Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 3018/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AL 2940/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Mai 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 03.04.2002 bis 05.07.2002 aufgehoben und die Erstattung von 3275,20 Euro festgesetzt hat.
Der 1953 geborene italienische Kläger war vom 24.07.1995 bis 31.10.1997 als Hilfskraft bei der Firma S. GmbH in L. beschäftigt. Vom 02.02.1998 bis zum 30.06.2001 arbeitete er als Mitarbeiter in der Mischerei bei der Firma P. H. GmbH in P ... Danach bezog er vom 01.07.2001 bis 13.07.2001 Krankengeld.
Am 10.07.2001 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Mit Bewilligungsbescheid vom 17.01.2002 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 18.07.2001 mit einer Anspruchsdauer von 660 Tagen.
Im Beratungsvermerk von 28.08.2001 wurde festgehalten, Bewerbungen gestalteten sich schwierig, da der Kläger kaum Deutsch lesen und schreiben könne.
Bei einem Beratungsgespräch am 03.04.2002 teilte der Kläger, auf eigene Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden angesprochen, ausweislich des Beratungsvermerks mit, er habe nur Absagen erhalten, auch von den Firmen K. und S.H ... Er wurde über Bewerbungsmöglichkeiten informiert (Auswertung Zeitung, SIS, Blindbewerbungen, über Freunde/Bekannte) und auf die Möglichkeiten des Nachweises (Aufschriebe wann/wo/mit wem gesprochen, Absageschreiben, Zeitungsinserate) hingewiesen. Weiter wurde ihm die schriftliche Aufforderung vom 03.04.2002 mit Rechtsfolgenbelehrung übergeben, bis zum 05.07.2002 entsprechende Nachweise über Eigenbemühungen vorzulegen. Bis zum 05.07.2002 müssten Nachweise über mindestens 25 Bewerbungen vorgelegt werden. Der Kläger müsse eigene Bemühungen unternehmen durch Auswertung der Tagespresse, Initiativbewerbungen sowie die regelmäßige Auswertung von SIS.
Am 05.07.2002 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und legte 13 Bewerbungsschreiben vor. Diese datierten alle vom 04.06.2002 und waren im Text identisch mit folgendem Wortlaut:
"Betreff: Bewerbung um einen Arbeitsplatz in Ihrem Betrieb Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich mich um einen Arbeitsplatz in Ihrem Betrieb im Bereich Lager, Versand oder im Auslieferungsdienst bewerben. Zu meiner Person: G. R. Geboren:.1953 in Italien Wohnhaft: siehe oben. Ausbildung: Führerschein Klasse 3 und Staplerführerschein ist vorhanden. In der Deutschen Sprache bin ich sicher, Schriftlichen ist nicht sehr gut. In den letzten Jahren habe ich bei der Firma P. P. bis Juni 01 als Maschinenarbeiter gearbeitet. Über ein persönliches Vorstellungsgespräch würde ich mich freuen und sehe einer Nachricht gerne entgegen.
Mit freundlichem Gruß."
Mit Bescheid vom 01.08.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 03.04.2002 bis 05.07.2002 auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe trotz entsprechender Belehrung nur unzureichende Nachweise über seine Eigenbemühungen vorgelegt. Er habe sich damit nicht in ausreichendem Maße um die Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit bemüht. Infolge dessen sei er im Nachweiszeitraum nicht arbeitslos gewesen und habe keinen Leistungsanspruch. Die Entscheidung beruhe auf § 48 Abs. 1 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 sowie §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 2, 119 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die gewährte Leistung in Höhe von 3.275,20 EUR sei gem. § 50 SGB X zu erstatten.
Hiergegen legte der Kläger am 05.08.2002 Widerspruch ein. Bei seiner Vorsprache am 30.09.2002 gab er an, er habe deshalb nur 13 Eigenbemühungen nachgewiesen, weil er nicht mehr Firmenadressen kenne. Darüber hinaus werde er aufgrund des Umstandes, dass seine Aufenthaltsgenehmigung monatlich verlängert werden müsste, sowieso nicht eingestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.11.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn. Zur Begründung trug er vor, die Anforderung, 25 Bewerbungsnachweise vorzulegen, sei willkürlich und ohne sachlichen Grund. Zudem habe er sich über die schriftlichen Bewerbungen hinaus telefonisch beworben und über Freunde einen Arbeitsplatz gesucht.
Mit Urteil vom 13.05.2004 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2002 auf. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei im gesamten streitigen Zeitraum arbeitslos und insbesondere beschäftigungssuchend im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen. Er habe sich um eine Beschäftigung bemüht und seinen diesbezüglichen Willen auch durch die vorgelegten Bewerbungsschreiben dokumentiert. Darüber hinaus fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für eine rückwirkende Leistungsaufhebung, da es dem Kläger aufgrund des Aufforderungsschreibens vom 03.04.2002 anheim gestellt gewesen sei, die Bewerbungsunterlagen bis zum 05.07.2002 vorzulegen. Eine Sanktionierung unzureichender Eigenbemühungen sei durch die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zukunft möglich. Dementsprechend habe der Gesetzgeber den Verstoß gegen die Nachweisverpflichtung in der ab 01.05.2005 geltenden Fassung des § 144 SGB III als versicherungswidriges Verhalten in die Sperrzeitregelung aufgenommen.
Gegen das am 30.06.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.07.2004 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.
Sie trägt vor, der Kläger sei im Beratungsgespräch am 03.04.2002 ausführlich auf die Bewerbungsmöglichkeiten hingewiesen worden. Es habe somit eine Belehrung im Sinne von § 119 Abs. 5 SGB III stattgefunden. Die vom Kläger vorgelegten 13 Bewerbungsschreiben seien nicht ausreichend, um Eigenbemühungen des Klägers ausreichend nachzuweisen. Der Kläger habe nämlich nicht alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Er sei deshalb nicht mehr arbeitslos gewesen. Auch sei eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alg zulässig, weil der Kläger aufgrund der mündlich und schriftlich erteilten Belehrung hätte wissen müssen, dass die Vorlage von nur 13 Bewerbungen nicht ausreichend sei. Es stelle eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar, wenn in einem Zeitraum von drei Monaten lediglich 13 Blindbewerbungen an einem Tag abgefasst würden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Mai 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 03.11.2004 hat die Beklagte vorgetragen, von dem seit 14.07.2001 arbeitslos gemeldeten Kläger seien zunächst keine Nachweise seiner Eigenbemühungen verlangt worden. Erst nach fast 9-monatiger Arbeitslosigkeit sei er hierzu aufgefordert worden.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 11.10.2005 hat der Kläger vorgetragen, er habe sich neben den schriftlichen Bewerbungen auch bei verschiedenen Firmen mündlich beworben, und zwar bei den Firmen S. & J. sowie bei einem Busunternehmen in S ... Ebenso habe er sich bei einer Zeitarbeitsfirma in B. beworben, wo ihm eine Tätigkeit für eine Woche angeboten worden sei, er dann jedoch nichts mehr von der Firma gehört habe.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und firstgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, da der Kläger im streitigen Zeitraum nicht arbeitslos war und die Beklagte die Bewilligung vom Alg rechtsfehlerfrei aufgehoben hat.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung von nachträglich rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakten ist § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Soweit danach in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen.
Der Bescheid über die Bewilligung von Alg vom 17.01.2002 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. In den Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, ist ab dem 03.04.2002 eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Kläger war im Erstattungszeitraum nicht arbeitslos, denn er hat es an den erforderlichen Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit fehlen lassen.
Arbeitslos ist gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Eine Beschäftigung sucht gem. § 119 Abs. 1 SGB III a.F., wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Nr. 1) und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Nr. 2 - Verfügbarkeit). Gem. § 119 Abs. 5 Satz 1 SGB III a.F. hat das Arbeitsamt den Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung auf seine Verpflichtung nach Abs. 1 Nr. 1 besonders hinzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat der Arbeitslose seine Eigenbemühungen nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden ist (§ 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III).
Die Beschäftigungssuche als Teilelement der Anspruchsvoraussetzung "Arbeitslosigkeit" ist mit dem Inkrafttreten des SGB III zum 01.01.1998 neu in das Arbeitsförderungsrecht eingefügt worden. Der Gesetzgeber wollte dadurch der verbreiteten Auffassung entgegentreten, es sei allein Sache der Arbeitsverwaltung, den Versicherungsfall zu beenden. Durch diese Regelung sollte insbesondere auch das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) die Möglichkeit erhalten, konkret zu prüfen, ob der Arbeitslose hinreichende Eigenbemühungen unternimmt und alle Möglichkeiten ausschöpft, die sich ihm bieten, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Ein Arbeitsloser, der außer der Meldung bei der Agentur für Arbeit keinerlei Anstrengungen unternimmt, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden, steht der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung (so die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung "Arbeitsförderungsreformgesetz - AFRG" in BT-Drs. 13/4941 zu § 119 Abs. 5 S. 176).
Bei den vom Gesetz geforderten Eigenbemühungen handelt es sich um eine zur Anspruchsvoraussetzung gewordene versicherungsrechtliche Obliegenheit. Deshalb kann die Rechtmäßigkeit der auf § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III gestützten rückwirkenden Alg-Aufhebung nicht schon mit der Begründung verneint werden, eine wesentliche Änderung im Sinne des Wegfalls einer Anspruchsvoraussetzung liege erst nach Ablauf der im Schreiben vom 03.04.2002 gesetzten Frist bis zum 05.07.2002 vor (BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R; Urteil vom 31.01.2006 - B 11a AL 13/05 R - in juris).
Der Umfang der Verpflichtung zur Durchführung von Eigenbemühungen ist im Gesetz zwar nicht weiter konkretisiert. Deshalb muss die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen darauf hinweisen, welche Eigenbemühungen von ihm im Einzelnen erwartet werden (BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - in juris). Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist eine Aufforderung zumutbar, sich zwei Mal pro Woche schriftlich zu bewerben (BSG a.a.O.). Über diese Anzahl gehen die vom Kläger in einem Zeitraum von gut 3 Monaten geforderten 25 Bewerbungen nicht hinaus.
Die Beklagte hat die vom Kläger erwarteten Eigenbemühungen auch hinreichend konkretisiert. Bei der Vorsprache am 03.04.2002 wurde der Kläger über Bewerbungsmöglichkeiten informiert und auf die Möglichkeiten des Nachweises hingewiesen. Er wurde weiter aufgefordert, bis zum 05.07.2002 Nachweise über mindestens 25 Bewerbungen vorzulegen. Hierüber sowie über die Folgen unzureichender Bewerbungen wurde er am 03.04.2002 mündlich und auch in dem ihm am 03.04.2002 persönlich übergebenen Schreiben unterrichtet. Letzteres enthält auch ausdrücklich die Belehrung, dass für den Fall, dass keine ausreichenden Eigenbemühungen unternommen würden, Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen habe und dann die Entscheidung über die dem Kläger bewilligte Leistung für den Zeitraum ab dem Zugang der schriftlichen Aufforderung bis zu dem auf der Vorderseite des Schreibens genannten Nachweistermins zurückzunehmen oder aufzuheben sei. Der Kläger war damit mündlich und schriftlich in für ihn verständlicher Weise über die von ihm geforderten Bewerbungsaktivitäten und die Voraussetzungen, unter denen sein Anspruch entfällt, unterrichtet.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitraum nicht die zumutbar geforderten 25 Bewerbungen, sondern lediglich 13 Bewerbungen dergestalt unternommen, dass er gleichlautende Schreiben unter einem Datum hat verfassen lassen. Dass er den im Gespräch vom 03.04.2002 aufgezeigten weiteren Möglichkeiten der Information über freie Stellen nicht nachgekommen ist, kann der Begründung seines Widerspruchs entnommen werden, wonach er sich lediglich bei den 13 Firmen beworben habe, deren Adresse er gekannt habe. Damit hat er gerade die Möglichkeit einer Auswertung der Tagespresse und einer regelmäßigen Auswertung des Stelleninformationssystems (SIS), auf die er bei dem Gespräch am 03.04.2002 und in der schriftlichen Aufforderung hingewiesen worden war, nicht wahrgenommen. Die von ihm im Erörterungstermin genannten weiteren Bewerbungsaktivitäten konnten von ihm auch im Termin zur mündlichen Verhandlung zeitlich nicht zugeordnet werden.
