L 32 B 1216/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 AS 12205/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1216/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Zur Begründung bezieht sich der Senat zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und macht sie sich, um Wiederholungen zu vermeiden, zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG-).

Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass er bei der Antragsgegnerin bereits am 31. Mai 2007 beantragt hat, ihm Fahrgeld für die Teilnahme an der Beerdigung seines Vaters sowie Kosten für die Beschaffung eines Anzuges zu gewähren und hat damit die Bedenken des Sozialgerichts bereits gegen die Zulässigkeit seines Antrags ausgeräumt. Ein Anspruch auf die Gewährung der begehrten Leistungen im Eilverfahren besteht gleichwohl nicht. Hierzu wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts zum so genannten Anordnungsanspruch Bezug genommen.

Im Übrigen gilt, was den für eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG zusätzlich erforderlichen Anordnungsgrund angeht, Folgendes:

In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.

Im Fall des Antragstellers liegt die einen Anordnungsgrund möglicherweise begründende Beerdigung seines Vaters mittlerweile mehrere Monate zurück. Ob sich der Ast. hierzu einen Anzug geliehen oder gekauft hat, hat er nicht mitgeteilt. Jedenfalls sind entsprechende Kosten nicht geltend gemacht worden. Dass dem Antragsteller durch die Teilnahme an der Beerdigung seines Vaters tatsächlich Fahrtkosten in Höhe von 33 EUR entstanden sind, kann dahinstehen (Die vorgelegte Kopie der Fahrkarte weist als Gültigkeitsdatum den 16. Juni und nicht den 8. Juni, das Beisetzungsdatum aus). Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller durch die Aufwendung dieser Mittel aus der für den Monat Juni 2007 gewährten Regelleistung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen könnten, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Sie folgt der Entscheidung in der Sache.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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