Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1387/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AL 1587/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines auf Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe gerichteten Folgeantrags.
Der 1945 geborene und seit 1986 in zweiter Ehe verheiratete Kläger - ein gelernter Starkstromelektriker und Betriebswirt - war vom 1. Februar 1992 bis zum 31. März 1995 als Geschäftsführer bei der Firma S. GmbH & Co W. KG in K. unter Bezug eines monatlichen Festgehalts seinen Angaben zufolge von zuletzt 14.654 DM versicherungspflichtig beschäftigt. Laut am 25. Februar 1992 zwischen der S. GmbH & Co W. und dem Kläger geschlossenen Anstellungsvertrag war der Kläger dort seit dem 1. Februar 1992 als kaufmännischer Angestellter mit einem monatlichen Festgehalt von 12.039 DM tätig.
Wegen 1994 zum Nachteil der S. GmbH & Co W. KG begangener Untreue und Unterschlagung wurde der Kläger am 2. Dezember 1997 rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (Amtsgericht Karlsruhe, II Ls 41/95-809 VRs und 2 Ls 21 Js 10524/96 - 809 VRs).
Am 28. April 1995 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und erhielt das Formular "Antrag auf Arbeitslosengeld". Mit dem Formularvordruck wurde dem Kläger das Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" ausgehändigt. Als Wohnanschrift gab der Kläger im am 4. Mai 1995 bei der Beklagten eingegangenen ausgefüllten und von ihm unterschriebenen Antragsformular die Adresse "H.str. 65 in K." an. Die Fragen nach einer selbständigen Tätigkeit und einer Nebenbeschäftigung verneinte er ebenso wie Fragen nach Kündigungsschutz und einer etwa anhängigen arbeitsgerichtlichen Klage. Mit Schreiben vom 15. Mai 1995 teilte der Kläger auf Nachfrage der Beklagten weiter mit, bei der Firma S. GmbH & Co. W. KG kein Gesellschafter, sondern nur Geschäftsführer gewesen zu sein. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 18. Mai 1995 für die Zeit ab dem 28. April 1995 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für eine vorläufige Anspruchsdauer von 468 Tagen.
Nach Aktenvermerk vom 13. September 1995 meldete sich am selben Tag Herr S., S. W., telefonisch bei der Beklagten, um mitzuteilen, der Kläger sei seit dem 1. Dezember 1994 Geschäftsführer der C. B. GmbH & Co. KG mit Sitz in K ... Alleingesellschafterin dieser Firma sei die Ehefrau des Klägers. Voll arbeitende Beschäftigte des täglich von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr geöffneten Büros der C. B. GmbH Co. KG seien der Kläger und als Sekretärin Frau A. Alle drei seien zuvor bei der S. W. beschäftigt gewesen und dort am 12. September 1994 wegen Untreue und Unterschlagung fristlos entlassen worden.
Laut Aktenvermerk der Beklagten vom 14. September 1995 lagen für den Kläger laut an diesem Tag eingeholter Auskunft des Gewerbeamtes K. folgende Gewerbeanmeldungen vor: als Einzelunternehmen - seit dem 18. Mai 1979 Anlageberatung, seit dem 1. Januar 1994 Projektierung von Haustechnik sowie als Geschäftsführer folgender Gesellschaften - seit dem 7. November 1994 Geschäftsführer der C. B. GmbH & Co. KG, K. und vom 1. Februar 1992 bis zum 26. Juli 1995 Geschäftsführer der H.-S. Beteiligungs- GmbH, K. und der S. GmbH & Co. W. Weiter sei der Kläger seit dem 1. Februar 1995 als Geschäftsführer der P & R I.-V.gesellschaft registriert.
Daraufhin äußerte sich der Kläger gegenüber Mitarbeitern der Beklagten im Außendienst am 26. September 1995 mündlich laut Aktenvermerk der Beklagten vom 10. Oktober 1995 wie folgt: Am 12. September 1994 sei er mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der S. GmbH & Co. W. abberufen worden. Diese Abberufung sei erstinstanzlich vom Landgericht Karlsruhe durch Urteil vom 29. Juni 1995 im Verfahren O 123/94 KfH I bestätigt worden. Über die von ihm dagegen angestrengte Berufung sei noch nicht entschieden. Beim Arbeitsgericht Karlsruhe habe er am 13. September 1995 einen Mahnbescheid - Az. Ba 265/95 - über ausstehende Gehaltszahlungen für die Monate September 1994 (hälftig, 7.000 DM brutto), Oktober 1994, März 1995 (jeweils ganz, 14.000 DM brutto), Juli 1995 und August 1995 (jeweils ganz, 12.000 DM brutto) in Höhe von insgesamt 59.000 DM brutto erwirkt. Seit dem 23. November 1994 sei vom Gericht zwar der Zeuge R. H. zum Geschäftsführer der S. GmbH & Co. W. bestellt worden; R. H. sei aber höchstens einmal wöchentlich vorbeigekommen, um die Bankgeschäfte abzuwickeln. Alles Weitere habe weiterhin er - der Kläger - erledigt. Befragt zu seinen verneinenden Angaben zu selbständiger Tätigkeit und arbeitsgerichtlichen Verfahren anlässlich der Beantragung von Arbeitslosengeld habe der Kläger angegeben, insoweit wohl versehentlich gehandelt zu haben. Zusammenfassend hieß es in dem Aktenvermerk der Beklagten sodann: Fakt dürfte sein, dass sich der Kläger regelmäßig in den Betriebsräumen der C. B. GmbH aufhalte. Dies habe der Kläger auch eingeräumt, jedoch erklärt, keine Bezahlung zu erhalten und keine Arbeit zu verrichten.
Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 27. September 1995 ließ sich der Kläger wie folgt ein: Für die Firma C. B. GmbH sei er zwar als Geschäftsführer eingetragen, jedoch im Sinne des Arbeitsgesetzes nicht tätig. Er erhalte auch keine Vergütungen bzw. Gehälter. Die Firma C. B. sei als "Auffanggesellschaft" gegründet worden, um einen frühzeitigen Konkurs der Firma S. W. zu vermeiden. Sein Aufenthalt in den Büroräumen der C. B. beschränke sich auf persönliche Arbeiten und Recherchen, die darauf gerichtet seien, seine frühere Geschäftsführerstellung bei der Firma S. W. zurückzuerlangen. Auch für die Firma P & R I.-V.gesellschaft sei er als Geschäftsführer eingetragen, ohne für diese Firma tätig zu sein oder Gehälter/Vergütungen zu beziehen. Diese Firma diene lediglich als gewerblicher Zwischenvermieter und Mietgarant der Firma S. W. und könne keine Gewinne erzielen. Es würden nur Mieten eingebucht und an die Erwerber ausgezahlt. In den früher angemeldeten Gewerben für Anlageberatung und Planung und Projektierung sei er nicht mehr geschäftstätig; die Gewerbe beider Betriebe würden umgehend abgemeldet. Die darauf erfolgten Gewerbeabmeldungen datierten laut Abmeldebescheinigung der Stadt K: auf den 28. September 1995.
Im Folgenden bezog der Kläger weiterhin Arbeitslosengeld bis zur Anspruchserschöpfung am 24. Oktober 1996. Unter dem 26. September 1996 beantragte er formblattgemäß unter erneuter Merkblattbelehrung Anschlussarbeitslosenhilfe bei der Beklagten. Dazu gab er an, weiter in der H.str. 65 in K. zu wohnen und keine selbständige Beschäftigung oder Nebentätigkeit auszuüben. Seit 1989 und 1992 besitze er zwei im Jahre 2010 fällige Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von jeweils 90.000 DM, die der Altersicherung dienten. Außerdem habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau zwei vermietete, jeweils 90 m² große, von der Commerzbank baufinanzierte Eigentumswohnungen in L. Hieraus erzielten er und seine Frau inzwischen an die Commerzbank abgetretene monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 2.240 DM, denen aber Schuldzinsen und dauernde Finanzierungslasten von monatlich 3.963,60 DM sowie Instandsetzungsaufwendungen von monatlich 74,50 DM gegenüberständen. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1996 wurde dem Kläger daraufhin für die Zeit ab dem 25. Oktober 1996 Arbeitslosenhilfe bewilligt. Auf durchgängige Folgeanträge des Klägers vom 3. März 1998, 10. Februar 1999 und 4. Februar 2000, in denen er seine Wohnanschrift stets mit "H.str. 65, K." angegeben hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 5. März 1998, 11. Februar 1999 und 5. April 2000 weiter Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe.
Zwischenzeitlich, am 10. Januar 1997, hatte der Kläger unter Angabe der Anschrift "H.str. 65, K." die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht Karlsruhe abgegeben. Für die Zeit ab Mai 1997 erfolgten wiederholt Pfändungen der Gläubigerin S. GmbH & Co W. KG hinsichtlich des pfändungsfreien Teils der dem Kläger bewilligten Arbeitslosenhilfe.
Nachdem eine Zusendung der Beklagten an den Kläger unter der Anschrift H.str. 65 in K. unter dem 7./9. April 1999 mit dem Zustellvermerk "unbekannt" an die Beklagte zurückgelangte, holte diese zunächst eine Meldeauskunft ein. Unter dem 14. April 1999 teilte die Stadt K. mit, der Kläger sei weiter unter der Anschrift H.str. 65 in K. gemeldet. Daraufhin veranlasste die Beklagte - wohl am 19. April 1999 - die Einschaltung ihres Außendienstes mit den Worten: "Eilt! Es besteht der Verdacht, dass R. dort nicht mehr wohnt. Ist R. schon längere Zeit abwesend?".
Daraufhin suchten Außendienstmitarbeiter der Beklagten am 3. Mai 1999 das Haus H.str. 65 in K. auf, in dem 12 Parteien wohnen. Der Bewohner G. erklärte unter dem 3. Mai 1999 schriftlich, seit ca. neun Jahren im Haus H.str. 65 zu wohnen. Der Kläger sei ca. Ende 1996 aus der H.str. 65 ausgezogen. Seine neue Anschrift sei ihm nicht bekannt. Im Aktenvermerk des Mitarbeiters H. der Beklagten vom 11. Mai 1999 hieß es: Eine Klingel und ein Briefkasten für den Kläger seien nicht vorhanden. Lediglich auf dem Briefkasten "K./N." sei ein Zusatz mit der Aufschrift "R." angebracht. Die Wohnung "K./N." sei nicht geöffnet worden. Des Weiteren sei die seit Juli 1998 in der H.str. 65 in der alten Wohnung des Klägers lebende Frau J. befragt worden. Sie habe gesagt, den Kläger nicht zu kennen. Sein Name sei ihr allerdings geläufig, da schon andere Personen nach ihm verlangt hätten. Darauf sei am 10. Mai 1999 die ebenfalls in K., in der S.tr. 13 lebende Mutter des Klägers aufgesucht worden. Diese habe erklärt, der Kläger wohne noch immer in der H.str. 65. Eine andere Anschrift sei ihr nicht bekannt. Am gleichen Tag habe Herr N., H.str. 65, bestätigt, dass der Kläger in der von ihm und Frau K.-N. bewohnten Wohnung ein Zimmer bewohne.
Am 11. Mai 1999 sprach der Kläger bei der Beklagten vor. In der Niederschrift über die Vorsprache hielt ein Mitarbeiter der Beklagten (Herr H.) folgende Aussagen des Klägers fest: Die von ihm bis Ende Dezember 1997 bewohnte Wohnung in der H.str. 65 habe bis ca. Juli 1998 der Firma M. W. gehört. Die Wohnung habe verkauft werden sollen; daher habe ihm ein Bekannter die Wohnung R.weg 2 in K. als Zweitwohnung zur Verfügung gestellt. Dort habe er von Januar bis Juli 1998 auch zeitweilig gewohnt, die Wohnung H.str. 65 - wenn auch leer geräumt - aber weiter behalten. Seit Juli 1998 habe er als Untermieter bei "K./N." in der H.str. 65 gewohnt. Unter dieser Anschrift halte er sich seit Juli 1998 bis laufend auch auf. Zur Aussage des Nachbarn, er sei bereits Ende 1996 ausgezogen, sei anzuführen, dass sich der Nachbar wohl um ein Jahr vertan habe. Er habe seine erste Wohnung in der H.str. 65 erst Ende 1997 leer geräumt. Betonen wolle er, dass er in der H.str. 65 stets eine Klingel und einen Briefkasten gehabt habe, den er auch täglich geleert habe. Die Post habe ihn täglich problemlos erreicht. Zum Postrücklauf vom 7. April 1999 sei zu sagen, dass die Post damals wohl Aushilfskräfte eingearbeitet habe und es deshalb in der ganzen Straße zu Problemen bei der Zustellungen von Poststücken gekommen sei. Um weiteren Problemen entgegenzuwirken, bitte er bei künftigen Anschreiben der Beklagten den Zusatz "bei K./N." anzugeben.
In einem unter dieser Niederschrift dokumentierten handschriftlichen Vermerk des Mitarbeiters S. der Beklagten vom 11. Mai 1999 hieß es wörtlich:
"Es deutet nichts darauf hin, dass der LE irgendwann nicht verfügbar war. Er hat auch 1998 alle Meldetermine eingehalten. Postrückläufe gab es nicht."
Weiter wurde von der Beklagten zunächst nichts veranlasst. Erst auf einen am 25. Januar 2000 bei der Beklagten eingehenden abermaligen Telefonanruf von Herrn S., Firma W. S., in dem dieser laut Vermerk vom gleichen Tag angab, der Kläger lebe in Italien, besitze dort zwei Motorboote und habe die Wohnung unter der Adresse, unter der er bei der Beklagten gemeldet sei, weitervermietet, veranlasste die Beklagte eine gründliche Einzelprüfung. Der Mitarbeiter N. der Beklagten förderte dabei laut Aktenvermerk vom 31. Januar 2000 Folgendes zu Tage: Der Kläger und seine Ehefrau seien weiterhin unter der bekannten Adresse H.str. 65 in K. ortspolizeilich gemeldet. Auf den Kläger sei das Fahrzeug XX-XX XXX der Marke Chrysler zugelassen. Bei sämtlichen Wohnungen in der H.str. 65 handele es sich laut Aussage von Frau P. von der Wohnungsverwaltungsfirma G. KG um Eigentumswohnungen; eine davon gehöre dem kinderlosen Ehepaar K.-N ... Diese Wohnung bestehe aus drei Zimmern und sei 82 m² groß. Der Kläger, der früher die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss bewohnt habe, sei laut Auskunft der Wohnungsverwaltungsfirma G. KG bereits vor ca. drei Jahren aus dem Anwesen H.str. 65 ausgezogen. Damals sei noch die Firma M. W. Eigentümerin dieser Wohnung gewesen. Es sei aber im Haus allgemein bekannt, dass der Kläger und seine Ehefrau zwar nicht bei den K.-N. wohnten, dort aber ein- und ausgingen und immer wieder Post für den Kläger im Treppenhaus liege. In einem von Frau P. mit Frau K.-N. geführten Telefonat habe Frau K.-N. bestätigt, dass der Kläger und seine Frau nicht bei ihr wohnten, sie aber ihre Adressen dem Kläger und seiner Frau zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger und seine Frau sollen sich in Italien aufhalten.
