Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 J 1200/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Tätigkeit der Anreißer setzt eine volle körperliche Leistungsfähigkeit voraus.
Tätigkeiten als Schalttafelwärter, Apparatewärter, Maschinenwart und Maschinist in Drucklufterneuerungsanlagen sind mit hohen physischen Belastungen verbunden und werden in der Regel in Wechselschicht verrichtet. Dies gilt auch für Tätigkeiten als Werkstoff- und Meßprüfer in der metallverarbeitenden Industrie und als Anlagenkontrolleur im Maschinen-, Fahrzeug-, Apparate- und Gerätebau.
Arbeiten als Kontrolleur, Warenprüfer, Endproduktprüfer in Metallwaren- und Elektrofabriken sowie als Montierer in der Metall- oder Elektroindustrie werden im allgemeinen innerhalb eines Montagebaues des im Rahmen von Fließbandarbeit nach unterschiedlichen Systeme und damit im Akkord bzw. unter Zeitdruck verrichtet.
Tätigkeiten als Schalttafelwärter, Apparatewärter, Maschinenwart und Maschinist in Drucklufterneuerungsanlagen sind mit hohen physischen Belastungen verbunden und werden in der Regel in Wechselschicht verrichtet. Dies gilt auch für Tätigkeiten als Werkstoff- und Meßprüfer in der metallverarbeitenden Industrie und als Anlagenkontrolleur im Maschinen-, Fahrzeug-, Apparate- und Gerätebau.
Arbeiten als Kontrolleur, Warenprüfer, Endproduktprüfer in Metallwaren- und Elektrofabriken sowie als Montierer in der Metall- oder Elektroindustrie werden im allgemeinen innerhalb eines Montagebaues des im Rahmen von Fließbandarbeit nach unterschiedlichen Systeme und damit im Akkord bzw. unter Zeitdruck verrichtet.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 3. Oktober 1978 insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Beklagte zur Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit verurteilt worden ist. Die Beklagte bleibt verurteilt, dem Kläger Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. April 1977 zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen beider Rechtszüge zu 2/3 zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit streitig.
Der 1926 geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 1. April 1941 bis zum 14. Februar 1944 den Beruf eines Schlossers und legte anschließend die Gesellenprüfung ab. Nach Wehrdienst und Gefangenschaft arbeitete er vom 15. Januar 1948 bis Ende August 1971 als Schweißer bei der D. B ... Vom 1. September 1971 bis zum 21. November 1976 war er als Arbeitsprüfer im B.-Ausbesserungswerk in F. beschäftigt. Der Kläger hatte aufgearbeitete Bremsaggregate zu prüfen, die an Eisenbahnfahrzeugen eine Steuerungs- oder Druckerhaltungsfunktion erfüllen. Er war auf Grund eines Bewährungsaufstiegs mit Werkverfügung vom 11. August 1971 ab 1. September 1971 in die Tarifstelle B I 2. (Arbpr I) des Tarifvertrages für die Arbeiter der D. B. (TV) eingestuft. Vorgesetztenfunktion hätte er nicht. Ab 22. November 1976 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Mit Ablauf des 16. Februar 1979 schied der Kläger aus dem Bundesbahndienst aus, nachdem die Bezirksfürsorge der Bundesbahndirektion Frankfurt die Möglichkeit eines weiteren Einsatzes geprüft und verneint hatte. Der Kläger hat danach keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt.
Am 4. März 1977 beantragte er die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Nach der Beiziehung eines Arztbriefs von Prof. Dr. H. vom 21. Januar 1977, in dem nach Myelographie die Diagnose eines großen zentralen Bandscheibenprolapses bei L 4/L 5 und von Wurzeltaschencysten bei L 5 beidseits gestellt worden war, erstattete Dr. He. auf Veranlassung der Beklagten am 1. April 1977 ein Gutachten, in dem unter Hinweis auf die Myelographie und die Feststellung eines erheblichen Bandscheibenschadens mit der Gefahr von Nerveneinklemmungen und Lähmungen keine Arbeiten mehr zugemutet wurden. In einem weiter eingeholten fachorthopädischen Gutachten vom 25. Juni 1977 diagnostizierte Dr. J. eine Wirbelsäulenfehlhaltung mit Rundrücken und Abflachung der Hals- und Lendenlordose, eine Osteochondrose der unteren HWS, mäßige degenerative Veränderungen an der LWS mit LWS-Syndrom, myelographisch einen großen zentralen Bandscheibenprolaps bei L 4/L 5, Funktionsstörungen im Bereich der HWS und LWS und Senk-Spreizfüße. Der Gutachter hielt nach entsprechender Behandlung leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen mit Unterbrechungen für einige Stunden täglich für möglich. In einem neurologisch-neurochirurgische Gutachten vom 1. November 1977 diagnostizierten Prof. Dr. P. und Dr. A. eine in Schüben verlaufende Lumbalgie mit ischialgieformen Beschwerden ohne neurologische Ausfallerscheinungen. Sie hielten den Kläger während eines akuten Schubes nicht für arbeitsfähig. Im freien Intervall bestand nach ihrer Auffassung völlige Erwerbsfähigkeit. Dabei muteten sie ihm noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu.
Durch Bescheid vom 12. Januar 1978 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger sei noch nicht berufsunfähig. Er sei noch in der Lage, im hauptsächlich ausgeübten Beruf als Schlosser und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, irgendeiner Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen zu können.
Die Beklagte verwies demgegenüber darauf, daß der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig sei.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichts von Dr. Dr. F. vom 3. Juli 1978 und durch Beiziehung vertrauensärztlicher Gutachten vom 20. Januar 1977, 10. Februar 1977 sowie 6. Februar 1978.
Durch Urteil vom 3. Oktober 1978 verurteilte das Sozialgericht Fulda die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dem Kläger Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. April 1977 zu gewähren. In den Entscheidungsgründen führte es aus, unter Berücksichtigung des von Prof. Dr. H. myelographisch festgestellten erheblichen Bandscheibenschadens bestehe Erwerbsunfähigkeit. Das Sozialgericht verwies auf den Befundbericht des Fachorthopäden Dr. Dr. F. und das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. O. vom 6. Februar 1978, wonach von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erwerbsvermögens auszugehen sei.
Gegen dieses der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 16. Oktober 1978 zustellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1978 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 30. Oktober 1978 – eingelegte Berufung.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nach den eingeholten fachärztlichen Gutachten weder berufs- noch erwerbsunfähig. Er sei noch vollschichtig mit leichten Einschränkungen einsatzfähig. Bei einer Leistungsfälligkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten könne er noch als Arbeitsprüfer tätig sein. Als Verweisungstätigkeiten kämen solche als Kabellöter, Meßgehilfe, Ausgeber und Magazinverwalter in Betracht. Im übrigen könne der Kläger noch als Bediener von Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserprüfer, Anreißer, Bediener einfacher Kesselanlagen, Wächter bei zentralen Stellen der Deutschen Bundesbahn, Pförtner und Ölprüfer eingesetzt werden. Hierbei handele es sich um Anlerntätigkeiten der Lohngruppen IV bis VI, die dem Kläger als Facharbeiter zuzumuten seien. Die Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Arbeiterberufe mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion komme nicht in Frage.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 3. Oktober 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Bei einer Zuordnung zur Gruppe der Arbeiterberufe mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion und des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters seien nach dem verbliebenen Leistungsvermögen keine Verweisungstätigkeiten ersichtlich. Aber auch bei einer Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter sei er berufsunfähig. Die von der Beklagten genannten Tätigkeiten kämen nach dem verbliebenen Leistungsvermögen nicht mehr in Betracht. Die Tätigkeit eines Anreißers setze eine volle Einsatzfähigkeit voraus. Die von der Beklagten weiter genannten Tätigkeiten der Lohngruppen IV bis VI des Lohntarifvertrages seien aus gesundheitlichen Gründen auszuschließen. Überwachungstätigkeiten verschiedenster Art müßten wegen der hohen psychischen Belastungen ausscheiden. Im übrigen bedingten solche höherwertigen Überwachungsarbeiten mehrmonatige Einarbeitungszeiten und seien häufig mit einer fixierten Körper- und Kopfhaltung verbunden.
Der Senat hat nach der Einholung eines Befundberichts von Dr. Dr. F. vom 27. Dezember 1978 sowie von Befundunterlagen dieses Arztes Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. E. und Dr. P ... Die Sachverständigen diagnostizieren im Gutachten vom 22. Mai 1979 ein deutlich ausgeprägtes Cervicalsyndrom mit Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule bei erheblicher cervicaler Osteochondrose und Arthrose, ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom mit ischialgieformer Schmerzausstrahlung links, derzeit ohne neurologische Ausfallsymptomatik, ein Baastrup-Syndrom L 4/L 5, eine lumbale Osteochondrose und Diskopathie L 3/4 und L 5/S 1, eine altersentsprechende, leichte Coxarthrose, ausgeprägte Senk-Spreizfüße mit Hallux valgus Bildung beiderseits und äußern den Verdacht auf Spondylolyse L 5/S 1. Die Sachverständigen muten dem Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen und Stehen vollschichtig zu. Mit diesen Einschränkungen könne der Kläger als Arbeitsprüfer, Schlosser und Schweißer tätig sein.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines fachchirurgischen Sachverständigengutachtens bei Dr. B. der auf Grund einer Untersuchung am 16. Juli 1980 ein Schulternacken-Syndrom auf dem Boden degenerativer Veränderungen an der Halswirbelsäule, vor allem in ihrem distalen Bereich, ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom sowie eine Bewegungsbehinderung der LWS, bei zumindest zeitweiligen ischialgischen Beschwerden im linken Bein, zur Zeit ohne neurologische Symptomatik, auf dem Boden einer Osteochondrose im Bewegungssegment L 3/4 und eines interepinösen Baastrups bei L 4/5 sowie hochgradige statische Fußgerüstverbildungen, X-Beine und einen Hallux valgus beiderseits diagnostizierte. Der Sachverständige mutet dem Kläger noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, in geschlossenen, gut temperierten Räumen ohne Zugluft und Feuchtigkeit, ohne fixierte Körper- und Kopfhaltung, ohne Heben, Tragen und Bücken, nicht auf Leitern oder Gerüsten, ohne Treppengehen, nicht im Akkord oder Zeitdruck, ohne Schicht- oder Nachtarbeit vollschichtig zu. Darüber hinaus ist eine ergänzende Stellungnahme von Dr. B. vom 10. November 1980 eingeholt worden.
Außerdem hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands vom 17. November 1980, des Ausbesserungswerks F. der Deutschen Bundesbahn vom 26. November 1980 und 1. Juli 1981, des Landesarbeitsamts Hessen vom 15. Januar 1981, des Arbeitgeberverbandes der H. Metallindustrie e.V. vom 18. Februar 1981 und 1. Juli 1981 sowie der IG Metall-Bezirksleitung F. – vom 3. August 1981 und 5. Oktober 1981.
Darüber hinaus sind Auskünfte der, Landesarbeitsamts Hessen vom 8. Mai 1981 in der Streitsache L-6/J-373/81 und vom 18. März 1980 in der Streitsache L-6/J-1386/78 sowie der IG-Metall-Bezirksleitung – vom 11. März 1980 in der Streitsache L-6/J-1386/78 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Wegen der Einzelheiten der eingeholten und der weiter zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. § 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist auch teilweise sachlich begründet. Das angefochtene Urteil konnte nicht in vollem Umfang aufrechterhalten werden. Der Kläger hat einen Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. April 1977, ein solcher auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit besteht hingegen nicht.
Nach § 1246 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwerten Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dabei. Umfaßt nach § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Demgegenüber ist nach § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO erwerbsunfähig der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.
Die Voraussetzungen für eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit sind bei dem Kläger erfüllt. Auf Grund des fachchirurgischen Sachverständigengutachtens von Dr. B. vom 23. Juli 1980 in Verbindung mit den weiter eingeholten fachärztlichen Gutachten steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger insbesondere wegen des Schulter-Nacken-Syndroms bei den gerativen Veränderungen an der HWS und des chronisch rezidivierenden Lumbalsyndroms bei Bewegungsbehinderung der LWS und ischialgieformen Beschwerden im linken Bein nur noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, in geschlossenen, gut temperierten Räumen ohne Zugluft und Feuchtigkeit, ohne fixierte Körper- und Kopfhaltung, ohne Heben, Tragen und Bücken, nicht auf Leitern oder Gerüsten, ohne Treppengehen, nicht im Akkord oder unter Zeitdruck, ohne Schicht- oder Nachtarbeit vollschichtig verrichten kann. Wie bei den vorangegangenen Untersuchungen konnte auch der Sachverständige Dr. B. einen neurologischen Befund an den unteren Extremitäten, insbesondere am linken Bein, nicht erheben. Die Untersuchung der LWS ergab eine deutliche Behinderung in allen Ebenen außer der Reklination. Die Lendenmuskulatur war verspannt. Röntgenologisch konnte in Übereinstimmung mit dem fachorthopädischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. E. und Dr. P. eine Osteochondrose im Bewegungssegment L 3/4 festgestellt werden. Dies gilt auch für ein Baastrup-Syndrom L 4/L 5. Eine Verschmälerung im Präsacralraum und Aufbaustörungen am Kreuzlendenübergang konnten von Dr. B. nicht bestätigt werden. Auch für eine Spondylolyse oder Spondylosisthesis, im Gutachten vom 22. Mai 1979 war insoweit der Verdacht auf eine Spondylonyse L 5/S 1 geäußert worden, wie überhaupt für eine Verschiebung in einzelnen Bewegungssegmenten ergaben sich bei der Untersuchung durch Dr. B. unter Berücksichtigung von Funktionsaufnahmen in In- und Reklination keine Anhaltspunkte. Auf Grund des erhobenen Befundes bestätigte Dr. B. eine muskuläre Rückeninsuffizienz, zumindest zeitweilig wurden bei der Osteochondrose im Bewegungssegment L 3/4 linksseitige ischialgieforme Beschwerden eingeräumt. Wie bereits bei der Untersuchung durch die Sachverständigen Prof. Dr. E. und Dr. P. konnte Dr. B. im Bewegungssegment L 4/5 keinen Bandscheibenprolaps feststellen. Zwar hatte Prof. Dr. H. nach einer Myelographie im Januar 1977 einen großen zentralen Bandscheibenprolaps bei L 4/L 5 sowie Wurzeltaschensystem bei L 5 beidseits angenommen. Unter Zugrundelegung dieses Befundes hatte Dr. He. in seinem Gutachten vom 1. April 1977 keinerlei Arbeiten mehr zugemutet. Ersichtlich gleichfalls unter dem Eindruck dieser Diagnose hatte Dr. J. in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 25. Juni 1977 nach entsprechender Behandlung nur noch leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen mit Unterbrechungen für einige Stunden täglich für möglich gehalten. In Auswertung dieser myelographischen Befunde kamen Prof. Dr. P. und Dr. A. in ihrem neurologisch-neurochirurgischen Gutachten vom 1. November 1977 unter Hinweis auf ihre Erfahrungen mit der Beurteilung von Myelographien zu dem Ergebnis, die angefertigte Myelographie spreche nicht für einen Bandscheibenprolaps, sondern lediglich für eine Bandscheibenprotrusion. Die festgestellte Wurzelscheidenerweiterung wurde als belanglose Anomalie aufgefaßt, die keine Beschwerden verursacht. Bei der Untersuchung zum Gutachten vom 1. November 1977 ergab sich kein Anhalt für einen Bandscheidenprolaps. Prof. Dr. P. und Dr. A. nahmen eine in Schüben verlaufende Lumbalgie mit ischalgieformen Beschwerden ohne neurologische Ausfälle an.
Dieser Diagnose schlossen sich Prof. Dr. E. und Dr. P. im fachorthopädischen Sachverständigengutachten vom 22. Mai 1979 ausdrücklich an, zumal ein Bandscheibenprolaps mit einer neurologischen Ausfallsymptomatik nicht festgestellt werden konnte. Demgemäß muß als hinreichend gesichert angesehen werden, daß bei dem Kläger ein Bandscheibenprolaps im Bewegungssegment L 4/5, der die Grundlage für die sozialmedizinischen Beurteilungen in den Gutachten vom 1. April 1977 und 25. Juni 1977 darstellte, nicht besteht. Dabei war auch zu berücksichtigen, daß anläßlich der stationären Behandlung vom 17. Februar 1978 bis zum 2. März 1978 ebenfalls keine neurologischen Ausfälle gefunden werden konnten. Der Befundbericht von Dr. Dr. F. vom 27. Dezember 1978 könnte insoweit nicht bestätigt werden. Vielmehr ist von einem chronisch rezidivierenden Lumbalsyndrom mit Bewegungsbehinderung der LWS und zeitweiligen ischialgieformen Beschwerden im linken Bein auf dem Boden einer Osteochondrose im Bewegungssegment L 3/4 und eines interepinösen Baastrup-Syndroms bei L 4/5 aufzugehen. In Übereinstimmung mit dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. J. und dem fachorthopädischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. E. und Dr. P. konnte auch der Sachverständige Dr. B. eine Osteochondrose im Bewegungssegment C 6/7 erheblichen Ausmaßes diagnostizieren, so daß das Vorliegen eines Cervikalsyndroms mit Funktionseinschränkung der HWS gesichert ist. Den vorliegenden Gesundheitsstörungen wird allein die von Dr. B. vertretene sozialmedizinische Beurteilung gerecht. Insoweit kann weder das neurologisch-neurochirurgische Gutachten von Prof. Dr. P. und Dr. A. noch das fachorthopädische Sachverständigengutachten von Prof. Dr. E. und Dr. P. überzeugen. Angesichts des deutlichen Cervikalsyndroms und des chronisch rezidivierenden Lumbalsyndroms mit Bewegungsbehinderung der LWS überzeugt es nicht, wenn leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen und Stehen ohne weitere Einschränkungen vollschichtig zugemutet werden. Wenn in den Gutachten vom 1. November 1977 und 22. Mai 1979 Arbeiten als Schlosser ohne wesentliche Einschränkung oder als Schlosser, Schweißer und Arbeitsprüfer für bis zu mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen und Stehen zugemutet werden, zeigt diese Beurteilung eine nicht ausreichende Kenntnis der physischen Belastungen durch diese Berufe. Dadurch wird der Aussagewert der sozialmedizinischen Beurteilungen in diesen Gutachten erheblich gemindert. Die Einschätzungen in den Gutachten vom 1. April 1977 und 25. Juni 1977 gründeten sich ohnehin im wesentlichen auf den von Prof. Dr. H. erhobenen Befund eines großen zentralen Bandscheibenprolapses bei L 4/L 5, der aber bei der weiteren medizinischen Sachaufklärung nicht bestätigt werden konnte. Demgemäß ist der Senat der sozialmedizinischen Beurteilung von Dr. B. gefolgt, der dem Senat als erfahrener Sachverständiger bekannt ist. Sein überzeugend und ausführlich begründetes Gutachten bei kritischer Auseinandersetzung mit dem bisherigen medizinischen Beweisergebnis bildet demzufolge die Grundlage für die Beurteilung der verbliebenen Leistungsfähigkeit des Klägers ab Antragstellung. Danach kann der Kläger ab diesem Zeitpunkt nur noch leichte Arbeiten mit erheblichen Einschränkungen vollschichtig verrichten.
Bei der Frage der Berufsunfähigkeit eines Versicherten ist von seinem bisherigen Beruf auszugehen. Dabei ist unter der Voraussetzung, daß sie nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist, grundsätzlich die zuletzt ausgeübte pflichtversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde zu legen. Sie hat lediglich dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Versicherte sie aus gesundheitlichen Gründen ergriffen hat.
In diesem Fall bleibt der früher ausgeübte Beruf als bisheriger Beruf maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1980 – 1 RA 91/79; Urteil vom 11. Juni 1980 – 4 RJ 107/79). Kann der Versicherte die bisherige Berufstätigkeit auch nach Eintritt der angeblich Berufsunfähigkeit bedingenden Umstände ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben, so schließt allein dies das Vorliegen von Berufsunfähigkeit aus. Für eine Verweisung auf andere Tätigkeiten und für eine Erörterung der sozialen Zumutbarkeit dieser Verweisung ist dann kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1980 – 1 RJ 104/79 mit weiteren Nachweisen). Aber auch bei einer in Betracht kommenden Verweisung bedarf es der Feststellung des bisherigen Berufs. Hauptsächlich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufs des Versicherten im Betrieb, der sich relativ zuverlässig in der tariflichen Einstufung widerspiegelt, bestimmt sich der Kreis der zumutbaren Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1980 – 1 RJ 24/79; 24. Juni 1980 – 1 RJ 84/79). Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Arbeiterberufe in mehrere Gruppen aufteilen lassen, die durch Leitberufe charakterisiert werden. So wird zwischen den Vorarbeitern mit Vorgesetztenfunktion bzw. den besonders hoch qualifizierten Facharbeitern, den Facharbeitern, den Arbeitern in sonstigen Ausbildungsberufen (angelernte Arbeiter) und den ungelernten Arbeitern unterschieden (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 1980 – 4 RJ 35/80; Urteil vom 12. November 1980 – 1 RJ 24/79). Zumutbar im Sinne des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO sind dem Versicherten im allgemeinen nur Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1980 – 1 RJ 24/79 mit weiteren Nachweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Facharbeiter sozial zumutbar außer auf eine andere Facharbeitertätigkeit auch auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zur Gruppe der sonstigen Ausbildungsberufe (Anlernberufe) gehören. Dazu zählen nicht nur die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren, sondern auch diejenigen Berufe, die eine über eine bloße Einweisung und Einarbeitung eindeutig hinausgehende echte betriebliche Ausbildung voraussetzen (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1980 – 1 RJ 104/79). Ein Facharbeiter kann ferner auf ungelernte Tätigkeiten, die sich durch besondere Merkmale aus dem Kreis der sonstigen einfachen Arbeiten herausheben, jedenfalls dann verwiesen werden, wenn sie wegen ihrer Qualität – nicht wegen der damit verbundenen Nachteile oder Erschwernisse – tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sind (vgl. BSG in SozR Nr. 45 zu 2200 § 1246 RVO). Eine Verweisungstätigkeit muß entweder bereits den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen oder nach einer Einarbeitungs- oder Einweisungszeit bis zu drei Monaten ausgeübt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1980 – 1 RJ 24/79; Urteil vom 15. Januar 1981 – 4 RJ 5/80; Urteil vom 12. September 1980 – 5 RJ 98/78).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen der erkennende Senat folgt, muß hier von der Tätigkeit eines Arbeitsprüfers als bisherigem Beruf im Sinne des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO ausgegangen werden, den der Kläger vom 1. September 1971 bis zur Arbeitsunfähigkeit Ende November 1976 ausgeübt hat. Diese Berufstätigkeit ist in der Bekanntmachung den Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 28. Juli 1980 (vgl. Bundesanzeiger Nr. 41/80) nicht aufgeführt. Als Arbeitsprüfer hatte der Kläger nach der Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 26. November 1980 die Aufgabe, aufgearbeitete Bromsaggregate zu prüfen, die an den Eisenbahnfahrzeugen eine Steuerungs- bzw. Druckerhaltungsfunktion erfüllen. Die Tätigkeit eines qualifizierten Facharbeitern als Arbeitsprüfer in einem Ausbesserungswerk umfaßt nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn in der Tarifstelle B II 3.1 b) u.a. das Prüfen von handwerksmäßig ausgeführten Arbeiten an Fahrzeugen oder mehreren in ihrer Betriebsweise zusammengebauten Fahrzeugteilen – hier Bremsventilen – nach den einschlägigen Vorschriften auf einwandfreies Zusammenwirken. Arbeiter dieser Tarifstelle mit der Beschäftigungsbezeichnung "qu Arbpr II” werden nach Bewährung in ihrem Arbeitsbereich und dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung in Tätigkeiten mindestens der Lohngruppe II und sechsjähriger Eisenbahndienstzeit nach Lohngruppe I, und zwar in die Tarifstelle B I 2. des Tarifvertrages höhergestuft. Dabei handelt es sich um einen Bewährungsaufstieg. Ein Arbeiter hat sich nach der Anlage 1, Abschnitt A (6) des TV bewährt, wenn er den dienstlichen Anforderungen entspricht, insbesondere seine Arbeiten mit Sachkenntnis und Geschick erledigt. Dieser Bewährungsaufstieg wurde den Kläger ausweislich der Auskunft des Bundesbahn-Ausbesserungswerks F. vom 1. Juli 1981 mit Werkverfügung vom 11. August 1971 ab 1. September 1971 zuerkannt. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger als Arbeitsprüfer I in die Tarifstelle B I 2. des TV eingestuft und ununterbrochen als solcher beschäftigt. Vorgesetztenfunktion hatte er nach der Auskunft des Ausbesserungswerks vom 26. November 1980 nicht. Zwar wird in der Auskunft der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GED) vom 17. November 1980 darauf hingewiesen, daß der Lohn nach der Lohngruppe I des TV nur für ganz besonders herausgehobene Tätigkeiten qualifizierter Facharbeiter gezahlt werde. Diese Auskunft rechtfertigt unter Berücksichtigung der Auskünfte der Deutschen Bundesbahn vom 26. November 1980 und 1. Juli 1981 jedoch nicht die Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Arbeiterberufe mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion. Allerdings gehört zu dieser Gruppe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 1980 – 5 RJ 40/79 m.w.N.) auch der hochqualifizierte Facharbeiter, dessen Tätigkeit wegen der die einfache Facharbeitertätigkeit weit überragenden Qualität in die höchste Gruppe der Arbeiterberufe eingestuft ist. Dabei wird aber verlangt, daß die hochqualifizierte Tätigkeit tatsächlich verrichtet wird und die tarifliche Einstufung nicht in erster Linie auf Grund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit vorgenommen worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1980 – 1 RJ 144/79 m.w.N.). Ausweislich der Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 1. Juli 1981 handelte es sich jedoch bei dem Kläger lediglich um einen Bewährungsaufstieg, ohne daß in der Qualität der Arbeit eine Änderung eingetreten wäre. Gegenüber einem Arbeitsprüfer, der nach Tarifstelle B II 3.1 des TV eingestuft ist und entsprechend der Terminologie des TV als qualifizierter Facharbeiter geführt wird, hatte der Kläger keine zusätzliche Qualifikation erworben. Sein Einsatz als Arbeitsprüfer erfolgte nach der Auskunft vom 1. Juli 1981 wegen eines erhöhten Arbeitsaufkommens in der Bremsventilwerkstatt. Da der Kläger nur infolge Bewährungsaufstiegs in die Tarifstelle B I 2. des TV eingestuft worden ist, kann er nicht der höchsten Gruppe der Arbeiterberufe innerhalb des Mehrstufenschemas zugeordnet werden, sondern gehört zur Gruppe der Facharbeiter.
Seinen bisherigen Beruf als Arbeitsprüfer kann der Kläger nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen nicht mehr ausüben. Zwar wird in der Auskunft des Arbeitgeberverbandes der H. Metallindustrie e.V. (Arbeitgeberverband) vom 18. Februar 1981 die Tätigkeit eines Arbeitsprüfers für zumutbar gehalten, wenn das Tätigkeitsfeld die Qualitätskontrolle hergestellter Waren ist. Der Arbeitgeberverband geht danach ersichtlich von einem anderen Inhalt der Tätigkeit aus. Nach der Schilderung des Arbeitsablaufs des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. ist die Tätigkeit als Arbeitsprüfer u.a. auch mit dem Heben von Lasten verbunden, so daß der Kläger nach den Auskünften des Landesarbeitsamts Hessen (LAA Hessen) vom 15. Januar 1981 und der GED vom 17. November 1980 nicht mehr als Arbeitsprüfer eingesetzt werden kann. Dies gilt nach den insoweit übereinstimmenden Auskünften des Arbeitgeberverbandes vom 18. Februar 1981, des LAA Hessen vom 15. Januar 1981 und der GED vom 17. November 1980 auch für die vom Kläger davor verrichteten Tätigkeiten als Schlosser und Schweißer. Diese Arbeiten kann der Kläger nach dem verbliebenen Leistungsvermögen nicht mehr verrichten, zumal teilweise schwere körperliche Belastungen mit häufig fixierter Körper- und Kopfhaltung auftreten.
Zumutbare Verweisungstätigkeiten sind bei dem verbliebenen Leistungsvermögen nicht ersichtlich. Der Senat kann dem Kläger keine Tätigkeiten konkret bezeichnen, die er nach seinem Leistungsvermögen noch zumutbar verrichten könnte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. Juni 1978 – 5 RJ 88/77). Dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn, der für den Kläger nach seinem bisherigen Beruf maßgebend ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1977 – 5 RJ 96/76) sind keine zumutbaren Tätigkeiten zu entnehmen. Zwar hat die Beklagte auf die Tätigkeit eines Anreißers hingewiesen. Dabei handelt es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe. Nach der Tarifstelle B II 4.1 des TV ist der Anreißer ein qualifizierter Facharbeiter, der Eisen oder andere Metalle für Werkstücke nach Zeichnung oder Musterstück mit mehreren räumlich voneinander abhängigen Maßen zur Bearbeitung der Teile anreißt. Hierzu gehören nach der Tarifstelle auch selbständige Anreißer von zusammenhängenden Bauteilen für Eisenkonstruktionen. Die Tätigkeit als Anreißer kommt jedoch entgegen der Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom 15. Januar 1981 auch dann nicht in Betracht, wenn dem Kläger für das Heben und Tragen größerer Werkstücke technische Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Der Senat folgt insoweit der Auskunft der GED vom 17. November 1980 und derjenigen der IG Metall vom 3. August 1981, die die körperlichen Belastungen dieser Tätigkeit und die Anforderungen an die berufliche Qualifikation ausführlich beschrieben hat. Nach der Auskunft der GED vom 17. November 1980 setzt die Tätigkeit als Anreißer volle Einsatzfähigkeit voraus. Auch die IG Metall weist in ihrer Auskunft vom 3. August 1981 darauf hin, daß die körperliche Belastung des Anreißers zum Teil erheblich ist. Zwar werden sehr schwere Werkstücke mit technischen Hilfsmitteln auf die Anreißplatte gelegt, die endgültige Position zur Durchführung exakter Anreißarbeit erfordert jedoch schwere menschliche Muskelkraft. Werkstücke bis zu 20 kg werden nach der Auskunft meistens von Hand auf die Anreißplatte gelegt und entfernt. Neben dem erheblichen Kraftaufwand ist eine ständige körperliche Bewegung zum Teil auch über Trittstufen erforderlich. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß das verbliebene Leistungsvermögen des Klägers für die mit einer solchen körperlichen Belastung verbundene Tätigkeit eines Anreißers nicht mehr ausreicht. Im übrigen weist die IG Metall in ihrer Auskunft vom 3. August 1981 überzeugend darauf hin, daß selbst qualifizierte Werkzeugmacher oder auch Maschinenschlosser nach Abschluß ihrer Berufsausbildung mindestens ein Jahr und länger benötigen, um bei komplizierten Anreißvorgängen voll eingesetzt werden zu können. Auch dieser Umstand steht neben der zu großen körperlichen Belastung einer Verweisung auf diese Tätigkeit entgegen.
Soweit die Beklagte auf in dem maßgebenden Tarifvertrag aufgeführte Tätigkeiten als Kabellöter, Bediener von Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserprüfer, Bediener einfacher Kesselanlagen, Wächter bei zentralen Stellen der Deutschen Bundesbahn, Meßgehilfe, Pförtner oder Ölprüfer hinweist, handelt es sich durchweg um Tätigkeiten, die nach dem verbliebenen Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr in Betracht kommen. Zwar hält der Arbeitgeberverband in seiner Auskunft vom 18. Februar 1981 solche Arbeiten ohne weiteres für zumutbar. Der Senat folgt jedoch insoweit der fachkundigen Auskunft der GED vom 17. November 1980 und derjenigen des LAA Hessen vom 15. Januar 1981, das seinerseits eine Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 15. Dezember 1980 zugrunde gelegt hat. Nach dieser Auskunft sind die genannten Tätigkeiten solche, für die ungelernte Arbeiter der Deutschen Bundesbahn angelernt werden können. Dabei handelt es sich um zum Teil spezielle Arbeitertätigkeiten des Bundesbahndienstes. Im einzelnen kommt die Tätigkeit als Ölprüfer nicht in Betracht, da diese überwiegend im Stehen, teilweise aber auch im Sitzen ausgeübt wird. Zudem müssen die Ölproben im Freien entnommen werden, so daß diese Tätigkeit für den Kläger ausscheidet. Auch als Bediener von Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserprüfer und Kesselbediener kann der Kläger nach diesen Auskünften nicht mehr arbeiten. Der Bediener einer Wasseraufbereitungsanlage übt seine Tätigkeit wechselnd im Sitzen und im Stehen aus. Er hat die Aufgabe, das Kesselspeisewasser chemisch zu reinigen. Der Wasserprüfer entnimmt nach der Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 15. Dezember 1980 Wasserproben in Reagenz- oder Prüfgläsern. Die Tätigkeit wird überwiegend im Stehen ausgeübt und zudem von den Bedienern einer Wasseraufbereitungsanlage mitverrichtet. Hauptaufgabe eines Kesselbedieners ist die Beobachtung der Anzeigearmaturen einer Kesselanlage, die Ausübung von Kontrollfunktionen und die Bedienung von Bedienungselementen. Ein Kesselbediener arbeitet hauptsächlich im Stehen. Diese Tätigkeiten kommen im übrigen deswegen nicht in Frage, weil es sich nach der Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 15. Dezember 1980 und derjenigen des LAA Hessen vom 15. Januar 1981 um Schichtdiensttätigkeiten handelt, bei denen auch Nachtdienst zu leisten ist. Als Meßgehilfe oder Kabellöter kann der Kläger nach den Auskünften der GED vom 17. November 1980, der Deutschen Bundesbahn vom 15. Dezember 1980 und des LAA Hessen vom 15. Januar 1981 nicht arbeiten, da diese Tätigkeiten ganz überwiegend im Freien verrichtet werden müssen. Als Wächter bei zentralen Stellen der Deutschen Bundesbahn kann der Kläger nicht eingesetzt werden, da diese Arbeit in der Regel im Nachtdienst verrichtet wird und auch Kontrollgänge umfaßt. Zwar kann der Kläger nach der Auskunft des LAA Hessen vom 15. Januar 1981 Pförtnertätigkeiten verrichten, soweit dies ausschließlich im Tagesdienst möglich ist. Auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners kann indessen ein Facharbeiter nicht zumutbar verwiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 1980 – 5 RJ 98/78; Urteil vom 12. September 1980 – 5 RJ 106/79; SozR Nr. 17, 55 zu 2200 § 1246 RVO). Demnach können dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn keine zumutbaren Verweisungstätigkeiten entnommen werden.
Den Tarifverträgen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie sind keine zumutbaren Tätigkeiten zu entnehmen. Dies gilt auch für den Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der chemischen Industrie. Die darin aufgeführten Tätigkeiten scheiden, soweit sie dem Kläger als Facharbeiter zumutbar sind, wogen der qualitativen Leistungseinschränkungen aus. Nach den vom Senat eingeholten und den weiter zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünften der IG Metall, des Arbeitgeberverbandes und des LAA Hessen können keine Tätigkeiten festgestellt werden, die nach einer betrieblichen Einweisungs- und Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten verrichtet werden könnten und jedenfalls tariflich wie angelernte Tätigkeiten eingestuft sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. September 1977 – 5 RJ 96/76) sowie den Kläger nicht wissens- oder könnensmäßig überfordern. Zwar hält der Arbeitgeberverband den Kläger in seiner Auskunft vom 18. Februar 1981 ohne weiteres für in der Lage, Überwachungstätigkeiten in Metallbetrieben bei einer vorwiegend vollautomatischen Maschinenbedienung zu verrichten. Auch eine Beschäftigung als Schalttafelwärter, Apparatewärter, Maschinenwärter oder Maschinist wird dem Kläger vollschichtig zugemutet. Wenngleich in der ergänzenden Auskunft des Arbeitgeberverbandes vom 1. Juli 1981 zu diesen Tätigkeiten eingeräumt wird, daß dabei eine fixierte Körper- und Kopfhaltung denkbar sei, folgt der Senat insoweit den Auskünften des LAA Hessen vom 8. Mai 1981 und den Auskünften der IG Metall vom 11. März 1989 und 3. August 1981, die eine genaue Kenntnis der physischen Belastungen und psychischen Anforderungen dieser Tätigkeiten vermitteln. Nach der Auskunft des LAA Hessen vom 8. Mai 1981 erfordern die Tätigkeiten teilweise besondere Metallgrundkenntnisse, hohe Anforderungen an die geistige Beweglichkeit und schnellste Umstellungsfähigkeit besonders beim Ausfall der zu beobachtenden Maschinen oder Anlagen. Darüber hinaus werden diese Tätigkeiten in der Regel in Betrieben mit Wechselschicht verrichtet. Auch die IG Metall hat in ihrer Auskunft vom 3. August 1981 Arbeiten als Schalttafel-, Apparate-, Maschinenwärter bzw. als Maschinist nicht mehr zugemutet und hierzu aufgeführt, daß Überwachungstätigkeiten verschiedenster Art hohe physische Belastungen bei dauernder Aufmerksamkeit und Anspannung der Sinnesorgane, aber auch Reaktionsvermögen und die Fähigkeit voraussetzten, bei Störungen rasch einzuschreiten und kleinere Reparaturen oder Auswechselungen vorzunehmen. Außerdem fällt nach dieser Auskunft bei vollautomatischen Anlagen Schichtdienst an. Nach der Auskunft der IG Metall vom 11. März 1980 verrichtet der Maschinist in Drucklufterneuerungsanlagen keine leichte Arbeit, weil körperliche Beweglichkeit und Reaktionsschnelligkeit vorausgesetzt werden. Außerdem wird eine Umschulung oder eine längere zusätzliche Ausbildung für erforderlich gehalten, weil Spezialkenntnisse aus dem Bereich des Lüftungsbaus notwendig sind. Der Einsteller von Serienfertigungsmaschinen verrichtet ebenfalls keine leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung. Demgemäß handelt es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um leichte Arbeiten (vgl. dazu Kuebarth, Arbeitswissenschaft in der beruflichen Rehabilitation und in der Sozialgerichtsbarkeit in: Soziale Sicherheit 1974, S. 137 (144)), im übrigen scheiden sie wegen der erforderlichen Schichtarbeit aus.
Materialverwalter und Werkzeugausgeber – von der Beklagten als Magazinverwalter und Ausgeber benannt – sind nach der Auskunft der IG Metall vom 11. März 1980 Angestelltenberufe, die eingehende Kenntnisse der betrieblichen Besonderheiten und kaufmännische Fähigkeiten erfordern. Beispielhaft sei hier auf den Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken sowie das Gehaltsrahmenabkommen für die chemische Industrie des Landes Hessen hingewiesen. Nach dem Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken ist der Materialverwalter der Tarifgruppe 4 zugeordnet, die nach ihrer Beschreibung Tätigkeiten erfaßt, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden. Auch die Gehaltsgruppe K 3 des Gehaltsrahmenabkommens für die chemische Industrie des Landes Hessen für die als Richtbeispiel u.a. das Führen umfangreicher Karteien in Material- und Warenlagern mit dafür notwendigen besonderen Material- und Warenkenntnissen aufgeführt ist, setzt Kenntnisse voraus, die durch eine abgeschlossene dreijährige kaufmännische Berufsausbildung, eine fachlich entsprechende andere abgeschlossene Ausbildung oder durch längere Berufserfahrung erworben worden sind. Danach verlangt auch die Tätigkeit als Lagerverwalter kaufmännische Grundkenntnisse. Das LAA Hessen weist in diesem Zusammenhang in seiner Auskunft vom 15. Januar 1981 darauf hin, daß der Kläger als Material-/Werkzeugausgeber nur in einem Lager oder in einer Werkstatt arbeiten könne, deren Lager und Regale ebenerdig ohne Leitern und Stufen zugänglich sind.
Außerdem müßten dem Kläger für das Heben und Tragen schwerer Lasten entsprechende Hilfsmittel wie Hubeinrichtungen zur Verfügung stehen. Diese Einschränkung und die fehlenden kaufmännischen Kenntnisse stehen der Verrichtung der genannten Tätigkeiten entgegen. Hilfstätigkeiten in Material- oder Werkzeuglagern verlangen nach der Auskunft der IG Metall vom 11. März 1980 regelmäßig eine Belastbarkeit nicht nur für leichte Arbeiten, so daß auch die Tätigkeit als Magazinarbeiter ausscheidet.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 8. Oktober 1981 die Tätigkeiten eines Werkstattschreibers oder eines Registrators erörtert, scheiden diese als für den Kläger unzumutbar aus. Diese Tätigkeiten verlangen ebenfalls kaufmännische Grundkenntnisse, über die der Kläger nicht verfügt. Zu der Tarifgruppe 3 des Tarifvertrages des privaten Bankgewerbes und der öffentlichen Banken, die Tätigkeiten erfaßt, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine Zweckausbildung oder durch eine längere Einarbeitung erworben werden, gehören auch Registratoren. Nach dem Gehaltstarifvertrag für die Industrie der Steine und Erden fallen unter die Gehaltsgruppe K 2 mit den Tätigkeitsmerkmalen einfacher kaufmännischer Tätigkeiten Registratoren und qualifizierte Werkstattschreiber.
Für die Einstufung mindestens in die Gehaltsgruppe K 2 ist nach diesem Tarifvertrag eine abgeschlossene Ausbildung, an Stelle der kaufmännischen Ausbildung eine abgeschlossene Anlernausbildung und die Vollendung des 18. Lebensjahres oder eine nach vollendetem 16. Lebensjahr zurückgelegte praktische kaufmännische Berufstätigkeit von höchstens 5 Jahren erforderlich. Auch nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie fallen Registraturarbeiten nach Anweisung und Zuarbeiten in Werkstätten in die Gehaltsgruppe K 2 a. Für die Einreihung in die Gruppen K 2 bis K 6 werden die Ausbildungsmerkmale einer abgeschlossenen Lehre oder einer abgeschlossenen Anlernausbildung mit nachfolgender einschlägiger mehrjähriger beruflicher Tätigkeit oder eine die kaufmännische Ausbildung ersetzende einschlägige praktische kaufmännische Tätigkeit von mindestens 5 Jahren verlangt.
Nach dem Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Installateur-, Klempner-, Kupferschmiede- und Zentralheizungsbauerhandwerks gehören zur Gehaltsgruppe K 2 mit den Tätigkeitsmerkmalen einfacher kaufmännischer Tätigkeit die Baustellen- und Werkstattschreiber. Angestellte mit Berufsausbildung oder tariflich diesen Gleichgestellte werden in die Gehaltsgruppen K 2 bis K 6 eingestuft. Als Berufsausbildung gilt nach diesem Tarifvertrag eine kaufmännische Lehre mit erfolgreicher Abschlußprüfung oder eine nach vollendetem 15. Lebensjahr zurückgelegte ununterbrochene praktische kaufmännische Berufstätigkeit, die bei anerkannten Anlernberufen mit bestandener Abschlußprüfung mindestens 4 Jahre, in allen übrigen Fällen mindestens 5 Jahre betragen muß.
Diesen Tarifverträgen ist zu entnehmen, daß die genannten Tätigkeiten eines Werkstattschreibers und eines Registrators kaufmännische Kenntnisse erfordern, die nicht bereits in einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit bis zu drei Monaten erworben werden können. Dies ergibt sich aus den Voraussetzungen einer abgeschlossenen kaufmännischen Lehre oder gleichgestellten Ausbildungsmerkmalen. Wegen fehlender Vorkenntnisse kommen deshalb auch andere Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich, soweit sie von den Gehaltsgruppen K 2 und K 3 der einschlägigen Tarifverträge erfaßt werden, nicht in Betracht.
Die Einschränkungen "in wechselnder Körperhaltung” und "nicht im Akkord oder unter Zeitdruck” stehen der Verrichtung von Bohr-, Stanz- und Montagearbeiten in Betrieben der metallverarbeitenden Industrie nach den Auskünften des LAA Hessen vom 18. März 1980 und der IG Metall vom 11. März 1980 entgegen. Soweit in der Auskunft des LAA Hessen vom 15. Januar 1981 Arbeiten als Kontrolleur, Warenprüfer, Endproduktprüfer in Metallwaren- und Elektrofabriken sowie als Montierer in der Metall- oder Elektroindustrie als zumutbar genannt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Die IG Metall weist in ihrer Auskunft vom 5. Oktober 1981 überzeugend darauf hin, daß diese Tätigkeiten innerhalb eines Montagebandes und damit in Akkordarbeit durchgeführt werden müßten. Die Prüfung von Teilen oder Endprodukten, Waren und Materialien wird nach dieser Auskunft nach verschiedensten Systemen im Rahmen von Fließbandarbeit verrichtet. Der Kläger müßte demnach im Akkordrhythmus arbeiten. Diese Tätigkeiten kommen deshalb nach der Auskunft der IG Metall vom 5. Oktober 1981 nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere auch für Montagearbeiten im Bereich der Metall- und Elektroindustrie, die in überwiegendem Umfang ebenfalls in einem Bandsystem ausgeführt werden müssen. Im übrigen hat das LAA Hessen in seiner Auskunft vom 18. März 1980 selbst ausgeführt, daß die Arbeit als Kontrollarbeiter vorzugsweise im Anschluß an eine taktgebundene Fertigung verrichtet werde. Arbeiten unter Zeitdruck oder im Akkord sind für den Kläger aber gerade ausgeschlossen.
Zwar werden vom Kläger im Schriftsatz vom 8. Oktober 1981 vorsorglich noch Tätigkeiten als Werkstoff- und Maßprüfer in der metallverarbeitenden Industrie und als Anlagenkontrolleur im Maschinen-, Fahrzeug-, Apparate- und Gerätebau diskutiert. Solche Tätigkeiten kommen aber nach der Auskunft der IG Metall vom 3. August 1981 nicht in Betracht. Überwachungstätigkeiten verschiedenster Art bedingen danach – wie dargelegt – hohe physische Belastungen und werden auch unter Berücksichtigung der Auskunft des LAA Hessen vom 8. Mai 1981 in der Regel in Wechselschicht verrichtet. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeberverband in seiner Auskunft vom 18. Februar 1981 ausgeführt, daß für höherwertige Überwachungstätigkeiten auch eine zweijährige Einarbeitungszeit in Frage komme. In der ergänzenden Stellungnahme dieses Verbandes vom 1. Juli 1981 wird nach dem beruflichen Werdegang des Klägers mit hinreichender Bestimmtheit eine bis zu einem Jahr dauernde Einarbeitungszeit für die Verrichtung höherwertiger Überwachungstätigkeiten für erforderlich gehalten. Demnach kommen solche Tätigkeiten wegen der hohen physischen Belastungen und des Schichtdienstes sowie der bis zu einem Jahr dauernden Einarbeitungszeit nicht in Frage sein.
Danach ist unter Berücksichtigung der eingeholten Auskünfte sowie der herangezogenen Tarifverträge keine Verweisungstätigkeit mit einer betrieblichen Einweisungs- und Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten und einer tariflichen Einstufung wie Anlerntätigkeiten oder ohne wissens- oder könnensmäßige Überforderung des Klägers ersichtlich.
Dagegen ist der Kläger noch nicht erwerbsunfähig. Zwar ist seine Leistungsfähigkeit nicht unerheblich eingeschränkt.
Er kann jedoch noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit weiteren Einschränkungen vollschichtig verrichten. Bei Versicherten, die noch vollschichtig einsatzfähig sind, besteht im Grundsatz keine Veranlassung zur Prüfung, ob der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. Ausnahmen kommen aber dann in Betracht, wenn der Versicherte Vollzeittätigkeiten nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts verrichten kann, er etwa nicht mehr in der Lage ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen oder eine in einem Tarifvertrag einheitlich behandelte Tätigkeit unterschiedliche Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit stellt (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 1980 – 5 RJ 98/78 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, daß im Hinblick auf die vollschichtige Einsatzfähigkeit nicht nur auf den örtlichen Arbeitsmarkt, sondern auf den des gesamten Bundesgebietes abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juni 1980 – 4 RJ 107/79 m.w.N.). Hier wäre zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit noch die Tätigkeit als Pförtner im Tagesdienst zu erwägen.
Diese Tätigkeit steht nach der Auskunft des LAA Hessen auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung. Die Tätigkeit ist von den einschlägigen Tarifverträgen erfaßt. Im Hinblick auf die Auskunft des Arbeitgeberverbandes vom 1. Juli 1981 kann auch nicht gesagt werden, die Pförtnertätigkeit sei ausschließlich leistungsgeminderten Betriebszugehören vorbehalten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. September 1980 – 5 RJ 98/78). Auch aus der Auskunft des LAA Hessen vom 15. Januar 1981 ergibt sich nicht, daß der Arbeitsmarkt insoweit gänzlich verschlossen wäre. Diese Auskünfte sind im Hinblick auf die unterschiedliche Wirtschaftsstruktur mit Ballungsgebieten als repräsentativ für das Bundesgebiet anzusehen.
Der Kläger ist auch nicht deswegen erwerbsunfähig, weil etwa bei der Ausübung der genannten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsfeldes mit häufigen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen wäre, auf die der Kläger einen zukünftigen Arbeitgeber hinzuweisen verpflichtet wäre. Der Kläger verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern mit häufiger Arbeitsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 1980 ausgeführt, bei den bestehenden Körperschäden seien auch bei Abwägung der Arbeitskriterien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gegeben.
Bei einem Schulter-Nackensyndrom könne es schon bei leichter Zugluft zu einer Verschlimmerung kommen. Auch bei einem chronisch rezidivierenden Lumbalsyndrom auf dem Boden degenerativer Veränderungen könnten unbedachte Bewegungen eine Schmerzintensivierung auslösen, die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bewirken könnte. Zur Häufigkeit und voraussichtlichen Dauer solcher Zeiten der Arbeitsunfähigkeit war der Sachverständige naturgemäß überfragt. Er konnte nur allgemein darauf hinweisen, daß in kalten Jahreszeiten eine größere Anfälligkeit bestehe und eine Beschwerdeintensivierung mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit über einige Tage oder Wochen eintreten könne. Damit ist aber eine hinreichend sichere Prognose für eine weitere Einschränkung in Form von häufigen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht zu stellen. Diese müssen deshalb bei der Beurteilung außer Betracht bleiben. Demgemäß hat der Kläger noch keinen Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Danach war das angefochtene Urteil nach der vom Senat durchgeführten Sachaufklärung insoweit zu ändern und die Klage abzuweisen, als die Beklagte zur Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. April 1977 verurteilt worden ist. Im übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen beider Rechtszüge zu 2/3 zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit streitig.
Der 1926 geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 1. April 1941 bis zum 14. Februar 1944 den Beruf eines Schlossers und legte anschließend die Gesellenprüfung ab. Nach Wehrdienst und Gefangenschaft arbeitete er vom 15. Januar 1948 bis Ende August 1971 als Schweißer bei der D. B ... Vom 1. September 1971 bis zum 21. November 1976 war er als Arbeitsprüfer im B.-Ausbesserungswerk in F. beschäftigt. Der Kläger hatte aufgearbeitete Bremsaggregate zu prüfen, die an Eisenbahnfahrzeugen eine Steuerungs- oder Druckerhaltungsfunktion erfüllen. Er war auf Grund eines Bewährungsaufstiegs mit Werkverfügung vom 11. August 1971 ab 1. September 1971 in die Tarifstelle B I 2. (Arbpr I) des Tarifvertrages für die Arbeiter der D. B. (TV) eingestuft. Vorgesetztenfunktion hätte er nicht. Ab 22. November 1976 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Mit Ablauf des 16. Februar 1979 schied der Kläger aus dem Bundesbahndienst aus, nachdem die Bezirksfürsorge der Bundesbahndirektion Frankfurt die Möglichkeit eines weiteren Einsatzes geprüft und verneint hatte. Der Kläger hat danach keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt.
Am 4. März 1977 beantragte er die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Nach der Beiziehung eines Arztbriefs von Prof. Dr. H. vom 21. Januar 1977, in dem nach Myelographie die Diagnose eines großen zentralen Bandscheibenprolapses bei L 4/L 5 und von Wurzeltaschencysten bei L 5 beidseits gestellt worden war, erstattete Dr. He. auf Veranlassung der Beklagten am 1. April 1977 ein Gutachten, in dem unter Hinweis auf die Myelographie und die Feststellung eines erheblichen Bandscheibenschadens mit der Gefahr von Nerveneinklemmungen und Lähmungen keine Arbeiten mehr zugemutet wurden. In einem weiter eingeholten fachorthopädischen Gutachten vom 25. Juni 1977 diagnostizierte Dr. J. eine Wirbelsäulenfehlhaltung mit Rundrücken und Abflachung der Hals- und Lendenlordose, eine Osteochondrose der unteren HWS, mäßige degenerative Veränderungen an der LWS mit LWS-Syndrom, myelographisch einen großen zentralen Bandscheibenprolaps bei L 4/L 5, Funktionsstörungen im Bereich der HWS und LWS und Senk-Spreizfüße. Der Gutachter hielt nach entsprechender Behandlung leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen mit Unterbrechungen für einige Stunden täglich für möglich. In einem neurologisch-neurochirurgische Gutachten vom 1. November 1977 diagnostizierten Prof. Dr. P. und Dr. A. eine in Schüben verlaufende Lumbalgie mit ischialgieformen Beschwerden ohne neurologische Ausfallerscheinungen. Sie hielten den Kläger während eines akuten Schubes nicht für arbeitsfähig. Im freien Intervall bestand nach ihrer Auffassung völlige Erwerbsfähigkeit. Dabei muteten sie ihm noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu.
Durch Bescheid vom 12. Januar 1978 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger sei noch nicht berufsunfähig. Er sei noch in der Lage, im hauptsächlich ausgeübten Beruf als Schlosser und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, irgendeiner Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen zu können.
Die Beklagte verwies demgegenüber darauf, daß der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig sei.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichts von Dr. Dr. F. vom 3. Juli 1978 und durch Beiziehung vertrauensärztlicher Gutachten vom 20. Januar 1977, 10. Februar 1977 sowie 6. Februar 1978.
Durch Urteil vom 3. Oktober 1978 verurteilte das Sozialgericht Fulda die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dem Kläger Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. April 1977 zu gewähren. In den Entscheidungsgründen führte es aus, unter Berücksichtigung des von Prof. Dr. H. myelographisch festgestellten erheblichen Bandscheibenschadens bestehe Erwerbsunfähigkeit. Das Sozialgericht verwies auf den Befundbericht des Fachorthopäden Dr. Dr. F. und das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. O. vom 6. Februar 1978, wonach von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erwerbsvermögens auszugehen sei.
Gegen dieses der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 16. Oktober 1978 zustellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1978 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 30. Oktober 1978 – eingelegte Berufung.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nach den eingeholten fachärztlichen Gutachten weder berufs- noch erwerbsunfähig. Er sei noch vollschichtig mit leichten Einschränkungen einsatzfähig. Bei einer Leistungsfälligkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten könne er noch als Arbeitsprüfer tätig sein. Als Verweisungstätigkeiten kämen solche als Kabellöter, Meßgehilfe, Ausgeber und Magazinverwalter in Betracht. Im übrigen könne der Kläger noch als Bediener von Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserprüfer, Anreißer, Bediener einfacher Kesselanlagen, Wächter bei zentralen Stellen der Deutschen Bundesbahn, Pförtner und Ölprüfer eingesetzt werden. Hierbei handele es sich um Anlerntätigkeiten der Lohngruppen IV bis VI, die dem Kläger als Facharbeiter zuzumuten seien. Die Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Arbeiterberufe mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion komme nicht in Frage.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 3. Oktober 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Bei einer Zuordnung zur Gruppe der Arbeiterberufe mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion und des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters seien nach dem verbliebenen Leistungsvermögen keine Verweisungstätigkeiten ersichtlich. Aber auch bei einer Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter sei er berufsunfähig. Die von der Beklagten genannten Tätigkeiten kämen nach dem verbliebenen Leistungsvermögen nicht mehr in Betracht. Die Tätigkeit eines Anreißers setze eine volle Einsatzfähigkeit voraus. Die von der Beklagten weiter genannten Tätigkeiten der Lohngruppen IV bis VI des Lohntarifvertrages seien aus gesundheitlichen Gründen auszuschließen. Überwachungstätigkeiten verschiedenster Art müßten wegen der hohen psychischen Belastungen ausscheiden. Im übrigen bedingten solche höherwertigen Überwachungsarbeiten mehrmonatige Einarbeitungszeiten und seien häufig mit einer fixierten Körper- und Kopfhaltung verbunden.
Der Senat hat nach der Einholung eines Befundberichts von Dr. Dr. F. vom 27. Dezember 1978 sowie von Befundunterlagen dieses Arztes Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. E. und Dr. P ... Die Sachverständigen diagnostizieren im Gutachten vom 22. Mai 1979 ein deutlich ausgeprägtes Cervicalsyndrom mit Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule bei erheblicher cervicaler Osteochondrose und Arthrose, ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom mit ischialgieformer Schmerzausstrahlung links, derzeit ohne neurologische Ausfallsymptomatik, ein Baastrup-Syndrom L 4/L 5, eine lumbale Osteochondrose und Diskopathie L 3/4 und L 5/S 1, eine altersentsprechende, leichte Coxarthrose, ausgeprägte Senk-Spreizfüße mit Hallux valgus Bildung beiderseits und äußern den Verdacht auf Spondylolyse L 5/S 1. Die Sachverständigen muten dem Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen und Stehen vollschichtig zu. Mit diesen Einschränkungen könne der Kläger als Arbeitsprüfer, Schlosser und Schweißer tätig sein.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines fachchirurgischen Sachverständigengutachtens bei Dr. B. der auf Grund einer Untersuchung am 16. Juli 1980 ein Schulternacken-Syndrom auf dem Boden degenerativer Veränderungen an der Halswirbelsäule, vor allem in ihrem distalen Bereich, ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom sowie eine Bewegungsbehinderung der LWS, bei zumindest zeitweiligen ischialgischen Beschwerden im linken Bein, zur Zeit ohne neurologische Symptomatik, auf dem Boden einer Osteochondrose im Bewegungssegment L 3/4 und eines interepinösen Baastrups bei L 4/5 sowie hochgradige statische Fußgerüstverbildungen, X-Beine und einen Hallux valgus beiderseits diagnostizierte. Der Sachverständige mutet dem Kläger noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, in geschlossenen, gut temperierten Räumen ohne Zugluft und Feuchtigkeit, ohne fixierte Körper- und Kopfhaltung, ohne Heben, Tragen und Bücken, nicht auf Leitern oder Gerüsten, ohne Treppengehen, nicht im Akkord oder Zeitdruck, ohne Schicht- oder Nachtarbeit vollschichtig zu. Darüber hinaus ist eine ergänzende Stellungnahme von Dr. B. vom 10. November 1980 eingeholt worden.
Außerdem hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands vom 17. November 1980, des Ausbesserungswerks F. der Deutschen Bundesbahn vom 26. November 1980 und 1. Juli 1981, des Landesarbeitsamts Hessen vom 15. Januar 1981, des Arbeitgeberverbandes der H. Metallindustrie e.V. vom 18. Februar 1981 und 1. Juli 1981 sowie der IG Metall-Bezirksleitung F. – vom 3. August 1981 und 5. Oktober 1981.
Darüber hinaus sind Auskünfte der, Landesarbeitsamts Hessen vom 8. Mai 1981 in der Streitsache L-6/J-373/81 und vom 18. März 1980 in der Streitsache L-6/J-1386/78 sowie der IG-Metall-Bezirksleitung – vom 11. März 1980 in der Streitsache L-6/J-1386/78 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Wegen der Einzelheiten der eingeholten und der weiter zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. § 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist auch teilweise sachlich begründet. Das angefochtene Urteil konnte nicht in vollem Umfang aufrechterhalten werden. Der Kläger hat einen Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. April 1977, ein solcher auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit besteht hingegen nicht.
Nach § 1246 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwerten Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dabei. Umfaßt nach § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Demgegenüber ist nach § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO erwerbsunfähig der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.
Die Voraussetzungen für eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit sind bei dem Kläger erfüllt. Auf Grund des fachchirurgischen Sachverständigengutachtens von Dr. B. vom 23. Juli 1980 in Verbindung mit den weiter eingeholten fachärztlichen Gutachten steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger insbesondere wegen des Schulter-Nacken-Syndroms bei den gerativen Veränderungen an der HWS und des chronisch rezidivierenden Lumbalsyndroms bei Bewegungsbehinderung der LWS und ischialgieformen Beschwerden im linken Bein nur noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, in geschlossenen, gut temperierten Räumen ohne Zugluft und Feuchtigkeit, ohne fixierte Körper- und Kopfhaltung, ohne Heben, Tragen und Bücken, nicht auf Leitern oder Gerüsten, ohne Treppengehen, nicht im Akkord oder unter Zeitdruck, ohne Schicht- oder Nachtarbeit vollschichtig verrichten kann. Wie bei den vorangegangenen Untersuchungen konnte auch der Sachverständige Dr. B. einen neurologischen Befund an den unteren Extremitäten, insbesondere am linken Bein, nicht erheben. Die Untersuchung der LWS ergab eine deutliche Behinderung in allen Ebenen außer der Reklination. Die Lendenmuskulatur war verspannt. Röntgenologisch konnte in Übereinstimmung mit dem fachorthopädischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. E. und Dr. P. eine Osteochondrose im Bewegungssegment L 3/4 festgestellt werden. Dies gilt auch für ein Baastrup-Syndrom L 4/L 5. Eine Verschmälerung im Präsacralraum und Aufbaustörungen am Kreuzlendenübergang konnten von Dr. B. nicht bestätigt werden. Auch für eine Spondylolyse oder Spondylosisthesis, im Gutachten vom 22. Mai 1979 war insoweit der Verdacht auf eine Spondylonyse L 5/S 1 geäußert worden, wie überhaupt für eine Verschiebung in einzelnen Bewegungssegmenten ergaben sich bei der Untersuchung durch Dr. B. unter Berücksichtigung von Funktionsaufnahmen in In- und Reklination keine Anhaltspunkte. Auf Grund des erhobenen Befundes bestätigte Dr. B. eine muskuläre Rückeninsuffizienz, zumindest zeitweilig wurden bei der Osteochondrose im Bewegungssegment L 3/4 linksseitige ischialgieforme Beschwerden eingeräumt. Wie bereits bei der Untersuchung durch die Sachverständigen Prof. Dr. E. und Dr. P. konnte Dr. B. im Bewegungssegment L 4/5 keinen Bandscheibenprolaps feststellen. Zwar hatte Prof. Dr. H. nach einer Myelographie im Januar 1977 einen großen zentralen Bandscheibenprolaps bei L 4/L 5 sowie Wurzeltaschensystem bei L 5 beidseits angenommen. Unter Zugrundelegung dieses Befundes hatte Dr. He. in seinem Gutachten vom 1. April 1977 keinerlei Arbeiten mehr zugemutet. Ersichtlich gleichfalls unter dem Eindruck dieser Diagnose hatte Dr. J. in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 25. Juni 1977 nach entsprechender Behandlung nur noch leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen mit Unterbrechungen für einige Stunden täglich für möglich gehalten. In Auswertung dieser myelographischen Befunde kamen Prof. Dr. P. und Dr. A. in ihrem neurologisch-neurochirurgischen Gutachten vom 1. November 1977 unter Hinweis auf ihre Erfahrungen mit der Beurteilung von Myelographien zu dem Ergebnis, die angefertigte Myelographie spreche nicht für einen Bandscheibenprolaps, sondern lediglich für eine Bandscheibenprotrusion. Die festgestellte Wurzelscheidenerweiterung wurde als belanglose Anomalie aufgefaßt, die keine Beschwerden verursacht. Bei der Untersuchung zum Gutachten vom 1. November 1977 ergab sich kein Anhalt für einen Bandscheidenprolaps. Prof. Dr. P. und Dr. A. nahmen eine in Schüben verlaufende Lumbalgie mit ischalgieformen Beschwerden ohne neurologische Ausfälle an.
Dieser Diagnose schlossen sich Prof. Dr. E. und Dr. P. im fachorthopädischen Sachverständigengutachten vom 22. Mai 1979 ausdrücklich an, zumal ein Bandscheibenprolaps mit einer neurologischen Ausfallsymptomatik nicht festgestellt werden konnte. Demgemäß muß als hinreichend gesichert angesehen werden, daß bei dem Kläger ein Bandscheibenprolaps im Bewegungssegment L 4/5, der die Grundlage für die sozialmedizinischen Beurteilungen in den Gutachten vom 1. April 1977 und 25. Juni 1977 darstellte, nicht besteht. Dabei war auch zu berücksichtigen, daß anläßlich der stationären Behandlung vom 17. Februar 1978 bis zum 2. März 1978 ebenfalls keine neurologischen Ausfälle gefunden werden konnten. Der Befundbericht von Dr. Dr. F. vom 27. Dezember 1978 könnte insoweit nicht bestätigt werden. Vielmehr ist von einem chronisch rezidivierenden Lumbalsyndrom mit Bewegungsbehinderung der LWS und zeitweiligen ischialgieformen Beschwerden im linken Bein auf dem Boden einer Osteochondrose im Bewegungssegment L 3/4 und eines interepinösen Baastrup-Syndroms bei L 4/5 aufzugehen. In Übereinstimmung mit dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. J. und dem fachorthopädischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. E. und Dr. P. konnte auch der Sachverständige Dr. B. eine Osteochondrose im Bewegungssegment C 6/7 erheblichen Ausmaßes diagnostizieren, so daß das Vorliegen eines Cervikalsyndroms mit Funktionseinschränkung der HWS gesichert ist. Den vorliegenden Gesundheitsstörungen wird allein die von Dr. B. vertretene sozialmedizinische Beurteilung gerecht. Insoweit kann weder das neurologisch-neurochirurgische Gutachten von Prof. Dr. P. und Dr. A. noch das fachorthopädische Sachverständigengutachten von Prof. Dr. E. und Dr. P. überzeugen. Angesichts des deutlichen Cervikalsyndroms und des chronisch rezidivierenden Lumbalsyndroms mit Bewegungsbehinderung der LWS überzeugt es nicht, wenn leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen und Stehen ohne weitere Einschränkungen vollschichtig zugemutet werden. Wenn in den Gutachten vom 1. November 1977 und 22. Mai 1979 Arbeiten als Schlosser ohne wesentliche Einschränkung oder als Schlosser, Schweißer und Arbeitsprüfer für bis zu mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen und Stehen zugemutet werden, zeigt diese Beurteilung eine nicht ausreichende Kenntnis der physischen Belastungen durch diese Berufe. Dadurch wird der Aussagewert der sozialmedizinischen Beurteilungen in diesen Gutachten erheblich gemindert. Die Einschätzungen in den Gutachten vom 1. April 1977 und 25. Juni 1977 gründeten sich ohnehin im wesentlichen auf den von Prof. Dr. H. erhobenen Befund eines großen zentralen Bandscheibenprolapses bei L 4/L 5, der aber bei der weiteren medizinischen Sachaufklärung nicht bestätigt werden konnte. Demgemäß ist der Senat der sozialmedizinischen Beurteilung von Dr. B. gefolgt, der dem Senat als erfahrener Sachverständiger bekannt ist. Sein überzeugend und ausführlich begründetes Gutachten bei kritischer Auseinandersetzung mit dem bisherigen medizinischen Beweisergebnis bildet demzufolge die Grundlage für die Beurteilung der verbliebenen Leistungsfähigkeit des Klägers ab Antragstellung. Danach kann der Kläger ab diesem Zeitpunkt nur noch leichte Arbeiten mit erheblichen Einschränkungen vollschichtig verrichten.
Bei der Frage der Berufsunfähigkeit eines Versicherten ist von seinem bisherigen Beruf auszugehen. Dabei ist unter der Voraussetzung, daß sie nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist, grundsätzlich die zuletzt ausgeübte pflichtversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde zu legen. Sie hat lediglich dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Versicherte sie aus gesundheitlichen Gründen ergriffen hat.
In diesem Fall bleibt der früher ausgeübte Beruf als bisheriger Beruf maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1980 – 1 RA 91/79; Urteil vom 11. Juni 1980 – 4 RJ 107/79). Kann der Versicherte die bisherige Berufstätigkeit auch nach Eintritt der angeblich Berufsunfähigkeit bedingenden Umstände ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben, so schließt allein dies das Vorliegen von Berufsunfähigkeit aus. Für eine Verweisung auf andere Tätigkeiten und für eine Erörterung der sozialen Zumutbarkeit dieser Verweisung ist dann kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1980 – 1 RJ 104/79 mit weiteren Nachweisen). Aber auch bei einer in Betracht kommenden Verweisung bedarf es der Feststellung des bisherigen Berufs. Hauptsächlich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufs des Versicherten im Betrieb, der sich relativ zuverlässig in der tariflichen Einstufung widerspiegelt, bestimmt sich der Kreis der zumutbaren Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1980 – 1 RJ 24/79; 24. Juni 1980 – 1 RJ 84/79). Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Arbeiterberufe in mehrere Gruppen aufteilen lassen, die durch Leitberufe charakterisiert werden. So wird zwischen den Vorarbeitern mit Vorgesetztenfunktion bzw. den besonders hoch qualifizierten Facharbeitern, den Facharbeitern, den Arbeitern in sonstigen Ausbildungsberufen (angelernte Arbeiter) und den ungelernten Arbeitern unterschieden (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 1980 – 4 RJ 35/80; Urteil vom 12. November 1980 – 1 RJ 24/79). Zumutbar im Sinne des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO sind dem Versicherten im allgemeinen nur Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1980 – 1 RJ 24/79 mit weiteren Nachweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Facharbeiter sozial zumutbar außer auf eine andere Facharbeitertätigkeit auch auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zur Gruppe der sonstigen Ausbildungsberufe (Anlernberufe) gehören. Dazu zählen nicht nur die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren, sondern auch diejenigen Berufe, die eine über eine bloße Einweisung und Einarbeitung eindeutig hinausgehende echte betriebliche Ausbildung voraussetzen (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1980 – 1 RJ 104/79). Ein Facharbeiter kann ferner auf ungelernte Tätigkeiten, die sich durch besondere Merkmale aus dem Kreis der sonstigen einfachen Arbeiten herausheben, jedenfalls dann verwiesen werden, wenn sie wegen ihrer Qualität – nicht wegen der damit verbundenen Nachteile oder Erschwernisse – tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sind (vgl. BSG in SozR Nr. 45 zu 2200 § 1246 RVO). Eine Verweisungstätigkeit muß entweder bereits den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen oder nach einer Einarbeitungs- oder Einweisungszeit bis zu drei Monaten ausgeübt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1980 – 1 RJ 24/79; Urteil vom 15. Januar 1981 – 4 RJ 5/80; Urteil vom 12. September 1980 – 5 RJ 98/78).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen der erkennende Senat folgt, muß hier von der Tätigkeit eines Arbeitsprüfers als bisherigem Beruf im Sinne des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO ausgegangen werden, den der Kläger vom 1. September 1971 bis zur Arbeitsunfähigkeit Ende November 1976 ausgeübt hat. Diese Berufstätigkeit ist in der Bekanntmachung den Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 28. Juli 1980 (vgl. Bundesanzeiger Nr. 41/80) nicht aufgeführt. Als Arbeitsprüfer hatte der Kläger nach der Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 26. November 1980 die Aufgabe, aufgearbeitete Bromsaggregate zu prüfen, die an den Eisenbahnfahrzeugen eine Steuerungs- bzw. Druckerhaltungsfunktion erfüllen. Die Tätigkeit eines qualifizierten Facharbeitern als Arbeitsprüfer in einem Ausbesserungswerk umfaßt nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn in der Tarifstelle B II 3.1 b) u.a. das Prüfen von handwerksmäßig ausgeführten Arbeiten an Fahrzeugen oder mehreren in ihrer Betriebsweise zusammengebauten Fahrzeugteilen – hier Bremsventilen – nach den einschlägigen Vorschriften auf einwandfreies Zusammenwirken. Arbeiter dieser Tarifstelle mit der Beschäftigungsbezeichnung "qu Arbpr II” werden nach Bewährung in ihrem Arbeitsbereich und dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung in Tätigkeiten mindestens der Lohngruppe II und sechsjähriger Eisenbahndienstzeit nach Lohngruppe I, und zwar in die Tarifstelle B I 2. des Tarifvertrages höhergestuft. Dabei handelt es sich um einen Bewährungsaufstieg. Ein Arbeiter hat sich nach der Anlage 1, Abschnitt A (6) des TV bewährt, wenn er den dienstlichen Anforderungen entspricht, insbesondere seine Arbeiten mit Sachkenntnis und Geschick erledigt. Dieser Bewährungsaufstieg wurde den Kläger ausweislich der Auskunft des Bundesbahn-Ausbesserungswerks F. vom 1. Juli 1981 mit Werkverfügung vom 11. August 1971 ab 1. September 1971 zuerkannt. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger als Arbeitsprüfer I in die Tarifstelle B I 2. des TV eingestuft und ununterbrochen als solcher beschäftigt. Vorgesetztenfunktion hatte er nach der Auskunft des Ausbesserungswerks vom 26. November 1980 nicht. Zwar wird in der Auskunft der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GED) vom 17. November 1980 darauf hingewiesen, daß der Lohn nach der Lohngruppe I des TV nur für ganz besonders herausgehobene Tätigkeiten qualifizierter Facharbeiter gezahlt werde. Diese Auskunft rechtfertigt unter Berücksichtigung der Auskünfte der Deutschen Bundesbahn vom 26. November 1980 und 1. Juli 1981 jedoch nicht die Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Arbeiterberufe mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion. Allerdings gehört zu dieser Gruppe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 1980 – 5 RJ 40/79 m.w.N.) auch der hochqualifizierte Facharbeiter, dessen Tätigkeit wegen der die einfache Facharbeitertätigkeit weit überragenden Qualität in die höchste Gruppe der Arbeiterberufe eingestuft ist. Dabei wird aber verlangt, daß die hochqualifizierte Tätigkeit tatsächlich verrichtet wird und die tarifliche Einstufung nicht in erster Linie auf Grund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit vorgenommen worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1980 – 1 RJ 144/79 m.w.N.). Ausweislich der Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 1. Juli 1981 handelte es sich jedoch bei dem Kläger lediglich um einen Bewährungsaufstieg, ohne daß in der Qualität der Arbeit eine Änderung eingetreten wäre. Gegenüber einem Arbeitsprüfer, der nach Tarifstelle B II 3.1 des TV eingestuft ist und entsprechend der Terminologie des TV als qualifizierter Facharbeiter geführt wird, hatte der Kläger keine zusätzliche Qualifikation erworben. Sein Einsatz als Arbeitsprüfer erfolgte nach der Auskunft vom 1. Juli 1981 wegen eines erhöhten Arbeitsaufkommens in der Bremsventilwerkstatt. Da der Kläger nur infolge Bewährungsaufstiegs in die Tarifstelle B I 2. des TV eingestuft worden ist, kann er nicht der höchsten Gruppe der Arbeiterberufe innerhalb des Mehrstufenschemas zugeordnet werden, sondern gehört zur Gruppe der Facharbeiter.
Seinen bisherigen Beruf als Arbeitsprüfer kann der Kläger nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen nicht mehr ausüben. Zwar wird in der Auskunft des Arbeitgeberverbandes der H. Metallindustrie e.V. (Arbeitgeberverband) vom 18. Februar 1981 die Tätigkeit eines Arbeitsprüfers für zumutbar gehalten, wenn das Tätigkeitsfeld die Qualitätskontrolle hergestellter Waren ist. Der Arbeitgeberverband geht danach ersichtlich von einem anderen Inhalt der Tätigkeit aus. Nach der Schilderung des Arbeitsablaufs des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. ist die Tätigkeit als Arbeitsprüfer u.a. auch mit dem Heben von Lasten verbunden, so daß der Kläger nach den Auskünften des Landesarbeitsamts Hessen (LAA Hessen) vom 15. Januar 1981 und der GED vom 17. November 1980 nicht mehr als Arbeitsprüfer eingesetzt werden kann. Dies gilt nach den insoweit übereinstimmenden Auskünften des Arbeitgeberverbandes vom 18. Februar 1981, des LAA Hessen vom 15. Januar 1981 und der GED vom 17. November 1980 auch für die vom Kläger davor verrichteten Tätigkeiten als Schlosser und Schweißer. Diese Arbeiten kann der Kläger nach dem verbliebenen Leistungsvermögen nicht mehr verrichten, zumal teilweise schwere körperliche Belastungen mit häufig fixierter Körper- und Kopfhaltung auftreten.
Zumutbare Verweisungstätigkeiten sind bei dem verbliebenen Leistungsvermögen nicht ersichtlich. Der Senat kann dem Kläger keine Tätigkeiten konkret bezeichnen, die er nach seinem Leistungsvermögen noch zumutbar verrichten könnte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. Juni 1978 – 5 RJ 88/77). Dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn, der für den Kläger nach seinem bisherigen Beruf maßgebend ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1977 – 5 RJ 96/76) sind keine zumutbaren Tätigkeiten zu entnehmen. Zwar hat die Beklagte auf die Tätigkeit eines Anreißers hingewiesen. Dabei handelt es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe. Nach der Tarifstelle B II 4.1 des TV ist der Anreißer ein qualifizierter Facharbeiter, der Eisen oder andere Metalle für Werkstücke nach Zeichnung oder Musterstück mit mehreren räumlich voneinander abhängigen Maßen zur Bearbeitung der Teile anreißt. Hierzu gehören nach der Tarifstelle auch selbständige Anreißer von zusammenhängenden Bauteilen für Eisenkonstruktionen. Die Tätigkeit als Anreißer kommt jedoch entgegen der Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom 15. Januar 1981 auch dann nicht in Betracht, wenn dem Kläger für das Heben und Tragen größerer Werkstücke technische Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Der Senat folgt insoweit der Auskunft der GED vom 17. November 1980 und derjenigen der IG Metall vom 3. August 1981, die die körperlichen Belastungen dieser Tätigkeit und die Anforderungen an die berufliche Qualifikation ausführlich beschrieben hat. Nach der Auskunft der GED vom 17. November 1980 setzt die Tätigkeit als Anreißer volle Einsatzfähigkeit voraus. Auch die IG Metall weist in ihrer Auskunft vom 3. August 1981 darauf hin, daß die körperliche Belastung des Anreißers zum Teil erheblich ist. Zwar werden sehr schwere Werkstücke mit technischen Hilfsmitteln auf die Anreißplatte gelegt, die endgültige Position zur Durchführung exakter Anreißarbeit erfordert jedoch schwere menschliche Muskelkraft. Werkstücke bis zu 20 kg werden nach der Auskunft meistens von Hand auf die Anreißplatte gelegt und entfernt. Neben dem erheblichen Kraftaufwand ist eine ständige körperliche Bewegung zum Teil auch über Trittstufen erforderlich. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß das verbliebene Leistungsvermögen des Klägers für die mit einer solchen körperlichen Belastung verbundene Tätigkeit eines Anreißers nicht mehr ausreicht. Im übrigen weist die IG Metall in ihrer Auskunft vom 3. August 1981 überzeugend darauf hin, daß selbst qualifizierte Werkzeugmacher oder auch Maschinenschlosser nach Abschluß ihrer Berufsausbildung mindestens ein Jahr und länger benötigen, um bei komplizierten Anreißvorgängen voll eingesetzt werden zu können. Auch dieser Umstand steht neben der zu großen körperlichen Belastung einer Verweisung auf diese Tätigkeit entgegen.
Soweit die Beklagte auf in dem maßgebenden Tarifvertrag aufgeführte Tätigkeiten als Kabellöter, Bediener von Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserprüfer, Bediener einfacher Kesselanlagen, Wächter bei zentralen Stellen der Deutschen Bundesbahn, Meßgehilfe, Pförtner oder Ölprüfer hinweist, handelt es sich durchweg um Tätigkeiten, die nach dem verbliebenen Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr in Betracht kommen. Zwar hält der Arbeitgeberverband in seiner Auskunft vom 18. Februar 1981 solche Arbeiten ohne weiteres für zumutbar. Der Senat folgt jedoch insoweit der fachkundigen Auskunft der GED vom 17. November 1980 und derjenigen des LAA Hessen vom 15. Januar 1981, das seinerseits eine Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 15. Dezember 1980 zugrunde gelegt hat. Nach dieser Auskunft sind die genannten Tätigkeiten solche, für die ungelernte Arbeiter der Deutschen Bundesbahn angelernt werden können. Dabei handelt es sich um zum Teil spezielle Arbeitertätigkeiten des Bundesbahndienstes. Im einzelnen kommt die Tätigkeit als Ölprüfer nicht in Betracht, da diese überwiegend im Stehen, teilweise aber auch im Sitzen ausgeübt wird. Zudem müssen die Ölproben im Freien entnommen werden, so daß diese Tätigkeit für den Kläger ausscheidet. Auch als Bediener von Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserprüfer und Kesselbediener kann der Kläger nach diesen Auskünften nicht mehr arbeiten. Der Bediener einer Wasseraufbereitungsanlage übt seine Tätigkeit wechselnd im Sitzen und im Stehen aus. Er hat die Aufgabe, das Kesselspeisewasser chemisch zu reinigen. Der Wasserprüfer entnimmt nach der Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 15. Dezember 1980 Wasserproben in Reagenz- oder Prüfgläsern. Die Tätigkeit wird überwiegend im Stehen ausgeübt und zudem von den Bedienern einer Wasseraufbereitungsanlage mitverrichtet. Hauptaufgabe eines Kesselbedieners ist die Beobachtung der Anzeigearmaturen einer Kesselanlage, die Ausübung von Kontrollfunktionen und die Bedienung von Bedienungselementen. Ein Kesselbediener arbeitet hauptsächlich im Stehen. Diese Tätigkeiten kommen im übrigen deswegen nicht in Frage, weil es sich nach der Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 15. Dezember 1980 und derjenigen des LAA Hessen vom 15. Januar 1981 um Schichtdiensttätigkeiten handelt, bei denen auch Nachtdienst zu leisten ist. Als Meßgehilfe oder Kabellöter kann der Kläger nach den Auskünften der GED vom 17. November 1980, der Deutschen Bundesbahn vom 15. Dezember 1980 und des LAA Hessen vom 15. Januar 1981 nicht arbeiten, da diese Tätigkeiten ganz überwiegend im Freien verrichtet werden müssen. Als Wächter bei zentralen Stellen der Deutschen Bundesbahn kann der Kläger nicht eingesetzt werden, da diese Arbeit in der Regel im Nachtdienst verrichtet wird und auch Kontrollgänge umfaßt. Zwar kann der Kläger nach der Auskunft des LAA Hessen vom 15. Januar 1981 Pförtnertätigkeiten verrichten, soweit dies ausschließlich im Tagesdienst möglich ist. Auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners kann indessen ein Facharbeiter nicht zumutbar verwiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 1980 – 5 RJ 98/78; Urteil vom 12. September 1980 – 5 RJ 106/79; SozR Nr. 17, 55 zu 2200 § 1246 RVO). Demnach können dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn keine zumutbaren Verweisungstätigkeiten entnommen werden.
Den Tarifverträgen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie sind keine zumutbaren Tätigkeiten zu entnehmen. Dies gilt auch für den Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der chemischen Industrie. Die darin aufgeführten Tätigkeiten scheiden, soweit sie dem Kläger als Facharbeiter zumutbar sind, wogen der qualitativen Leistungseinschränkungen aus. Nach den vom Senat eingeholten und den weiter zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünften der IG Metall, des Arbeitgeberverbandes und des LAA Hessen können keine Tätigkeiten festgestellt werden, die nach einer betrieblichen Einweisungs- und Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten verrichtet werden könnten und jedenfalls tariflich wie angelernte Tätigkeiten eingestuft sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. September 1977 – 5 RJ 96/76) sowie den Kläger nicht wissens- oder könnensmäßig überfordern. Zwar hält der Arbeitgeberverband den Kläger in seiner Auskunft vom 18. Februar 1981 ohne weiteres für in der Lage, Überwachungstätigkeiten in Metallbetrieben bei einer vorwiegend vollautomatischen Maschinenbedienung zu verrichten. Auch eine Beschäftigung als Schalttafelwärter, Apparatewärter, Maschinenwärter oder Maschinist wird dem Kläger vollschichtig zugemutet. Wenngleich in der ergänzenden Auskunft des Arbeitgeberverbandes vom 1. Juli 1981 zu diesen Tätigkeiten eingeräumt wird, daß dabei eine fixierte Körper- und Kopfhaltung denkbar sei, folgt der Senat insoweit den Auskünften des LAA Hessen vom 8. Mai 1981 und den Auskünften der IG Metall vom 11. März 1989 und 3. August 1981, die eine genaue Kenntnis der physischen Belastungen und psychischen Anforderungen dieser Tätigkeiten vermitteln. Nach der Auskunft des LAA Hessen vom 8. Mai 1981 erfordern die Tätigkeiten teilweise besondere Metallgrundkenntnisse, hohe Anforderungen an die geistige Beweglichkeit und schnellste Umstellungsfähigkeit besonders beim Ausfall der zu beobachtenden Maschinen oder Anlagen. Darüber hinaus werden diese Tätigkeiten in der Regel in Betrieben mit Wechselschicht verrichtet. Auch die IG Metall hat in ihrer Auskunft vom 3. August 1981 Arbeiten als Schalttafel-, Apparate-, Maschinenwärter bzw. als Maschinist nicht mehr zugemutet und hierzu aufgeführt, daß Überwachungstätigkeiten verschiedenster Art hohe physische Belastungen bei dauernder Aufmerksamkeit und Anspannung der Sinnesorgane, aber auch Reaktionsvermögen und die Fähigkeit voraussetzten, bei Störungen rasch einzuschreiten und kleinere Reparaturen oder Auswechselungen vorzunehmen. Außerdem fällt nach dieser Auskunft bei vollautomatischen Anlagen Schichtdienst an. Nach der Auskunft der IG Metall vom 11. März 1980 verrichtet der Maschinist in Drucklufterneuerungsanlagen keine leichte Arbeit, weil körperliche Beweglichkeit und Reaktionsschnelligkeit vorausgesetzt werden. Außerdem wird eine Umschulung oder eine längere zusätzliche Ausbildung für erforderlich gehalten, weil Spezialkenntnisse aus dem Bereich des Lüftungsbaus notwendig sind. Der Einsteller von Serienfertigungsmaschinen verrichtet ebenfalls keine leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung. Demgemäß handelt es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um leichte Arbeiten (vgl. dazu Kuebarth, Arbeitswissenschaft in der beruflichen Rehabilitation und in der Sozialgerichtsbarkeit in: Soziale Sicherheit 1974, S. 137 (144)), im übrigen scheiden sie wegen der erforderlichen Schichtarbeit aus.
Materialverwalter und Werkzeugausgeber – von der Beklagten als Magazinverwalter und Ausgeber benannt – sind nach der Auskunft der IG Metall vom 11. März 1980 Angestelltenberufe, die eingehende Kenntnisse der betrieblichen Besonderheiten und kaufmännische Fähigkeiten erfordern. Beispielhaft sei hier auf den Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken sowie das Gehaltsrahmenabkommen für die chemische Industrie des Landes Hessen hingewiesen. Nach dem Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken ist der Materialverwalter der Tarifgruppe 4 zugeordnet, die nach ihrer Beschreibung Tätigkeiten erfaßt, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden. Auch die Gehaltsgruppe K 3 des Gehaltsrahmenabkommens für die chemische Industrie des Landes Hessen für die als Richtbeispiel u.a. das Führen umfangreicher Karteien in Material- und Warenlagern mit dafür notwendigen besonderen Material- und Warenkenntnissen aufgeführt ist, setzt Kenntnisse voraus, die durch eine abgeschlossene dreijährige kaufmännische Berufsausbildung, eine fachlich entsprechende andere abgeschlossene Ausbildung oder durch längere Berufserfahrung erworben worden sind. Danach verlangt auch die Tätigkeit als Lagerverwalter kaufmännische Grundkenntnisse. Das LAA Hessen weist in diesem Zusammenhang in seiner Auskunft vom 15. Januar 1981 darauf hin, daß der Kläger als Material-/Werkzeugausgeber nur in einem Lager oder in einer Werkstatt arbeiten könne, deren Lager und Regale ebenerdig ohne Leitern und Stufen zugänglich sind.
Außerdem müßten dem Kläger für das Heben und Tragen schwerer Lasten entsprechende Hilfsmittel wie Hubeinrichtungen zur Verfügung stehen. Diese Einschränkung und die fehlenden kaufmännischen Kenntnisse stehen der Verrichtung der genannten Tätigkeiten entgegen. Hilfstätigkeiten in Material- oder Werkzeuglagern verlangen nach der Auskunft der IG Metall vom 11. März 1980 regelmäßig eine Belastbarkeit nicht nur für leichte Arbeiten, so daß auch die Tätigkeit als Magazinarbeiter ausscheidet.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 8. Oktober 1981 die Tätigkeiten eines Werkstattschreibers oder eines Registrators erörtert, scheiden diese als für den Kläger unzumutbar aus. Diese Tätigkeiten verlangen ebenfalls kaufmännische Grundkenntnisse, über die der Kläger nicht verfügt. Zu der Tarifgruppe 3 des Tarifvertrages des privaten Bankgewerbes und der öffentlichen Banken, die Tätigkeiten erfaßt, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine Zweckausbildung oder durch eine längere Einarbeitung erworben werden, gehören auch Registratoren. Nach dem Gehaltstarifvertrag für die Industrie der Steine und Erden fallen unter die Gehaltsgruppe K 2 mit den Tätigkeitsmerkmalen einfacher kaufmännischer Tätigkeiten Registratoren und qualifizierte Werkstattschreiber.
Für die Einstufung mindestens in die Gehaltsgruppe K 2 ist nach diesem Tarifvertrag eine abgeschlossene Ausbildung, an Stelle der kaufmännischen Ausbildung eine abgeschlossene Anlernausbildung und die Vollendung des 18. Lebensjahres oder eine nach vollendetem 16. Lebensjahr zurückgelegte praktische kaufmännische Berufstätigkeit von höchstens 5 Jahren erforderlich. Auch nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie fallen Registraturarbeiten nach Anweisung und Zuarbeiten in Werkstätten in die Gehaltsgruppe K 2 a. Für die Einreihung in die Gruppen K 2 bis K 6 werden die Ausbildungsmerkmale einer abgeschlossenen Lehre oder einer abgeschlossenen Anlernausbildung mit nachfolgender einschlägiger mehrjähriger beruflicher Tätigkeit oder eine die kaufmännische Ausbildung ersetzende einschlägige praktische kaufmännische Tätigkeit von mindestens 5 Jahren verlangt.
Nach dem Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Installateur-, Klempner-, Kupferschmiede- und Zentralheizungsbauerhandwerks gehören zur Gehaltsgruppe K 2 mit den Tätigkeitsmerkmalen einfacher kaufmännischer Tätigkeit die Baustellen- und Werkstattschreiber. Angestellte mit Berufsausbildung oder tariflich diesen Gleichgestellte werden in die Gehaltsgruppen K 2 bis K 6 eingestuft. Als Berufsausbildung gilt nach diesem Tarifvertrag eine kaufmännische Lehre mit erfolgreicher Abschlußprüfung oder eine nach vollendetem 15. Lebensjahr zurückgelegte ununterbrochene praktische kaufmännische Berufstätigkeit, die bei anerkannten Anlernberufen mit bestandener Abschlußprüfung mindestens 4 Jahre, in allen übrigen Fällen mindestens 5 Jahre betragen muß.
Diesen Tarifverträgen ist zu entnehmen, daß die genannten Tätigkeiten eines Werkstattschreibers und eines Registrators kaufmännische Kenntnisse erfordern, die nicht bereits in einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit bis zu drei Monaten erworben werden können. Dies ergibt sich aus den Voraussetzungen einer abgeschlossenen kaufmännischen Lehre oder gleichgestellten Ausbildungsmerkmalen. Wegen fehlender Vorkenntnisse kommen deshalb auch andere Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich, soweit sie von den Gehaltsgruppen K 2 und K 3 der einschlägigen Tarifverträge erfaßt werden, nicht in Betracht.
Die Einschränkungen "in wechselnder Körperhaltung” und "nicht im Akkord oder unter Zeitdruck” stehen der Verrichtung von Bohr-, Stanz- und Montagearbeiten in Betrieben der metallverarbeitenden Industrie nach den Auskünften des LAA Hessen vom 18. März 1980 und der IG Metall vom 11. März 1980 entgegen. Soweit in der Auskunft des LAA Hessen vom 15. Januar 1981 Arbeiten als Kontrolleur, Warenprüfer, Endproduktprüfer in Metallwaren- und Elektrofabriken sowie als Montierer in der Metall- oder Elektroindustrie als zumutbar genannt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Die IG Metall weist in ihrer Auskunft vom 5. Oktober 1981 überzeugend darauf hin, daß diese Tätigkeiten innerhalb eines Montagebandes und damit in Akkordarbeit durchgeführt werden müßten. Die Prüfung von Teilen oder Endprodukten, Waren und Materialien wird nach dieser Auskunft nach verschiedensten Systemen im Rahmen von Fließbandarbeit verrichtet. Der Kläger müßte demnach im Akkordrhythmus arbeiten. Diese Tätigkeiten kommen deshalb nach der Auskunft der IG Metall vom 5. Oktober 1981 nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere auch für Montagearbeiten im Bereich der Metall- und Elektroindustrie, die in überwiegendem Umfang ebenfalls in einem Bandsystem ausgeführt werden müssen. Im übrigen hat das LAA Hessen in seiner Auskunft vom 18. März 1980 selbst ausgeführt, daß die Arbeit als Kontrollarbeiter vorzugsweise im Anschluß an eine taktgebundene Fertigung verrichtet werde. Arbeiten unter Zeitdruck oder im Akkord sind für den Kläger aber gerade ausgeschlossen.
Zwar werden vom Kläger im Schriftsatz vom 8. Oktober 1981 vorsorglich noch Tätigkeiten als Werkstoff- und Maßprüfer in der metallverarbeitenden Industrie und als Anlagenkontrolleur im Maschinen-, Fahrzeug-, Apparate- und Gerätebau diskutiert. Solche Tätigkeiten kommen aber nach der Auskunft der IG Metall vom 3. August 1981 nicht in Betracht. Überwachungstätigkeiten verschiedenster Art bedingen danach – wie dargelegt – hohe physische Belastungen und werden auch unter Berücksichtigung der Auskunft des LAA Hessen vom 8. Mai 1981 in der Regel in Wechselschicht verrichtet. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeberverband in seiner Auskunft vom 18. Februar 1981 ausgeführt, daß für höherwertige Überwachungstätigkeiten auch eine zweijährige Einarbeitungszeit in Frage komme. In der ergänzenden Stellungnahme dieses Verbandes vom 1. Juli 1981 wird nach dem beruflichen Werdegang des Klägers mit hinreichender Bestimmtheit eine bis zu einem Jahr dauernde Einarbeitungszeit für die Verrichtung höherwertiger Überwachungstätigkeiten für erforderlich gehalten. Demnach kommen solche Tätigkeiten wegen der hohen physischen Belastungen und des Schichtdienstes sowie der bis zu einem Jahr dauernden Einarbeitungszeit nicht in Frage sein.
Danach ist unter Berücksichtigung der eingeholten Auskünfte sowie der herangezogenen Tarifverträge keine Verweisungstätigkeit mit einer betrieblichen Einweisungs- und Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten und einer tariflichen Einstufung wie Anlerntätigkeiten oder ohne wissens- oder könnensmäßige Überforderung des Klägers ersichtlich.
Dagegen ist der Kläger noch nicht erwerbsunfähig. Zwar ist seine Leistungsfähigkeit nicht unerheblich eingeschränkt.
Er kann jedoch noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit weiteren Einschränkungen vollschichtig verrichten. Bei Versicherten, die noch vollschichtig einsatzfähig sind, besteht im Grundsatz keine Veranlassung zur Prüfung, ob der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. Ausnahmen kommen aber dann in Betracht, wenn der Versicherte Vollzeittätigkeiten nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts verrichten kann, er etwa nicht mehr in der Lage ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen oder eine in einem Tarifvertrag einheitlich behandelte Tätigkeit unterschiedliche Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit stellt (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 1980 – 5 RJ 98/78 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, daß im Hinblick auf die vollschichtige Einsatzfähigkeit nicht nur auf den örtlichen Arbeitsmarkt, sondern auf den des gesamten Bundesgebietes abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juni 1980 – 4 RJ 107/79 m.w.N.). Hier wäre zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit noch die Tätigkeit als Pförtner im Tagesdienst zu erwägen.
Diese Tätigkeit steht nach der Auskunft des LAA Hessen auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung. Die Tätigkeit ist von den einschlägigen Tarifverträgen erfaßt. Im Hinblick auf die Auskunft des Arbeitgeberverbandes vom 1. Juli 1981 kann auch nicht gesagt werden, die Pförtnertätigkeit sei ausschließlich leistungsgeminderten Betriebszugehören vorbehalten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. September 1980 – 5 RJ 98/78). Auch aus der Auskunft des LAA Hessen vom 15. Januar 1981 ergibt sich nicht, daß der Arbeitsmarkt insoweit gänzlich verschlossen wäre. Diese Auskünfte sind im Hinblick auf die unterschiedliche Wirtschaftsstruktur mit Ballungsgebieten als repräsentativ für das Bundesgebiet anzusehen.
Der Kläger ist auch nicht deswegen erwerbsunfähig, weil etwa bei der Ausübung der genannten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsfeldes mit häufigen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen wäre, auf die der Kläger einen zukünftigen Arbeitgeber hinzuweisen verpflichtet wäre. Der Kläger verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern mit häufiger Arbeitsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 1980 ausgeführt, bei den bestehenden Körperschäden seien auch bei Abwägung der Arbeitskriterien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gegeben.
Bei einem Schulter-Nackensyndrom könne es schon bei leichter Zugluft zu einer Verschlimmerung kommen. Auch bei einem chronisch rezidivierenden Lumbalsyndrom auf dem Boden degenerativer Veränderungen könnten unbedachte Bewegungen eine Schmerzintensivierung auslösen, die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bewirken könnte. Zur Häufigkeit und voraussichtlichen Dauer solcher Zeiten der Arbeitsunfähigkeit war der Sachverständige naturgemäß überfragt. Er konnte nur allgemein darauf hinweisen, daß in kalten Jahreszeiten eine größere Anfälligkeit bestehe und eine Beschwerdeintensivierung mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit über einige Tage oder Wochen eintreten könne. Damit ist aber eine hinreichend sichere Prognose für eine weitere Einschränkung in Form von häufigen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht zu stellen. Diese müssen deshalb bei der Beurteilung außer Betracht bleiben. Demgemäß hat der Kläger noch keinen Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Danach war das angefochtene Urteil nach der vom Senat durchgeführten Sachaufklärung insoweit zu ändern und die Klage abzuweisen, als die Beklagte zur Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. April 1977 verurteilt worden ist. Im übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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