2 AsylbLG Rdnr. 18). Die in der Richtlinie genannten negativen Verhaltensweisen können daher zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "rechtsmissbräuchlich" herangezogen werden. Nach Artikel 16 Abs. 1 a der Richtlinie können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Aufnahmebedingungen gewährte Vorteile (wieder) einschränken oder entziehen, wenn der Asylbewerber u.a. "im gleichen Mitgliedstaat bereits einen Asylantrag gestellt hat". Unter rechtsmissbräuchlicher Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer nach § 2 Abs 1 AsylbLG ist danach auch eine von der Rechtsordnung missbilligte, subjektiv vorwerfbare und zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition, die ein Ausländer durch vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) erlangt hat, zu fassen. Darunter fällt auch der Verbleib eines Ausländers in Deutschland, dem es möglich und zumutbar wäre, auszureisen (BSG, a.a.O.).

Erforderlich ist weiter, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten tatsächlich kausal die Dauer des Aufenthalts beeinflusst hat (Herbst in Mergler/Zink, SGB XII, Stand Juli 2006, § 2 AsylbLG Rdnrn. 26, 28) bzw. bei abstrakter Betrachtung jedenfalls hierzu geeignet war (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2005 – L 7 AY 40/05 - (juris)). Es reicht die generelle Eignung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, die Dauer des Aufenthalts zu beeinflussen. Nur eine solche abstrakte Betrachtungsweise entspricht dem Zweck der Neuregelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG, nach der für die leistungsrechtliche Privilegierung nicht mehr wie nach der Regelung der alten Fassung tatsächliche oder rechtliche Ausreisehindernisse rechtlich von Bedeutung sind. Vielmehr bezweckt die Neuregelegung eine leistungsrechtliche Begünstigung derjenigen Hilfeempfänger, die sich nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne der Regelung verhalten, um auf diese Weise den Anreiz zur rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung einzuschränken und zu einer Reduzierung der Anträge und damit zu einer Verfahrensbeschleunigung zu gelangen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2005 - a.a.O.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 28. Juni 2005, a.a.O.). Bei der Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Beeinflussung des Aufenthalts ist grundsätzlich auf die gesamte Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; zur Vernichtung eines Passes, vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Mai 2006 - L 20 B 14/06 AY ER - (juris)).

Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller bei summarischer Prüfung die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich beeinflusst, indem er seiner gesetzlichen Pflicht, an der Beschaffung eines Identifikationspapiers mitzuwirken und sich um alle für eine Rückführung nach Syrien erforderlichen Unterlagen zu bemühen und diese vorzulegen (vgl. § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG sowie § 15 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 und Abs. 3 AsylVfG), nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Antragsteller gemachten Angaben zu Nummer und Ort des für ihn zuständigen Zivilgerichts in Syrien unzutreffend waren und seine dortige Identifizierung aus diesem Grund bislang nicht möglich war. Denn der Antragsteller hat es auch an sonstigen Mitwirkungshandlungen fehlen lassen. Wie das Verwaltungsgericht Freiburg in dem den Beteiligten bekannten - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Urteil vom 16. August 2007 (5 K 2178/06) ausgeführt hat, war der Antragsteller bereits während des Asylverfahrens wiederholt aufgefordert worden, sich seinen Personalausweis und sein Militärheft von Verwandten aus dem Heimatland zusenden zu lassen und dem Regierungspräsidium Freiburg oder der Ausländerbehörde vorzulegen, was er ausdrücklich abgelehnt hatte. Nach Einbestellung durch die Ausländerbehörde füllte er zwar Passantragsunterlagen aus und gab dabei u. a. auch die (angebliche) Nummer und den Ort des zuständigen Zivilregisters in Syrien an. Spätestens aufgrund der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 7. Juni 2005, durch welche er nochmals zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung aufgefordert worden war, wusste er jedoch, dass diese Angaben nicht zur Erlangung von Rückreisepapieren geführt hatten und daher weitere Bemühungen zum Nachweis der Identität bzw. zur Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren geboten waren, die von ihm aber ohne hinreichenden Grund nicht unternommen wurden. So wurden soweit ersichtlich keinerlei Bemühungen um eine Dokumentenbeschaffung mittels Schriftverkehrs oder telefonischer Kontaktaufnahme mit der Familie oder sonstigen Kontaktpersonen oder -stellen im Heimatland unternommen, ohne dass ersichtlich wäre, dass solche Bemühungen von Vornherein aussichtslos bzw. sonst unmöglich oder unzumutbar gewesen wären. Denn ist kein gewichtiger Grund des Antragstellers ersichtlich, welcher eine Ausreise als unzumutbar erscheinen ließe. Insbesondere reicht dafür die ansatzweise Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet durch vorübergehende Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. die Anmietung einer Privatwohnung nicht aus, da der Antragsteller aufgrund seines Status als abgelehnter Asylbewerber nicht mit einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet rechnen durfte. Die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit war auch geeignet, die Dauer des Aufenthalts zu beeinflussen.

