Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 8 KR 490/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab 02.08.2007 bis zur Bestandskraft des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29.06.2007, längstens aber bis zur Bestandskraft des Bescheides der Beigeladenen vom 31.07.2007, Krankenversicherungsschutz als Pflichtversichertem in der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller befand sich vom 19.08.2006 bis 20.06.2007 in Strafhaft. Er erhielt am 20.06.2007 ein Entlassungsgeld i.H.v. 677,41 EUR. Zuvor war er bei der Antragsgegnerin pflichtversichert. Seit 20.06.2007 absolviert er eine stationäre Therapie im S. Therapiezentrum B ... Ebenfalls am 20.06.2007 beantragte er bei der Beigeladenen Leistungen nach dem SGB XII. Die Beigeladene verwies den Antragsteller hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes an die Antragsgegnerin. Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin die Aufnahme zur Pflichtversicherung. Mit Bescheid vom 29.06.2007 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab mit der Begründung, der Antragsteller habe eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 264 SGB V. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Mit Bescheid vom 31.07.2007 lehnte die Beigeladene den Antrag des Antragstellers auf Hilfe zum Lebensunterhalt ab, da der Antragsteller durch das Entlassungsgeld in der Lage sei, zurzeit seinen monatlichen Bedarf selbst zu decken. Am 02.08.2007 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt mit dem Ziel der Gewährung von Krankenversicherungsschutz. Er trägt vor, die Beigeladene versichere ihn nicht und die Antragsgegnerin habe die Krankenversicherung ebenfalls abgelehnt. Er sei daher seit 20.06.2007 ohne Krankenversicherungsschutz. Es sei folglich völlig unklar, wer seine Therapie bezahlen werde. Aktuell müsse er einen Zahnarzt aufsuchen. Eine private Behandlung könne er sich nicht leisten. Die Antragsgegnerin trägt vor, die Beigeladene habe die Leistungen nach dem SGB XII zu Unrecht abgelehnt. Sofern die Beigeladene eine Anmeldung nach § 264 SGB V für den Antragsteller vornehmen würde, sei sie bereit, die Krankenbehandlung zu übernehmen. Die Beigeladene hat mitgeteilt, dass aus Sicht des Sozialamtes § 264 SGB V keine Anwendung finde. Da der Antragsteller am Tag der Haftentlassung keine Leistungen nach dem SGB XII bezogen habe, greife für ihn die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gilt, ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Fassung des Antrags gebunden. Erforderlichenfalls ist das Rechtsschutzbegehren durch Auslegung des Antrags zu ermitteln. Im Zweifel wird der Rechtsschutzsuchende den Antrag stellen wollen, der ihm am besten zum Ziel verhilft (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 123 Rdn. 3). Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er die Gewährung von Krankenversicherungsschutz begehrt, wobei dies hauptsächlich durch eine gesetzliche Pflichtversicherung erfolgen soll und hilfsweise durch Krankenversicherungsschutz nach § 264 Abs. 2 SGB V.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht – soweit ein Fall nach Abs. 1 nicht vorliegt - auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System: Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Ein Anordnungsanspruch auf Feststellung des Krankenversicherungsschutzes besteht, da dem Antragsteller zumindest nach vorläufiger Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab dem 02.08.2007 (Tag des Antrags auf einstweilige Anordnung bei Gericht) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Krankenversicherungsschutz zu gewähren ist. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. Gem. § 5 Abs. 8a SGB V ist u.a. nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wer Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches oder Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist. Der Antragsteller war vor Inhaftierung bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Er hatte bis einschließlich 20.06.2007 Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz. Die Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz stellt einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V dar (so auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/3100, S. 94; vgl. auch SG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007 – S 8 KR 304/07 ER). Ab 21.06.2007 bezog der Antragsteller (bislang) keine laufenden Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB XII. Die Beigeladene hat den entsprechenden Antrag des Antragstellers abgelehnt. Dieser Bescheid ist bislang nicht aufgehoben. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin greift § 5 Abs. 8a S. 2 SGB V vorliegend nach summarischer Prüfung nicht ein. Danach ist nicht versicherungspflichtig, wer Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII ist. Der Antragsteller ist nach bisheriger Sach- und Rechtslage gerade nicht Empfänger von diesen Leistungen, da die Beigeladene seinen Antrag abgelehnt hat. Ob die Beigeladene diesen Antrag zu Unrecht abgelehnt hat, ist dabei für die Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt unerheblich, da der Wortlaut des § 5 Abs. 8a S. 1 SGB V allein an den tatsächlichen Empfängerstatus, d.h. an den tatsächlichen Leistungsbezug anknüpft. Grundsätzlich gilt, dass innerhalb eines gegliederten Sozialleistungssystems die anderen Träger die Regelungsbefugnis des zuständigen Trägers zu akzeptieren haben. Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, muss jeder Träger die Entscheidungen der anderen Träger respektieren und inhaltlich seinen Entscheidungen zu Grunde legen. Die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 8a SGB V (BT-Drucks. 16/3100 S. 94f.) gibt keinen Hinweis, dass im Rahmen des § 5 Abs. 8 a SGB V von diesen Grundsätzen abgewichen werden sollte. Die Regelung des § 5 Abs. 8 a S. 3 SGB V greift ebenfalls nach dem eindeutigen Wortlaut nicht ein. Nach dieser Regelung greift die Versicherungspflicht nicht ein, wenn der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII für weniger als einen Monat unterbrochen ist. Zwar hat die Beigeladene in ihrer Stellungnahme u.a. ausgeführt, dass sich die Ablehnung auf den Zeitraum 20.06.2007 bis 29.07.2007 beziehe, so dass der Ablehnungszeitraum weniger als einen Monat beträgt. Allerdings setzt das Wort "unterbrochen" schon denklogisch voraus, dass der Betreffende Leistungen nach dem SGB XII erhalten hat und der Bezug dieser Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Vorliegend fehlt es aber bereits am Bezug der Leistungen. Die einstweilige Anordnung wird längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides der Beigeladenen vom 31.07.2007 angeordnet. Sollte in einem Widerspruchsverfahren der Bescheid vom 31.07.2007 aufgehoben und dem Antragsteller beginnend ab Haftentlassung Leistungen nach dem SGB XII bewilligt werden, so wäre der Krankenversicherungsschutz nach § 264 SGB V von der Antragsgegnerin zu übernehmen. Die Beigeladene hätte in diesem Fall die entsprechende Anmeldung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin vorzunehmen (dazu SG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007 – S 8 KR 304/07 ER). Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich zumindest aus Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller befand sich vom 19.08.2006 bis 20.06.2007 in Strafhaft. Er erhielt am 20.06.2007 ein Entlassungsgeld i.H.v. 677,41 EUR. Zuvor war er bei der Antragsgegnerin pflichtversichert. Seit 20.06.2007 absolviert er eine stationäre Therapie im S. Therapiezentrum B ... Ebenfalls am 20.06.2007 beantragte er bei der Beigeladenen Leistungen nach dem SGB XII. Die Beigeladene verwies den Antragsteller hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes an die Antragsgegnerin. Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin die Aufnahme zur Pflichtversicherung. Mit Bescheid vom 29.06.2007 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab mit der Begründung, der Antragsteller habe eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 264 SGB V. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Mit Bescheid vom 31.07.2007 lehnte die Beigeladene den Antrag des Antragstellers auf Hilfe zum Lebensunterhalt ab, da der Antragsteller durch das Entlassungsgeld in der Lage sei, zurzeit seinen monatlichen Bedarf selbst zu decken. Am 02.08.2007 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt mit dem Ziel der Gewährung von Krankenversicherungsschutz. Er trägt vor, die Beigeladene versichere ihn nicht und die Antragsgegnerin habe die Krankenversicherung ebenfalls abgelehnt. Er sei daher seit 20.06.2007 ohne Krankenversicherungsschutz. Es sei folglich völlig unklar, wer seine Therapie bezahlen werde. Aktuell müsse er einen Zahnarzt aufsuchen. Eine private Behandlung könne er sich nicht leisten. Die Antragsgegnerin trägt vor, die Beigeladene habe die Leistungen nach dem SGB XII zu Unrecht abgelehnt. Sofern die Beigeladene eine Anmeldung nach § 264 SGB V für den Antragsteller vornehmen würde, sei sie bereit, die Krankenbehandlung zu übernehmen. Die Beigeladene hat mitgeteilt, dass aus Sicht des Sozialamtes § 264 SGB V keine Anwendung finde. Da der Antragsteller am Tag der Haftentlassung keine Leistungen nach dem SGB XII bezogen habe, greife für ihn die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gilt, ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Fassung des Antrags gebunden. Erforderlichenfalls ist das Rechtsschutzbegehren durch Auslegung des Antrags zu ermitteln. Im Zweifel wird der Rechtsschutzsuchende den Antrag stellen wollen, der ihm am besten zum Ziel verhilft (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 123 Rdn. 3). Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er die Gewährung von Krankenversicherungsschutz begehrt, wobei dies hauptsächlich durch eine gesetzliche Pflichtversicherung erfolgen soll und hilfsweise durch Krankenversicherungsschutz nach § 264 Abs. 2 SGB V.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht – soweit ein Fall nach Abs. 1 nicht vorliegt - auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System: Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Ein Anordnungsanspruch auf Feststellung des Krankenversicherungsschutzes besteht, da dem Antragsteller zumindest nach vorläufiger Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab dem 02.08.2007 (Tag des Antrags auf einstweilige Anordnung bei Gericht) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Krankenversicherungsschutz zu gewähren ist. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. Gem. § 5 Abs. 8a SGB V ist u.a. nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wer Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches oder Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist. Der Antragsteller war vor Inhaftierung bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Er hatte bis einschließlich 20.06.2007 Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz. Die Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz stellt einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V dar (so auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/3100, S. 94; vgl. auch SG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007 – S 8 KR 304/07 ER). Ab 21.06.2007 bezog der Antragsteller (bislang) keine laufenden Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB XII. Die Beigeladene hat den entsprechenden Antrag des Antragstellers abgelehnt. Dieser Bescheid ist bislang nicht aufgehoben. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin greift § 5 Abs. 8a S. 2 SGB V vorliegend nach summarischer Prüfung nicht ein. Danach ist nicht versicherungspflichtig, wer Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII ist. Der Antragsteller ist nach bisheriger Sach- und Rechtslage gerade nicht Empfänger von diesen Leistungen, da die Beigeladene seinen Antrag abgelehnt hat. Ob die Beigeladene diesen Antrag zu Unrecht abgelehnt hat, ist dabei für die Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt unerheblich, da der Wortlaut des § 5 Abs. 8a S. 1 SGB V allein an den tatsächlichen Empfängerstatus, d.h. an den tatsächlichen Leistungsbezug anknüpft. Grundsätzlich gilt, dass innerhalb eines gegliederten Sozialleistungssystems die anderen Träger die Regelungsbefugnis des zuständigen Trägers zu akzeptieren haben. Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, muss jeder Träger die Entscheidungen der anderen Träger respektieren und inhaltlich seinen Entscheidungen zu Grunde legen. Die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 8a SGB V (BT-Drucks. 16/3100 S. 94f.) gibt keinen Hinweis, dass im Rahmen des § 5 Abs. 8 a SGB V von diesen Grundsätzen abgewichen werden sollte. Die Regelung des § 5 Abs. 8 a S. 3 SGB V greift ebenfalls nach dem eindeutigen Wortlaut nicht ein. Nach dieser Regelung greift die Versicherungspflicht nicht ein, wenn der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII für weniger als einen Monat unterbrochen ist. Zwar hat die Beigeladene in ihrer Stellungnahme u.a. ausgeführt, dass sich die Ablehnung auf den Zeitraum 20.06.2007 bis 29.07.2007 beziehe, so dass der Ablehnungszeitraum weniger als einen Monat beträgt. Allerdings setzt das Wort "unterbrochen" schon denklogisch voraus, dass der Betreffende Leistungen nach dem SGB XII erhalten hat und der Bezug dieser Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Vorliegend fehlt es aber bereits am Bezug der Leistungen. Die einstweilige Anordnung wird längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides der Beigeladenen vom 31.07.2007 angeordnet. Sollte in einem Widerspruchsverfahren der Bescheid vom 31.07.2007 aufgehoben und dem Antragsteller beginnend ab Haftentlassung Leistungen nach dem SGB XII bewilligt werden, so wäre der Krankenversicherungsschutz nach § 264 SGB V von der Antragsgegnerin zu übernehmen. Die Beigeladene hätte in diesem Fall die entsprechende Anmeldung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin vorzunehmen (dazu SG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007 – S 8 KR 304/07 ER). Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich zumindest aus Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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