L 12 AS 3869/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1545/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3869/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Konstanz vom 24.07.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (Ast.) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag.) zur Ausbezahlung von gegenüber dem Landkreis K. geltend gemachten Erstattungsbeträgen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG).

Die Ast. bezog von der Ag. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Im April 2007 begann die Ast. eine Weiterbildung zur Arbeitserzieherin in H ...

Nachdem der Ast. für die Monate April und Mai 2007 zunächst weiter Leistungen nach dem SGB II ausbezahlt wurden, erklärte die Ag., dass aufgrund der Aufnahme der Ausbildung außerhalb des ortsnahen Bereichs ein Leistungsanspruch nicht mehr bestehe und stellte ab Juni 2007 die Ausbezahlung weiterer Leistungen ein.

Mit Schreiben vom 01.06.2007 teilte das Landratsamt K. der Ast. unter anderem mit, dass ab April 2007 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gegeben sei. Da für April und Mai 2007 jedoch seitens der Ag. ein Erstattungsanspruch bestehe, werde für diesen Zeitraum die monatliche Zuschussleistung in Höhe von 178,00 EUR, insgesamt also 356,00 EUR, an die Ag. übergeleitet.

Am 01.06.2007 hat die Ast. beim SG K. (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie beantragte, der Ag. aufzugeben, die vom Landkreis Konstanz übergeleiteten Mittel freizugeben und ihr auszubezahlen.

Die Ag. ist dem Antrag entgegengetreten. Zur Begründung führte sie aus, dass nicht erkennbar sei, was mit dem Antrag begehrt werde. Für Leistungen nach dem AFBG sei sie nicht zuständig. Die Ast. möge daher zunächst substantiiert darlegen, was mit dem Eilantrag konkret geltend gemacht werden soll. Die Ast. reagierte auf diese Aufforderung nicht. Mit Beschluss vom 24.07.2007 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen verneinte das SG das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes könnten grundsätzlich keine Leistungen zugesprochen werden, welche einen Zeitraum vor Antragstellung bei Gericht (01.06.2007) beträfen. Dies liege daran, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII) vom Rechtsgedanken der Abwendung gegenwärtiger Notlagen bestimmt werde. Hieraus folge, dass einstweilige Regelungen grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht jedoch für im Zeitpunkt des Antragseingangs bereits vergangene Zeiträume getroffen werden könnten, weil in der Regel davon ausgegangen werden könne, dass in der Vergangenheit liegende Notsituation von den Betroffenen selbst bewältigt worden seien. Von einer Bewältigung der Notlage in diesem Sinne könne höchstens dann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn durch die Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit ein Tatbestand ausgelöst worden sei, der noch eine aktuelle Notlage verursache.

Da der Antrag am 01.06.2007 bei Gericht eingegangen sei, komme eine Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeiträume bis einschließlich zum 31.05.2007 prinzipiell nicht in Betracht. Eine nachwirkende existentielle Notlage jedenfalls sei seitens der Ast. weder konkret behauptet noch substantiiert dargelegt worden. Sie verweise zwar auf ihre angespannte finanzielle Situation - dies genüge für sich genommen nicht, um im Eilverfahren auch Leistungen, die zurückliegende Zeiträume betreffen, zu erhalten.

Komme mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, bedürfe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs keiner Überprüfung mehr. Für das Gericht sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Ast. einen Anspruch auf Ausbezahlung der betreffenden Geldbeträge haben sollte. Zum einen wäre gegebenenfalls gegen den für Leistungen nach dem AFBG zuständigen Träger vor dem Verwaltungsgericht vorzugehen, wenn - wie die Ast. meint - von diesem zu Unrecht Gelder an die Ag. weitergeleitet wurden. Zum anderen habe die Ast. für die streitgegenständlichen Monate ohnehin noch Arbeitslosengeld II erhalten, so dass beim Bezug weiterer Sozialleistungen eine etwaige Anrechnung beachtet werden müsse.

Gegen diesen Beschluss legte die Ast. Beschwerde eine, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorlegte. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Verrechnung der Leistungen nach dem AFBG zurückgeforderten Leistungen nach dem SGB II stelle eine extreme Härte dar.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch im Beschwerdeverfahren hat die Ast. keine Umstände dargelegt welche die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigen würden. Es sind insbesonders keine Anhaltspunkte ersichtlich nach denen die Nichtgewährung von Leistungen für die Vergangenheit zu einer gegenwärtigen existenziellen Notlage führen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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