L 9 R 1599/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 245/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1599/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.01.2006 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 06.06.2006 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Altersrente vor dem Beginn der Regelaltersrente.

Der 1938 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. In dem bei der Beklagten über den Kläger geführten Versicherungskonto sind im Zeitraum vom 23.07.1962 bis 14.09.1979 (mit Unterbrechung) Pflichtbeiträge zum gesetzlichen Rentenversicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland vermerkt. Der Kläger kehrte danach nach Griechenland zurück. Dort bestand nachweislich eine Rentenversicherung des Klägers mit Abführung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 01.01.1980 bis 31.12.1980 nach dem System für die Landwirtschaft (OGA) sowie für die Zeit vom 01.01.1981 bis 31.12.1997 nach dem allgemeinen System der Arbeitnehmer (IKA).

Am 20.01.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente unter Vorlage einer Bescheinigung E 205 GR des griechischen Rentenversicherungsträgers IKA vom 27.02.1998. Hierin sind im Zeitraum von 1981 bis 1997 in Griechenland zurückgelegte Versicherungszeiten von 3037 Tagen ( umgerechnet gemäß Art 15 Abs. 3 VO 574/72 EWG von 118 Monaten) angegeben. Mit Bescheid vom 09.04.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten seien nur in Höhe von insgesamt 306 Monaten nachgewiesen (in der Bundesrepublik Deutschland: 188 Monate sowie in der Republik Griechenland: 118 Monate). Die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren für die vom Kläger beantragte Altersrente sei daher nicht erfüllt.

Mit Schreiben vom 02.09.2002, eingegangen bei der Beklagten am 06.09.2002, beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente "vor Vollendung des 65. Lebensjahres". Die Beklagte bewilligte ihm hierauf mit Rentenbescheid vom 08.11.2002 Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01.02.2003 aus 16,3006 persönlichen Entgeltpunkten (EP) in Höhe von 421,53 EUR monatlich. Im Bescheid wurde erläutert, die Rente werde ausschließlich aufgrund der deutschen Versicherungszeiten festgestellt und sei eine vorläufige Leistung im Sinne der Verordnung (EWG) 574/72. Sobald die nach den Rechtsvorschriften anderer EG-Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien, werde die Rente unter Berücksichtigung der Verordnungen 1408/71 und 574/72 EWG berechnet werden. Die für die Rentengewährung erforderlichen formgerechten Antragsunterlagen aus Griechenland seien bislang nicht vorgelegt worden.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.03.2003, eingegangen bei der Beklagten am 28.03.2003, Widerspruch ein. Er wandte sich gegen die Nichtanerkennung der Erziehungszeit seines Sohnes C., geboren am 07.05.1971, in B.

Unter Berücksichtigung von zusätzlichen Kindererziehungs- sowie Berücksichtigungszeiten für das Kind C. wurde mit Rentenbescheid vom 29.10.2003 die Regelaltersrente des Klägers auf monatlich 441,96 EUR (Zahlbetrag) aus nunmehr 16,914 EP ab 01.02.2003 neu festgestellt.

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 10.11.2003 wandte sich der Kläger gegen die Nichtgewährung von Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Er gab an, er sei von 1954 bis 1962 und von 1979 bis 1981 als Landwirt in der Landwirtschaft über den griechischen Rentenversicherungsträger OGA versichert gewesen.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29.10.2003 mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid enthalte den Vermerk, dass die Rente unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung neu festgestellt werde und Widerspruch nur hinsichtlich dieses Sachverhalts möglich sei. Bereits im Erstbescheid vom 08.11.2002 sei der Kläger darüber informiert worden, dass er bis zum Eingang eines formgerechten Rentenantrages - dies schließe eine Bestätigung von OGA-Zeiten mit ein - lediglich vorschussweise Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr gewährt bekomme. Diese vorläufige Leistung könne nach Art. 45 Abs. 4 EWG-VO 574/72 nicht angefochten werden. An diesem Sachverhalt habe sich auch durch den Bescheid vom 29.10.2003 nichts geändert. Soweit mit dem Widerspruch (u.a.) eine Rentenleistung vor dem 65. Lebensjahr begehrt werde, sei er deshalb unzulässig. Der Kläger werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Neufeststellung der Rente erfolge, sobald der griechische Versicherungsträger die in Griechenland zurückgelegten OGA-Zeiten mitgeteilt habe. In diesem Zusammenhang werde dann auch geprüft, ob der Kläger die Wartezeit für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt habe, und er erhalte hierüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

