Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 3245/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 1509/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteils des Sozialgerichts Ulm vom 14. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).
Der am 1943 geborene Kläger ist Glasbläser, der zunächst in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war. Nach Beschäftigungszeiten in Norwegen (6. Februar 1998 bis 31. August 1998) und Österreich (17. November 1998 bis 4. März 2001) kehrte er jeweils wieder nach Deutschland zurück, wo er zuletzt vom 5. März 2001 bis 31. Juli 2001 Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezog.
In der Zeit vom 7. Mai 2001 bis 31. März 2002, vom 10. Juni 2002 bis 21. Juli 2002 sowie vom 9. Dezember 2003 bis 8. Dezember 2004 war der Kläger in Schweden als Glasbläser beschäftigt. Vom 5. April 2002 bis 26. September 2003 und vom 9. Dezember 2004 bis 22. April 2005 bezog er Entgeltersatzleistungen der schwedischen Sozialversicherung.
Am 17. Mai 2005 meldete sich der Kläger bei der Arbeitsgemeinschaft Jobcenter Landkreis Göppingen und nochmals am 29. Juli 2005 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. In der nachgereichten Bescheinigung E 301 des schwedischen Sozialversicherungsträgers vom 11. August 2005 werden die oben genannten Beschäftigungszeiten bestätigt. Unter Ziffer 9 der Bescheinigung ist vermerkt, dass der Kläger keine Ansprüche auf Leistungen nach Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl L 149, 2) in der durch die EWG-VO Nr. 1945/93 vom 30. Juni 1993 (ABl L 181, 1) aktualisierten Fassung (EWG-VO Nr. 1408/71)) habe.
Mit Bescheid vom 7. September 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Alg ab mit der Begründung, der Kläger habe innerhalb der Rahmenfrist nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Die Versicherungszeiten, die der schwedische Sozialversicherungsträger bescheinigt habe, könnten zur Erfüllung einer Anwartschaft nicht herangezogen werden, da der Kläger unmittelbar vor der Arbeitslosmeldung nicht versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er habe seit 24. Februar 1984 seinen Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz in Geislingen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, da der Kläger bis 22. April 2005 in Schweden Alg bezogen habe, seien die Versicherungszeiten in Schweden bereits berücksichtigt. Diese könnten daher in Deutschland nicht noch einmal berücksichtigt werden. Da der Kläger nicht mit dem Vordruck E 303 ausgereist sei, habe er auch aus diesem Grund keinen Anspruch auf Alg.
Am 19. Oktober 2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und dazu vorgetragen, er habe während der gesamten Zeit seiner Auslandstätigkeiten in Deutschland seinen ersten Wohnsitz behalten, diesen so oft wie möglich aufgesucht und dort auch den Urlaub verbracht. Die Versicherungszeiten in Schweden müssten in Deutschland nach Art. 67 EWG-VO Nr. 1408/71 angerechnet werden. Denn er habe die Auslandstätigkeit gerade mit Unterstützung der Beklagten gefunden. Im Übrigen habe er das ihm zustehende schwedische Alg nicht ausgeschöpft. Hierzu hat der Kläger eine Bescheinigung des schwedischen Sozialversicherungsträgers vorgelegt, wonach er für das Jahr 2005 noch Anspruch auf 263 Tage Alg gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger ergänzend angegeben, er sei in Deutschland bei seiner Schwester gemeldet gewesen. Bei dieser habe er auch bei den ca. vier bis fünf Besuchen in Deutschland während seiner Beschäftigung in Schweden gewohnt. Eine eigene Wohnung in Deutschland habe er nicht unterhalten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten mit dem Vorbringen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg, da unmittelbar vor der Antragstellung keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt worden sei. Als Nachweis der Berechtigung eines Anspruchs nach Art. 69 EWG-VO Nr. 1408/71 müsse die Beklagte auf der Vorlage der Bescheinigung E 303 bestehen, insbesondere da in der Bescheinigung E 301 angekreuzt worden sei, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 69 EWG-VO Nr. 1408/71 habe. Im Übrigen sei der Anspruch nach schwedischem Recht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit Urteil vom 14. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg, da er die Anwartschaftszeit des § 123 Satz l Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der ab 2005 geltenden Fassung nicht erfüllt habe. Danach müsste er in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Die Rahmenfrist betrage gemäß § 124 Abs. l SGB III zwei Jahre und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg.; sie reiche gemäß § 124 Abs. 2 SGB III nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
Innerhalb der Rahmenfrist sei der Kläger unstreitig nicht in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, was die Vorschriften des SGB III jedoch voraussetzten. Denn in einem Versicherungspflichtverhältnis stünden gemäß § 24 Abs. l SGB III Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig seien. Gemäß § 3 Nr. l Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) würden die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen gelten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig seien. Da eine Entsendung im Sinne von § 4 SGB IV nicht vorliege, sei das Beschäftigungsverhältnis des Klägers in Schweden nicht versicherungspflichtig im Sinne des SGB III und berechtige ihn daher nicht zum Bezug von Alg.
Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der EWG-VO Nr. 1408/71. Nach deren Art. 67 Abs. l und 2 hätte die Beklagte Versicherungszeiten des Klägers in Schweden nur zu berücksichtigen, wenn der Kläger unmittelbar zuvor in der Bundesrepublik Deutschland Versicherungspflichtverhältnisse eingegangen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Die Ausnahme nach Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 71 EWG-VO 1408/71 greife nicht ein. Danach müsse die Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt habe, nach denen die Leistungen beantragt würden, in den Fällen des Art. 71 Abs. l b) ii) EWG-VO 1408/71 nicht erfüllt sein. In diesen Fällen erhielten Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger seien und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellten, in dessen Gebiet sie wohnten, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehrten, bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewähre der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Voraussetzung sei also, dass der Kläger noch in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der EWG-VO 1408/71 gewohnt habe. Auf den Begriff des Wohnsitzes nach deutschem Recht könne dabei nicht zurückgegriffen werden. "Unechter Grenzgänger" (im Gegensatz zum "echten Grenzgänger" im Sinne von Art. 71 Abs. l a) EWG-VO 1408/71, der in der Regel täglich an seinen Wohnort zurückkehre) in diesem Sinne sei der Kläger nicht gewesen und sei es weiterhin nicht. Der Übergang der Kosten für die Leistung bei Arbeitslosigkeit vom Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung (im Fall des Klägers: Schweden) auf den Mitgliedstaat des Wohnortes (Deutschland) sei nach der Rechtsprechung lediglich bei einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern gerechtfertigt, die enge Bindungen zu dem Land beibehielten, in dem sie sich niedergelassen hätten und gewöhnlich aufhielten, aber nicht mehr dann, wenn man durch allzu großzügige Auslegung des Wohnortbegriffs dahin gelangen würde, die Ausnahme des Art. 71 Abs. l b) ii) EWG-VO 1408/71 allen Wanderarbeitnehmern zu Gute kommen zu lassen, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt seien, während sich ihre Familien weiterhin gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat aufhielten. Unechte Grenzgänger müssten daher von anderen Auslandsbeschäftigten abgegrenzt werden.
Bei der Frage des Wohnortes seien die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergebe, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei damit unerheblich, wo der Kläger mit Haupt- und Nebensitz gemeldet gewesen sei. Vielmehr sei entscheidend, dass er in Deutschland keine eigene Wohnung unterhalten und damit schon äußerlich keine fortbestehende Bindung dokumentiert habe. Hinzu komme, dass der Kläger schon vor seinem Umzug nach Schweden im Mai 2001 keine enge Bindung nach Deutschland gehabt habe. Denn schon 1998 sei er ein halbes Jahr in Norwegen und nach zweieinhalb Monaten in Deutschland anschließend für zweieinhalb Jahre in Österreich beschäftigt gewesen. Nach Deutschland habe der Kläger eine Bindung nur über seine Angehörigen, insbesondere seine Schwester gehabt. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung habe er sich lediglich ein- bis zweimal jährlich, insgesamt also nur kurze Zeit, besuchsweise in der Wohnung der Schwester in Deutschland aufgehalten. Im Gegensatz dazu sei der Aufenthalt in Schweden darauf ausgerichtet gewesen, dort auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, was der Kläger für einen gewissen Zeitraum auch erreicht habe. Die Tatsache, dass der Kläger vom 5. April 2002 bis 26. September 2003 in Schweden Leistungen der Sozialversicherung bezogen habe, ohne nach Deutschland zurückzukehren, lasse ebenfalls erkennen, dass die Bindung nach Deutschland nicht sehr groß gewesen sei. Nach dem Gesamtbild habe sich der Kläger mit dem Aufenthalt in Schweden längerfristig in den dortigen Arbeitsmarkt integrieren wollen. Dies werde auch dadurch belegt, dass es sich bei dem letzten Arbeitsverhältnis um ein Dauerarbeitsverhältnis und nicht um ein befristetes gehandelt habe, das auf Kündigung geendet habe und nicht auf Grund des Bestrebens, wieder nach Deutschland zurückzukehren. Damit habe sich der Kläger nach außen erkennbar dem anderen Staat und dem dortigen Leben zugewandt. Es greife deshalb die Vermutung, dass ein Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz verfüge, dort auch wohne. Der Kläger sei daher nicht als "unechter Grenzgänger" im Sinne von Art. 71 Abs. l b) ii) EWG-VO 1408/71 anzusehen.
Ein Anspruch nach Art. 69 EWG-VO 1408/71, wonach der Kläger einen Leistungsanspruch gegen den schwedischen Sozialversicherungsträger innerhalb von drei Monaten auch gegenüber der Beklagten hätte geltend machen müssen, scheide ebenfalls aus. Ob ein solcher Anspruch bestehe, richte sich allein nach schwedischem Recht. Hierfür sei der Vordruck E 303 vorgesehen, den der Kläger bislang nicht habe vorlegen können. Gegen einen solchen schwedischen Anspruch spreche auch die Tatsache, dass der schwedische Versicherungsträger im Vordruck E 301 unter Punkt 9 ausdrücklich bestätigt habe, dass der Kläger nicht berechtigt sei, Leistungen nach Art. 69 EWG-VO 1408/71 in Anspruch zu nehmen. Ohne eine solche Bescheinigung im Sinne von Art. 83 EWG-VO 547/72, die zur Durchführung des Art. 69 EWG-VO 1408/71 ergangen sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistungsexport.
Gegen dieses, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Februar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. März 2007 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung wird ausgeführt, dem Kläger stehe nach Artikel 69 EWG-VO Nr. 1408/71 ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslosengeld zu. Dieser habe im Jahre 2001 unter Zuhilfenahme der Computereinrichtungen und auf Veranlassung der Beklagten eine Arbeitsstelle in Schweden aufgenommen, diese aber leider verloren. Der Kläger erhalte keine Leistungen des schwedischen Sozialversicherungsträgers, der sich darauf berufe, dass sich der Kläger nicht mehr in Schweden aufhalte. Dementsprechend müssten dem Kläger Ansprüche gegen den deutschen Sozialversicherungsträger, die Beklagte, zustehen. Die Wanderarbeiterverordnung Nr. 1408/71 solle verhindern, dass dem Wanderarbeitnehmer durch die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb anderer EU-Staaten Nachteile in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht entstünden. Im vorliegenden Falle berufe sich die Beklagtenseite darauf, dass die Voraussetzungen nach dem SGB III nicht vorlägen. Die schwedische Arbeitsagentur berufe sich demgegenüber darauf, dass der Kläger nicht mehr in Schweden wohnhaft sei. Zu berücksichtigen sei im vorliegenden Falle auch, dass der Kläger sich ausschließlich zur Aufnahme der Arbeit nach Schweden begeben habe, also nicht im eigentlichen Sinne ausgewandert sei. Der Kläger habe während der Zeit, in der er in Schweden gearbeitet habe, seinen Wohnsitz weiterhin in Deutschland behalten und sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ca. 5 mal in Deutschland aufgehalten. Während der Aufenthalte in Deutschland habe er bei seiner Schwester gewohnt und sich an der Miete und den Nebenkosten beteiligt. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, er habe keine eigene Wohnung gehabt, so sei dies dahingehend zu verstehen, dass er lediglich ein Zimmer in der Wohnung der Schwester gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 17. Mai 2005 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakte der Beklagten, die Akten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und auch sonst zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage, mit welcher der Kläger die Bewilligung von Alg begehrt, zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger erfüllt mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 - BGBl. I S. 2848 -) nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Alg-Bewilligung.
Entgegen der Auffassung des SG richtet sich die Erfüllung der Anwartschaftszeit allerdings noch nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der §§ 123, 124 SGB III, da diese Vorschriften weiterhin anzuwenden sind für Personen, deren Anspruch auf Alg bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist (vgl. § 434j Abs. 3 SGB III). Der Kläger hat jedoch auch innerhalb der somit maßgeblichen Rahmenfrist von drei Jahren (vgl. § 124 SGB III a. F.) nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Nach dem sog. Beschäftigungsortprinzip des § 3 SGB IV (vgl. dazu Hasfeld in Otto/Gurgel, Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, Kap. 2 Rdnr. 9) muss es sich dabei grundsätzlich um eine Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes handeln. Eine solche hat der Kläger jedoch im gesamten relevanten Zeitraum im Bundesgebiet nicht ausgeübt.
Auch die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, gebieten keine Berücksichtigung der Tätigkeit als Glasbläser in Schweden. Nach Art. 13 Abs. 2a EWG-VO 1408/71, der als europarechtliche Vorschrift innerstaatlichem Recht vorgeht (vgl. § 6 SGB IV), unterliegt ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedsstaates beschäftigt ist, bezüglich der Versicherungspflicht und -berechtigung grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Staates.
Eine Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten in Schweden folgt nicht aus Art. 67 Abs. 1 EWG-VO 1408/71, der bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaates die Versicherungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, soweit erforderlich genau so zu berücksichtigen hat wie Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden (vgl. Art. 67 Abs 2 EWG-VO 1408/71 entsprechend für Beschäftigungszeiten). Vorliegend hat der zuständige Träger in Schweden zwar bescheinigt, dass der Kläger während der dortigen Tätigkeit beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung gewesen ist und Beiträge entrichtet wurden. Allerdings ist die weitere Voraussetzung des Art. 67 Abs 3 EWG-VO 1408/71, dass unmittelbar zuvor Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sein müssen, nach denen die Leistung beansprucht wird (hier also nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland), vorliegend nicht erfüllt. Die Formulierung "unmittelbar zuvor" bringt zum Ausdruck, dass bei Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Bundesagentur zwischen anspruchsbegründender Beschäftigung im Inland und Arbeitslosmeldung/Antragstellung keine Auslandsbeschäftigung ausgeübt worden sein darf (vgl. dazu EuGHE 2002, I-2141 - Verwayen-Boelen -; vgl. auch Kretschmer in Niesel, SGB III, Anh. A. Art. 67 Rdnr. 22). Vorliegend wurde die letzte Beschäftigung vor der Arbeitslosmeldung vom Kläger jedoch in Schweden ausgeübt.
Ausnahmen hiervon können (unter Anderem) aus Art. 71 Abs 1 EWG-VO 1408/71 folgen, welcher Sonderbestimmungen vorsieht für die Gewährung von Leistungen an arbeitslose Arbeitnehmer, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats als des zuständigen Staates (zu dem Begriff, vgl. u. a. EuGH 11. Oktober 1984 SozR 6050 Art 71 Nr. 7 S 20) gewohnt haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das SG jedoch zutreffend verneint.
Nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii EWG-VO 1408/71 erhalten solche Arbeitnehmer, sofern sie nicht Grenzgänger i.S.v. Art. 1 Buchst. B sind und sich der Arbeitsvermittlung des Staates zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären. Hiernach kann der Träger eines anderen Staates als der des Beschäftigungsstaates allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer nach den Kriterien des Art. 71 EWG-VO 1408/71 während seiner Beschäftigung nicht im Beschäftigungsstaat, sondern (weiterhin) in dem Staat "gewohnt" hat, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Da es sich hier aber um einen Personenkreis handelt, der nicht - wie Grenzgänger - in kurzen Abständen an seinen bisherigen Wohnsitz zurückkehrt, sondern sich für die Dauer der Beschäftigungszeit (wenn auch mit Unterbrechungen) im Beschäftigungsstaat aufhält und dort lebt, ergeben sich besondere Schwierigkeiten, unter welchen Voraussetzungen der Ort, an dem der Arbeitnehmer vor Aufnahme seiner Beschäftigung in dem anderen Staat gewohnt hat, im Sinne von Art. 71 EWG-VO 1408/71 weiterhin noch als sein Wohnort angesehen werden könne. Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH SozR 6050 Art. 71 Nr. 2; SozR 3 6050 Art. 71 Nr. 1) ist dabei zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Regelung nicht alle Fälle erfassen soll, in denen ein Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung aufnimmt und seine Bindungen zu seinem bisherigen Wohnort aufrecht erhält. Im Hinblick darauf, dass die Kostenlast ohne entsprechende Beitragsleistung vom Wohnstaat zu tragen ist, erscheine es nicht als gerechtfertigt, den Wohnstaat durch allzu großzügige Auslegung in großem Umfang zur Leistungsgewährung zu verpflichten. Dem hat sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen. Ob ein Arbeitsloser während einer Auslandstätigkeit i.S. der genannten Bestimmung weiterhin im Inland gewohnt hat, richtet sich danach vornehmlich nach Dauer und Zweck des Auslandsaufenthalts und dem Umfang der beibehaltenen Bindungen. Eine Höchstdauer ist nicht festgelegt und auch nicht durch Analogien zu begründen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 11 RAr 141/90 -, BSGE 68, 75-82).
Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger während seines knapp vierjährigen Aufenthalts in Schweden weiterhin in Deutschland "gewohnt" hat und daher als sog. unechter Grenzgänger (vgl. zum Begriff, Kretschmer, a.a.O., Art. 71 Rdnr. 17) anzusehen wäre. Allein der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben während dieser Zeit ca. ein bis zwei Mal pro Jahr besuchsweise bei seiner Schwester geweilt, in deren Wohnung in Geislingen ein Zimmer bewohnt und sich an den Kosten beteiligt hat, reicht dafür aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Kläger offenbar während seines Auslandsaufenthalts weiterhin unter der Anschrift seiner Schwester gemeldet war. Der Senat teilt die Auffassung des SG, wonach bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einem fortbestehenden "Wohnen" im Bundesgebiet ausgegangen werden kann, sondern der berufliche und soziale Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers im Ausland lag. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Kläger selbst während der Phasen der Arbeitslosigkeit (5. April 2002 bis 26. September 2003 und 9. Dezember 2004 bis 22. April 2005) in Schweden geblieben war und dort Entgeltersatzleistungen bezog hatte, bevor er nach Deutschland zurückkehrte, wo er sich am 17. Mai 2005 arbeitslos gemeldet hat.
Schließlich hat das SG zu Recht auch die Voraussetzungen für einen sog. Export von Leistungen bei (Voll-) Arbeitslosigkeit nach Art. 69 EWG-VO 1408/71 verneint. Unter den dort geregelten Voraussetzungen können Arbeitslose ihren Anspruch auf Alg für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten in einen anderen Mitgliedstaat der EU "mitnehmen". Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger indessen nicht nachgewiesen. Insbesondere hat er, wozu er verfahrensrechtlich gehalten ist, den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nicht durch Vorlage der sog. Mitnahmebescheinigung E 303 geführt (vgl. dazu Hassel in Otto/Gurgel, Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, Kap. 5 Rdnr. 64). Hierzu hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als der schwedische Sozialversicherungsträger in der vorgelegten Bescheinigung E 301 unter Ziff. 9 vermerkt hat, dass der Kläger nicht berechtigt sei, Leistungen nach Art. 69 EWG-VO 1408/71 zu erhalten. Geht man davon aus, dass der Kläger nach Ende des Bezugs von Alg in Schweden (22. April 2005) der dortigen Arbeitsverwaltung nicht mehr zur Verfügung stand, so war die Drei-Monatsfrist des Art. 69 Abs. 1 c) im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung (11. August 2005) auch bereits abgelaufen. An dieser Einschätzung ändert die vorgelegte Bescheinigung des schwedischen Sozialversicherungsträgers nichts, wonach der Kläger im Jahre 2005 noch für 263 Tage Anspruch auf Alg in Schweden gehabt hätte. Denn hierdurch werden die Voraussetzungen eines "Exports" des schwedischen Alg-Anspruchs nach Deutschland, die Art. 69 EWG-VO 1408/71 normiert, nicht belegt.
Über die - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen des Art. 69 EWG-VO 1408/71 hinaus ist ein Export von Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit nicht vorgesehen. Diese Beschränkung des Exportverbots ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 18 sowie 39 ff des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Februar 1992 in der Fassung vom 26. Februar 2001 (EGV) und auch nicht gegen den Koordinierungsauftrag des Art. 42 EGV (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 49/06 R - (juris) zu den inhaltsgleichen Vorläufervorschriften der Art. 8a, 48 ff, 51 EGV a.F). Denn nach der Rechtsprechung des EuGH verschaffen zwar sowohl die Zusammenrechnungsregel des Art. 67 EWG-VO 1408/71 als auch der Weitergewährungsanspruch nach Art. 69 der EWG-VO 1408/71 dem Arbeitnehmer Rechte, die dazu beitragen, seine Freizügigkeit sicherzustellen. Allerdings hat der Rat bei der Ausgestaltung dieser Vorschriften seinen Ermessensspielraum in Art. 42 EGV (Art. 51 EGV a.F.) nicht in unzulässiger Weise dadurch überschritten, dass er das weitere Bestehen eines Anspruchs gegen den Beschäftigungsstaat während der Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht hat (EuGH SozR 3-6050 Art 67 Nr. 3 S 8 - Gray -). Nach dieser auch vom Senat geteilten Auffassung ist die (nur) zeitlich begrenzte Mitnahme eines erworbenen Anspruchs vom einen in einen anderen Mitgliedstaat somit rechtlich unbedenklich. Denn auch das Gemeinschaftsrecht gebietet nicht den uneingeschränkten Export von staatlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit innerhalb der Gemeinschaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).
Der am 1943 geborene Kläger ist Glasbläser, der zunächst in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war. Nach Beschäftigungszeiten in Norwegen (6. Februar 1998 bis 31. August 1998) und Österreich (17. November 1998 bis 4. März 2001) kehrte er jeweils wieder nach Deutschland zurück, wo er zuletzt vom 5. März 2001 bis 31. Juli 2001 Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezog.
In der Zeit vom 7. Mai 2001 bis 31. März 2002, vom 10. Juni 2002 bis 21. Juli 2002 sowie vom 9. Dezember 2003 bis 8. Dezember 2004 war der Kläger in Schweden als Glasbläser beschäftigt. Vom 5. April 2002 bis 26. September 2003 und vom 9. Dezember 2004 bis 22. April 2005 bezog er Entgeltersatzleistungen der schwedischen Sozialversicherung.
Am 17. Mai 2005 meldete sich der Kläger bei der Arbeitsgemeinschaft Jobcenter Landkreis Göppingen und nochmals am 29. Juli 2005 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. In der nachgereichten Bescheinigung E 301 des schwedischen Sozialversicherungsträgers vom 11. August 2005 werden die oben genannten Beschäftigungszeiten bestätigt. Unter Ziffer 9 der Bescheinigung ist vermerkt, dass der Kläger keine Ansprüche auf Leistungen nach Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl L 149, 2) in der durch die EWG-VO Nr. 1945/93 vom 30. Juni 1993 (ABl L 181, 1) aktualisierten Fassung (EWG-VO Nr. 1408/71)) habe.
Mit Bescheid vom 7. September 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Alg ab mit der Begründung, der Kläger habe innerhalb der Rahmenfrist nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Die Versicherungszeiten, die der schwedische Sozialversicherungsträger bescheinigt habe, könnten zur Erfüllung einer Anwartschaft nicht herangezogen werden, da der Kläger unmittelbar vor der Arbeitslosmeldung nicht versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er habe seit 24. Februar 1984 seinen Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz in Geislingen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, da der Kläger bis 22. April 2005 in Schweden Alg bezogen habe, seien die Versicherungszeiten in Schweden bereits berücksichtigt. Diese könnten daher in Deutschland nicht noch einmal berücksichtigt werden. Da der Kläger nicht mit dem Vordruck E 303 ausgereist sei, habe er auch aus diesem Grund keinen Anspruch auf Alg.
Am 19. Oktober 2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und dazu vorgetragen, er habe während der gesamten Zeit seiner Auslandstätigkeiten in Deutschland seinen ersten Wohnsitz behalten, diesen so oft wie möglich aufgesucht und dort auch den Urlaub verbracht. Die Versicherungszeiten in Schweden müssten in Deutschland nach Art. 67 EWG-VO Nr. 1408/71 angerechnet werden. Denn er habe die Auslandstätigkeit gerade mit Unterstützung der Beklagten gefunden. Im Übrigen habe er das ihm zustehende schwedische Alg nicht ausgeschöpft. Hierzu hat der Kläger eine Bescheinigung des schwedischen Sozialversicherungsträgers vorgelegt, wonach er für das Jahr 2005 noch Anspruch auf 263 Tage Alg gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger ergänzend angegeben, er sei in Deutschland bei seiner Schwester gemeldet gewesen. Bei dieser habe er auch bei den ca. vier bis fünf Besuchen in Deutschland während seiner Beschäftigung in Schweden gewohnt. Eine eigene Wohnung in Deutschland habe er nicht unterhalten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten mit dem Vorbringen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg, da unmittelbar vor der Antragstellung keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt worden sei. Als Nachweis der Berechtigung eines Anspruchs nach Art. 69 EWG-VO Nr. 1408/71 müsse die Beklagte auf der Vorlage der Bescheinigung E 303 bestehen, insbesondere da in der Bescheinigung E 301 angekreuzt worden sei, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 69 EWG-VO Nr. 1408/71 habe. Im Übrigen sei der Anspruch nach schwedischem Recht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit Urteil vom 14. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg, da er die Anwartschaftszeit des § 123 Satz l Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der ab 2005 geltenden Fassung nicht erfüllt habe. Danach müsste er in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Die Rahmenfrist betrage gemäß § 124 Abs. l SGB III zwei Jahre und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg.; sie reiche gemäß § 124 Abs. 2 SGB III nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
Innerhalb der Rahmenfrist sei der Kläger unstreitig nicht in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, was die Vorschriften des SGB III jedoch voraussetzten. Denn in einem Versicherungspflichtverhältnis stünden gemäß § 24 Abs. l SGB III Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig seien. Gemäß § 3 Nr. l Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) würden die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen gelten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig seien. Da eine Entsendung im Sinne von § 4 SGB IV nicht vorliege, sei das Beschäftigungsverhältnis des Klägers in Schweden nicht versicherungspflichtig im Sinne des SGB III und berechtige ihn daher nicht zum Bezug von Alg.
Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der EWG-VO Nr. 1408/71. Nach deren Art. 67 Abs. l und 2 hätte die Beklagte Versicherungszeiten des Klägers in Schweden nur zu berücksichtigen, wenn der Kläger unmittelbar zuvor in der Bundesrepublik Deutschland Versicherungspflichtverhältnisse eingegangen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Die Ausnahme nach Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 71 EWG-VO 1408/71 greife nicht ein. Danach müsse die Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt habe, nach denen die Leistungen beantragt würden, in den Fällen des Art. 71 Abs. l b) ii) EWG-VO 1408/71 nicht erfüllt sein. In diesen Fällen erhielten Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger seien und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellten, in dessen Gebiet sie wohnten, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehrten, bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewähre der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Voraussetzung sei also, dass der Kläger noch in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der EWG-VO 1408/71 gewohnt habe. Auf den Begriff des Wohnsitzes nach deutschem Recht könne dabei nicht zurückgegriffen werden. "Unechter Grenzgänger" (im Gegensatz zum "echten Grenzgänger" im Sinne von Art. 71 Abs. l a) EWG-VO 1408/71, der in der Regel täglich an seinen Wohnort zurückkehre) in diesem Sinne sei der Kläger nicht gewesen und sei es weiterhin nicht. Der Übergang der Kosten für die Leistung bei Arbeitslosigkeit vom Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung (im Fall des Klägers: Schweden) auf den Mitgliedstaat des Wohnortes (Deutschland) sei nach der Rechtsprechung lediglich bei einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern gerechtfertigt, die enge Bindungen zu dem Land beibehielten, in dem sie sich niedergelassen hätten und gewöhnlich aufhielten, aber nicht mehr dann, wenn man durch allzu großzügige Auslegung des Wohnortbegriffs dahin gelangen würde, die Ausnahme des Art. 71 Abs. l b) ii) EWG-VO 1408/71 allen Wanderarbeitnehmern zu Gute kommen zu lassen, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt seien, während sich ihre Familien weiterhin gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat aufhielten. Unechte Grenzgänger müssten daher von anderen Auslandsbeschäftigten abgegrenzt werden.
Bei der Frage des Wohnortes seien die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergebe, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei damit unerheblich, wo der Kläger mit Haupt- und Nebensitz gemeldet gewesen sei. Vielmehr sei entscheidend, dass er in Deutschland keine eigene Wohnung unterhalten und damit schon äußerlich keine fortbestehende Bindung dokumentiert habe. Hinzu komme, dass der Kläger schon vor seinem Umzug nach Schweden im Mai 2001 keine enge Bindung nach Deutschland gehabt habe. Denn schon 1998 sei er ein halbes Jahr in Norwegen und nach zweieinhalb Monaten in Deutschland anschließend für zweieinhalb Jahre in Österreich beschäftigt gewesen. Nach Deutschland habe der Kläger eine Bindung nur über seine Angehörigen, insbesondere seine Schwester gehabt. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung habe er sich lediglich ein- bis zweimal jährlich, insgesamt also nur kurze Zeit, besuchsweise in der Wohnung der Schwester in Deutschland aufgehalten. Im Gegensatz dazu sei der Aufenthalt in Schweden darauf ausgerichtet gewesen, dort auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, was der Kläger für einen gewissen Zeitraum auch erreicht habe. Die Tatsache, dass der Kläger vom 5. April 2002 bis 26. September 2003 in Schweden Leistungen der Sozialversicherung bezogen habe, ohne nach Deutschland zurückzukehren, lasse ebenfalls erkennen, dass die Bindung nach Deutschland nicht sehr groß gewesen sei. Nach dem Gesamtbild habe sich der Kläger mit dem Aufenthalt in Schweden längerfristig in den dortigen Arbeitsmarkt integrieren wollen. Dies werde auch dadurch belegt, dass es sich bei dem letzten Arbeitsverhältnis um ein Dauerarbeitsverhältnis und nicht um ein befristetes gehandelt habe, das auf Kündigung geendet habe und nicht auf Grund des Bestrebens, wieder nach Deutschland zurückzukehren. Damit habe sich der Kläger nach außen erkennbar dem anderen Staat und dem dortigen Leben zugewandt. Es greife deshalb die Vermutung, dass ein Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz verfüge, dort auch wohne. Der Kläger sei daher nicht als "unechter Grenzgänger" im Sinne von Art. 71 Abs. l b) ii) EWG-VO 1408/71 anzusehen.
Ein Anspruch nach Art. 69 EWG-VO 1408/71, wonach der Kläger einen Leistungsanspruch gegen den schwedischen Sozialversicherungsträger innerhalb von drei Monaten auch gegenüber der Beklagten hätte geltend machen müssen, scheide ebenfalls aus. Ob ein solcher Anspruch bestehe, richte sich allein nach schwedischem Recht. Hierfür sei der Vordruck E 303 vorgesehen, den der Kläger bislang nicht habe vorlegen können. Gegen einen solchen schwedischen Anspruch spreche auch die Tatsache, dass der schwedische Versicherungsträger im Vordruck E 301 unter Punkt 9 ausdrücklich bestätigt habe, dass der Kläger nicht berechtigt sei, Leistungen nach Art. 69 EWG-VO 1408/71 in Anspruch zu nehmen. Ohne eine solche Bescheinigung im Sinne von Art. 83 EWG-VO 547/72, die zur Durchführung des Art. 69 EWG-VO 1408/71 ergangen sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistungsexport.
