Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 7335/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2486/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten ein früherer Beginn der Altersrente.
Die 1936 geborene griechische Klägerin hat in der Zeit von 1954 bis 1957 in Griechenland 22 Monate eine Krankenschwesternschule besucht. Anschließend war sie vom 23.1.1958 bis 8.4.1961, vom 1.10.1964 bis 31.3.1965 und vom 1.6.1965 bis 19.6.1989 in Griechenland im öffentlichen Dienst beschäftigt. Von August 1961 bis Oktober 1964 arbeitete die Klägerin, die am 22.2.1962 ihre Tochter E. (E.) gebar, in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 2.9.1989 erhält die Klägerin auf Grund eines am 14.7.1989 gestellten Rentenantrags eine Altersversorgung in Griechenland.
Am 29.10.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für ihre Tochter E. Die Beklagte sah den Antrag als Antrag auf Altersrente an und gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 4.2.2003 ab 1.4.2001 Regelaltersrente in Höhe von zunächst DM 64,34 und ab 1.3.2003 in Höhe von 34,25 EUR.
Die Klägerin legte hiergegen am 3.3.2003 Widerspruch ein und begehrte die Gewährung der Rente ab Antragstellung (14.7.1989).
Daraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 7.4.2003 ab 1.11.1998 Altersrente für Frauen. Sie führte aus, mit der am 25.10.1998 in Kraft getretenen Verordnung 1606/98 EWG seien die Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen 1408/71 EWG und 574/72 einbezogen worden. Nach Art. 95c der Verordnung 1408/71 EWG begründe die Verordnung 1606/98 EWG aber keine Ansprüche vor dem 25.10.1998. Die Altersrente könne somit gem. § 99 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI frühestens mit dem 1.11.1998 beginnen. Der Bescheid vom 3.2.2003 werde gem. § 44 SGB X zurückgenommen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 23.4.2003 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 19 RJ 2071/03), mit der sie die Gewährung von Altersrente ab 14.9.1989 weiter verfolgte. Nach Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss vom 13.4.2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 zurück.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens (S 19 R 7335/04) wies das SG durch Gerichtsbescheid vom 31.5.2005 die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 2.6.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13.6.2005 Berufung eingelegt, mit der sie die Gewährung von Altersrente ab 14.7.1989 weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 abzuändern und ihr ab 14. Juli 1989 Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Klägerin für die Zeit vor dem 1.11.1998 keine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht.
Anspruchsgrundlage für die hier streitige Altersrente ist § 1248 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO), da die Klägerin den Rentenantrag am 14.7.1989 gestellt hat. Gem. § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI sind die zum 1. Januar 1992 durch das SGB VI ersetzten Vorschriften der RVO nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung bzw. Ersetzung auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung (31. März 1992) geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall.
Nach § 1248 Abs. 3 RVO erhält Altersruhegeld auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs. 7 Satz 2 erfüllt hat, wenn sie in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. Die Wartezeit ist nach § 1248 Abs. 7 Satz 2 RVO erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt ist.
Diese Voraussetzungen hat die Klägerin ab 14.7.1989 schon deswegen nicht erfüllt, da sie erst am 27.3.1996 das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der Klägerin steht jedoch auch nicht auf Grund eines Leistungsfalls vom 27.3.1996 (Vollendung des 60. Lebensjahres) Altersrente ab 1.4.1996 zu. Nach der mit § 1248 Abs. 3 RVO im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 39 SGB VI in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet, 2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und 3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. § 38 S. 2 ist anzuwenden.
Die Klägerin hat zwar am 27.3.1996 das 60. Lebensjahr vollendet und nach Vollendung des 40. Lebensjahres am 27.3.1976 mehr als 10 Jahre, nämlich bis Juni 1989, gearbeitet. Der Anspruch scheitert jedoch bis 25.10.1998 daran, dass sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und nicht die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat.
Die Klägerin hat in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland lediglich 21 Monate an Beitragszeiten und drei Monate an Anrechnungszeiten (8.8.1961 bis 4.4.1964) und in der griechischen Rentenversicherung 22 Beitragsmonate (in der Zeit von 1.1.1954 bis 31.12.1957) zurückgelegt, und damit weder die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt noch ab 27.3.1976 mehr als 10 Jahre (121 Monate) Pflichtversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.
Die Berücksichtigung der in Sondersystemen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen zurückgelegten Zeiten (23.1.1958 bis 8.4.1961 und 1.10.1964 bis 12.6.1989) gem. Art. 38 Verordnung 1408/71 EWG war bis zum 25.10.1998 nicht möglich, da die Verordnung 1408/71 EWG nach Art. 4 Abs. 4 nicht auf Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen anwendbar war.
Eine Einbeziehung der Beamten und ihnen gleichgestellter Personen erfolgte vielmehr erst durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 vom 29.6.1998, wodurch zahlreiche Art. der Verordnung (EWG) 1408/71 EWG geändert, Art. 4 Abs. 4 gestrichen und in Art. 43a Abs. 1 geregelt wurde, dass für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfasst sind, Art. 37, Art. 38 Abs. 1, Art. 39 sowie die Abschnitte 2, 3 und 4 entsprechend gelten. Nach Art. 95c Abs. 1 Verordnung (EWG) 1408/71 begründet die Verordnung (EG) 1606/98 jedoch keine Ansprüche für den Zeitraum vor dem 25.10.1998.
Die Klägerin kann einen Anspruch auf Gewährung von Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres (27.3.1996) auch nicht aus Art. 48 und 51 EG-Vertrag herleiten. Anders als im vom EuGH, Urt. vom 22.11.1995 - C 443/93 - SozR 3-6050 Art. 4 Nr. 7, entschiedenen Fall erwachsen der Klägerin daraus, dass sie in Griechenland Zeiten in einem Sondersystem für Beamte oder gleichgestellte Personen zurückgelegt hat, keine Nachteile in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Vergleich zu deutschen Versicherten, die im Beamtenverhältnis standen bzw. stehen. Denn wenn die Klägerin - oder ein deutscher Versicherter - diese Zeiten in Deutschland in einem Sondersystem für Beamte zurückgelegt hätte, wären sie ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Angesichts dessen liegt keine unzulässige Diskriminierung vor (siehe auch LSG Berlin, Urt. vom 29.9.2000 - L 1 RA 52/98- in Breithaupt 2001, 142ff).
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten ein früherer Beginn der Altersrente.
Die 1936 geborene griechische Klägerin hat in der Zeit von 1954 bis 1957 in Griechenland 22 Monate eine Krankenschwesternschule besucht. Anschließend war sie vom 23.1.1958 bis 8.4.1961, vom 1.10.1964 bis 31.3.1965 und vom 1.6.1965 bis 19.6.1989 in Griechenland im öffentlichen Dienst beschäftigt. Von August 1961 bis Oktober 1964 arbeitete die Klägerin, die am 22.2.1962 ihre Tochter E. (E.) gebar, in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 2.9.1989 erhält die Klägerin auf Grund eines am 14.7.1989 gestellten Rentenantrags eine Altersversorgung in Griechenland.
Am 29.10.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für ihre Tochter E. Die Beklagte sah den Antrag als Antrag auf Altersrente an und gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 4.2.2003 ab 1.4.2001 Regelaltersrente in Höhe von zunächst DM 64,34 und ab 1.3.2003 in Höhe von 34,25 EUR.
Die Klägerin legte hiergegen am 3.3.2003 Widerspruch ein und begehrte die Gewährung der Rente ab Antragstellung (14.7.1989).
Daraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 7.4.2003 ab 1.11.1998 Altersrente für Frauen. Sie führte aus, mit der am 25.10.1998 in Kraft getretenen Verordnung 1606/98 EWG seien die Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen 1408/71 EWG und 574/72 einbezogen worden. Nach Art. 95c der Verordnung 1408/71 EWG begründe die Verordnung 1606/98 EWG aber keine Ansprüche vor dem 25.10.1998. Die Altersrente könne somit gem. § 99 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI frühestens mit dem 1.11.1998 beginnen. Der Bescheid vom 3.2.2003 werde gem. § 44 SGB X zurückgenommen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 23.4.2003 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 19 RJ 2071/03), mit der sie die Gewährung von Altersrente ab 14.9.1989 weiter verfolgte. Nach Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss vom 13.4.2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 zurück.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens (S 19 R 7335/04) wies das SG durch Gerichtsbescheid vom 31.5.2005 die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 2.6.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13.6.2005 Berufung eingelegt, mit der sie die Gewährung von Altersrente ab 14.7.1989 weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 abzuändern und ihr ab 14. Juli 1989 Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Klägerin für die Zeit vor dem 1.11.1998 keine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht.
Anspruchsgrundlage für die hier streitige Altersrente ist § 1248 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO), da die Klägerin den Rentenantrag am 14.7.1989 gestellt hat. Gem. § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI sind die zum 1. Januar 1992 durch das SGB VI ersetzten Vorschriften der RVO nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung bzw. Ersetzung auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung (31. März 1992) geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall.
Nach § 1248 Abs. 3 RVO erhält Altersruhegeld auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs. 7 Satz 2 erfüllt hat, wenn sie in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. Die Wartezeit ist nach § 1248 Abs. 7 Satz 2 RVO erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt ist.
Diese Voraussetzungen hat die Klägerin ab 14.7.1989 schon deswegen nicht erfüllt, da sie erst am 27.3.1996 das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der Klägerin steht jedoch auch nicht auf Grund eines Leistungsfalls vom 27.3.1996 (Vollendung des 60. Lebensjahres) Altersrente ab 1.4.1996 zu. Nach der mit § 1248 Abs. 3 RVO im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 39 SGB VI in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet, 2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und 3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. § 38 S. 2 ist anzuwenden.
Die Klägerin hat zwar am 27.3.1996 das 60. Lebensjahr vollendet und nach Vollendung des 40. Lebensjahres am 27.3.1976 mehr als 10 Jahre, nämlich bis Juni 1989, gearbeitet. Der Anspruch scheitert jedoch bis 25.10.1998 daran, dass sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und nicht die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat.
Die Klägerin hat in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland lediglich 21 Monate an Beitragszeiten und drei Monate an Anrechnungszeiten (8.8.1961 bis 4.4.1964) und in der griechischen Rentenversicherung 22 Beitragsmonate (in der Zeit von 1.1.1954 bis 31.12.1957) zurückgelegt, und damit weder die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt noch ab 27.3.1976 mehr als 10 Jahre (121 Monate) Pflichtversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.
Die Berücksichtigung der in Sondersystemen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen zurückgelegten Zeiten (23.1.1958 bis 8.4.1961 und 1.10.1964 bis 12.6.1989) gem. Art. 38 Verordnung 1408/71 EWG war bis zum 25.10.1998 nicht möglich, da die Verordnung 1408/71 EWG nach Art. 4 Abs. 4 nicht auf Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen anwendbar war.
Eine Einbeziehung der Beamten und ihnen gleichgestellter Personen erfolgte vielmehr erst durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 vom 29.6.1998, wodurch zahlreiche Art. der Verordnung (EWG) 1408/71 EWG geändert, Art. 4 Abs. 4 gestrichen und in Art. 43a Abs. 1 geregelt wurde, dass für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfasst sind, Art. 37, Art. 38 Abs. 1, Art. 39 sowie die Abschnitte 2, 3 und 4 entsprechend gelten. Nach Art. 95c Abs. 1 Verordnung (EWG) 1408/71 begründet die Verordnung (EG) 1606/98 jedoch keine Ansprüche für den Zeitraum vor dem 25.10.1998.
Die Klägerin kann einen Anspruch auf Gewährung von Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres (27.3.1996) auch nicht aus Art. 48 und 51 EG-Vertrag herleiten. Anders als im vom EuGH, Urt. vom 22.11.1995 - C 443/93 - SozR 3-6050 Art. 4 Nr. 7, entschiedenen Fall erwachsen der Klägerin daraus, dass sie in Griechenland Zeiten in einem Sondersystem für Beamte oder gleichgestellte Personen zurückgelegt hat, keine Nachteile in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Vergleich zu deutschen Versicherten, die im Beamtenverhältnis standen bzw. stehen. Denn wenn die Klägerin - oder ein deutscher Versicherter - diese Zeiten in Deutschland in einem Sondersystem für Beamte zurückgelegt hätte, wären sie ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Angesichts dessen liegt keine unzulässige Diskriminierung vor (siehe auch LSG Berlin, Urt. vom 29.9.2000 - L 1 RA 52/98- in Breithaupt 2001, 142ff).
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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