Gegen den am 16.01.2004 sowie erneut am 07.04.2004 an den Kläger abgesandten Widerspruchsbescheid erhob dieser am 19.04.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er weiterhin die Gewährung von Altersrente vor dem Beginn der Regelaltersrente beanspruchte. Während des Klageverfahrens legte die Beklagte das von der IKA ausgestellte neue Formblatt E 205 GR vom 05.07.2004 vor, in welchem nunmehr 12 Beitragsmonate als Landwirt zur OGA bescheinigt werden. Das Versicherungskonto des Klägers sei entsprechend ergänzt worden. Nunmehr seien auf die Wartezeit des Klägers 189 Monate deutsche Zeiten und 135 Monate griechische Zeiten (zusammen 324 Monate) anzurechnen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte mit einer Wartezeit von 35 Jahren seien weiterhin nicht erfüllt.

Mit Urteil vom 30.01.2006 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe zusammengerechnet 324 Monate an für die Wartezeit zu berücksichtigenden Monaten belegt. Daher seien die Voraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte nicht erfüllt. Ob der Kläger in Griechenland weitere belegungsfähige Zeiten aufweise, könne dahinstehen. Diese seien nämlich nicht von einem griechischen Versicherungsträger auf den entsprechenden europarechtlichen Formularen mitgeteilt worden. Sowohl die Beklagte als auch das Gericht seien an die Feststellungen der griechischen Versicherungsträger gebunden. Im Übrigen seien nur die festgestellten deutschen Zeiten anfechtbar. Soweit die Beklagte die Altersrente des Klägers im Hinblick auf die Mitteilung von Versicherungszeiten aus Griechenland nur vorläufig festgesetzt habe, sei dies nicht anfechtbar.

Gegen das am 28.03.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.06.2006 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, mit der er sein Begehren auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, er habe unter Berücksichtigung der weiteren in der Landwirtschaft zurückgelegten Versicherungszeiten von 1954 bis 1962 und von 1979 bis 1981 insgesamt 445 Monate an Versicherungszeiten aufzuweisen. Zur Stützung seines Vorbringens hat der Kläger eine Bescheinigung des örtlichen OGA-Korrespondenten vom 18.07.2006 vorgelegt.

Die Beklagte hat ausgeführt, der Kläger habe nunmehr zwar eine Bescheinigung des zuständigen örtlichen OGA-Korrespondenten vorgelegt, in der dieser eine Beschäftigung in der Landwirtschaft von 1954 bis 1962 und von 1979 bis 1981 bestätige. Bescheinigungen der örtlichen OGA-Korrespondenten seien aber für den deutschen Rentenversicherungsträger nicht verbindlich. Der Kläger habe diese Zeiten in der griechischen Landwirtschaft bereits bei der Rentenantragstellung beim griechischen Versicherungsträger am 19.03.2002 geltend gemacht. Daraufhin habe eine entsprechende Prüfung durch die OGA stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass an Zeiten bei der OGA nur das Jahr 1980 anerkannt werden könne.

Mit Rentenbescheid vom 06.06.2006 hat die Beklagte die bisherige Regelaltersrente des Klägers in Höhe von monatlich 441,96 EUR endgültig festgestellt. Im Bescheid wurde erneut ausgeführt, ein Anspruch auf Rente für langjährig Versicherte bestehe nicht, da die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt sei. Die Beklagte sei hinsichtlich der in Griechenland nachgewiesenen Zeiten an die im Formblatt E 205 GR übermittelten Daten gebunden. Sofern sich aufgrund einer Überprüfung (durch den griechischen Versicherungsträger IKA) eine Änderung der griechischen Zeiten ergeben sollte, werde auch der Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte erneut überprüft werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 und den Bescheid vom 06.06.2006 abzuändern und ihm ab Vollendung des 63. Lebensjahres Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 96 SGG auch der Rentenbescheid vom 06.06.2006, mit welchem die Beklagte Regelaltersrente des Klägers endgültig festgestellt und die Gewährung von Rente für langjährig Versicherte - erneut - abgelehnt hat. Dieser Bescheid hat die angefochtenen vorläufigen Bescheide ersetzt. Über ihn entscheidet der Senat kraft Klage.

Die Berufung des Klägers und die Klage gegen den Bescheid vom 06.06.2006 sind jedoch nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte hat.

Nach § 236 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet (§ 51 Abs. 3 SGB VI).

Der Anspruch des Klägers scheitert an der nichterfüllten Wartezeit. Nachgewiesen sind unstreitig 189 Monate in der deutschen Rentenversicherung und 135 Monate in der griechischen Rentenversicherung, was insgesamt 324 Monate ergibt.

Die vom Kläger behauptete versicherungspflichtige Beschäftigung in der Landwirtschaft in Griechenland von 1954 bis 1962 sowie in den Jahren 1979 und 1981 ist - mit Ausnahme des Jahres 1980 - nicht nachgewiesen, denn eine die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindende Bestätigung des griechischen Versicherungsträgers über diese Zeit liegt nicht vor.

Nach Art. 45 Abs. 1 Verordnung (EWG) 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Versicherungszeiten sind nach Art. 1 r) der VO Nr. 1408/71 (EWG) die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Hieraus folgt, dass Beschäftigungszeiten nur dann Versicherungszeiten sein können, wenn sie auch nach den innerstaatlichen Vorschriften als solche anerkannt sind (BSG SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2). Der jeweilige mitgliedstaatliche Versicherungsträger entscheidet grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten über die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten (Urteil des BSG vom 25.02.1992, Aktenzeichen 4 RA 28/91, Juris Dok.). Daher ist auch die Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers, dass keine, bzw. nicht im vom Versicherten angegebenen Umfang nach den Rechtsvorschriften des ausländischen Versicherungsträgers anrechenbare Versicherungszeiten vorhanden sind, grundsätzlich verbindlich.

Die Voraussetzungen für die Entstehung der Versicherungspflicht sind daher hinsichtlich der in Griechenland zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers allein in den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, hier also Griechenlands, geregelt. Es obliegt somit den in Griechenland dafür zuständigen Behörden bzw. Gerichten, die im konkreten Fall erforderlichen Feststellungen zu treffen und die nach griechischem Recht gebotenen rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Nur die von der griechischen Verbindungsstelle formell bestätigten Versicherungszeiten können als Grundlage für eine Entscheidung des deutschen Rentenversicherungsträgers anerkannt werden. Eine eigenmächtige Berücksichtigung von Versicherungszeiten würde zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis führen, dass der deutsche Rentenversicherungsträger Versicherungszeiten in Griechenland anerkennt, die dem griechischen Träger nicht bekannt sind bzw. von ihm nicht anerkannt werden können oder deren Anerkennung von ihm bereits bindend abgelehnt wurde. Dem Senat ist es daher auch verwehrt, durch eigene Ermittlungen oder Feststellungen zu klären, ob die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der örtlichen OGA-Korrespondenten nach griechischem Recht zutreffend ist oder nicht. Der zuständige Träger des griechischen Staates, welcher allein mit verbindlicher Wirkung die griechischen Versicherungszeiten feststellen kann, ist die IKA (Anhang 4 zur Verordnung (EWG) 574/72 "E. Griechenland", Ziff. 1). Diese hat jedoch in der zuletzt ausgestellten Bescheinigung E 205 GR vom 05.07.2004 lediglich für das Jahr 1980 in der Landwirtschaft zurückgelegte Versicherungszeiten des Klägers bescheinigt. Darüber hinaus sind in der Bescheinigung der IKA keine weiteren berücksichtigungsfähigen Zeiten des Klägers aufgrund der von diesem angegebenen Tätigkeit in der Landwirtschaft festgestellt worden. Nur die bescheinigten Zeiten können im angegebenen Umfang als nachgewiesene Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Dementsprechend hat die Berechnung der Wartezeit zu erfolgen. Aufgrund dessen hat die Beklagte zu Recht bei einer insgesamt nachgewiesenen Wartezeit von lediglich 324 Monaten die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte abgelehnt, da die hierfür erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Monaten) nicht erfüllt ist.

Es steht dem Kläger frei, bei der IKA eine erneute Überprüfung der in Griechenland zurückgelegten Versicherungszeiten unter Vorlage der vom OGA-Korrespondenten ausgestellten Bescheinigung vom 18.07.2006 zu beantragen. Die Beklagte hat im Rentenbescheid vom 06.06.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, der Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte werde erneut überprüft werden, sofern sich eine Änderung der griechischen Zeiten ergeben sollte. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine entsprechende Entscheidung des zuständigen griechischen Versicherungsträgers IKA.

Aus den genannten Gründen war das angefochtene Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden.

Die Berufung musste daher zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 06.06.2006 musste abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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