Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1517/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3360/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.5.2005 hinaus.
Der 1957 geborene Kläger kam im November 1989 aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland. Dort war er nach seinen eigenen Angaben von Oktober 1975 bis Oktober 1989 als Mechaniker beschäftigt. In der Bundesrepublik Deutschland war er von April 1990 bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit im April 2002 als Berufskraftfahrer tätig. Im Juni 2002 wurde beim Kläger ein Tumor (Meningeom) entfernt. Danach befand er sich vom 15.8. bis 10.9.2002 zu einem Heilverfahren in der W.klinik D., deren Ärzte ihn für unter drei Stunden täglich einsatzfähig hielten. Nach einem Wundinfekt und einer Knochendeckelentfernung wurde im Januar 2003 eine Schädeldachplastik vorgenommen. Mit Bescheid vom 10.4.2003 gewährte die Beklagte dem Kläger auf Grund eines Leistungsfalles vom 24.4.2002 vom 1.11.2002 bis 31.5.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Am 24.2.2005 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente über den Wegfallzeitpunkt hinaus, wobei er angab, ab 1.2.2001 einen Handel mit Hausgeräten, Holzpaletten usw. zu betreiben. Die Beklagte holte eine Auskunft beim letzten Arbeitgeber des Klägers, der P. und B. Spedition GmbH und CoKG vom 7.3.2005 ein, die erklärte, der Kläger sei bei ihr vom 15.2.1999 bis 4.4.2003 (Arbeitsunfähigkeit ab 30.4.2002) als LKW-Fahrer Klasse 2 im Fernverkehr beschäftigt gewesen. Es habe sich dabei um ungelernte Arbeiten (Anlernzeit weniger als drei Monaten) gehandelt. Ferner befragte die Beklagte den behandelnden Arzt Dr. S. (Auskunft vom 28.1.2005), der Arztbriefe des Neurologen und Psychiaters Dr. K. vom 22.12.2004 und der Neurochirurgischen Klinik des Bezirkskrankenhauses G. vom 12.11.2004 vorlegte. Dr. K. führte in dem genannten Arztbrief aus, der Kläger habe über keine wesentlichen Beschwerden geklagt, der neurologische Befund sei unauffällig gewesen. Ein Rest- oder Rezidivtumor habe kernspintomographisch ausgeschlossen werden können.
Mit Bescheid vom 4.4.2005 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag auf Weitergewährung der Rente ab, weil über den Wegfallzeitpunkt hinaus weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19.5.2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 30.5.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm, mit der er die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgte. Das SG hörte die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. K. gab unter dem 3.8.2005 an, die letzte Vorstellung sei am 13.12.2004 erfolgt. Hierbei habe er beim Kläger mit Ausnahme gelegentlicher Dysästhesien im linken Oberschenkel einen Normalbefund erhoben; es habe keine Hinweise auf ein wesentliches hirnorganisches Psychosyndrom gegeben. Die letzte berufliche Tätigkeit als LKW-Fahrer sollte der Kläger nicht mehr ausüben. Auch sollten schwere körperliche und psychische Belastungen sowie Arbeiten im Freien, insbesondere bei Hitze, vermieden werden. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger mit Einschränkungen noch verrichten. Dr. S. teilte am 17.8.2005 mit, seit Dezember 2004 habe er den Kläger zweimal (am 20.1. und 5.8.2005) gesehen. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit sollte vom neurologischen Gebiet her erfolgen; er halte eine vollschichtige Leistungsfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr für gegeben.
Anschließend holte das SG ein nervenärztliches Gutachten bei der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. ein. Diese stellte beim Kläger im Gutachten vom 11.11.2005 eine Pelzigkeit des linken Beines bei Zustand nach Kopfoperation und eine latente Anfallsbereitschaft fest. Sie führte aus, wegen der latenten Anfallsbereitschaft sollten schwere Arbeiten sowie Tätigkeiten unter ungünstigen klimatischen Bedingungen, insbesondere Hitze, sowie mit Gefahren, zum Beispiel Besteigen von Leitern und Gerüsten, sowie Nacht- und Akkordarbeit vermieden werden. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen, z. B. Lager- und Montagearbeiten sowie Pförtnerdienste, könnten mindestens sechs Stunden verrichtet werden.