Nunmehr erstattete die Beklagte am 25. Februar 2000 gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Verdachts des Betrugs zu ihrem Nachteil. In den sich anschließenden polizeilichen Ermittlungen machten die Zeugen R., P. und K.-N. folgende Angaben: Der unter dem 3. Mai 2000 vernommene Zeuge R. erklärte, in der Zeit zwischen 1990 und Oktober 1996 mit seiner Familie in der H.str. 65 in K. gewohnt zu haben. Der Kläger und seine Frau hätten in demselben Haus im Erdgeschoss gewohnt. Der Kläger und dessen Frau seien etwa einen Monat nach ihm - also etwa im November 1996 - dort ausgezogen, wohin wisse er nicht. Nach seinen Erinnerungen seien der Kläger und seine Frau mit dem Ehepaar K.-N. sehr gut befreundet; er halte es aber für unwahrscheinlich, dass der Kläger und seine Frau bei K.-N. gewohnt hätten. Die Zeugin P., Mitarbeiterin der Firma G. KG, Hausverwaltungen, erklärte unter dem 13. März 2000, der Kläger sei bis ca. 1997 Mieter der Wohnung Nr. 1 in der H.str. 65 gewesen. Die Wohnung sei dann verkauft worden. Im Rahmen der letzten Eigentümerversammlung im November 1999 sei sie von Eigentümern und Bewohnern darauf angesprochen worden, dass immer wieder diverse Post des Klägers auf der Treppe liege und am Klingelschild der Familie K.-N. noch der Zusatz "R." vorhanden sei. Frau K.-N. habe ihr dazu erklärt, dass das Schild "R." nur für die Post angebracht sei. Die Zeugin K.-N. machte unter dem 15. März 2000 folgende Angaben: Sie wohne seit dem 1. August 1990 in der H.str ... 65. Der Kläger und dessen Frau, zu denen ein nachbarschaftliches Verhältnis bestanden habe, seien "so 1995, 1996" ausgezogen; sie hätten nicht in der Wohnung K.-N. gelebt und dort auch kein Zimmer gehabt. Auch persönliche Gegenstände des Klägers und dessen Frau seien nie in ihrer - der Zeugin - Wohnung gelagert oder aufbewahrt worden. Auf seine Bitte habe sie dem Kläger nach dessen Auszug lediglich ihre "Briefkastenanschrift" zur Verfügung gestellt, ohne Geld dafür zu erhalten. Der Kläger sei dann alle drei bis vier Wochen vorbeigekommen, um seine Post persönlich abzuholen. Das letzte Mal sei er so Anfang Februar 2000 da gewesen. Er habe, soweit sie wisse, wenn er in Deutschland gewesen sei, bei seiner Mutter gelebt und sich ansonsten in Italien aufgehalten. Eine Adresse sei ihr aber nicht bekannt.
Unter dem 20. April 2000 teilte der Zeuge B. dem Polizeiposten K.-B. auf Anfrage mit, dass der Kläger und dessen Frau von ihm die Wohnung R.weg 2 für die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 13. Dezember 1997 gemietet hätten. Das Mietverhältnis sei nach Räumungsklage durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 1997 durch freiwillige Räumung des Klägers am 13. Dezember 1997 beendet worden.
Zum 1. Mai 2000 stellte die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosenhilfe an den Kläger ein.
Mit dem Kläger am 19. Juni 2000 ausgehändigtem Bescheid vom 6. Juni 2000 hob das Arbeitsamt K. sodann die Bewilligungsbescheide über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe vorläufig für die Zeit ab dem 1. November 1996 auf, nahm die Bescheide vom 5. März 1998, 11. Februar 1999 und 5. April 2000 ganz zurück und forderte den Kläger auf, den Rückforderungsbetrag zu erstatten. Eine weitere Rücknahme der Bewilligungsentscheidung ab dem 28. April 1995 werde geprüft. Zur Begründung hieß es: Der Kläger sei unter der von ihm angegebenen Anschrift H.str ... 65 ab November 1996 nicht mehr wohnhaft gewesen und habe dem Arbeitsmarkt daher nicht zur Verfügung gestanden. Er habe deshalb einschließlich der für ihn gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Leistungen in Höhe von 138.099,47 DM erhalten, ohne dass dafür ein Rechtsanspruch bestanden habe.
Anlässlich seiner Vernehmung durch die Beklagte am 19. Juni 2000 erklärte der Kläger gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn S., was er über den 31. März 1995 hinaus bei der Firma S. GmbH & Co. KG getan habe, habe er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer ohne Bezüge auf Anweisung des gerichtlich bestellten Notgeschäftsführers R. H. getan. Zum Umfang der Arbeitszeit könne er keine Angaben mehr machen. Für die Firma C. B., deren Alleinvertretungsberechtigter er gewesen sei, habe er nicht gearbeitet und auch keine Einkünfte erzielt. Bei der P & R V.-GmbH sei er seit dem 1. Februar 1995 alleiniger geschäftsführender Gesellschafter ohne Bezüge gewesen. Die Firma, die zum 31. Oktober 1996 gelöscht worden sei, sei allein von seiner Ehefrau in Zusammenarbeit mit der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand geführt worden. Bei der Firma M. W. GmbH & Co. KG sei er weder Gesellschafter noch Geschäftsführer gewesen.
Im Weiteren überreichte der Kläger während seiner Vernehmung am 19. Juni 2000 Abschriften über von ihm gegen Herrn S. im Juli/August 1995 erstattete Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruchs, Körperverletzung, versuchtem Einbruchs und Ruhestörung.
Am 28. Juni 2000 und am 5. Juli 2000 sprach ein Mitarbeiter der Beklagten mit Herrn Dr. C., dem Ehemann der Vermieterin der dem Kläger und seiner Frau für den Betrieb der Firma C. B. laut Mietvertrag vom 30. September 1994 ab dem 1. November 1994 in der K.straße in K. vermieteten 137, 5 m² großen Büroräume. Dr. C. erklärte, die Firma C. B. habe ihre Geschäftsräume in seinen jetzigen Büroräumen gehabt. Innerhalb der Geschäftsräume der Firma C. B. habe sich ein Zimmer befunden, in dem die Firma P & R V.-GmbH ihr Büro gehabt habe. Für dieses Zimmer habe der Kläger das vorhandene Türschloss ausgewechselt; nur der Kläger habe Zutritt zu diesem Zimmer gehabt. Dass sich innerhalb der Büroräume der C. B. noch die Firma P & R befunden habe, habe der Kläger durch das Anbringen eines kleinen Firmenschildes (P & R) an dieser Zimmertür signalisiert. Der Kläger sei der "Macher der Firma" gewesen und habe nach seinem Wissensstand wohl bis zum Ende des Mietverhältnisses die Geschäftsaktivitäten - Hausbau, Grundstücksgeschäfte - entwickelt. Dem Kläger sei dann später, im Januar 1996, wegen Mietrückständen gekündigt worden. Am 8. März 1996 habe der Kläger die Büroräume geräumt zurückgegeben.
