L 22 R 373/06 -17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 338/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 373/06 -17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 31. Januar 2006 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI und die Berücksichtigung der erzielten Arbeitsentgelte für die Zeit vom 01. November 1979 bis 31. Dezember 1989 betrifft. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Zehntel zu erstatten. Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. November 1979 bis 31. Dezember 1989 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Die 1955 geborene Klägerin ist Diplomingenieurin in der Fachrichtung Landschaftsarchitektur (Urkunde der Technischen Universität D vom 08. Oktober 1979).

Die Klägerin arbeitete vom 01. November 1979 bis 31. Dezember 1989 als Ingenieurin für Garten- und Landschaftsgestaltung bzw. Mitarbeiterin Projektierung Tiefbau/Freiflächengestalterin - Gartenarchitektin (ab September 1981) beim VEB SB und vom 01. Januar 1990 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Gartenarchitektin beim VEB I B Stammbetrieb.

Zum 01. Januar 1980 trat sie der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.

Im Januar 2004 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Zeit vom 01. November 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.

Mit Bescheid vom 28. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin sei nicht als Ingenieur, sondern als Landschaftsgestalter beschäftigt gewesen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem Klägerin unter Vorlage von Arbeitsverträgen und Funktionsplänen geltend machte, sie habe als Landschaftsarchitektin ingenieurtechnische Aufgaben (Planung von Freianlagen und Bauüberwachung) wahrzunehmen gehabt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Mai 2005 zurück: Beim VEB IB habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.

Dagegen hat die Klägerin am 31. Mai 2005 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und vorgetragen:

Sie habe eine Beschäftigung entsprechend ihrer Berufsbezeichnung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens ausgeübt. Hauptzweck sei die Errichtung von Bauwerken gewesen. Zum Betrieb hätten neben bauvorbereitenden und -ausführenden Abteilungen auch ein Betonwerk gehört. Anderen Kollegen aus dem VEB Industriebau seien Zusatzversorgungsansprüche bereits anerkannt worden. Die Klägerin hat die Auflistung zum Nachweis der bisherigen Tätigkeit als Landschaftsarchitekt der GmbH Architektur- und vom 28. Februar 1991, das Statut des VEB B I B vom 19. Januar 1990 und den Beschluss des Ministerrats zur Bildung eines zentral geleiteten Industriebaukombinates im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Bauwesen und Wohnungswirtschaft vom 29. Dezember 1989 vorgelegt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 28. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. November 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.

Mit Urteil vom 31. Januar 2006 hat das Sozialgericht antragsgemäß entschieden: Beim VEB I B handele es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens, was sowohl aus dem Statut vom 19. Januar 1990 als auch dem Beschluss zur Bildung eines zentral geleiteten Industriebaukombinats vom 29. Dezember 1989 hervorgehe. Die Klägerin sei auch als Landschaftsarchitektin ihrer beruflichen Qualifikation entsprechend beschäftigt gewesen. Nach den Funktionsplänen zählten zu ihrer Arbeitsaufgabe die selbständige Durchführung von Projektierungsaufgaben der Fachgebiete Tiefbau/Freiflächengestaltung, die Bearbeitung von Investitionsvorhaben sowie die Realisierung der Projektierungsaufgaben in Form der Anleitung und Kontrolle. Dafür sei ein Hoch- oder Fachschulabschluss als Gartenarchitekt bzw. ein Abschluss als Ingenieur der Fachrichtung Landschaftsarchitektur erforderlich gewesen.

Gegen das ihr am 01. März 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. März 2006 eingelegte Berufung der Beklagten.

Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen zur Einbeziehung in die AVtI hätten hinsichtlich des Zeitraums vom 01. November 1979 bis 31. Dezember 1989 nicht vorgelegen. Der VEB S B sei kein Baubetrieb gewesen, wie etwa die Betriebe der zentral geleiteten Baukombinate oder der Wohnungsbaukombinate, der massenhaft Bauwerke errichtet habe. Es habe sich vielmehr um einen Baubetrieb gehandelt, der ausschließlich Bautätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) verrichtet habe. Dementsprechend sei dieser Betrieb dem MfS unterstellt gewesen. Die Beklagte hat verschiedene Unterlagen, die dem Sozialgericht Berlin im Verfahren S 6 RA 1323/03 vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) zum VEB SBübersandt wurden, vorgelegt.

Die Beklagte beantragt, nachdem sie anerkannt hat, dass das AAÜG nach dessen § 1 anwendbar ist und die Klägerin dieses Anerkenntnis angenommen hat,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 31. Januar 2006 zu ändern und die Klage, soweit sie den Zeitraum vom 01. November 1979 bis 31. Dezember 1989 betrifft, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach ihrer Ansicht lässt sich eine Begrenzung der maßgebenden Betriebe auf solche der industriellen Produktion den Regelungen der Versorgungsordnung nicht entnehmen. Auch erwähne das von der Beklagten zitierte Urteil des BSG vom 18. Juni 2003 (B 4 RA 1/03 R) an keiner Stelle das Erfordernis einer Massenproduktion. Der VEB SB sei ein Baubetrieb gewesen, der Bauwerke und betriebsfertige Anlagen für das MfS ausgeführt habe. Die Spezifität dieses Auftraggebers habe darin bestanden, dass an bestimmte Bauwerke (wie z. B. Dienstgebäude, bestimmte Wohn- und Ferienobjekte) hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen besondere Vorgaben einzuhalten gewesen seien. Dieser VEB habe über ein eigenes Betonwerk verfügt, in welchem die komplexe Fließfertigung und die komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken stattgefunden habe. Es habe sich hierbei u. a. um Wohnungen für die Mitarbeiter des MfS, Ferienobjekte, Sportanlagen und Dienstgebäude an verschiedensten Standorten in der DDR gehandelt. Es sei in der DDR üblich gewesen, dass Betriebe (wie beispielsweise Bahn, Post, NVA, Konsum) eigene Wohnungen, Kindergärten, Ferienobjekte etc. gebaut hätten. Wirtschaftsunterlagen, Bilanzen, Kostenrechnungen, Plankennzahlen und dergleichen könne die Klägerin nicht vorlegen. Aus ihrer Erinnerung könne sie lediglich einzelne näher bezeichnete, erstellte Wohneinheiten in den Wohnkomplexen sowie Dienst- und Sonderbauten in Plattenbauweise benennen. Neben diesen habe der VEB SB ähnliche Wohnungsbauvorhaben und sonstige Vorhaben im gesamten Territorium der DDR ausgeführt. Im Übrigen verweise sie darauf, dass die Aufgaben der den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten wissenschaftlichen Institute, Forschungsinstitute und Versuchsstationen mit Sicherheit nicht in der "Massenproduktion" bestanden hätten. Eine nicht geringe Anzahl ehemaliger Kollegen mit den gleichen betrieblichen Voraussetzungen seien bereits Bezieher einer Zusatzrente, die noch im Nachgang zuerkannt worden sei. Dem Grundsatz der Gleichbehandlung folgend habe auch sie darauf Anspruch. Die Klägerin hat u. a. eine Kopie des Zwischenberichtes über den Stand der Auflösung des ehemaligen Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) vom 05. Februar 1990 vorgelegt.

Der Senat hat vom Amtsgericht Charlottenburg Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB S B (110-15-1520) und zum VEB B B, VEB I B - Stammbetrieb (110-15-1752) und einen Auszug aus dem Handelsregister zur O Baugesellschaft mbH (HRB 36500) beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Beklagte, soweit das Urteil angefochten ist, zu Unrecht verurteilt. Der Bescheid vom 28. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2005 ist insoweit rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. November 1979 bis 31. Dezember 1989 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt, denn sie hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben. Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Das BSG hat außerdem wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wenn bundesrechtlich einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).

Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sind über die Zeit vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 hinausgehend keine weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Die Klägerin übte keine Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb des Bauwesens, deren Hauptaufgabe der Industriebau oder der Bau von Wohnkomplexen nebst dazugehörigen Nebenanlagen war, aus.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.

Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.

Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).

Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).

Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).

Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.

Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

Der Einwand der Klägerin, der 2. DB zur AVtI-VO sei nicht zu entnehmen, dass vom Begriff des volkseigenen Betriebes lediglich der volkseigene Produktionsbetrieb erfasst werde, findet im Hinblick auf § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, der eine Gleichstellung mit "volkseigenen Produktionsbetrieben" anordnet, bereits keine Stütze. Dem Recht des Beitrittsgebietes war eine Unterscheidung des volkseigenen Betriebes in volkseigene Produktionsbetriebe und andere volkseigene Betriebe nicht fremd. So differenzierte bereits die Verordnung über die Organisation der volkseigenen örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen vom 22. Februar 1951 (GBl. DDR 1951, 143) in § 2 Abs. 2 im Rahmen der Neuordnung der volkseigenen Industrie bei den Kommunalwirtschaftsunternehmen zwischen Produktions-, Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben. § 16 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Organisation der volkseigenen örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen vom 04. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 405) erwähnte darüber hinaus neben den Produktions-, Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben auch noch sonstige kommunale Einrichtungen. Das Recht des Beitrittsgebiets bietet damit auch im Übrigen ausreichend Anhaltspunkte für die vom BSG vorgenommene Auslegung des Begriffes des volkseigenen Betriebes im Sinne des volkseigenen Produktionsbetriebes. In einem weiteren Urteil vom 09. April 2002 (B 4 RA 39/01 R) hat das BSG in diesem Zusammenhang auf die Erste Durchführungsbestimmung zur AVtI-VO vom 26. September 1950 (GBl DDR 1950, 1043) - 1. DB zur AVtI-VO - hingewiesen, die in § 1 Satz 1 den Kreis der Versorgungsberechtigten ausdrücklich als die technische Intelligenz umschrieb, die konstruktiv und schöpferisch in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig war und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nahm.

Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R).

Wenn das BSG den volkseigenen Produktionsbetrieb als auf einen solchen im Bereich der Industrie und des Bauwesens begrenzt verstanden hat, ist dies mit der von ihm gegebenen Begründung (Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R), § 41 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe vom 08. November 1979 (GBl DDR I 1979, 355) - Kombinats-VO 1979 - , der gerade die Bereiche Industrie und Bauwesen benennt und damit wiederum an § 1 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967 (GBl DDR II 1967, 121) - VEB-VO - anknüpft, folgerichtig. Die Klägerin hat keine (neuen) Gesichtspunkte benannt, die geeignet wären, diese Rechtsprechung des BSG in Frage zu stellen, so dass der Senat ihr vollumfänglich folgt. Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).

Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass dem Urteil des BSG vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 1/03 R keine Ausführungen zur Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zu entnehmen sind. Solches folgt jedoch aus den Urteilen des BSG vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R und vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 37/04 R). Danach erstreckt sich der Begriff des volkseigenen Betriebes des Bauwesens nicht auf alle Betriebe, die Bauleistungen erbringen. Nach der AVtI sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnellen, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (so Präambel zur AVtI-VO). Im Hinblick hierauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl DDR II 1963, 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u. a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazu gehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der kompletten Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem o. g. Beschluss u. a. zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten zuständig waren, unterschieden (so das BSG in den genannten Urteilen).

Ziel des neuen ökonomischen Systems im Bauwesen war die bessere Entwicklung der Volkswirtschaft (Einleitung dritter Absatz des Beschlusses vom 14. Juni 1963). Dabei wurde dem Industriebau die entscheidende Bedeutung zugemessen (III Ziffer 1 Absatz 1 des Beschlusses vom 14. Juni 1963), bei dem durch Anwendung der Kompaktbauweise und in der Bausausführung durch komplexe Fließfertigung eine erhebliche Verkürzung der Bauzeiten und eine wesentliche Senkung der Baukosten erreicht werden sollte. Der Industriebau war hierbei nicht allein auf die Errichtung von kompletten Industriewerken, sondern zugleich auf die Errichtung dazugehörender Wohnkomplexe einschließlich Nebenanlagen gerichtet. Die zu schaffenden Wohnkomplexe standen in engem Zusammenhang mit dem Industriebau als notwendige Voraussetzung zur Arbeitskräftegewinnung. Für den komplexen Wohnungsbau waren daher die vorhandenen Wohnungsbaukombinate weiter zu entwickeln bzw. neue zu bilden (III Ziffer 2 Buchstabe b des Beschlusses vom 14. Juni 1963), um dem erheblichen Bedarf nach Wohnungen genügen zu können, was auch insoweit die Anwendung des (Massen)"Produktionsprinzips" bedingte.

Dementsprechend werden nur solche Baubetriebe vom Begriff des volkseigenen Betriebes des Bauwesens erfasst, deren Hauptaufgabe der Industriebau oder der Bau von Wohnkomplexen nebst dazu gehörigen Nebenanlagen war.

Die o. g. drei Kriterien der AVtI lagen im streitigen Zeitraum vom 01. November 1979 bis 31. Dezember 1989 nicht vor.

Die Klägerin war zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies folgt aus der Urkunde der Technischen Universität Dresden vom 08. Oktober 1979. Sie mag auch entsprechend ihrer Berufsbezeichnung beschäftigt gewesen sein. Der für die Klägerin ab 01. November 1979 verbindliche Funktionsplan benennt die Funktion als Ingenieur für Garten- und Landschaftsgestaltung bei erforderlicher abgeschlossener Hoch- oder Fachschulausbildung als Gartenarchitekt. Den Änderungsverträgen zum Arbeitsvertrag mit dem VEB S B vom 17. August 1981 (für die Zeit ab 01. September 1981) und vom 18. April 1983 (für die Zeit ab 01. Mai 1983) bzw. dem Arbeitsvertrag mit diesem Betrieb vom 17. September 1984 und den nachfolgenden Änderungsverträgen zuletzt vom 24. Februar 1987 sind Tätigkeitsbezeichnungen als Mitarbeiter Projektierung/Gartenarchitekt bzw. Gartenarchitekt zu entnehmen. Die dazu gehörenden Funktionspläne für die Zeit ab Juni 1985 bzw. ab 01. Februar 1987, die die Funktion entsprechend benennen, weisen als notwendige Qualifikation ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachschulstudium als Ingenieur der Fachrichtung Landschaftsarchitektur aus.

Der VEB S B war jedoch kein Produktionsbetrieb des Bauwesens im o. g. Sinne.

Nach der Auskunft des BStU vom 13. Januar 2005, vorgelegt von der Beklagten, wurde dieser Betrieb zum 01. Januar 1975 aus dem zuvor jeweils zum 01. Januar 1968 gegründeten VEB M Bund VEB gebildet. Dies geht aus dem ebenfalls beigefügt gewesenen Befehl des Ministers des MfS Nr. 37/67 vom 14. Dezember 1967 und dem weiteren Befehl Nr. 29/74 von 1974 hervor. In erstgenanntem Befehl heißt es: I. Bildung eines Baubetriebes des MfS unter Ziffer 1: Mit Wirkung vom 01. Januar 1968 ist der VEB MB zu bilden, der nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitet und die Aufgabe hat, alle für die politisch-operative Arbeit des Ministeriums für Staatssicherheit erforderlichen Investitions- und Sonderbaumaßnahmen in hoher Qualität mit dem effektivsten Nutzen durchzuführen. Der VEB MoB wird - so Ziffer 2 - dem Leiter der Hauptverwaltung - B - unterstellt, der gleichzeitig die Aufgaben des übergeordneten Organs wahrnimmt. Er ist verantwortlich für die Einarbeitung der materiellen und finanziellen Pläne des Betriebes in den Gesamtplan des MfS. Unter II. Aufgabenstellung des VEB heißt es: Ziffer 1: Mit Wirkung vom 01. Januar 1968 ist aus der bisherigen Aufbauleitung Dynamo der VEB zu bilden. Zur einheitlichen und straffen Leitung aller Baumaßnahmen wird der VEB dem Leiter der Hauptverwaltung - B - unterstellt, der auch die Aufgaben des übergeordneten Organs wahrnimmt. Ziffer 2: Der VEB Bau Dynamo hat laut bestätigtem Produktionsplan die Durchführung von Sportbauten, Wohnungsbauten, Bauten der sozialen und kulturellen Betreuung gemäß Bauinvestitions-Perspektivplan des Ministeriums für Staatssicherheit zu gewährleisten sowie andere Baumaßnahmen auf Weisung des Leiters der Hauptverwaltung - B - durchzuführen. Ziffer 3 Satz 1: Der VEB arbeitet nach den Prinzipien der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind nach I Ziffer 4 und II Ziffer 4 in einem zu bestätigenden Statut festzulegen. In dem weiteren Befehl heißt es: Ziffer 1: Mit Wirkung vom 01. Januar 1975 ist durch die Vereinigung des VEB Montagebau Berlin und der VEB D-B B der VEB S B zu bilden. Ziffer 2: Der VEB S B ist Rechtsnachfolger der volkseigenen Betriebe Montagebau B und D-B B und für die planmäßige Weiterführung aller Aufgaben und Verbindlichkeiten verantwortlich. Seine Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in einem Statut festzulegen, das vom Leiter der Verwaltung Rückwärtige Dienste bestätigt wird. Ziffer 3: Der VEB S B wird von einem Hauptdirektor geleitet, der befehlsmäßig in seine Funktion eingesetzt wird. Er ist zur Gewährleistung einer einheitlichen und komplexen Verantwortung auf dem Gebiet des Bauwesens im MfS dem zuständigen Stellvertreter des Leiters der Verwaltung Rückwärtige Dienste unterstellt. Ziffer 4: Der Hauptdirektor leitet den Betrieb nach dem Prinzip der Einzelverantwortung und hat nach den Grundsätzen des demokratischen Zentralismus die Planung, Plandurchführung und wirtschaftliche Rechnungsführung im Betrieb so zu gestalten, dass die Stabilität und Kontinuität des Reproduktionsprozesses gesichert wird und alle übertragenen Aufgaben mit hoher Effektivität erfüllt werden.

Die Rechtsfähigkeit des VEB SB endete zum 31. Dezember 1989. Nach dem vom Amtsgericht Charlottenburg beigezogenen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft wurde er dort allerdings nicht gelöscht. Er wurde jedoch aufgrund des Beschlusses des Ministerrats zur Bildung eines zentral geleiteten Industriekombinats im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Bauwesen und Wohnungswirtschaft vom 29. Dezember 1989 mit Wirkung vom 01. Januar 1990 mit dem VEB R B, dem VEB GAN S und dem VEB GAN S B zum zu demselben Zeitpunkt gegründeten VEB Bau- und Montagekombinat Industriebau B zusammengelegt. Nach § 1 Abs. 2 des Statuts des VEB Bau- und Montagekombinat Industriebau B vom 19. Januar 1990 bestand dieses Kombinat aus den Kombinatsbetrieben VEB Industriebau B - Stammbetrieb, VEB I, VEB B, VEB Bund VEB I B.

Ein Statut insbesondere des VEB S B, das nähere Auskunft zum genauen Betriebszweck geben könnte, ist nicht auffindbar. Der Auskunft des BStU vom 13. Januar 2005 war ein solches nicht beigefügt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mitgeteilt, dass sich in der Registerakte kein Statut befindet.

Es liegt jedoch die Ordnung des Ministers des MfS Nr. 15/83 vom 01. Dezember 1983 über die Leitung der volkseigenen Betriebe des Ministeriums für Staatssicherheit - Betriebeordnung des MfS - vor. Darin wird bestimmt: Ziffer 2: Die dem Ministerium für Staatssicherheit nachgeordneten Betriebe sind volkseigene Betriebe im Sinne der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979. Die volkseigenen Betriebe des MfS (im Folgenden Betriebe genannt) sind rechtsfähig. Sie sind juristische Personen, begründen im eigenen Namen Verbindlichkeiten und haften für deren Erfüllung. Die Vertretung im Rechtsverkehr wird durch das übergeordnete Organ festgelegt. Ziffer 2.2.: Die Ordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe mit spezieller Produktion - Spezielle Betriebsordnung - (AO des MR vom 22. Juni 1983, VD/133/3/83) gilt in dem darin festgelegten Umfang (Ziffer V und VI). Ziffer 2.4 Die Betriebe arbeiten auf der Grundlage des Planes entsprechend den Rechtsvorschriften nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Ziffer 2.5.: Die Betriebe sind entsprechend der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 (GBl Teil I, Nr. 14) in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. Ziffer 4.5.: Die Betriebe habe unter Beachtung spezifischer Festlegungen des übergeordneten Organs eigene Bauinvestitionen und Baureparaturen entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und dienstlichen Bestimmungen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen.

Außerdem liegt die Ordnung des MfS Nr. 17/83 vom 01. Dezember 1983 über die Kaderarbeit mit den Werktätigen des VEB S B vor. Unter I Grundsätze der sozialistischen Kaderarbeit Ziffer 1 wird geregelt: Der VEB S B ist ein dem Ministerium für Staatssicherheit nachgeordneter Betrieb, der im Auftrag und für das Ministerium für Staatssicherheit Bauleistungen erbringt. Der VEB S B schafft wesentliche materielle Voraussetzungen dafür, dass die Einsatz- und Kampfbereitschaft des Ministeriums für Staatssicherheit weiter erhöht und die Dienst- und Lebensbedingungen der Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit schrittweise verbessert werden.

Der Auskunft des BStU vom 13. Januar 2005 kann darüber hinaus entnommen werden, dass die entscheidenden Leitungsebenen bzw. solche Abteilungen, die Funktionalorgan des Hauptdirektors/Direktors waren (wie die Abteilung Kader und Bildung sowie die Abteilung Sicherheit) mit Offizieren im besonderen Einsatz (OibE) besetzt waren. Es handelte sich hierbei um verdeckt eingesetzte hauptamtliche Offiziere des MfS. Für diese Gruppe von Mitarbeitern bestand ein Dienstverhältnis mit dem MfS. Demgegenüber standen die anderen Beschäftigten des VEB SB in einem Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsgesetzbuch der DDR.

Den weiteren der Auskunft des BStU vom 13. Januar 2005 beigefügt gewesenen Unterlagen sind zusätzliche Erkenntnisse zum Hauptzweck des VEB SB nicht zu entnehmen. Weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung.

Die Klägerin hat lediglich noch eine Auflistung zum Nachweis der bisherigen Tätigkeit als Landschaftsarchitekt der GmbH A vom 28. Februar 1991 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum mit der Erarbeitung von Freiflächenprojekten für Wohnungsbaustandorte, der Projektierung von Außenanlagen an Gesellschaftsbauten (Eishalle, Stadion, Versorgungseinrichtung, Ferienobjekt), der Projektierung von Gärten für Einzelstandorte, von Außenanlagen für Kinderferienlager und Kindergärten sowie der Projektierung von Freiflächen an Industriebauten (keine Schwerindustrie) betraut war.

Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten Bauvorhaben, die zeitlich nicht genau zugeordnet werden können und die nach dem klägerischen Vorbringen selbst nicht abschließend die Bautätigkeit des VEB S B wiedergeben, lassen keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Hauptzweck dieses Betriebes zu. Zu den genannten Bauvorhaben gehörten zwar auch Wohnkomplexe. Daneben wurden jedoch auch Dienstgebäude und Sonderbauten (Eissporthalle, Versorgungseinrichtung Sportforum, Bobbahn, Ferien- und Kongresshotel, Krankenhaus) errichtet. Es bleibt offen, ob der Schwerpunkt der Bautätigkeit im Wohnungsbau oder im Bau von Dienstgebäuden und Sonderbauten lag. Um dies sicher feststellen zu können, bedarf es Wirtschaftsunterlagen, Bilanzen, Kostenrechnungen und Plankennzahlen sowie Volkswirtschaftsplänen, die jedoch nicht vorhanden sind. Der Zwischenbericht über den Stand der Auflösung des ehemaligen Amtes für Nationale Sicherheit vom 05. Februar 1990 hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Daraus gehen zwar Baukapazitäten in Höhe von 110 Mio M hervor. In Rechtsträgerschaft des ehemaligen AfNS hätten sich insgesamt 2037 Objekte unterschiedlicher Größe und Zweckbestimmung befunden. Es wird auch auf Wohnungsbau hingewiesen; zugleich werden jedoch zahlreiche Verwaltungs-, Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen des AfNS erwähnt. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass Hauptzweck des VEB S B der Bau kompletter Produktionsanlagen oder der Bau von Wohnkomplexen nebst dazu gehörigen Nebenanlagen war.