Gegen dieses, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Februar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. März 2007 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung wird ausgeführt, dem Kläger stehe nach Artikel 69 EWG-VO Nr. 1408/71 ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslosengeld zu. Dieser habe im Jahre 2001 unter Zuhilfenahme der Computereinrichtungen und auf Veranlassung der Beklagten eine Arbeitsstelle in Schweden aufgenommen, diese aber leider verloren. Der Kläger erhalte keine Leistungen des schwedischen Sozialversicherungsträgers, der sich darauf berufe, dass sich der Kläger nicht mehr in Schweden aufhalte. Dementsprechend müssten dem Kläger Ansprüche gegen den deutschen Sozialversicherungsträger, die Beklagte, zustehen. Die Wanderarbeiterverordnung Nr. 1408/71 solle verhindern, dass dem Wanderarbeitnehmer durch die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb anderer EU-Staaten Nachteile in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht entstünden. Im vorliegenden Falle berufe sich die Beklagtenseite darauf, dass die Voraussetzungen nach dem SGB III nicht vorlägen. Die schwedische Arbeitsagentur berufe sich demgegenüber darauf, dass der Kläger nicht mehr in Schweden wohnhaft sei. Zu berücksichtigen sei im vorliegenden Falle auch, dass der Kläger sich ausschließlich zur Aufnahme der Arbeit nach Schweden begeben habe, also nicht im eigentlichen Sinne ausgewandert sei. Der Kläger habe während der Zeit, in der er in Schweden gearbeitet habe, seinen Wohnsitz weiterhin in Deutschland behalten und sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ca. 5 mal in Deutschland aufgehalten. Während der Aufenthalte in Deutschland habe er bei seiner Schwester gewohnt und sich an der Miete und den Nebenkosten beteiligt. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, er habe keine eigene Wohnung gehabt, so sei dies dahingehend zu verstehen, dass er lediglich ein Zimmer in der Wohnung der Schwester gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 17. Mai 2005 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakte der Beklagten, die Akten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und auch sonst zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage, mit welcher der Kläger die Bewilligung von Alg begehrt, zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger erfüllt mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 - BGBl. I S. 2848 -) nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Alg-Bewilligung.
Entgegen der Auffassung des SG richtet sich die Erfüllung der Anwartschaftszeit allerdings noch nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der §§ 123, 124 SGB III, da diese Vorschriften weiterhin anzuwenden sind für Personen, deren Anspruch auf Alg bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist (vgl. § 434j Abs. 3 SGB III). Der Kläger hat jedoch auch innerhalb der somit maßgeblichen Rahmenfrist von drei Jahren (vgl. § 124 SGB III a. F.) nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Nach dem sog. Beschäftigungsortprinzip des § 3 SGB IV (vgl. dazu Hasfeld in Otto/Gurgel, Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, Kap. 2 Rdnr. 9) muss es sich dabei grundsätzlich um eine Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes handeln. Eine solche hat der Kläger jedoch im gesamten relevanten Zeitraum im Bundesgebiet nicht ausgeübt.
Auch die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, gebieten keine Berücksichtigung der Tätigkeit als Glasbläser in Schweden. Nach Art. 13 Abs. 2a EWG-VO 1408/71, der als europarechtliche Vorschrift innerstaatlichem Recht vorgeht (vgl. § 6 SGB IV), unterliegt ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedsstaates beschäftigt ist, bezüglich der Versicherungspflicht und -berechtigung grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Staates.
Eine Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten in Schweden folgt nicht aus Art. 67 Abs. 1 EWG-VO 1408/71, der bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaates die Versicherungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, soweit erforderlich genau so zu berücksichtigen hat wie Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden (vgl. Art. 67 Abs 2 EWG-VO 1408/71 entsprechend für Beschäftigungszeiten). Vorliegend hat der zuständige Träger in Schweden zwar bescheinigt, dass der Kläger während der dortigen Tätigkeit beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung gewesen ist und Beiträge entrichtet wurden. Allerdings ist die weitere Voraussetzung des Art. 67 Abs 3 EWG-VO 1408/71, dass unmittelbar zuvor Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sein müssen, nach denen die Leistung beansprucht wird (hier also nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland), vorliegend nicht erfüllt. Die Formulierung "unmittelbar zuvor" bringt zum Ausdruck, dass bei Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Bundesagentur zwischen anspruchsbegründender Beschäftigung im Inland und Arbeitslosmeldung/Antragstellung keine Auslandsbeschäftigung ausgeübt worden sein darf (vgl. dazu EuGHE 2002, I-2141 - Verwayen-Boelen -; vgl. auch Kretschmer in Niesel, SGB III, Anh. A. Art. 67 Rdnr. 22). Vorliegend wurde die letzte Beschäftigung vor der Arbeitslosmeldung vom Kläger jedoch in Schweden ausgeübt.
Ausnahmen hiervon können (unter Anderem) aus Art. 71 Abs 1 EWG-VO 1408/71 folgen, welcher Sonderbestimmungen vorsieht für die Gewährung von Leistungen an arbeitslose Arbeitnehmer, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats als des zuständigen Staates (zu dem Begriff, vgl. u. a. EuGH 11. Oktober 1984 SozR 6050 Art 71 Nr. 7 S 20) gewohnt haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das SG jedoch zutreffend verneint.
Nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii EWG-VO 1408/71 erhalten solche Arbeitnehmer, sofern sie nicht Grenzgänger i.S.v. Art. 1 Buchst. B sind und sich der Arbeitsvermittlung des Staates zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären. Hiernach kann der Träger eines anderen Staates als der des Beschäftigungsstaates allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer nach den Kriterien des Art. 71 EWG-VO 1408/71 während seiner Beschäftigung nicht im Beschäftigungsstaat, sondern (weiterhin) in dem Staat "gewohnt" hat, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Da es sich hier aber um einen Personenkreis handelt, der nicht - wie Grenzgänger - in kurzen Abständen an seinen bisherigen Wohnsitz zurückkehrt, sondern sich für die Dauer der Beschäftigungszeit (wenn auch mit Unterbrechungen) im Beschäftigungsstaat aufhält und dort lebt, ergeben sich besondere Schwierigkeiten, unter welchen Voraussetzungen der Ort, an dem der Arbeitnehmer vor Aufnahme seiner Beschäftigung in dem anderen Staat gewohnt hat, im Sinne von Art. 71 EWG-VO 1408/71 weiterhin noch als sein Wohnort angesehen werden könne. Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH SozR 6050 Art. 71 Nr. 2; SozR 3 6050 Art. 71 Nr. 1) ist dabei zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Regelung nicht alle Fälle erfassen soll, in denen ein Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung aufnimmt und seine Bindungen zu seinem bisherigen Wohnort aufrecht erhält. Im Hinblick darauf, dass die Kostenlast ohne entsprechende Beitragsleistung vom Wohnstaat zu tragen ist, erscheine es nicht als gerechtfertigt, den Wohnstaat durch allzu großzügige Auslegung in großem Umfang zur Leistungsgewährung zu verpflichten. Dem hat sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen. Ob ein Arbeitsloser während einer Auslandstätigkeit i.S. der genannten Bestimmung weiterhin im Inland gewohnt hat, richtet sich danach vornehmlich nach Dauer und Zweck des Auslandsaufenthalts und dem Umfang der beibehaltenen Bindungen. Eine Höchstdauer ist nicht festgelegt und auch nicht durch Analogien zu begründen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 11 RAr 141/90 -, BSGE 68, 75-82).
Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger während seines knapp vierjährigen Aufenthalts in Schweden weiterhin in Deutschland "gewohnt" hat und daher als sog. unechter Grenzgänger (vgl. zum Begriff, Kretschmer, a.a.O., Art. 71 Rdnr. 17) anzusehen wäre. Allein der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben während dieser Zeit ca. ein bis zwei Mal pro Jahr besuchsweise bei seiner Schwester geweilt, in deren Wohnung in Geislingen ein Zimmer bewohnt und sich an den Kosten beteiligt hat, reicht dafür aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Kläger offenbar während seines Auslandsaufenthalts weiterhin unter der Anschrift seiner Schwester gemeldet war. Der Senat teilt die Auffassung des SG, wonach bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einem fortbestehenden "Wohnen" im Bundesgebiet ausgegangen werden kann, sondern der berufliche und soziale Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers im Ausland lag. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Kläger selbst während der Phasen der Arbeitslosigkeit (5. April 2002 bis 26. September 2003 und 9. Dezember 2004 bis 22. April 2005) in Schweden geblieben war und dort Entgeltersatzleistungen bezog hatte, bevor er nach Deutschland zurückkehrte, wo er sich am 17. Mai 2005 arbeitslos gemeldet hat.
Schließlich hat das SG zu Recht auch die Voraussetzungen für einen sog. Export von Leistungen bei (Voll-) Arbeitslosigkeit nach Art. 69 EWG-VO 1408/71 verneint. Unter den dort geregelten Voraussetzungen können Arbeitslose ihren Anspruch auf Alg für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten in einen anderen Mitgliedstaat der EU "mitnehmen". Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger indessen nicht nachgewiesen. Insbesondere hat er, wozu er verfahrensrechtlich gehalten ist, den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nicht durch Vorlage der sog. Mitnahmebescheinigung E 303 geführt (vgl. dazu Hassel in Otto/Gurgel, Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, Kap. 5 Rdnr. 64). Hierzu hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als der schwedische Sozialversicherungsträger in der vorgelegten Bescheinigung E 301 unter Ziff. 9 vermerkt hat, dass der Kläger nicht berechtigt sei, Leistungen nach Art. 69 EWG-VO 1408/71 zu erhalten. Geht man davon aus, dass der Kläger nach Ende des Bezugs von Alg in Schweden (22. April 2005) der dortigen Arbeitsverwaltung nicht mehr zur Verfügung stand, so war die Drei-Monatsfrist des Art. 69 Abs. 1 c) im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung (11. August 2005) auch bereits abgelaufen. An dieser Einschätzung ändert die vorgelegte Bescheinigung des schwedischen Sozialversicherungsträgers nichts, wonach der Kläger im Jahre 2005 noch für 263 Tage Anspruch auf Alg in Schweden gehabt hätte. Denn hierdurch werden die Voraussetzungen eines "Exports" des schwedischen Alg-Anspruchs nach Deutschland, die Art. 69 EWG-VO 1408/71 normiert, nicht belegt.
Über die - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen des Art. 69 EWG-VO 1408/71 hinaus ist ein Export von Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit nicht vorgesehen. Diese Beschränkung des Exportverbots ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 18 sowie 39 ff des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Februar 1992 in der Fassung vom 26. Februar 2001 (EGV) und auch nicht gegen den Koordinierungsauftrag des Art. 42 EGV (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 49/06 R - (juris) zu den inhaltsgleichen Vorläufervorschriften der Art. 8a, 48 ff, 51 EGV a.F). Denn nach der Rechtsprechung des EuGH verschaffen zwar sowohl die Zusammenrechnungsregel des Art. 67 EWG-VO 1408/71 als auch der Weitergewährungsanspruch nach Art. 69 der EWG-VO 1408/71 dem Arbeitnehmer Rechte, die dazu beitragen, seine Freizügigkeit sicherzustellen. Allerdings hat der Rat bei der Ausgestaltung dieser Vorschriften seinen Ermessensspielraum in Art. 42 EGV (Art. 51 EGV a.F.) nicht in unzulässiger Weise dadurch überschritten, dass er das weitere Bestehen eines Anspruchs gegen den Beschäftigungsstaat während der Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht hat (EuGH SozR 3-6050 Art 67 Nr. 3 S 8 - Gray -). Nach dieser auch vom Senat geteilten Auffassung ist die (nur) zeitlich begrenzte Mitnahme eines erworbenen Anspruchs vom einen in einen anderen Mitgliedstaat somit rechtlich unbedenklich. Denn auch das Gemeinschaftsrecht gebietet nicht den uneingeschränkten Export von staatlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit innerhalb der Gemeinschaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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