Damit hat es der Kläger auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er der deutschen Sprache schriftlich nicht hinreichend mächtig ist und deshalb für die Abfassung von Bewerbungsschreiben einer Hilfe bedarf, schuldhaft im Sinne einer einfachen Fahrlässigkeit unterlassen, die von der Beklagten zumutbar geforderten Eigenbemühungen in dem streitigen Zeitraum zu unternehmen. Von seiner Angabe im Bewerbungsschreiben, er könne die deutsche Sprache sicher verstehen und sich mündlich ausdrücken, konnte sich der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugen. Damit hätten mündlichen Bewerbungen oder dem Einholen von Informationen über das Stelleninformationssystem der Beklagten keine sprachlichen Hürden entgegengestanden.
Durch das schuldhafte Unterlassen der zumutbaren und hinreichend konkretisierten Eigenbemühungen ist in den Verhältnissen, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 17.01.2002 vorlagen, ab dem 03.04.2002 eine wesentliche Änderung eingetreten, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos war. Die Beklagte durfte den Bewilligungsbescheid auch mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ab 03.04.2002 aufheben, weil der Kläger aufgrund der mündlichen und schriftlichen Belehrung vom 03.04.2002 wusste bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass sein aus dem Bewilligungsbescheid vom 17.01.2002 sich ergebender Anspruch auf Alg seit diesem Zeitpunkt weggefallen war (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Nachdem die Beklagte den Kläger am 03.04.2002 sowohl mündlich als auch schriftlich auf die Rückforderung der Leistung bei fehlenden Nachweisen hingewiesen hat, konnte der Kläger auch nicht darauf vertrauen, dass er den Leistungsanspruch behalten würde, wenn er die geforderten Eigenbemühungen schuldhaft nicht in ausreichendem Masse unternehmen würde. Die Rückforderung der Leistung folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 03.04.2002 bis 05.07.2002 aufgehoben und die Erstattung von 3275,20 Euro festgesetzt hat.
Der 1953 geborene italienische Kläger war vom 24.07.1995 bis 31.10.1997 als Hilfskraft bei der Firma S. GmbH in L. beschäftigt. Vom 02.02.1998 bis zum 30.06.2001 arbeitete er als Mitarbeiter in der Mischerei bei der Firma P. H. GmbH in P ... Danach bezog er vom 01.07.2001 bis 13.07.2001 Krankengeld.
Am 10.07.2001 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Mit Bewilligungsbescheid vom 17.01.2002 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 18.07.2001 mit einer Anspruchsdauer von 660 Tagen.
Im Beratungsvermerk von 28.08.2001 wurde festgehalten, Bewerbungen gestalteten sich schwierig, da der Kläger kaum Deutsch lesen und schreiben könne.
Bei einem Beratungsgespräch am 03.04.2002 teilte der Kläger, auf eigene Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden angesprochen, ausweislich des Beratungsvermerks mit, er habe nur Absagen erhalten, auch von den Firmen K. und S.H ... Er wurde über Bewerbungsmöglichkeiten informiert (Auswertung Zeitung, SIS, Blindbewerbungen, über Freunde/Bekannte) und auf die Möglichkeiten des Nachweises (Aufschriebe wann/wo/mit wem gesprochen, Absageschreiben, Zeitungsinserate) hingewiesen. Weiter wurde ihm die schriftliche Aufforderung vom 03.04.2002 mit Rechtsfolgenbelehrung übergeben, bis zum 05.07.2002 entsprechende Nachweise über Eigenbemühungen vorzulegen. Bis zum 05.07.2002 müssten Nachweise über mindestens 25 Bewerbungen vorgelegt werden. Der Kläger müsse eigene Bemühungen unternehmen durch Auswertung der Tagespresse, Initiativbewerbungen sowie die regelmäßige Auswertung von SIS.
