L 3 U 397/94

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 10 U 1873/92
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 397/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK).

Der 1935 geborene Kläger war nach abgeschlossener Lehrausbildung zum Graveur, Ziseleur und Goldschmied von 1965 an bei der Firma D. P. d. N. in N. I. als Labortechniker beschäftigt. In der Zeit von 1965 bis 1967 war der Kläger einer Einwirkung von Methylenchlorid und Schweißrauchen von Polyvinylchlorid und von 1968 bis 1971 während 50 % seiner Arbeitszeit der Exposition von Formaldehyddämpfen ausgesetzt. Von 1972 bis 1981 war der Kläger mit der Durchführung und Auswertung von Filmversuchen betraut. Der dabei verwendete Langzeitentwickler enthielt die Stoffe Hydrochinon, Phenidon, Soda, Kalilauge, Natriumsulfat, Kaliumbromid, Diäthanolamin, Methylglykol, ventrierte Heterocylen sowie Phenylmercapto/tetracol und Neutrocyanine sowie Acometine. Nach Reaktion mit den Finnen waren im zurückbleibenden Schlamm verschiedene Reaktionssubstanzen vorhanden, so Hydrochinon-Monosulfonat, Hydrochinon-Disulfat, Kalium- und Natriumchlorid, Kalium- und Natriumbromid, Silberbromid, Natriumsulfat, Essigsäure und Spuren von Silber und Quecksilbersalzen. In der Zeit von 1974 bis 1977 war der Kläger Einwirkungen von Quecksilber ausgesetzt, weil ein mit Quecksilber gefüllter Glaskolben zerbrach und sich die Quecksilbermenge über Labortisch und Fußboden verteilte.

Im Jahre 1981 kam der Kläger mit Entwicklerflüssigkeit im Bereich des linken Mittelfingers in Berührung. Wegen eines in der Folgezeit entstandenen Ekzems machte der Kläger 1982 eine Hauterkrankung als BK bei der Beklagten geltend.

Bei dem Kläger traten erstmals 1966 Magenbeschwerden mit Nüchternschmerz auf. Der Kläger litt in der Folgezeit unter einem rezidivierenden Magengeschwürsleiden, das 1985 zu einer Magenoperation mit proximaler selektiver Vagotomie und Cardiaplastik führte. Im Jahre 1989 wurde eine Gallenblasenentfernung wegen einer chronischen Gallenblasenentzündung bei Gallensteinleiden vorgenommen. Die Erkrankung an Magen und Gallenblase machte der Kläger unter dem 10. November 1989 als BK gegenüber der Beklagten geltend und gab an, diese Gesundheitsstörungen seien auf die Einwirkung von Methylenchlorid, Formaldehyd und Quecksilber zurückzuführen.

Die Beklagte nahm eine von dem Arbeitgeber des Klägers erstellte Tabelle über Berufsstoffe, mit denen der Kläger Umgang hatte, zu den Akten und zog ärztliche Unterlagen über die Erkrankungen des Klägers bei.

Im Auftrag der Beklagten erstattete Prof. Dr. W. Leiter des Instituts und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin an der J.-L.-U. G. unter dem 9. August 1991 ein Gutachten zu der Frage, ob der Kläger unter einer BK leidet.

Der Sachverständige gelangte nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Entstehung einer Erkrankung durch Methylenchlorid, Quecksilber, Formaldehyd und lokal irritativ-toxisch wirkender Substanzen lägen bei dem Kläger vor, insoweit seien die haftungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt. Es fehle jedoch an der haftungsausfüllenden Kausalität.

Die Magenerkrankung des Klägers könne nicht auf die Einwirkung von Berufsstoffen zurückgeführt werden. Eine Magenerkrankung sei nicht in dem geltenden BK-Recht als BK eingebunden. Es gäbe auch keine Hinweise dafür, daß die Einwirkung von Methylenchlorid sich schleimhautschädigend auf den Magen- und Darmtrakt auswirke. Diesbezüglich lägen keinerlei Erkenntnisse vor.

Auch die Anerkennung einer Berufserkrankung nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) – durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können – komme hier nicht in Betracht. Zwar sei der Kläger einer Einwirkung von chemisch-irritativ auf die Atemwege wirkenden Stoffen wie Laugen, Schweißrauche und Lösungsmitteldämpfe ausgesetzt gewesen. Die durchgeführte Lungenfunktionsprüfung habe jedoch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer unspezifischen bronchialen Hyperreagibilität und/oder eine obstruktive Ventilationsstörung ergeben.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 1102 der Anlage 1 zur BKVO, eine Erkrankung durch Quecksilber oder seine Verbindungen, lägen ebenfalls nicht vor. Eine Quecksilbervergiftung könne zu schweren Krankheitssymptomen mit blutigen Durchfällen, Schleimhautnekrosen in Dünn- und Dickdarm sowie Nierenfunktionsstörungen fuhren. Die chronische Form, die in der Regel durch langzeitige Aufnahme kleinerer Quecksilbermengen entstehe, könne neben unspezifischen Allgemeinsymptomen zu Zahnerkrankungen, Leberschäden und Nierenfunktionsstörungen im Sinne eines nephrotischen Syndroms fuhren. Die durchgeführten Untersuchungen sowie die aktenkundigen Befunde hätten jedoch den Nachweis einer derartigen Erkrankung nicht erbringen können. Der Sachverständige empfahl jedoch, wegen der Hauterkrankung des Klägers ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. Februar 1992 die Anerkennung und Entschädigung der Abdominalerkrankungen als BK ab unter Berufung auf das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. W.

Den Widerspruch des Klägers wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1992 als unbegründet zurück.

Laut Postzustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid, der an den D. G. Kreis O. Rechtsstelle, adressiert, war an Frau M. P. die als Verwaltungsangestellte bei der G. L. in O. beschäftigt ist, am 3. Juli 1992 übergeben.

Der Kläger hat am 5. August 1992 bei dem Versicherungs- und Wohngeldamt der Stadt O. Klage erhoben.

Er hat geltend gemacht, der Widerspruchsbescheid sei nicht ordnungsgemäß zugestellt. Die Geschäftsstelle der Rechtsstelle des DGB-Kreises O. sei in der Zeit vom 1. bis 3. Juli 1992 geschlossen gewesen. Postvollmacht sei niemanden erteilt worden. Die Gewerkschaft habe ein eigenes, vom DGB organisatorisch und institutionell völlig getrenntes Büro. Frau P. habe am 6. Juli 1992 dem DGB die Zustellung vom 3. Juli 1992 überlassen. Deshalb habe der Widerspruchsbescheid den Eingangsstempel 6. Juli 1992 erhalten.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) hat durch Urteil vom 8. Februar 1994 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen und in den Gründen auf das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. W. verwiesen.

Gegen dieses seinem Prozeßbevollmächtigten am 28. März 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. April 1994 am 25. April 1994 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt, die nicht begründet wurde.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1992 zu verurteilen, sein Magengeschwürsleiden und die Entfernung der Gallenblase als Folgen einer Berufskrankheit anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das mit der Berufung angefochtene Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten sind rechtens, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer BK.

Das SG hat die am 5. August 1992 erhobene Klage zu Recht für zulässig erachtet. Denn der Widerspruchsbescheid war durch die Übergabe an die Angestellte der Gewerkschaft in O. nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil diese nicht bevollmächtigt war, für den D. G. des Kreises O. Briefsendungen in Empfang zu nehmen. Die Klagefrist wurde deshalb nicht vor dem 6. Juli 1992 in Lauf gesetzt.

Nach dem hier gemäß §§ 212 ff. Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB 7) – Gesetzliche Unfallversicherung – noch anzuwendenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) gilt als Arbeitsunfall auch eine BK (§ 551 Abs. 1 Satz 1 RVO). BK’en sind nach § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO diejenigen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 551 Abs. 1 Satz 3 RVO). Nach der BKVO sind BK’en die in der Anlage 1 der Verordnung bezeichneten Krankheiten. Die Voraussetzungen einer BK sind erfüllt, wenn eine Krankheit in der BKVO als BK bezeichnet ist und durch eine versicherte Tätigkeit im Einzelfall verursacht oder wesentlich verschlimmert worden ist (BSGE 2, 178). Die Gefährdung durch die schädigenden Einwirkungen muß ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein (haftungsbegründende Kausalität) und die Einwirkung muß die Krankheit verursacht haben (haftungsausfüllende Kausalität).

Nach § 551 Abs. 2 RVO sollen die Träger der Unfallversicherung im Einzelfall eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK entschädigen, sofern nach neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.

Der Kläger war während seiner beruflichen Tätigkeit bei der Firma D. P. d. N. der Exposition von Methylenchlorid, Quecksilber, Formaldehyd und lokal irritativ-toxisch wirkenden Substanzen ausgesetzt. Insoweit sind dem Gutachten des Prof. Dr. W. zufolge, das hier im Rahmen des Urkundenbeweises zu verwerten ist, die haftungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt. Prof. Dr. W. hat jedoch nach Untersuchung des Klägers und sorgfältiger Prüfung für den Senat überzeugend dargelegt, daß die Voraussetzungen zur Bejahung der haftungsausfüllenden Kausalität im Falle des Klägers nicht gegeben sind.

Der Kläger leidet nicht unter einer BK nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO. Denn die durchgeführte Lungenfunktionsprüfung hat keine Hinweise dafür erbracht, daß die chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffe, denen der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt war, bei ihm eine obstruktive Atemwegserkrankung verursacht haben. So konnte während der Untersuchung weder eine unspezifische bronchiale Hyperreagibilität noch eine obstruktive Ventilationsstörung festgestellt werden.

Der Kläger leidet auch nicht unter einer durch Quecksilber oder seine Verbindungen verursachte Erkrankung im Sinne der BK nach Nr. 1102 der Anlage 1 zur BKVO. Erkrankungen, die durch eine Quecksilbervergiftung verursacht werden, wurden bei dem Kläger nicht festgestellt, auch hat die Untersuchung durch Prof. Dr. W. keinerlei Hinweise auf das Vorliegen solcher Erkrankungen erbracht.

Die von dem Kläger als BK geltend gemachte Magenerkrankung stellt keine Erkrankung dar, die in die BK-Liste aufgenommen ist. Die Magenerkrankung des Klägers kann aber auch nicht wie eine BK nach § 551 Abs. 2 RVO entschädigt werden, denn es liegen keine medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vor, daß die Einwirkung von Methylenchlorid sich schleimhautschädigend auf den Magen- und Darmtrakt auswirken kann. Es liegen auch keinerlei medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse dafür vor, daß andere Berufsstoffe, denen der Kläger während seiner Tätigkeit ausgesetzt war, mit Wahrscheinlichkeit geeignet sind, die bei dem Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen im Bereich des Magens zu verursachen oder zu verschlimmern.

Auch die Entfernung der Gallenblase kann nicht als Folge einer BK anerkannt werden. Den ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, daß die Entfernung der Gallenblase im Jahr 1989 vorgenommen werden mußte wegen einer chronischen Gallenblasenentzündung bei Gallensteinleiden. Hierbei handelt es sich, wie der Sachverständige Prof. Dr. W. ausgeführt hat, um ein berufsunabhängiges Leiden.

Da folglich bei dem Kläger keine BK im Sinne der BKVO vorliegt und die bei dem Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen auch nicht wie eine BK anerkannt und entschädigt werden können, konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved