Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 An 398/77
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Chefingenieure großer Unternehmen, die unmittelbar der Geschäftsleitung unterstehen, denen Prokura erteilt ist und die Vorgesetzte von Ingenieuren sind, sind als leitende Angestellte grundsätzlich in die Leistungsgruppe 1 für Angestellte einzustufen (Anschluß an BSG vom 3. Februar 1977 – 11 RA 24/76).
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4. Oktober 1974 insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als die Beklagte verurteilt wurde, das Altersruhegeld des Klägers unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 B zu § 22 FRG für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 30. Juni 1946 neu zu berechnen.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen notwendigen Aufwendungen aller Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Unter den Beteiligten ist noch streitig, ob der 1907 geborene Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 30. Juni 1948 in die Leistungsgruppe B 1 oder B 2 der Anlage 1 zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) einzustufen ist. Der Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur, war damals als Chef-Ingenieur und stellvertretender Betriebsleiter bei der E. GmbH in C. beschäftigt, die seinerzeit 1200 bis 2000 Beschäftigte sowie einen Jahresumsatz von 40 bis 100 Millionen Reichsmark hatte. Im Versichertenausweis ist er als Prokurist und Abteilungsleiter bezeichnet.
Durch Bescheid vom 5. September 1972, ersetzt durch die späteren Bescheide vom 26. März und 10. August 1973, gewährte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld ab 1. Juni 1972. Dabei wurde die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 30. April 1952 nach der Leistungsgruppe 2 nach Anlage 1 B zu § 22 FRG bewertet, die darauffolgende Zeit bis zum 10. Mai 1954 nach der Leistungsgruppe 1.
Mit seiner Klage gegen diesen Bescheid begehrte der Kläger die Bewertung der Zeit vom 1. Januar 1946 an nach der Leistungsgruppe 1. Dieser Klage hat das Sozialgericht Kassel durch Urteil vom 4. Oktober 1974 stattgegeben.
Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1976 zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht durch Urteil vom 3. Februar 1977 das Urteil des erkennenden Senates hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 30. Juni 1948 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Das BSG stellt darauf ab, ob der Kläger die 1946 bis 1948 ausgeübte Funktion zuvor schon 5 Jahre lang wahrgenommen hat und schon seit 1941 einschlägige Erfahrungen, auf denen er 1946 aufbauen konnte, hat sammeln können.
Die Beklagte hält es nicht für überwiegend wahrscheinlich, daß der Kläger die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen seit 1941 erfüllt hat.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4. Oktober 1974 insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als die Beklagte zur Einstufung der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 30. Juni 1948 in die Leistungsgruppe 1 für Angestellte verurteilt wurde.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu seiner Tätigkeit von 1941 bis 1946 führt er im wesentlichen folgendes aus:
Die Firma "B.” habe im Jahre 1941 durch Inserate einen Chefingenieur gesucht. Aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als früherer Chefingenieur eines anderen Werkes sei er unter einer großen Anzahl von Bewerben für diese Position ausgewählt worden. Seine Tätigkeit habe er am 1. April 1941 aufgenommen. In den ersten 3 Monaten habe er eine Probezeit absolviert. Am 1. Juli 1941 sei ihm Prokura erteilt worden. Er habe die volle Verantwortung für die zentrale technische Leitung der Werksgruppe von 5 Werken getragen. Dabei sei er dem "Betriebsführer” unterstellt gewesen. Indessen habe ihm dieser als Kaufmann im technischen Bereich nur ganz allgemeine Anweisungen geben können.
Er sei Chef aller im Unternehmen beschäftigter Ingenieure gewesen. Sein Gehalt habe schon im Jahre 1939 um monatlich 1.600,– RM gelegen. Investitionsentscheidungen habe er bis zum Betrag von 30.000,– RM gelöst treffen dürfen. Die von 1946 bis 1948 ausgeübte Funktion habe er bereits seit 1941 wahrgenommen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich auch nach der Zurückverweisung des Rechtsstreites durch das BSG für die Zeit ab 1. Juli 1946 als unbegründet.
