Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 1227/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 1141/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Rupturen der Quadrizepssehnen links und rechts Folgen des Arbeitsunfalles vom 11.12.2002 sind und dem Kläger deswegen Entschädigungsleistungen zustehen.
Der 1948 geborene, als Kraftfahrer beschäftigte Kläger fuhr am 11.12.2002 eine Ladung Schotter zur Baustelle im Rahmen einer Altrheinsanierung. Die für die LKWs vorgesehene Fahrspur war aufgeschottert und nicht besonders befestigt. Der Kläger verließ nach dem Abladen das Führerhaus des LKWs und stieg rückwärts die Trittstufen hinunter. In Höhe der Fahrerkabine des LKWs war in dem aufgeschotterten Boden eine etwa 20 Zentimeter tiefe Mulde. Als der Kläger den Boden erreicht hatte und er sich umdrehte, um von der Rückseite des LKWs zu kontrollieren, ob kein Material mehr auf der Ladefläche liegt, gab im Moment der Drehung der Untergrund nach. Der Kläger geriet mit beiden Beinen in ein Loch von etwa 20 Zentimeter Tiefe. Während des Sturzes in einer Drehbewegung verspürte er in beiden Oberschenkeln einen stechenden Schmerz. Er konnte sich nicht mehr ohne Hilfe aufrichten.
Der Durchgangsarzt Dr. S. diagnostizierte bei dem Kläger eine Oberschenkelzerrung beidseits mit oberflächlichen Schürfungen beider Ellenbogen und Unterarme. Bei der Untersuchung des Klägers erhob er einen Druck- und Bewegungsschmerz in beiden distalen Oberschenkeln, ohne äußeren Verletzungszeichen dort oder tastbarer Muskellücke. Beide Beine waren gestreckt anhebbar, ein Hämatom und ein Stauchungsschmerz fanden sich nicht (Durchgangsarztbericht von Dr. S. vom 12.12.2002). Bei der Untersuchung des Klägers am 16.12.2002 klagte der Kläger über ein nach wie vor bestehendes Schwächegefühl beidseits mit einem Einknicken der Kniegelenke. Dr. W. diagnostizierte eine Quadrizepssehnen-Teilruptur (Nachschaubericht von Dr. W. vom 16.12.2002) der Kläger wurde stationär vom 16. bis 28.12.2002 im Kreiskrankenhaus A. behandelt (Zwischenbericht von Dr. W. vom 10.01.2003). Bei fortbestehenden Beschwerden und ambulanter Behandlung wurde eine beidseitige Gonarthrose mit Retropatellararthrose des linken Kniegelenks diagnostiziert sowie ein Riss im Innenmeniskus-Hinterhorn beidseits (Zwischenbericht von Dr. W. vom 28.2.2003). Die beidseitige Läsion des Innenmeniskus wurde als degenerativ bedingt eingestuft und nach einer Knieathroskopie im März 2003 erfolgte die weitere Behandlung zu Lasten der Krankenkasse (Nachschaubericht von Dr. W. vom 31.03.2003).
Mit Schreiben vom 11.7.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung des von ihm noch einmal im Ablauf geschilderten Unfalls als Arbeitsunfall. Gestützt auf die beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. M. vom 29.04.2003 und vom 19.08.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2003 die Feststellung eines Arbeitsunfalles ab. Die während der stationären Behandlung im Kreiskrankenhaus A. diagnostizierte vollständige Ruptur der linken Quadrizepssehne und die ausgeprägte Teilruptur der rechten Quadrizepssehne könne nicht auf den beschriebenen Unfallhergang zurückgeführt werden. Eine unfallbedingte traumatische Entstehung einer Quadrizepssehnenruptur könne nur bei maximaler Gewalteinwirkung auf das gebeugte Kniegelenk entstehen, solches habe jedoch nicht vorgelegen. Bei bekanntem Diabetes mellitus habe es sich um eine Spontanruptur gehandelt.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 zurück.