Durch Urteil vom 22.5.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, eine Erwerbsminderung liege nicht vor, da der Kläger in der Lage sei, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu dieser Überzeugung gelange das SG auf Grund der sachverständigen Zeugenauskunft des Neurologen und Psychiaters Dr. K. sowie des Gutachtens der Neurologin und Psychiaterin Dr. A ... Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 16.6.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3.7.2006 Berufung zum Landessozialgerichts Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, er sei nach wie vor voll erwerbsgemindert. Dr. S. habe bestätigt, dass eine vollschichtige leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich sei, da sein linkes Bein und sein linker Arm nach wie vor schwer betroffen seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31. Mai 2005 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 10.8.2006 auf die Möglichkeit einer Entscheidung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweise Erwerbsminderung oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 31.5.2005 hinaus hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 10.8.2006 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen der Drs. A. und K. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zum Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Nennenswerte Funktionseinschränkungen liegen am linken Bein nicht vor. Mit Ausnahme von Dysästhesien bzw. Hypästhesien bestand am linken Bein ein Normalbefund. Angesichts dessen überzeugt die Beurteilung von Dr. Altrichter, dass eine funktionelle Beeinträchtigung auf Grund der Pelzigkeit des linken Beines, die sich auf das Leistungsvermögen auswirken könnte, nicht besteht. Auffällige Befunde am linken Arm haben weder Dr. K. noch Dr. A. beim Kläger erhoben. Durch das gelegentliche Zittern bzw. das "leere Gefühl" ergeben sich keine wesentlichen Funktionseinschränkungen, die sich auf leichte Tätigkeiten auswirken würden. Da auch nach Ansicht des Arztes Dr. S. die maßgeblichen Leiden des Klägers auf neurologischem Gebiet liegen, folgt der Senat - ebenso wie das SG - den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Beurteilungen der Neurologen und Psychiater Dr. A. und Dr. K ... Zutreffend hat das SG auch einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint. Denn selbst wenn der Kläger eine zweijährige Lehre als Berufskraftfahrer abgeschlossen hätte, wäre er als oberer Angelernter einzustufen und damit auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 23.3.2004 - L 5 RJ 169/03; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.5.2000 - L 3 RJ ab 68/00; BSG, Urteil vom 30.7.1997 - 5 RJ 8/96 in Juris), die ihm nach der Beurteilung von Dr. A., der sich der Senat anschließt, gesundheitlich zumutbar ist. Nach Aktenlage ergeben sich darüber hinaus keine Hinweise, dass der Kläger eine zweijährige Lehre als Berufskraftfahrer absolviert hätte. Seinen Angaben zufolge hat er lediglich in der ehemaligen Sowjetunion vom 15.12.1980 bis 16.2.1981 (zwei Monate) Mechaniker gelernt. Dementsprechend hat der letzte Arbeitgeber des Klägers ihn auch lediglich als ungelernten Arbeiter (Anlernzeit bis drei Monate) angesehen. Neue medizinische Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.5.2005 hinaus.
Der 1957 geborene Kläger kam im November 1989 aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland. Dort war er nach seinen eigenen Angaben von Oktober 1975 bis Oktober 1989 als Mechaniker beschäftigt. In der Bundesrepublik Deutschland war er von April 1990 bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit im April 2002 als Berufskraftfahrer tätig. Im Juni 2002 wurde beim Kläger ein Tumor (Meningeom) entfernt. Danach befand er sich vom 15.8. bis 10.9.2002 zu einem Heilverfahren in der W.klinik D., deren Ärzte ihn für unter drei Stunden täglich einsatzfähig hielten. Nach einem Wundinfekt und einer Knochendeckelentfernung wurde im Januar 2003 eine Schädeldachplastik vorgenommen. Mit Bescheid vom 10.4.2003 gewährte die Beklagte dem Kläger auf Grund eines Leistungsfalles vom 24.4.2002 vom 1.11.2002 bis 31.5.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Am 24.2.2005 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente über den Wegfallzeitpunkt hinaus, wobei er angab, ab 1.2.2001 einen Handel mit Hausgeräten, Holzpaletten usw. zu betreiben. Die Beklagte holte eine Auskunft beim letzten Arbeitgeber des Klägers, der P. und B. Spedition GmbH und CoKG vom 7.3.2005 ein, die erklärte, der Kläger sei bei ihr vom 15.2.1999 bis 4.4.2003 (Arbeitsunfähigkeit ab 30.4.2002) als LKW-Fahrer Klasse 2 im Fernverkehr beschäftigt gewesen. Es habe sich dabei um ungelernte Arbeiten (Anlernzeit weniger als drei Monaten) gehandelt. Ferner befragte die Beklagte den behandelnden Arzt Dr. S. (Auskunft vom 28.1.2005), der Arztbriefe des Neurologen und Psychiaters Dr. K. vom 22.12.2004 und der Neurochirurgischen Klinik des Bezirkskrankenhauses G. vom 12.11.2004 vorlegte. Dr. K. führte in dem genannten Arztbrief aus, der Kläger habe über keine wesentlichen Beschwerden geklagt, der neurologische Befund sei unauffällig gewesen. Ein Rest- oder Rezidivtumor habe kernspintomographisch ausgeschlossen werden können.
Mit Bescheid vom 4.4.2005 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag auf Weitergewährung der Rente ab, weil über den Wegfallzeitpunkt hinaus weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19.5.2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 30.5.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm, mit der er die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgte. Das SG hörte die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. K. gab unter dem 3.8.2005 an, die letzte Vorstellung sei am 13.12.2004 erfolgt. Hierbei habe er beim Kläger mit Ausnahme gelegentlicher Dysästhesien im linken Oberschenkel einen Normalbefund erhoben; es habe keine Hinweise auf ein wesentliches hirnorganisches Psychosyndrom gegeben. Die letzte berufliche Tätigkeit als LKW-Fahrer sollte der Kläger nicht mehr ausüben. Auch sollten schwere körperliche und psychische Belastungen sowie Arbeiten im Freien, insbesondere bei Hitze, vermieden werden. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger mit Einschränkungen noch verrichten. Dr. S. teilte am 17.8.2005 mit, seit Dezember 2004 habe er den Kläger zweimal (am 20.1. und 5.8.2005) gesehen. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit sollte vom neurologischen Gebiet her erfolgen; er halte eine vollschichtige Leistungsfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr für gegeben.
Anschließend holte das SG ein nervenärztliches Gutachten bei der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. ein. Diese stellte beim Kläger im Gutachten vom 11.11.2005 eine Pelzigkeit des linken Beines bei Zustand nach Kopfoperation und eine latente Anfallsbereitschaft fest. Sie führte aus, wegen der latenten Anfallsbereitschaft sollten schwere Arbeiten sowie Tätigkeiten unter ungünstigen klimatischen Bedingungen, insbesondere Hitze, sowie mit Gefahren, zum Beispiel Besteigen von Leitern und Gerüsten, sowie Nacht- und Akkordarbeit vermieden werden. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen, z. B. Lager- und Montagearbeiten sowie Pförtnerdienste, könnten mindestens sechs Stunden verrichtet werden.
Durch Urteil vom 22.5.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, eine Erwerbsminderung liege nicht vor, da der Kläger in der Lage sei, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu dieser Überzeugung gelange das SG auf Grund der sachverständigen Zeugenauskunft des Neurologen und Psychiaters Dr. K. sowie des Gutachtens der Neurologin und Psychiaterin Dr. A ... Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 16.6.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3.7.2006 Berufung zum Landessozialgerichts Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, er sei nach wie vor voll erwerbsgemindert. Dr. S. habe bestätigt, dass eine vollschichtige leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich sei, da sein linkes Bein und sein linker Arm nach wie vor schwer betroffen seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31. Mai 2005 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 10.8.2006 auf die Möglichkeit einer Entscheidung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweise Erwerbsminderung oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 31.5.2005 hinaus hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 10.8.2006 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen der Drs. A. und K. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zum Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Nennenswerte Funktionseinschränkungen liegen am linken Bein nicht vor. Mit Ausnahme von Dysästhesien bzw. Hypästhesien bestand am linken Bein ein Normalbefund. Angesichts dessen überzeugt die Beurteilung von Dr. Altrichter, dass eine funktionelle Beeinträchtigung auf Grund der Pelzigkeit des linken Beines, die sich auf das Leistungsvermögen auswirken könnte, nicht besteht. Auffällige Befunde am linken Arm haben weder Dr. K. noch Dr. A. beim Kläger erhoben. Durch das gelegentliche Zittern bzw. das "leere Gefühl" ergeben sich keine wesentlichen Funktionseinschränkungen, die sich auf leichte Tätigkeiten auswirken würden. Da auch nach Ansicht des Arztes Dr. S. die maßgeblichen Leiden des Klägers auf neurologischem Gebiet liegen, folgt der Senat - ebenso wie das SG - den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Beurteilungen der Neurologen und Psychiater Dr. A. und Dr. K ... Zutreffend hat das SG auch einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint. Denn selbst wenn der Kläger eine zweijährige Lehre als Berufskraftfahrer abgeschlossen hätte, wäre er als oberer Angelernter einzustufen und damit auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 23.3.2004 - L 5 RJ 169/03; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.5.2000 - L 3 RJ ab 68/00; BSG, Urteil vom 30.7.1997 - 5 RJ 8/96 in Juris), die ihm nach der Beurteilung von Dr. A., der sich der Senat anschließt, gesundheitlich zumutbar ist. Nach Aktenlage ergeben sich darüber hinaus keine Hinweise, dass der Kläger eine zweijährige Lehre als Berufskraftfahrer absolviert hätte. Seinen Angaben zufolge hat er lediglich in der ehemaligen Sowjetunion vom 15.12.1980 bis 16.2.1981 (zwei Monate) Mechaniker gelernt. Dementsprechend hat der letzte Arbeitgeber des Klägers ihn auch lediglich als ungelernten Arbeiter (Anlernzeit bis drei Monate) angesehen. Neue medizinische Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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