L 32 B 1458/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 12153/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1458/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, bleibt erfolglos.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Eilantrag ist bereits unzulässig, weil der Bescheid vom 9. Februar 2007 (Bewilligungszeitraum bis Juni 2007) bestandskräftig ist und gleiches nach Aktenlage auch für den Folgebescheid vom 21. Mai 2007 (ab Juli 2007) gilt: Das SG hat im angefochtenen Bescheid bereits darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage kein Widerspruch eingelegt worden ist, ohne dass die anwaltlich vertretenen Antragsteller Gegenteiliges glaubhaft gemacht hätten.

Im Übrigen hat das SG zutreffend eine Eilbedürftigkeit verneint.

In der Sache haben die Antragsteller allerdings Recht. Ihnen steht (bislang) eine Übernahme der vollen Mietkosten zu. Sie waren nicht gehalten, vor Abschluss des neuen Mietvertrages eine Zusicherung des Antragsgegners nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) einzuholen, weil sie im zweiten Halbjahr 2006 - soweit ersichtlich -, nicht hilfebedürftig gewesen sind. Dies hätte dem Antragsgegner bereits seit 7. Juli 2006 (Eingang des Arbeitsvertrags-Verlängerungsvertrages) bekannt sein können. Ein Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II liegt demnach nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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