Am 05.07.2002 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und legte 13 Bewerbungsschreiben vor. Diese datierten alle vom 04.06.2002 und waren im Text identisch mit folgendem Wortlaut:
"Betreff: Bewerbung um einen Arbeitsplatz in Ihrem Betrieb Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich mich um einen Arbeitsplatz in Ihrem Betrieb im Bereich Lager, Versand oder im Auslieferungsdienst bewerben. Zu meiner Person: G. R. Geboren:.1953 in Italien Wohnhaft: siehe oben. Ausbildung: Führerschein Klasse 3 und Staplerführerschein ist vorhanden. In der Deutschen Sprache bin ich sicher, Schriftlichen ist nicht sehr gut. In den letzten Jahren habe ich bei der Firma P. P. bis Juni 01 als Maschinenarbeiter gearbeitet. Über ein persönliches Vorstellungsgespräch würde ich mich freuen und sehe einer Nachricht gerne entgegen.
Mit freundlichem Gruß."
Mit Bescheid vom 01.08.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 03.04.2002 bis 05.07.2002 auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe trotz entsprechender Belehrung nur unzureichende Nachweise über seine Eigenbemühungen vorgelegt. Er habe sich damit nicht in ausreichendem Maße um die Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit bemüht. Infolge dessen sei er im Nachweiszeitraum nicht arbeitslos gewesen und habe keinen Leistungsanspruch. Die Entscheidung beruhe auf § 48 Abs. 1 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 sowie §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 2, 119 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die gewährte Leistung in Höhe von 3.275,20 EUR sei gem. § 50 SGB X zu erstatten.
Hiergegen legte der Kläger am 05.08.2002 Widerspruch ein. Bei seiner Vorsprache am 30.09.2002 gab er an, er habe deshalb nur 13 Eigenbemühungen nachgewiesen, weil er nicht mehr Firmenadressen kenne. Darüber hinaus werde er aufgrund des Umstandes, dass seine Aufenthaltsgenehmigung monatlich verlängert werden müsste, sowieso nicht eingestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.11.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn. Zur Begründung trug er vor, die Anforderung, 25 Bewerbungsnachweise vorzulegen, sei willkürlich und ohne sachlichen Grund. Zudem habe er sich über die schriftlichen Bewerbungen hinaus telefonisch beworben und über Freunde einen Arbeitsplatz gesucht.
Mit Urteil vom 13.05.2004 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2002 auf. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei im gesamten streitigen Zeitraum arbeitslos und insbesondere beschäftigungssuchend im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen. Er habe sich um eine Beschäftigung bemüht und seinen diesbezüglichen Willen auch durch die vorgelegten Bewerbungsschreiben dokumentiert. Darüber hinaus fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für eine rückwirkende Leistungsaufhebung, da es dem Kläger aufgrund des Aufforderungsschreibens vom 03.04.2002 anheim gestellt gewesen sei, die Bewerbungsunterlagen bis zum 05.07.2002 vorzulegen. Eine Sanktionierung unzureichender Eigenbemühungen sei durch die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zukunft möglich. Dementsprechend habe der Gesetzgeber den Verstoß gegen die Nachweisverpflichtung in der ab 01.05.2005 geltenden Fassung des § 144 SGB III als versicherungswidriges Verhalten in die Sperrzeitregelung aufgenommen.
Gegen das am 30.06.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.07.2004 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.
Sie trägt vor, der Kläger sei im Beratungsgespräch am 03.04.2002 ausführlich auf die Bewerbungsmöglichkeiten hingewiesen worden. Es habe somit eine Belehrung im Sinne von § 119 Abs. 5 SGB III stattgefunden. Die vom Kläger vorgelegten 13 Bewerbungsschreiben seien nicht ausreichend, um Eigenbemühungen des Klägers ausreichend nachzuweisen. Der Kläger habe nämlich nicht alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Er sei deshalb nicht mehr arbeitslos gewesen. Auch sei eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alg zulässig, weil der Kläger aufgrund der mündlich und schriftlich erteilten Belehrung hätte wissen müssen, dass die Vorlage von nur 13 Bewerbungen nicht ausreichend sei. Es stelle eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar, wenn in einem Zeitraum von drei Monaten lediglich 13 Blindbewerbungen an einem Tag abgefasst würden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Mai 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 03.11.2004 hat die Beklagte vorgetragen, von dem seit 14.07.2001 arbeitslos gemeldeten Kläger seien zunächst keine Nachweise seiner Eigenbemühungen verlangt worden. Erst nach fast 9-monatiger Arbeitslosigkeit sei er hierzu aufgefordert worden.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 11.10.2005 hat der Kläger vorgetragen, er habe sich neben den schriftlichen Bewerbungen auch bei verschiedenen Firmen mündlich beworben, und zwar bei den Firmen S. & J. sowie bei einem Busunternehmen in S ... Ebenso habe er sich bei einer Zeitarbeitsfirma in B. beworben, wo ihm eine Tätigkeit für eine Woche angeboten worden sei, er dann jedoch nichts mehr von der Firma gehört habe.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und firstgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, da der Kläger im streitigen Zeitraum nicht arbeitslos war und die Beklagte die Bewilligung vom Alg rechtsfehlerfrei aufgehoben hat.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung von nachträglich rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakten ist § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Soweit danach in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen.
Der Bescheid über die Bewilligung von Alg vom 17.01.2002 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. In den Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, ist ab dem 03.04.2002 eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Kläger war im Erstattungszeitraum nicht arbeitslos, denn er hat es an den erforderlichen Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit fehlen lassen.
Arbeitslos ist gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Eine Beschäftigung sucht gem. § 119 Abs. 1 SGB III a.F., wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Nr. 1) und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Nr. 2 - Verfügbarkeit). Gem. § 119 Abs. 5 Satz 1 SGB III a.F. hat das Arbeitsamt den Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung auf seine Verpflichtung nach Abs. 1 Nr. 1 besonders hinzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat der Arbeitslose seine Eigenbemühungen nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden ist (§ 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III).
Die Beschäftigungssuche als Teilelement der Anspruchsvoraussetzung "Arbeitslosigkeit" ist mit dem Inkrafttreten des SGB III zum 01.01.1998 neu in das Arbeitsförderungsrecht eingefügt worden. Der Gesetzgeber wollte dadurch der verbreiteten Auffassung entgegentreten, es sei allein Sache der Arbeitsverwaltung, den Versicherungsfall zu beenden. Durch diese Regelung sollte insbesondere auch das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) die Möglichkeit erhalten, konkret zu prüfen, ob der Arbeitslose hinreichende Eigenbemühungen unternimmt und alle Möglichkeiten ausschöpft, die sich ihm bieten, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Ein Arbeitsloser, der außer der Meldung bei der Agentur für Arbeit keinerlei Anstrengungen unternimmt, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden, steht der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung (so die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung "Arbeitsförderungsreformgesetz - AFRG" in BT-Drs. 13/4941 zu § 119 Abs. 5 S. 176).
Bei den vom Gesetz geforderten Eigenbemühungen handelt es sich um eine zur Anspruchsvoraussetzung gewordene versicherungsrechtliche Obliegenheit. Deshalb kann die Rechtmäßigkeit der auf § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III gestützten rückwirkenden Alg-Aufhebung nicht schon mit der Begründung verneint werden, eine wesentliche Änderung im Sinne des Wegfalls einer Anspruchsvoraussetzung liege erst nach Ablauf der im Schreiben vom 03.04.2002 gesetzten Frist bis zum 05.07.2002 vor (BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R; Urteil vom 31.01.2006 - B 11a AL 13/05 R - in juris).
Der Umfang der Verpflichtung zur Durchführung von Eigenbemühungen ist im Gesetz zwar nicht weiter konkretisiert. Deshalb muss die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen darauf hinweisen, welche Eigenbemühungen von ihm im Einzelnen erwartet werden (BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - in juris). Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist eine Aufforderung zumutbar, sich zwei Mal pro Woche schriftlich zu bewerben (BSG a.a.O.). Über diese Anzahl gehen die vom Kläger in einem Zeitraum von gut 3 Monaten geforderten 25 Bewerbungen nicht hinaus.
Die Beklagte hat die vom Kläger erwarteten Eigenbemühungen auch hinreichend konkretisiert. Bei der Vorsprache am 03.04.2002 wurde der Kläger über Bewerbungsmöglichkeiten informiert und auf die Möglichkeiten des Nachweises hingewiesen. Er wurde weiter aufgefordert, bis zum 05.07.2002 Nachweise über mindestens 25 Bewerbungen vorzulegen. Hierüber sowie über die Folgen unzureichender Bewerbungen wurde er am 03.04.2002 mündlich und auch in dem ihm am 03.04.2002 persönlich übergebenen Schreiben unterrichtet. Letzteres enthält auch ausdrücklich die Belehrung, dass für den Fall, dass keine ausreichenden Eigenbemühungen unternommen würden, Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen habe und dann die Entscheidung über die dem Kläger bewilligte Leistung für den Zeitraum ab dem Zugang der schriftlichen Aufforderung bis zu dem auf der Vorderseite des Schreibens genannten Nachweistermins zurückzunehmen oder aufzuheben sei. Der Kläger war damit mündlich und schriftlich in für ihn verständlicher Weise über die von ihm geforderten Bewerbungsaktivitäten und die Voraussetzungen, unter denen sein Anspruch entfällt, unterrichtet.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitraum nicht die zumutbar geforderten 25 Bewerbungen, sondern lediglich 13 Bewerbungen dergestalt unternommen, dass er gleichlautende Schreiben unter einem Datum hat verfassen lassen. Dass er den im Gespräch vom 03.04.2002 aufgezeigten weiteren Möglichkeiten der Information über freie Stellen nicht nachgekommen ist, kann der Begründung seines Widerspruchs entnommen werden, wonach er sich lediglich bei den 13 Firmen beworben habe, deren Adresse er gekannt habe. Damit hat er gerade die Möglichkeit einer Auswertung der Tagespresse und einer regelmäßigen Auswertung des Stelleninformationssystems (SIS), auf die er bei dem Gespräch am 03.04.2002 und in der schriftlichen Aufforderung hingewiesen worden war, nicht wahrgenommen. Die von ihm im Erörterungstermin genannten weiteren Bewerbungsaktivitäten konnten von ihm auch im Termin zur mündlichen Verhandlung zeitlich nicht zugeordnet werden.
Damit hat es der Kläger auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er der deutschen Sprache schriftlich nicht hinreichend mächtig ist und deshalb für die Abfassung von Bewerbungsschreiben einer Hilfe bedarf, schuldhaft im Sinne einer einfachen Fahrlässigkeit unterlassen, die von der Beklagten zumutbar geforderten Eigenbemühungen in dem streitigen Zeitraum zu unternehmen. Von seiner Angabe im Bewerbungsschreiben, er könne die deutsche Sprache sicher verstehen und sich mündlich ausdrücken, konnte sich der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugen. Damit hätten mündlichen Bewerbungen oder dem Einholen von Informationen über das Stelleninformationssystem der Beklagten keine sprachlichen Hürden entgegengestanden.
Durch das schuldhafte Unterlassen der zumutbaren und hinreichend konkretisierten Eigenbemühungen ist in den Verhältnissen, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 17.01.2002 vorlagen, ab dem 03.04.2002 eine wesentliche Änderung eingetreten, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos war. Die Beklagte durfte den Bewilligungsbescheid auch mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ab 03.04.2002 aufheben, weil der Kläger aufgrund der mündlichen und schriftlichen Belehrung vom 03.04.2002 wusste bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass sein aus dem Bewilligungsbescheid vom 17.01.2002 sich ergebender Anspruch auf Alg seit diesem Zeitpunkt weggefallen war (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Nachdem die Beklagte den Kläger am 03.04.2002 sowohl mündlich als auch schriftlich auf die Rückforderung der Leistung bei fehlenden Nachweisen hingewiesen hat, konnte der Kläger auch nicht darauf vertrauen, dass er den Leistungsanspruch behalten würde, wenn er die geforderten Eigenbemühungen schuldhaft nicht in ausreichendem Masse unternehmen würde. Die Rückforderung der Leistung folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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