Gründe, die es im Einzelfall mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten würden, aufgrund von Umständen, die nach einem festgestellten rechtsmissbräuchlichen Verhalten eingetreten sind, von dem - grundsätzlich dauerhaften - Ausschluss von Leistungen entsprechend dem SGB XII eine Ausnahme zuzulassen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. März 2007 - L 7 AY 331/07 PKH-B -; SG Stade, Beschluss vom 8. März 2005 - S 19 AY 4/05 ER - (juris); Hohm, NVwZ 2005, 388, 391), sind vorliegend nicht ersichtlich.

Zutreffend hat der Antragsgegner in den Bescheiden, die Gegenstand des vor dem SG anhängigen Hauptsacheverfahrens sind, ausgeführt, dass auch keine sonstige Rechtsgrundlage für eine Mietkostenübernahme besteht. Insbesondere kommt eine solche Kostenübernahme nicht über die Bestimmung des § 3 AsylbLG in Betracht. Absatz 1 dieser Vorschrift schreibt die Deckung des notwendigen Bedarfs an Unterkunft durch Sachleistungen vor; Geldleistungen für eine Unterkunft sind demnach grundsätzlich zwingend ausgeschlossen. Lediglich ausnahmsweise kann ein Leistungsberechtigter einen Anspruch auf Übernahme der Miete für eine privat angemietete Wohnung im Falle einer erneut eintretender Mittellosigkeit haben, wenn ihn die Sozialbehörde zuvor aufgefordert hat, sich eine angemessene Wohnung zu suchen bzw. ihm dies - wie hier - zumindest gestattet hat. Dies gilt jedoch nur so lange, bis die Behörde ihm eine Unterkunft in Form der Sachleistung zur Verfügung stellt, so dass eine Kündigung des Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Zeitpunkt zumutbar ist (vgl. VG Aachen, Urteil vom 29. November 2001 - 1 K 2736/97 -; GK-AsylbLG, § 3 Rdnr. 31). Nach diesen Grundsätzen kann der Antragsteller voraussichtlich nicht die Übernahme der Mietkosten über den Mai 2007 hinaus verlangen, da ihm bereits zum 1. Juni 2007 im Rahmen der kommunalen Unterbringung ein Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft Emmendingen in der Hochburgerstraße 56/0 bis 56/4 zur Verfügung gestellt worden ist.

Schließlich greift auch die in § 3 Abs. 2 S 1 AsylbLG normierte Ausnahme vom Sachleistungsprinzip nicht zu Gunsten des Antragstellers ein. Danach ist eine solche Ausnahme nicht für alle in § 3 Abs 1 S 1 AsylbLG genannten Sachleistungen vorgesehen, sondern nur für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Dies folgt aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG, wonach die Kosten für Unterkunft, Heizung und Grundhausrat monatlich zuzüglich zu den in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylbLG genannten Wertbeträgen, die sich auf die übrigen Bedarfe des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG beziehen, zu leisten sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. April 2006 - L 7 AY 45/05 ER - SAR 2006, 106-108; GK-AsylbLG, § 3 Rdnr. 70).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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