L 9 R 2682/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 4443/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2682/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist vorrangig streitig, ob die Klage der Klägerin mangels Rechtsschutzbedürfnis zulässig ist. In der Sache ist die Gewährung einer Regelaltersrente streitig.

Die 1933 geborene griechische Klägerin hat in der Bundesrepublik Deutschland ihre am 22.10.1965 und 24.11.1968 geborenen Kinder P. und L. während deren erstem Lebensjahr erzogen. Nach ihrer Rückkehr nach Griechenland war sie wieder in der Landwirtschaft tätig.

Am 02.09.2002 stellte sie bei der Beklagten formlos einen Antrag auf Gewährung von Altersrente. Nachdem weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass die Klägerin bereits im Juli 1998 einen Rentenantrag gestellt hatte und seit 01.07.1998 eine griechische Versicherungsrente bezieht, forderte die Beklagte vom griechischen Versicherungsträger OGA entsprechende Unterlagen an und teilte dies der Klägerin unter dem 12.12.2002 mit. Mit Schreiben vom 29.07.2003 teilte die Beklagte der Klägerin erneut mit, die Erledigung des Antrags auf Altersrente sei zurückgestellt. Erst nach Eingang der bestätigten griechischen Versicherungszeiten von der OGA könne der Rentenantrag weiter bearbeitet werden. Auf die Bearbeitungsdauer bei der OGA habe sie keinen Einfluss.

Am 22.08.2003 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart mit dem Antrag, die Beklagte zur Gewährung von Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu verurteilen.

Mit Gerichtsbescheid vom 23.10.2003 wies das SG die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe bisher über den Rentenantrag noch nicht entschieden. Die Klägerin habe deshalb keine Klagebefugnis. Diese setze voraus, dass zumindest die Möglichkeit bestehe, dass die Klägerin durch die Beklagte in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt sein könnte. Eine Untätigkeitsklage habe die Klägerin ausdrücklich nicht erhoben. Diese wäre auch nicht begründet, da die Ermittlung der griechischen Versicherungszeiten einen sachgerechten Grund für die bislang fehlende Sachentscheidung darstelle.

Der Gerichtsbescheid wurde am 23.10.2003 mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein zur Post gegeben. Ein Rückschein ging beim SG nicht ein. Nachdem sich die Klägerin am 13.06.2005 beim SG über den Stand des Verfahrens erkundigt und mitgeteilt hatte, sie habe bis zum heutigen Tag keine Nachricht erhalten, wurde der Gerichtsbescheid am 15.06.2005 nochmals an die Klägerin abgesandt.

Am 30.06.2005 legte die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ein.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nachdem der griechische Versicherungsträger OGA mit Schreiben vom 22.07.2005 den Altersrentenantrag der Klägerin vom 08.07.1998 sowie das Formblatt E 205 GR an die Beklagte übersandt hatte, bewilligte diese mit Rentenbescheid vom 13.10.2005 Regelaltersrente ab dem 01.12.1998. Hierbei ergab sich für die Zeit vom 01.12.1998 bis 30.11.2005 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 4.207,14 EUR sowie ab dem 01.12.2005 ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 52,80 EUR.

Die Anfrage des Senats, ob der Rechtsstreit nach Bewilligung der beantragten Altersrente für erledigt erklärt werde, ließ die Klägerin unbeantwortet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagten-Akten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Das SG hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen, da für eine Klagerhebung mangels einer bescheidmäßigen Entscheidung der Beklagten kein Rechtsschutzinteresse bestand. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides wird deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.

Der Bescheid vom 13.10.2005 wurde nicht gemäß §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens , da durch ihn ein zuvor ergangener Verwaltungsakt weder abgeändert noch ersetzt wurde. Vielmehr war erst der Bescheid vom 13.10.2005 erstmals anfechtbar.

Die Berufung konnte demnach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
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