Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 J 1346/80
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zwar hat der Träger der Rentenversicherung nach RVO § 1296 Abs. die Rente an den Berechtigten in der Regel durch die Deutsche Bundespost zu zahlen. Wird jedoch die von der Deutschen Bundespost überwiesene Rente durch Dritte an den Berechtigten weitergeleitet, und nimmt er die zu bewirkende Rentenleistung an, so erlischt gleichwohl mit dem Eigentumsübergang des Geldes das Schuldverhältnis zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Berechtigten.
2. Die Überleitungsanzeige nach BSHG § 90 Abs. 1 Satz 1 muß neben der schriftlichen Abfassung den überzuleitenden Anspruch und die Leistung bezeichnen, wegen der die Überleitung erfolgt; dabei genügt die Mitteilung, daß dem Anspruchsberechtigten bestimmte Leistungen gewährt werden und deshalb Ersatz aus einer Leistung des Anzeigenempfängers begehrt wird. Die Anzeige braucht nicht die Worte zu enthalten, daß ein bestimmter Anspruch „übergeleitet” wird.
2. Die Überleitungsanzeige nach BSHG § 90 Abs. 1 Satz 1 muß neben der schriftlichen Abfassung den überzuleitenden Anspruch und die Leistung bezeichnen, wegen der die Überleitung erfolgt; dabei genügt die Mitteilung, daß dem Anspruchsberechtigten bestimmte Leistungen gewährt werden und deshalb Ersatz aus einer Leistung des Anzeigenempfängers begehrt wird. Die Anzeige braucht nicht die Worte zu enthalten, daß ein bestimmter Anspruch „übergeleitet” wird.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. Oktober 1980 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Rente für die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 und vom 15. Dezember 1978 bis 19. April 1979.
Der Kläger erhält durch Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 1968 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. April 1967. In, der Rente sind Kinderzuschüsse für die Kinder S., geboren 1961, A., geboren 1963 und F., geboren 1969, enthalten. Mit Schreiben vom 20. September 1973 machte der Wetteraukreis F./H. – Sozialamt – gegenüber der Beklagten den Anspruch auf die Kinderzuschüsse geltend, da die Kinder Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Nach dem Tode der Mutter der Kinder am 26. Dezember 1975 hatte der Wetteraukreis die Vormundschaft über die Kinder übernommen. Mit Erklärung vom 9. November 1977 trat der Kläger den anteiligen Kinderzuschuß für das Kind S. an diese ab.
Durch Bescheid vom 8. Februar 1978 teilte die Beklagte mit, daß die Rente ab 1. April 1978 monatlich 554,90 DM betrage. Der Kinderzuschuß für A. und F. in Höhe von 305,80 DM werde weiterhin an das Sozialamt des Wetteraukreises F. gezahlt. Der Kinderzuschuß für S. in Höhe von 152,90 DM werde weiterhin an S. gezahlt, so daß 96,20 DM ausgezahlt werden würden. Die Rente werde an den Kläger gezahlt.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1978 an die Beklagte teilte der Wetteraukreis mit, er bitte die Rente ab 1. April 1978 wieder an ihn zu zahlen, da der Kläger ab 10. Februar 1978 in das Psychiatrische Krankenhaus H. eingewiesen worden sei. Die Kosten für die Unterbringung trug der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Anschließend befand sich der Kläger auf Kosten des Landeswohlfahrtsverbandes vom 10. März 1978 bis 18. Mai 1978 im Pflegeheim "H. B.” in S., vom 30. Juni 1978 bis 15. Dezember 1978 im "H. J.” in Bad N. und vom 23. Februar 1979 bis 19. April 1979 im "H.” N.-A ...
Vom 15. Dezember 1978 bis 23. Februar 1979 erfolgte auf Kosten der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) F. eine Unterbringung im Psychiatrischen Krankenhaus in G ... Am 19. April 1979 wurde der Kläger in das Altenheim Dr. P. KG in K.-G. verlegt.
Durch Bescheid vom 29. April 1978 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die Rente ab 1. Juli 1978 monatlich 554,90 DM betrage und die auszuzahlende Rente in Höhe von 96,20 DM an das Sozialamt des Wetteraukreises gezahlt werde. Mit Überleitungsanzeige vom 2. Oktober 1978 teilte der Wetteraukreis der Beklagten mit, daß die Kosten der Unterbringung einschließlich des vollen Lebensunterhalts des Klägers im Pflegeheim "H. B.” seit 10. März 1978 vom Landeswohlfahrtsverband Hessen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) getragen würden; gemäß § 90 BSHG werde sie die vom Kläger zur Deckung des Aufwandes einzusetzende Rente auf den Landeswohlfahrtsverband Hessen überleiten.
Durch Bescheid vom 25. November 1978 paßte die Beklagte die Rente entsprechend dem Rentenanpassungsgesetz ab 1. Januar 1979 an und überwies die zu zahlende Rente in Höhe von 142,60 DM an den Landeswohlfahrtsverband Hessen.
Mit Schreiben vom 13. Februar 1979 teilte der Landeswohlfahrtsverband der Beklagten mit, daß er vom 10. Februar 1978 bis 18. Mai 1978 und vom 30. Juni 1978 bis 15. Dezember 1978 Anspruch auf die Rente habe. Am 15. Dezember 1978 sei der Kläger auf Kosten der AOK F. in das Psychiatrische Krankenhaus G. verlegt worden. Die noch an den Landeswohlfahrtsverband gezahlte Rente werde ab Januar 1979 zugunsten des Berechtigten weitergeleitet.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1978 bat der Kläger die Beklagte, die Rente ab 1. Januar 1979 an ihn ins Psychiatrische Krankenhaus G. zu überweisen; falls er keine Zahlungen erhalte, werde er sich an das Sozialgericht wenden.