Ferner legte Dr. C. einen vom Kläger für die C. B, unterzeichneten Rolladen-Reparaturauftrag an die Firma K. vom 27. September 1995 vor. Darüber hinaus gelangte eine vom Kläger für die P & R V.-GmbH unter dem 24. September 1996 unterschriebene Erklärung zur Kündigung des von der Gesellschaft mit seiner Frau geschlossenen Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 1996 zu den Akten.
Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2000 die Entscheidung vom 18. Mai 1995 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 28. April 1995 und die Entscheidung vom 18. Oktober 1996 über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 25. Oktober 1996 ganz zurück und forderte den Kläger auf die erbrachten Leistung einschließlich der für ihn gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 65.477,38 DM zu erstatten. Zur Begründung hieß es: Der Kläger habe über den 31. März 1995 hinaus seine Geschäftstätigkeiten weiter ausgeübt und sei deshalb nicht arbeitslos gewesen.
Am 17. Juli 2000 und am 7. August 2000 erhob der Kläger gegen die unter dem 6. Juni und 10. Juli 2000 ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Widerspruch. Außerdem meldete er sich am 17. Juli 2000 bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte unter Belehrung entsprechend dem Merkblatt 1 für Arbeitslose formblattgerecht wieder Arbeitslosenhilfe. Im Antrag gab er als Anschrift nunmehr "K.str. 222, 76135 K." an. Mit Bescheid vom 9. August 2000 lehnte die Beklagte den neuerlichen Antrag mit der Begründung ab, weder sei die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt noch habe der Kläger innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 17. Juli 2000 Arbeitslosengeld bezogen. Deshalb komme weder die Bewilligung von Arbeitslosengeld noch von Arbeitslosenhilfe in Betracht. Am 7. September 2000 erhob der Kläger auch gegen den Bescheid vom 9. August 2000 Widerspruch. Weitere Anträge des Klägers auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe vom 12. September und 15. November 2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2000 mit nämlicher Begründung - Anwartschaftszeit nicht erfüllt, kein Bezug von Arbeitslosengeld in der einjährigen Vorfrist - ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 19. Dezember 2000 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2001 wies die Beklagte sodann die vom Kläger gegen die Bescheide vom 6. Juni 2000, 10. Juli 2000 und 9. August 2000 erhobenen Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Zunächst - während des Zeitraums der vom 28. April 1995 bis zum 31. Oktober 1996 bewilligten Leistungen - sei der Kläger nicht arbeitslos gewesen. Ein Anspruch auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld habe von Anfang nicht bestanden, da der Kläger zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben über seine selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften - etwa der S- GmbH & Co. W. GK - gemacht habe. Diese Geschäftsführertätigkeiten erreichten eine solchen zeitlichen Umfang, dass der Kläger von Anfang an als nicht arbeitslos zu betrachten sei. Für den Zeitraum ab dem 1. November 1996 habe der Kläger nicht mehr unter der von ihm angegebenen Adresse "H.str. 65 in K." gewohnt und daher der Arbeitsvermittlung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Denn unter dieser Anschrift sei der Kläger nicht arbeitstäglich persönlich durch Briefpost zu erreichen gewesen. Seinen Auszug aus der Wohnung "H.str. 65" habe der Kläger dem Arbeitsamt nicht angezeigt. Soweit der Kläger sich dahin eingelassen habe, ab November 1996 in der H.str. 65 bei K./N. ein Zimmer angemietet zu haben, sich dort aufzuhalten und dort täglich den Briefkasten zu leeren, sei dieser Vortrag durch die Aussagen Dritten gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft widerlegt.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 13. März 2001 wies die Beklagte auch den Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 15. November 2000, betreffend die ab dem 12. September 2000 beantragte Arbeitslosenhilfe, als unbegründet zurück.
Beide Widerspruchsbescheide wurden dem Kläger am 14. März 2001 zugestellt.
Am 15. April 2001 und am Osterdienstag, den 17. April 2001, hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben (S 7 AL 1387/01 und S 7 AL 1389/01).
Mit am 2. Oktober 2001 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 4. Mai 2001 verurteilte das Amtsgericht Karlsruhe, Schöffengericht, den Kläger wegen Betruges und vorsätzlich falscher Versicherung an Eides Statt zu Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren und 1 Jahr und 6 Monaten. Die Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Zur Begründung hieß es: Der Kläger habe gegenüber der Arbeitsverwaltung bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe bewusst wahrheitswidrige Angaben zu seinen Wohnverhältnissen gemacht. Ab dem 1. November 1996 habe er im Anwesen H.str. 65 tatsächlich nicht mehr gewohnt und sei dort dem entsprechend auch nicht jederzeit persönlich erreichbar gewesen. Aufgrund dieser Angaben habe er von der Arbeitsverwaltung zu Unrecht Leistungen bezogen. Ebenso habe er mit der Anschrift "H.str. 65" anlässlich der am 10. Januar 1997 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung falsche Angaben gemacht.
Mit Urteilen vom 4. Februar 2004 - S 7 AL 1387/01 und S 7 AL 1389/01 - wies das Sozialgericht Karlsruhe die gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gerichteten Klagen, zu denen sich der Kläger auch nach Rechtskraft des Strafurteils vom 4. Mai 2001 nicht mehr weiter verhalten hatte, im Folgenden jeweils unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 13. März 2001 als unbegründet ab. Die Urteile wurde den Bevollmächtigten des Klägers jeweils am 16. März 2004 zugestellt.
Am 15. April 2004 hat der Kläger Berufung gegen die Urteile des Sozialgerichts eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Februar 2004 - S 7 AL 1387/01 - und den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2001 aufzuheben und ihm für den Zeitraum ab dem 12. September 2000 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen des Sozialgerichts für zutreffend und nimmt auf die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Ausführungen Bezug.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugen E. und H., beide im streitgegenständlichen Zeitraum Mitarbeiter der Beklagten, sowie des Steuerberaters H. in seiner Funktion als ehemaliger Notgeschäftsführer der Firma S. & Co. W. KG. Auf die Niederschriften der Sitzungsprotokolle wird Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Karlsruhe in den erstinstanzlichen Verfahren (S 7 AL 1387/01 und S 7 AL 1389/01), die Akten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe 21 Js 7174/00 sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Februar 2004 - S 7 AL 1387/01 - und der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 12. September 2000 keinen Anspruch auf die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe.
Der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe steht entgegen, dass der Kläger nicht innerhalb einer Vorfrist von einem Jahr vor dem 12. September 2000 Arbeitslosengeld bezogen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die unter Benennung der einschlägigen Rechtsgrundlagen gemachten zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und die Ausführungen des Senats in dem ebenfalls den Kläger betreffenden Urteil vom heutigen Tag in der Sache L 9 AL 1589/04 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines auf Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe gerichteten Folgeantrags.
Der 1945 geborene und seit 1986 in zweiter Ehe verheiratete Kläger - ein gelernter Starkstromelektriker und Betriebswirt - war vom 1. Februar 1992 bis zum 31. März 1995 als Geschäftsführer bei der Firma S. GmbH & Co W. KG in K. unter Bezug eines monatlichen Festgehalts seinen Angaben zufolge von zuletzt 14.654 DM versicherungspflichtig beschäftigt. Laut am 25. Februar 1992 zwischen der S. GmbH & Co W. und dem Kläger geschlossenen Anstellungsvertrag war der Kläger dort seit dem 1. Februar 1992 als kaufmännischer Angestellter mit einem monatlichen Festgehalt von 12.039 DM tätig.
Wegen 1994 zum Nachteil der S. GmbH & Co W. KG begangener Untreue und Unterschlagung wurde der Kläger am 2. Dezember 1997 rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (Amtsgericht Karlsruhe, II Ls 41/95-809 VRs und 2 Ls 21 Js 10524/96 - 809 VRs).
Am 28. April 1995 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und erhielt das Formular "Antrag auf Arbeitslosengeld". Mit dem Formularvordruck wurde dem Kläger das Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" ausgehändigt. Als Wohnanschrift gab der Kläger im am 4. Mai 1995 bei der Beklagten eingegangenen ausgefüllten und von ihm unterschriebenen Antragsformular die Adresse "H.str. 65 in K." an. Die Fragen nach einer selbständigen Tätigkeit und einer Nebenbeschäftigung verneinte er ebenso wie Fragen nach Kündigungsschutz und einer etwa anhängigen arbeitsgerichtlichen Klage. Mit Schreiben vom 15. Mai 1995 teilte der Kläger auf Nachfrage der Beklagten weiter mit, bei der Firma S. GmbH & Co. W. KG kein Gesellschafter, sondern nur Geschäftsführer gewesen zu sein. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 18. Mai 1995 für die Zeit ab dem 28. April 1995 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für eine vorläufige Anspruchsdauer von 468 Tagen.
Nach Aktenvermerk vom 13. September 1995 meldete sich am selben Tag Herr S., S. W., telefonisch bei der Beklagten, um mitzuteilen, der Kläger sei seit dem 1. Dezember 1994 Geschäftsführer der C. B. GmbH & Co. KG mit Sitz in K ... Alleingesellschafterin dieser Firma sei die Ehefrau des Klägers. Voll arbeitende Beschäftigte des täglich von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr geöffneten Büros der C. B. GmbH Co. KG seien der Kläger und als Sekretärin Frau A. Alle drei seien zuvor bei der S. W. beschäftigt gewesen und dort am 12. September 1994 wegen Untreue und Unterschlagung fristlos entlassen worden.
Laut Aktenvermerk der Beklagten vom 14. September 1995 lagen für den Kläger laut an diesem Tag eingeholter Auskunft des Gewerbeamtes K. folgende Gewerbeanmeldungen vor: als Einzelunternehmen - seit dem 18. Mai 1979 Anlageberatung, seit dem 1. Januar 1994 Projektierung von Haustechnik sowie als Geschäftsführer folgender Gesellschaften - seit dem 7. November 1994 Geschäftsführer der C. B. GmbH & Co. KG, K. und vom 1. Februar 1992 bis zum 26. Juli 1995 Geschäftsführer der H.-S. Beteiligungs- GmbH, K. und der S. GmbH & Co. W. Weiter sei der Kläger seit dem 1. Februar 1995 als Geschäftsführer der P & R I.-V.gesellschaft registriert.
Daraufhin äußerte sich der Kläger gegenüber Mitarbeitern der Beklagten im Außendienst am 26. September 1995 mündlich laut Aktenvermerk der Beklagten vom 10. Oktober 1995 wie folgt: Am 12. September 1994 sei er mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der S. GmbH & Co. W. abberufen worden. Diese Abberufung sei erstinstanzlich vom Landgericht Karlsruhe durch Urteil vom 29. Juni 1995 im Verfahren O 123/94 KfH I bestätigt worden. Über die von ihm dagegen angestrengte Berufung sei noch nicht entschieden. Beim Arbeitsgericht Karlsruhe habe er am 13. September 1995 einen Mahnbescheid - Az. Ba 265/95 - über ausstehende Gehaltszahlungen für die Monate September 1994 (hälftig, 7.000 DM brutto), Oktober 1994, März 1995 (jeweils ganz, 14.000 DM brutto), Juli 1995 und August 1995 (jeweils ganz, 12.000 DM brutto) in Höhe von insgesamt 59.000 DM brutto erwirkt. Seit dem 23. November 1994 sei vom Gericht zwar der Zeuge R. H. zum Geschäftsführer der S. GmbH & Co. W. bestellt worden; R. H. sei aber höchstens einmal wöchentlich vorbeigekommen, um die Bankgeschäfte abzuwickeln. Alles Weitere habe weiterhin er - der Kläger - erledigt. Befragt zu seinen verneinenden Angaben zu selbständiger Tätigkeit und arbeitsgerichtlichen Verfahren anlässlich der Beantragung von Arbeitslosengeld habe der Kläger angegeben, insoweit wohl versehentlich gehandelt zu haben. Zusammenfassend hieß es in dem Aktenvermerk der Beklagten sodann: Fakt dürfte sein, dass sich der Kläger regelmäßig in den Betriebsräumen der C. B. GmbH aufhalte. Dies habe der Kläger auch eingeräumt, jedoch erklärt, keine Bezahlung zu erhalten und keine Arbeit zu verrichten.
Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 27. September 1995 ließ sich der Kläger wie folgt ein: Für die Firma C. B. GmbH sei er zwar als Geschäftsführer eingetragen, jedoch im Sinne des Arbeitsgesetzes nicht tätig. Er erhalte auch keine Vergütungen bzw. Gehälter. Die Firma C. B. sei als "Auffanggesellschaft" gegründet worden, um einen frühzeitigen Konkurs der Firma S. W. zu vermeiden. Sein Aufenthalt in den Büroräumen der C. B. beschränke sich auf persönliche Arbeiten und Recherchen, die darauf gerichtet seien, seine frühere Geschäftsführerstellung bei der Firma S. W. zurückzuerlangen. Auch für die Firma P & R I.-V.gesellschaft sei er als Geschäftsführer eingetragen, ohne für diese Firma tätig zu sein oder Gehälter/Vergütungen zu beziehen. Diese Firma diene lediglich als gewerblicher Zwischenvermieter und Mietgarant der Firma S. W. und könne keine Gewinne erzielen. Es würden nur Mieten eingebucht und an die Erwerber ausgezahlt. In den früher angemeldeten Gewerben für Anlageberatung und Planung und Projektierung sei er nicht mehr geschäftstätig; die Gewerbe beider Betriebe würden umgehend abgemeldet. Die darauf erfolgten Gewerbeabmeldungen datierten laut Abmeldebescheinigung der Stadt K: auf den 28. September 1995.
Im Folgenden bezog der Kläger weiterhin Arbeitslosengeld bis zur Anspruchserschöpfung am 24. Oktober 1996. Unter dem 26. September 1996 beantragte er formblattgemäß unter erneuter Merkblattbelehrung Anschlussarbeitslosenhilfe bei der Beklagten. Dazu gab er an, weiter in der H.str. 65 in K. zu wohnen und keine selbständige Beschäftigung oder Nebentätigkeit auszuüben. Seit 1989 und 1992 besitze er zwei im Jahre 2010 fällige Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von jeweils 90.000 DM, die der Altersicherung dienten. Außerdem habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau zwei vermietete, jeweils 90 m² große, von der Commerzbank baufinanzierte Eigentumswohnungen in L. Hieraus erzielten er und seine Frau inzwischen an die Commerzbank abgetretene monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 2.240 DM, denen aber Schuldzinsen und dauernde Finanzierungslasten von monatlich 3.963,60 DM sowie Instandsetzungsaufwendungen von monatlich 74,50 DM gegenüberständen. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1996 wurde dem Kläger daraufhin für die Zeit ab dem 25. Oktober 1996 Arbeitslosenhilfe bewilligt. Auf durchgängige Folgeanträge des Klägers vom 3. März 1998, 10. Februar 1999 und 4. Februar 2000, in denen er seine Wohnanschrift stets mit "H.str. 65, K." angegeben hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 5. März 1998, 11. Februar 1999 und 5. April 2000 weiter Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe.
Zwischenzeitlich, am 10. Januar 1997, hatte der Kläger unter Angabe der Anschrift "H.str. 65, K." die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht Karlsruhe abgegeben. Für die Zeit ab Mai 1997 erfolgten wiederholt Pfändungen der Gläubigerin S. GmbH & Co W. KG hinsichtlich des pfändungsfreien Teils der dem Kläger bewilligten Arbeitslosenhilfe.
Nachdem eine Zusendung der Beklagten an den Kläger unter der Anschrift H.str. 65 in K. unter dem 7./9. April 1999 mit dem Zustellvermerk "unbekannt" an die Beklagte zurückgelangte, holte diese zunächst eine Meldeauskunft ein. Unter dem 14. April 1999 teilte die Stadt K. mit, der Kläger sei weiter unter der Anschrift H.str. 65 in K. gemeldet. Daraufhin veranlasste die Beklagte - wohl am 19. April 1999 - die Einschaltung ihres Außendienstes mit den Worten: "Eilt! Es besteht der Verdacht, dass R. dort nicht mehr wohnt. Ist R. schon längere Zeit abwesend?".
Daraufhin suchten Außendienstmitarbeiter der Beklagten am 3. Mai 1999 das Haus H.str. 65 in K. auf, in dem 12 Parteien wohnen. Der Bewohner G. erklärte unter dem 3. Mai 1999 schriftlich, seit ca. neun Jahren im Haus H.str. 65 zu wohnen. Der Kläger sei ca. Ende 1996 aus der H.str. 65 ausgezogen. Seine neue Anschrift sei ihm nicht bekannt. Im Aktenvermerk des Mitarbeiters H. der Beklagten vom 11. Mai 1999 hieß es: Eine Klingel und ein Briefkasten für den Kläger seien nicht vorhanden. Lediglich auf dem Briefkasten "K./N." sei ein Zusatz mit der Aufschrift "R." angebracht. Die Wohnung "K./N." sei nicht geöffnet worden. Des Weiteren sei die seit Juli 1998 in der H.str. 65 in der alten Wohnung des Klägers lebende Frau J. befragt worden. Sie habe gesagt, den Kläger nicht zu kennen. Sein Name sei ihr allerdings geläufig, da schon andere Personen nach ihm verlangt hätten. Darauf sei am 10. Mai 1999 die ebenfalls in K., in der S.tr. 13 lebende Mutter des Klägers aufgesucht worden. Diese habe erklärt, der Kläger wohne noch immer in der H.str. 65. Eine andere Anschrift sei ihr nicht bekannt. Am gleichen Tag habe Herr N., H.str. 65, bestätigt, dass der Kläger in der von ihm und Frau K.-N. bewohnten Wohnung ein Zimmer bewohne.
Am 11. Mai 1999 sprach der Kläger bei der Beklagten vor. In der Niederschrift über die Vorsprache hielt ein Mitarbeiter der Beklagten (Herr H.) folgende Aussagen des Klägers fest: Die von ihm bis Ende Dezember 1997 bewohnte Wohnung in der H.str. 65 habe bis ca. Juli 1998 der Firma M. W. gehört. Die Wohnung habe verkauft werden sollen; daher habe ihm ein Bekannter die Wohnung R.weg 2 in K. als Zweitwohnung zur Verfügung gestellt. Dort habe er von Januar bis Juli 1998 auch zeitweilig gewohnt, die Wohnung H.str. 65 - wenn auch leer geräumt - aber weiter behalten. Seit Juli 1998 habe er als Untermieter bei "K./N." in der H.str. 65 gewohnt. Unter dieser Anschrift halte er sich seit Juli 1998 bis laufend auch auf. Zur Aussage des Nachbarn, er sei bereits Ende 1996 ausgezogen, sei anzuführen, dass sich der Nachbar wohl um ein Jahr vertan habe. Er habe seine erste Wohnung in der H.str. 65 erst Ende 1997 leer geräumt. Betonen wolle er, dass er in der H.str. 65 stets eine Klingel und einen Briefkasten gehabt habe, den er auch täglich geleert habe. Die Post habe ihn täglich problemlos erreicht. Zum Postrücklauf vom 7. April 1999 sei zu sagen, dass die Post damals wohl Aushilfskräfte eingearbeitet habe und es deshalb in der ganzen Straße zu Problemen bei der Zustellungen von Poststücken gekommen sei. Um weiteren Problemen entgegenzuwirken, bitte er bei künftigen Anschreiben der Beklagten den Zusatz "bei K./N." anzugeben.
In einem unter dieser Niederschrift dokumentierten handschriftlichen Vermerk des Mitarbeiters S. der Beklagten vom 11. Mai 1999 hieß es wörtlich:
"Es deutet nichts darauf hin, dass der LE irgendwann nicht verfügbar war. Er hat auch 1998 alle Meldetermine eingehalten. Postrückläufe gab es nicht."
Weiter wurde von der Beklagten zunächst nichts veranlasst. Erst auf einen am 25. Januar 2000 bei der Beklagten eingehenden abermaligen Telefonanruf von Herrn S., Firma W. S., in dem dieser laut Vermerk vom gleichen Tag angab, der Kläger lebe in Italien, besitze dort zwei Motorboote und habe die Wohnung unter der Adresse, unter der er bei der Beklagten gemeldet sei, weitervermietet, veranlasste die Beklagte eine gründliche Einzelprüfung. Der Mitarbeiter N. der Beklagten förderte dabei laut Aktenvermerk vom 31. Januar 2000 Folgendes zu Tage: Der Kläger und seine Ehefrau seien weiterhin unter der bekannten Adresse H.str. 65 in K. ortspolizeilich gemeldet. Auf den Kläger sei das Fahrzeug XX-XX XXX der Marke Chrysler zugelassen. Bei sämtlichen Wohnungen in der H.str. 65 handele es sich laut Aussage von Frau P. von der Wohnungsverwaltungsfirma G. KG um Eigentumswohnungen; eine davon gehöre dem kinderlosen Ehepaar K.-N ... Diese Wohnung bestehe aus drei Zimmern und sei 82 m² groß. Der Kläger, der früher die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss bewohnt habe, sei laut Auskunft der Wohnungsverwaltungsfirma G. KG bereits vor ca. drei Jahren aus dem Anwesen H.str. 65 ausgezogen. Damals sei noch die Firma M. W. Eigentümerin dieser Wohnung gewesen. Es sei aber im Haus allgemein bekannt, dass der Kläger und seine Ehefrau zwar nicht bei den K.-N. wohnten, dort aber ein- und ausgingen und immer wieder Post für den Kläger im Treppenhaus liege. In einem von Frau P. mit Frau K.-N. geführten Telefonat habe Frau K.-N. bestätigt, dass der Kläger und seine Frau nicht bei ihr wohnten, sie aber ihre Adressen dem Kläger und seiner Frau zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger und seine Frau sollen sich in Italien aufhalten.