Den vorliegenden Unterlagen kann nicht hinreichend sicher ein solcher Hauptzweck entnommen werden. Ein Statut liegt nicht vor. Der Befehl des Ministers des MfS Nr. 29/74 von 1974 bezeichnet die Aufgaben des VEB S B nicht näher. Es muss daher auf den Befehl des Ministers des MfS Nr. 37/67 vom 14. Dezember 1967 zurückgegriffen werden. Danach war der Baubetrieb des MfS für Baumaßnahmen, die der politisch-operative Arbeit dieses Ministeriums dienten, verantwortlich. Zu diesen Baumaßnahmen zählten somit vorwiegend militärische Anlagen (wie z. B. Dienstgebäude und Bunkeranlagen), wie der BStU in der Auskunft vom 13. Januar 2005 mitteilte. Dies ergibt sich mittelbar auch aus der Ordnung des MfS 17/83 vom 01. Dezember 1983, denn dort ist dargestellt, dass der VEB Spezialhochbau Berlin im Auftrag und für das MfS Bauleistungen erbringt und damit wesentliche materielle Voraussetzungen für die Einsatz- und Kampfbereitschaft des MfS schafft. Dies spricht dafür, dass vornehmlich für die spezifischen Zwecke des MfS Bauleistungen durchgeführt wurden. Aufgabe des MfS war weder die Produktion noch die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum, so dass grundsätzlich auszuschließen ist, dass der MfS den VEB S B mit dem Bau kompletter Produktionsanlagen oder mit dem Bau von Wohnkomplexen einschließlich dazu gehörender Nebenanlagen als Hauptaufgabenbereich beauftragt hatte. Allerdings ging der VEB S Bauch aus dem VEB hervor, der für die Durchführung von Sportbauten, Wohnungsbauten und Bauten der sozialen und kulturellen Betreuung zuständig war. Für eine Zuordnung des VEB SB zu den Produktionsbetrieben des Bauwesens spielen Sportbauten sowie Bauten der sozialen und kulturellen Betreuung keine Rolle, denn diese stellen weder Produktionsanlagen noch Wohnkomplexe dar. Allerdings ist der Senat durchaus der Ansicht, dass der VEB S B auch Wohnungsbauten errichtete. Dafür spricht neben dem Vorbringen der Klägerin die Ordnung des MfS Nr. 17/83 vom 01. Dezember 1983, die davon ausgeht, dass dieser Betrieb neben der Erhöhung der Einsatz- und Kampfbereitschaft und der Verbesserung der Dienstbedingungen auch eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Angehörigen des MfS verwirklicht. Es gibt jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, erst recht ist dies nicht bewiesen, dass der Wohnungsbau den Hauptzweck des VEB SB ausmachte. Dem steht als maßgebender Gesichtspunkt entgegen, dass dieser Betrieb im Interesse und zur Erfüllung der Aufgaben des MfS geschaffen wurde. Besondere Beachtung war daher, wie der Befehl des Ministers des MfS Nr. 37/67 vom 14. Dezember 1967 ausweist, der Absicherung aller Bauvorhaben gegen Spionage, Sabotage und andere Feindtätigkeit zu schenken. Diese Forderung wird allein im Hinblick auf die besondere Nutzung der zu errichtenden Anlagen verständlich. Wohnungsbauten verlangen eine solche besondere Absicherung nicht.

Stellte jedoch der Bau von Wohnkomplexen einschließlich dazu gehörender Nebenanlagen nicht den Hauptzweck des VEB S B dar, kommt es nicht darauf an, dass die realisierten Bauvorhaben des MfS ganz oder teilweise als komplexe Fließfertigung und komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken erfolgte. Dieses Kriterium müssen ausschließlich die volkseigenen Produktionsbetriebe des Bauwesens erfüllen, die ihrem Hauptzweck nach entweder komplette Produktionsanlagen oder Wohnkomplexe einschließlich dazu gehörender Nebenanlagen zu errichten hatten.

Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass es in der DDR üblich war, dass Betriebe Wohnungen, Kindergärten, Ferienobjekte etc. bauten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass solche Betriebe, namentlich die von ihr genannten wie Bahn, Post, NVA oder Konsum, deswegen ihrem Hauptzweck nach Produktionsbetriebe des Bauwesens zur Errichtung von Wohnkomplexen waren.

Soweit die Klägerin meint, die in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO aufgeführten Einrichtungen wie insbesondere wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute und Versuchsstationen hätten mit Sicherheit keine Aufgaben der Massenproduktion zu erfüllen gehabt, ist ihr vollumfänglich beizupflichten. Es ist jedoch weder Aufgabe der Beklagten noch des erkennenden Senats die Gründe zu erforschen, weswegen bestimmte Einrichtungen in dieser Vorschrift Aufnahme fanden und weswegen andere Einrichtungen ausgeschlossen waren.

Soweit sich die Klägerin gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVtI gleichwohl (rechtswidrig) durch die Beklagte festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Fall der Klägerin in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das von der Klägerin erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.

Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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