Mit seiner am 27. Dezember 1978 vor dem Sozialgericht Gießen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, ihm stehe noch die Rente für die Monate April bis Juni 1978 zu, da diese gemäß Bescheid vom 8. Februar 1978 an ihn auszuzahlen gewesen sei. Eine Auszahlung sei jedoch nicht erfolgt. Ferner habe er einen Anspruch auf die Rente für die Zeit vom 15. Dezember 1978 bis 23. Februar 1979, da er auf Kosten der AOK F. untergebracht gewesen sei. Aber auch für die anschließende Zeit vom 23. Februar 1979 bis 19. April 1979 müsse die Rente noch ausgezahlt werden.
Die Beklagte trug demgegenüber vor, die Rente sei ab 1. Juli 1978 an das Sozialamt F. und ab 1. Januar 1979 an den Landeswohlfahrtsverband Hessen gezahlt worden. Es stünden somit keine Rentenbeträge mehr zur Verfügung, so daß die Klage unbegründet sei.
Durch Urteil vom 16. Oktober 1980 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte, an den Kläger sowohl die Rentenbeträge für die Monate April 1978 bis Juni 1978 gemäß Bescheid vom 8. Februar 1978 in Verbindung mit dem Bescheid vom 29. April 1978 auszuzahlen als auch unter Aufhebung des Bescheids vom 25. November 1978 die Rente für die Zeit vom 15. Dezember 1978 bis 19. April 1979 auszuzahlen. In den Entscheidungsgründen, führte es aus, die Beklagte habe nicht darlegen und keine Beweise dafür vorlegen können, daß die Rente für die streitigen Zeiträume dem Kläger zugeflossen seien oder daß ein rechtmäßiger Forderungsübergang vorgelegen habe.
Gegen dieses der Beklagten durch Empfangsbekenntnis am 30. Oktober 1980 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 17. November 1980 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 18. November 1980 – eingelegte Berufung.
Zur Begründung führt sie aus, die Berufung sei zulässig, weil sie nicht nur Rente für abgelaufene Zeiträume betreffe. Dies ergebe sich daraus, daß das Sozialgericht ihren in die Zukunft wirkenden Bescheid vom 25. November 1978 nicht nur abgeändert, sondern aufgehoben habe. Abgesehen davon wäre die Berufung ohnehin wegen wesentlicher Verfahrensmängel zulässig. Das Sozialgericht habe – auch und gerade aus seiner Sicht – insbesondere den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt und – hierdurch mitbedingt – die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten; außerdem habe es ihr Recht auf ausreichendes rechtliches Gehör verletzt und seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt. Das Sozialgericht hätte sich von seinem Standpunkt aus veranlaßt sehen müssen, festzustellen, ob der Kläger seine Rente für die streitigen Zeiträume erhalten habe und sich diesbezüglich schon wegen der Offizialmaxime nicht lediglich auf die Behauptungen des Klägers und seine – nach Meinung des Sozialgerichts negativen – Äußerungen stützen dürfen, dazu noch bei Außerachtlassung nicht nur vorliegender Überleitungsanzeigen, sondern sogar der Ermittlungen des Kammervorsitzenden vom 14. Oktober 1980. Nachfragen beim Sozialamt des Wetteraukreises und beim Landeswohlfahrtsverband würden ergeben haben, daß der Kläger von diesen Sozialhilfeträgern die streitige Rente zugeleitet bekomme, oder daß die Rente anderen Stellen zugestanden habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. September 1981 waren der Kläger und die Beigeladenen zu 1) bis 3) trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. Oktober 1980 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1 bis 3 stellen keine Anträge.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, die Beklagte habe nicht dargetan, daß sie die Rente mit schuldbefreiender Wirkung geleistet habe, sei es durch Zahlung an ihn, sei es durch Zahlung an eine Stelle, die ihrerseits nachgewiesenermaßen die Gelder alsdann an ihn weitergeleitet habe.
Der Senat hat über die Verwendung der Rente des Klägers Auskünfte von dem Beigeladenen zu 1), Landeswohlfahrtsverband Hessen, vom 23. März 1981, von dem Beigeladenen zu 2), Wetteraukreis F./H. – Sozialamt –, vom 13. Juli 1981, vom Psychiatrischen Krankenhaus G. vom 14. August 1981, von der Oberpostdirektion F. – Rentenrechnungsstelle – vom 19. August 1981 und vom 4. September 1981 sowie vom H. N.-A. vom 3. September 1981 eingeholt. Wegen der Einzelheiten der Auskünfte wird auf Bl. 75, 76, 118, 119, 129 bis 132, 136, 140 bis 145 der Gerichtsakten verwiesen.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Rentenakten sowie der Akten der Beigeladenen zu 1) und 2) Bezug genommen, die sämtliche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz Ausbleibens des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der Beigeladenen zu 1) bis 3) in der mündlichen Verhandlung entscheiden, denn der Prozeßbevollmächtigte und die Beigeladenen zu 1) bis 3) sind in der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden (§§ 110, 124 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Die Berufung ist auch statthaft.
