Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 61/81
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 791/82
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Fiktion des Zeitpunktes der Antragstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I auf den Zeitpunkt des Eingangs eines Leistungsantrages bei einer anderen als der zuständigen Stelle gilt nur insoweit, als sich die Bedeutung dieses Antrags auf die Geltendmachung der Leistung beschränkt. Beim Verfahren auf Anerkennung der Förderungsvoraussetzungen für den Mehrkosten Zuschuß ist dies nicht der Fall. Ein solcher Antrag begründet das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen daher grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, zu dem er dem zuständigen Arbeitsamt vorliegt.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Voraussetzungen für die Bewilligung eines Mehrkostenzuschusses über eine im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsamtes P. gelegene Baustelle.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Hochbauunternehmen mit Sitz in M., das vorwiegend auf dem Gebiet des Schornsteinbaus tätig ist. Am 12. und 13. Dezember 1980 führte die Klägerin Bauarbeiten an dem Bauvorhaben C. D. in P. aus. Diese Baustelle liegt im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsamtes P. einem auf den 11. Dezember 1980 datierten Antrag, der an den Direktor des Arbeitsamtes P. gerichtet, von der Klägerin jedoch dem Arbeitsamt W. zugeleitet worden ist, begehrte die Klägerin die Anerkennung der Voraussetzungen für die Bewilligung eines Mehrkostenzuschusses für diese Baustelle. Der Antrag ging am Freitag, dem 12. Dezember 1980, beim Arbeitsamt W. ein. Vom Arbeitsamt W. wurde dieser Antrag an das Arbeitsamt P. weitergeleitet, wo er am Dienstag, dem 16. Dezember 1980, vorlag. Zu diesem Zeitpunkt waren die Arbeiten auf der fraglichen Baustelle bereits abgeschlossen.
Durch Bescheid vom 8. Januar 1981 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag der Klägerin ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 2. April 1981 zurückgewiesen. In der Widerspruchsbegründung verwies die Beklagte darauf, daß ein Mehrkostenzuschuß frühestens von dem Tage an gewährt werden könne, an dem der Antrag beim örtlich zuständigen Arbeitsamt, also dem Arbeitsamt P. vorgelegen habe. Dies sei jedoch erst nach Abschluß der Bauarbeiten der Fall gewesen, so daß die Zahlung eines Mehrkostenzuschusses nicht mehr in Betracht gekommen sei. Die Einreichung eines solchen Antrags bei einem anderen Arbeitsamt reiche insoweit nicht aus, zumal dem zuständige Arbeitsamt vor Aufnahme der Tätigkeit auch keine Zusammenstellung der in Frage kommenden Kurzbaustellen vorgelegen habe. Für die Förderung von entstandenen Mehrkosten sei Voraussetzung, daß auf der Baustelle ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen worden seien, um das Bauwerk und die Baumaterialien durch Voll-, Teil- oder Einzelschutz ausreichend gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Zu einer Prüfung hierüber sei das zuständige Arbeitsamt jedoch aufgrund des erst nach Abschluß der Bauarbeiten eingegangenen Antrags nicht in der Lage gewesen, so daß auch aus diesem Grunde eine Anerkennung nicht in Betracht kommen könne.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 16. April 1981 Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I) reiche für die Anerkennung der Voraussetzungen für den Mehrkostenzuschuß aus, daß der Antrag am 12. Dezember 1980 bei dem an sich unzuständigen Arbeitsamt W. eingegangen sei. Einer weiteren Mitwirkung der Klägerin habe es insoweit nicht bedurft. Die durchzuführende Prüfung der Voraussetzungen für die Zahlung eines Mehrkostenzuschusses sei – auch wenn der Antrag bei einem unzuständigen Arbeitsamt gestellt wurde – allein Sache der Arbeitsverwaltung, die die aufgrund des § 16 SGB I entstandene tatsächliche und rechtliche Lage organisatorisch zu bewältigen habe. Das Arbeitsamt W. habe demzufolge entsprechend § 16 Abs. 2 SGB I das örtlich zuständige Arbeitsamt P. unverzüglich über den eingegangenen MKZ-Antrag unterrichten müssen. Daß dies nicht geschehen sei, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Gerade bei der Schornsteinsanierung könne ein Anerkennungsantrag immer erst recht kurzfristig vor Aufnahme der Arbeiten gestellt werden, da sich die Auftraggeber insbesondere an den Wetterverhältnissen orientierten. Ohnehin seien die notwendigen Schutzeinrichtungen Bestandteil der Standardausrüstung der Fahrzeuge einer jeden Arbeitskolonne, so daß es der Beklagten ohne weiteres möglich sei, Gewißheit vom Vorhandensein und der Einsatzfähigkeit der vorhandenen Schutzeinrichtungen zu erhalten.