Nach dem zurückverweisenden Urteil des BSG (S. 5 bis 6) war nur noch festzustellen, ob der Kläger über einen Zeitraum von 5 Jahren, also ab 1941 den Posten eines Chefingenieurs innehatte und dabei einschlägige Erfahrungen sammeln konnte. Hierbei geht das BSG offenbar davon aus, daß die Einstufung des Klägers in die Leistungsgruppe 1 für die streitige Zeit dann gerechtfertigt ist, wenn der Kläger in den vorausgegangenen 5 Jahren dieselbe Funktion innehatte und dadurch Erfahrungen sammeln konnte. Nur hiervon hängt die Entscheidung des Rechtsstreites nunmehr noch ab. Die Einstufung der Tätigkeit des Klägers während des streitigen Zeitraumes wie auch in den 5 Jahren vorher ist demgegenüber in den Hintergrund getreten.
Zur Feststellung der Funktion des Klägers während der Zeit von 1941 bis 1946 stützt sich der erkennende Senat insbesondere auf das insoweit glaubhafte Vorbringen des Klägers. Schon im Verfahren vor der Revision wurde der Sachverhalt hinsichtlich des streitigen Zeitraumes aufgeklärt. Diese Sachaufklärung wurde aufgrund des zurückverweisenden Urteils des BSG durch gezielte gerichtliche Fragen an den Kläger ergänzt. Die gerichtlichen Fragen hat der Kläger umfassend und überzeugend beantwortet. Seine Darlegungen enthalten keine Widersprüche zu dem Sachverhalt, der sich vor dem Revisionsverfahren ergeben hat.
Unter diesen Umständen bestand für den erkennenden Senat keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt der Darlegungen des Klägers in Zweifel zu ziehen.
Hiernach steht zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, daß der Kläger durch ein Zeitungsinserat der Firma B. im Jahre 1941 zu einer Bewerbung veranlaßt worden ist. Diese Firma hatte seinerzeit jemanden gesucht, der in der Lage sein mußte, eine Werkgruppe im technischen Bereich voll verantwortlich zu leiten. Unter mehreren Bewerbern ist der Kläger ausgewählt worden. Er hat seine Stelle am 1. April 1941 angetreten. Zunächst hat er eine Probezeit absolviert, bis er am 1. Juli 1941 endgültig übernommen worden ist. Nach seiner Übernahme ist ihm Prokura erteilt worden.
Der Kläger war Chef aller im Unternehmen beschäftigten Ingenieure. Schon dies rechtfertigt seine Bezeichnung als "Chefingenieur”. Seine von ihm im einzelnen beschriebenen Aufgaben und Befugnisse entsprechen denen, die er auch während der streitigen Zeit innehatte. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat lediglich einmal ausgeführt, die Ausführungen des Klägers stellten nur seine bekannte Ansicht zu den strittigen Fragen dar. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat jedoch der Kläger – wie bereits ausgeführt – gezielte gerichtliche Fragen überzeugend beantwortet. Es sind auch keine Umstände erkennbar, die darauf schließen lassen, daß der Tätigkeitsbereich des Klägers zu Beginn der streitigen Zeit (1946) im Vergleich zu vorher sofort wesentlich erweitert worden ist.
In seiner Tätigkeit von 1941 bis 1946 hatte der Kläger zwangsläufig Gelegenheit, besondere Berufserfahrungen zu erlangen, die er ab 1946 nutzbringend eingesetzt hat.
Hingegen ist nicht überzeugend dargetan, daß der Kläger bereits während der Probezeit (1. April bis 30. Juni 1941) schon dieselbe Funktion eingenommen hat wie während der streitigen Zeit. Hier hat sich der Kläger erst einarbeiten müssen und war dabei auf die tatkräftige Unterstützung seiner Mitarbeiter angewiesen. Auch war ihm noch keine Prokura erteilt.
Unter diesen Umständen kann der vom BSG für erforderlich gehaltene Fünfjahreszeitraum erst ab 1. Juli 1941 beginnen. Er endete am 30. Juni 1946. Von da an entsprach die Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf seine Funktion während der vorausgegangenen 5 Jahre und der dabei gesammelten besonderen Erfahrungen den Merkmalen der Leistungsgruppe 1. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1946 hingegen fehlen die Voraussetzungen für diese Einstufung.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als der Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1946 in die Leistungsgruppe 1 eingestuft wurde. Im übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war zu berücksichtigen, daß der Kläger mit seinem Klagebegehren, das einen Zeitraum von 7 Jahren umfaßte, im wesentlichen durchgedrungen ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen notwendigen Aufwendungen aller Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Unter den Beteiligten ist noch streitig, ob der 1907 geborene Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 30. Juni 1948 in die Leistungsgruppe B 1 oder B 2 der Anlage 1 zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) einzustufen ist. Der Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur, war damals als Chef-Ingenieur und stellvertretender Betriebsleiter bei der E. GmbH in C. beschäftigt, die seinerzeit 1200 bis 2000 Beschäftigte sowie einen Jahresumsatz von 40 bis 100 Millionen Reichsmark hatte. Im Versichertenausweis ist er als Prokurist und Abteilungsleiter bezeichnet.
Durch Bescheid vom 5. September 1972, ersetzt durch die späteren Bescheide vom 26. März und 10. August 1973, gewährte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld ab 1. Juni 1972. Dabei wurde die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 30. April 1952 nach der Leistungsgruppe 2 nach Anlage 1 B zu § 22 FRG bewertet, die darauffolgende Zeit bis zum 10. Mai 1954 nach der Leistungsgruppe 1.
Mit seiner Klage gegen diesen Bescheid begehrte der Kläger die Bewertung der Zeit vom 1. Januar 1946 an nach der Leistungsgruppe 1. Dieser Klage hat das Sozialgericht Kassel durch Urteil vom 4. Oktober 1974 stattgegeben.
Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1976 zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht durch Urteil vom 3. Februar 1977 das Urteil des erkennenden Senates hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 30. Juni 1948 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Das BSG stellt darauf ab, ob der Kläger die 1946 bis 1948 ausgeübte Funktion zuvor schon 5 Jahre lang wahrgenommen hat und schon seit 1941 einschlägige Erfahrungen, auf denen er 1946 aufbauen konnte, hat sammeln können.
Die Beklagte hält es nicht für überwiegend wahrscheinlich, daß der Kläger die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen seit 1941 erfüllt hat.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4. Oktober 1974 insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als die Beklagte zur Einstufung der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 30. Juni 1948 in die Leistungsgruppe 1 für Angestellte verurteilt wurde.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu seiner Tätigkeit von 1941 bis 1946 führt er im wesentlichen folgendes aus:
Die Firma "B.” habe im Jahre 1941 durch Inserate einen Chefingenieur gesucht. Aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als früherer Chefingenieur eines anderen Werkes sei er unter einer großen Anzahl von Bewerben für diese Position ausgewählt worden. Seine Tätigkeit habe er am 1. April 1941 aufgenommen. In den ersten 3 Monaten habe er eine Probezeit absolviert. Am 1. Juli 1941 sei ihm Prokura erteilt worden. Er habe die volle Verantwortung für die zentrale technische Leitung der Werksgruppe von 5 Werken getragen. Dabei sei er dem "Betriebsführer” unterstellt gewesen. Indessen habe ihm dieser als Kaufmann im technischen Bereich nur ganz allgemeine Anweisungen geben können.
Er sei Chef aller im Unternehmen beschäftigter Ingenieure gewesen. Sein Gehalt habe schon im Jahre 1939 um monatlich 1.600,– RM gelegen. Investitionsentscheidungen habe er bis zum Betrag von 30.000,– RM gelöst treffen dürfen. Die von 1946 bis 1948 ausgeübte Funktion habe er bereits seit 1941 wahrgenommen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich auch nach der Zurückverweisung des Rechtsstreites durch das BSG für die Zeit ab 1. Juli 1946 als unbegründet.
Nach dem zurückverweisenden Urteil des BSG (S. 5 bis 6) war nur noch festzustellen, ob der Kläger über einen Zeitraum von 5 Jahren, also ab 1941 den Posten eines Chefingenieurs innehatte und dabei einschlägige Erfahrungen sammeln konnte. Hierbei geht das BSG offenbar davon aus, daß die Einstufung des Klägers in die Leistungsgruppe 1 für die streitige Zeit dann gerechtfertigt ist, wenn der Kläger in den vorausgegangenen 5 Jahren dieselbe Funktion innehatte und dadurch Erfahrungen sammeln konnte. Nur hiervon hängt die Entscheidung des Rechtsstreites nunmehr noch ab. Die Einstufung der Tätigkeit des Klägers während des streitigen Zeitraumes wie auch in den 5 Jahren vorher ist demgegenüber in den Hintergrund getreten.
Zur Feststellung der Funktion des Klägers während der Zeit von 1941 bis 1946 stützt sich der erkennende Senat insbesondere auf das insoweit glaubhafte Vorbringen des Klägers. Schon im Verfahren vor der Revision wurde der Sachverhalt hinsichtlich des streitigen Zeitraumes aufgeklärt. Diese Sachaufklärung wurde aufgrund des zurückverweisenden Urteils des BSG durch gezielte gerichtliche Fragen an den Kläger ergänzt. Die gerichtlichen Fragen hat der Kläger umfassend und überzeugend beantwortet. Seine Darlegungen enthalten keine Widersprüche zu dem Sachverhalt, der sich vor dem Revisionsverfahren ergeben hat.
Unter diesen Umständen bestand für den erkennenden Senat keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt der Darlegungen des Klägers in Zweifel zu ziehen.
Hiernach steht zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, daß der Kläger durch ein Zeitungsinserat der Firma B. im Jahre 1941 zu einer Bewerbung veranlaßt worden ist. Diese Firma hatte seinerzeit jemanden gesucht, der in der Lage sein mußte, eine Werkgruppe im technischen Bereich voll verantwortlich zu leiten. Unter mehreren Bewerbern ist der Kläger ausgewählt worden. Er hat seine Stelle am 1. April 1941 angetreten. Zunächst hat er eine Probezeit absolviert, bis er am 1. Juli 1941 endgültig übernommen worden ist. Nach seiner Übernahme ist ihm Prokura erteilt worden.
Der Kläger war Chef aller im Unternehmen beschäftigten Ingenieure. Schon dies rechtfertigt seine Bezeichnung als "Chefingenieur”. Seine von ihm im einzelnen beschriebenen Aufgaben und Befugnisse entsprechen denen, die er auch während der streitigen Zeit innehatte. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat lediglich einmal ausgeführt, die Ausführungen des Klägers stellten nur seine bekannte Ansicht zu den strittigen Fragen dar. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat jedoch der Kläger – wie bereits ausgeführt – gezielte gerichtliche Fragen überzeugend beantwortet. Es sind auch keine Umstände erkennbar, die darauf schließen lassen, daß der Tätigkeitsbereich des Klägers zu Beginn der streitigen Zeit (1946) im Vergleich zu vorher sofort wesentlich erweitert worden ist.
In seiner Tätigkeit von 1941 bis 1946 hatte der Kläger zwangsläufig Gelegenheit, besondere Berufserfahrungen zu erlangen, die er ab 1946 nutzbringend eingesetzt hat.
Hingegen ist nicht überzeugend dargetan, daß der Kläger bereits während der Probezeit (1. April bis 30. Juni 1941) schon dieselbe Funktion eingenommen hat wie während der streitigen Zeit. Hier hat sich der Kläger erst einarbeiten müssen und war dabei auf die tatkräftige Unterstützung seiner Mitarbeiter angewiesen. Auch war ihm noch keine Prokura erteilt.
Unter diesen Umständen kann der vom BSG für erforderlich gehaltene Fünfjahreszeitraum erst ab 1. Juli 1941 beginnen. Er endete am 30. Juni 1946. Von da an entsprach die Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf seine Funktion während der vorausgegangenen 5 Jahre und der dabei gesammelten besonderen Erfahrungen den Merkmalen der Leistungsgruppe 1. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1946 hingegen fehlen die Voraussetzungen für diese Einstufung.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als der Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1946 in die Leistungsgruppe 1 eingestuft wurde. Im übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war zu berücksichtigen, daß der Kläger mit seinem Klagebegehren, das einen Zeitraum von 7 Jahren umfaßte, im wesentlichen durchgedrungen ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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