Die Berufung der Beklagten wird zwar von der Vorschrift des § 146 SGG erfaßt. Danach ist die Berufung in Angelegenheiten der Rentenversicherung unter anderem nicht zulässig, soweit sie nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft. Der Antrag des Klägers hat allein den Anspruch auf Auszahlung der Rente für die Zeiten vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 und vom 25. Dezember 1978 bis 19. April 1979 zum Gegenstand. Das Sozialgericht hat nach Urteilstenor und Urteilsgründen auch nur über diesen Anspruch entschieden. Seine Entscheidung betrifft demnach Rente für bereits abgelaufene Zeiträume. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt es § 146 SGG weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck auf die Klageart ab (vgl. BSG SozR Nr. 14 zu § 146 SGG). Ebensowenig liegt eine Ersatzstreitigkeit vor. Was der Kläger von der Beklagten begehrt, ist Rente. Nur um seinen Rentenanspruch handelt es sich, nicht etwa um den Ersatzanspruch der Beigeladenen zu 1) und 2). Dem steht nicht entgegen, daß für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auch Vorschriften über die Befriedigung von Ersatzansprüchen eines Fürsorgeträgers maßgebend sind (vgl. auch BSG SozR Nr. 3 und 4 zu § 146 SGG; BSGE 5, 155, 158). Auch eröffnet eine der Vorschrift des § 146 SGG – entgegenstehende – wie im vorliegenden Fall unrichtige – Rechtsmittelbelehrung nicht die Berufungsinstanz (vgl. Urteil des BSG vom 11. August 1965 – 4 RJ 543/72 – mit weiteren Nachweisen).
Die Berufung der Beklagten ist jedoch ungeachtet der Vorschrift des § 146 SGG nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig. Denn die Beklagte hat einen wesentlichen Mangel des Verfahrens gerügt, der auch tatsächlich vorliegt. Das Verfahren des Sozialgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel, weil es nicht die tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind. Das Sozialgericht hat seine Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verletzt. Es hätte sich aus seiner Sicht gedrängt fühlen müssen, weitere für den Rechtsstreit rechtserhebliche Tatsachen festzustellen (vgl. auch BSG SozR Nr. 187 zu § 162 SGG; SozR 1500 § 160 SGG Nr. 5). Das Sozialgericht hätte sich von seinem Standpunkt aus veranlaßt sehen müssen, festzustellen, ob der Anspruch des Klägers auf die Rente für die streitigen Zeiträume durch Zahlung an den Kläger erfüllt worden ist oder nicht oder ob der Anspruch – wie die Beklagte behauptet – an die Beigeladenen zu 1) und 2) wirksam übergeleitet worden ist. Das Sozialgericht hätte diese Fragen nicht offenlassen dürfen. Vielmehr wäre es wegen der im Sozialgerichtsverfahren herrschenden Untersuchungsmaxime verpflichtet gewesen, insoweit den Sachverhalt von Gerichts wegen zu erforschen und die entsprechenden Ermittlungen anzustellen. Ihm war durch die Schreiben vom 24. Februar 1978 und 13. Februar 1978 sowie durch die Bescheide vom 29. April 1978 und 25. November 1978 bekannt, daß die Beigeladenen zu 1) und 2) Forderungen auf die Rente des Klägers erhoben haben. Nachfragen bei den Beigeladenen zu 1) und 2) hätten ergeben, ob der Kläger die streitige Rente erhalten oder ob die Beklagte Ansprüche dritter Stellen rechtswirksam befriedigt hat. Dieser von der Beklagten gerügte Verfahrensmangel ist auch wesentlich im Sinne des § 150 Nr. 2 SGG. Denn es besteht die Möglichkeit, daß der geltend gemachte Verfahrensmangel das Urteil beeinflußt hat (vgl. MEYER-LADEWIG, SGG, § 150 Anm. 18).
Die Berufung ist auch sachlich begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Rente für die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 und vom 15. Dezember 1978 bis 19. April 1979.
Die von dem Kläger erhobene Klage ist eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG, die keines Vorverfahrens bedarf und an keine Klagefrist gebunden ist. Da über die von dem Kläger begehrte Leistung zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung Bescheide vorlagen, konnte das Sozialgericht ohne verfahrensrechtliche Hindernisse über den Leistungsantrag entscheiden. Nach der Rechtsbehauptung des Klägers war die Beklagte verpflichtet, aufgrund ihrer Bescheide vom 8. Februar 1978, 29. April 1978 und 25. November 1978 zu zahlen. Damit hat er zutreffend eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG erhoben. Diese Klage ist zwar vorwiegend für Fälle vorgesehen, in denen sich ein Rechtsanspruch gegen den beklagten Leistungsträger aus dem Gesetz ergibt und – insbesondere im Falle der Gleichordnung – kein Verwaltungsakt zu ergehen hat. Hier wird der Rechtsanspruch den erlassenen Bescheiden entnommen. Da im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit eine Vollstreckung aus Verwaltungsakten gegen die Öffentliche Hand nicht vorgesehen ist (vgl. MEYER-LADEWIG, SGG, § 198 Anm. 3), bleibt nur die Leistungsklage, die zu einem Vollstreckungstitel führt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Dem Versicherten ist nicht zuzumuten, daß er eine Zahlungseinstellung hinnimmt und vor Klageerhebung bei dem Versicherungsträger beantragt, die Zahlung nach den Bescheiden fortzusetzen oder durch einen weiteren rechtsmittelfähigen Bescheid abzulehnen. Wird – wie hier – behauptet, daß das Leistungsbegehren seine Grundlage in einem Verwaltungsakt hat, ist die unmittelbare Leistungsklage der geeignete Weg zum Rechtsschutz (vgl. ZEIHE, SGG, § 54 Anm. 43 b; Urteil des BSG vom 27. März 1980 – 10 RV 23/79 –).
Soweit der Kläger die Grundrente für die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 und vom 1. Januar 1979 bis 28. Februar 1979 beansprucht, ist die Beklagte ihrer Leistungspflicht durch Zahlung an den Kläger nachgekommen. Die für die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 von der Beklagten gemäß Bescheid vom 29. April 1978 geschuldete Stammrente in Höhe von monatlich 96,20 DM hat der Kläger nach der Auskunft der Rentenrechnungsstelle der Oberpostdirektion F. vom 19. August 1981 durch Zahlungsanweisung zur Verrechnung erhalten. Im übrigen hat der Kläger die Zahlung der Rente an ihn für die Monate April 1978 bis Juni 1978 noch den von der Rentenrechnungsstelle vorgelegten Auszahlungsbelegen am 6. April 1978, 11. Mai 1978 und 5. Juni 1978 quittiert. Mit der Zahlung durch die Post ist das Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger erloschen, und die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht befreit (§ 1296 Abs. 1 RVO, § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –). Die für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 28. Februar 1979 von der Beklagten geschuldete Stammrente in Höhe von monatlich 142,60 DM ist nach Überweisung durch die Rentenrechnungsstelle F. zugunsten des Klägers nach der Auskunft des Psychiatrischen Krankenhauses G. vom 14. August 1981 unter Auszahlungsanordnung vom 22. März 1979 auf sein damaliges Taschengeld-Konto beim "H.” überwiesen und von ihm laut Ausgabebeleg vom 2. April 1979 in Empfang genommen worden. Auch insoweit ist die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit worden. Zwar hat der Träger der Rentenversicherung nach § 1296 Abs. 1 RVO die Rente an den Berechtigten in der Regel durch die Deutsche Bundespost zu zahlen. Wird aber – wie hier – die von der Deutschen Bundespost überwiesene Rente durch Dritte an den Berechtigten weitergeleitet, und nimmt er die zu bewirkende Leistung an, so erlischt gleichwohl mit dem Eigentumsübergang des Geldes das Schuldverhältnis. Dabei kann offen bleiben, ob das Psychiatrische Krankenhaus G. als "Dritter” im Sinne von § 267 Abs. 1 BGB oder als Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Erfüllung der dieser obliegenden Verbindlichkeit tätig geworden ist. In beiden Fällen wäre die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit (vgl. §§ 267 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB).
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Stammrente für den Monat Dezember 1978 und für die Zeit vom 1. März 1979 bis 19. April 1979. Der Rentenanspruch ist für diese Zeit rechtswirksam auf den Beigeladenen zu 1) übergegangen. Der Kläger befand sich vom 30. Juni 1978 bis 15. Dezember 1978 und vom 23. Februar 1979 bis 19. April 1979 auf Kosten des Beigeladenen zu 1) im Pflegeheim "H. J.” bzw. im "H.” N.-A ... Der Beigeladene zu 1) gewährte dem Kläger in diesen Einrichtungen Hilfe zur Pflege nach §§ 100, 68 BSHG. Nach § 90 Satz 1 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige bewirken, daß ein Anspruch, den ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, gegen einen anderen hat, bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Mit der Überleitung der Forderung geht der Anspruch des Hilfsbedürftigen somit auf den Sozialhilfeträger über; er tritt also an die Stelle des Hilfsbedürftigen, und zwar in der Weise, daß er in dessen Rechtsstellung eintritt. Da aber rechtswirksame Überleitungsanzeigen für die maßgebenden Zeiträume vorlagen, trat an die Stelle des Klägers der Beigeladene zu 1) als neuer Gläubiger der Rente, so daß der Kläger nicht mehr Anspruchsberechtigter ist.
Die Überleitung eines Anspruchs nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG wird nach Abs. 2 durch schriftliche Anzeige an denjenigen bewirkt, gegen den der Betreute einen Anspruch hat. Was die an eine Überleitungsanzeige zu stellenden Anforderungen anlangt, so folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Danach muß die Überleitungsanzeige neben der schriftlichen Abfassung den überzuleitenden Anspruch und die Leistung bezeichnen, wegen der die Überleitung erfolgt (BVerwGE 42, 198, 200; 34, 219, 225); dabei genügt die Mitteilung, daß dem Anspruchsberechtigten bestimmte Leistungen gewährt werden und deshalb Ersatz aus einer Leistung des Anzeigeempfängers begehrt wird; die Anzeige braucht nicht die Worte zu enthalten, daß ein bestimmter Anspruch "übergeleitet” wird (BVerwGE 4, 215, 216). Diesen Anforderungen entspricht bereits das Schreiben des Beigeladenen zu 2) an die Beklagte vom 24. Februar 1978 insofern, als es die dem Kläger zu gewährende Leistung – nämlich die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik – und dessen Anspruch gegen die Beklagte – die Zahlung der Rente – erwähnt sowie den Hinweis enthält, daß die Rente beansprucht werde. Gleiches gilt von der Überleitungsanzeige des Beigeladenen zu 2) an die Beklagte vom 2. Oktober 1978. Ferner ist der Kläger durch rechtsmittelfähige Bescheide vom 29. April 1978 und vom 25. November 1978 von der Überleitung seiner Rente verständigt worden (vgl. Urteil des BSG vom 16. März 1972 – 10 RV 594/70 –).
Da die Beklagte – wie dargelegt – den Anspruch des Klägers auf die Grundrente teilweise durch Zahlung an den Kläger, teilweise durch Überleitung auf den Träger der Sozialhilfe erfüllt hat, hat sie dem Kläger für die streitige Zeit keine weiteren Zahlungen zu leisten.