Durch Urteil vom 14. Mai 1982 hat das Sozialgericht Wiesbaden unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die Anerkennung der Förderungsvoraussetzungen sei nicht ausreichend, daß der Antrag am 12. Dezember 1980 dem unzuständigen Arbeitsamt W. vorgelegen habe. Eine Anwendung der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB I, wonach ein Antrag auf Sozialleistungen als zu dem Zeitpunkt gestellt gelte, in dem er auch bei einem an sich unzuständigen Leistungsträger eingegangen sei, komme vorliegend nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob es sich beim Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrkostenzuschusses überhaupt um einen Antrag auf Sozialleistungen handele, sei jedenfalls die Regelung des § 16 Abs. 2 SGB I durch die Sonderregelung über die Antragstellung nach dem Arbeitsförderungsgesetz verdrängt. Da der Anerkennungsantrag nach § 81 Abs. 1 Satz 2 das Arbeitsamt in die Lage versetzen solle, ggf. sofort an Ort und Stelle zu überprüfen, ob tatsächlich auf der Baustelle die Bauarbeiter, die Baustelle, das Bauwerk und die Baumaterialien durch Voll-, Teil- oder Einzelschutz gegen Witterungseinrichtungen ausreichend geschützt seien, so daß die Bauarbeiten in der Förderungszeit auch bei ungünstiger Witterung durchgeführt werden könnten, könne auf die Antragstellung bei dem zuständigen Arbeitsamt nicht verzichtet werden. Auch die unter Umständen gegebene Möglichkeit eines nachträglichen Nachweises über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen rechtfertige keine andere Beurteilung. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, etwa wegen verzögerter Weiterleitung des Antrags an das Arbeitsamt P., komme vorliegend nicht in Betracht. Eine pflichtwidrige Verzögerung der Weiterleitung dieses Antrags habe nicht vorgelegen.
Gegen das der Klägerin am 5. Juli 1982 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. August 1982 eingegangene Berufung. Die Klägerin ist der Auffassung, § 16 SGB I sei auch im vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar. § 16 SGB I werde von den Bestimmungen des § 2 SGB I nicht erfaßt. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB I stelle vielmehr lediglich klar, daß die nachfolgenden sozialen Rechte der §§ 3 bis 10 SGB I nur insoweit vom Bürger geltend gemacht werden könnten, als materiell-rechtliche Ansprüche in dieser Hinsicht in den Gesetzen und Bestimmungen des besonderen Teils des SGB I vorhanden seien. Da die in § 16 SGB I verankerte neue Regelung über die Antragstellung vom Gesetzgeber in Kenntnis der vorhandenen Regeln des Arbeitsförderungsgesetzes getroffen wurde, verdränge die Regelung des SGB I die entgegenstehenden alten Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes. Aus diesem Grunde sei sie deshalb durchaus berechtigt gewesen, ihren Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrkostenzuschusses beim Arbeitsamt W. zu stellen; eine verspätete Antragstellung liege demzufolge nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Mai 1982 sowie den Bescheid vom 8. Januar 1981 und den Widerspruchsbescheid vom 2. April 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Voraussetzungen für einen Mehrkostenzuschuß im Rahmen der produktiven Winterbauförderung für die Baustelle C. D. in P. anzuerkennen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Mai 1982 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte hält die Auffassung des Sozialgerichts für zutreffend. Zwar sollten nach § 16 SGB I Nachteile für Antragsteller vermieden werden, die, insbesondere aus Unkenntnis, Leistungsanträge bei einer anderen als der zuständigen Stelle einreichen. Sinn und Zweck dieser Regelung verbiete jedoch die Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art. Bei der hier gegebenen Fall Gestaltung werde durch die Antragstellung bei einem unzuständigen Arbeitsamt letztlich verhindert, daß die Anspruchsvoraussetzungen für den Mehrkostenzuschuß rechtzeitig überprüft werden könnten. Unter diesen Umständen sei deshalb zumindest auch die Berufung auf § 16 SGB I treuewidrig, zumal die Beklagte in ihren Merkblättern ausdrücklich auf die entsprechende Zuständigkeitsregelung hingewiesen habe. Auch eine möglicherweise standardisierte Ausrüstung der Baustellenfahrzeuge der Klägerin ersetze daher nicht die erforderliche und grundsätzlich von der Beklagten auch durchgeführte Überprüfung der Voraussetzungen im Einzelfall.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (MKZ ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) und kraft Zulassung an sich statthaft (§ 150 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Förderung der sonstigen witterungsbedingten Mehrkosten auf der Baustelle C. D. in P. nach Maßgabe des § 78 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Der Anspruch auf Zahlung eines Mehrkostenzuschusses setzt nach § 81 Abs. 2 AFG voraus, daß vor Beginn der Förderung die Anerkennung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen beantragt wird (Anerkennungsantrag). Die Antragstellung selbst hat nach § 81 Abs. 1 AFG schriftlich beim zuständigen Arbeitsamt zu erfolgen. Zuständig ist nach § 81 Abs. 1 Satz 2 AFG dasjenige Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Baustelle liegt. Dies war im Falle der Baustelle C. D. demnach das Arbeitsamt P ... Da diesem Arbeitsamt der Anerkennungsantrag der Klägerin vor Beendigung der Bauarbeiten, nicht vorgelegen hat, dieser vielmehr dort erst am 16. Dezember 1980 eingegangen ist, nach § 79 Abs. 1 AFG der Mehrkosten Zuschuß jedoch frühestens von dem Tage an gewährt werden kann, an dem der Anerkennungsantrag beim Arbeitsamt eingegangen ist, scheidet im Falle der Klägerin eine Leistungsbewilligung aus, ohne daß es insoweit noch darauf ankommen würde, ob die Bauarbeiter, die Baustelle, das Bauwerk und die Baumaterialien auf der fraglichen Baustelle während der Bauzeit vom 12. bis 13. Dezember 1980 ausreichend in dem in § 78 Abs. 2 AFG vorgesehenen Umfang gegen Witterungseinflüsse geschützt waren und auch die weiteren Bedingungen der Leistungsbewilligung vorgelegen haben. Die beantragte Anerkennung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen dem Grunde nach kommt unter diesen Umständen nicht mehr in Betracht.
Durchaus zu Recht hat das Sozialgericht den am 12. Dezember 1980 erfolgten Eingang des Anerkennungsantrags beim unzuständigen Arbeitsamt W. nicht als ausreichend angesehen, um für die fragliche Baustelle in P. vom Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen ausgehen zu können. Auch die Regelung des § 16 Sozialgesetzbuch I (SGB I) steht dieser Annahme nicht entgegen.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I sind Anträge auf Sozialleistungen grundsätzlich beim zuständigen Sozialleistungsträger zu stellen. Zwar bestimmt § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I, daß dann, wenn eine Sozialleistung von einem Antrag abhängig ist, der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt gilt, in dem er bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen – dazu gehören auch alle Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit – eingegangen, ist. Diese Bestimmung führt jedoch in Falle der Klägerin zu keiner günstigeren Rechtsfolge.
Daß das Verfahren zur Erlangung eines Mehrkostenzuschusses zweistufig ausgestaltet ist und neben dem hier umstrittenen Anerkennungsantrag nach Abschluß der Bauarbeiten einen weiteren Antrag auf Auszahlung der nunmehr bezifferbaren Leistungen voraussetzt, schließt eine Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I nicht grundsätzlich aus. Denn auch dieser Anerkennungsantrag führt im Ergebnis – falls er positiv beschieden wird – zu dem verselbständigten Teil einer Entscheidung, durch die schließlich Leistungen bewilligt werden (Hennig-Kühl-Heuer, Anm. 7 zu § 81 AFG; BSG vom 2.10.1977 – 7 RAr 15/78 = SozR 4100 § 78 Nr. 3; BSG vom 11.11.1982 – 7 RAr 16/82 –), ist also insoweit als Antrag auf diese (Sozial-)Leistungen nach § 16 SGB I anzusehen.
Die Fiktion des Zeitpunkts der Antragstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I auf den Zeitpunkt des Eingangs bei einer anderen als der zuständigen Stelle gilt jedoch nur insoweit, als sich die Bedeutung des Antrags auf die Geltendmachung der Leistung beschränkt. Beim Verfahren auf Anerkennung der Förderungsvoraussetzungen für den Mehrkostenzuschuß ist dies jedoch nicht der Fall; die nicht rechtzeitige Vorlage des Antrags bei demjenigen Arbeitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die fragliche Baustelle liegt, führt deshalb im Falle der Klägerin zur Versagung der von ihr begehrten Anerkennung.
Mit dem Mehrkosten Zuschuß wird das Bereithalten zusätzlicher Schutzvorkehrungen während der Förderungszeit gefördert (BSG SozR § 78 AFG Nr. 3), die auf den bezuschußten Baustellen im Bedarfsfall jederzeit einsatzfähig sind und bei deren Einsatz die Bauarbeiten trotz ungünstiger Witterungsverhältnisse, mit deren Eintritt in der Förderungszeit üblicherweise zu rechnen ist, durchgeführt werden kann. Zu Recht hat das Sozialgericht dabei darauf hingewiesen, daß durch das Antragsverfahren, wie es in den §§ 79 und 81 AFG ausgestaltet ist, das Arbeitsamt in die Lage versetzt werden soll, sofort an Ort und Stelle überprüfen zu können, ob der ausreichende Witterungsschutz zur Durchführung der Bauarbeiten auch bei ungünstiger Witterung tatsächlich vorhanden ist. Dieser Zweck würde aber vereitelt werden, wenn das Anerkennungsverfahren mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei einer von der Baustelle weit entfernten unzuständigen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit oder selbst bei jeden anderen Leistungsträger eingeleitet werden könnte, obgleich – wie z.B. hier – zum Zeitpunkt des Eingangs des Anerkennungsantrags bei derjenigen Dienststelle, in deren Zuständigkeitsbereich die fragliche Baustelle liegt, die Bauarbeiten längst abgeschlossen sind.
Das Anerkennungsverfahren ist – auch hierauf hat das Sozialgericht bereits hingewiesen. – soweit es dem Grunde nach die Feststellung des Vorliegens ausreichender Schutzvorkehrungen betrifft und seinem Schutzzweck entsprechend über die bloße Geltendmachung von Ansprüchen hinausgeht, in ähnlicher Weine ausgestaltet wie das Verfahren um die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach den §§ 63 ff. AFG. Auch dort geht einem Leistungsbescheid ein Anerkennungsbescheid voraus (§ 72 Abs. 1 Satz 3 AFG), wobei dieser Anerkennungsbescheid auf einer entsprechenden "Anzeige” beim zuständigen Arbeitsamt beruht (§ 72 Abs. 1 Satz 1 AFG). Für Anzeigen dieser Art kommt jedoch weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I in Betracht (BSG vom 16.3.1983 – 7 RAr 8/82 –). Da dem Anerkennungsantrag nach § 79 i.V.m. § 81 AFG gleichfalls eine solche Anzeige innewohnt, erscheint auch insoweit eine Fiktion des Zeitpunkte der Antragstellung im vorliegenden Anerkennungsverfahren auf den 11. Dezember 1980 nicht angebracht, zumal sowohl in dem von der Beklagten herausgegebenen "Merkblatt über Winterbauförderung” als auch in der dem Antragsvordruck beigefügten und von der Klägerin zur Kenntnis genommenen "Anleitung zur Ausfüllung der Anträge auf Mehrkostenzuschuß” auf die Notwendigkeit der Einreichung bei dem für die Baustelle zuständigen – und im vorliegenden Fall unschwer erkennbaren – Arbeitsamt hingewiesen worden war. Da das Arbeitsort nachträglich nicht mehr in der Lage ist, sich ein zutreffendes Bild von den tatsächlichen Verhältnissen auf der Baustelle zu machen und der Antragstellung beim zuständigen Arbeitsamt ein materiell-rechtlicher Charakter zuzumessen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr darauf an, ob der Witterungsschutz tatsächlich im erforderlichen Umfang vorhanden war oder nicht (so zum Schlechtwettergeld. BSG vom 16.3.1983 – 7 RAr 8/82 –; BSG SozR 4100 § 84 AFG Nr. 8).
Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf Anerkennung der Förderungsvoraussetzungen kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar ist bereits durch die Einreichung des Anerkennungsantrags bei dem an sich unzuständigen Arbeitsamt W. ein Sozialrechtsverhältnis entstanden, das das Arbeitsamt W. in entsprechender Anwendung des in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I enthaltenen Rechtsgedankens dazu verpflichtete, diesen Anerkennungsantrag unverzüglich an das zuständige Arbeitsamt P. weiterzuleiten. Zu einer solchen unverzüglichen Weiterleitung ist es jedoch – wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat – tatsächlich gekommen. Unverzüglich ist die Weiterleitung dann, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgenommen wird. Das war vorliegend der Fall. Spätestens am nächsten, auf den Eingangstag folgenden Arbeitstag, wurde der Anerkennungsantrag an das zuständige Arbeitsamt P. weitergeleitet. Dies stellt eine nicht zu beanstandende Bearbeitung des Antrags der Klägerin dar. Eine telefonische Weiterleitung der im Antrag enthaltenen Angaben, die die Klägerin in dieser Situation als einzige Alternative für richtig ansieht, konnte bereits wegen des in § 81 Abs. 1 AFG enthaltenen Formerfordernisses der Schriftlichkeit nicht erwartet werden (so zur Anzeige wegen des witterungsbedingten Arbeitsausfalls BSG vom 16.3.1983 – 7 RAr – 8/82 –).
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Voraussetzungen für die Bewilligung eines Mehrkostenzuschusses über eine im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsamtes P. gelegene Baustelle.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Hochbauunternehmen mit Sitz in M., das vorwiegend auf dem Gebiet des Schornsteinbaus tätig ist. Am 12. und 13. Dezember 1980 führte die Klägerin Bauarbeiten an dem Bauvorhaben C. D. in P. aus. Diese Baustelle liegt im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsamtes P. einem auf den 11. Dezember 1980 datierten Antrag, der an den Direktor des Arbeitsamtes P. gerichtet, von der Klägerin jedoch dem Arbeitsamt W. zugeleitet worden ist, begehrte die Klägerin die Anerkennung der Voraussetzungen für die Bewilligung eines Mehrkostenzuschusses für diese Baustelle. Der Antrag ging am Freitag, dem 12. Dezember 1980, beim Arbeitsamt W. ein. Vom Arbeitsamt W. wurde dieser Antrag an das Arbeitsamt P. weitergeleitet, wo er am Dienstag, dem 16. Dezember 1980, vorlag. Zu diesem Zeitpunkt waren die Arbeiten auf der fraglichen Baustelle bereits abgeschlossen.
Durch Bescheid vom 8. Januar 1981 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag der Klägerin ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 2. April 1981 zurückgewiesen. In der Widerspruchsbegründung verwies die Beklagte darauf, daß ein Mehrkostenzuschuß frühestens von dem Tage an gewährt werden könne, an dem der Antrag beim örtlich zuständigen Arbeitsamt, also dem Arbeitsamt P. vorgelegen habe. Dies sei jedoch erst nach Abschluß der Bauarbeiten der Fall gewesen, so daß die Zahlung eines Mehrkostenzuschusses nicht mehr in Betracht gekommen sei. Die Einreichung eines solchen Antrags bei einem anderen Arbeitsamt reiche insoweit nicht aus, zumal dem zuständige Arbeitsamt vor Aufnahme der Tätigkeit auch keine Zusammenstellung der in Frage kommenden Kurzbaustellen vorgelegen habe. Für die Förderung von entstandenen Mehrkosten sei Voraussetzung, daß auf der Baustelle ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen worden seien, um das Bauwerk und die Baumaterialien durch Voll-, Teil- oder Einzelschutz ausreichend gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Zu einer Prüfung hierüber sei das zuständige Arbeitsamt jedoch aufgrund des erst nach Abschluß der Bauarbeiten eingegangenen Antrags nicht in der Lage gewesen, so daß auch aus diesem Grunde eine Anerkennung nicht in Betracht kommen könne.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 16. April 1981 Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I) reiche für die Anerkennung der Voraussetzungen für den Mehrkostenzuschuß aus, daß der Antrag am 12. Dezember 1980 bei dem an sich unzuständigen Arbeitsamt W. eingegangen sei. Einer weiteren Mitwirkung der Klägerin habe es insoweit nicht bedurft. Die durchzuführende Prüfung der Voraussetzungen für die Zahlung eines Mehrkostenzuschusses sei – auch wenn der Antrag bei einem unzuständigen Arbeitsamt gestellt wurde – allein Sache der Arbeitsverwaltung, die die aufgrund des § 16 SGB I entstandene tatsächliche und rechtliche Lage organisatorisch zu bewältigen habe. Das Arbeitsamt W. habe demzufolge entsprechend § 16 Abs. 2 SGB I das örtlich zuständige Arbeitsamt P. unverzüglich über den eingegangenen MKZ-Antrag unterrichten müssen. Daß dies nicht geschehen sei, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Gerade bei der Schornsteinsanierung könne ein Anerkennungsantrag immer erst recht kurzfristig vor Aufnahme der Arbeiten gestellt werden, da sich die Auftraggeber insbesondere an den Wetterverhältnissen orientierten. Ohnehin seien die notwendigen Schutzeinrichtungen Bestandteil der Standardausrüstung der Fahrzeuge einer jeden Arbeitskolonne, so daß es der Beklagten ohne weiteres möglich sei, Gewißheit vom Vorhandensein und der Einsatzfähigkeit der vorhandenen Schutzeinrichtungen zu erhalten.
Durch Urteil vom 14. Mai 1982 hat das Sozialgericht Wiesbaden unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die Anerkennung der Förderungsvoraussetzungen sei nicht ausreichend, daß der Antrag am 12. Dezember 1980 dem unzuständigen Arbeitsamt W. vorgelegen habe. Eine Anwendung der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB I, wonach ein Antrag auf Sozialleistungen als zu dem Zeitpunkt gestellt gelte, in dem er auch bei einem an sich unzuständigen Leistungsträger eingegangen sei, komme vorliegend nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob es sich beim Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrkostenzuschusses überhaupt um einen Antrag auf Sozialleistungen handele, sei jedenfalls die Regelung des § 16 Abs. 2 SGB I durch die Sonderregelung über die Antragstellung nach dem Arbeitsförderungsgesetz verdrängt. Da der Anerkennungsantrag nach § 81 Abs. 1 Satz 2 das Arbeitsamt in die Lage versetzen solle, ggf. sofort an Ort und Stelle zu überprüfen, ob tatsächlich auf der Baustelle die Bauarbeiter, die Baustelle, das Bauwerk und die Baumaterialien durch Voll-, Teil- oder Einzelschutz gegen Witterungseinrichtungen ausreichend geschützt seien, so daß die Bauarbeiten in der Förderungszeit auch bei ungünstiger Witterung durchgeführt werden könnten, könne auf die Antragstellung bei dem zuständigen Arbeitsamt nicht verzichtet werden. Auch die unter Umständen gegebene Möglichkeit eines nachträglichen Nachweises über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen rechtfertige keine andere Beurteilung. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, etwa wegen verzögerter Weiterleitung des Antrags an das Arbeitsamt P., komme vorliegend nicht in Betracht. Eine pflichtwidrige Verzögerung der Weiterleitung dieses Antrags habe nicht vorgelegen.
Gegen das der Klägerin am 5. Juli 1982 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. August 1982 eingegangene Berufung. Die Klägerin ist der Auffassung, § 16 SGB I sei auch im vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar. § 16 SGB I werde von den Bestimmungen des § 2 SGB I nicht erfaßt. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB I stelle vielmehr lediglich klar, daß die nachfolgenden sozialen Rechte der §§ 3 bis 10 SGB I nur insoweit vom Bürger geltend gemacht werden könnten, als materiell-rechtliche Ansprüche in dieser Hinsicht in den Gesetzen und Bestimmungen des besonderen Teils des SGB I vorhanden seien. Da die in § 16 SGB I verankerte neue Regelung über die Antragstellung vom Gesetzgeber in Kenntnis der vorhandenen Regeln des Arbeitsförderungsgesetzes getroffen wurde, verdränge die Regelung des SGB I die entgegenstehenden alten Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes. Aus diesem Grunde sei sie deshalb durchaus berechtigt gewesen, ihren Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrkostenzuschusses beim Arbeitsamt W. zu stellen; eine verspätete Antragstellung liege demzufolge nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Mai 1982 sowie den Bescheid vom 8. Januar 1981 und den Widerspruchsbescheid vom 2. April 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Voraussetzungen für einen Mehrkostenzuschuß im Rahmen der produktiven Winterbauförderung für die Baustelle C. D. in P. anzuerkennen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Mai 1982 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte hält die Auffassung des Sozialgerichts für zutreffend. Zwar sollten nach § 16 SGB I Nachteile für Antragsteller vermieden werden, die, insbesondere aus Unkenntnis, Leistungsanträge bei einer anderen als der zuständigen Stelle einreichen. Sinn und Zweck dieser Regelung verbiete jedoch die Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art. Bei der hier gegebenen Fall Gestaltung werde durch die Antragstellung bei einem unzuständigen Arbeitsamt letztlich verhindert, daß die Anspruchsvoraussetzungen für den Mehrkostenzuschuß rechtzeitig überprüft werden könnten. Unter diesen Umständen sei deshalb zumindest auch die Berufung auf § 16 SGB I treuewidrig, zumal die Beklagte in ihren Merkblättern ausdrücklich auf die entsprechende Zuständigkeitsregelung hingewiesen habe. Auch eine möglicherweise standardisierte Ausrüstung der Baustellenfahrzeuge der Klägerin ersetze daher nicht die erforderliche und grundsätzlich von der Beklagten auch durchgeführte Überprüfung der Voraussetzungen im Einzelfall.