Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 3410/07 A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4418/07 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2007 abgeändert und das Ordnungsgeld auf 750,- EUR ermäßigt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Eine Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz ist nicht zu erheben.
Gründe:
Die nach § 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde gegen die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes, der das SG nicht abgeholfen hat, ist teilweise begründet.
Das SG hat die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes - § 118 SGG, § 411 Abs. 2 Zivilprozessordnung und Artikel 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - zutreffend dargelegt. Hierauf verweist der Senat.
Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes - insbesondere dessen vorherige Androhung mit Nachfristsetzung - liegen vor. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Bf. trotz bereits erfolgter Festsetzung eines Ordnungsgeldes die ihm gesetzte weitere Nachfrist nicht eingehalten sowie sich auf die Verfügung vom 8. Juni 2007 auch nicht mehr gemeldet hat und der Gutachtensauftrag vom 30. Oktober 2006 datiert einerseits und im Hinblick auf die erst mit der Beschwerde dargelegten besonderen Umstände sowie die damit verbundene zeitliche Inanspruchnahme des Bf. andererseits hält es der Senat jedoch für angemessen, nicht das höchstmögliche Ordnungsgeld von 1.000,- EUR, sondern ein solches in Höhe von 750,- EUR festzusetzen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 197 a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 34 Gerichtskostengesetz i. V. m. mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Eine Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz ist nicht zu erheben.
Gründe:
Die nach § 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde gegen die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes, der das SG nicht abgeholfen hat, ist teilweise begründet.
Das SG hat die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes - § 118 SGG, § 411 Abs. 2 Zivilprozessordnung und Artikel 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - zutreffend dargelegt. Hierauf verweist der Senat.
Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes - insbesondere dessen vorherige Androhung mit Nachfristsetzung - liegen vor. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Bf. trotz bereits erfolgter Festsetzung eines Ordnungsgeldes die ihm gesetzte weitere Nachfrist nicht eingehalten sowie sich auf die Verfügung vom 8. Juni 2007 auch nicht mehr gemeldet hat und der Gutachtensauftrag vom 30. Oktober 2006 datiert einerseits und im Hinblick auf die erst mit der Beschwerde dargelegten besonderen Umstände sowie die damit verbundene zeitliche Inanspruchnahme des Bf. andererseits hält es der Senat jedoch für angemessen, nicht das höchstmögliche Ordnungsgeld von 1.000,- EUR, sondern ein solches in Höhe von 750,- EUR festzusetzen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 197 a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 34 Gerichtskostengesetz i. V. m. mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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