Der Kläger hat am 06.04.2004 Klage beim Sozialgericht F. erhoben, das von Amts wegen das Gutachten vom 29.06.2004 eingeholt hat. Darin hat der Sachverständige Prof. Dr. L. eine überwiegend unfallbedingte Ursache verneint. Es sei eine Partialkausalität des Ereignisses im Sinne von 10% anzunehmen. Er hat ausgeführt, der vom Kläger angegebene Unfallmechanismus sei nicht ausreichend für eine Krafteinwirkung für eine Quadrizepssehnenruptur ohne degenerative Veränderungen. Bei Diabetes mellitus führe nicht nur eine schlechtere Durchblutung der Quadrizepssehnen zu einer vorzeitigen Degeneration, sondern auch zu einer Entzündung des Nervus femoralis und dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des neuromuskulären Schutzreflexes. Arthroskopisch seien erhebliche Vorschäden am linken Kniegelenk mit Einschränkung der propriozeptiven Kapazität gesichert. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei zeitlich an der einer Kniegelenksdistorsion ohne kapsuloligamentären Instabilität zu orientieren und habe vom 11.12.2002 bis 08.01.2003, unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit habe bis 31.1.2003 bestanden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab dem 01.02.2002 betrage unter 10 vH
Mit Gerichtsbescheid vom 25.1.2007 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 11.12.2002 als Arbeitsunfall sowie die Gesundheitsstörung "Oberschenkelzerrung beidseits, oberflächliche Schürfungen beider Ellenbogen und Unterarme" als Unfallfolgen anzuerkennen. Im übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es sich auf das Gutachten von Prof. Dr. L. gestützt.
Der Kläger hat am 26.02.2007 gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, dass Prof. Dr. L. die Ergebnisse der Kernspintomographie der behandelnden Ärzte Dr. G. und Kollegen und Dr. K. und Kollegen nicht bewertet habe. Die stärkere Verletzung der Quadrizepssehne links mehr als rechts deute auf die Drehbewegung hin, in welcher er gestürzt sei. Nicht berücksichtigt worden sei, dass es an dem Unfalltag äußerst kalt und die Muskulatur aufgrund der langen Fahrt im LKW schlecht durchblutet gewesen sei. Die Angaben des Sachverständigen zu einer Mitursächlichkeit des Unfallereignisses mit 10% seien reine Spekulation und ohne Grundlage. Das unerwartete Einbrechen in das Erdreich sei entgegen der richterlichen Aufklärungsverfügung nicht mit einer gewillkürten Sehnenbeanspruchung zu vergleichen. Es habe vielmehr dazu geführt, dass seine Füße "gefangen" gewesen seien und er den Sturz nicht mehr habe auffangen können. Die hierdurch entstandene Nebenwirkung seien mit dem Drehsturz beim Skilaufen vergleichbar.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 25.01.2007 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, die Gesundheitsstörung "Quadrizepssehnenruptur links, Quadrizepssehnen Teilruptur rechts " als Folgen des Arbeitsunfalles vom 11.12.2002 anzuerkennen und Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 30.07.2007 hat der Kläger ergänzende Ausführungen zum Unfallablauf gemacht. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 30.07.2007 wird verwiesen.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die im Berufungsverfahren angefallene Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und Gewährung von Entschädigungsleistungen.
Gem. § 26 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf Entschädigungsleistungen u. a. in Form von Heilbehandlung (§ 27 SGB VII) oder Geldleistungen (Verletztengeld § 45 SGB VII und Rente § 56 SGB VII ). Insbesondere nach § 56 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, eine Rente. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII).
Erforderlich ist, dass sowohl ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden besteht. Diese so genannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Für beide Bereiche der Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung sowie der Beweismaßstab der - überwiegenden - Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - , SozR 4-2700 § 8 Nr. 12).
Anders als bei der für das Zivilrecht maßgebenden Adäquanztheorie (stellvertretend BGHZ 137, 11, 19ff m.w.N.) folgt daraus keine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise; vielmehr ist die Kausalitätsbewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl. BSGE 66, 156 , 158 = SozR 3-2200 § 553 Nr. 1 m.w.N.). Gleichzeitig ist im Rahmen der gegenseitigen Abwägung mehrerer, zu einem bestimmten "Erfolg" führender Umstände der Schutzzweck sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung im Allgemeinen als auch der jeweils anzuwendenden Norm - hier der §§ 45, 56 SGB VII - zu berücksichtigen. Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl. insgesamt BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1 m.w.N.; SozR 2200 § 589 Nr. 96).
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S 930 f; übernommen vom BSG in BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; st.Rspr. vgl. zuletzt BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr. 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO; vgl. Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2006, § 8 RdNr. 314, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Kap 1.3.6.1, S 80 f). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung, ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne weiteres zu unterstellen ist (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSG Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R; zu Berufskrankheiten vgl § 9 Abs 3 SGB VII). Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (stRspr BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr 15 zu § 1263 aF RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. mH auf BSG SozR Nr 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, Kap 1.8.2, S 119 f; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 128 RdNr 3c). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 mwN).
Nach diesen Grundsätzen kommt dem geltend gemachten Ereignis nicht die Bedeutung einer wesentlichen Ursache der diagnostizierten Quadrizepssehnenrupturen zu.
Ebenso wie das Sozialgericht entnimmt der Senat dies den überzeugenden Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. L ... Danach ist davon auszugehen, dass beim Kläger zum Unfallzeitpunkt die Quadrizepssehnen an beiden Oberschenkeln bereits erheblich degeneriert waren. Die gesunden Quadrizepssehnen verfügen über eine große Belastbarkeit, die im Regelfall einer dreifach höheren Belastung standhält, als ihnen durch die der Belastung vorgeschaltete Muskelkraft abverlangt werden kann. Die hierauf gestützte Schlussfolgerung des Sachverständigen Prof. Dr. L., dass der vom Kläger geschilderte Unfallmechanismus und die daraus resultierende Krafteinwirkung auf die Quadrizepssehnen nicht ausreichend gewesen sind, die Ruptur einer Quadrizepssehne ohne degenerative Veränderungen zu verursachen, ist für den Senat nachvollziehbar. Der Senat geht dabei von dem auch im Erörterungstermin vom Kläger geschilderten Unfallablauf aus, der sich mit seiner Schilderung bei der Untersuchung durch den Sachverständigen deckt. Danach sind die Rupturen nicht durch ein Anpralltrauma infolge des Sturzes eingetreten, sondern die Rupturen wurden bewirkt, während er sich im Stehen umwandte, um zum hinteren Teil des Lkws zu gelangen und er mit den Füßen etwa 20 Zentimeter tief abrutschte und in der Mulde einsank. Seinen Angaben ist deutlich zu entnehmen, dass die stechenden Schmerzen in den Oberschenkeln als Hinweis auf die Verletzung der Sehnen bereits bei diesem Bewegungsvorgang bzw. im Moment des Fallens aufgetreten sind. Erhebliche Zugkräfte, die die Belastbarkeit einer gesunden Quadrizepssehne überschritten hätten, sind nach der nachvollziehbaren Einschätzung von Prof. Dr. L. damit nicht aufgetreten. Für eine degenerative Vorschädigung spricht auch der beim Kläger bestehende Diabetes mellitus, der mit einer schlechteren Durchblutung der Quadrizepssehnen und einer vorzeitigen Degeneration verbunden ist.
Zur Überzeugung des Senats war die Vorschädigung der Quadrizepssehnen auch so stark ausgeprägt, dass jedes andere belastende Alltagsereignis ebenfalls eine Ruptur hätte bewirken können. Es kann dabei dahinstehen, ob eine Ruptur überhaupt nur bei gebeugtem Kniegelenk, wie dies Dr. M. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 29.04.2003 angenommen hat, traumatisch bedingt denkbar ist. Jedenfalls ist bei der anzustellenden rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen, dass eine etwaige Belastung der Quadrizepssehnen durch die Drehbewegung beim Umwenden des Klägers der normalen alltäglichen Belastung bei gewollten Bewegungsabläufen entspricht. Soweit eine - etwa auch zusätzliche - Belastung durch das unerwartete Abrutschen der Standfläche eingetreten ist, bewegt sich auch diese noch im Rahmen der sonst auftretenden alltäglichen Belastung bei Bewegungsabläufen. Das gleichzeitige Abrutschen beider Beine aus dem Stand in eine etwa 20 Zentimeter tiefe Mulde lässt nicht erkennen, dass hierdurch eine relevante Bewegungsenergie, vergleichbar mit den vom Kläger angeführten Drehstürzen beim Skifahren, entwickelt wurde. Mit Ausnahme des Körpergewichts des Klägers haben auf die unerwartet entspannten und wieder gespannten Quadrizepssehnen keine weiteren Kräfte eingewirkt. Das eigene Körpergewicht des übergewichtigen Klägers ist aber für ihn eine bei den Bewegungsvorgängen alltäglich zu handhabende Belastung. In diesem Sinne ist die Bewertung des Anteils des Unfallgeschehens an der Verursachung der Quadrizepssehnenruptur mit 10 Prozent durch Prof. Dr. L. für den Senat nachvollziehbar. Der Sachverständige bringt damit zum Ausdruck, dass der Vorerkrankung eine überragende Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung zukommt.
Die haftungsbegründende Kausalität zwischen der aus der versicherten Verrichtung entspringenden Einwirkung und der eingetretenen Quadrizepssehnenrupturen liegt nicht vor. Die Feststellung und Entschädigung dieser Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen kommt daher nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Rupturen der Quadrizepssehnen links und rechts Folgen des Arbeitsunfalles vom 11.12.2002 sind und dem Kläger deswegen Entschädigungsleistungen zustehen.
Der 1948 geborene, als Kraftfahrer beschäftigte Kläger fuhr am 11.12.2002 eine Ladung Schotter zur Baustelle im Rahmen einer Altrheinsanierung. Die für die LKWs vorgesehene Fahrspur war aufgeschottert und nicht besonders befestigt. Der Kläger verließ nach dem Abladen das Führerhaus des LKWs und stieg rückwärts die Trittstufen hinunter. In Höhe der Fahrerkabine des LKWs war in dem aufgeschotterten Boden eine etwa 20 Zentimeter tiefe Mulde. Als der Kläger den Boden erreicht hatte und er sich umdrehte, um von der Rückseite des LKWs zu kontrollieren, ob kein Material mehr auf der Ladefläche liegt, gab im Moment der Drehung der Untergrund nach. Der Kläger geriet mit beiden Beinen in ein Loch von etwa 20 Zentimeter Tiefe. Während des Sturzes in einer Drehbewegung verspürte er in beiden Oberschenkeln einen stechenden Schmerz. Er konnte sich nicht mehr ohne Hilfe aufrichten.
Der Durchgangsarzt Dr. S. diagnostizierte bei dem Kläger eine Oberschenkelzerrung beidseits mit oberflächlichen Schürfungen beider Ellenbogen und Unterarme. Bei der Untersuchung des Klägers erhob er einen Druck- und Bewegungsschmerz in beiden distalen Oberschenkeln, ohne äußeren Verletzungszeichen dort oder tastbarer Muskellücke. Beide Beine waren gestreckt anhebbar, ein Hämatom und ein Stauchungsschmerz fanden sich nicht (Durchgangsarztbericht von Dr. S. vom 12.12.2002). Bei der Untersuchung des Klägers am 16.12.2002 klagte der Kläger über ein nach wie vor bestehendes Schwächegefühl beidseits mit einem Einknicken der Kniegelenke. Dr. W. diagnostizierte eine Quadrizepssehnen-Teilruptur (Nachschaubericht von Dr. W. vom 16.12.2002) der Kläger wurde stationär vom 16. bis 28.12.2002 im Kreiskrankenhaus A. behandelt (Zwischenbericht von Dr. W. vom 10.01.2003). Bei fortbestehenden Beschwerden und ambulanter Behandlung wurde eine beidseitige Gonarthrose mit Retropatellararthrose des linken Kniegelenks diagnostiziert sowie ein Riss im Innenmeniskus-Hinterhorn beidseits (Zwischenbericht von Dr. W. vom 28.2.2003). Die beidseitige Läsion des Innenmeniskus wurde als degenerativ bedingt eingestuft und nach einer Knieathroskopie im März 2003 erfolgte die weitere Behandlung zu Lasten der Krankenkasse (Nachschaubericht von Dr. W. vom 31.03.2003).
Mit Schreiben vom 11.7.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung des von ihm noch einmal im Ablauf geschilderten Unfalls als Arbeitsunfall. Gestützt auf die beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. M. vom 29.04.2003 und vom 19.08.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2003 die Feststellung eines Arbeitsunfalles ab. Die während der stationären Behandlung im Kreiskrankenhaus A. diagnostizierte vollständige Ruptur der linken Quadrizepssehne und die ausgeprägte Teilruptur der rechten Quadrizepssehne könne nicht auf den beschriebenen Unfallhergang zurückgeführt werden. Eine unfallbedingte traumatische Entstehung einer Quadrizepssehnenruptur könne nur bei maximaler Gewalteinwirkung auf das gebeugte Kniegelenk entstehen, solches habe jedoch nicht vorgelegen. Bei bekanntem Diabetes mellitus habe es sich um eine Spontanruptur gehandelt.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 zurück.
Der Kläger hat am 06.04.2004 Klage beim Sozialgericht F. erhoben, das von Amts wegen das Gutachten vom 29.06.2004 eingeholt hat. Darin hat der Sachverständige Prof. Dr. L. eine überwiegend unfallbedingte Ursache verneint. Es sei eine Partialkausalität des Ereignisses im Sinne von 10% anzunehmen. Er hat ausgeführt, der vom Kläger angegebene Unfallmechanismus sei nicht ausreichend für eine Krafteinwirkung für eine Quadrizepssehnenruptur ohne degenerative Veränderungen. Bei Diabetes mellitus führe nicht nur eine schlechtere Durchblutung der Quadrizepssehnen zu einer vorzeitigen Degeneration, sondern auch zu einer Entzündung des Nervus femoralis und dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des neuromuskulären Schutzreflexes. Arthroskopisch seien erhebliche Vorschäden am linken Kniegelenk mit Einschränkung der propriozeptiven Kapazität gesichert. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei zeitlich an der einer Kniegelenksdistorsion ohne kapsuloligamentären Instabilität zu orientieren und habe vom 11.12.2002 bis 08.01.2003, unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit habe bis 31.1.2003 bestanden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab dem 01.02.2002 betrage unter 10 vH
Mit Gerichtsbescheid vom 25.1.2007 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 11.12.2002 als Arbeitsunfall sowie die Gesundheitsstörung "Oberschenkelzerrung beidseits, oberflächliche Schürfungen beider Ellenbogen und Unterarme" als Unfallfolgen anzuerkennen. Im übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es sich auf das Gutachten von Prof. Dr. L. gestützt.
Der Kläger hat am 26.02.2007 gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, dass Prof. Dr. L. die Ergebnisse der Kernspintomographie der behandelnden Ärzte Dr. G. und Kollegen und Dr. K. und Kollegen nicht bewertet habe. Die stärkere Verletzung der Quadrizepssehne links mehr als rechts deute auf die Drehbewegung hin, in welcher er gestürzt sei. Nicht berücksichtigt worden sei, dass es an dem Unfalltag äußerst kalt und die Muskulatur aufgrund der langen Fahrt im LKW schlecht durchblutet gewesen sei. Die Angaben des Sachverständigen zu einer Mitursächlichkeit des Unfallereignisses mit 10% seien reine Spekulation und ohne Grundlage. Das unerwartete Einbrechen in das Erdreich sei entgegen der richterlichen Aufklärungsverfügung nicht mit einer gewillkürten Sehnenbeanspruchung zu vergleichen. Es habe vielmehr dazu geführt, dass seine Füße "gefangen" gewesen seien und er den Sturz nicht mehr habe auffangen können. Die hierdurch entstandene Nebenwirkung seien mit dem Drehsturz beim Skilaufen vergleichbar.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 25.01.2007 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, die Gesundheitsstörung "Quadrizepssehnenruptur links, Quadrizepssehnen Teilruptur rechts " als Folgen des Arbeitsunfalles vom 11.12.2002 anzuerkennen und Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 30.07.2007 hat der Kläger ergänzende Ausführungen zum Unfallablauf gemacht. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 30.07.2007 wird verwiesen.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die im Berufungsverfahren angefallene Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und Gewährung von Entschädigungsleistungen.
Gem. § 26 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf Entschädigungsleistungen u. a. in Form von Heilbehandlung (§ 27 SGB VII) oder Geldleistungen (Verletztengeld § 45 SGB VII und Rente § 56 SGB VII ). Insbesondere nach § 56 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, eine Rente. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII).
Erforderlich ist, dass sowohl ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden besteht. Diese so genannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Für beide Bereiche der Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung sowie der Beweismaßstab der - überwiegenden - Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - , SozR 4-2700 § 8 Nr. 12).
Anders als bei der für das Zivilrecht maßgebenden Adäquanztheorie (stellvertretend BGHZ 137, 11, 19ff m.w.N.) folgt daraus keine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise; vielmehr ist die Kausalitätsbewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl. BSGE 66, 156 , 158 = SozR 3-2200 § 553 Nr. 1 m.w.N.). Gleichzeitig ist im Rahmen der gegenseitigen Abwägung mehrerer, zu einem bestimmten "Erfolg" führender Umstände der Schutzzweck sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung im Allgemeinen als auch der jeweils anzuwendenden Norm - hier der §§ 45, 56 SGB VII - zu berücksichtigen. Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl. insgesamt BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1 m.w.N.; SozR 2200 § 589 Nr. 96).
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S 930 f; übernommen vom BSG in BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; st.Rspr. vgl. zuletzt BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr. 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO; vgl. Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2006, § 8 RdNr. 314, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Kap 1.3.6.1, S 80 f). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung, ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne weiteres zu unterstellen ist (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSG Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R; zu Berufskrankheiten vgl § 9 Abs 3 SGB VII). Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (stRspr BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr 15 zu § 1263 aF RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. mH auf BSG SozR Nr 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, Kap 1.8.2, S 119 f; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 128 RdNr 3c). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 mwN).
Nach diesen Grundsätzen kommt dem geltend gemachten Ereignis nicht die Bedeutung einer wesentlichen Ursache der diagnostizierten Quadrizepssehnenrupturen zu.
Ebenso wie das Sozialgericht entnimmt der Senat dies den überzeugenden Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. L ... Danach ist davon auszugehen, dass beim Kläger zum Unfallzeitpunkt die Quadrizepssehnen an beiden Oberschenkeln bereits erheblich degeneriert waren. Die gesunden Quadrizepssehnen verfügen über eine große Belastbarkeit, die im Regelfall einer dreifach höheren Belastung standhält, als ihnen durch die der Belastung vorgeschaltete Muskelkraft abverlangt werden kann. Die hierauf gestützte Schlussfolgerung des Sachverständigen Prof. Dr. L., dass der vom Kläger geschilderte Unfallmechanismus und die daraus resultierende Krafteinwirkung auf die Quadrizepssehnen nicht ausreichend gewesen sind, die Ruptur einer Quadrizepssehne ohne degenerative Veränderungen zu verursachen, ist für den Senat nachvollziehbar. Der Senat geht dabei von dem auch im Erörterungstermin vom Kläger geschilderten Unfallablauf aus, der sich mit seiner Schilderung bei der Untersuchung durch den Sachverständigen deckt. Danach sind die Rupturen nicht durch ein Anpralltrauma infolge des Sturzes eingetreten, sondern die Rupturen wurden bewirkt, während er sich im Stehen umwandte, um zum hinteren Teil des Lkws zu gelangen und er mit den Füßen etwa 20 Zentimeter tief abrutschte und in der Mulde einsank. Seinen Angaben ist deutlich zu entnehmen, dass die stechenden Schmerzen in den Oberschenkeln als Hinweis auf die Verletzung der Sehnen bereits bei diesem Bewegungsvorgang bzw. im Moment des Fallens aufgetreten sind. Erhebliche Zugkräfte, die die Belastbarkeit einer gesunden Quadrizepssehne überschritten hätten, sind nach der nachvollziehbaren Einschätzung von Prof. Dr. L. damit nicht aufgetreten. Für eine degenerative Vorschädigung spricht auch der beim Kläger bestehende Diabetes mellitus, der mit einer schlechteren Durchblutung der Quadrizepssehnen und einer vorzeitigen Degeneration verbunden ist.
Zur Überzeugung des Senats war die Vorschädigung der Quadrizepssehnen auch so stark ausgeprägt, dass jedes andere belastende Alltagsereignis ebenfalls eine Ruptur hätte bewirken können. Es kann dabei dahinstehen, ob eine Ruptur überhaupt nur bei gebeugtem Kniegelenk, wie dies Dr. M. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 29.04.2003 angenommen hat, traumatisch bedingt denkbar ist. Jedenfalls ist bei der anzustellenden rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen, dass eine etwaige Belastung der Quadrizepssehnen durch die Drehbewegung beim Umwenden des Klägers der normalen alltäglichen Belastung bei gewollten Bewegungsabläufen entspricht. Soweit eine - etwa auch zusätzliche - Belastung durch das unerwartete Abrutschen der Standfläche eingetreten ist, bewegt sich auch diese noch im Rahmen der sonst auftretenden alltäglichen Belastung bei Bewegungsabläufen. Das gleichzeitige Abrutschen beider Beine aus dem Stand in eine etwa 20 Zentimeter tiefe Mulde lässt nicht erkennen, dass hierdurch eine relevante Bewegungsenergie, vergleichbar mit den vom Kläger angeführten Drehstürzen beim Skifahren, entwickelt wurde. Mit Ausnahme des Körpergewichts des Klägers haben auf die unerwartet entspannten und wieder gespannten Quadrizepssehnen keine weiteren Kräfte eingewirkt. Das eigene Körpergewicht des übergewichtigen Klägers ist aber für ihn eine bei den Bewegungsvorgängen alltäglich zu handhabende Belastung. In diesem Sinne ist die Bewertung des Anteils des Unfallgeschehens an der Verursachung der Quadrizepssehnenruptur mit 10 Prozent durch Prof. Dr. L. für den Senat nachvollziehbar. Der Sachverständige bringt damit zum Ausdruck, dass der Vorerkrankung eine überragende Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung zukommt.
Die haftungsbegründende Kausalität zwischen der aus der versicherten Verrichtung entspringenden Einwirkung und der eingetretenen Quadrizepssehnenrupturen liegt nicht vor. Die Feststellung und Entschädigung dieser Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen kommt daher nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nicht vor.
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