Schließlich hat der Kläger für den hier maßgebenden Zeitraum keinen Anspruch auf die nach § 1262 Abs. 1 RVO zum Bestandteil der Erwerbsunfähigkeitsrente gehörenden Kinderzuschüsse. Nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB-AT), der unabhängig davon, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, ab 1. Januar 1976 gilt (Art. 2 § 23 Abs. 1 SBG-AT), können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt. Der Kläger, der jedenfalls für die hier maßgeblichen Zeiträume seinen Kindern A., F. und S. gegenüber unterhaltspflichtig war, ist seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen, weil er für den Unterhalt nicht aufgekommen ist. Vielmehr gewährt der Beigeladene zu 2) den Kindern A. und F. seit Jahren durch Leistungen der Sozialhilfe Unterhalt, so daß die Auszahlung der Kinderzuschüsse an ihn gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB-AT zu Recht erfolgte. Ebenso war der Kinderzuschuß für das Kind S. an diese nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB-AT zu zahlen. Im übrigen hat der Kläger mit Erklärung vom 9. November 1977 den Kinderzuschuß für das Kind S. an diese abgetreten und ansonsten keine Einwendungen gegen die Abzweigung der Kinderzuschüsse erhoben.
Bei dieser Sach- und Rechtslage mußten auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. Oktober 1980 aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Rente für die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 und vom 15. Dezember 1978 bis 19. April 1979.
Der Kläger erhält durch Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 1968 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. April 1967. In, der Rente sind Kinderzuschüsse für die Kinder S., geboren 1961, A., geboren 1963 und F., geboren 1969, enthalten. Mit Schreiben vom 20. September 1973 machte der Wetteraukreis F./H. – Sozialamt – gegenüber der Beklagten den Anspruch auf die Kinderzuschüsse geltend, da die Kinder Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Nach dem Tode der Mutter der Kinder am 26. Dezember 1975 hatte der Wetteraukreis die Vormundschaft über die Kinder übernommen. Mit Erklärung vom 9. November 1977 trat der Kläger den anteiligen Kinderzuschuß für das Kind S. an diese ab.
Durch Bescheid vom 8. Februar 1978 teilte die Beklagte mit, daß die Rente ab 1. April 1978 monatlich 554,90 DM betrage. Der Kinderzuschuß für A. und F. in Höhe von 305,80 DM werde weiterhin an das Sozialamt des Wetteraukreises F. gezahlt. Der Kinderzuschuß für S. in Höhe von 152,90 DM werde weiterhin an S. gezahlt, so daß 96,20 DM ausgezahlt werden würden. Die Rente werde an den Kläger gezahlt.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1978 an die Beklagte teilte der Wetteraukreis mit, er bitte die Rente ab 1. April 1978 wieder an ihn zu zahlen, da der Kläger ab 10. Februar 1978 in das Psychiatrische Krankenhaus H. eingewiesen worden sei. Die Kosten für die Unterbringung trug der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Anschließend befand sich der Kläger auf Kosten des Landeswohlfahrtsverbandes vom 10. März 1978 bis 18. Mai 1978 im Pflegeheim "H. B.” in S., vom 30. Juni 1978 bis 15. Dezember 1978 im "H. J.” in Bad N. und vom 23. Februar 1979 bis 19. April 1979 im "H.” N.-A ...
Vom 15. Dezember 1978 bis 23. Februar 1979 erfolgte auf Kosten der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) F. eine Unterbringung im Psychiatrischen Krankenhaus in G ... Am 19. April 1979 wurde der Kläger in das Altenheim Dr. P. KG in K.-G. verlegt.
Durch Bescheid vom 29. April 1978 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die Rente ab 1. Juli 1978 monatlich 554,90 DM betrage und die auszuzahlende Rente in Höhe von 96,20 DM an das Sozialamt des Wetteraukreises gezahlt werde. Mit Überleitungsanzeige vom 2. Oktober 1978 teilte der Wetteraukreis der Beklagten mit, daß die Kosten der Unterbringung einschließlich des vollen Lebensunterhalts des Klägers im Pflegeheim "H. B.” seit 10. März 1978 vom Landeswohlfahrtsverband Hessen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) getragen würden; gemäß § 90 BSHG werde sie die vom Kläger zur Deckung des Aufwandes einzusetzende Rente auf den Landeswohlfahrtsverband Hessen überleiten.
Durch Bescheid vom 25. November 1978 paßte die Beklagte die Rente entsprechend dem Rentenanpassungsgesetz ab 1. Januar 1979 an und überwies die zu zahlende Rente in Höhe von 142,60 DM an den Landeswohlfahrtsverband Hessen.
Mit Schreiben vom 13. Februar 1979 teilte der Landeswohlfahrtsverband der Beklagten mit, daß er vom 10. Februar 1978 bis 18. Mai 1978 und vom 30. Juni 1978 bis 15. Dezember 1978 Anspruch auf die Rente habe. Am 15. Dezember 1978 sei der Kläger auf Kosten der AOK F. in das Psychiatrische Krankenhaus G. verlegt worden. Die noch an den Landeswohlfahrtsverband gezahlte Rente werde ab Januar 1979 zugunsten des Berechtigten weitergeleitet.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1978 bat der Kläger die Beklagte, die Rente ab 1. Januar 1979 an ihn ins Psychiatrische Krankenhaus G. zu überweisen; falls er keine Zahlungen erhalte, werde er sich an das Sozialgericht wenden.
Mit seiner am 27. Dezember 1978 vor dem Sozialgericht Gießen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, ihm stehe noch die Rente für die Monate April bis Juni 1978 zu, da diese gemäß Bescheid vom 8. Februar 1978 an ihn auszuzahlen gewesen sei. Eine Auszahlung sei jedoch nicht erfolgt. Ferner habe er einen Anspruch auf die Rente für die Zeit vom 15. Dezember 1978 bis 23. Februar 1979, da er auf Kosten der AOK F. untergebracht gewesen sei. Aber auch für die anschließende Zeit vom 23. Februar 1979 bis 19. April 1979 müsse die Rente noch ausgezahlt werden.
Die Beklagte trug demgegenüber vor, die Rente sei ab 1. Juli 1978 an das Sozialamt F. und ab 1. Januar 1979 an den Landeswohlfahrtsverband Hessen gezahlt worden. Es stünden somit keine Rentenbeträge mehr zur Verfügung, so daß die Klage unbegründet sei.
Durch Urteil vom 16. Oktober 1980 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte, an den Kläger sowohl die Rentenbeträge für die Monate April 1978 bis Juni 1978 gemäß Bescheid vom 8. Februar 1978 in Verbindung mit dem Bescheid vom 29. April 1978 auszuzahlen als auch unter Aufhebung des Bescheids vom 25. November 1978 die Rente für die Zeit vom 15. Dezember 1978 bis 19. April 1979 auszuzahlen. In den Entscheidungsgründen, führte es aus, die Beklagte habe nicht darlegen und keine Beweise dafür vorlegen können, daß die Rente für die streitigen Zeiträume dem Kläger zugeflossen seien oder daß ein rechtmäßiger Forderungsübergang vorgelegen habe.
Gegen dieses der Beklagten durch Empfangsbekenntnis am 30. Oktober 1980 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 17. November 1980 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 18. November 1980 – eingelegte Berufung.
Zur Begründung führt sie aus, die Berufung sei zulässig, weil sie nicht nur Rente für abgelaufene Zeiträume betreffe. Dies ergebe sich daraus, daß das Sozialgericht ihren in die Zukunft wirkenden Bescheid vom 25. November 1978 nicht nur abgeändert, sondern aufgehoben habe. Abgesehen davon wäre die Berufung ohnehin wegen wesentlicher Verfahrensmängel zulässig. Das Sozialgericht habe – auch und gerade aus seiner Sicht – insbesondere den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt und – hierdurch mitbedingt – die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten; außerdem habe es ihr Recht auf ausreichendes rechtliches Gehör verletzt und seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt. Das Sozialgericht hätte sich von seinem Standpunkt aus veranlaßt sehen müssen, festzustellen, ob der Kläger seine Rente für die streitigen Zeiträume erhalten habe und sich diesbezüglich schon wegen der Offizialmaxime nicht lediglich auf die Behauptungen des Klägers und seine – nach Meinung des Sozialgerichts negativen – Äußerungen stützen dürfen, dazu noch bei Außerachtlassung nicht nur vorliegender Überleitungsanzeigen, sondern sogar der Ermittlungen des Kammervorsitzenden vom 14. Oktober 1980. Nachfragen beim Sozialamt des Wetteraukreises und beim Landeswohlfahrtsverband würden ergeben haben, daß der Kläger von diesen Sozialhilfeträgern die streitige Rente zugeleitet bekomme, oder daß die Rente anderen Stellen zugestanden habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. September 1981 waren der Kläger und die Beigeladenen zu 1) bis 3) trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. Oktober 1980 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1 bis 3 stellen keine Anträge.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, die Beklagte habe nicht dargetan, daß sie die Rente mit schuldbefreiender Wirkung geleistet habe, sei es durch Zahlung an ihn, sei es durch Zahlung an eine Stelle, die ihrerseits nachgewiesenermaßen die Gelder alsdann an ihn weitergeleitet habe.
Der Senat hat über die Verwendung der Rente des Klägers Auskünfte von dem Beigeladenen zu 1), Landeswohlfahrtsverband Hessen, vom 23. März 1981, von dem Beigeladenen zu 2), Wetteraukreis F./H. – Sozialamt –, vom 13. Juli 1981, vom Psychiatrischen Krankenhaus G. vom 14. August 1981, von der Oberpostdirektion F. – Rentenrechnungsstelle – vom 19. August 1981 und vom 4. September 1981 sowie vom H. N.-A. vom 3. September 1981 eingeholt. Wegen der Einzelheiten der Auskünfte wird auf Bl. 75, 76, 118, 119, 129 bis 132, 136, 140 bis 145 der Gerichtsakten verwiesen.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Rentenakten sowie der Akten der Beigeladenen zu 1) und 2) Bezug genommen, die sämtliche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz Ausbleibens des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der Beigeladenen zu 1) bis 3) in der mündlichen Verhandlung entscheiden, denn der Prozeßbevollmächtigte und die Beigeladenen zu 1) bis 3) sind in der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden (§§ 110, 124 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Die Berufung ist auch statthaft.
Die Berufung der Beklagten wird zwar von der Vorschrift des § 146 SGG erfaßt. Danach ist die Berufung in Angelegenheiten der Rentenversicherung unter anderem nicht zulässig, soweit sie nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft. Der Antrag des Klägers hat allein den Anspruch auf Auszahlung der Rente für die Zeiten vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 und vom 25. Dezember 1978 bis 19. April 1979 zum Gegenstand. Das Sozialgericht hat nach Urteilstenor und Urteilsgründen auch nur über diesen Anspruch entschieden. Seine Entscheidung betrifft demnach Rente für bereits abgelaufene Zeiträume. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt es § 146 SGG weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck auf die Klageart ab (vgl. BSG SozR Nr. 14 zu § 146 SGG). Ebensowenig liegt eine Ersatzstreitigkeit vor. Was der Kläger von der Beklagten begehrt, ist Rente. Nur um seinen Rentenanspruch handelt es sich, nicht etwa um den Ersatzanspruch der Beigeladenen zu 1) und 2). Dem steht nicht entgegen, daß für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auch Vorschriften über die Befriedigung von Ersatzansprüchen eines Fürsorgeträgers maßgebend sind (vgl. auch BSG SozR Nr. 3 und 4 zu § 146 SGG; BSGE 5, 155, 158). Auch eröffnet eine der Vorschrift des § 146 SGG – entgegenstehende – wie im vorliegenden Fall unrichtige – Rechtsmittelbelehrung nicht die Berufungsinstanz (vgl. Urteil des BSG vom 11. August 1965 – 4 RJ 543/72 – mit weiteren Nachweisen).
Die Berufung der Beklagten ist jedoch ungeachtet der Vorschrift des § 146 SGG nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig. Denn die Beklagte hat einen wesentlichen Mangel des Verfahrens gerügt, der auch tatsächlich vorliegt. Das Verfahren des Sozialgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel, weil es nicht die tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind. Das Sozialgericht hat seine Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verletzt. Es hätte sich aus seiner Sicht gedrängt fühlen müssen, weitere für den Rechtsstreit rechtserhebliche Tatsachen festzustellen (vgl. auch BSG SozR Nr. 187 zu § 162 SGG; SozR 1500 § 160 SGG Nr. 5). Das Sozialgericht hätte sich von seinem Standpunkt aus veranlaßt sehen müssen, festzustellen, ob der Anspruch des Klägers auf die Rente für die streitigen Zeiträume durch Zahlung an den Kläger erfüllt worden ist oder nicht oder ob der Anspruch – wie die Beklagte behauptet – an die Beigeladenen zu 1) und 2) wirksam übergeleitet worden ist. Das Sozialgericht hätte diese Fragen nicht offenlassen dürfen. Vielmehr wäre es wegen der im Sozialgerichtsverfahren herrschenden Untersuchungsmaxime verpflichtet gewesen, insoweit den Sachverhalt von Gerichts wegen zu erforschen und die entsprechenden Ermittlungen anzustellen. Ihm war durch die Schreiben vom 24. Februar 1978 und 13. Februar 1978 sowie durch die Bescheide vom 29. April 1978 und 25. November 1978 bekannt, daß die Beigeladenen zu 1) und 2) Forderungen auf die Rente des Klägers erhoben haben. Nachfragen bei den Beigeladenen zu 1) und 2) hätten ergeben, ob der Kläger die streitige Rente erhalten oder ob die Beklagte Ansprüche dritter Stellen rechtswirksam befriedigt hat. Dieser von der Beklagten gerügte Verfahrensmangel ist auch wesentlich im Sinne des § 150 Nr. 2 SGG. Denn es besteht die Möglichkeit, daß der geltend gemachte Verfahrensmangel das Urteil beeinflußt hat (vgl. MEYER-LADEWIG, SGG, § 150 Anm. 18).
Die Berufung ist auch sachlich begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Rente für die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 und vom 15. Dezember 1978 bis 19. April 1979.
Die von dem Kläger erhobene Klage ist eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG, die keines Vorverfahrens bedarf und an keine Klagefrist gebunden ist. Da über die von dem Kläger begehrte Leistung zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung Bescheide vorlagen, konnte das Sozialgericht ohne verfahrensrechtliche Hindernisse über den Leistungsantrag entscheiden. Nach der Rechtsbehauptung des Klägers war die Beklagte verpflichtet, aufgrund ihrer Bescheide vom 8. Februar 1978, 29. April 1978 und 25. November 1978 zu zahlen. Damit hat er zutreffend eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG erhoben. Diese Klage ist zwar vorwiegend für Fälle vorgesehen, in denen sich ein Rechtsanspruch gegen den beklagten Leistungsträger aus dem Gesetz ergibt und – insbesondere im Falle der Gleichordnung – kein Verwaltungsakt zu ergehen hat. Hier wird der Rechtsanspruch den erlassenen Bescheiden entnommen. Da im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit eine Vollstreckung aus Verwaltungsakten gegen die Öffentliche Hand nicht vorgesehen ist (vgl. MEYER-LADEWIG, SGG, § 198 Anm. 3), bleibt nur die Leistungsklage, die zu einem Vollstreckungstitel führt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Dem Versicherten ist nicht zuzumuten, daß er eine Zahlungseinstellung hinnimmt und vor Klageerhebung bei dem Versicherungsträger beantragt, die Zahlung nach den Bescheiden fortzusetzen oder durch einen weiteren rechtsmittelfähigen Bescheid abzulehnen. Wird – wie hier – behauptet, daß das Leistungsbegehren seine Grundlage in einem Verwaltungsakt hat, ist die unmittelbare Leistungsklage der geeignete Weg zum Rechtsschutz (vgl. ZEIHE, SGG, § 54 Anm. 43 b; Urteil des BSG vom 27. März 1980 – 10 RV 23/79 –).
Soweit der Kläger die Grundrente für die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 und vom 1. Januar 1979 bis 28. Februar 1979 beansprucht, ist die Beklagte ihrer Leistungspflicht durch Zahlung an den Kläger nachgekommen. Die für die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 von der Beklagten gemäß Bescheid vom 29. April 1978 geschuldete Stammrente in Höhe von monatlich 96,20 DM hat der Kläger nach der Auskunft der Rentenrechnungsstelle der Oberpostdirektion F. vom 19. August 1981 durch Zahlungsanweisung zur Verrechnung erhalten. Im übrigen hat der Kläger die Zahlung der Rente an ihn für die Monate April 1978 bis Juni 1978 noch den von der Rentenrechnungsstelle vorgelegten Auszahlungsbelegen am 6. April 1978, 11. Mai 1978 und 5. Juni 1978 quittiert. Mit der Zahlung durch die Post ist das Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger erloschen, und die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht befreit (§ 1296 Abs. 1 RVO, § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –). Die für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 28. Februar 1979 von der Beklagten geschuldete Stammrente in Höhe von monatlich 142,60 DM ist nach Überweisung durch die Rentenrechnungsstelle F. zugunsten des Klägers nach der Auskunft des Psychiatrischen Krankenhauses G. vom 14. August 1981 unter Auszahlungsanordnung vom 22. März 1979 auf sein damaliges Taschengeld-Konto beim "H.” überwiesen und von ihm laut Ausgabebeleg vom 2. April 1979 in Empfang genommen worden. Auch insoweit ist die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit worden. Zwar hat der Träger der Rentenversicherung nach § 1296 Abs. 1 RVO die Rente an den Berechtigten in der Regel durch die Deutsche Bundespost zu zahlen. Wird aber – wie hier – die von der Deutschen Bundespost überwiesene Rente durch Dritte an den Berechtigten weitergeleitet, und nimmt er die zu bewirkende Leistung an, so erlischt gleichwohl mit dem Eigentumsübergang des Geldes das Schuldverhältnis. Dabei kann offen bleiben, ob das Psychiatrische Krankenhaus G. als "Dritter” im Sinne von § 267 Abs. 1 BGB oder als Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Erfüllung der dieser obliegenden Verbindlichkeit tätig geworden ist. In beiden Fällen wäre die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit (vgl. §§ 267 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB).
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Stammrente für den Monat Dezember 1978 und für die Zeit vom 1. März 1979 bis 19. April 1979. Der Rentenanspruch ist für diese Zeit rechtswirksam auf den Beigeladenen zu 1) übergegangen. Der Kläger befand sich vom 30. Juni 1978 bis 15. Dezember 1978 und vom 23. Februar 1979 bis 19. April 1979 auf Kosten des Beigeladenen zu 1) im Pflegeheim "H. J.” bzw. im "H.” N.-A ... Der Beigeladene zu 1) gewährte dem Kläger in diesen Einrichtungen Hilfe zur Pflege nach §§ 100, 68 BSHG. Nach § 90 Satz 1 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige bewirken, daß ein Anspruch, den ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, gegen einen anderen hat, bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Mit der Überleitung der Forderung geht der Anspruch des Hilfsbedürftigen somit auf den Sozialhilfeträger über; er tritt also an die Stelle des Hilfsbedürftigen, und zwar in der Weise, daß er in dessen Rechtsstellung eintritt. Da aber rechtswirksame Überleitungsanzeigen für die maßgebenden Zeiträume vorlagen, trat an die Stelle des Klägers der Beigeladene zu 1) als neuer Gläubiger der Rente, so daß der Kläger nicht mehr Anspruchsberechtigter ist.
Die Überleitung eines Anspruchs nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG wird nach Abs. 2 durch schriftliche Anzeige an denjenigen bewirkt, gegen den der Betreute einen Anspruch hat. Was die an eine Überleitungsanzeige zu stellenden Anforderungen anlangt, so folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Danach muß die Überleitungsanzeige neben der schriftlichen Abfassung den überzuleitenden Anspruch und die Leistung bezeichnen, wegen der die Überleitung erfolgt (BVerwGE 42, 198, 200; 34, 219, 225); dabei genügt die Mitteilung, daß dem Anspruchsberechtigten bestimmte Leistungen gewährt werden und deshalb Ersatz aus einer Leistung des Anzeigeempfängers begehrt wird; die Anzeige braucht nicht die Worte zu enthalten, daß ein bestimmter Anspruch "übergeleitet” wird (BVerwGE 4, 215, 216). Diesen Anforderungen entspricht bereits das Schreiben des Beigeladenen zu 2) an die Beklagte vom 24. Februar 1978 insofern, als es die dem Kläger zu gewährende Leistung – nämlich die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik – und dessen Anspruch gegen die Beklagte – die Zahlung der Rente – erwähnt sowie den Hinweis enthält, daß die Rente beansprucht werde. Gleiches gilt von der Überleitungsanzeige des Beigeladenen zu 2) an die Beklagte vom 2. Oktober 1978. Ferner ist der Kläger durch rechtsmittelfähige Bescheide vom 29. April 1978 und vom 25. November 1978 von der Überleitung seiner Rente verständigt worden (vgl. Urteil des BSG vom 16. März 1972 – 10 RV 594/70 –).
Da die Beklagte – wie dargelegt – den Anspruch des Klägers auf die Grundrente teilweise durch Zahlung an den Kläger, teilweise durch Überleitung auf den Träger der Sozialhilfe erfüllt hat, hat sie dem Kläger für die streitige Zeit keine weiteren Zahlungen zu leisten.
Schließlich hat der Kläger für den hier maßgebenden Zeitraum keinen Anspruch auf die nach § 1262 Abs. 1 RVO zum Bestandteil der Erwerbsunfähigkeitsrente gehörenden Kinderzuschüsse. Nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB-AT), der unabhängig davon, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, ab 1. Januar 1976 gilt (Art. 2 § 23 Abs. 1 SBG-AT), können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt. Der Kläger, der jedenfalls für die hier maßgeblichen Zeiträume seinen Kindern A., F. und S. gegenüber unterhaltspflichtig war, ist seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen, weil er für den Unterhalt nicht aufgekommen ist. Vielmehr gewährt der Beigeladene zu 2) den Kindern A. und F. seit Jahren durch Leistungen der Sozialhilfe Unterhalt, so daß die Auszahlung der Kinderzuschüsse an ihn gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB-AT zu Recht erfolgte. Ebenso war der Kinderzuschuß für das Kind S. an diese nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB-AT zu zahlen. Im übrigen hat der Kläger mit Erklärung vom 9. November 1977 den Kinderzuschuß für das Kind S. an diese abgetreten und ansonsten keine Einwendungen gegen die Abzweigung der Kinderzuschüsse erhoben.
Bei dieser Sach- und Rechtslage mußten auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. Oktober 1980 aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved