L 4 V 378/98

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 15 V 851/97
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 V 378/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Einkommensverlust im Sinne des § 30 Abs. 3 BVG liegt im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben nur dann vor, wenn der Beschädigte wesentlich mitbedingt durch die anerkannten Schädigungsfolgen sozial gesichert aus dem Erwerbsleben ausscheiden konnte. Von einem „sozial gesicherten Ausscheiden mitbedingt durch die Schädigungsfolgen” ist auch dann auszugehen, wenn der Beschädigte erst über ein Jahr nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit der Vollendung des 60. Lebensjahres ein Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung in Anspruch nehmen konnte. Dies gilt selbst dann, wenn er wenige Wochen später ebenfalls einen Anspruch auf ein Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit gehabt hätte.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Berufsschadensausgleich – BSA – wegen des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Schwerbehinderung unter Berücksichtigung von anerkannten Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz – BVG –.

Bei dem 1924 geborenen Kläger erkannte der Beklagte mit Erstanerkennungsbescheid vom 20. April 1978 als Schädigungsfolgen an:

Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks mit Falschbildung des rechten Kahnbeines und arthrotischen Veränderungen bei noch liegenden Metallteilen. Muskelverschmächtigung des rechten Armes. Narben am rechten Ober- und Unterschenkel.

Die MdE bewertete er mit 30 v.H ... Zugleich benannte er folgende Nichtschädigungsleiden:

1) Verlust des rechten Auges,
2) Eiweißausscheidung im Urin unbekannter Ursache,
3) Arthrotische Veränderungen beider Kniegelenke und Knochenwülste im oberen Teil beider Schienbeine,
4) Senkspreizfuß beiderseits.

Als Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz – SchwbG – stellte er in dem Bescheid vom 8. Mai 1978 zum einen die anerkannten Schädigungsfolgen und zum zweiten den Verlust des rechten Auges mit einem Einzelgrad der Behinderung – GdB – von 30 fest. Den Gesamt-GdB bewertete er mit 50.

Durch Bescheid vom 4. Januar 1984 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA – dem Kläger eine Versichertenrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und anerkannter Schwerbehinderung nach dem SchwbG unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalles vom 12. Januar 1984. Rentenbeginn war der 1. Februar 1984. Der Kläger war zwischen 1952 und dem 30. November 1982 bei der in GX., zuletzt als Gruppenleiter der Finanz- und Bilanzbuchhaltung, beschäftigt gewesen. Er schied zum 30. November 1982 in gegenseitigem Einvernehmen aus dem Unternehmen aus, wie aus einer von dem Beklagten beigezogenen Arbeitgeberbescheinigung vom 27. Oktober 1982 zu entnehmen ist. Zugleich heißt es in dieser Bescheinigung, daß der Gesundheitszustand des Klägers eine ordnungsgemäße Arbeitsführung nicht mehr zugelassen habe. In dem dem Kläger erteilten Zeugnis vom 30. November 1982 wird ausgeführt, daß der Kläger wegen einer erheblichen Personalreduzierung in den Ruhestand versetzt worden sei.

Nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bezog der Kläger vom 8. Dezember 1982 bis zum 18. Februar 1983 Krankengeld und ab dem 19. Februar 1983 bis zum 31. Januar 1984 Arbeitslosengeld. Er hatte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 312 Tage, den er allerdings bis zum Rentenbeginn nicht erschöpfte. Ausweislich des von dem Beklagten beigezogenen Versicherungsverlaufs der BfA wurden für den Kläger vom 1. Dezember 1982 bis zum 7. Dezember 1982 noch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.

Auf Aufforderung des Beklagten beantragte der Kläger am 23. Juli 1996 die Gewährung von BSA wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben. Er führte aus, daß er seiner Arbeit wegen der Verletzung und der Behinderung an der rechten Hand in den letzten Jahren nur noch unter erschwerten Bedingungen und unter erheblichem Kraftaufwand habe nachkommen können. Zur Untermauerung dieses Vertrages reichte er eine Bescheinigung der BG-Unfallklinik vom 15. Juni 1977 zu den Akten. Hierin wird über die Beschwerden des Klägers mit dem rechten Handgelenk und mögliche therapeutische Maßnahmen berichtet.

Durch Bescheid vom 5. November 1996 lehnte der Beklagte die Gewährung der beantragten Leistungen mit der Begründung ab, daß der Kläger wegen der Personalreduzierung bei der und nicht wegen der anerkannten Schädigungsfolgen ausgeschieden sei. Ihm sei Altersruhegeld wegen vorangegangener Arbeitslosigkeit zu bewilligen gewesen. In seinem Widerspruch vom 28. November 1996 machte der Kläger geltend, daß der Arbeitgeber ihm wegen der Schwerbehinderung ohne die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nicht habe kündigen dürfen. Deswegen sei es zu einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen gekommen. Ohne die anerkannten Schädigungsfolgen hätte er keine Möglichkeit gehabt, vorzeitig in Rente zu gehen. In dem Zeugnis sei nur aus Gründen der Optik von: "erheblicher Personalreduzierung” und nicht von gesundheitlichen Schwierigkeiten die Rede. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22. April 1997 zurück. Zur Begründung führte er aus, daß die Glaubhaftmachung des vorzeitigen schädigungsbedingten Ausscheidens dann nicht gelinge, wenn der Beschädigte auch ohne die Schwerbehinderung sozial gesichert durch einen Anspruch auf Altersruhegeld vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden könne oder gekonnt habe. Der Kläger hätte einen Anspruch auf ein Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit gehabt. Hiergegen hat der Kläger am 6. Mai 1997 bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Das Sozialgericht hat der Klage durch Urteil vom 16. Februar 1998 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab dem 1. August 1996 BSA zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger ohne die anerkannten Schädigungsfolgen nicht sozial gesichert aus dem Erwerbsleben hätte ausscheiden können. Ein Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit hätte ihm nicht zugestanden, da er vor dem Rentenbeginn keine 52 Wochen arbeitslos gewesen sei. Ohne die anerkannten Schädigungsfolgen hätte er keinen Gesamt-GdB von 50 erreicht, denn der Einzel-GdB für die als Behinderung anerkannte Nichtschädigungsfolge betrage nur 30. Folglich seien die anerkannten Schädigungsfolgen wesentlich mitwirkende Bedingung für das Ausscheiden des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis und damit für seinen Einkommensverlust gewesen.

Gegen dieses dem Beklagten am 25. Februar 1998 zugestellte Urteil hat er am 18. März 1998 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, daß der Kläger nicht wegen der anerkannten Schädigungsfolgen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. Februar 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form – und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 51 Abs. 1 SGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. Februar 1998 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 5. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1997 ist rechtswidrig. Der Kläger wird dadurch in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger BSA in gesetzlicher Höhe ab dem 1. August 1996 zu gewähren.

Rentenberechtigte Beschädigte können unter den Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 BVG einen Anspruch auf BSA geltend machen, wenn ihr Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG –, der sich der Senat anschließt, können Beschädigte, die nur wegen ihrer schädigungsbedingten Schwerbehinderung aus dem Arbeitsleben ausscheiden, wegen der dadurch eingetretenen Einkommensminderung einen Anspruch auf BSA haben (vgl. nur Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 10. Mai 1994 – 9 RV 22/93, S. 4 m.w.N.). Dies soll der Regelfall sein, denn die Vorschriften, die es den schwerbehinderten Arbeitnehmern ermöglichen, mit 60 Jahren allein durch ihren Antrag und die Vorlage des Schwerbehindertenausweises den Versicherungsfall herbeizuführen, lassen es nicht zu, daß der entsprechende kriegsopferrechtliche Versorgungsfall von Ermittlungen über den Gesundheitszustand und seinen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit abhängig gemacht wird. Auch wenn die schädigungsbedingte Schwerbehinderung das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben nicht erzwungen, sondern nur ermöglicht habe, so das BSG in der zuvor benannten Entscheidung, reiche dies für die Begründung des Versorgungsfalles aus. Es soll dann auf eine Beweiserhebung über den Grund des Ausscheidens verzichtet werden. Diese Beweiserleichterung entnimmt der 9. Senat nicht nur den in diesem Zusammenhang stehenden Vorschriften des Sozialversicherungsrechts/Rentenrechts, sondern auch dem § 8 Abs. 1 Satz 3 Berufsschadensausgleichsverordnung – BSchAV – in mittelbarer Anwendung (vgl. BSG a.a.O., S. 7). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Beschädigte auch aus einem anderen Grund sozial gesichert vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden konnte (vgl. auch Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 10. Mai 1994 – 9 RV 29/93, S. 4 und vom 15. November 1997 – 9 RV 4/96 und vom 17. Dezember 1997 – 9 RV 23/96).

Zutreffend ist das Sozialgericht Gießen in seinem Urteil vom 16. Februar 1998 davon ausgegangen, daß der Kläger eine durch den vorzeitigen Übergang in den Rentenbezug eingetretene Einkommensminderung durch die anerkannten Schädigungsfolgen hinzunehmen hat. Dieser Übergang in die Altersrente (damals Altersruhegeld) wegen Schwerbehinderung ist durch die Schädigungsfolgen zumindest wesentlich mitbedingt. Zwar hat der Senat keinen Zweifel daran, daß der Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Erwerbsleben maßgeblich durch die wirtschaftliche Situation des damaligen Arbeitgebers des Klägers mit beeinflußt wurde. Dies spiegelt sich in dem Zeugnis der vom 30. November 1982 wider, in dem es dort heißt, daß der Kläger " im Zuge erheblicher Personalreduzierungen vorzeitig in den Ruhestand versetzt ” worden sei. Dies besagt jedoch nichts darüber, ob der Kläger dieser Versetzung in den Ruhestand zugestimmt hätte, wenn er nicht wegen seiner Schwerbehinderung, die zu einem wesentlichen Teil auf den Schädigungsfolgen beruht, in Zukunft sozial gesichert gewesen wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß im vorliegenden Fall keine Kündigung des Klägers durch den Arbeitgeber, sondern eine Vereinbarung über ein Ausscheiden im gegenseitigen Einvernehmen vorliegt, wie der Bescheinigung vom 27. Oktober 1982 zu entnehmen ist. Dies gilt umso mehr, als der Kläger dieser sozialen Sicherung in Form eines Altersruhegeldes wegen Schwerbehinderung dann auch zum frühest möglichen Zeitpunkt, nämlich ab dem 1. Februar 1984, in Anspruch genommen hat. Der Hinweis im Zeugnis auf die erheblichen Personalreduzierungen ist daher nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen, daß der Kläger auch wegen der Schädigungsfolgen, also wesentlich von diesen mitbedingt, vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.

Dem Vortrag des Beklagten, daß der Kläger ein Jahr nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ebenfalls einen Anspruch auf ein Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit gehabt hätte, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, daß der Kläger am 1. Februar 1984 keinen Anspruch auf diese Form des Altersruhegeldes gehabt hätte.

Nach dem damals anzuwendenden § 25 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz – AVG – erhielt der Versicherte auf Antrag Altersruhegeld, der das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit von mindestens 35 Versicherungsjahren mit einer Versicherungszeit von mindestens 180 Kalendermonaten erfüllt hatte und nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten 1 ½ Jahre arbeitslos war. Die zuletzt benannten Voraussetzungen erfüllte der Kläger am 1. Februar 1984 nicht. Er hat ausweislich der sich in der Verwaltungsakte des Beklagten befindlichen Auskunft des Arbeitsamtes Gießen vom 14. März 1984 (Bl. 125 der Verwaltungsakte) erst ab dem 19. Februar 1983 Arbeitslosengeld erhalten. Dies entspricht auch der DUVO-Meldung laut Versicherungsverlauf der BfA. In dem vorangegangenen Zeitraum von sechs Wochen, vom 8. Dezember 1982 bis zum 18. Februar 1983, war der Kläger arbeitsunfähig; er hat laut Versicherungsverlauf Krankengeld bezogen. Zwar sollte das Beschäftigungsverhältnis mit der zum 30. November 1982 beendet werden, laut Versicherungsverlauf der BfA (Bl. 112 der Verwaltungsakte) sind für den Kläger jedoch noch bis zum 7. Dezember 1982 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Damit war er bereits zum Beginn seiner Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig; er hätte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 105 b Arbeitsförderungsgesetz – AFG – gehabt. Eine derartige Leistung – Fortzahlung des Arbeitslosengeldes während der Arbeitsunfähigkeit – konnte nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitslose nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig wurde. Während der Arbeitsunfähigkeit war und ist der Arbeitslose jedoch mit Ausnahme der Fiktion des § 105 b AFG – heute § 126 SGB III – nicht arbeitslos, da es insoweit an der objektiven Verfügbarkeit mangelt. Am 1. Februar 1984, dem frühest möglichen Zeitpunkt der tatsächlichen sozialen Absicherung durch Rente wegen Schwerbehinderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, konnte der Kläger jedoch erst 49 Wochen des Arbeitslosengeldbezuges und damit der Arbeitslosigkeit – der Arbeitslosengeldbezug setzte und setzt objektive und subjektive Verfügbarkeit voraus – nachweisen. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 AVG waren damit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt.

Anders als es das Sozialgericht annimmt, hätte zwar eine in den drei folgenden Februarwochen eintretende Arbeitsunfähigkeit wegen § 105 b AFG – Fortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit – die Entstehung eines Anspruchs nach § 25 Abs. 2 AVG nicht mehr gehindert. Unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger jedoch ein Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung und nicht wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen hat, muß bei der Abwägung, ob die Schädigungsfolgen wesentlich mitwirkende Bedingungen für sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben waren oder nicht, davon ausgegangen werden, daß der Kläger ohne diese Absicherung nicht vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre. Dies gilt um so mehr, als in der Bescheinigung der vom 27. Oktober 1982 ausdrücklich auf die Körperbehinderungen des Klägers als Grund seines Ausscheidens und schon in dem Arztbericht der BG-Unfallklinik vom 15. Juni 1977 auf eine Schmerzhaftigkeit als Folge der Schädigung der Hand hingewiesen wird.

Nach Auffassung des Senats ist es dabei nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, daß der Kläger die soziale Absicherung wegen der anerkannten Schwerbehinderung erst etwas über ein Jahr nach dem vereinbarten Ausscheiden bei der in Anspruch nehmen konnte. Er konnte nämlich bereits bei seinem Ausscheiden auf die Gewährung des Altersruhegeldes wegen Schwerbehinderung vertrauen, da er mit Ausnahme der Vollendung des 60. Lebensjahres bereits im November 1982 die Voraussetzungen für diese Leistung erfüllte. Mit der Gewährung einer Rente nach § 25 Abs. 2 AVG konnte er hingegen nicht unbedingt rechnen, denn eine über sechs Wochen hinausgehende Arbeitsunfähigkeit hätte die Fiktion der objektiven Verfügbarkeit aufgehoben und damit auch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Arbeitslosigkeit im Rahmen des § 25 Abs. 2 AVG.

Weitere Tatsachen, die die Vermutung des schädigungsbedingten Ausscheidens widerlegen könnten, sind nicht bekannt und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden. Unter Abwägung der oben benannten Aspekte geht der Senat mithin nach freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) davon aus, daß die Schädigungsfolgen das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben zumindest wesentlich mitbedingt haben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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