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (MKZ ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) und kraft Zulassung an sich statthaft (§ 150 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Förderung der sonstigen witterungsbedingten Mehrkosten auf der Baustelle C. D. in P. nach Maßgabe des § 78 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Der Anspruch auf Zahlung eines Mehrkostenzuschusses setzt nach § 81 Abs. 2 AFG voraus, daß vor Beginn der Förderung die Anerkennung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen beantragt wird (Anerkennungsantrag). Die Antragstellung selbst hat nach § 81 Abs. 1 AFG schriftlich beim zuständigen Arbeitsamt zu erfolgen. Zuständig ist nach § 81 Abs. 1 Satz 2 AFG dasjenige Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Baustelle liegt. Dies war im Falle der Baustelle C. D. demnach das Arbeitsamt P ... Da diesem Arbeitsamt der Anerkennungsantrag der Klägerin vor Beendigung der Bauarbeiten, nicht vorgelegen hat, dieser vielmehr dort erst am 16. Dezember 1980 eingegangen ist, nach § 79 Abs. 1 AFG der Mehrkosten Zuschuß jedoch frühestens von dem Tage an gewährt werden kann, an dem der Anerkennungsantrag beim Arbeitsamt eingegangen ist, scheidet im Falle der Klägerin eine Leistungsbewilligung aus, ohne daß es insoweit noch darauf ankommen würde, ob die Bauarbeiter, die Baustelle, das Bauwerk und die Baumaterialien auf der fraglichen Baustelle während der Bauzeit vom 12. bis 13. Dezember 1980 ausreichend in dem in § 78 Abs. 2 AFG vorgesehenen Umfang gegen Witterungseinflüsse geschützt waren und auch die weiteren Bedingungen der Leistungsbewilligung vorgelegen haben. Die beantragte Anerkennung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen dem Grunde nach kommt unter diesen Umständen nicht mehr in Betracht.
Durchaus zu Recht hat das Sozialgericht den am 12. Dezember 1980 erfolgten Eingang des Anerkennungsantrags beim unzuständigen Arbeitsamt W. nicht als ausreichend angesehen, um für die fragliche Baustelle in P. vom Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen ausgehen zu können. Auch die Regelung des § 16 Sozialgesetzbuch I (SGB I) steht dieser Annahme nicht entgegen.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I sind Anträge auf Sozialleistungen grundsätzlich beim zuständigen Sozialleistungsträger zu stellen. Zwar bestimmt § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I, daß dann, wenn eine Sozialleistung von einem Antrag abhängig ist, der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt gilt, in dem er bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen – dazu gehören auch alle Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit – eingegangen, ist. Diese Bestimmung führt jedoch in Falle der Klägerin zu keiner günstigeren Rechtsfolge.
Daß das Verfahren zur Erlangung eines Mehrkostenzuschusses zweistufig ausgestaltet ist und neben dem hier umstrittenen Anerkennungsantrag nach Abschluß der Bauarbeiten einen weiteren Antrag auf Auszahlung der nunmehr bezifferbaren Leistungen voraussetzt, schließt eine Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I nicht grundsätzlich aus. Denn auch dieser Anerkennungsantrag führt im Ergebnis – falls er positiv beschieden wird – zu dem verselbständigten Teil einer Entscheidung, durch die schließlich Leistungen bewilligt werden (Hennig-Kühl-Heuer, Anm. 7 zu § 81 AFG; BSG vom 2.10.1977 – 7 RAr 15/78 = SozR 4100 § 78 Nr. 3; BSG vom 11.11.1982 – 7 RAr 16/82 –), ist also insoweit als Antrag auf diese (Sozial-)Leistungen nach § 16 SGB I anzusehen.
Die Fiktion des Zeitpunkts der Antragstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I auf den Zeitpunkt des Eingangs bei einer anderen als der zuständigen Stelle gilt jedoch nur insoweit, als sich die Bedeutung des Antrags auf die Geltendmachung der Leistung beschränkt. Beim Verfahren auf Anerkennung der Förderungsvoraussetzungen für den Mehrkostenzuschuß ist dies jedoch nicht der Fall; die nicht rechtzeitige Vorlage des Antrags bei demjenigen Arbeitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die fragliche Baustelle liegt, führt deshalb im Falle der Klägerin zur Versagung der von ihr begehrten Anerkennung.
Mit dem Mehrkosten Zuschuß wird das Bereithalten zusätzlicher Schutzvorkehrungen während der Förderungszeit gefördert (BSG SozR § 78 AFG Nr. 3), die auf den bezuschußten Baustellen im Bedarfsfall jederzeit einsatzfähig sind und bei deren Einsatz die Bauarbeiten trotz ungünstiger Witterungsverhältnisse, mit deren Eintritt in der Förderungszeit üblicherweise zu rechnen ist, durchgeführt werden kann. Zu Recht hat das Sozialgericht dabei darauf hingewiesen, daß durch das Antragsverfahren, wie es in den §§ 79 und 81 AFG ausgestaltet ist, das Arbeitsamt in die Lage versetzt werden soll, sofort an Ort und Stelle überprüfen zu können, ob der ausreichende Witterungsschutz zur Durchführung der Bauarbeiten auch bei ungünstiger Witterung tatsächlich vorhanden ist. Dieser Zweck würde aber vereitelt werden, wenn das Anerkennungsverfahren mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei einer von der Baustelle weit entfernten unzuständigen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit oder selbst bei jeden anderen Leistungsträger eingeleitet werden könnte, obgleich – wie z.B. hier – zum Zeitpunkt des Eingangs des Anerkennungsantrags bei derjenigen Dienststelle, in deren Zuständigkeitsbereich die fragliche Baustelle liegt, die Bauarbeiten längst abgeschlossen sind.
Das Anerkennungsverfahren ist – auch hierauf hat das Sozialgericht bereits hingewiesen. – soweit es dem Grunde nach die Feststellung des Vorliegens ausreichender Schutzvorkehrungen betrifft und seinem Schutzzweck entsprechend über die bloße Geltendmachung von Ansprüchen hinausgeht, in ähnlicher Weine ausgestaltet wie das Verfahren um die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach den §§ 63 ff. AFG. Auch dort geht einem Leistungsbescheid ein Anerkennungsbescheid voraus (§ 72 Abs. 1 Satz 3 AFG), wobei dieser Anerkennungsbescheid auf einer entsprechenden "Anzeige” beim zuständigen Arbeitsamt beruht (§ 72 Abs. 1 Satz 1 AFG). Für Anzeigen dieser Art kommt jedoch weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I in Betracht (BSG vom 16.3.1983 – 7 RAr 8/82 –). Da dem Anerkennungsantrag nach § 79 i.V.m. § 81 AFG gleichfalls eine solche Anzeige innewohnt, erscheint auch insoweit eine Fiktion des Zeitpunkte der Antragstellung im vorliegenden Anerkennungsverfahren auf den 11. Dezember 1980 nicht angebracht, zumal sowohl in dem von der Beklagten herausgegebenen "Merkblatt über Winterbauförderung” als auch in der dem Antragsvordruck beigefügten und von der Klägerin zur Kenntnis genommenen "Anleitung zur Ausfüllung der Anträge auf Mehrkostenzuschuß” auf die Notwendigkeit der Einreichung bei dem für die Baustelle zuständigen – und im vorliegenden Fall unschwer erkennbaren – Arbeitsamt hingewiesen worden war. Da das Arbeitsort nachträglich nicht mehr in der Lage ist, sich ein zutreffendes Bild von den tatsächlichen Verhältnissen auf der Baustelle zu machen und der Antragstellung beim zuständigen Arbeitsamt ein materiell-rechtlicher Charakter zuzumessen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr darauf an, ob der Witterungsschutz tatsächlich im erforderlichen Umfang vorhanden war oder nicht (so zum Schlechtwettergeld. BSG vom 16.3.1983 – 7 RAr 8/82 –; BSG SozR 4100 § 84 AFG Nr. 8).
Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf Anerkennung der Förderungsvoraussetzungen kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar ist bereits durch die Einreichung des Anerkennungsantrags bei dem an sich unzuständigen Arbeitsamt W. ein Sozialrechtsverhältnis entstanden, das das Arbeitsamt W. in entsprechender Anwendung des in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I enthaltenen Rechtsgedankens dazu verpflichtete, diesen Anerkennungsantrag unverzüglich an das zuständige Arbeitsamt P. weiterzuleiten. Zu einer solchen unverzüglichen Weiterleitung ist es jedoch – wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat – tatsächlich gekommen. Unverzüglich ist die Weiterleitung dann, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgenommen wird. Das war vorliegend der Fall. Spätestens am nächsten, auf den Eingangstag folgenden Arbeitstag, wurde der Anerkennungsantrag an das zuständige Arbeitsamt P. weitergeleitet. Dies stellt eine nicht zu beanstandende Bearbeitung des Antrags der Klägerin dar. Eine telefonische Weiterleitung der im Antrag enthaltenen Angaben, die die Klägerin in dieser Situation als einzige Alternative für richtig ansieht, konnte bereits wegen des in § 81 Abs. 1 AFG enthaltenen Formerfordernisses der Schriftlichkeit nicht erwartet werden (so zur Anzeige wegen des witterungsbedingten Arbeitsausfalls BSG vom 16.3.1983 – 7 RAr – 8/82 –).
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt.
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