Nunmehr erstattete die Beklagte am 25. Februar 2000 gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Verdachts des Betrugs zu ihrem Nachteil. In den sich anschließenden polizeilichen Ermittlungen machten die Zeugen R., P. und K.-N. folgende Angaben: Der unter dem 3. Mai 2000 vernommene Zeuge R. erklärte, in der Zeit zwischen 1990 und Oktober 1996 mit seiner Familie in der H.str. 65 in K. gewohnt zu haben. Der Kläger und seine Frau hätten in demselben Haus im Erdgeschoss gewohnt. Der Kläger und dessen Frau seien etwa einen Monat nach ihm - also etwa im November 1996 - dort ausgezogen, wohin wisse er nicht. Nach seinen Erinnerungen seien der Kläger und seine Frau mit dem Ehepaar K.-N. sehr gut befreundet; er halte es aber für unwahrscheinlich, dass der Kläger und seine Frau bei K.-N. gewohnt hätten. Die Zeugin P., Mitarbeiterin der Firma G. KG, Hausverwaltungen, erklärte unter dem 13. März 2000, der Kläger sei bis ca. 1997 Mieter der Wohnung Nr. 1 in der H.str. 65 gewesen. Die Wohnung sei dann verkauft worden. Im Rahmen der letzten Eigentümerversammlung im November 1999 sei sie von Eigentümern und Bewohnern darauf angesprochen worden, dass immer wieder diverse Post des Klägers auf der Treppe liege und am Klingelschild der Familie K.-N. noch der Zusatz "R." vorhanden sei. Frau K.-N. habe ihr dazu erklärt, dass das Schild "R." nur für die Post angebracht sei. Die Zeugin K.-N. machte unter dem 15. März 2000 folgende Angaben: Sie wohne seit dem 1. August 1990 in der H.str ... 65. Der Kläger und dessen Frau, zu denen ein nachbarschaftliches Verhältnis bestanden habe, seien "so 1995, 1996" ausgezogen; sie hätten nicht in der Wohnung K.-N. gelebt und dort auch kein Zimmer gehabt. Auch persönliche Gegenstände des Klägers und dessen Frau seien nie in ihrer - der Zeugin - Wohnung gelagert oder aufbewahrt worden. Auf seine Bitte habe sie dem Kläger nach dessen Auszug lediglich ihre "Briefkastenanschrift" zur Verfügung gestellt, ohne Geld dafür zu erhalten. Der Kläger sei dann alle drei bis vier Wochen vorbeigekommen, um seine Post persönlich abzuholen. Das letzte Mal sei er so Anfang Februar 2000 da gewesen. Er habe, soweit sie wisse, wenn er in Deutschland gewesen sei, bei seiner Mutter gelebt und sich ansonsten in Italien aufgehalten. Eine Adresse sei ihr aber nicht bekannt.
Unter dem 20. April 2000 teilte der Zeuge B. dem Polizeiposten K.-B. auf Anfrage mit, dass der Kläger und dessen Frau von ihm die Wohnung R.weg 2 für die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 13. Dezember 1997 gemietet hätten. Das Mietverhältnis sei nach Räumungsklage durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 1997 durch freiwillige Räumung des Klägers am 13. Dezember 1997 beendet worden.
Zum 1. Mai 2000 stellte die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosenhilfe an den Kläger ein.
Mit dem Kläger am 19. Juni 2000 ausgehändigtem Bescheid vom 6. Juni 2000 hob das Arbeitsamt K. sodann die Bewilligungsbescheide über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe vorläufig für die Zeit ab dem 1. November 1996 auf, nahm die Bescheide vom 5. März 1998, 11. Februar 1999 und 5. April 2000 ganz zurück und forderte den Kläger auf, den Rückforderungsbetrag zu erstatten. Eine weitere Rücknahme der Bewilligungsentscheidung ab dem 28. April 1995 werde geprüft. Zur Begründung hieß es: Der Kläger sei unter der von ihm angegebenen Anschrift H.str ... 65 ab November 1996 nicht mehr wohnhaft gewesen und habe dem Arbeitsmarkt daher nicht zur Verfügung gestanden. Er habe deshalb einschließlich der für ihn gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Leistungen in Höhe von 138.099,47 DM erhalten, ohne dass dafür ein Rechtsanspruch bestanden habe.
Anlässlich seiner Vernehmung durch die Beklagte am 19. Juni 2000 erklärte der Kläger gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn S., was er über den 31. März 1995 hinaus bei der Firma S. GmbH & Co. KG getan habe, habe er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer ohne Bezüge auf Anweisung des gerichtlich bestellten Notgeschäftsführers R. H. getan. Zum Umfang der Arbeitszeit könne er keine Angaben mehr machen. Für die Firma C. B., deren Alleinvertretungsberechtigter er gewesen sei, habe er nicht gearbeitet und auch keine Einkünfte erzielt. Bei der P & R V.-GmbH sei er seit dem 1. Februar 1995 alleiniger geschäftsführender Gesellschafter ohne Bezüge gewesen. Die Firma, die zum 31. Oktober 1996 gelöscht worden sei, sei allein von seiner Ehefrau in Zusammenarbeit mit der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand geführt worden. Bei der Firma M. W. GmbH & Co. KG sei er weder Gesellschafter noch Geschäftsführer gewesen.
Im Weiteren überreichte der Kläger während seiner Vernehmung am 19. Juni 2000 Abschriften über von ihm gegen Herrn S. im Juli/August 1995 erstattete Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruchs, Körperverletzung, versuchtem Einbruchs und Ruhestörung.
Am 28. Juni 2000 und am 5. Juli 2000 sprach ein Mitarbeiter der Beklagten mit Herrn Dr. C., dem Ehemann der Vermieterin der dem Kläger und seiner Frau für den Betrieb der Firma C. B. laut Mietvertrag vom 30. September 1994 ab dem 1. November 1994 in der K.straße in K. vermieteten 137, 5 m² großen Büroräume. Dr. C. erklärte, die Firma C. B. habe ihre Geschäftsräume in seinen jetzigen Büroräumen gehabt. Innerhalb der Geschäftsräume der Firma C. B. habe sich ein Zimmer befunden, in dem die Firma P & R V.-GmbH ihr Büro gehabt habe. Für dieses Zimmer habe der Kläger das vorhandene Türschloss ausgewechselt; nur der Kläger habe Zutritt zu diesem Zimmer gehabt. Dass sich innerhalb der Büroräume der C. B. noch die Firma P & R befunden habe, habe der Kläger durch das Anbringen eines kleinen Firmenschildes (P & R) an dieser Zimmertür signalisiert. Der Kläger sei der "Macher der Firma" gewesen und habe nach seinem Wissensstand wohl bis zum Ende des Mietverhältnisses die Geschäftsaktivitäten - Hausbau, Grundstücksgeschäfte - entwickelt. Dem Kläger sei dann später, im Januar 1996, wegen Mietrückständen gekündigt worden. Am 8. März 1996 habe der Kläger die Büroräume geräumt zurückgegeben.
Ferner legte Dr. C. einen vom Kläger für die C. B, unterzeichneten Rolladen-Reparaturauftrag an die Firma K. vom 27. September 1995 vor. Darüber hinaus gelangte eine vom Kläger für die P & R V.-GmbH unter dem 24. September 1996 unterschriebene Erklärung zur Kündigung des von der Gesellschaft mit seiner Frau geschlossenen Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 1996 zu den Akten.
Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2000 die Entscheidung vom 18. Mai 1995 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 28. April 1995 und die Entscheidung vom 18. Oktober 1996 über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 25. Oktober 1996 ganz zurück und forderte den Kläger auf die erbrachten Leistung einschließlich der für ihn gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 65.477,38 DM zu erstatten. Zur Begründung hieß es: Der Kläger habe über den 31. März 1995 hinaus seine Geschäftstätigkeiten weiter ausgeübt und sei deshalb nicht arbeitslos gewesen.
Am 17. Juli 2000 und am 7. August 2000 erhob der Kläger gegen die unter dem 6. Juni und 10. Juli 2000 ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Widerspruch. Außerdem meldete er sich am 17. Juli 2000 bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte unter Belehrung entsprechend dem Merkblatt 1 für Arbeitslose formblattgerecht wieder Arbeitslosenhilfe. Im Antrag gab er als Anschrift nunmehr "K.str. 222, 76135 K." an. Mit Bescheid vom 9. August 2000 lehnte die Beklagte den neuerlichen Antrag mit der Begründung ab, weder sei die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt noch habe der Kläger innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 17. Juli 2000 Arbeitslosengeld bezogen. Deshalb komme weder die Bewilligung von Arbeitslosengeld noch von Arbeitslosenhilfe in Betracht. Am 7. September 2000 erhob der Kläger auch gegen den Bescheid vom 9. August 2000 Widerspruch. Weitere Anträge des Klägers auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe vom 12. September und 15. November 2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2000 mit nämlicher Begründung - Anwartschaftszeit nicht erfüllt, kein Bezug von Arbeitslosengeld in der einjährigen Vorfrist - ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 19. Dezember 2000 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2001 wies die Beklagte sodann die vom Kläger gegen die Bescheide vom 6. Juni 2000, 10. Juli 2000 und 9. August 2000 erhobenen Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Zunächst - während des Zeitraums der vom 28. April 1995 bis zum 31. Oktober 1996 bewilligten Leistungen - sei der Kläger nicht arbeitslos gewesen. Ein Anspruch auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld habe von Anfang nicht bestanden, da der Kläger zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben über seine selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften - etwa der S- GmbH & Co. W. GK - gemacht habe. Diese Geschäftsführertätigkeiten erreichten eine solchen zeitlichen Umfang, dass der Kläger von Anfang an als nicht arbeitslos zu betrachten sei. Für den Zeitraum ab dem 1. November 1996 habe der Kläger nicht mehr unter der von ihm angegebenen Adresse "H.str. 65 in K." gewohnt und daher der Arbeitsvermittlung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Denn unter dieser Anschrift sei der Kläger nicht arbeitstäglich persönlich durch Briefpost zu erreichen gewesen. Seinen Auszug aus der Wohnung "H.str. 65" habe der Kläger dem Arbeitsamt nicht angezeigt. Soweit der Kläger sich dahin eingelassen habe, ab November 1996 in der H.str. 65 bei K./N. ein Zimmer angemietet zu haben, sich dort aufzuhalten und dort täglich den Briefkasten zu leeren, sei dieser Vortrag durch die Aussagen Dritten gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft widerlegt.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 13. März 2001 wies die Beklagte auch den Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 15. November 2000, betreffend die ab dem 12. September 2000 beantragte Arbeitslosenhilfe, als unbegründet zurück.
Beide Widerspruchsbescheide wurden dem Kläger am 14. März 2001 zugestellt.
Am 15. April 2001 und am Osterdienstag, den 17. April 2001, hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben (S 7 AL 1387/01 und S 7 AL 1389/01).
Mit am 2. Oktober 2001 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 4. Mai 2001 verurteilte das Amtsgericht Karlsruhe, Schöffengericht, den Kläger wegen Betruges und vorsätzlich falscher Versicherung an Eides Statt zu Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren und 1 Jahr und 6 Monaten. Die Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Zur Begründung hieß es: Der Kläger habe gegenüber der Arbeitsverwaltung bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe bewusst wahrheitswidrige Angaben zu seinen Wohnverhältnissen gemacht. Ab dem 1. November 1996 habe er im Anwesen H.str. 65 tatsächlich nicht mehr gewohnt und sei dort dem entsprechend auch nicht jederzeit persönlich erreichbar gewesen. Aufgrund dieser Angaben habe er von der Arbeitsverwaltung zu Unrecht Leistungen bezogen. Ebenso habe er mit der Anschrift "H.str. 65" anlässlich der am 10. Januar 1997 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung falsche Angaben gemacht.
Mit Urteilen vom 4. Februar 2004 - S 7 AL 1387/01 und S 7 AL 1389/01 - wies das Sozialgericht Karlsruhe die gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gerichteten Klagen, zu denen sich der Kläger auch nach Rechtskraft des Strafurteils vom 4. Mai 2001 nicht mehr weiter verhalten hatte, im Folgenden jeweils unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 13. März 2001 als unbegründet ab. Die Urteile wurde den Bevollmächtigten des Klägers jeweils am 16. März 2004 zugestellt.
Am 15. April 2004 hat der Kläger Berufung gegen die Urteile des Sozialgerichts eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Februar 2004 - S 7 AL 1387/01 - und den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2001 aufzuheben und ihm für den Zeitraum ab dem 12. September 2000 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen des Sozialgerichts für zutreffend und nimmt auf die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Ausführungen Bezug.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugen E. und H., beide im streitgegenständlichen Zeitraum Mitarbeiter der Beklagten, sowie des Steuerberaters H. in seiner Funktion als ehemaliger Notgeschäftsführer der Firma S. & Co. W. KG. Auf die Niederschriften der Sitzungsprotokolle wird Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Karlsruhe in den erstinstanzlichen Verfahren (S 7 AL 1387/01 und S 7 AL 1389/01), die Akten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe 21 Js 7174/00 sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Februar 2004 - S 7 AL 1387/01 - und der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 12. September 2000 keinen Anspruch auf die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe.
Der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe steht entgegen, dass der Kläger nicht innerhalb einer Vorfrist von einem Jahr vor dem 12. September 2000 Arbeitslosengeld bezogen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die unter Benennung der einschlägigen Rechtsgrundlagen gemachten zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und die Ausführungen des Senats in dem ebenfalls den Kläger betreffenden Urteil vom heutigen Tag in der Sache L 9 AL 1589/04 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved