L 6/1 Ar 170/82

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 11/81
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6/1 Ar 170/82
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der eigenständige Einkommensbegriff des § 138 Abs. 2 und Abs. 3 AFG findet keine Anwendung auf Unterhaltsansprüche, die dem Leistungsberechtigten im Rahmen des § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG gegenüber Dritten zugerechnet werden.
2. Soweit die Bundesanstalt für Arbeit Richtlinien aufgestellt hat, die pauschalierend Freibeträge zur Ermittlung des Eigenbedarfs von Unterhaltsverpflichteten im Rahmen der nach § 138 Abs. 1 AFG durchzuführenden Bedürftigkeitsprüfung beinhalten, ist diese, der Verwaltungsvereinfachung mit dem Ziel der Gleichbehandlung dienende Regelung, jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn durch sie im Ergebnis keine höheren als die tatsächlich bestehenden Unterhaltsansprüche zugrunde gelegt werden.
3. Die dem Unterhaltsverpflichteten zustehende Witwengrundrente nach dem BVG ist bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche des Arbeitslosen den Einkünften des Unterhaltsverpflichteten zuzurechnen. Eine vollständige oder teilweise Außerachtlassung der Witwengrundrente bei der Feststellung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung kommt deshalb nicht in Betracht.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Dezember 1981 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Arbeitslosenhilfe. Umstritten ist dabei insbesondere die Frage, inwieweit die der Mutter des Klägers zustehende Witwengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei der Feststellung des Umfangs der Bedürftigkeit des Klägers in der Zeit ab Oktober 1980 zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist 1951 geboren. Er hat einen im Jahre 1953 geborenen Bruder. Der Vater des Klägers ist 1971 verstorben. Die Mutter des Klägers ist Frau W. Frau ist am 1914 geboren. Aus ihrer Ehe mit E. (geb.1912) sind drei Kinder hervorgegangen. Keines der Geschwister des Klägers war 1980 gegenüber Frau unterhaltsberechtigt. E. ist 1945 in russischer Kriegsgefangenschaft verstorben. Frau bezieht als Hinterbliebene von E. vom Versorgungsamt eine Witwengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Der Kläger war zwischen dem 1. Juli 1978 und dem 26. September 1980 Vermessungsreferendar im Landesvermessungsamt. Das eingegangene Beamtenverhältnis auf Widerruf endete durch die Ablegung der großen Staatsprüfung.

Am 1. Oktober 1980 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosenhilfe. Durch Bescheid vom 31. Oktober 1980 wurde diese Arbeitslosenhilfe in Höhe von 213,58 DM wöchentlich bewilligt. Ermittelt wurde dieser Betrag aufgrund eines wöchentlichen Arbeitsentgelts von 590,00 DM, das zu einem ungekürzten Leistungssatz von wöchentlich 221,40 DM führte. Dieser Betrag wurde im Rahmen der durchgeführten Bedürftigkeitsprüfung um einen sogenannten Anrechnungsbetrag gekürzt. Der Anrechnungsbetrag seinerseits war aufgrund der regelmäßigen Gesamteinkünfte der Mutter im Jahre 1980 in Höhe von 1.435,50 DM ermittelt worden. Diese Gesamteinkünfte setzten sich zusammen aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente sowie einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 315,60 DM bzw. 699,90 DM sowie einer Witwen-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe von monatlich 420,00 DM. Von diesem Betrag von 1.435,50 DM wurde zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages ein monatlicher Freibetrag von 1.300,00 DM abgesetzt und von dem übersteigenden Betrag von 135,50 DM ein Viertel – also 33,80 DM – im Monat berücksichtigt. Umgerechnet auf die Woche ergab sich damit ein Anrechnungsbetrag von 7,82 DM.

Gegen die Einbeziehung der Witwengrundrente in die Einkünfte seiner Mutter bei der Feststellung seiner Bedürftigkeit richtete sich der vom Kläger gegen den Bescheid vom 31. Oktober 1980 eingelegte Widerspruch. Durch Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1981 wurde dieser Widerspruch zurückgewiesen.

Am 30. Januar 1981 hat der Kläger beim Sozialgericht Wiesbaden dagegen Klage erhoben. Er hat vorgetragen, zwar sei zur Ermittlung der Höhe seines Unterhaltsanspruchs gegenüber seiner Mutter grundsätzlich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen. Hinsichtlich dieses Einkommens habe das Arbeitsförderungsgesetz indes einen eigenen Einkommensbegriff geschaffen. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz würden danach gemäß § 138 Abs. 3 Nr. 5 Arbeitsförderungsgesetz nicht als Einkommen angesehen. Demzufolge müsse auch bei der Ermittlung seines Unterhaltsanspruchs und damit des Umfangs seiner Bedürftigkeit die von seiner Mutter bezogene Grundrente unberücksichtigt bleiben. Im Hinblick auf den von der Beklagten eingeräumten Freibetrag könne demzufolge bei ihm nicht mehr von einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Mutter ausgegangen werden, so daß die vorgenommene Kürzung der ihm zustehenden Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt sei.

Mit Urteil vom 11. Dezember 1981 hat das Sozialgericht Wiesbaden der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. Oktober 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1981 verurteilt, dem Kläger die Arbeitslosenhilfe ab 1. Oktober 1980 ohne Anrechnung der seiner Mutter gewährten Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 138 Arbeitsförderungsgesetz – AFG – gelte eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht als Einkommen, welches im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet werden könne. Dies sei unabhängig davon, ob die Grundrente vom Arbeitslosen selbst oder von einem ihm zum Unterhalt verpflichteten Dritten bezogen werde. Für eine derartige Differenzierung biete das Gesetz keinen Anhalt. Auch der Sinn und Zweck des § 138 Abs. 3 Nr. 5 AFG spreche gegen die Nichtanrechenbarkeit der Grundrente. Es sei insoweit nicht ersichtlich, weshalb dem Unterhaltsverpflichteten der Schutz der Nichtanrechenbarkeit nicht zugute kommen solle, wohl aber dem Arbeitslosen, wenn er selbst Bezieher einer Grundrente nach dem BVG wäre. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Sozialgericht Wiesbaden zugelassen.

Gegen das der Beklagten am 28. Januar 1982 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Februar 1982 eingegangene Berufung. Die Beklagte ist der Auffassung, die Grundrente der Mutter des Klägers müsse bei der pauschalierenden Ermittlung des dem Kläger zustehenden Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden. Das Sozialgericht habe insoweit übersehen, daß im Rahmen der §§ 137, 138 AFG lediglich die Bedürftigkeit des Arbeitslosen und das hierbei zu berücksichtigende Einkommen im Hinblick auf die Arbeitslosenhilfegewährung geregelt würden, nicht aber die Rechtsbeziehungen des Arbeitslosen zu Dritten. Deshalb sei § 138 Abs. 3 Nr. 5 AFG nur dort anzuwenden, wo das AFG selber den Begriff des Einkommens als Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung verwende. Bei der Ermittlung des dem Arbeitslosen zustehenden Unterhaltsanspruchs sei dagegen ausschließlich vom bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch der §§ 1602, 1603 BGB auszugehen. Diese Bestimmungen hinderten die Einbeziehung der der Mutter des Klägers zustehenden Grundrente nach dem BVG im Rahmen der angewandten Pauschalregelung nicht.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Dezember 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Er ist der Auffassung, das Arbeitsförderungsgesetz stelle die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unter besonderen Schutz. Das Arbeitsförderungsgesetz unterscheide insoweit nicht zwischen der Grundrente des Arbeitslosen selbst und der seines Unterhaltsverpflichteten. Hätte der Gesetzgeber einen solchen Unterschied machen wollen, so wäre dies sicher im Gesetz verankert worden.

Wegen der Einzelheiten des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten (Arbeitsamt Wiesbaden St.-Nr. XXXXXX) und die weiterhin beigezogene Leistungsakte des Versorgungsamtes Hildesheim (G.Z. XYXYXY), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und kraft Zulassung durch das Sozialgericht statthaft (§§ 150 Abs. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht kein höherer Arbeitslosenhilfeanspruch zu. Insbesondere konnte die Arbeitslosenhilfebemessung nicht unter Außerachtlassung der von der Mutter des Klägers bezogenen Witwen-Grundrente nach dem BVG erfolgen. Vielmehr war diese Rente in vollem Umfang bei der Ermittlung des dem Kläger gegenüber seiner Mutter zustehenden Unterhaltsanspruchs im Rahmen der nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Die Höhe der Arbeitslosenhilfe richtet sich, neben dem zugrunde zulegenden Bemessungsentgelt, nach dem Grad der gegebenen Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Dabei ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Einkommen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, einschließlich der Leistungen, die er von Dritten erhält oder beanspruchen kann, soweit es nicht nach § 115 AFG anzurechen ist; Unterhaltsansprüche gegen Verwandte zweiten oder entfernteren Grades scheiden bei der Berücksichtigung aus. Nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG ist das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen insoweit zu berücksichtigen, als es jeweils 75,– DM in der Woche übersteigt, ein Betrag der sich im Falle weiterer Unterhaltsverpflichtungen des Angehörigen um weitere Beiträge erhöht.

§ 138 Abs. 1 AFG unterscheidet insoweit also zwischen dem Einkommen des Arbeitslosen selbst, sowie dem Einkommen seines Ehegatten und dem Einkommen der Eltern des minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen einerseits und dem bestehenden Leistungsanspruch des volljährigen Arbeitslosen gegenüber Dritten andererseits. Nur auf den erstgenannten Personenkreis findet demzufolge bei der anzustellenden Bedürftigkeitsprüfung der eigenständige Einkommensbegriff des § 138 Abs. 2 und Abs. 3 AFG Anwendung, der insoweit auch die Nichtberücksichtigung der Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz normiert. Demgegenüber ist der Leistungsanspruch des volljährigen Arbeitslosen gegenüber Dritten – dies läßt sich unschwer bereits aus dem Wortlaut des § 138 Abs. 1 AFG entnehmen – diesem eigenständigen Einkommensbegriff des § 138 Abs. 2 und Abs. 3 AFG nicht zuzuordnen. Hinsichtlich derjenigen Leistungen, die der volljährige Arbeitslose von Dritten beanspruchen kann und die nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG bei der anzustellenden Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, sieht das Gesetz insoweit keinen generellen Ausschluß der Anrechenbarkeit von Grundrenten nach dem BVG vor (Hennig/Kühl/Heuer, Anm. 3 a zu § 138 AFG). Daß beim eigenen Einkommen des Arbeitslosen die Einbeziehung der Grundrente außer Betracht bleibt, – während diese Anrechenbarkeit bei dem Dritten, der gegenüber dem Arbeitslosen leistungsverpflichtet ist, jedenfalls nicht von vornherein durch das AFG ausgeschlossen wird – ist keinesfalls in sich widersprüchlich, sondern das Ergebnis unterschiedlicher Lösungsansätze für zwei verschiedene Sachverhalte und damit insbesondere auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Allein entscheidungserheblich ist demnach bei der Prüfung des Leistungsanspruchs gegenüber Dritten im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG, in welcher tatsächlichen Höhe ein solcher Anspruch des Arbeitslosen besteht.

Auch für Unterhaltsansprüche des Arbeitslosen – sicher die wichtigste Fallgestaltung der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG erwähnten Leistungsansprüche – führt dies zur Notwendigkeit von deren konkreter Ermittlung. Im Falle des Klägers ist die Beklagte dabei – im Ergebnis – von wöchentlichen Unterhaltsansprüchen in Höhe von 7,82 DM ausgegangen und hat diesen sogenannten Anrechnungsbetrag von der dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Arbeitslosenhilfe abgezogen. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Zumindest in dieser Höhe stand dem Kläger ein Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Mutter zum Zeitpunkt des Eintritts seiner Arbeitslosigkeit ab Oktober 1980 zu.

Die Mutter des Klägers ist diesem gegenüber seit dem fraglichen Zeitpunkt nach §§ 1601 ff BGB unterhaltspflichtig geworden. Sie war unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte und ihrer sonstigen Verpflichtungen (§ 1603 Abs. 1 BGB) als imstande anzusehen, dem Kläger, der zu diesem Zeitpunkt über kein eigenes Einkommen verfügte – die Arbeitslosenhilfe ist ihrerseits gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtungen subsidiär – Unterhalt zumindest in der Höhe zu gewähren, die die Beklagte auf die dem Kläger dem Grunde nach zustehende Arbeitslosenhilfe angerechnet hat.

Darüber, wie der Unterhaltsbedarf des Arbeitslosen und der Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zu ermitteln sind, enthält das Arbeitsförderungsgesetz keine eigenständige Regelung. Soweit im Einzelfall keine Titulierung des Unterhaltsanspruches erfolgt ist, geht die Beklagte deshalb im Rahmen der durchzuführenden Bedürftigkeitsprüfung von einem vermuteten Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten aus, den sie der Ermittlung des Anrechnungsbetrages zugrunde legt. Die Beklagte hat dazu im Erlaßwege Richtlinien aufgestellt, die die Festlegung eines bestimmten monatlichen Freibetrages des Unterhaltsverpflichteten vorsehen – für das Jahr 1980 wurde dieser Freibetrag auf 1.300,00 DM festgesetz (Dienstblatt der Bundesanstalt für Arbeit 202/80 vom 21.8.1980) – und die zugleich regeln, daß die nach Abzug des Freibetrag es von den Gesamteinkünften verbleibende Summe zu einem Viertel auf den Tabellensatz der Arbeitslosenhilfe aus der entsprechenden Leistungsgruppe angerechnet wird. Soweit bei Anwendung dieser, einer Verwaltungsvereinfachung mit dem Ziel der Gleichbehandlung dienenden Regelung (Hess. LSG, Urt. v. 27.10.1980 – L-10/1 Ar-538/79) im Ergebnis bei der nach § 138 AFG durchzuführenden Bedürftigkeitsprüfung keine höheren als die beim Arbeitslosen tatsächlich bestehenden Unterhaltsansprüche zugrunde gelegt werden, ist diese pauschalierende Verfahrensweise nicht zu beanstanden.

Auch im Falle des Klägers liegt eine solche Überschreitung bestehender Unterhaltsansprüche nicht vor.

Durchaus zu Recht ist die Beklagte bei ihrer Berechnung von einem Gesamteinkommen der Mutter des Klägers von 1.435,50 DM ausgegangen, aufgrund dessen der Unterhaltsanspruch des Klägers zu ermitteln ist. Insbesondere war danach neben der Erwerbsunfähigkeitsrente sowie der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Witwengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe von 420,00 DM monatlich, in vollem Umfang bei der Ermittlung des dem Kläger zustehenden Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.

Ob die nach dem BVG zu zahlende Grundrente bei demjenigen, der selbst Gesundheitsschaden nach § 1 BVG infolge einer militärischen oder militärähnlichen Dienstverrichtung erlitten hat, bei dessen Unterhaltsverpflichtungen seinen Einkünften zugerechnet werden kann – in der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird diese Frage in unterschiedlicher Weise beantwortet (für eine volle Anrechnung z.B. OLG München, ZfSH 1979, S. 309; gegen eine Einbeziehung OLG Stuttgart, BehindR 1979, S. 84; für eine differenzierte Zurechnung unter Außerachtlassung des konkreten Mehrbedarfs des Geschädigten vgl. BGH, NJW 1981, S. 1313) – kann dabei vorliegend dahingestellt bleiben. Denn um einen solchen Fall handelt es sich bei der der Mutter des Klägers zustehenden Witwenrente gerade nicht. Vielmehr bezieht die Mutter des Klägers die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als Hinterbliebenenrente aufgrund des Schädigungsfolgebedingten Todes ihres Ehemannes. Während die dem durch konkrete Gesundheitsschaden Beeinträchtigten gewährte Rente nicht in erster Linie die Aufgabe hat, den allgemeinen Lebensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherzustellen (BSGE 30, S. 21 ff), sondern den Beschädigten ideell für den Verlust seiner körperlichen Integrität entschädigen und gleichzeitig diejenigen Mehraufwendungen ausgleichen soll, die ihm infolge der Schädigung in allen Lebenslagen gegenüber einem gesunden Menschen erwachsen (BSGE a.a.O.) und sich im Hinblick darauf beim Beschädigten selbst eine zumindest teilweise Außerachtlassung der gezahlten Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bei der Ermittlung der Höhe seiner Unterhaltsverpflichtungen durchaus rechtfertigen läßt, treten diese Zwecke bei der Witwen-Grundrente weitgehend in den Hintergrund. Hier ist vielmehr die Eigenschaft einer für den regelmäßigen Lebensunterhalt bestimmten Leistung als Ausgleich für den Verlust bestehender gesetzlicher Unterhaltsansprüche (BSG SozR AVAVG § 150 Nr. 6) von ausschlaggebender Bedeutung. Die Witwen-Grundrenten sind insoweit nicht Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden (BVerfGE 17, S. 38 ff), so daß ein Außer acht lassen dieser Rentenart nach Auffassung des Senats bei der Ermittlung bestehender Unterhaltsansprüche nicht gerechtfertigt ist.

Soweit die Beklagte dabei, ausgehend von den Nettoeinkünften der Mutter des Klägers in Höhe von 1.435,80 DM, im Ergebnis einen Freibetrag von 1.402,– DM zugrunde gelegt hat – unmittelbar angerechnet werden von der Beklagten monatlich lediglich 33,80 DM – liegt auch dieser Betrag deutlich über demjenigen Selbstbehalt, der im Jahre 1980 von den Zivilgerichten bei der Ermittlung bestehender Unterhaltsansprüche angewendet worden ist. Der sogenannte angemessene Selbstbehalt gegenüber Volljährigen nach § 1603 Abs. 1 BGB wurde für das Jahr 1980 nach den vom Oberlandesgericht Hamm aufgestellten unterhaltsrechtlichen Leitlinien (NJW 1980, S. 1108) in Höhe von monatlich 1.100,– DM angenommen, wobei diese der Rechtsprechung zugrundeliegenden Leitlinien ihrerseits deutlich über den Ansätzen des Selbstbehalt es liegen, die etwa in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (NJW 1980, S. 107) sowie den weiteren von den Oberlandesgerichten aufgestellten Leitlinien (OLG Schleswig, NJW 1980, S. 754, OLG Köln, NJW 1980, S. 1271) enthalten sind.

Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Wiesbaden war nach alledem die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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