L 13 AS 2119/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2355/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2119/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005 in Höhe von 380,- EUR monatlich hatte.

Der 1957 geborene Kläger beantragte im Oktober 2000 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Die gegen die Ablehnung der Leistungsgewährung erhobene Klage blieb erfolglos. Der Kläger hatte vorgetragen, er sei zwar als Eigentümer der von ihm bewohnten Eigentumswohnung M.-Straße 2-8 in S. im Grundbuch eingetragen, wirtschaftliche Eigentümerin sei aber seine ehemalige Lebensgefährtin Frau H ... Dieser müsse er ab Januar 2001 Miete zahlen. Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe wies mit Urteil vom 16. Februar 2004 die Klage auf Gewährung von Leistungen hinsichtlich der geltend gemachten Miete mit der Begründung ab, dass der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung sei. Es sei nicht glaubhaft, dass nur wegen der nicht aufzubringenden Notargebühren - die sich nach Auskunft des Notariats und Grundbuchamtes auf etwa 992,- EUR belaufen würden - eine Umschreibung der Wohnung auf Frau H. bislang nicht erfolgt sei. Der Kläger lebe kostenfrei in der Wohnung. Der Beklagte wurde aber zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe sowie Kosten der Unterkunft in Höhe der Wohnnebenkosten verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten wies der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. Dezember 2004 die Klage insgesamt ab, da der Kläger im streitigen Zeitraum von Oktober 2000 bis April 2001 wegen vorhandenen Vermögens (Lebensversicherungen, Bankguthaben), das er allerdings nach seinem damaligen Vorbringen zumindest teilweise nur treuhänderisch für Frau H. innehatte, nicht hilfebedürftig gewesen sei. Auf seinen Antrag vom 8. März 2004 wurde dem Kläger von der Stadt S. für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 Wohngeld in Höhe von monatlich 230,- EUR gewährt.

Am 18. September 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II) und gab an, er wohne zur Miete in einer Zweizimmerwohnung in der M.-Straße 2/8 in S ... Hierzu legte er einen schriftlichen Mietvertrag vom 2. September 2004 zwischen ihm und Frau T. H. vor, in dem ein monatlicher Mietzins von 240,- EUR zuzüglich 140,- EUR Nebenkosten vereinbart ist. Unter § 4 des Mietvertrages heißt es: "Die Gesamtmiete ist an den Besitzdiener K. A. - T. H. zu zahlen". Für die Mietzahlung ist das auf den Namen des Klägers laufende Darlehenskonto bei der Volksbank S./N./H. angegeben. Weiterhin legte der Kläger an ihn adressierte Abrechnungen der Firma I.-K. für die Nebenkosten der von ihm bewohnten Wohnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 vor.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Alg II in Höhe von 472,34 EUR monatlich (345,- EUR Regelleistung, 127,34 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Ausgehend von der Nebenkostenabrechnung der Firma Immo-Konzept für das Jahr 2004 wurden hierbei als Kosten der Unterkunft die auf die Wohnung anteilig entfallenden pauschalen Nebenkosten (Müllentsorgung, Aufzug, Hausmeister u.ä.) in Höhe von 103,20 EUR abzüglich 9,- EUR für Warmwasser und als Kosten für Heizung 33,14 EUR zugrunde gelegt. Der Kläger legte am 12. Januar 2005 Widerspruch ein und machte geltend, außer den Nebenkosten und Heizungskosten müsse der Beklagte auch die monatlichen Mietkosten übernehmen. Er sei vertraglich verpflichtet, Miete für die Nutzung der Wohnung zu zahlen. Die Wohnung gehöre ihm zwar formell, tatsächlich stehe sie jedoch Frau H. zu. Mit Schreiben vom 8. März 2005 machte er geltend, wenigstens die Darlehenszinsen seien zu zahlen. Weiterhin legte der Kläger Kontoauszüge seines Darlehenskontos bei der Volksbank S./N./H. aus der Zeit vom 18. Januar 2005 bis 30. März 2005 sowie seines Postbankgirokontos für die Zeit vom 10. Januar 2005 bis 21. März 2005 vor. In diesem Zeitraum erfolgten mehrere Bar- und Scheckeinzahlungen in Höhe von insgesamt 890,- EUR auf das Postbankgirokonto des Klägers. Außerdem wurden gemäß einem Dauerauftrag am 17. Januar 2005, 15. Februar 2005 und 15. März 2005 jeweils 460,16 EUR von diesem Konto auf das Darlehenskonto bei der Volksbank überwiesen. Der Kläger trug vor, er zahle die monatlichen Darlehensraten für die Eigentumswohnung in Höhe von 460,16 EUR dadurch, dass ihm Frau H. als wirtschaftliche Eigentümerin der Eigentumswohnung entsprechende Beträge nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stelle. Er zahle diese Beträge auf sein Konto ein und die Raten würden dort abgebucht. Er sei nur formell Eigentümer der Wohnung, wirtschaftliche Eigentümerin sei Frau H ... Deshalb sei auch der Mietvertrag vom 2. September 2004 geschlossen worden. Mit Bescheid vom 16. März 2005 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. April 2005 auf, da der Kläger eine ihm angebotene Arbeitstrainingsmaßnahme nicht angetreten hatte. Nach Absenkung der Regelleistung sei wegen Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen die Bundesagentur für Arbeit für die Weiterbewilligung der Regelleistung ab 1. April 2005 zuständig. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2005 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2004 zurückgewiesen. Der Kläger habe in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Kaltmiete oder von Darlehenszinsen für die von ihm bewohnte Unterkunft. Der Beklagte verwies auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2004 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2004. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er als Eigentümer der von ihm selbst bewohnten Wohnung tatsächlich zur Zahlung einer Kaltmiete verpflichtet sei oder für Darlehenszinsen aus eigenen Mitteln aufkommen müsse. Vielmehr habe der Kläger im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass ihm Frau H. als wirtschaftliche Eigentümerin entsprechende Beträge nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stelle. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger einen Bedarf hinsichtlich Darlehenszinsen oder Kaltmiete habe.

Der Kläger hat am 16. August 2005 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und geltend gemacht, die Eigentumswohnung sei auf Kosten von Frau H. erworben worden und stehe dieser auch materiell zu. Dies sei so geschehen, um die Wohnung vor deren Gläubigern zu schützen. Er habe die Wohnung nur deshalb noch nicht auf Frau H. zurück übertragen, da er die hierfür erforderlichen Notariatsgebühren und Grundbuchgebühren nicht aufbringen könne. Sein Bedarf sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch Frau H. sichergestellt, da sie die Zahlungen an ihn nur leiste, weil der Beklagte die ihm obliegende Zahlung nicht umfassend erbringe. Wenn der Beklagte ihn als Eigentümer betrachte, seien die Zinsen zu übernehmen. Wenn er ihn als Mieter betrachte, sei die Kaltmiete zu übernehmen. Auf jeden Fall müsse die Grundsteuer in Höhe von 38,24 EUR als Unterkunftskosten berücksichtigt werden. In der mündlichen Verhandlung am 15. März 2006 hat der Bevollmächtigte des Beklagten den angefochtenen Bescheid insoweit abgeändert, als die Grundsteuer in Höhe von 38,24 EUR als Kosten der Unterkunft anerkannt wird. Die Beklagte ist der Klage im Übrigen aus den Gründen der angegriffenen Bescheide entgegengetreten. Mit Urteil vom 15. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme von Mietkosten durch den Beklagten, da er als Eigentümer der Wohnung keine Mietzahlungen schulde. Zwar habe der Kläger einen mit Frau H. geschlossenen Mietvertrag vom 2. September 2004 vorgelegt, in dem er als Mieter bezeichnet sei, dennoch sei er als Eigentümer der Wohnung M.-Straße 2/8 in S. anzusehen. Selbst wenn Frau H. als ehemalige Lebensgefährtin des Klägers in den Erwerb der Eigentumswohnung involviert gewesen sei und sich auch weiterhin an deren Finanzierung beteilige, ergebe sich hieraus nicht ihre Eigentümerposition. Ebenso wie das VG Karlsruhe in seinem Urteil vom 16. Februar 2004 halte es die Kammer nicht für glaubhaft, dass nur wegen der nicht aufzubringenden Notargebühren (etwa 992,- EUR) eine Umschreibung der Wohnung auf Frau H. bislang nicht erfolgt sei. Wenn der Kläger jahrelang (die Eigentumswohnung sei im Jahre 1993 erworben worden) durch seine formale Grundbuchposition, als persönlicher Darlehensschuldner gegenüber der Bank und z.B. auch als Adressat der Betriebskostenabrechnung und des Grundsteuerbescheides als Eigentümer in Erscheinung trete, müsse er sich letztlich auch so behandeln lassen. Auch eine Übernahme der geltend gemachten Darlehenszinsen komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da diese Aufwendungen tatsächlich nicht vom Kläger selbst, sondern von Frau H. getragen würden.

Gegen dieses seinem Bevollmächtigten am 24. März 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. April 2006 Berufung eingelegt und geltend gemacht, eine Eintragung von Frau H. im Grundbuch sei aus Kostengründen bisher nicht erfolgt. Soweit das SG darauf verweise, dass die Zahlungen von Frau H. auf sein Konto jedenfalls die monatliche Darlehenszinsen deckten, seien diese Zahlungen nur darlehensweise erfolgt, solange er die entsprechenden Mittel nicht vom Beklagten erhalte. Seine Zahlungen auf das Darlehenskonto hätten nicht der Finanzierung des Darlehens gedient, sondern seien Mietzahlungen gewesen. Zwar könne ein Anspruch auf Herausgabe der Eigentumswohnung an Frau H. nur notariell begründet werden und sei nicht begründet worden. Dies ändere jedoch nichts an der Absprache zwischen ihm und Frau H., wonach er nur formell Eigentümer der Eigentumswohnung sein solle, diese aber im Innenverhältnis Frau H. zustehe, weil diese den Erwerb der Wohnung finanziert habe. Das Urteil sei widersprüchlich. Der Beklagte müsse sich für eine Beurteilung des Sachverhalts entscheiden und entweder die Mietkosten oder die Darlehenszinsen übernehmen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2006 aufzuheben und den Bescheid vom 16. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom 15. März 2006 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2005 abzuändern sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005 Unterkunftskosten in Höhe von 380,- EUR monatlich zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält das angegriffene Urteil und seine Bescheide für zutreffend.

Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 14. Februar 2007 und Anhörung hierzu zuletzt bis 29. Juni 2007 darauf hingewiesen worden, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ehrenamtliche Richter durch Beschluss zu entscheiden. Der Kläger hat auf eine schriftliche Erklärung von Frau H. vom 16. Januar 2001 hingewiesen und deren Vernehmung als Zeugin zum Beweis dafür beantragt, dass sie allein den Erwerb der Wohnung finanziert habe und ihr deshalb die Wohnung zustehe, während er nur formell Eigentümer der Wohnung sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagesakte des SG, die Berufungsakte des Senats , die Verwaltungsakte des Beklagten, sowie die beigezogenen Akten des VGH Baden-Württemberg verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie - weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Wert in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt - auch sonst zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Anhörung des Klägers hat keine Gesichtspunkte ergeben, von dieser Verfahrensform abzuweichen.

Die Berufung ist unbegründet. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der dem Kläger im Rahmen des Arbeitslosengeldes II zu gewährenden Kosten für die Unterkunft für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005. Der Bescheid vom 16. Dezember 2004 wurde im Klageverfahren und wird im Berufungsverfahren nur wegen der Versagung von höheren Leistungen der Unterkunft für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 angegriffen. Damit sind, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. Februar 2007 – L 13 AS 2120/06 PKH-A – ausgeführt hat, der Bescheid vom 16. März 2005, mit dem der Bescheid vom 16. Dezember 2004 mit Wirkung zum 1. April 2005 aufgehoben worden ist, und weitere Zeiträume ab dem 1. April 2005 betreffende Folgebescheide nicht Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahren geworden. Denn, soweit der Bescheid vom 16. Dezember 2004 angegriffen ist, ist er durch den Aufhebungsbescheid nicht geändert und durch die Folgebescheide nicht ersetzt worden, sondern weiterhin und allein Grundlage für die im maßgeblichen Zeitraum berücksichtigten Kosten für Unterkunft. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren wird der erhobene Anspruch als Streitgegenstand nach Inhalt und Umfang allein vom Kläger mit seiner Klage - seinem prozessualen Begehren - bestimmt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), SozR 3-5555 § 15). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, nämlich das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren, eine - bestimmte oder bestimmbare - Rechtsfolge auszusprechen. Der Streitgegenstand ist also identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9; BSG SozR 4-2600 § 255a Nr. 1; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwGE 96, 24, 25 m.w.N.). Wird ein teilbarer Verwaltungsakt, wie hier, nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teils durch einen später ergangenen weiteren Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt, ist für eine Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsaktes nach § 96 Abs. 1 SGG in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes gerichtliches Verfahren kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 in BSGE 80, 149 nicht abgedruckt BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9), weil er den Streitgegenstand nicht berührt.

Der Bescheid vom 16. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung von 15. März 2005 ist, soweit er vom Kläger angegriffen wird, rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Unterkunftskosten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005. Denn der Kläger hat weder Miete in Höhe von monatlich 380,- EUR geschuldet noch war er hinsichtlich der niedrigeren monatlichen Zinsen bedürftig.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (SGB II) erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Es steht für den Senat fest, dass der Kläger die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für seine Unterkunft nicht hatte und insoweit nicht hilfebedürftig war. Zunächst steht für den Senat fest, dass er den im Mietvertrag mit Frau H. vereinbarten Mietzins in Höhe von 240,- EUR zuzüglich 140,- EUR Nebenkosten im maßgeblichen Zeitraum nicht schuldet. Der Kläger ist selbst Eigentümer und damit nicht Mieter der von ihm bewohnten Wohnung. Hieran ändert das von ihm vorgetragene Treuhandverhältnis und ein sich hieraus ergebender Herausgabeanspruch nichts, da die Eintragung des Treuhänders das Grundbuch nicht unrichtig macht, sondern der wirklichen Rechtslage entspricht. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Berücksichtigung von Treuhandverhältnissen bei der Feststellung der Bedürftigkeit im Hinblick auf einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 21/06 R – m.w.N.) auf den hier geltend gemachten Anspruch auf Alg II übertragbar ist. Weiterhin bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob sich die dort aufgestellten Grundsätze auf treuhänderisches Grundeigentum übertragen lassen oder insoweit das auf eine Treuhandvereinbarung gestützte Eintragungs- und Herausgaberecht des Treugebers angesichts der Rechtswirkungen des Grundbuchs einem Sozialleistungsträger nur entgegengehalten werden kann, wenn es durch Vormerkung gesichert ist (so für den Aussonderungsanspruch im Fall der Insolvenz des Treuhänders BGHZ 155, 227). Denn im vorliegenden Fall sind weder Treuhandvereinbarungen noch Mietzahlungen feststellbar.

Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 183, 518), auf die das BSG Bezug nimmt, ein strenger Maßstab anzulegen. Dafür ist die Vereinbarung eines Treuhandentgeltes zwar nicht notwendig, ihr kann jedoch eine indizielle Bedeutung zukommen, ohne dass die Vereinbarung eines Treuhandentgeltes der Annahme einer uneigennützigen Treuhand entgegensteht. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes. Das Treuhandverhältnis muss auf ernstgemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und tatsächlich durchgeführt werden. Für den Nachweis kommt es nicht nur auf den Wortlaut sowie auf den Sinn und Zweck der von den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen, sondern auch auf den tatsächlichen Vollzug an. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein. Nach diesem Maßstab kann ein Treuhandverhältnis hier nicht angenommen werden. Der Vortrag des Klägers lässt eine Vereinbarung im obigen Sinne nicht erkennen. Der Kläger macht vielmehr geltend, er habe zum Zeitpunkt des Erwerbs der Eigentumswohnung noch mit Frau H. zusammengelebt und sie hätten gemeinsam in dieser Wohnung leben wollen. Sie seien sich zwar einig darüber gewesen, dass das Eigentum Frau H. zustehen sollte und sie für die Darlehensraten aufkomme, weitere Absprachen hätten sie aber nicht für erforderlich erachtet. Damit ist weder eine eindeutige Treuhandvereinbarung vorgetragen noch ein erkennbares Handeln in fremden Namen. Unabhängig davon, ob ausschließlich Frau H. die Wohnung mit Eigenkapital und durch Übernahme der Darlehensverpflichtungen im Innenverhältnis finanziert hat, vermittelt ihr dies allein, auch wenn der Kläger und Frau H. insoweit von falschen Vorstellungen ausgegangen sein mögen, noch nicht die Stellung einer Treugeberin. Auch die Erklärung von Frau H., die nicht bereit war, vor dem VGH Baden-Württemberg als Zeugin auszusagen, vom 16. Januar 2001 enthält zu einem konkreten Treuhandverhältnis keinerlei Angaben. Unglaubhaft ist zudem, dass auch nach der angeblichen Trennung von Frau H., die im Jahr 1997 (Schreiben des Klägers vom 15. Januar 2007 im Verfahren beim Sozialgericht Mannheim – S 4 AS 4026/06 ER -) erfolgt sein soll, das Eigentum bis heute allein im Hinblick auf die anfallenden Notarsgebühren nicht herausverlangt worden sein soll und auch eine Vereinbarung hinsichtlich des vorgetragenen Treuhandverhältnisses weiterhin nicht für erforderlich gehalten werde, obwohl es nach einem vom Kläger im Verfahren beim Sozialgericht Mannheim – S 4 AS 4026/06 ER – vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts von Frau H. vom 10. Februar 2004 an das VG Karlsruhe auch nach Trennung zwischen ihr und dem Kläger erhebliche Spannungen gegeben haben soll. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist auch immer nur der Kläger, von dem auch die Grundsteuer erhoben wird und der diese nach seinem Vorbringen aus seinen Mitteln begleichen muss, als Eigentümer aufgetreten. Für den Senat steht danach fest, dass der zwischen Frau H. und dem Kläger, die hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse keine weiteren Vereinbarungen für notwendig erachtet haben, geschlossene Mietvertrag vom 2. September 2004 lediglich dazu gefertigt wurde, damit der Kläger, dessen Klage auf Leistungen nach dem Geltung des Bundessozialhilfegesetz mit dem Urteil des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 16. Dezember 2004 - 12 S 2429/04 –, VBlBW 2005, 191) rechtskräftig abgewiesen worden war, diesen bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II am 18. September 2004 vorlegen konnte. Hierfür spricht auch, dass in diesem Vertrag die Zahlung von 140,- EUR monatlicher Nebenkosten vereinbart wurde, obwohl entsprechende Rechnungen der Firma I.-K. an den Kläger selbst adressiert sind, ohne dass ersichtlich ist, wer diese im maßgeblichen Zeitraum getragen hat und weitere Nebenkosten (EnBW, Grundsteuer) sogar von seinem Girokonto abgebucht wurden. Damit steht für den Senat fest, dass eine wirksame Verpflichtung zur Zahlung von Miete nicht bestand.

Unabhängig hiervon, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen, den im Mietvertrag vereinbarten Betrag an Frau H. zu zahlen. Es ist auch im Übrigen nicht feststellbar, dass Frau H. aus dem nach dem Vortrag des Klägers ihr im Rahmen eines Treuhandverhältnisses zustehenden Eigentum Mieteinnahmen erzielt. Soweit nach den Angaben des Klägers die Mietzahlung nicht auf ein Konto von Frau H., sondern auf das auf seinen eigenen Namen geführte Darlehenskonto eingezahlt wird, ist auch insoweit eine der vereinbarten Miete entsprechende Zahlung nicht feststellbar. In den streitigen Monaten wurden vom Konto des Klägers per Dauerauftrag monatlich für die Tilgung und die Zinsen der zur Finanzierung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung aufgenommenen Darlehensschuld Raten in Höhe von 460,16 EUR an die Volksbank abgebucht.

Weiterhin steht für den Senat fest, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum auch nicht in Form der Zinszahlungen in Höhe von 183,66 EUR, 182,55 EUR und 181,55 EUR weitere Aufwendungen für die Unterkunft hatte. Frau H. hat in der maßgeblichen Zeit insgesamt 890,- EUR auf das Konto des Klägers eingezahlt. In seiner Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2007 im Verfahren L 13 AS 322/07 ER-B hat der Kläger eingeräumt, noch am 13. Juli 2006 eine Zahlung von Frau H. in Höhe von 330, EUR zur Begleichung der fälligen Darlehensrate erhalten zu haben. Zutreffend hat das SG dementsprechend festgestellt, dass der Kläger die hier allein als Kosten der Unterkunft in Betracht kommenden Zinsen mit diesen Zuwendungen begleichen konnte. Zwar hat der Kläger mit der Klageschrift vom 24. April 2006 unter Benennung von Frau H. als Zeugin vortragen lassen, dass Frau H. diese Zahlungen an den Kläger nur deshalb geleistet habe, weil der Beklagte die ihm obliegende umfassende Zahlung nicht an den Kläger erbringe, woraus sich ergebe, dass die Zahlungen nur darlehensweise erfolgten und der Kläger verpflichtet sei, diese an Frau H. zurückzuzahlen. Dies kann jedoch nicht überzeugen, weil der Kläger im Übrigen durchgehend vorgetragen hat, dass alleine Frau H. das Eigentum finanziere und sich hierzu ihm gegenüber verpflichtet habe. Noch mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 hat der Kläger wiederum unter Benennung von Frau H. als Zeugin vorgetragen, dass er nur nach außen Eigentümer der Wohnung sei, dass diese jedoch Frau H. zustehe. Da die Wohnung ihr zustehen solle, habe sie dem Kläger zugesagt, dass sie für die Tilgung und die Zinsen des zum Erwerb der Wohnung aufgenommenen Darlehens aufkomme. Aus dem Dargelegten ergibt sich zudem, dass es einer Beweiserhebung durch Vernehmung der genannten Zeugin nicht bedurfte. Denn selbst ein von einem Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen aufgestellt werden, für die jede Tatsachengrundlage fehlt und für die auch nicht die geringste Wahrscheinlichkeit spricht. Einem Beteiligten ist es nämlich nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (sog. Beweisausforschungsantrag; vgl. Urteil des Senats vom 21. Januar 1997 - L 13 J 536/94 - m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in BVerwG Buchholz 442.40 § 9 Nr. 6 m.w.N. und Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 266 ebenso Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2006 - L 3 AL 2271/04 – m.w.N., veröffentlicht in Juris). Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Vorgänge und Ereignisse handelt, die vom Beteiligten selbst erlebt wurden und wozu er präzise Angaben machen könnte, solche aber - wie hier - trotz entsprechender Fragestellung nicht macht und wozu er im Verfahren und in den Schriftsätzen noch entgegengesetzte Behauptungen aufgestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1997 a.a.O.). Daher kann ein Antrag auf Erhebung eines Beweises abgelehnt werden, wenn der unter Beweis gestellte Vortrag in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2006, a.a.O. m.w.N.). Auch ein nicht plausibler und nicht schlüssiger Vortrag ist einem Beweis nicht zugänglich, weil es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, einen Anspruch durch Beweisaufnahme schlüssig zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2004 a.a.O., m.w.N.). Ein nicht plausibler, nicht schlüssiger und unauflösbar widersprüchlicher Vortrag ist hier gegeben, wenn der anwaltlich vertretene Kläger einerseits vortragen lässt, Frau H. habe sich verpflichtet, ihn von den Darlehensschulden freizustellen und andererseits angibt, dass er Zahlungen von Frau H., mit denen u.a. die von seinem Konto abgebuchten Zinsen bestritten werden können, nur darlehensweise erhalte, solange der Beklagte nicht leiste. Letzterem widerspricht auch das weitere Vorbringen des Klägers, dass er keine Darlehensschulden zu tragen, jedoch auf der Grundlage eines Mietvertrags Miete an Frau H. zu zahlen habe. Nach alledem ist nicht feststellbar, dass der Kläger hinsichtlich der monatlichen Zinsleistungen auf die Darlehensschuld bedürftig war, obwohl er entsprechende Beträge von Frau H. erhalten hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er dort weiterhin kostenfrei wohnte. Die Art der Zahlungsabwicklung lässt zudem, ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankommt, darauf schließen, dass der Kläger und Frau H. weiterhin gemeinsam in der Weise gewirtschaftet haben, dass von seinem Konto u.a. die Darlehensraten abgebucht und von einem weiteren Konto der Lebensunterhalt auch des Klägers bestritten wurde. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hatte der Kläger zu den aus den vorgelegten Kontoauszügen aus dem Jahr 2000 ersichtlichen Einzahlungen vorgetragen, die über die zur Deckung der monatlichen Belastungen aus dem Darlehensvertrag von 1.800,00 DM und den Lebensversicherungen, zusammen ca. 2.200,00 DM, hinausgehenden Einzahlungen seien für über sein Konto bezahlte private Kleiderkäufe von Frau H. erfolgt. Frau H. habe ihm das Geld dafür gegeben. Alles auf dem Konto sei für sie gelaufen. Es sei nur ein "Ausgleichskonto" gewesen. Er habe von Frau H. gelebt. Es ist nicht feststellbar, dass sich im maßgeblichen Zeitraum hieran etwas geändert hatte. Dass der Kläger weitere Unterstützung erhalten hat, wird auch dadurch belegt, dass die vorgelegten Kontoauszüge jedenfalls bis Anfang Dezember 2006 nicht erkennen lassen, dass er von diesem Konto Abhebungen zur Bestreitung seines täglichen Bedarfs getätigt hat. Schließlich überzeugt auch das Vorbringen im Schreiben des Klägers vom 15. Januar 2007 im Verfahren beim Sozialgericht Mannheim – S 4 AS 4026/06 ER –, der Name von Frau H. befinde sich nur deswegen weiterhin am Türschild, weil eine Änderung des Schildes mit Kosten verbunden wäre, nicht.

Nach alledem fehlt es hier an der Bedürftigkeit zumindest für die vom Kläger beanspruchten höheren Leistungen für die Unterkunft für die Zeit von Januar 2005 bis März 2005. Die Berufung des Klägers war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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