L 4 V 857/97

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 4 V 478/92
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 V 857/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. April 1997 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Beklagte Kosten in Höhe von DM 70,00 für den Ausbau eines Zusatzgeräts nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) i.V.m. der Orthopädieverordnung (OrthV) erstatten muß.

Bei dem 1937 geborenen Kläger sind zuletzt mit Bescheid vom 22. November 1976 nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. als Schädigungsfolgen anerkannt:

Verrenkungsbruch des 12. BWK mit Schädigung des Rückenmarks, schlaffe Lähmung beider Beine mit Sensibilitätsstörungen sowie Blasen- und Mastdarmlähmung.

Am 11. Dezember 1991 beantragte der Kläger die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Motorfahrzeugs und Ausstattung mit Zusatzgeräten. Am 25. Februar 1992 beantragte er überdies die Erstattung von Überführungskosten in Höhe von DM 81,70 zu einer Fachwerkstatt wegen des Einbaus eines Zusatzgerätes und gleichzeitig die Erstattung eines Betrages in Höhe von DM 70,00 für den Ausbau des Altzusatzgerätes aus seinem früheren Kfz.

Mit Bescheid vom 28. Februar 1992 gewährte der Beklagte einen Zuschuß zur Anschaffung des Kfz sowie zum Einbau von Zusatzgeräten, lehnte jedoch die Übernahme von Überführungs- und Ausbaukosten ab.

Der Widerspruch des Klägers vom 13. März 1992 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1992 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 19. Juni 1992 bei dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben. Mit Urteil vom 25. April 1997 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, die Kosten für die Überführung in Höhe von DM 81,70 zu übernehmen und hat im übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Zu den notwendigen Kosten für die Sonderausstattung mit Zusatzgeräten gehörten nach Überzeugung des Gerichts auch die Überführungskosten. Zum fachgerechten Einbau des Zusatzgerätes sei die Überführung des angeschafften Pkw vom Händler zur Fachwerkstatt erforderlich gewesen. Da der Kläger das Fahrzeug vor Einbau des Zusatzgerätes nicht habe fuhren dürfen, seien die Überführungskosten notwendige Kosten im Sinne von § 27 OrthV. Hinsichtlich der geltend gemachten Ausbaukosten für das alte Zusatzgerät sei eine gesetzliche Grundlage zur Übernahme dieser Kosten nicht vorhanden. Das Gesetz bestimme i.V.m. der OrthV im einzelnen, welche Leistungen im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln zu erbringen seien. Kosten zwecks Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Sache seien nur in den Fällen der §§ 13 Abs. 4 und 18 a Abs. 3 OrthV zu übernehmen. Es gäbe keinen Rechtsgrundsatz, der zwingend die vollständige und umfassende Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit Schädigungsfolgen entstanden seien, gebiete.

Gegen dieses am 11. Juni 1997 zur Post aufgelieferte Urteil hat der Kläger am 2. Juli 1997 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. April 1997 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 28. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1992 zu verurteilen, an ihn weitere DM 70,00 für den Ausbau eines Zusatzgerätes aus seinem 1992 verkauften Kraftfahrzeug zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit Abhilfebescheid vom 30. Juni 1997 hat er dem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. April 1997 – Zahlung von DM 81,70 – Rechnung getragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen ist (§ 110 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die Berufung ist zulässig, nachdem das Sozialgericht diese zugelassen hat (§ 144 SGG). Im übrigen ist sie auch fristgerecht eingelegt.

Sie ist jedoch sachlich unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Ausbaukosten des Zusatzgerätes aus seinem alten Kfz in Höhe von DM 70,00. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. April 1997 ist insoweit nicht zu beanstanden. Zutreffend weist das Gericht darauf hin, daß für die Übernahme der geltend gemachten Kosten eine gesetzliche Grundlage nicht vorhanden ist und das Gesetz in bestimmten einzelnen Fällen ausdrücklich die Ausbaukosten geregelt hat. Im übrigen sind diese Kosten nicht schädigungsbedingt entstanden. Der Kläger trägt selbst vor, das Zusatzgerät habe ausgebaut werden müssen, damit er beim Verkauf des Alt-Pkw’s dem Käufer diesen Pkw in einem vertragsentsprechenden Zustand habe übergeben können. Dieses Altgerät ist auch nicht in den neuen Pkw eingebaut worden, sondern wurde verschrottet und entsorgt. Die Kosten für das neue Zusatzgerät sind jedoch von dem Beklagten übernommen worden. Im übrigen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung den Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden an und weist die Berufung aus den dort niedergelegten zutreffenden Gründen als unbegründet zurück. Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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