Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 1451/83
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Krankengeld in Höhe von 440,40 DM, das sie an den Beigeladenen zu 1) vom 5. April bis 18. April 1983 gezahlt hat.
Der Beigeladene zu 1) bezog seit 1976 Leistungen von der Beklagten und ist bei der Klägerin gegen Krankheit versichert. In der Zeit vom 27. August 1982 bis 10. September 1982, 15. November 1982 bis 21. November 1982 und 18. Januar 1983 bis 23. Januar 1983 war er wegen eines LWS-Syndroms von Dr. A. in B. arbeitsunfähig geschrieben worden.
Der Beigeladene zu 1) wurde am 5. April 1983 zusammen mit vier anderen Arbeitnehmern im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von der Gemeinde Kirchheim für Arbeiten auf dem Bauhof eingestellt. Eine Stunde nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde dieses von der Gemeinde aufgelöst, weil sich ergab, daß die Arbeit für den Beigeladenen zu 1) zu schwer war. Am gleichen Tage wurde der Beigeladene zu 1) von Dr. A. aus B. wegen eines LWS-Syndroms zunächst bis zum 15. April 1983 arbeitsunfähig geschrieben. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung findet sich der Vermerk, daß die Arbeitsunfähigkeit wegen körperlicher schwerer Arbeit verursacht worden und laut Vertrauensarzt keine schwere Arbeit erlaubt sei. Die Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 18. April 1983 bescheinigt. Der Beigeladene zu 1) erhielt zunächst Arbeitslosenhilfe bis zum 5. April 1983, anschließend Krankengeld vom 6. bis 18. April 1983. Für den 5. April 1983 erstattete die Klägerin der Beklagten die gezahlte Arbeitslosenhilfe.
Mit Schreiben vom 5. Mai 1983 forderte die Klägerin von der Beklagten DM 440,40 für geleistetes Krankengeld in der Zeit vom 5. April bis 18. April 1983 im Wege der Erstattung zurück. Die Klägerin vertrat darin die Ansicht, daß aufgrund von Stellungnahmen von dem Sozialärztlichen Dienst, Dr. med. H., Orthopäde aus B. und Dr. A. es sich bei der Aufnahme der Beschäftigung am 5. April 1983 um einen mißglückten Arbeitsversuch gehandelt habe, so daß das Krankengeld zu Unrecht geleistet worden sei.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1983 lehnte die Beklagte die Forderung der Klägerin ab.
Am 26. Juli 1983 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht in Fulda Klage erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, daß der Beigeladene zu 1) am 5. April 1983 während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, es sich also bei seinem Beschäftigungsverhältnis um einen mißglückten Arbeitsversuch gehandelt habe.
Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, daß sie keine Leistungsverpflichtung gegenüber der Klägerin habe, da gemäß § 105 b Arbeitsförderungsgesetz –AFG– Voraussetzung sei, daß der Arbeitslose während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig erkrankt sei. Unter Bezug i.S. des § 105 b AFG sei der rechtmäßige Bezug von Arbeitslosengeld zu verstehen. Der Begriff des "Bezugs” i.S. dieser Vorschrift sei folglich nicht deckungsgleich mit dem die Versicherungspflicht nach § 155 AFG begründenden Leistungsbezug. Durch die rückwirkende Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für den 5. April 1983 sei das Krankenversicherungsverhältnis unberührt geblieben. Eine rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsaktes über die Bewilligung der Leistung für den 5. April 1983 beseitige damit auch rückwirkend den Zugang zur Leistungsfortzahlung.
Mit Urteil vom 27. Oktober 1983 hat das Sozialgericht Fulda der Klage stattgegeben. Die Berufung hat das Sozialgericht zugelassen. Es hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin DM 440,40 für das von der Klägerin an den Beigeladenen gezahlte Krankengeld zu erstatten. Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Sozialgesetzbuches 10. Buch –SGB X– für gegeben erachtet. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Beigeladenen zu 1) für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosenhilfe zu zahlen. Nach § 134 Abs. 4 i.V.m. § 105 b Abs. 1 AFG habe der Arbeitslose, der während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Im übrigen habe ein mißglückter Arbeitsversuch bei dem Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) am 5. April 1983 vorgelegen. Der Beigeladene zu 1) sei auch während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe arbeitsunfähig geworden.
Gegen das am 9. Dezember 1983 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, eingegangen am 23. Dezember 1983.
Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Fulda die Klägerin der zuständige Leistungsträger sei, eine Leistungsverpflichtung der Beklagten bestehe nicht. Diese hätte nur dann bestanden, wenn der Beigeladene über den 4. April 1983 hinaus arbeitslos gewesen wäre. Tatsächlich habe aber der Beigeladene zu 1) eine Beschäftigung am 5. April 1983 aufgenommen, auch wenn versicherungsrechtlich ein mißglückter Arbeitsversuch vorgelegen habe. Die Frage der Beitrags- oder Versicherungspflicht spiele aber hierbei keine Rolle, entscheidend sei, daß der Beigeladene seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber tatsächlich zur Verfügung gestellt habe und der Arbeitgeber darüber verfügen konnte. Damit sei aber der Beigeladene zu 1) am 5. April 1983 nicht mehr arbeitslos i.S. des § 101 Abs. 1 AFG gewesen. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 134 Abs. 4 AFG i.V.m. § 105 b AFG seien somit nicht gegeben. Der Beigeladene zu 1) sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Fulda nicht während des Leistungsbezugs arbeitsunfähig geworden. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei erst am 5. April 1983, dem Tag der Arbeitsaufnahme, festgestellt worden und damit nach dem Ende des Leistungsbezugs zum 4. April 1983.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. Oktober 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der Begründung werden Zweifel daran angemeldet, daß es sich bei diesem Versuch der Arbeitsaufnahme vom 5. April 1983 überhaupt um ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlicher Art gehandelt habe. Habe jedoch kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen, so könne auch nicht ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch begründet werden. Der Beigeladene zu 1) sei somit während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe erkrankt.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten und auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beide Inhalt und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist – durch Zulassung – zulässig und statthaft (§§ 143, 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht Fulda hat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1983 rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin DM 440,40 für in der Zeit vom 5. April 1983 bis 18. April 1983 gezahltes Krankengeld zu erstatten.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGB X hat der unzuständige Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, gegen den zuständigen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch. Danach war die Beklagte verpflichtet, dem Beigeladenen zu 1) für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Gemäß § 105 b AFG verliert der Arbeitslose nicht dadurch den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben wird. Diese Regelung betrifft auch Empfänger von Arbeitslosenhilfe; nach § 134 Abs. 2 Satz 1 AFG gelten hierfür die Vorschriften des 4. Abschnittes über das Arbeitslosengeld entsprechend, soweit die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen. Der Beigeladene zu 1) ist danach während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe arbeitsunfähig erkrankt. Der Beigeladene zu 1) erhielt zunächst von der Beklagten bis einschließlich 5. April 1983 Arbeitslosenhilfe. Die Aufnahme der Tätigkeit am 5. April 1983 im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unterbrach seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Beigeladene zu 1) überhaupt die Arbeit aufgenommen hat oder ob ein mißglückter Arbeitsversuch vorliegt (im Ergebnis so auch BSG, Urteil vom 14. April 1983 – 8 RK 14/82 –). Alleinentscheidend ist, daß zum 5. April 1983 der Beigeladene zu 1) von der Beklagten tatsächlich Arbeitslosenhilfe bezog. Die danach durchgeführte Erstattung für den 5. April 1983 durch die Klägerin ändert an diesem Tatbestand nichts. Diese Erstattung zuzüglich der darauffolgenden Tage bis 18. April 1983 steht hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit ja gerade zur Entscheidung in diesem Rechtsstreit an. Es kann von daher nicht davon ausgegangen werden, daß dadurch, daß die Klägerin auch bereits für den 5. April Krankengeld zahlte, der Beigeladene zu 1) nicht während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe, sondern von Krankengeld arbeitsunfähig erkrankte und damit die Anwendung des § 105 b AFG ausscheidet. Hierfür spricht auch, daß "Bezug” von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit dann vorliegt, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe vor dem Tage des die Leistungsfortzahlung auslösenden Ereignisses begonnen hat (Hennig-Kühl-Heuer, Komm. z. Arbeitsförderungsgesetz, Anm. 3.5.2 zu § 105 b AFG), also hier dem 4. April 1983. Unter "Bezug” ist der rechtmäßige tatsächliche Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. Arbeitslosenhilfe zu verstehen (Hennig-Kühl-Heuer, Anm. 3.5.1 zu § 105 b AFG). Der Beigeladene zu 1) bezog somit Leistungen der Beklagten, als ihm Arbeitsunfähigkeit am 5. April 1983 bescheinigt wurde, so daß ein Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe des Beigeladenen zu 1) über den 5. April bis 18. April 1983 bestand und die Klägerin nicht verpflichtet war, für diesen Zeitraum Krankengeld zu zahlen. Die Klägerin hat damit gemäß § 105 SGB X einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG genannten Gründe vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Krankengeld in Höhe von 440,40 DM, das sie an den Beigeladenen zu 1) vom 5. April bis 18. April 1983 gezahlt hat.
Der Beigeladene zu 1) bezog seit 1976 Leistungen von der Beklagten und ist bei der Klägerin gegen Krankheit versichert. In der Zeit vom 27. August 1982 bis 10. September 1982, 15. November 1982 bis 21. November 1982 und 18. Januar 1983 bis 23. Januar 1983 war er wegen eines LWS-Syndroms von Dr. A. in B. arbeitsunfähig geschrieben worden.
Der Beigeladene zu 1) wurde am 5. April 1983 zusammen mit vier anderen Arbeitnehmern im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von der Gemeinde Kirchheim für Arbeiten auf dem Bauhof eingestellt. Eine Stunde nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde dieses von der Gemeinde aufgelöst, weil sich ergab, daß die Arbeit für den Beigeladenen zu 1) zu schwer war. Am gleichen Tage wurde der Beigeladene zu 1) von Dr. A. aus B. wegen eines LWS-Syndroms zunächst bis zum 15. April 1983 arbeitsunfähig geschrieben. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung findet sich der Vermerk, daß die Arbeitsunfähigkeit wegen körperlicher schwerer Arbeit verursacht worden und laut Vertrauensarzt keine schwere Arbeit erlaubt sei. Die Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 18. April 1983 bescheinigt. Der Beigeladene zu 1) erhielt zunächst Arbeitslosenhilfe bis zum 5. April 1983, anschließend Krankengeld vom 6. bis 18. April 1983. Für den 5. April 1983 erstattete die Klägerin der Beklagten die gezahlte Arbeitslosenhilfe.
Mit Schreiben vom 5. Mai 1983 forderte die Klägerin von der Beklagten DM 440,40 für geleistetes Krankengeld in der Zeit vom 5. April bis 18. April 1983 im Wege der Erstattung zurück. Die Klägerin vertrat darin die Ansicht, daß aufgrund von Stellungnahmen von dem Sozialärztlichen Dienst, Dr. med. H., Orthopäde aus B. und Dr. A. es sich bei der Aufnahme der Beschäftigung am 5. April 1983 um einen mißglückten Arbeitsversuch gehandelt habe, so daß das Krankengeld zu Unrecht geleistet worden sei.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1983 lehnte die Beklagte die Forderung der Klägerin ab.
Am 26. Juli 1983 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht in Fulda Klage erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, daß der Beigeladene zu 1) am 5. April 1983 während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, es sich also bei seinem Beschäftigungsverhältnis um einen mißglückten Arbeitsversuch gehandelt habe.
Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, daß sie keine Leistungsverpflichtung gegenüber der Klägerin habe, da gemäß § 105 b Arbeitsförderungsgesetz –AFG– Voraussetzung sei, daß der Arbeitslose während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig erkrankt sei. Unter Bezug i.S. des § 105 b AFG sei der rechtmäßige Bezug von Arbeitslosengeld zu verstehen. Der Begriff des "Bezugs” i.S. dieser Vorschrift sei folglich nicht deckungsgleich mit dem die Versicherungspflicht nach § 155 AFG begründenden Leistungsbezug. Durch die rückwirkende Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für den 5. April 1983 sei das Krankenversicherungsverhältnis unberührt geblieben. Eine rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsaktes über die Bewilligung der Leistung für den 5. April 1983 beseitige damit auch rückwirkend den Zugang zur Leistungsfortzahlung.
Mit Urteil vom 27. Oktober 1983 hat das Sozialgericht Fulda der Klage stattgegeben. Die Berufung hat das Sozialgericht zugelassen. Es hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin DM 440,40 für das von der Klägerin an den Beigeladenen gezahlte Krankengeld zu erstatten. Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Sozialgesetzbuches 10. Buch –SGB X– für gegeben erachtet. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Beigeladenen zu 1) für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosenhilfe zu zahlen. Nach § 134 Abs. 4 i.V.m. § 105 b Abs. 1 AFG habe der Arbeitslose, der während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Im übrigen habe ein mißglückter Arbeitsversuch bei dem Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) am 5. April 1983 vorgelegen. Der Beigeladene zu 1) sei auch während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe arbeitsunfähig geworden.
Gegen das am 9. Dezember 1983 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, eingegangen am 23. Dezember 1983.
Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Fulda die Klägerin der zuständige Leistungsträger sei, eine Leistungsverpflichtung der Beklagten bestehe nicht. Diese hätte nur dann bestanden, wenn der Beigeladene über den 4. April 1983 hinaus arbeitslos gewesen wäre. Tatsächlich habe aber der Beigeladene zu 1) eine Beschäftigung am 5. April 1983 aufgenommen, auch wenn versicherungsrechtlich ein mißglückter Arbeitsversuch vorgelegen habe. Die Frage der Beitrags- oder Versicherungspflicht spiele aber hierbei keine Rolle, entscheidend sei, daß der Beigeladene seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber tatsächlich zur Verfügung gestellt habe und der Arbeitgeber darüber verfügen konnte. Damit sei aber der Beigeladene zu 1) am 5. April 1983 nicht mehr arbeitslos i.S. des § 101 Abs. 1 AFG gewesen. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 134 Abs. 4 AFG i.V.m. § 105 b AFG seien somit nicht gegeben. Der Beigeladene zu 1) sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Fulda nicht während des Leistungsbezugs arbeitsunfähig geworden. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei erst am 5. April 1983, dem Tag der Arbeitsaufnahme, festgestellt worden und damit nach dem Ende des Leistungsbezugs zum 4. April 1983.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. Oktober 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der Begründung werden Zweifel daran angemeldet, daß es sich bei diesem Versuch der Arbeitsaufnahme vom 5. April 1983 überhaupt um ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlicher Art gehandelt habe. Habe jedoch kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen, so könne auch nicht ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch begründet werden. Der Beigeladene zu 1) sei somit während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe erkrankt.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten und auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beide Inhalt und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist – durch Zulassung – zulässig und statthaft (§§ 143, 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht Fulda hat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1983 rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin DM 440,40 für in der Zeit vom 5. April 1983 bis 18. April 1983 gezahltes Krankengeld zu erstatten.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGB X hat der unzuständige Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, gegen den zuständigen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch. Danach war die Beklagte verpflichtet, dem Beigeladenen zu 1) für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Gemäß § 105 b AFG verliert der Arbeitslose nicht dadurch den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben wird. Diese Regelung betrifft auch Empfänger von Arbeitslosenhilfe; nach § 134 Abs. 2 Satz 1 AFG gelten hierfür die Vorschriften des 4. Abschnittes über das Arbeitslosengeld entsprechend, soweit die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen. Der Beigeladene zu 1) ist danach während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe arbeitsunfähig erkrankt. Der Beigeladene zu 1) erhielt zunächst von der Beklagten bis einschließlich 5. April 1983 Arbeitslosenhilfe. Die Aufnahme der Tätigkeit am 5. April 1983 im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unterbrach seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Beigeladene zu 1) überhaupt die Arbeit aufgenommen hat oder ob ein mißglückter Arbeitsversuch vorliegt (im Ergebnis so auch BSG, Urteil vom 14. April 1983 – 8 RK 14/82 –). Alleinentscheidend ist, daß zum 5. April 1983 der Beigeladene zu 1) von der Beklagten tatsächlich Arbeitslosenhilfe bezog. Die danach durchgeführte Erstattung für den 5. April 1983 durch die Klägerin ändert an diesem Tatbestand nichts. Diese Erstattung zuzüglich der darauffolgenden Tage bis 18. April 1983 steht hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit ja gerade zur Entscheidung in diesem Rechtsstreit an. Es kann von daher nicht davon ausgegangen werden, daß dadurch, daß die Klägerin auch bereits für den 5. April Krankengeld zahlte, der Beigeladene zu 1) nicht während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe, sondern von Krankengeld arbeitsunfähig erkrankte und damit die Anwendung des § 105 b AFG ausscheidet. Hierfür spricht auch, daß "Bezug” von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit dann vorliegt, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe vor dem Tage des die Leistungsfortzahlung auslösenden Ereignisses begonnen hat (Hennig-Kühl-Heuer, Komm. z. Arbeitsförderungsgesetz, Anm. 3.5.2 zu § 105 b AFG), also hier dem 4. April 1983. Unter "Bezug” ist der rechtmäßige tatsächliche Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. Arbeitslosenhilfe zu verstehen (Hennig-Kühl-Heuer, Anm. 3.5.1 zu § 105 b AFG). Der Beigeladene zu 1) bezog somit Leistungen der Beklagten, als ihm Arbeitsunfähigkeit am 5. April 1983 bescheinigt wurde, so daß ein Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe des Beigeladenen zu 1) über den 5. April bis 18. April 1983 bestand und die Klägerin nicht verpflichtet war, für diesen Zeitraum Krankengeld zu zahlen. Die Klägerin hat damit gemäß § 105 SGB X einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG genannten Gründe vorliegen.
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