Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 1440/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 1597/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Vormerkung der Zeiten vom 06. Juli 1979 bis 31. August 1979 und vom 02. Juni 1984 bis 31. August 1984 als Anrechnungszeiten.
Der 1961 geborene Kläger unterzog sich nach dem Zeugnis der Erweiterten Oberschule "F" in B vom 05. Juli 1979 dort an diesem Tag erfolgreich der Reifeprüfung. Bereits am 30. Juni 1979 war er vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen der DDR zum Studium in die UdSSR delegiert worden und begann dementsprechend am 01. September 1979 ein Studium in Moskau. Ausweislich der Diplom Urkunde legte er die Prüfung zum Diplomingenieur am 01. Juni 1984 ab. Bereits vom 01. April 1984 an war der Kläger beim VEB C F, zunächst im Rahmen eines so genannten Einsatzbeschlusses, dann aufgrund eines Arbeitsvertrages versicherungspflichtig beschäftigt.
Nach einer Abmeldung der Studentenabteilung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen der DDR wurde das Studium am 22. Juni 1984 abgeschlossen, der Kläger erhielt jedoch noch bis zum 31. August 1984 ein Stipendium.
Im Rahmen eines vom Kläger am 27. November 2003 beantragten Kontenklärungsverfahrens erteilte die Beklagte den Bescheid vom 08. Januar 2004, mit dem sie die Zeit vom 01. April 1978 bis 05. April 1979 wegen Schulausbildung und die Zeit zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Aufnahme des Studiums vom 06. Juli 1979 bis 31. August 1979 als Überbrückungszeit vormerkte. Für die Hochschulausbildung am Institut für Chemischen Maschinenbau in Moskau merkte sie die Zeit vom 01. September 1979 bis 01. Juni 1984 vor.
Mit dem dagegen am 14. Januar 2004 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei nach dem Recht der DDR bis 31. August Angehöriger der Schule gewesen. Auch das Hochschulstudium in Moskau habe erst am 31. August 1984 geendet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Zeit vom 06. Juli 1979 bis 31. August 1979 sei als Überbrückungsanrechnungszeit vorgemerkt, es sei aber keine Schulausbildung im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden.
Die Zeit vom 02. Juni 1984 bis 31. August 1984 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil das Studium bereits am 01. Juni 1984 erfolgreich abgeschlossen worden sei.
Dagegen hat der Kläger am 15. März 2006 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Es werde rechtsstaatswidrig in Anwartschaften eingegriffen, die ihm von der DDR gewährt worden seien.
Die Beklagte hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.
Mit Urteil vom 04. September 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides bezogen, der durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG bestätigt sei.
Gegen dieses seiner Prozessbevollmächtigten am 10. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 08. November 2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seine Auffassung wiederholt und vertieft und ergänzend darlegt, die Rechtsprechung des BSG für eine Zeit der Zugehörigkeit zu einer Bildungseinrichtung nach Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfung sei wegen der besonderen Situation in den neuen Bundesländern lediglich auf die alten Bundesländer anwendbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeiten vom 06. Juli 1979 bis 31. August 1979 und 02. Juni 1984 bis 31. August 1984 Anrechnungszeittatbestände vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung über die Berufung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Über die Berufung konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung kann insgesamt keinen Erfolg haben, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Vormerkung der streitigen Zeiten als Anrechnungszeit.
Die Berufung ist unbegründet, weil die streitigen Zeiten nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können. Rechtsgrundlage für die Vormerkung ist § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI. Danach stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Soweit diese Daten rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, wird beweissichernd für einen später eintretenden Leistungsfall für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich erklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. Der Versicherte hat Anspruch darauf, dass die festgestellten Daten den im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. BSG SozR 3 2600 § 58 Nr. 9).
Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI), so dass über Rechtsfolgen, die aus festgestellten Tatbeständen der jeweiligen rentenrechtlichen Zeiten im Zusammenhang mit der späteren Berechnung der Rente resultieren, im Vormerkungsbescheid keine Feststellungen zu treffen sind (BSG SozR 3 2600 § 58 Nr. 9).
In Bezug auf die Zeit vom 06. Juli 1979 bis 31. August 1979 war die Berufung zurückzuweisen, weil die Klage insoweit unzulässig war, so dass die Berufung unbegründet ist. Diese Zeiten sind für den Kläger als Anrechnungszeiten vorgemerkt, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Vormerkung besteht, da Zeiten nicht zweimal als Anrechnungszeit belegt sein können. Unerheblich ist, dass diese Zeit aufgrund der erweiternden Auslegung des BSG (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 4 RA 52/95 ) als Überbrückungszeitraum und nicht als "direkte" Ausbildungszeit vorgemerkt ist.
Danach sind Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auch Übergangszeiten, wenn nach der Beendigung einer anerkannten Ausbildungszeit innerhalb von vier Monaten (BSG, Urteil vom 01. Februar 1995 13 RJ 5/94 ) eine weitere Ausbildung aufgenommen wurde. Dieser Sachverhalt liegt beim Kläger vor, er hat nach der Ablegung der Reifeprüfung innerhalb von vier Monaten ein ordentliches Studium aufgenommen und die Beklagte hat dementsprechend diese Zeit als Anrechnungszeit anerkannt.
Es ist keinerlei rechtliches Interesse daran erkennbar, diese Anrechnungszeit, die im Versicherungsverlauf als "Anrechnungszeit Übergangszeit " ausgewiesen ist, als "Anrechnungszeit" ohne einen entsprechenden Zusatz als Überbrückungszeit vorzumerken, da keine Unterschiede in der Bewertung daraus folgen.
Selbst wenn die Zeit als "direkte" Anrechnungszeit anders bewertet würde, was aber, wie dargelegt, nicht der Fall ist, hätte die Vormerkung als Anrechnungszeit Überbrückungszeit keinen rechtlichen Nachteil, denn sie beträfe ausschließlich die Anrechnung und Bewertung von im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, so dass darüber keine anfechtbaren Entscheidungen zu treffen waren.
Auch für die Zeit vom 02. Juni 1984 bis 31. August 1984 ist die Berufung unbegründet.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung).
Der Besuch einer Hochschule ist hierbei mit dem Begriff der Ausbildung gleichzusetzen. Nur solche Zeiten, die der Ausbildung dienen, sind berücksichtigungsfähig. Das Ende der Ausbildung ist grundsätzlich die Abschlussprüfung. Wenn nach der Abschlussprüfung keine lehrspezifischen Veranstaltungen mehr stattfinden, kann der entsprechende Tatbestand nicht mehr erfüllt sein. Dies hat das BSG bereits entschieden (abgedruckt in SozR 3 2600 § 58 Nr. 13).
Es hat hierbei auch klargestellt und darauf hingewiesen, dass es entgegen der insoweit "möglicherweise missverständlichen" Entscheidung des BSG in SozR 2200 § 1259 Nr. 17 grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Student weiter organisationsrechtlich der Hochschule angehört. Diese am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Ausbildungszeiten orientierte Auslegung stehe im Einklang mit der Ausgestaltung der Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die an sich dem Versicherungsprinzip widerspreche. Sie seien als Zeiten ohne Beitragsleistung ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Versicherte durch sie ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Wegen der fehlenden Beitragsleistungen seien diese Zeiten Solidarleistungen der Versichertengemeinschaft. In diesem Sinne beruhten sie überwiegend auf staatlicher Gewährung und seien Ausdruck staatlicher Fürsorge. Im Hinblick hierauf habe der Gesetzgeber im Rahmen des ihm bei ihrer Ausgestaltung zustehenden weiten Gestaltungsspielraums zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft davon abgesehen, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Anrechnungszeiten zu verleihen. Er habe lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert. Dabei habe der Gesetzgeber an bestimmte typische Ausbildungswege, die wiederum typischerweise durch den Charakter der Ausbildungsstätte geprägt seien, angeknüpft (so BSG SozR 3 2600 § 85 Nr. 13). Nach Abschluss der Prüfung ist der Versicherte durch die Ausbildung grundsätzlich nicht mehr gehindert, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, so dass es an einem Grund dafür fehlt, die Versichertengemeinschaft im Falle einer unterbliebenen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung zu belasten.
Der Einwand des Klägers, diese Rechtsprechung sei auf in der damaligen DDR absolvierte Ausbildungsgänge nicht anzuwenden, überzeugt nicht. Sowohl in den alten wie in den neuen Bundesländern gibt es und gab es eine Vielzahl von Fällen, in denen nach Abschluss der Prüfung noch eine vorübergehende organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu der entsprechenden Ausbildungseinrichtung besteht. Ein Unterschied ist insoweit nicht ersichtlich.
Die Berufung des Klägers war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Vormerkung der Zeiten vom 06. Juli 1979 bis 31. August 1979 und vom 02. Juni 1984 bis 31. August 1984 als Anrechnungszeiten.
Der 1961 geborene Kläger unterzog sich nach dem Zeugnis der Erweiterten Oberschule "F" in B vom 05. Juli 1979 dort an diesem Tag erfolgreich der Reifeprüfung. Bereits am 30. Juni 1979 war er vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen der DDR zum Studium in die UdSSR delegiert worden und begann dementsprechend am 01. September 1979 ein Studium in Moskau. Ausweislich der Diplom Urkunde legte er die Prüfung zum Diplomingenieur am 01. Juni 1984 ab. Bereits vom 01. April 1984 an war der Kläger beim VEB C F, zunächst im Rahmen eines so genannten Einsatzbeschlusses, dann aufgrund eines Arbeitsvertrages versicherungspflichtig beschäftigt.
Nach einer Abmeldung der Studentenabteilung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen der DDR wurde das Studium am 22. Juni 1984 abgeschlossen, der Kläger erhielt jedoch noch bis zum 31. August 1984 ein Stipendium.
Im Rahmen eines vom Kläger am 27. November 2003 beantragten Kontenklärungsverfahrens erteilte die Beklagte den Bescheid vom 08. Januar 2004, mit dem sie die Zeit vom 01. April 1978 bis 05. April 1979 wegen Schulausbildung und die Zeit zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Aufnahme des Studiums vom 06. Juli 1979 bis 31. August 1979 als Überbrückungszeit vormerkte. Für die Hochschulausbildung am Institut für Chemischen Maschinenbau in Moskau merkte sie die Zeit vom 01. September 1979 bis 01. Juni 1984 vor.
Mit dem dagegen am 14. Januar 2004 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei nach dem Recht der DDR bis 31. August Angehöriger der Schule gewesen. Auch das Hochschulstudium in Moskau habe erst am 31. August 1984 geendet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Zeit vom 06. Juli 1979 bis 31. August 1979 sei als Überbrückungsanrechnungszeit vorgemerkt, es sei aber keine Schulausbildung im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden.
Die Zeit vom 02. Juni 1984 bis 31. August 1984 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil das Studium bereits am 01. Juni 1984 erfolgreich abgeschlossen worden sei.
Dagegen hat der Kläger am 15. März 2006 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Es werde rechtsstaatswidrig in Anwartschaften eingegriffen, die ihm von der DDR gewährt worden seien.
Die Beklagte hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.
Mit Urteil vom 04. September 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides bezogen, der durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG bestätigt sei.
Gegen dieses seiner Prozessbevollmächtigten am 10. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 08. November 2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seine Auffassung wiederholt und vertieft und ergänzend darlegt, die Rechtsprechung des BSG für eine Zeit der Zugehörigkeit zu einer Bildungseinrichtung nach Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfung sei wegen der besonderen Situation in den neuen Bundesländern lediglich auf die alten Bundesländer anwendbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeiten vom 06. Juli 1979 bis 31. August 1979 und 02. Juni 1984 bis 31. August 1984 Anrechnungszeittatbestände vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung über die Berufung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Über die Berufung konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung kann insgesamt keinen Erfolg haben, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Vormerkung der streitigen Zeiten als Anrechnungszeit.
Die Berufung ist unbegründet, weil die streitigen Zeiten nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können. Rechtsgrundlage für die Vormerkung ist § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI. Danach stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Soweit diese Daten rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, wird beweissichernd für einen später eintretenden Leistungsfall für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich erklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. Der Versicherte hat Anspruch darauf, dass die festgestellten Daten den im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. BSG SozR 3 2600 § 58 Nr. 9).
Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI), so dass über Rechtsfolgen, die aus festgestellten Tatbeständen der jeweiligen rentenrechtlichen Zeiten im Zusammenhang mit der späteren Berechnung der Rente resultieren, im Vormerkungsbescheid keine Feststellungen zu treffen sind (BSG SozR 3 2600 § 58 Nr. 9).
In Bezug auf die Zeit vom 06. Juli 1979 bis 31. August 1979 war die Berufung zurückzuweisen, weil die Klage insoweit unzulässig war, so dass die Berufung unbegründet ist. Diese Zeiten sind für den Kläger als Anrechnungszeiten vorgemerkt, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Vormerkung besteht, da Zeiten nicht zweimal als Anrechnungszeit belegt sein können. Unerheblich ist, dass diese Zeit aufgrund der erweiternden Auslegung des BSG (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 4 RA 52/95 ) als Überbrückungszeitraum und nicht als "direkte" Ausbildungszeit vorgemerkt ist.
Danach sind Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auch Übergangszeiten, wenn nach der Beendigung einer anerkannten Ausbildungszeit innerhalb von vier Monaten (BSG, Urteil vom 01. Februar 1995 13 RJ 5/94 ) eine weitere Ausbildung aufgenommen wurde. Dieser Sachverhalt liegt beim Kläger vor, er hat nach der Ablegung der Reifeprüfung innerhalb von vier Monaten ein ordentliches Studium aufgenommen und die Beklagte hat dementsprechend diese Zeit als Anrechnungszeit anerkannt.
Es ist keinerlei rechtliches Interesse daran erkennbar, diese Anrechnungszeit, die im Versicherungsverlauf als "Anrechnungszeit Übergangszeit " ausgewiesen ist, als "Anrechnungszeit" ohne einen entsprechenden Zusatz als Überbrückungszeit vorzumerken, da keine Unterschiede in der Bewertung daraus folgen.
Selbst wenn die Zeit als "direkte" Anrechnungszeit anders bewertet würde, was aber, wie dargelegt, nicht der Fall ist, hätte die Vormerkung als Anrechnungszeit Überbrückungszeit keinen rechtlichen Nachteil, denn sie beträfe ausschließlich die Anrechnung und Bewertung von im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, so dass darüber keine anfechtbaren Entscheidungen zu treffen waren.
Auch für die Zeit vom 02. Juni 1984 bis 31. August 1984 ist die Berufung unbegründet.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung).
Der Besuch einer Hochschule ist hierbei mit dem Begriff der Ausbildung gleichzusetzen. Nur solche Zeiten, die der Ausbildung dienen, sind berücksichtigungsfähig. Das Ende der Ausbildung ist grundsätzlich die Abschlussprüfung. Wenn nach der Abschlussprüfung keine lehrspezifischen Veranstaltungen mehr stattfinden, kann der entsprechende Tatbestand nicht mehr erfüllt sein. Dies hat das BSG bereits entschieden (abgedruckt in SozR 3 2600 § 58 Nr. 13).
Es hat hierbei auch klargestellt und darauf hingewiesen, dass es entgegen der insoweit "möglicherweise missverständlichen" Entscheidung des BSG in SozR 2200 § 1259 Nr. 17 grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Student weiter organisationsrechtlich der Hochschule angehört. Diese am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Ausbildungszeiten orientierte Auslegung stehe im Einklang mit der Ausgestaltung der Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die an sich dem Versicherungsprinzip widerspreche. Sie seien als Zeiten ohne Beitragsleistung ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Versicherte durch sie ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Wegen der fehlenden Beitragsleistungen seien diese Zeiten Solidarleistungen der Versichertengemeinschaft. In diesem Sinne beruhten sie überwiegend auf staatlicher Gewährung und seien Ausdruck staatlicher Fürsorge. Im Hinblick hierauf habe der Gesetzgeber im Rahmen des ihm bei ihrer Ausgestaltung zustehenden weiten Gestaltungsspielraums zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft davon abgesehen, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Anrechnungszeiten zu verleihen. Er habe lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert. Dabei habe der Gesetzgeber an bestimmte typische Ausbildungswege, die wiederum typischerweise durch den Charakter der Ausbildungsstätte geprägt seien, angeknüpft (so BSG SozR 3 2600 § 85 Nr. 13). Nach Abschluss der Prüfung ist der Versicherte durch die Ausbildung grundsätzlich nicht mehr gehindert, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, so dass es an einem Grund dafür fehlt, die Versichertengemeinschaft im Falle einer unterbliebenen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung zu belasten.
Der Einwand des Klägers, diese Rechtsprechung sei auf in der damaligen DDR absolvierte Ausbildungsgänge nicht anzuwenden, überzeugt nicht. Sowohl in den alten wie in den neuen Bundesländern gibt es und gab es eine Vielzahl von Fällen, in denen nach Abschluss der Prüfung noch eine vorübergehende organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu der entsprechenden Ausbildungseinrichtung besteht. Ein Unterschied ist insoweit nicht ersichtlich.
Die Berufung des Klägers war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved