Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 5667/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 569/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Entscheidungen zur Rentenanpassung zum 01. Juli der Jahre 2000-2005 und gegen den Bescheid vom 08. März 2004 werden abgewiesen. Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Rente.
Die 1928 geborene Klägerin gehört aufgrund ihrer Beschäftigung als Kostümbildnerin beim Fernsehen der DDR zum Personenkreis der Zusatzversorgungsberechtigten. Mit Bescheid des FDGB – Verwaltung der Sozialversicherung - vom 07. Januar 1988 wurde ihr ab 01. April 1988 eine Altersversorgung im Gesamtbetrag von 1.305,- Mark der DDR bewilligt, in der eine Rente der Sozialversicherung (SV) in Höhe von 300,- Mark enthalten war. Der SV-Rente lagen 44 Arbeitsjahre plus Zuschläge von 2 Jahren für 2 Kinder und 4 Jahren im Hinblick auf die lange versicherungspflichtige Tätigkeit zugrunde. Nach Angleichung und Anpassung betrug die Altersversorgung im Dezember 1991 1.484,- DM. Nach vorläufiger Umwertung nach Maßgabe des ab 01. Januar 1992 maßgebenden Rechts des 6. Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - (Bescheid vom 28. November 1991) erließ die Beklagte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger den Überführungsbescheid vom 28. November 1994 (der von der Klägerin unter Hinweis auf umfangreiche Ausführungen ihres Bevollmächtigten vergebens angegriffen wurde, zuletzt Beschluss des BSG vom 14. Februar 2001, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des LSG Berlin vom 09. März 2000 als unzulässig verworfen wurde). Anschließend stellte die Beklagte die Altersrente der Klägerin gemäß § 307b SGB VI und auf der Grundlage des gesamten Versicherungsverlaufes neu fest (Bescheide vom 26. April 1995, 25. März 1997, 02. Februar 2000 und 25. September 2001).
Die mit diesen Bescheiden festgestellte Höhe der Rente griff die Klägerin im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 38 RA 1696/00) an. Die Klage wies das SG mit Urteil vom 16. Mai 2002 ab. Während des anschließenden Berufungsverfahrens vor dem LSG Berlin (L 16 RA 49/02) erließ die Beklagte einen weiteren Neufeststellungsbescheid vom 16. Juli 2002, der zu einer weiteren Nachzahlung führte. Darin berechnete die Beklage die Vergleichsrente im Sinne des § 307b SGB VI neu, indem sie entsprechend den klägerischen Einwänden bei den insoweit maßgeblichen Beitragszeiten eine Begrenzung nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze, sondern auf 0,15 Entgeltpunkte pro Monat vornahm. Die Beteiligten schlossen im Berufungsverfahren einen (Unterwerfungs-) Vergleich, in dem die Beklagte für den Fall einer auch für die Klägerin günstigen künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofes bzgl. der Rentenanpassungsentscheidungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001 und 01. Juli 2002 sowie bezgl. der Frage der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages gem. § 307b Abs. 5 SGB VI eine Neufeststellung (von Beginn an) zusagte. Das allein noch streitgegenständliche Begehren gegen den Bescheid vom 16. Juli 2002, mit dem die Klägerin für die Vergleichsberechnung nicht die aus dem Versicherungsverlauf sich ergebenden 460 Monate, sondern die der SV-Rente zugrunde liegenden 50 Arbeitsjahre = 600 Monate berücksichtigt wissen wollte, wies das LSG mit Urteil vom 12. Mai 2003 als unbegründet zurück. Die auch dagegen von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das BSG mit Beschluss vom 22. März 2004 (B 4 RA 134/03 B) als unzulässig.
Mit Bescheid vom 04. Juni 2004 nahm die Beklagte von Amts wegen eine Neufeststellung der Rente des Klägerin von Rentenbeginn an vor, weil der nach dem SGB VI maßgebliche Versicherungsverlauf nicht nur 460 Monate rentenrechtliche Zeiten, sondern 461 Monate umfasst. Daraus ergab sich eine geringe Erhöhung des Zahlbetrages zum 1. August 2004 von bisher 1.191,88 EUR auf 1.194,43 EUR und außerdem eine Nachzahlung von 317,54 EUR zuzüglich Zinsen. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung führte die Beklagte aus, dass der gegen diesen Bescheid zulässige Widerspruch sich nur gegen Sachverhalte richten könne, die erst mit diesem Bescheid neu festgestellt worden seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, der Bescheid sei unter Verletzung des Einigungsvertrages, des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention ergangen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 2004 als unzulässig zurück. Zulässig wäre der Widerspruch nur hinsichtlich der Sachverhalte, die erst in diesem Bescheid neu festgestellt wurden. Hierzu habe die Klägerin keine entsprechenden Einwände vorgetragen.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum SG Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der sie eine höhere Rente unter Berücksichtigung ihrer in der DDR erworbenen Ansprüche begehrt und zur Begründung auf die Veröffentlichungen und die bisherigen Ausführungen ihres Bevollmächtigten Bezug genommen hat.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert. Bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens mache sie einen Rechtsanspruch auf eine höhere Rente geltend, die sie als sogenannte unechte Leistungsklage im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG erhoben habe. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setze die zumindest teilweise Ablehnung einer begehrten Leistung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt voraus. Das sei durch den angefochtenen Bescheid aber nicht geschehen. Nachdem der erstmalige Rentenbescheid mit Rechtskraft der Entscheidung des LSG Berlin Bestandskraft erlangt gehabt habe, sei über die Rentenhöhe eine abschließende Entscheidung vorhanden gewesen. Die Rentenhöhe sei unmittelbar durch den Bescheid vom 16. Juli 2002 geregelt gewesen. Die Beklagte habe sodann mit dem angefochtenen Bescheid eine für die Klägerin günstigere Regelung über die Rentenhöhe getroffen. Sie habe damit gerade keine die Klägerin belastende Regelung getroffen. Eine solche Belastung käme nur in Betracht, wenn über die begünstigende Regelung des Bescheides hinaus noch ein ablehnendes Element enthalten wäre. Ein solches sei aber nicht ersichtlich. Die Klägerin habe vor Erlass des angefochtenen Bescheides bei der Beklagten keinen Antrag auf eine Überprüfung der Rentenhöhe oder eine höhere Rente gestellt, den die Beklagte hätte ablehnen können. Ohne vorhergehenden Antrag sei aber anzunehmen, dass die Beklagte über das Klagebegehren der Klägerin, nämlich eine höhere Rente als die mit dem Bescheid vom 04. Juni 2004 festgestellte zu erhalten, keine Entscheidung getroffen habe. Aus diesen Gründen habe kein Anlass bestanden, wie von der Klägerin beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszusetzen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu der der Bevollmächtigte seine aus einer Vielzahl anderer Verfahren bereits bekannte Rechtsauffassung zu einer angemessenen Überführung der in der DDR erworbenen Altersversorgung darlegt.
Die Klägerin beantragt (hilfsweise), weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen der sie belastenden Rentenüberleitung anzustellen und das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen.
In der Sache beantragt die Klägerin (Schriftsatz vom 01. Dezember 2005),
1.die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Berlin vom 26.05.2005 sowie unter Abänderung des Rentenbescheides vom 04.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und –angleichung zum 01.07.2000, 01.07.2001, 01.07.2002, 01.07.2003, 01.07.2004 und zum 01.07.2005 und des Bescheides vom 08.03.2004 eine höhere Rente zu gewähren.
1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche aus der SV und auf Zusatzrenten aus der FZR und dem System der zusätzlichen Altersversorgung, dem die Klägerin angehörte in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, gemäß Gesetz zum 31.12.1991 erhöht um 6,84 % und ab 01.07.1990 angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen, hilfsweise ist die Dynamisierung erst ab 01.07.1992 gemäß Vorgabe des BVerfG vorzunehmen.
1.2. Gleichzeitig hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG vorzunehmen und dabei von den tatsächlichen und nicht willkürlich gekürzten Einkünften der letzten 20 Berufsjahre auszugehen.
1.3. Die Versichertenrente nach dem SGB VI hat sie im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Altersicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen, wobei zusätzlich zu der Versichertenrente die Ansprüche auf eine zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem zu berücksichtigen sind, die in das neue Rentenrecht zu überführen und nicht zu liquidieren waren.
1.4. Der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01.04.2004 ist aufzuheben und die Anpassung der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 01.07.2000, zum 01.07.2001, zum 01.07.2002, zum 01.07.2003, 01.07.2004 sowie zum 01.07.2005 sind nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)). 1.5. Der Klägerin ist von den ihr in den unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten der Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist.
Die Beklagt beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Entscheidungen zur Rentenanpassung zum 01. Juli der Jahre 2000 bis 2005 und gegen den Bescheid vom 08. März 2004 abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist auf den nur begrenzten Regelungsgehalt des Bescheides. Die Notwendigkeit einer Neufeststellung habe sich aufgrund eines Programmfehlers ergeben, durch den an Stelle der tatsächlich vorliegenden 461 Monate rentenrechtliche Zeiten aus dem Versicherungsverlauf bisher nur 460 Monate berücksichtigt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (3 Bände – Vers.-Nr. ) sowie die beigezogene Gerichtsakte S 38 RA 1696/00- L 16 RA 49/02, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die Klägerin bleibt mit ihrem Begehren ohne Erfolg.
Die Berufung der Klägerin ist bereits nicht statthaft, soweit sie sich mit dieser (erstmals) gegen die Entscheidungen zur Rentenanpassung sowie einen (Beitrags-) Bescheid vom 08. März 2004 wendet, die vor oder während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen sind. Insoweit liegt mangels entsprechender Antragstellung im Verfahren vor dem SG Berlin keine erstinstanzliche Entscheidung vor, über die der Senat aufgrund eines Rechtsmittels befinden könnte. Nur gegen eine solche erstinstanzliche Entscheidung ist jedoch die Berufung zulässig (§ 143 SGG). Daher kann der Senat über diese erstmals im Berufungsverfahren angegriffenen und ferner die während des Berufungsverfahrens erlassene Entscheidung zur Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 nur kraft Klage entscheiden. Diese Klagen sind unzulässig. Ob die Klage hinsichtlich der Entscheidungen zur Anpassung zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 bereits wegen des im Verfahren L 16 RA 49/02 geschlossenen (Unterwerfungs-) Vergleichs unzulässig sind, kann dahinstehen, da die Klagen gegen die angeführten Entscheidungen allesamt unzulässig sind, da die "Bescheide" nicht gemäß §§ 96, 153 SGG Gegenstand des (Berufungs-) Verfahrens geworden sind (vgl. BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8) und auch kein Fall einer zulässigen Klageerweiterung gemäß § 99 SGG vorliegt. Der Zulässigkeit steht im Übrigen auch § 29 SGG entgegen, sodass dem LSG als Rechtsmittelgericht nur ausnahmsweise (vgl. § 96 SGG) eine erstinstanzliche Zuständigkeit zugestanden wird. Entsprechendes gilt für den daneben angegriffenen Bescheid vom 08. März 2004, mit dem eine Änderung der Kranken- bzw. Pflegeversicherung zum 01. April 2004 erfolgte. Ungeachtet dessen ist bezüglich der Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2004 in der Sache darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht mit an den Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss vom 26. Juli 2007 (1 BvR 824/03 und 1247/07) bereits die diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Soweit im Übrigen die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist allein der Bescheid vom 04. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2004. Nur dieser ist im anhängigen Verfahren einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte im Rahmen des § 44 SGB X von Amts wegen eine höhere Rente zugesprochen. Fraglich ist im Hinblick auf die vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und damit die Bestandskraft des (letzten) Bescheides vom 16. Juli 2002, welchen Regelungsgehalt der streitgegenständliche Bescheid hat. Es ist zwar im Ergebnis zutreffend, dass die Beklagte über die rechtsbeständig zuerkannte und nach rechtmäßigen Grundsätzen berechnete Rente hinaus auf Grund eines Zählfehlers ein geringfügiges "Mehr" an Rente zugestanden hat. Dennoch lässt sich in dem Bescheid nicht lediglich eine Begünstigung sehen. Auch wenn die Beklagte mit der einschränkenden Rechtsbehelfsbelehrung eine Begrenzung des Regelungsgehaltes zum Ausdruck bringen wollte, so ist aber zu beachten, dass der Tenor des streitigen Bescheides keinen irgendwie eingeschränkten Regelungsgehalt wiedergibt, sondern aufgrund einer Rentenneuberechnung von Rentenbeginn an die Altersrente in einer nunmehr als zutreffend erkannten Rentenhöhe zuspricht. Mithin dürfte der Klägerin durch diese Neufeststellung eine (erneute) gerichtliche Prüfung der Rentenhöchstwertfestsetzung eröffnet sein. Diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung, da der Klägerin auch nach materiellrechtlicher Prüfung keine höhere Rente zusteht.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid die Rente zutreffend nach Maßgabe der geltenden Rechtslage und unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung berechnet. Soweit die Klägerin darüber hinausgehend weitergehende Ansprüche geltend macht, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin keine in dem der Rentenberechnung zugrunde liegenden Versicherungsverlauf fehlenden rentenrechtlichen Zeiten geltend macht. Anhaltspunkte dafür, dass rentenrechtliche Zeiten unberücksichtigt geblieben sind, hat der Senat im Übrigen auch nicht den Akten entnehmen können. Der dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügte Versicherungsverlauf über die beachtlichen Zeiten unterscheidet sich auch nicht von den entsprechenden Angaben in dem letzten zuvor zur gerichtlichen Prüfung gestellten Rentenbescheid vom 16. Juli 2002, wie der Senat nach eigener Prüfung festgestellt hat. Daraus ergeben sich nicht nur 460 Monate, sondern richtigerweise 461 Monate rentenrechtlicher Zeiten, wie die Beklagte nunmehr richtig der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 04. Juni 2004 zugrunde gelegt hat. Für die Prüfung der höchsten zu zahlenden Rente hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid auch zutreffend die für diesen Vergleich maßgebenden Rentenwerte ermittelt. Eine Rechtswidrigkeit hat die Klägerin insoweit nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Die Beklagte hat mithin als höchsten dieser Werte die sogenannte Vergleichsrente bewilligt und zahlt diese der Klägerin. Der Senat macht sich insoweit nach eigener Prüfung die Ausführungen in dem (rechtskräftigen) Urteil des LSG Berlin vom 12. Mai 2003 (L 16 RA 49/02) zu Eigen, die er nach eigener Prüfung für zutreffend erachtet, und mit dem bereits die Unbeachtlichkeit der gegen die rechtlich gebotene Rentenhöchstwertfestsetzung vorgebrachten Einwände der Klägerin dargelegt worden ist.
Anlass zu weiteren Ermittlungen entsprechend dem sonstigen Vorbringen der Klägerin (Beweisanträge im Schriftsatz vom 01. Dezember 2005) sieht der Senat nicht, da diese rechtspolitische Erwägungen und nicht die Ermittlung von für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen betreffen. Die Rechtslage ist unter Beachtung der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken verbleiben danach zur Überzeugung des Senats nicht. Daher war auch nicht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder dieses auszusetzen. Das gilt auch im Hinblick auf den bereits nicht dargelegten Bezug von Menschenrechtsbeschwerden zum hiesigen Verfahren.
Das gilt auch im Hinblick darauf, dass Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention unter keinem Gesichtspunkt erkennbar sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung aufgrund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (siehe Nichtannahmebeschlüsse vom 02. März 2000 zur Beschwerde-Nr. 52442/99 und vom 10. April 2001 zur Beschwerde-Nr. 52449/99).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Rente.
Die 1928 geborene Klägerin gehört aufgrund ihrer Beschäftigung als Kostümbildnerin beim Fernsehen der DDR zum Personenkreis der Zusatzversorgungsberechtigten. Mit Bescheid des FDGB – Verwaltung der Sozialversicherung - vom 07. Januar 1988 wurde ihr ab 01. April 1988 eine Altersversorgung im Gesamtbetrag von 1.305,- Mark der DDR bewilligt, in der eine Rente der Sozialversicherung (SV) in Höhe von 300,- Mark enthalten war. Der SV-Rente lagen 44 Arbeitsjahre plus Zuschläge von 2 Jahren für 2 Kinder und 4 Jahren im Hinblick auf die lange versicherungspflichtige Tätigkeit zugrunde. Nach Angleichung und Anpassung betrug die Altersversorgung im Dezember 1991 1.484,- DM. Nach vorläufiger Umwertung nach Maßgabe des ab 01. Januar 1992 maßgebenden Rechts des 6. Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - (Bescheid vom 28. November 1991) erließ die Beklagte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger den Überführungsbescheid vom 28. November 1994 (der von der Klägerin unter Hinweis auf umfangreiche Ausführungen ihres Bevollmächtigten vergebens angegriffen wurde, zuletzt Beschluss des BSG vom 14. Februar 2001, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des LSG Berlin vom 09. März 2000 als unzulässig verworfen wurde). Anschließend stellte die Beklagte die Altersrente der Klägerin gemäß § 307b SGB VI und auf der Grundlage des gesamten Versicherungsverlaufes neu fest (Bescheide vom 26. April 1995, 25. März 1997, 02. Februar 2000 und 25. September 2001).
Die mit diesen Bescheiden festgestellte Höhe der Rente griff die Klägerin im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 38 RA 1696/00) an. Die Klage wies das SG mit Urteil vom 16. Mai 2002 ab. Während des anschließenden Berufungsverfahrens vor dem LSG Berlin (L 16 RA 49/02) erließ die Beklagte einen weiteren Neufeststellungsbescheid vom 16. Juli 2002, der zu einer weiteren Nachzahlung führte. Darin berechnete die Beklage die Vergleichsrente im Sinne des § 307b SGB VI neu, indem sie entsprechend den klägerischen Einwänden bei den insoweit maßgeblichen Beitragszeiten eine Begrenzung nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze, sondern auf 0,15 Entgeltpunkte pro Monat vornahm. Die Beteiligten schlossen im Berufungsverfahren einen (Unterwerfungs-) Vergleich, in dem die Beklagte für den Fall einer auch für die Klägerin günstigen künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofes bzgl. der Rentenanpassungsentscheidungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001 und 01. Juli 2002 sowie bezgl. der Frage der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages gem. § 307b Abs. 5 SGB VI eine Neufeststellung (von Beginn an) zusagte. Das allein noch streitgegenständliche Begehren gegen den Bescheid vom 16. Juli 2002, mit dem die Klägerin für die Vergleichsberechnung nicht die aus dem Versicherungsverlauf sich ergebenden 460 Monate, sondern die der SV-Rente zugrunde liegenden 50 Arbeitsjahre = 600 Monate berücksichtigt wissen wollte, wies das LSG mit Urteil vom 12. Mai 2003 als unbegründet zurück. Die auch dagegen von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das BSG mit Beschluss vom 22. März 2004 (B 4 RA 134/03 B) als unzulässig.
Mit Bescheid vom 04. Juni 2004 nahm die Beklagte von Amts wegen eine Neufeststellung der Rente des Klägerin von Rentenbeginn an vor, weil der nach dem SGB VI maßgebliche Versicherungsverlauf nicht nur 460 Monate rentenrechtliche Zeiten, sondern 461 Monate umfasst. Daraus ergab sich eine geringe Erhöhung des Zahlbetrages zum 1. August 2004 von bisher 1.191,88 EUR auf 1.194,43 EUR und außerdem eine Nachzahlung von 317,54 EUR zuzüglich Zinsen. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung führte die Beklagte aus, dass der gegen diesen Bescheid zulässige Widerspruch sich nur gegen Sachverhalte richten könne, die erst mit diesem Bescheid neu festgestellt worden seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, der Bescheid sei unter Verletzung des Einigungsvertrages, des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention ergangen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 2004 als unzulässig zurück. Zulässig wäre der Widerspruch nur hinsichtlich der Sachverhalte, die erst in diesem Bescheid neu festgestellt wurden. Hierzu habe die Klägerin keine entsprechenden Einwände vorgetragen.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum SG Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der sie eine höhere Rente unter Berücksichtigung ihrer in der DDR erworbenen Ansprüche begehrt und zur Begründung auf die Veröffentlichungen und die bisherigen Ausführungen ihres Bevollmächtigten Bezug genommen hat.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert. Bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens mache sie einen Rechtsanspruch auf eine höhere Rente geltend, die sie als sogenannte unechte Leistungsklage im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG erhoben habe. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setze die zumindest teilweise Ablehnung einer begehrten Leistung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt voraus. Das sei durch den angefochtenen Bescheid aber nicht geschehen. Nachdem der erstmalige Rentenbescheid mit Rechtskraft der Entscheidung des LSG Berlin Bestandskraft erlangt gehabt habe, sei über die Rentenhöhe eine abschließende Entscheidung vorhanden gewesen. Die Rentenhöhe sei unmittelbar durch den Bescheid vom 16. Juli 2002 geregelt gewesen. Die Beklagte habe sodann mit dem angefochtenen Bescheid eine für die Klägerin günstigere Regelung über die Rentenhöhe getroffen. Sie habe damit gerade keine die Klägerin belastende Regelung getroffen. Eine solche Belastung käme nur in Betracht, wenn über die begünstigende Regelung des Bescheides hinaus noch ein ablehnendes Element enthalten wäre. Ein solches sei aber nicht ersichtlich. Die Klägerin habe vor Erlass des angefochtenen Bescheides bei der Beklagten keinen Antrag auf eine Überprüfung der Rentenhöhe oder eine höhere Rente gestellt, den die Beklagte hätte ablehnen können. Ohne vorhergehenden Antrag sei aber anzunehmen, dass die Beklagte über das Klagebegehren der Klägerin, nämlich eine höhere Rente als die mit dem Bescheid vom 04. Juni 2004 festgestellte zu erhalten, keine Entscheidung getroffen habe. Aus diesen Gründen habe kein Anlass bestanden, wie von der Klägerin beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszusetzen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu der der Bevollmächtigte seine aus einer Vielzahl anderer Verfahren bereits bekannte Rechtsauffassung zu einer angemessenen Überführung der in der DDR erworbenen Altersversorgung darlegt.
Die Klägerin beantragt (hilfsweise), weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen der sie belastenden Rentenüberleitung anzustellen und das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen.
In der Sache beantragt die Klägerin (Schriftsatz vom 01. Dezember 2005),
1.die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Berlin vom 26.05.2005 sowie unter Abänderung des Rentenbescheides vom 04.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und –angleichung zum 01.07.2000, 01.07.2001, 01.07.2002, 01.07.2003, 01.07.2004 und zum 01.07.2005 und des Bescheides vom 08.03.2004 eine höhere Rente zu gewähren.
1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche aus der SV und auf Zusatzrenten aus der FZR und dem System der zusätzlichen Altersversorgung, dem die Klägerin angehörte in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, gemäß Gesetz zum 31.12.1991 erhöht um 6,84 % und ab 01.07.1990 angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen, hilfsweise ist die Dynamisierung erst ab 01.07.1992 gemäß Vorgabe des BVerfG vorzunehmen.
1.2. Gleichzeitig hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG vorzunehmen und dabei von den tatsächlichen und nicht willkürlich gekürzten Einkünften der letzten 20 Berufsjahre auszugehen.
1.3. Die Versichertenrente nach dem SGB VI hat sie im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Altersicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen, wobei zusätzlich zu der Versichertenrente die Ansprüche auf eine zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem zu berücksichtigen sind, die in das neue Rentenrecht zu überführen und nicht zu liquidieren waren.
1.4. Der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01.04.2004 ist aufzuheben und die Anpassung der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 01.07.2000, zum 01.07.2001, zum 01.07.2002, zum 01.07.2003, 01.07.2004 sowie zum 01.07.2005 sind nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)). 1.5. Der Klägerin ist von den ihr in den unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten der Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist.
Die Beklagt beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Entscheidungen zur Rentenanpassung zum 01. Juli der Jahre 2000 bis 2005 und gegen den Bescheid vom 08. März 2004 abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist auf den nur begrenzten Regelungsgehalt des Bescheides. Die Notwendigkeit einer Neufeststellung habe sich aufgrund eines Programmfehlers ergeben, durch den an Stelle der tatsächlich vorliegenden 461 Monate rentenrechtliche Zeiten aus dem Versicherungsverlauf bisher nur 460 Monate berücksichtigt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (3 Bände – Vers.-Nr. ) sowie die beigezogene Gerichtsakte S 38 RA 1696/00- L 16 RA 49/02, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die Klägerin bleibt mit ihrem Begehren ohne Erfolg.
Die Berufung der Klägerin ist bereits nicht statthaft, soweit sie sich mit dieser (erstmals) gegen die Entscheidungen zur Rentenanpassung sowie einen (Beitrags-) Bescheid vom 08. März 2004 wendet, die vor oder während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen sind. Insoweit liegt mangels entsprechender Antragstellung im Verfahren vor dem SG Berlin keine erstinstanzliche Entscheidung vor, über die der Senat aufgrund eines Rechtsmittels befinden könnte. Nur gegen eine solche erstinstanzliche Entscheidung ist jedoch die Berufung zulässig (§ 143 SGG). Daher kann der Senat über diese erstmals im Berufungsverfahren angegriffenen und ferner die während des Berufungsverfahrens erlassene Entscheidung zur Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 nur kraft Klage entscheiden. Diese Klagen sind unzulässig. Ob die Klage hinsichtlich der Entscheidungen zur Anpassung zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 bereits wegen des im Verfahren L 16 RA 49/02 geschlossenen (Unterwerfungs-) Vergleichs unzulässig sind, kann dahinstehen, da die Klagen gegen die angeführten Entscheidungen allesamt unzulässig sind, da die "Bescheide" nicht gemäß §§ 96, 153 SGG Gegenstand des (Berufungs-) Verfahrens geworden sind (vgl. BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8) und auch kein Fall einer zulässigen Klageerweiterung gemäß § 99 SGG vorliegt. Der Zulässigkeit steht im Übrigen auch § 29 SGG entgegen, sodass dem LSG als Rechtsmittelgericht nur ausnahmsweise (vgl. § 96 SGG) eine erstinstanzliche Zuständigkeit zugestanden wird. Entsprechendes gilt für den daneben angegriffenen Bescheid vom 08. März 2004, mit dem eine Änderung der Kranken- bzw. Pflegeversicherung zum 01. April 2004 erfolgte. Ungeachtet dessen ist bezüglich der Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2004 in der Sache darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht mit an den Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss vom 26. Juli 2007 (1 BvR 824/03 und 1247/07) bereits die diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Soweit im Übrigen die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist allein der Bescheid vom 04. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2004. Nur dieser ist im anhängigen Verfahren einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte im Rahmen des § 44 SGB X von Amts wegen eine höhere Rente zugesprochen. Fraglich ist im Hinblick auf die vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und damit die Bestandskraft des (letzten) Bescheides vom 16. Juli 2002, welchen Regelungsgehalt der streitgegenständliche Bescheid hat. Es ist zwar im Ergebnis zutreffend, dass die Beklagte über die rechtsbeständig zuerkannte und nach rechtmäßigen Grundsätzen berechnete Rente hinaus auf Grund eines Zählfehlers ein geringfügiges "Mehr" an Rente zugestanden hat. Dennoch lässt sich in dem Bescheid nicht lediglich eine Begünstigung sehen. Auch wenn die Beklagte mit der einschränkenden Rechtsbehelfsbelehrung eine Begrenzung des Regelungsgehaltes zum Ausdruck bringen wollte, so ist aber zu beachten, dass der Tenor des streitigen Bescheides keinen irgendwie eingeschränkten Regelungsgehalt wiedergibt, sondern aufgrund einer Rentenneuberechnung von Rentenbeginn an die Altersrente in einer nunmehr als zutreffend erkannten Rentenhöhe zuspricht. Mithin dürfte der Klägerin durch diese Neufeststellung eine (erneute) gerichtliche Prüfung der Rentenhöchstwertfestsetzung eröffnet sein. Diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung, da der Klägerin auch nach materiellrechtlicher Prüfung keine höhere Rente zusteht.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid die Rente zutreffend nach Maßgabe der geltenden Rechtslage und unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung berechnet. Soweit die Klägerin darüber hinausgehend weitergehende Ansprüche geltend macht, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin keine in dem der Rentenberechnung zugrunde liegenden Versicherungsverlauf fehlenden rentenrechtlichen Zeiten geltend macht. Anhaltspunkte dafür, dass rentenrechtliche Zeiten unberücksichtigt geblieben sind, hat der Senat im Übrigen auch nicht den Akten entnehmen können. Der dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügte Versicherungsverlauf über die beachtlichen Zeiten unterscheidet sich auch nicht von den entsprechenden Angaben in dem letzten zuvor zur gerichtlichen Prüfung gestellten Rentenbescheid vom 16. Juli 2002, wie der Senat nach eigener Prüfung festgestellt hat. Daraus ergeben sich nicht nur 460 Monate, sondern richtigerweise 461 Monate rentenrechtlicher Zeiten, wie die Beklagte nunmehr richtig der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 04. Juni 2004 zugrunde gelegt hat. Für die Prüfung der höchsten zu zahlenden Rente hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid auch zutreffend die für diesen Vergleich maßgebenden Rentenwerte ermittelt. Eine Rechtswidrigkeit hat die Klägerin insoweit nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Die Beklagte hat mithin als höchsten dieser Werte die sogenannte Vergleichsrente bewilligt und zahlt diese der Klägerin. Der Senat macht sich insoweit nach eigener Prüfung die Ausführungen in dem (rechtskräftigen) Urteil des LSG Berlin vom 12. Mai 2003 (L 16 RA 49/02) zu Eigen, die er nach eigener Prüfung für zutreffend erachtet, und mit dem bereits die Unbeachtlichkeit der gegen die rechtlich gebotene Rentenhöchstwertfestsetzung vorgebrachten Einwände der Klägerin dargelegt worden ist.
Anlass zu weiteren Ermittlungen entsprechend dem sonstigen Vorbringen der Klägerin (Beweisanträge im Schriftsatz vom 01. Dezember 2005) sieht der Senat nicht, da diese rechtspolitische Erwägungen und nicht die Ermittlung von für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen betreffen. Die Rechtslage ist unter Beachtung der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken verbleiben danach zur Überzeugung des Senats nicht. Daher war auch nicht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder dieses auszusetzen. Das gilt auch im Hinblick auf den bereits nicht dargelegten Bezug von Menschenrechtsbeschwerden zum hiesigen Verfahren.
Das gilt auch im Hinblick darauf, dass Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention unter keinem Gesichtspunkt erkennbar sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung aufgrund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (siehe Nichtannahmebeschlüsse vom 02. März 2000 zur Beschwerde-Nr. 52442/99 und vom 10. April 2001 zur Beschwerde-Nr. 52449/99).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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